Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Meine Damen und Herren, die Sitzung ist eröffnet.
Vor Eintritt in die Tagesordnung teile ich mit, daß die Fraktion der SPD mir mitgeteilt hat, daß der Abgeordnete Coppik ihrer Fraktion seit dem 27. Januar 1982 nicht mehr angehört.
Wir treten in die Fragestunde - Drucksache 9/1297 ein.
Ich rufe den Geschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau auf. Zur Beantwortung der Fragen steht uns Herr Staatssekretär Dr. Schmid zur Verfügung.
Ich rufe die Frage 1 des Herrn Abgeordneten Dr. Jahn ({0}) auf:
Wie beurteilt die Bundesregierung die Forderung, den durch das Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung mit Wirkung zum 1. Januar 1982 für die bis 1970 geförderten Eigentumsmaßnahmen gestrichenen Bonus alten Rechts für eine Übergangszeit wieder einzuführen?
Herr Präsident, wenn Sie gestatten, möchte ich die beiden Fragen des Herrn Abgeordneten Dr. Jahn wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantworten.
Der Präsident gestattet es selbstverständlich. Aber ob der Abgeordnete es gestattet, ist die Frage. - Er hat genickt; es kann so verfahren werden.
Ich rufe also auch die Frage 2 des Herrn Abgeordneten Dr. Jahn ({0}) auf:
Hält die Bundesregierung eine entsprechende Gesetzesinitiative für sachdienlich, und beabsichtigt sie eine solche?
Die durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz erfolgte Aufhebung der sogenannten Bonusregelung ist im Zusammenhang mit der durch das Gesetz eröffneten weiterreichenden Möglichkeit der Zinsanhebung zu sehen. Schuldnachlaß und Zinsanhebung schließen sich grundsätzlich aus: Durch die Gewährung des Schuldnachlasses sollte für die Eigenheimer ein Anreiz gegeben werden, die zinslos oder mit nur geringen Zinsen vergebenen Mittel zurückzuzahlen, damit sie zur weiteren Förderung des sozialen Wohnungsbaus eingesetzt werden können. Durch die im 2. Haushaltsstrukturgesetz vorgesehene Zinsanhebung erhält die öffentliche Hand eine angemessene Gegenleistung für die von ihr gewährten Darlehen. Der Schuldnachlaß verliert damit für die Zukunft seine Rechtfertigung in den Bereichen, in denen die Zinsanhebung ermöglicht wurde.
Auch der in der Ablösungsverordnung zu § 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes tabellarisch ausgewiesene Bonus basiert auf einer dauernden zinslosen Belastung der öffentlichen Mittel bzw. nur geringen Verzinsung. Die Grundlagen für die Ablösungsverordnung entfielen somit mit der durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz eröffneten Möglichkeit der Zinsanhebung auf 6 % oder 8 %.
Der Gesetzgeber hat eine abgestufte Übergangsregelung zur Abschaffung des sogenannten Bonus geschaffen: Bis zum 31. Dezember 1981 bestand die Möglichkeit, die Mittel unter Inanspruchnahme des vollen Bonus zurückzuzahlen. Im Interesse der Darlehensnehmer ist noch bis zum 30. Juni 1982 die Möglichkeit gegeben, die Darlehen unter Gewährung eines Schuldnachlasses in Höhe von 15. v. H. abzulösen.
Zu Ihrer zweiten Frage darf ich ausführen: Die Bundesregierung beabsichtigt auf Grund der bisherigen Darlegungen keine erneute Gesetzesinitiative.
Zusatzfrage? - Bitte.
Herr Staatssekretär, welche zeitgerechten Informationen hat die Bundesregierung an die Öffentlichkeit gegeben, wonach der günstige Schuldnachlaß am 31. Dezember 1981 entfallen ist?
Die Bundesregierung hat nach der Beschlußfassung im Vermittlungsausschuß und nach der Beschlußfassung im Deutschen Bundestag am 14. Dezember 1981 die beschlossenen neuen Regelungen ausführlich erläutert. Sie hat darüber hinaus in ihrem unmittelbaren Zuständig4868
keitsbereich der Wohnungsfürsorge entsprechende Umsetzungserlasse an die Oberfinanzdirektionen gerichtet, die ebenfalls öffentlich bekannt wurden.
Sie möchten noch eine Zusatzfrage?
Gern, Herr Präsident.
Bitte sehr.
Herr Staatssekretär, wie beurteilt denn die Bundesregierung die Tatsache, daß es Ungleichbehandlungen in der Information gegeben hat, daß insbesondere die Beamten des Bundes, wie Sie gerade ausführten, besser informiert worden sind als die Beamten der Städte und Gemeinden und als alle unsere anderen Bürger in der Bundesrepublik Deutschland?
Herr Abgeordneter, es trifft nicht zu, daß eine besondere Information an den öffentlichen Dienst gerichtet wurde. Es wurde auf dem Erlaßwege an die Oberfinanzdirektionen mitgeteilt, wie sie sich auf die neue Rechtslage einzustellen haben. Eine sogenannt Insider-Vorausinformation, die zu einer Privilegierung der im öffentlichen Dienst Stehenden hätte führen können, wurde nicht vorgenommen. Daß bei der Übergangsregelung Zäsuren entstehen, wobei derjenige, der vor dem Eintritt eines bestimmten Termines anders behandelt wird als derjenige, der sich nach dem Eintritt des Termines meldet, liegt in der Natur der Sache. Eine Ungleichbehandlung vermag die Bundesregierung darin nicht zu sehen.
Weitere Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, ist nicht der relativ hohe Mittelrückfluß gerade in Nordrhein-Westfalen mit ein Indiz dafür, daß die Beamten des Bundes besonders gut informiert worden sind?
Herr Abgeordneter, der Mittelrückfluß ist in den Ländern relativ gleichmäßig erfolgt.
Letzte Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, ist die Bundesregierung im Hinblick auf mehrere Forderungen von Kollegen dieses Hohen Hauses bereit, in einer Presseerklärung zu erklären, daß sie es nicht für sachdienlich hält, für eine Obergangszeit den Bonus alten Rechts wieder einzuführen?
Die Bundesregierung hat bereits mit den Erklärungen im Dezember des vergangenen Jahres deutlich gemacht, daß sie die nun gefaßte Neuregelung des Schuldnachlasses für abschließend hält. Ich nehme Ihre Anregung gerne zur Prüfung auf.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Stiegler.
Herr Staatssekretär, trifft es zu, daß die Bundesregierung eine längere Übergangsfrist vorgeschlagen hat und daß dann auf Druck des baden-württembergischen Ministerpräsidenten Späth im Vermittlungsausschuß diese kurzfristige Lösung durchgedrückt worden ist?
Herr Abgeordneter, es ist nicht üblich, über die Beratungen des Vermittlungsausschusses im einzelnen vorzutragen. Es gab zu dieser Regelung keine Auseinandersetzungen in der Terminfrage.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe den Geschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft auf.
Die Fragen 7 und 8 des Herrn Abgeordneten Nelle sollen auf Wunsch des Fragestellers schriftlich beantwortet werden. Die Antworten werden als Anlagen abgedruckt.
Ich rufe die Frage 4 des Herrn Abgeordneten Vogelsang auf:
Wie haben sich Studien- und Verweildauer von Absolventen wissenschaftlicher Hochschulen im Zeitraum 1974 bis 1979 entwickelt?
Kuhlwein, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: Herr Präsident, ich möchte gerne die Fragen 4 und 5 wegen des Sachzusammenhangs im Zusammenhang beantworten.
Ich rufe zusätzlich die Frage 5 des Herrn Abgeordneten Vogelsang auf:
Welche Aussagen können über Studien- und Verweildauer von Hochschulabsolventen für diesen Zeitraum gemacht werden, die über BAföG gefördert wurden?
Zunächst eine Vorbemerkung. Beide Fragen lassen sich zwar nicht aus den Ergebnissen der amtlichen Statistik beantworten, wohl aber auf Grund von Ergebnissen von hinreichend repräsentativen und verläßlichen Untersuchungen der Hochschul-Informations-System GmbH ({0}), die im Auftrag des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft über die Hochschulabgänger der Jahre 1974/75 sowie 1978/79 angestellt wurden.
Zu Frage 4: Eine erste Auswertung dieser Daten zeigt, daß die durchschnittliche fachspezifische Studiendauer der Absolventen wissenschaftlicher Hochschulen - ohne Fachhochschulen - mit mindestens einem Abschlußexamen von 10,2 Fachsemestern in 1974 auf 10,8 Fachsemester in 1979, also um rund ein halbes Semester zugenommen hat. Die gesamte Verweildauer der genannten Absolventen an den Hochschulen - also einschließlich der Hochschulsemester, die mit dem abgelegten Examen nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen - stieg um etwa die gleiche Dauer von 11,2 Hochschulsemestern in 1974 auf 11,8 Hochschulsemester in 1979. Die in Hochschulsemestern gemessene Verweildauer liegt demnach um 10 % oder durchschnittlich ein Semester über der fachspezifischen Studiendauer. Sie erklärt sich daraus, daß teils vor Aufnahme des Fachstudiums, teils aber auch nach Abschluß eines
ersten Fachstudiums Studienzeiten in einem anderen Fachgebiet verbracht werden: durch Fachwechsel, Aufbau-, Ergänzungs- und Zweitstudium.
Zu Frage 5! Aus dem verfügbaren Material hierzu ist ersichtlich, daß die überwiegend aus BAföG-Mitteln finanzierten Absolventen sowohl hinsichtlich der fachspezifischen Studienzeiten als auch hinsichtlich der gesamten Verweildauer günstiger als andere Gruppen abschneiden. Sie benötigten durchschnittlich rund 10,3 Fachsemester. Demgegenüber kommen die Absolventen, die überwiegend auf die finanziellen Mittel der Eltern zurückgreifen konnten, auf durchschnittlich 11,0 Fachsemester, und diejenigen Absolventen, die überwiegend auf den Ertrag eigener Arbeit angewiesen waren, sogar auf 11,4 Fachsemester.
Auch wenn man berücksichtigt, daß die Verteilung der genannten Absolventengruppen auf die einzelnen Studienfächer nicht ganz einheitlich ist, ändert sich das Bild nur geringfügig. Unter Zugrundelegung einer einheitlichen Verteilung auf die einzelnen Studienfächer schließen die überwiegend auf BAföG-Mittel angewiesenen Absolventen ihr Studium durchschnittlich um etwa ein halbes Fachsemester früher als die anderen Absolventengruppen ab.
Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus diesen Feststellungen ziehen?
Zunächst scheint uns damit ein oft genährtes Vorurteil widerlegt, BAföG-Studenten seien überwiegend auf Demonstrationen zu sehen, säßen in Cafés herum oder seien in Landkommunen geflüchtet. Die meisten von ihnen nehmen ihr Studium sehr ernst. An bildungspolitischen Konsequenzen scheint mir wichtig zu sein, daß der von der Opposition gewünschte zweite Leistungsnachweis für BAföG-Studenten wohl doch nicht erforderlich ist. Das dritte ist die allgemeine Feststellung, daß unser BAföG-Förderungssystem insgesamt wohl doch sehr sinnvoll ist.
Weitere Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, können Sie etwas über die Studienkosten allgemein sagen, weil sich j a daraus die Frage ableitet, welchen kostenmäßigen Effekt eine kürzere Verweildauer hat?
