Plenarsitzung im Deutschen Bundestag am 11/10/1978

Zum Plenarprotokoll

Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Die Sitzung ist eröffnet. Meine Damen und Herren, es liegt Ihnen eine Liste von Vorlagen, Stand 7. November 1978, vor, die keiner Beschlußfassung bedürfen und die gemäß § 76 Abs. 2 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen werden sollen: Bericht der Bundesregierung über die Integration in den Europäischen Gemeinschaften ({0}) ({1}) zuständig: Auswärtiger Ausschuß ({2}), Haushaltsausschuß Entschließung des Europäischen Parlaments zum Siebenten Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Wettbewerbspolitik ({3}) zuständig: Ausschuß für, Wirtschaft Überplanmäßige Ausgabe bei Kap. 3003 Tit. 686 01 - Leistungen an die Europäische Organisation für Kernforschung ({4}) in Genf ({5}) zuständig: Haushaltsausschuß Erhebt sich gegen die vorgeschlagene Überweisung Widerspruch? - Das ist offensichtlich nicht der Fall. Ich stelle fest, daß das Haus damit einverstanden ist. Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung Der Präsident des Deutschen Bundestages hat entsprechend dem Beschluß des Deutschen Bundestages am 15. Dezember 1977 die in der Zeit vom 18. Oktober bis 7. November 1978 eingegangenen EG-Vorlagen an die aus Drucksache 8/2272 ersichtlichen Ausschüsse überwiesen. Die in Drucksache 8/2238 unter Nr. 30 und 31 aufgeführten EG-Vorlagen Vorschlag eines Beschlusses des Rates zur Festlegung eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Rückgewinnung von Industrie- und Hausmüll ({6}) - Indirekte Aktion ({7}) Vorschlag für einmehrjähriges Forschungsprogramm auf dem Gebiet der Klimatologie ({8}) werden als Drucksachen 8/2270 und 8/2271 verteilt. Ich rufe Punkt 24 der Tagesordnung auf: Beratung der Sammelübersicht 32 des Petitionsausschusses ({9}) über Anträge zu Petitionen - Drucksache 8/2203 Das Wort zur Berichterstattung hat Frau Abgeordnete Matthäus-Maier.