Wenn man einen zweiten Leistungsnachweis mit dem Ziel einführen wollte, die Studiendauer generell zu verkürzen, um damit Geld für Studienplätze zu sparen, dann muß man natürlich die gesamten Kosten des Studiums in solche Überlegungen einbeziehen. Da stellt man fest, daß die amtlichen Finanzstatistiken einen Durchschnittssatz von 12 508 DM je Student im Jahr 1979 ermittelt haben. Das heißt, BAföG würde für den BAföG-Studenten nur ein Drittel der Kosten seines Studienplatzes insgesamt ausmachen - ungefähr - bei Vollförderung, zwei Drittel machen die
allgemeinen Kosten der Hochschule aus. Folglich müßte man dann überlegen, ob man solche Leistungsnachweise auch für diejenigen einführen sollte, die zwar nicht Ausbildungsförderung erhalten, aber deren Studienplätze auch Kosten verursachen.
Weitere Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, ich möchte auf diese Frage noch einmal zurückkommen, weil ich sie wohl nicht richtig verdeutlicht habe. Mir geht es darum: Welcher Kosteneffekt tritt durch solche kürzeren Studienzeiten der nach BAföG Geförderten ein, und würde es sich nicht lohnen - wenn Sie es im Augenblick nicht zur Hand haben -, auch das einmal zu verdeutlichen?
Die Gesamtsumme, Herr Kollege Vogelsang, läßt sich sicherlich auch errechnen. Ich bin gern bereit, Ihnen die Daten zur Verfügung zu stellen.
Weitere Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, nachdem sich die Zahlen, die Sie genannt haben, ausschließlich auf die Absolventen beziehen, frage ich: Haben Sie auch Zahlen darüber zur Verfügung, wieviel der Studierende und darunter wie viele der BAföG-Studenten das Studium abgebrochen haben? Und sind Sie bereit, in diesem Zusammenhang zur Kenntnis zu nehmen, daß von seiten der Opposition keine Leistungsnachweise gefordert waren, sondern Nachweise, daß ein ordnungsgemäßes Studium absolviert wird?
Zu Ihrer zweiten Frage: Das hat sich in den Diskussionen der letzten Monate unterschiedlich dargestellt. Ich bin aber gern bereit, zur Kenntnis zu nehmen, daß Sie nicht auf den zweiten Leistungsnachweis hinauswollten. Im übrigen wird sich ja der Bundestagsausschuß für Bildung und Wissenschaft demnächst in einer internen Anhörung mit diesem Thema beschäftigen.
Die Zahl der Studienabbrecher liegt mir im Moment nicht vor, weil danach in der Ausgangsfrage auch nicht gefragt wurde. Es läßt sich aber generell die Aussage machen, daß die Abbrecherquote unter BAföG-Geförderten geringer ist als unter anderen Studenten.
Eine Zusatzfrage, Frau Abgeordnete Weyel.
Herr Staatssekretär, wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang die Tatsache, daß Studenten an einzelnen Universitäten die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen durch gerichtlichen Beschluß erstreiten mußten?
Ich kann den Kern Ihrer Frage im Moment nicht ganz erfassen, bin aber gerne bereit, Ihnen die Frage schriftlich zu beantworten.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Präsident Stücklen
Ich rufe die Frage 6 des Herrn Abgeordneten Horstmeier auf:
Ist der Bundesregierung die Auswirkung der Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zum 1. August 1981 bekannt, die bewirkt, daß positive Einnahmen aus Vermietung angerechnet werden, nicht aber negative, und wenn ja, was kann sie zur Vermeidung dadurch eintretender besonderer Härten vorschlagen?
Herr Kollege, die Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte bei der förderungsrechtlichen Einkommensfeststellung beruht auf einer von der Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetzesänderung. Auch nach den bisherigen Durchführungserfahrungen hält die Bundesregierung diese Änderung aus den folgenden Gründen für eine sachangemessene Regelung.
Ausgangspunkt für diese Änderung in § 21 BAföG war die Tatsache, daß sich Einkommensbezieher häufig mit dem Ziel wirtschaftlich engagierten, durch die Teilhabe an Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen steuerliche Vorteile zu erlangen. Solange das Bundesausbildungsförderungsgesetz für seine Leistungsberechnung an den steuerlichen Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte anknüpfte, führte diese Subvention über die Besteuerung häufig zugleich zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderung. Diese Wechselwirkung wurde von der Öffentlichkeit wie auch im parlamentarischen Raum zunehmend als sozial anstößig empfunden.
Da sich eine detaillierte Aussonderung von Abschreibungseffekten aus verwaltungspraktischen Gründen als undurchführbar erwies, hat sich die Bundesregierung bemüht, dem gesteckten Ziel durch den Wegfall des Verlustausgleichs näherzukommen. Sie ist sich dabei bewußt gewesen, daß mit einer solchen umfassenden Regelung häufig auch solche Eltern vor die Alternative „Ausbildungsförderung oder Wohnheimförderung?" gestellt würden, die der staatlichen Unterstützung in beiden Bereichen bedürfen. Auf ihren Vorschlag hin wurde daher für Eigentümer von selbstgenutzten Einfamilienhäusern insoweit eine Ausnahme vorgesehen, als die erhöhte Absetzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes auch von positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten abgezogen werden kann. Die Bundesregierung hat in den Ausschußberatungen Vergleichsberechnungen darüber vorgelegt, daß dieser Personenkreis gegenüber Eigentümern von Zweifamilienhäusern keineswegs begünstigt wird. Die besonderen steuerrechtlichen Vorteile bei Zweifamilienhäusern, nämlich Absetzung aller Finanzierungs- und Unterhaltungskosten und die Möglichkeit, die zweite Wohnung zu vermieten, führen im Ergebnis zumindest zu einer Gleichbehandlung.
Zu der Frage des Ausgleichs möglicher Härten ist darauf hinzuweisen, daß nach § 25 Abs. 6 BAföG unbilligen Härten zwar grundsätzlich durch die Zubilligung eines weiteren Freibetrages Rechnung getragen werden kann. Diese Regelung ist jedoch auf den von Ihnen angesprochenen Tatbestand im Grundsatz nicht anwendbar, da sonst das Ziel des novellierten Einkommensbegriffs in § 21 BAföG - nämlich schärfere Erfassung des Einkommens und Vermeidung von Mitnehmereffekten - unterlaufen würde.
Eine Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, nach Ihrer Darstellung ist es dann so, daß Reparaturkosten, die in einem Jahr anfallen, mit dem die Mieteinnahmen übersteigenden Teil im Rahmen der Berechnung für BAföG keine Berücksichtigung finden.
Bis zur Höhe der Mieteinnahmen können diese Kosten Berücksichtigung finden. Wenn sie darüber hinausgehen, können sie keine Berücksichtigung finden. Die Gründe dafür habe ich Ihnen eben genannt.
Eine weitere Zusatzfrage, bitte.
Liegen Ihnen Erfahrungen darüber vor, zu wieviel Härten diese Regelung schon geführt hat?
Wir haben eine ganze Reihe von Schreiben bekommen, die sich mit diesem Sachverhalt befassen und in denen über die Neuregelung geklagt wird. Wir konnten aber noch nicht feststellen, daß es sich um besondere Härtefälle handelte, die eine Novellierung des Gesetzes erforderlich machten.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Stiegler.
Herr Staatssekretär, können Sie sich vorstellen, daß man an Stelle der jetzt gehandhabten Regelungen danach differenzieren könnte, ob der Verlust durch Abschreibung oder tatsächlich durch den Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen entstanden ist? Und würden Sie prüfen lassen, ob nicht der letztere Fall unter die allgemeine Härteregelung des § 25 fallen könnte?
Wir sind bereit, jeden Sachverhalt neu zu prüfen, wenn genügend Erfahrungen mit der Gesetzgebung vorliegen.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Weisskirchen.
Herr Staatssekretär, teilen Sie meine Auffassung, daß die bisher geltenden BAföG-Regelungen dazu geführt haben, daß vielfach durch bewußte Verschuldungen Mißbrauch getrieben worden ist und gerade deswegen diese Änderung des BAföG eine sehr positive Wirkung auch im Blick darauf gehabt hat, daß dadurch das Akzeptieren des BAföG in weiten Teilen der Bevölkerung verbessert worden ist?
Ich teile Ihre Auffassung.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe den Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern auf.
Die Frage 30 des Herrn Abgeordneten Dr. Spöri soll auf Wunsch des Fragestellers schriftlich beantPräsident Stücklen
wortet werden. Die Antwort wird als Anlage abgedruckt.
Ich rufe die Frage 31 des Herrn Abgeordneten Spranger auf:
Treffen Meldungen zu, daß die Zusammenarbeit zwischen der DKP und von ihr beeinflußten Organisationen, wie dem Komitee für Frieden, Abrüstung und Zusammenarbeit, und den offiziellen Organisatoren der Bonner Anti-Raketen-Demonstration vom 10. Oktober 1981, nämlich der Aktion Sühnezeichen und der Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden, mit einem „Treffen aller Gruppen, die die Demonstration am 10. Oktober mitgetragen haben", fortgesetzt wird?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister des Innern: Die Aktion Sühnezeichen/Friedensdienste e. V. und die Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e. V., die gemeinsam die Demonstration am 10. Oktober 1981 veranstaltet hatten, haben in einem Rundschreiben vom 12. Dezember 1981 „an Gruppen und Organisationen der Friedensbewegung" zu einer „Aktionskonferenz gegen Atomwaffen in Europa, insbesondere gegen neue Mittelstreckenraketen" eingeladen, die am 6. und 7. Februar 1982 in Bonn stattfinden soll. In dem Schreiben heißt es, die Einladung erfolge „auf vielfachen und dringenden Wunsch" und sei „die letzte Serviceleistung" der beiden Organisationen nach der Demonstration vom 10. Oktober.
Das Rundschreiben von ASF und AGDF ist vom Komitee für Frieden, Abrüstung und Zusammenarbeit durch Schreiben vom 10. Dezember 1981 an seine örtlichen Komitees und Initiativen versandt worden. Aus dem zeitlichen Zusammentreffen beider Schreiben - das des KFAZ ist zwei Tage vor jenem von ASF/AGDF datiert - kann auf eine Zusammenarbeit zwischen dem kommunistisch beeinflußten KFAZ und den Organisationen ASF und AGDF bei der Vorbereitung der Aktionskonferenz am 6./7. Februar geschlossen werden.
Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, trifft es zu, daß der Vorsitzende der Aktion Sühnezeichen der Bundesregierung mitgeteilt habe, es sei für die Aktion Sühnezeichen ohne Belang, daß einer ihrer langjährigen Referenten Funktionär der kommunistischen SEW West-Berlin sei?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege, es gibt einen Brief der Aktion Sühnezeichen an die Bundesregierung. Ich kann Ihnen im Augenblick, da ich den Wortlaut nicht exakt im Kopf habe, nicht sagen, ob darin eine solche Aussage enthalten ist.
Eine weitere Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, trifft es zu, daß von den fünf Marschsäulen der sogenannten Friedenskundgebung am 10. Oktober 1981 die Führung bei drei Marschsäulen von Leuten gestellt wurde, die dem DKP-Bereich zuzurechnen sind?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege Spranger, darüber hat die Bundesregierung hier mehrfach Auskunft gegeben und im einzelnen genau informiert, wie die einzelnen Marschsäulen organisiert und wo Mitglieder der DKP oder DKP-beeinflußter Organisationen tätig waren. Die Bundesregierung hat gleichzeitig eine Gesamtwertung dieser Demonstration abgegeben und dabei ganz deutlich darauf hingewiesen, daß es nach Einschätzung der Bundesregierung falsch wäre, in diesem Zusammenhang von irgendwelchen Volksfrontereignissen zu sprechen.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Weisskirchen.
Herr Staatssekretär, da mit dem Tenor und der Logik der Frage des Kollegen Spranger wohl die Vermutung hervorgelockt werden soll, daß die Veranstaltung am 10. Oktober eine volksfrontähnliche Erscheinung gewesen sei, frage ich: Können Sie bestätigen, daß diejenigen Organisationen, die hier genannt worden sind, nämlich die Aktion Sühnezeichen und die Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden, zum Besuch des Generalsekretärs der KPdSU, Herrn Breschnews, eine klare und eindeutige Erklärung abgegeben haben, die sich gegen die Aufstellung von SS-20 gerichtet hatte?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Beide Organisationen wenden sich nicht einseitig gegen Mittelstreckenwaffen. Insofern kann ich Ihre Frage voll bestätigen.
Im übrigen habe ich schon in meiner letzten Antwort darauf hingewiesen, daß nach Einschätzung der Bundesregierung jeder Volksfrontvorwurf gegen die Demonstration vom 10. Oktober 1981 am Kern des Problems vorbeiginge.
({0})
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe Frage 32 des Herrn Abgeordneten Schartz ({0}) auf. - Der Herr Abgeordnete ist nicht im Saal. Die Fragen 32 und 33 des Herrn Abgeordneten Schartz ({1}) werden daher wie in den Richtlinien vorgesehen behandelt.
Ich rufe Frage 34 des Herrn Abgeordneten Dr. Laufs auf:
Wie beurteilt die Bundesregierung die Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses für die Anwendung des Instruments der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung, und hält sie eine Änderung des geltenden Rechts für angezeigt, weil das atomrechtliche Verfahren praktisch nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit jeder einzelnen Teilgenehmigung durchführbar ist?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege Dr. Laufs, die Anfechtung einer atomrechtlichen Genehmigung hat - wie im Verwaltungsrecht üblich - nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung aufschiebende Wirkung. Von dieser Regel sind Ausnahmen innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Eine Umkehrung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses hält die Bundesregierung im Atomrecht nicht für angezeigt.
In der atomrechtlichen Genehmigungspraxis wird zwar nahezu regelmäßig von der Ausnahmevor4872
Parl. Staatssekretär von Schoeler
schrift des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Gebrauch gemacht. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist aber von der Behörde unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses sowie der Interessen des Antragstellers und der betroffenen Bürger schriftlich zu begründen. Diese Praxis hat sich bewährt.
Eine Umkehrung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses würde die Errichtung von Kernkraftwerken kaum beschleunigen. Es gibt ohnehin zur Zeit keinen gerichtlich angeordneten Baustopp für ein Kernkraftwerk, aber die Darlegungs- und Begründungslast für die Ausnahmeregelung würde von der Behörde auf den Einwender und Kläger verlagert. Der Bürger müßte nun seinerseits dartun und begründen, daß seine Schutzinteressen gegenüber den öffentlichen Interessen und den Interessen des Antragstellers überwiegen. Eine derartige Regelung würde den Rechtsschutz des Bürgers bzw. Drittbetroffener erschweren. Sie wäre mit der erklärten Absicht der Bundesregierung, die Beschleunigung der atomrechtlichen Genehmigungsverfahren ohne Einbuße an Sicherheit und Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht vereinbar.
Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatsekretär, kann ich Ihrer Antwort entnehmen, daß nach Auffassung der Bundesregierung diese grundsätzliche rechtspolitische Frage in den künftigen atomrechtlichen Genehmigungsverfahren und insbesondere in den Verwaltungsstreitverfahren keine praktische Bedeutung erlangen wird?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Wenn Sie auf die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung abstellen, so wiederhole ich noch einmal: Es gibt bei uns keinerlei Anhaltspunkte, daß sich aus der gesetzlichen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren bisher irgendwelche Schwierigkeiten ergeben haben. Ich sehe auch nicht, wieso das in Zukunft der Fall sein sollte.
Eine weitere Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, sind der Bundesregierung die rechtlichen Bedenken gegen die heutige Praxis bekannt, die in der Fachdiskussion über das atomrechtliche Genehmigungsverfahren insbesondere auch von Richtern vorgetragen werden?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Die Bedenken sind der Bundesregierung bekannt. Aber ich weise darauf hin, daß die Gerichte den Entscheidungen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörden auf Anordnung des Sofortvollzugs bisher immer gefolgt sind.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe Frage 35 des Herrn Abgeordneten Dr. Laufs auf:
Welche Fälle von sogenannten Entschädigungsregelungen zwischen Bürgerinitiativen und Kraftwerksbetreibern sind der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Errichtung von neuen Kraftwerksblöcken bekanntgeworden, und wie bewertet sie diese Abgeltung für Rechtsmittelverzicht in Genehmigungsverfahren aus rechtspolitischer Sicht?
von Schoeler, Parl Staatssekretär: Der Bundesregierung ist nur ein derartiger Fall bekannt. Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz durch Urteil vom 11. Dezember 1980 entschieden, daß der in diesem Fall geschlossene Vertrag rechtlich nicht zu beanstanden war, und dabei sorgfältig analysiert, unter welchen Voraussetzungen gegen derartige Vereinbarungen rechtliche Einwände erhoben werden können. Ich darf hierzu auf die Urteilsbegründung verweisen. Die Bundesregierung sieht danach keine Veranlassung für gesetzgeberische Maßnahmen.
Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, da wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit in den umweltrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren und der damit verbundenen Investitionsrisiken ein Interesse an solchen Enschädigungsregelungen besteht, frage ich Sie: Wie beurteilt die Bundesregierung eine Präzisierung umwelt- und sicherheitsrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen als Mittel, diesen Praktiken die Beweggründe zu entziehen?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege Laufs, wie wir diese Möglichkeiten beurteilen, ergibt sich aus dem Handeln der Bundesregierung, z. B. bei den Maßnahmen, die zur Beschleunigung diskutiert werden und die von der Bundesregierung vorgeschlagen worden sind. Das alles ist ein Versuch, mehr Rechtssicherheit, Beschleunigungseffekte und Wahrung der Bürgerinteressen miteinander zu vereinbaren und zu einem Ergebnis zu kommen. Wenn Sie so wollen, ist das ein Beitrag zu dem, was Sie, wie ich meine, zu Recht fordern, nämlich solchen Praktiken die Grundlage zu entziehen.
Keine weitere Zusatzfrage. Ich rufe Frage 36 des Herrn Abgeordneten Dr. Kübler auf:
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Geschäftspolitik der Deutschen Gesellschaft für die Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen ({0}), an möglichst vielen Orten im Ausland - in Frankreich, USA und Belgien - und an allen möglichen Standorten auch im Inland - in Hessen, Rheinland-Pfalz und Bayern - Wiederaufarbeitungskapazitäten zeitlich fast gleichzeitig zu schaffen, sich deshalb mit der Energiepolitik der Bundesrepublik Deutschland nicht deckt, weil diese von zunächst nur einer Demonstrationsanlage von 350 Jahrestonnen ausgeht, und daß deshalb Planungen der DWK, von Anfang an auch Anlagen mit einer Jahreskapazität von 750 Tonnen zu bauen, nicht der Entsorgungspolitik der Bundesregierung entsprechen, und welche Folgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege Dr. Kübler, die Bundesregierung teilt die in der Frage dargelegte Auffassung nicht. Gemäß dem von den Regierungschefs von Bund und Ländern gemeinsam gefaßten Entsorgungsbeschluß vom 28. September 1979 mißt sie der raschen Verwirklichung der Errichtung einer Wiederaufarbeitungsanlage in der Bundesrepublik auf der Grundlage des erreichten Wissenstandes und zur WeiterentwickParl. Staatssekretär von Schoeler
lung und Demonstration dieser Technik große Bedeutung bei. Dabei ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Errichtung der in Planung befindlichen Anlage mit einer Jahresleistung von 350 Tonnen den Zielen des Beschlusses entspricht. Dies schließt die gleichzeitige Planung weiterer Vorhaben für Wiederaufarbeitungsanlagen an verschiedenen Standorten nicht aus. Da diese Planungen und die damit zusammenhängenden Prüfungen mehrere Jahre dauern, wird die Entscheidung über den Bau weiterer und gegebenenfalls größerer Anlagen schon aus diesem Grunde nicht vor der für Mitte der 80er Jahre anstehenden gemeinsamen Entscheidung über die großtechnische Entsorgungslösung möglich sein.
Nach den der Bundesregierung zur Zeit vorliegenden Informationen plant die DWK nicht, von Anfang an und vor einer Entscheidung über die großtechnische Entsorgungslösung auch Anlagen mit einer Jahreskapazität von 750 Tonnen zu bauen. Auch liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, daß die DWK derzeit das Ziel verfolgt, Wiederaufarbeitungskapazitäten im Ausland zu schaffen. Die Kontakte der DWK zur Anlage in Barnwell, USA, haben eine Zusammenarbeit auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet zum Ziel. Dies wird von der Bundesregierung begrüßt, weil ein Know-how-Austausch und internationale Kooperation auch von sicherheitstechnischem Interesse sind.
Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, kann ich Ihrer Antwort entnehmen, daß die Geschäftspolitik der DWK, daß zunächst nur eine Demonstrationsanlage mit einer Kapazität von ca. 350 Jahrestonnen ohne Schwergewicht auf der kommerziellen Nutzung gebaut wird, sich mit den Planungen der Bundesregierung deckt?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege Kübler, die wichtigste Frage für uns ist, daß sich die Entscheidungspraxis der atomrechtlichen Genehmigungsbehörden mit der Politik der Bundesregierung deckt. Das ist für die Planungen und Überlegungen der hessischen Landesregierung bezüglich der 350Jahrestonnen-Anlagen in Hessen der Fall. Ich glaube, das ist die wichtigste Aussage, die ich machen kann.
Wir haben keine anderweitigen Erkenntnisse, daß die Geschäftspolitik der DWK in eine andere Richtung zielt. Ich kann aber natürlich nur über das Auskunft geben, was mir bekannt ist.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Stiegler.
Herr Staatssekretär, es werden derzeit j a mehrere Standortprüfungsverfahren durchgeführt. Bedeutet Ihre Aussage, die DWK werde mit einem 350-Tonnen-Modul beginnen, daß alle anderen Standortverfahren sozusagen auf Vorrat durchgeführt werden?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege, das bedeutet, daß die Planungen durchaus gleichzeitig an verschiedenen Standorten vorangetrieben werden können - das habe ich vorhin bereits ausgeführt - und daß sich trotzdem die mit der Frage des Kollegen Kübler aufgeworfene Problemstellung aller Voraussicht nach nicht ergeben wird, weil für die Planungen ein solcher Zeitraum erforderlich sein wird, daß sie nicht vor der Entscheidung über die großtechnische Lösung der Entsorgungsfrage abgeschlossen sein können.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Laufs.
Herr Staatssekretär, betrachtet die Bundesregierung die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente als einen unverzichtbaren Bestandteil bei der endgültigen Lösung der Entsorgungsfrage?
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Herr Kollege Laufs, die Antwort habe ich bereits gegeben, indem ich darauf hingewiesen habe, daß Bund und Länder gemeinsam - selbstverständlich auch die Bundesregierung - mit dem Entsorgungsbeschluß vom September 1979 zum Ausdruck gebracht haben, daß für sie die rasche Errichtung einer Wiederaufarbeitungsanlage in der Bundesrepublik Deutschland von großer Bedeutung ist.
Ich glaube, das war akustisch nicht zu verstehen.
({0})
von Schoeler, Parl. Staatssekretär: Die Errichtung der Wiederaufarbeitungsanlage, Herr Kollege Laufs, hat für die Bundesregierung hohe Bedeutung. Ich meine, damit Ihre Frage in aller Klarheit beantwortet zu haben.
({1})
Wenn Sie mit der Antwort eines Mitglieds der Bundesregierung nicht zufrieden sind, ist das kein Grund zum Monieren, obwohl es für Sie vielleicht ein Grund wäre. Aber nach der Geschäftsordnung ist es kein Grund.
Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz. Zur Beantwortung der Fragen steht uns Herr Parlamentarischer Staatssekretär Dr. de With zur Verfügung. Die Frage 37 des Herrn Abgeordneten Dr. Spöri wird auf Wunsch des Fragestellers schriftlich beantwortet. Die Antwort wird als Anlage abgedruckt.
Ich rufe die Frage 38 des Herrn Abgeordneten Dr. Schöfberger auf:
Welche besonderen Gründe veranlassen die Bundesregierung gerade jetzt, im 26. Jahr nach Inkrafttreten der Wehrverfassung, von ihrem Ermessen nach Artikel 96 Abs. 2 des Grundgesetzes Gebrauch zu machen, um eine Wehrstrafgerichtsbarkeit für den Verteidigungsfall aufzubauen, und welche Kriegsszenarien liegen diesem Versuch im Zeitalter nuklearer Waffentechnologie zugrunde?
Davon, daß die Bundesregierung gerade jetzt, im 26. Jahr nach Inkrafttreten der Wehrverfassung, daran gehe, eine Wehrstrafgerichtsbarkeit aufzubauen, kann keine Rede sein.
Die Bundesregierung hat ihre Vorstellungen zum Aufbau einer Wehrstrafgerichtsbarkeit schon in ihrer Antwort vom 30. Mai 1969 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP und in ihrer Antwort vom 13. Juli 1971 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU ausführlich dargestellt. Außerdem hat die Bundesregierung am 13. August 1973 auf die Frage der Frau Abgeordneten Däubler-Gmelin erklärt, daß sie auf der Grundlage des Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes die Errichtung von Wehrstrafgerichten für die Streitkräfte im Verteidigungsfall vorbereitet, und auf die Frage des Abgeordneten Arndt am 25. November 1976 zu einer Einzelfrage ihrer Überlegungen Stellung genommen.
Seit dem Jahre 1970 ist ferner im Bundeshaushaltsplan im Einzelplan des Bundesministers der Justiz das Kapitel 0708 mit der Bezeichnung „Wehrstrafgerichtsbarkeit" ausgebracht. Die Vorbemerkung zu diesem Kapitel enthält auch den Hinweis, daß die notwendigen personellen und materiellen Vorbereitungen für die Wehrstrafgerichtsbarkeit schon vor der Verabschiedung der Ausführungsgesetze zu Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes zu treffen sind, damit die Wehrstrafgerichte in einem Verteidigungsfall sofort arbeitsfähig sind.
Das Kapitel enthält ferner Angaben darüber, auf welche Vorsorgemaßnahmen sich die Vorbereitungen erstrecken. Hierüber wird jedes Jahr erneut im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen beraten und ausweislich der jeweiligen Haushaltsgesetze auch beschlossen. Für die Durchführung von Informationstagungen sind die Mittel sogar bereits seit 1962 im Haushaltsplan des Bundes veranschlagt.
Die Überlegungen und Vorbereitungsmaßnahmen der Bundesregierung sind somit weder neu noch geheim.
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Die Vorbereitungen sind auf einen Verteidigungsfall abgestellt - damit komme ich zur Beantwortung des zweiten Teils der Frage -, wie er schon im Weißbuch 1979 zur Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Entwicklung der Bundeswehr von der Bundesregierung dargestellt worden ist. Sie richten sich an der allgemeinen Verteidigungskonzeption aus, die übrigens nicht nur von der Möglichkeit eines nuklearen Schlags ausgeht.
Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, wie können Sie diese Vorbereitungen, die Sie geschildert haben, mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbaren, nachdem feststeht, daß es ein Ausführungsgesetz zu Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes noch nicht gibt? Wäre es angesichts des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht rechtmäßig, vorher ein
derartiges Ausführungsgesetz öffentlich zu diskutieren und zu verabschieden?
Das Haushaltsgesetz, von dem ich sprach, ist ein Gesetz, und demnach sind alle Maßnahmen gesetzlich, weil alle Ausgaben dort verzeichnet sind, auch die Ausgaben, die Grundlage für die Vorbereitungsmaßnahmen waren.
Eine weitere Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, sind Sie der Auffassung, daß ein Haushaltstitel, der auf einer Seite zwischen dem Haushaltstitel für das Deutsche Patentamt und einem Haushaltstitel für das Oberste Rückerstattungsgericht in Herford eingefügt ist, bereits die in einer Demokratie erwünschte Publizität für eine so schwerwiegende Vorbereitungsmaßnahme ermöglicht?
Ich bin der Auffassung, die Bundesregierung hat davon auszugehen, daß die Mitglieder des Deutschen Bundestages die Vorschläge der Bundesregierung sorgfältig prüfen und daß dann auch bekannt ist, was beschlossen wird. Darüber hinaus habe ich darauf verwiesen, daß durch vielerlei Anfragen, darunter zwei Kleine Anfragen, Gelegenheit zur öffentlichen Diskussion war und die öffentliche Diskussion auch bereits stattgefunden hat, so daß man in keiner Weise sagen kann, hier sei etwas unter Ausschluß der Öffentlichkeit geschehen.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Lutz.
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- Herr Abgeordneter Schöfberger, Sie haben nur zwei Zusatzfragen. Aber Sie stehen j a noch einmal drauf, und so, wie ich Sie kenne, bringen Sie da noch einiges unter.
Herr Staatssekretär, der Bundeshaushalt 1981 hat 40 Aktenordner umfaßt. Der Sozialhaushalt, den ich näher kenne, hat 516 Einzeltitel. Der stärkste Einzelhaushalt im Jahre 1981 war der des Innenministers mit 1240 Einzeltiteln. Ihr Justizhaushalt hatte 402 Titel. Wie hoch schätzen Sie die Chance eines Abgeordneten, die politische Bedeutung, die der in Frage stehende Titel hat, zu erkennen?
Dies ist einem jeden Abgeordneten überlassen. Ich verweise im übrigen noch einmal darauf, daß dies in all den vergangenen Jahren in der gleichen Weise ausgebracht war und daß durch die von mir erwähnten Kleinen und sonstigen Anfragen, die ja öffentlich geworden sind, genügend deutlich wurde, wie die Vorbereitungsmaßnahmen aussehen und welche Mittel hierfür verwandt werden.
Keine weitere Zusatzfrage.
Ich rufe die Frage 39 des Herrn Abgeordneten Schöfberger auf:
Präsident Stücklen
Was hat die Bundesregierung veranlaßt, ihre bisherigen Pläne und Vorbereitungsmaßnahmen zum Aufbau einer Wehrstrafgerichtsbarkeit geheimzuhalten, und ist sie jetzt bereit, alle einschlägigen Absichten und bereits geschaffenen Tatsachen zu veröffentlichen?
Wie Sie, Herr Kollege Schöfberger, aus meiner Antwort zu Ihrer Frage 38 entnehmen konnten, kann keine Rede davon sein, daß die bisherigen Maßnahmen in irgendeiner Weise geheimgehalten wurden.
Zusatzfrage, bitte.
Im Anschluß an den Text meiner Frage: Ist die Bundesregierung bereit, auch Einzelheiten der Vorbereitungsmaßnahmen öffentlich darzustellen?
Die liegen offen, und wir sind zur Beantwortung jeder weiteren Frage bereit.
Keine weitere Zusatzfrage.
Ich rufe die Frage 40 des Herrn Abgeordneten Lambinus auf:
Wie weit ist ein etwaiger Entwurf der Bundesregierung für ein Ausführungsgesetz nach Artikel 96 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes gediehen, und durch welche materiellen und prozessualen Grundzüge zeichnet sich dieser Entwurf aus?
Die Bundesregierung bereitet drei Entwürfe für Ausführungsgesetze nach Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes vor. Dabei handelt es sich zunächst um den Entwurf eines Wehrjustizgesetzes, in dem die Organisation der Wehrstrafgerichtsbarkeit sowie das Richter- und Beamtenrecht geregelt werden sollen. Ferner wird der Entwurf einer Wehrstrafgerichtsordnung vorbereitet, der das Gerichtsverfassungsrecht und das Verfahren der Wehrgerichte zum Gegenstand hat. Der Entwurf eines Einführungsgesetzes zur Wehrstrafgerichtsordnung soll u. a. das Verfahren der Wehrstrafgerichte in Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdesachen regeln. Alle drei Entwürfe sind als Referentenentwürfe weitgehend fertiggestellt. Sie lehnen sich eng an das geltende allgemeine Recht an und sehen Abweichungen nur vor, wenn und soweit dies die besonderen Verhältnisse eines Verteidigungsfalles erfordern.
Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, können Sie mir die Referentenentwürfe zugänglich machen?
Es gibt noch keine Referentenentwürfe, aber ich kann Sie mit einzelnen Vorstellungen vertraut machen. Dabei bitte ich Sie, folgendes zu bedenken. Noch besteht die Möglichkeit zu sagen: wir werden ein Gesetz nicht in Vorlage bringen. Es besteht die Möglichkeit zu sagen: wir bringen ein Gesetz in Vorlage mit der Bitte, es zu verabschieden, ehe der Spannungs- und Verteidigungsfall eintritt. Es besteht drittens die Möglichkeit zu sagen: ich bereite entsprechende Gesetze vor, die dann im Spannungs- oder Verteidigungsfall verabschiedet werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht noch.
Aber ich darf auch auf folgendes verweisen. Die von mir genannten Gesetzentwürfe, die noch nicht Referentenentwürfe sind - es sind hier umfängliche und schwierige Abstimmungen erforderlich, und außerdem können sie wohl nicht als sehr dringlich bezeichnet werden -, werden aller Wahrscheinlichkeit nach auch eine Menge von Schutzbestimmungen enthalten, die z. B. der Zivilbevölkerung zugute kommen, oder aber die regeln, daß die kleinere Kriminalität nicht abgeurteilt wird, damit die Staatsanwaltschaften nicht in sogenanntem - ich darf das hier einmal so formulieren - Kleinkram ersticken; oder es kann dabei festgehalten werden, daß jeder einen Verteidiger haben muß. Aller Voraussicht nach wird darin nicht enthalten sein, daß es irgendeinem Militär möglich sein wird, ein Urteil auf zuheben oder gar zu kassieren; der Bundesgerichtshof bleibt in jedem Fall Oberstes Gericht. Es ist damit deutlich, daß nach den bisherigen Planungen der Versuch gemacht wird, im Geiste des Grundgesetzes Schutzbestimmungen einzuführen, und zwar in einem Maße, daß man sagen kann: Dies steht in der Kontinuität der bisherigen Gesetzgebung des Bundes.
Eine weitere Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, darf ich Ihrer Antwort entnehmen, daß die bisherigen Vorbereitungen auf diesem Gebiet verhindern sollen, daß ein Standrecht in Kraft tritt?
Natürlich, das ist völlig klar. Es wird auch nie mehr einen Kriegsrichter seligen Ungedenkens, wenn ich das so sagen darf, geben.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Bindig.
Durchdenkt denn die Bundesregierung auch alle anderen möglichen Krisen und Verteidigungsfälle und versucht sie, ihren vermeintlichen Verlauf vorauszuschätzen und sie schon jetzt durch Vorsorgegesetze einer Regelung zu unterziehen?
Das tut sie, wie Sie wissen.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe die Frage 41 des Herrn Abgeordneten Lambinus auf:
Sieht der Entwurf eines Ausführungsgesetzes nach Artikel 96 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes insbesondere die Einführung der Todesstrafe einschließlich der vorrangigen Änderung des Artikels 102 des Grundgesetzes vor, oder welche Vorstellungen über ein Wehrstrafrecht ohne Todesstrafe hat die Bundesregierung im Gegensatz zu historischen Vorbildern und ausländischen Regelungen entwickelt?
Zum ersten Teil Ihrer Frage lautet die Antwort: nein. Die Bundesregierung hat die Einführung der Todesstrafe nie in
Erwägung gezogen. Sie tritt seit je auch international für die - ich betone das - vorbehaltlose Abschaffung der Todesstrafe ein. Im übrigen verweise ich darauf, daß von den 21 Mitgliedstaaten des Europarates zur Zeit acht weitere Staaten die Todesstrafe auch für Kriegszeiten abgeschafft haben: Dänemark, Frankreich, Island, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal und Schweden. In einem zehnten Staat, den Niederlanden, wird ein entsprechender Gesetzentwurf im Parlament behandelt.
Der weitere Teil Ihrer Frage nach den Vorstellungen der Bundesregierung über ein Wehrstrafrecht wird in erster Linie durch das Wehrstrafgesetz selbst beantwortet, das bereits im Jahre 1957 in diesem Hause verabschiedet worden ist.
Keine Zusatzfragen.
Ich rufe die Frage 42 des Herrn Abgeordneten Lutz auf:
Trifft es zu, daß trotz des nicht vorhandenen Ausführungsgesetzes nach Artikel 96 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes künftige Wehrstrafrichter bereits namentlich feststehen, und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage wurden sie ausgewählt?
Die im Haushaltsplan offen ausgewiesenen Vorbereitungsmaßnahmen können nur mit Richtern und Beamten durchgeführt werden, die bereits vor Feststellung des Verteidigungsfalles namentlich feststehen. Etwa 90 v. H. dieser Richter und Beamten sind von den Ländern benannt und heute in der allgemeinen Justiz in entsprechenden Stellungen tätig. Alle anderen Richter und Beamten stammen aus der Justiz des Bundes. Sie sind heute vor allem bei Truppendienstgerichten oder als Wehrdisziplinaranwälte tätig. Die Richter und Beamten wurden auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes und nach Maßgabe des geltenden Richter- und Beamtenrechts auf Grund ihrer freiwilligen Meldung ausgewählt. Die Auswahl ist nach den gleichen Anforderungen getroffen worden, die auch sonst für den öffentlichen Dienst maßgebend sind.
Eine Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes spricht nur davon, daß solche Wehrstrafgerichte eingerichtet werden können. Mit anderen Worten, der Gesetzgeber kann sich auch entscheiden, daß sie nicht eingerichtet werden. Woher bezieht die Bundesregierung die Gewißheit, daß der Gesetzgeber diese Wehrstrafgerichte einrichten wird?
Ich habe die Grundlage für die Maßnahmen schon vorhin bei den Antworten auf die anderen Fragen dargelegt und gesagt, daß der Bundesminister der Justiz - ebenso wie der Bundesminister der Verteidigung - noch immer frei in seiner Entscheidung ist. Die Grundlage für die vorbereitenden Maßnahmen - um nichts anderes handelt es sich - ergeben sich aus dem Haushaltsrecht und dem von Ihnen und von mir zitierten Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes. Dabei betone ich besonders, daß diejenigen, die sich zur Verfügung gestellt haben, dies freiwillig getan haben und jederzeit die Möglichkeit haben, zu sagen: Nein, ich möchte bei diesem Amt nicht bleiben. Damit ist deutlich, daß dies alles Rechtens ist.
Im übrigen gebe ich folgendes zu bedenken. Für den Fall, daß entsprechende Gesetze beschlossen werden, ist es wohl gut - wir alle hoffen, daß es nie dazu kommen wird -, wenn diese Leute dann wissen, worum es geht und wo sie gebraucht werden, und mit den Dingen, mit denen sei dann zu tun haben werden, wenigstens einigermaßen vertraut sind.
Weitere Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, gesetzt den Fall, die Mehrheit dieses Hauses würde sich dazu verstehen, zu sagen: „Nein, wir brauchen keine Wehrstrafgerichte", würden Sie dann das Recht im Verteidigungsfall für gefährdet ansehen?
Ich habe nicht eine etwaige Bundestagsentscheidung zu kritisieren oder auch nur zu würdigen. Das Haus hier ist souverän.
Eine weitere Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Catenhusen.
Trifft es zu, Herr Staatssekretär, daß bisher nur solche Richter als Wehrstrafrichter vorgesehen werden, die selbst den Wehrdienst abgeleistet haben, d. h. sind solche Richter, die nicht selbst den Wehrdienst abgeleistet haben, nicht für eine derartige Tätigkeit vorgesehen, auch wenn sie sich melden sollten?
Davon kann keine Rede sein. Das beruht auf Freiwilligkeit. Im übrigen gelten die normalen Bestimmungen, von denen ich gerade gesprochen habe, die für die Anstellung von Richtern und Beamten vorgesehen sind.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe die Frage 43 des Herrn Abgeordneten Lutz auf:
Trifft es zu, daß die Bundesregierung die künftigen Wehrstrafrichter nicht nur bereits mit Roben eingekleidet hat, sondern mit ihnen auch schon regelmäßige Übungen, z. B. wieder im Juni 1982 in Mürwik, abhalten läßt, und nach welchen Lehrplänen und Lehrinhalten wird in solchen Übungen geübt?
Wie die Bundesregierung schon in ihrer Antwort durch die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP am 30. Mai 1969 dargelegt hat, finden seit 1962 laufend Informationstagungen für die Richter und Beamten statt, die sich freiwillig für den Dienst in der Wehrstrafgerichtsbarkeit zur Verfügung gestellt haben. Auf diesen Tagungen werden die Teilnehmer vor allem mit dem humanitären Kriegsvölkerrecht der Genfer RotKreuz-Abkommen, mit verteidigungspolitischen Fragen, mit der Organisation der Bundeswehr und ihren Aufgaben in einem Verteidigungsfall und mit den Planungen für die Wehrstrafgerichtsbarkeit in einem Verteidigungsfall vertraut gemacht. Außerdem werden die Richter und Beamten, wie die BunParl. Staatssekretär Dr. de With
desregierung ebenfalls in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP dargelegt hat, seitdem auch regelmäßig von den Kommandobehörden der Bundeswehr, bei denen Wehrstrafgerichte geplant sind, eingeladen, um die Verhältnisse bei der Truppe kennenzulernen.
Die Bundesregierung hat die künftigen Wehrstrafrichter noch nicht mit Roben eingekleidet. Sie hat lediglich erstmalig im Haushaltsjahr 1981 nach Maßgabe von Kap. 07 08 Tit. 813 01 des Bundeshaushalts, mit dem der Deutsche Bundestag der Bundesregierung 12 000 DM ausdrücklich für die Beschaffung von Amtstracht bewilligt, einen Teil der in einem Verteidigungsfall notwendigen Roben beschafft und gelagert.
Ich darf die Beantwortung Ihrer Frage zum Anlaß nehmen, mich vor die zahlreichen Richter und Beamten zu stellen, die sich für die Wehrstrafgerichtsbarkeit zur Verfügung gestellt haben. Ich muß nachdrücklich Verwahrung dagegen einlegen, diese Richter und Beamten in die Nähe von „schrecklichen Richtern" der Nazizeit zu stellen oder in Verbindung dazu zu nennen.
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Ich weise ferner den unbegründeten Vorwurf der Mißachtung des Deutschen Bundestages durch Beamte des Bundesjustizministeriums nachdrücklich zurück. Die Mitarbeiter des Bundesministeriums der Justiz haben sich bei ihrer Arbeit jederzeit streng an den durch das Haushaltsgesetz und die bisherige Planung der Bundesregierung gesteckten Rahmen gehalten.
Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, nach den Richtlinien der Fragestunde ist der Abgeordnete gehalten, bei der Frage eine jegliche Wertung zu unterlassen. Trifft dieses Gebot zur Zurückhaltung auch auf den antwortenden Staatssekretär zu oder nicht?
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Herr Abgeordneter Lutz, das war keine Zusatzfrage, die ich zulasse. Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? - Bitte.
Herr Staatssekretär, Sie haben vorhin sehr überzeugend dargelegt, daß das alles noch sehr unklar sei, bis hin zu der Frage, ob es überhaupt einen Referentenentwurf in dieser Legislaturperiode geben werde oder nicht: Kann ich davon ausgehen, daß ein Teil dieser Lehrgänge mit Lehrinhalten höchst spekulativen Charakters erfüllt ist?
Davon können Sie nicht ausgehen. Nach dem bisherigen Stand der Planung ist dies alles gerechtfertigt. Es ist auch vonnöten, hier gewisse Erfahrungen zu sammeln, auf die man bauen kann - Erfahrungen, die es bei jeder schwierigen, vielleicht auch heiklen und umfänglichen Gesetzgebung geben muß.
Im übrigen darf ich Ihre Frage zum Anlaß nehmen, darauf hinzuweisen, daß es der Bundesminister der Justiz als selbstverständliche Pflicht ansieht, Anwürfe ungerechtfertigter Art gegen die Bediensteten seines Hauses zurückzuweisen.
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Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Lutz.
Ich hatte das überhaupt nicht an Sie gerichtet!
Herr Abgeordneter Lutz, in diesem Fall müßten wir eine andere Form der Fragestunde einführen.
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Es gibt ganz bestimmte Spielregeln. Der Schiedsrichter hier oben muß aufpassen, daß die Spielregeln eingehalten werden. Wenn das nicht der Fall ist, müßte ich Ihnen die gelbe Karte mit der Androhung des weiteren zeigen, was ich nicht tue.
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Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Dr. Schöfberger.
Herr Staatssekretär, können Sie uns bitte, nachdem Sie gesagt haben, daß sich die genannten Beamten und Richter freiwillig zur Verfügung stellen, die Motive aus der Praxis schildern, die einen Beamten oder Richter in Friedenszeiten veranlassen könnten, sich bereits jetzt als Wehrgerichtsrat - es wird wohl nicht mehr „Kriegsgerichtsrat" heißen - zur Verfügung zu stellen? Gibt es dafür insbesondere besoldungsmäßige Vergünstigungen?
Das Bundesministerium der Justiz betreibt keine Motivforschung. Aber wir gehen selbstverständlich davon aus, daß das Motiv staatsbürgerliches Verantwortungsgefühl ist.
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Es gibt hierfür keine Besoldung, die es rechtfertigen würde, davon auszugehen, hier erfolge eine Extradotierung.
Eine weitere Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Thüsing.
Herr Staatssekretär, erkennen Sie in der Frage des Fragestellers, des Abgeordneten Lutz, irgendwie eine Beleidigung oder einen Vorwurf gegenüber den Richtern, den Sie zurückweisen müßten?
Sehen Sie, Herr Abgeordneter Thüsing, damit würden Sie von einem Mitglied der Bundesregierung eine Wertung über einen Abgeordneten anfordern. Deshalb lasse ich die Frage nicht zu. Haben Sie noch eine andere Frage? Dann bekommen Sie das Wort.
Ja, ich habe noch eine andere Frage.
Herr Staatssekretär, gibt es - da Sie bestätigt haben, daß die Roben schon angeschafft wurden - ei4878
nen erkennbaren Grund, weshalb die Roben im Jahr 1982 angeschafft werden müssen, nachdem keine neuen Fakten eingetreten sind - sie wurden von Ihnen jedenfalls nicht vorgetragen -, die die Anschaffung der Roben in diesem Augenblick notwendig machen würden?
Wie Sie sicher wissen, Herr Kollege Thüsing, und ganz offenkundig auch nachgelesen haben, weist das Haushaltsbuch 1982 keinen besonderen Titel „Anschaffung von Richteramtstracht" aus.
1981. Ich habe mich vertan, Herr Staatssekretär. Ich bitte um Entschuldigung.
({0})
- Sie werden zugeben, daß man sich da vertun kann.
Ich muß ehrlich sagen, ich habe es nicht verstanden. Ob im nachhinein für 1981 -
Das brauchen Sie auch nicht zu verstehen, denn diese Zusatzfrage war nicht mehr gerechtfertigt, d. h. nicht mehr erlaubt. Deshalb können Sie es ruhig überhören.
({0})
Ich habe das auf das Jahr 1982 bezogen und versucht, eine Antwort zu geben.
Eine weitere Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Lambinus.
Herr Staatssekretär, aus Ihrer Antwort an den Kollegen Lutz entnehme ich, daß die künftigen Wehrstrafrichter bei diesen Übungen unter anderem mit den Planungen zu einer künftigen Wehrgerichtsbarkeit vertraut gemacht werden. Halten Sie es für richtig, daß die künftigen Wehrstrafrichter mit Planungen vertraut gemacht werden, mit denen bisher nicht einmal dieses Hohe Haus vertraut gemacht worden ist?
Es geht zunächst einmal darum - wenn Sie meine Antwort noch in Erinnerung haben -, diese Leute darüber zu informieren, was geltendes Recht ist. Ich habe unter anderem das Genfer Rote-Kreuz-Abkommen erwähnt. Ich habe darauf verwiesen, daß es notwendig ist, Richter, Staatsanwälte und sonstige Justizbedienstete darüber zu informieren, wie die Truppe gestaltet ist und wie die Wehrverfassung aussieht; denn man kann normalerweise nicht verlangen, daß hierüber besondere Kenntnisse vorhanden sind, die aber in dem Fall, den wir alle nicht wollen, vonnöten sein werden.
Darüber hinaus wird natürlich auch darauf verwiesen, was möglich ist, weil das bereits öffentlich diskutiert wurde. Ebenso bekämen Sie hierauf jeweils eine Antwort, wenn Sie fragten. Ebenso deutlich wird gesagt, daß zu diesem letzten Punkt noch keine Referentenentwürfe vorliegen. Aber das ist
nicht der Hauptbestandteil der Übungen, von denen Sie sprachen.
Eine weitere Zusatzfrage, Frau Abgeordnete Schmidt.
Herr Staatssekretär, Sie haben vorhin die Freiwilligkeit der Meldung dieser Richter betont. Das setzt meines Erachtens voraus, daß diese Richter, alle Richter wissen, daß eine solche Möglichkeit besteht. In welcher Form wird der Gerichtsbarkeit insgesamt bekanntgemacht, daß sich Richter zu einem solchen Dienst melden können?
Erstens gibt es eine Zeitschrift, die sich jeder kaufen, die jeder lesen kann, die für jedermann Auskunft gibt über das, was geltendes Recht ist, über das, was geplant ist, so daß jedermann jeweils auf dem neuesten Stand ist, falls er Interesse hat.
Zum zweiten wird dies, wie man so schön sagt, über den normalen Dienstweg bekanntgemacht: vom Bund über die Länderministerien bis zum Amtsgericht.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Sielaff.
Herr Staatssekretär, gab es denn besondere Gründe, die erwähnten Roben im Jahre 1981 anzuschaffen?
Es ist entschieden worden, daß sie im Rahmen des vorbereiteten Beschaffungsprogrammes angeschafft werden. Dabei betone ich, daß es sich hier, gemessen an dem Haushalt des Justizministers, der ohnehin sehr klein ist, um recht kleine Summen handelt.
Eine weitere Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Catenhusen.
Herr Staatssekretär, halten Sie es mit dem von Ihnen geschilderten Prinzip der öffentlichen Ausschreibung und freiwilligen Meldung zu einem derartigen Dienst für vereinbar, wenn sich die Leiter einzelner Gerichte darauf beschränken, nur einzelne Richter für einen derartigen Dienst ganz gezielt anzusprechen und dies nicht allen Richtern bekanntzumachen?
Ich gehe davon aus, daß die jeweiligen Vorgesetzten dies so handhaben, wie es auch sonst der Fall ist, und daß jeder möglicherweise Betroffene die Chance hat, zu sagen: Ich würde gern freiwillig dies oder jenes tun. Gegenteilige Nachrichten liegen uns nicht vor.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe den Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen auf. Zur Beantwortung der Fragen steht uns der Herr Parlamentarische Staatssekretär Haehser zur Verfügung.
Ich rufe die Frage 44 des Herrn Abgeordneten Pauli auf:
Präsident Stücklen
Wie ist die Feststellung des Bundesfinanzministeriums in der Fragestunde am 22. Oktober 1981, Antwort zur Frage 94, zu verstehen, daß die für das Steueraufkommen maßgeblichen Bereiche der Abfertigung, der Betriebsprüfung sowie der Außenprüfung und der Steueraufsicht in der Bundesfinanzverwaltung ausdrücklich von den Stelleneinsparungen ausgenommen worden seien, während das Bundesfinanzministerium mit Erlaß III 1-0 1514-45/81, III 1-0 3100-15/81 vom 13. Juli 1981 ausdrücklich darauf hinweist, daß die Einsparauflagen - sowohl bei den Planstellen und Stellen als auch bei den sachlichen Mitteln - sowie die Stellenverlegungen sich in allen Aufgabenbereichen der Zollverwaltung auswirken werden?
Die Antwort in der Fragestunde am 22. Oktober 1981, wonach die für das Steueraufkommen maßgeblichen Bereiche der Abfertigung, der Betriebsprüfung sowie der Außenprüfung und der Steueraufsicht von den Stelleneinsparungen des Haushaltsjahres 1981 ausgenommen worden sind, steht zu dem von Ihnen, Herr Abgeordneter, zitierten Erlaß nicht in Widerspruch.
In dem Erlaß wird zwar allgemein gesagt, daß sich die Einsparungsauflagen in allen Aufgabenbereichen der Zollverwaltung auswirken werden. Einschränkend wird in den nachfolgenden Sätzen jedoch klargestellt, daß die Einsparungen nicht dazu führen dürfen, die Erfüllung der Aufgaben in bestimmten Teilbereichen zu vernachlässigen oder einzustellen. Es kommt also vielmehr darauf an, Prioritäten zu setzen, damit unabweisbare Aufgaben weiterhin erledigt werden können.
Herr Staatssekretär -
Herr Abgeordneter, Sie haben die Absicht, eine Zusatzfrage zu stellen? - Würden Sie mir das bitte ein bißchen andeuten, damit ich das merke? - Bitte sehr.
Ich habe die Absicht, eine Zusatzfrage zu stellen. - Herr Staatssekretär, ist Ihnen bekannt, daß z. B. für die Oberfinanzdirektion Hamburg zwölf Planstellen im Grenzabfertigungsdienst und für das Hauptzollamt in Koblenz alle einzusparenden Stellen in den Bereichen Abfertigung, Außenprüfung und Steueraufsicht gestrichen worden sind?
Herr Kollege Pauli, das ist mir nicht bekannt. Aber Sie hätten der Sache sicher gedient, wenn Sie mich vorher auf den von Ihnen behaupteten Tatbestand aufmerksam gemacht hätten. Denn dann hätte ich das nachprüfen lassen können.
Noch eine Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, wären Sie bereit, dies zur Kenntnis zu nehmen, diesen von mir genannten Fällen nachzugehen und mir schriftlich mitzuteilen, wie das Ministerium zu diesen beiden Fällen steht?
Dazu bin ich bereit.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe die Frage 45 des Herrn Abgeordneten Pauli auf:
Trifft es zu, daß im Hauptzollamtsbezirk Trier mit einer zu überwachenden Grenzlänge von 190 km mit 14 Grenzzollämtern und 73 Grenzübergangsstellen nur vier Rauschgiftspürhunde zur Verfügung stehen, und wie ist in diesem Zusammenhang die Antwort auf meine Frage 79 in der Fragestunde am 22. Oktober 1981 zu verstehen, daß die Bundesregierung der Rauschgiftschmuggelbekämpfung an der Grenze durch den Zoll hohe Priorität beimißt?
Herr Kollege, die Bundesregierung mißt, wie in der Fragestunde am 22. Oktober ausgeführt, der Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels durch die Zollverwaltung nach wie vor eine hohe Priorität bei. Dementsprechend wurde durch eine gezielte Intensivierung der Zollhundehaltung die Gesamtzahl der Rauschgiftspürhunde in den letzten zwei Jahren von 238 auf 378, also um nahezu 60 %, erhöht. Ein weiterer Anstieg des Bestandes ist zu erwarten. Bei der Diensthundehaltung muß in Kauf genommen werden, daß die Zahl der Spürhunde in einzelnen Grenzabschnitten, vornehmlich infolge vorzeitiger Ausmusterungen, Schwankungen unterliegt, weil sie vielleicht nicht mehr so gut riechen können. Der derzeit mit vier Rauschgiftspürhunden ausgestattete Bezirk des Hauptzollamtes Trier - wo ich übrigens zu Hause bin - wird in Kürze durch neu ausgebildete Spürhunde planmäßig verstärkt werden.
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Keine weiteren Zusatzfragen.
Dann rufe ich die Frage 46 des Herrn Abgeordneten Kolb auf:
Kann die Bundesregierung darüber Auskunft geben, wie hoch die Personalkosten der Bundesministerien insgesamt wären, wenn die Beschäftigtenzahl und der Stellenkegel auf dem Stand von 1969 geblieben wären, und wie hoch sie jetzt sind?
Herr Kollege, für die Bezüge der Bediensteten in den Bundesministerien werden jährlich 1,1 Milliarden DM aufgewendet. Geht man von Ihrer hypothetischen Frage aus, die sowohl die durch Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und des BAT seit 1969 eingetretenen Veränderungen der Stellenstruktur im gesamten öffentlichen Dienst als auch die Aufgabenvermehrung und Aufgabenverlagerung aus nachgeordneten Bereichen in den Bundesministerien außer Betracht läßt, würden diese Aufwendungen jährlich 140 Millionen DM niedriger sein, sofern Zahl und Bewertung der Stellen seit 1969 unverändert wären.
Da ich mir überhaupt nicht denken kann, daß Sie nur die Entwicklung der letzten 13 Jahre interessiert, will ich Sie auch noch über die Entwicklung der vorausgegangenen Jahre informieren. Die Zahl der Stellen in den Bundesministerien hat in den 13 Jahren von 1969 bis 1982 um rund 7 % zugenommen, gegenüber rund 27 % in den 9 Jahren von 1960 bis 1969. Hier habe ich also 9 und nicht 13 Jahre genommen.
Da die Auskunft, die ich geben muß, möglichst umfassend sein soll, will ich gerne noch einen Vergleich
) mit den Landesministerien anstellen. In den Landesministerien hat sich die Zahl der Bediensteten von 1969 bis 1979 um rund 33 % vermehrt, beim Bund, wie ich gesagt habe, etwa um die 7 %. Im Vergleich hiermit ist die Vermehrung bei den Bundesministerien also gewiß auch nach Ihrem Urteil sehr gering.
Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, würden Sie mir zustimmen, daß das, was Sie am Schluß eben gemacht haben, eine Art Mengenlehre war, angesichts dessen, daß die Aufgaben ganz anders verteilt sind? Deswegen lautet meine Frage: Hat bei den Bundesministerien einmal eine unabhängige Stelle die Effektivität mancher Vorgänge überprüft, und ist die Frage gestellt worden, ob man hier sparen kann, oder läßt man einfach alles laufen?
Die Frage, Herr Kollege, ob man sparen kann, ist eine Daueraufgabe. Sie zu stellen gilt übrigens für die Bundesregierung ebenso wie für das Parlament.
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Ich will aber gerne sagen, daß die Ausweitung, die leider unvermeidliche Ausweitung der Stellen der Ministerien auch mit Begründungen versehen werden kann. Z. B. sind Aufgaben hinzugetreten, die man früher in ihrer Bedeutung und in ihrem Umfang nicht gekannt hat: Bereich Umweltschutz, innere Sicherheit, Reaktorsicherheit, nukleare Entsorgung, alternative Energietechniken, Forschung auf dem Gebiet der nicht-nuklearen Energie, Polarforschung, Bildungsplanung, berufliche Bildung, Gemeinschaftsaufgaben, Änderung der Entwicklungshilfekonzepte, Entwicklung eines juristischen Informationssystems, Ausbau des Bundeskanzleramtes zu einem Planungs- und Koordinierungszentrum der Bundesregierung, UN-Beitritt, Beziehung zu China, Ostpolitik, KSZE, Nord-Süd-Dialog usw. Die wenigen Stichworte mögen Ihnen genügen, darzutun, daß die Bundesregierung von heute aus der Natur der Sache gegeben andere, vermehrte Aufgaben hat als die Bundesregierung zu Beginn unseres Staatswesens.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Kolb.
Herr Staatssekretär, muß ich aus Ihrer Antwort schließen, daß immer nur neue Aufgaben hinzugekommen sind und keine abgegeben werden konnten? Anders gefragt: Hat man sich bemüht, Aufgaben, die man einmal übernommen hat, eventuell abzubauen oder sie als nicht mehr so notwendig anzusehen?
Aber selbstverständlich, Herr Kollege, hat man sich bemüht. So sind eine Reihe von Ministerien, die es in der Zeit der Regierung der CDU/CSU gab, heute überhaupt nicht mehr vorhanden.
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Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Roth.
Herr Staatssekretär, Sie haben, ohne daß ich das werten will, zu Recht die Frage sehr umfassend beantwortet, also die Länder einbezogen. Würden Sie mir, um falsche Interpretationen zu vermeiden, zugestehen, daß auf Länderebene insbesondere der Bildungsbereich und unter dem Druck vor allem auch der konservativen Parteien der Polizeibereich besonders ausgebaut wurden?
Beide Bereiche, Herr Kollege Roth, sind in der Tat ausgeweitet worden. Ich bitte, aus dem Teil meiner umfassenden Antwort nun aber auch nicht den Schluß zu ziehen, ich hätte den Ländern irgendwelche Vorwürfe machen wollen. Mir ging es nur um eine umfassende Information des fragenden Abgeordneten.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Eigen.
Herr Staatssekretär, sind Sie mit mir der Meinung, daß die Vermehrung der Polizeikräfte nicht wegen der Konservativen geschehen ist, sondern wegen der Gewaltdemonstrationen auf unseren Straßen?
Herr Kollege, die Vermehrung der Stellen im Sicherheitsbereich ist von der Bundesregierung, wie Sie wissen, im Bereich des BKA sowie von den Länderregierungen betrieben worden, aus, wie ich finde, durchaus naheliegenden Gründen.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe die Frage 47 - des Herrn Abgeordneten Kolb - auf:
Kann die Bundesregierung darüber Auskunft geben, wie hoch die Schulden des Bundes am 31. Dezember 1981 waren, gegliedert nach Inlands- und Auslandskreditaufnahme, und wie hoch die Rück- und Zinszahlungen in den nächsten fünf Jahren sein sollen ({0})?
Herr Kollege, die Gesamtverschuldung des Bundes betrug am 31. Dezember 1981 rund 272 Milliarden DM, davon 267 Milliarden DM Finanzkredite, 3 Milliarden DM Kassenverstärkungskredite zur Finanzierung von Ausgaben für den Haushalt 1982 und 2 Milliarden DM aus der Schuldmitübernahme gegenüber dem Lastenausgleichsfonds. In den Finanzkrediten sind 46 Milliarden DM Schuldscheindarlehen von ausländischen Kreditgebern enthalten.
Die Aufzählung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen von 1982 bis 1986, darunter an Ausländer, würde den Rahmen der Fragestunde sprengen. Der Herr Bundestagspräsident hat in der Sitzung am 25. November 1981 darauf hingewiesen, daß die Bundesregierung gehalten ist, kurze Antworten zu geben. Ich bin gern bereit, Ihnen die Zahlenkolonnen schriftlich zu übermitteln.
Da wir nur kurze Antworten geben können, ist es mir jetzt leider auch nicht möglich, den Schulden,
die der Bund hat, die ungeheuren Vermögenswerte gegenüberzustellen, die der Bund auch hat.
Herr Parlamentarischer Staatssekretär, dies gilt natürlich nicht für eine Selektion der Fragen, sondern gilt allgemein.
({0}) Eine Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, sind Sie in der Lage, zu sagen, welchen Einfluß die Zinsen für die Auslandsschulden auf unser Leistungsbilanzgefüge haben?
Herr Kollege, das ist in der letzten Woche bei der Haushaltsberatung so umfassend diskutiert worden, daß ich das hier nicht mehr wiederholen muß.
Eine weitere Zusatzfrage?
({0})
- Ich wollte Sie nicht ermuntern, sondern habe nur gefragt.
Ich gehe also davon aus, Herr Staatssekretär, daß ich dann die Angaben über die Tilgungsleistungen bzw. Zinsleistungen in den nächsten fünf Jahren von Ihnen schriftlich bekomme?
Ich hatte Ihnen gesagt, Herr Kollege, ich bin gern bereit, Ihnen die Zahlenkolonnen schriftlich zu übermitteln. Da Sie es jetzt wünschen, will ich das auch tun.
Weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Roth.
Herr Staatssekretär, ich frage aus gegebenem Anlaß: Sie können mir sicher sagen, daß auch ein Nachrechnen keine Nettokreditaufnahme von über 38 Milliarden DM im Jahr 1981 ergeben wird?
Ja, Herr Kollege Roth, ich habe sorgfältig nachgerechnet. Die Aussagen, die ich im Haushaltsausschuß gemacht habe, sind Gott sei Dank sogar noch nach unten korrigiert worden.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Spöri.
Herr Staatssekretär, der Kollege Kolb hat eben die Belastung unserer Leistungsbilanz durch die Zinszahlungen ins Ausland angesprochen. Ich möchte Sie fragen, ob nicht gerade die Kreditaufnahme im Ausland in den letzten beiden Jahren auch positiv dazu beigetragen hat, die Kapitalverkehrsbilanz zu entlasten, und auch positiv dazu beigetragen hat, die großen Überschüsse der Erdölländer in unser Land zurückzuführen.
Und zwar in einem erwünschten Umfang, Herr Kollege Spöri. Darüber hinaus ist j a auch der deutsche Kapitalmarkt durch die Aufnahme im Ausland mit entlastet worden. Das
ist mit ein Grund dafür, daß dies geschehen ist. Beide Fragen kann ich Ihnen also mit Ja beantworten.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe die Frage 48 des Herrn Abgeordneten Dr. Meyer zu Bentrup auf:
Sieht die Bundesregierung es als eine Möglichkeit zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im Wohnungsbau an, den Veräußerungsgewinn landwirtschaftlicher Grundstücke steuerlich zu begünstigen, wenn dieser voll im Wohnungsbau investiert wird?
Herr Kollege, im Januar und Mai des vergangenen Jahres haben Ihre Fraktionskollegen Dr. Friedmann und Spranger bereits die gleiche Frage an die Bundesregierung gerichtet. Ich darf auf die Bundestagsdrucksachen 9/107, Seite 6, und 9/445, Seite 7, verweisen. In ihren Antworten hat die Bundesregierung dargestellt, daß die sogenannte Bodengewinnbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht und nicht rückgängig gemacht werden kann. Der Entscheidung lag übrigens ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Erlös aus der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke in einen Ersatzhof, zwei Mietgrundstücke und ein Einfamilienhaus reinvestiert worden war. Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, daß die steuerliche Begünstigung von Bodengewinnen in der Landwirtschaft aus außerlandwirtschaftlichen Gründen nicht verfassungsmäßig ist.
Eine Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, aus der Fragestellung meiner Kollegen ersehen Sie die Notwendigkeit derartiger Überlegungen. Deswegen habe ich diese Frage hier erneut eingebracht. Ich kann nicht ganz einsehen, daß Sie Ihre Antwort nur aus dem Urteil und nicht aus anderen Überlegungen ableiten.
Wenn andere Überlegungen schon einmal dazu führten, daß das Bundesverfassungsgericht sich mit der Angelegenheit befaßt und geurteilt hat, kann es passieren, daß andere Überlegungen wegen des Urteilsspruchs ein Ende finden.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe die Frage 49 des Herrn Abgeordneten Dr. Meyer zu Bentrup auf:
Gibt es Hinweise, wie sich eine solche Maßnahme auf die Bereitstellung von Boden, auf die Ackerlandpreise und auf die Baulandpreise auswirken würde?
Herr Kollege, da ein Verzicht auf die Bodengewinnbesteuerung in der Landwirtschaft aus den genannten Gründen nicht in Betracht kommt, halte ich es für müßig, Spekulationen über die Auswirkungen einer solchen Maßnahme anzustellen.
Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Spöri.
4882 Deutscher Bundestag 9. Wahlperiode Dr. Spöri ({0}): Herr Staatssekretär, ist es nicht so, daß die ungünstige Preisentwicklung auf dem Grundstücksmarkt nicht primär auf zurückgehaltene landwirtschaftliche Grundstücke zurückzuführen ist, sondern darauf, daß es unbebaute Grundstücke gibt, die in den Bauleitplänen ausgewiesen sind und die aus spekulativen Gründen zurückgehalten werden, und daß zur Beseitigung dieser Fehlentwicklung eine Vorziehung der Einheitsbewertung dieser unbebauten Grundstücke eher geeignet ist?
Herr Kollege Spöri, eine genaue Überprüfung dieser Sachverhalte wird sicher dazu führen, daß man Ihren Darlegungen besonderes Gewicht beimessen muß. Sie wissen, daß wir bei einer Frage, die im weiteren Verlauf der Fragestunde noch behandelt wird, auf diese Sache noch einmal eingehen können.
Eine Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, würden Sie mir bestätigen, daß das von Ihnen zitierte höchstrichterliche Urteil betreffend die Bodengewinnbesteuerung hier nicht unmittelbar anzuführen ist, sondern daß es hier mit Blick auf die Übertragung von Veräußerungsgewinnen und auf damit zusammenhängende Steuervergünstigungen unter dem Gesichtspunkt der Mobilität im Wohnungsbau angesprochen worden ist?
Frau Kollegin, ich weiß, daß der Herr Kollege Dr. Meyer zu Bentrup etwas anderes im Sinn hatte. Wenn es ein solches Urteil gibt, muß ich es aber zitieren. Ich könnte jetzt auch noch zitieren, was als landwirtschaftlicher Grund im Sinne des Gerichts angeführt ist. Dann würden Sie mir recht geben müssen, daß im Sinne der Fragestellung des Herrn Kollegen eine Initiative zur Zeit nicht möglich ist.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Dann rufe ich die Frage 50 der Abgeordneten Frau Will-Feld auf:
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Steuerentlastungen im Rahmen des § 82 a EStDV für alle Gebäude - auch für die Gebäulichkeiten, die zu einem Betriebsvermögen gehören oder als Einfamilienhäuser bewertet sind - für energiesparende und umweltschützende Maßnahmen in Anspruch genommen werden können, und wenn ja, warum sollen Land- und Forstwirte ({0}) mit einer Gewinnermittlung nach § 13 a EStG von dieser Begünstigung ausgenommen werden?
Frau Kollegin Will-Feld, wenn Sie einverstanden sind, würde ich Ihre beiden Fragen gern zusammen beantworten.
Die Fragestellerin ist einverstanden. Daher rufe ich auch die Frage 51 der Abgeordneten Frau Will-Feld auf:
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß Durchschnittsoder Pauschalversteuerung - wie § 13 a EStG - eine Vereinfachung darstellen, bei der nur die laufenden abzugsfähigen Aufwendungen abgegolten sind, aber steuerbegünstigte Sonderaufwendungen in aller Regel unberücksichtigt bleiben?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß die erhöhten Absetzungen nach § 82 a der Einkommensteuerdurchführungsverordnung für bestimmte Modernisierungs-und Energiesparaufwendungen grundsätzlich bei allen Gebäuden zulässig sind unabhängig davon, ob sie zu einem Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören und in welcher Weise sie genutzt werden.
Für eine Anwendung des § 82 a der Einkommensteuerdurchführungsverordnung im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung bei Land- und Forstwirten fehlt es jedoch an der Rechtsgrundlage. Es liegt im Wesen der Durchschnittssatzgewinnermittlungen, daß aus Gründen der Vereinfachung für Steuerpflichtige und Verwaltung grundsätzlich alle Aufwendungen abgegolten sind.
Der Durchschnittssatzgewinn ist, wie Sie wissen, in der Regel erheblich niedriger als der tatsächliche Gewinn. Sonderabschreibungen und Steuervergünstigungen werden daher im Durchschnittssatzgewinn nicht besonders berücksichtigt. Eine Ausnahme bilden lediglich die Abschreibungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes und die Gewinnabzüge nach § 78 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung.
Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, würden Sie mir zustimmen können, wenn ich sage, daß beispielsweise die Sondervergünstigung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes auch auf die §-13-a-Landwirte angewandt wird und insoweit ein Vorgang gegeben ist, der durchaus dem Tatbestand des § 82 a der Einkommensteuerdurchführungsverordnung ähnelt?
Ich will Ihnen das nicht nur zugeben; ich hatte es bereits in der Antwort mitgeteilt. Aber man hat bei der seinerzeitigen Gesetzgebung ganz eindeutig gesehen, daß solche Fälle nur selten in Frage kommen können. Deswegen gibt es im Grunde genommen auch nur die beiden von mir erwähnten Ausnahmen.
Nun steht es natürlich jedem Land- und Forstwirt frei, auch die Sondervergünstigung nach § 82 a - wenn man davon sprechen kann - in Anspruch zu nehmen, nämlich dann, wenn er zur Buchführung gelangt. Vielleicht ist eine solche Fragestunde geeignet, an diejenigen, die sich benachteiligt vorkommen, zu appellieren, zu überprüfen, ob sie nicht zur Buchführung übergehen sollten.
Weitere Zusatzfragen, bitte.
Herr Staatssekretär, würden Sie mir bestätigen können, daß Sondervergünstigungen ein anderes wirtschaftliches Ziel verfolgen und daß damit das Steuerrecht zur Erreichung eines wirtschaftlichen Ziels benutzt wird, wobei man nicht einzelne gesellschaftliche Gruppen ausschließen kann? Ich möchte hinzufügen: Der §-13-a-Landwirt - Winzer - ist gerade in der von uns beiden betreuten Region in aller Regel den sozial schwächeren Schichten zuzurechnen.
Weil ich weiß, daß es so ist, wie Sie sagen, Frau Kollegin, würde ich auch
hier gern helfen. Das wissen Sie. Nur: Die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen ist ein Vorteil, den eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in unserem Land gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen hat. Damit ist ein scheinbarer Nachteil verbunden, den ich aber nicht als Nachteil empfinden kann.
Zu einer weiteren Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Eigen.
Herr Staatssekretär, würden Sie sich bitte bei Ihrem Kollegen auf der Regierungsbank erkundigen und sich darüber informieren, daß Ihre Aussage, nach der die § 13 a-Besteuerung niedriger liege, als es dem tatsächlichen Gewinn entspreche, in dieser Zeit leider nicht mehr zutrifft, erstens wegen der Gesetzgebung und zweitens wegen der schlechteren Preis-Kosten-Verhältnisse in der Landwirtschaft?
Ich will mich bei meinem Kollegen auf der Regierungsbank, meinem verehrten Herrn Kollegen Gallus, nicht erkundigen, sondern ich verlasse mich auf die Auskünfte, die mir für die heutige Fragestunde aufbereitet worden sind.
Keine weiteren Zusatzfragen.
Ich rufe Frage 52 des Herrn Abgeordneten Herberholz auf:
Zieht die Bundesregierung eine Änderung des § 370 der Abgabenordnung in Betracht, wenn nach derzeitiger Rechtslage derjenige nicht strafbar sein sollte, dessen Unterschrift mit Hilfe eines Unterschriftenautomaten unter einen Spendenaufruf gesetzt wurde, der zu einer Spende an einen steuerlich Begünstigten bittet, wobei der gespendete Betrag in Wirklichkeit jedoch einer politischen Partei zufließt?
Herr Kollege Herberholz, der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung ist in dem von Ihnen geschilderten Fall von demjenigen, dessen Unterschrift mit Automaten unter einen Spendenaufruf gesetzt wurde, dann nicht erfüllt, wenn derjenige hiervon keine Kenntnis gehabt hat. Eine Erweiterung des Hinterziehungstatbestandes auf nicht vorsätzliches Handeln erscheint der Bundesregierung nicht berechtigt. Außerdem wird allerdings leichtfertiges Verhalten, das zu einer Steuerkürzung führt, nach § 378 der Abgabenordnung mit Geldbuße geahndet.
Eine Zusatzfrage, bitte.
Herr Staatssekretär, sehen Sie, nach dem, was Sie jetzt gerade ausführten, unter Umständen eine Notwendigkeit, eine Regelung herbeizuführen, dergestalt, daß für den Empfänger eines Schreibens ersichtlich sein muß, ob die per Automat erstellte Unterschrift die Einwilligung des Unterzeichnenden einschließt oder nicht?
Das muß geprüft werden. Vielleicht muß aus der Unterschrift auch noch erkenntlich werden, ob derjenige, für den der Automat geschrieben hat, überhaupt weiß, daß es einen solchen Automaten gibt.
Eine weitere Zusatzfrage.
Herr Staatssekretär, darf ich davon ausgehen, daß Schriftstücke - z. B. Einkommensteuererklärungen -, die eine Unterschrift per Automat ausweisen, in der Regel bei den zuständigen Finanzämtern daraufhin geprüft werden, ob die Einwilligung desjenigen, der seine Unterschrift per Automat hat schreiben lassen, vorliegt oder nicht?
Herr Parlamentarischer Staatssekretär, bevor Sie antworten, darf ich Ihnen mitteilen, daß ich mich aus zwingenden dienstlichen Gründen ablösen lassen muß. - Ich bitte, fortzufahren.
({0})
Herr Kollege, der Tatbestand, um den sich die Frage dreht, die Sie gestellt haben, ist meines Wissens erstmals öffentlich geworden, so daß Schlußfolgerungen, die er hervorrufen kann, noch nicht ganz zu übersehen sind. Aber daß es Auswirkungen haben wird, davon muß ich eigentlich ausgehen.
Amtierender
Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Spöri.
Herr Staatssekretär, wäre für den Fall, daß ein solcher Automat ohne Vollmacht gehandelt hat, nicht eine geeignete Lösung dahin gehend vorstellbar, daß hier eine Haftung des Herstellers vorgesehen wird?
Amtierender
Herr Staatssekretär.
Ja, auch das wird in die Prüfung mit einbezogen, Herr Kollege Spöri.
({0})
Amtierender
Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Leuschner.
Herr Staatssekretär, Sie sind dann mit mir der Auffassung, daß auf jeden Fall bedingter Vorsatz ausreicht, wenn jemand, in dessen Namen unterschrieben ist, also ein Auftraggeber, einen solchen Automaten einem anderen zur Verwendung überläßt?
Amtierender
Herr Staatssekretär.
Herr Kollege, ich kann nun wirklich nichts zu diesem Einzelfall - ich sage noch einmal: den wir j a bisher nicht gekannt haben - sagen. Wir haben uns ja früher damit behelfen können, daß man den Finger naß machte und ein bißchen probierte, und dann hat man gemerkt: Diese Unterschrift ist richtig. Das geht heute nicht mehr, denn sie wird mit Tinte gefertigt. Das, was jetzt vorgekommen sein soll und was man j a übrigens auch noch prüft, kann ich heute nicht bis in alle Einzelheiten hinein bewerten. Ich bitte Sie ganz herzlich, sich heute mit dem zu begnügen, was ich Herrn Herberholz gesagt habe.
Amtierender
Zusatzfrage, Frau Abgeordnete Will-Feld.
Herr Staatssekretär, könnten Sie mir bestätigen, daß dies nicht so sehr eine Frage des Gesetzgebers, sondern vielmehr eine Frage der damit befaßten Behörden, nämlich der Staatsanwaltschaft, ist?
Ja, das kann ich Ihnen bestätigen.
Amtierender
Ich rufe die Frage 53 des Abgeordneten Klein ({0}) auf.
Ist der Bundesregierung die vom bayerischen Staatsminister der Finanzen vor wenigen Monaten in Form eines Faltblatts herausgegebene Veröffentlichung der bayerischen Staatsregierung „Bund kürzt Mittel - Länder tragen die Folgen" bekannt, in der es unter anderem heißt, „Die Bundesregierung hat mit ihrer verfehlten Politik die Finanzen des Bundes in die Krise gestürzt ... Wenn jetzt wegen der gekürzten Bundesmittel die Investitionen in den Ländern ins Stocken geraten, soll der Bürger wissen, wer hierfür die Verantwortung trägt.", und wenn ja, sieht die Bundesregierung in dieser Veröffentlichung einen von ihr aufzugreifenden Verstoß gegen die Verpflichtung des Freistaats Bayern zu einem bundesfreundlichen Verhalten?
Herr Kollege Klein, die Veröffentlichung ist der Bundesregierung bekannt. Das Bundesfinanzministerium hat die in dem Faltblatt enthaltenen Vorwürfe gegen den Bund geprüft. Es ergab sich, daß Sachverhalte zum Teil unvollständig, zum Teil aber auch falsch dargestellt sind. Ob darin ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Bundestreue gesehen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die angesichts fehlender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für einen derartigen Fall nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann. Das Faltblatt verstößt allerdings nach Auffassung der Bundesregierung gegen den Beschluß der Pressechefs der Bundesregierung und der Landesregierungen vom 11. Mai 1978, in dem Bund und Länder vereinbart .hatten, daß in den Informationen in fairer, angemessener und sachlicher Weise auf Zuständigkeiten und politische Verantwortlichkeiten hingewiesen werden sollte.
Amtierender
Herr Kollege Klein, ich kann nur noch eine Zusatzfrage zulassen, weil die Zeit abgelaufen ist.
Herr Staatssekretär, es geht ja nicht nur um diese Vereinbarung, die zitiert worden ist, sondern es geht auch um das Urteil von Karlsruhe vom 2. März 1977. Sind Sie der Auffassung, daß dieses Urteil zur Öffentlichkeitsarbeit von Bund und Ländern bei der bayerischen Staatsregierung möglicherweise noch nicht angekommen ist und aus diesem Grunde dieses Faltblatt so polemisch ausgefallen ist?
Herr Kollege Klein, wenn Sie einverstanden sind - wir brauchten dann morgen nicht wieder anzutreten -, würde ich Ihnen die auf die Frage 54 vorbereitete Antwort zur Verfügung stellen und auf die Zusatzfrage jetzt antworten: Ich kann mir nicht vorstellen, daß die bayerische Staatsregierung das Urteil nicht hat. Ich will Ihnen aber ein Exemplar zur gefälligen Weitergabe zur Verfügung stellen.
Amtierender
Herr Kollege, Sie sind wohl damit einverstanden - Klein ({0}) ({1}): Nein, ich bin es nicht, Herr Präsident. Ich würde ganz gerne morgen weiter darüber sprechen.
({2})
Amtierender
Leider ist die Fragestunde abgelaufen. Ich muß mit dem Hinweis, daß die nächste Sitzung auf Donnerstag, den 4. Februar 1982, 9 Uhr einberufen wird, die Sitzung schließen. Ich danke Ihnen.
Die Sitzung ist geschlossen.