Ingrid Matthäus-Maier (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001436, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich in diesem Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses in den vergangenen Monaten etwas ausführlicher auf ein wichtiges Teilstück unserer Arbeit eingehen, nämlich auf die Eingaben aus dem Verteidigungsbereich. In der achten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages haben sich bereits mehr als 1 000 Soldaten und Zivilbedienstete der Bundeswehr mit der Bitte um Hilfe an uns gewandt. Ihre Zahl hat sich in den letzten Jahren verdoppelt. Erfreulicherweise kommt auch den Soldaten immer stärker zum Bewußtsein, daß sie sich mit ihren Bitten unmittelbar an den Petitionsausschuß wenden können. Zwar ist zusätzlich für die Bundeswehr zum Schutz der Grundrechte der Soldaten die Institution des Wehrbeauftragten geschaffen worden. Die, Betroffenen können sich aber auch statt dessen an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages wenden, dessen Zuständigkeit weiter reicht, da er auch die Eingaben der Zivilbediensteten behandeln kann und auch Eingaben der Soldaten, in denen weder eine Verletzung der Grundrechte noch der Grundsätze der Inneren Führung behauptet wird. Darauf ist nämlich der Auftrag des Wehrbeauftragten beschränkt. Um eine doppelte Behandlung solcher Petitionen zu vermeiden, wenn sich jemand sowohl . an den Petitionsausschuß als auch an den Wehrbeauftragten gewandt hat, wird zwischen uns seit vielen Jahren ein Verfahren zur gegenseitigen Abstimmung praktiziert. So unterrichtet einerseits der Petitionsausschuß den Wehrbeauftragten über alle Eingaben, die einen Soldaten der Bundeswehr betreffen. Umgekehrt unterrichtet der Wehrbeauftragte uns über Eingaben, wenn er annehmen muß, daß der Fall auch dem Petitionsausschuß vorliegt. Bei solchen sogenannten Doppelpetitionen übernimmt der Wehrbeauftragte, wenn das Anliegen in seine Zuständigkeit fällt, die Bearbeitung und unterrichtet uns dann über das Ergebnis seiner Überprüfung. In besonderen Fällen wird das Verfahren untereinander abgestimmt; dies hat sich in der Vergangenheit bewährt. Viele Beschwerden beziehen sich auf die abgelehnte Zurückstellung oder Befreiung vom Wehrdienst oder Zivildienst und auf das Prüfungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer. Andere kommen aus dem Bereich des zivilen Personals und beschäftigen sich vor allem mit der Einstellungs-, Verset8984 zungs- oder Beförderungspraxis, oder Soldaten kritisieren aus beruflichen Gründen oder z. B. wegen ihres Studiums die Einberufungstermine für eine Wehrübung. In meinem heutigen Bericht möchte ich mich vor allem der Frage zuwenden, wie das Petitionsverfahren im Verteidigungsministerium verbessert werden kann. Mit allem Freimut und in aller Offenheit wollen wir nämlich einige Vorgänge ansprechen, die unseres Erachtens nicht in Ordnung sind und die, vor allem im Interesse des Bürgers, verbessert werden müssen. Leider sind die Auskünfte, die das Verteidigungsministerium im Petitionsausschuß vorlegt, nicht selten unzureichend und im Grunde parlamentarisch nicht behandelbar; lassen Sie mich das ganz deutlich sagen. ({0}) Dies gilt beispielsweise für die Petition - ich will hier einige Beispiele nennen - eines deutschen Soldaten, der seit mehr als zwei Jahren in den USA stationiert ist und sich gegen eine kürzlich verfügte Rückversetzung in die Bundesrepublik Deutschland wendet. Zur Begründung gibt er vor allem an, er habe in seiner Freizeit eine deutschamerikanische Radiosendung aufgebaut, .die vor allem für die deutschen Soldaten in diesem Gebiet bestimmt ist Dies sei eine wichtige Arbeit, die auch zugleich der deutsch-amerikanischen Verständigung diene und in die er in seiner Freizeit viele Ideen, viel Geld und auch viel technisches Material investiert habe. Nach seinem Weggang würde sich wahrscheinlich kein Nachfolger finden lassen. - Das Verteidigungsministerium gab uns zu dieser Eingabe zunächst nur einige allgemeine Erläuterungen. Wir baten daraufhin um eine detaillierte Stellungnahme - wegen der Besonderheiten des Falles, denn sie zu überprüfen ist gerade Aufgabe des Petitionsausschusses - und wiesen darauf hin, daß die Rückversetzung in anderen Fällen erst sehr viel später erfolgt sei. Die lapidare Antwort war, der Petent habe sich noch nicht geäußert, ob er hierzu eine Entscheidung des Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts verlangen wolle. ({1}) Das Verteidigungsministerium ging also mit keinem Wort auf unsere Fragen ein und übersah vor allem, daß es gerade Aufgabe des Petitionsausschusses ist, langwierige Streitigkeiten vor Gerichten nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Hinweis auf den Wehrdienstsenat war also völlig überflüssig. Ein anderer Fall mit unzureichenden Auskünften des Verteidigungsministeriums: Eine Frau hatte darum gebeten, daß ihr Ehemann, der in 15 Jahren fünfmal versetzt worden war, nicht erneut versetzt werden sollte, da sie sich gerade ein Eigenheim bauten, fünf Kinder hätten und die Versetzung eine Härte für die Familie darstellen würde. Obwohl wir um eine kurzfristige Stellungnahme baten, ging diese erst nach zwei Monaten ein und war auch dann noch äußerst unbefriedigend. Das Ministerium stellte darin verschiedene Behauptungen ohne nähere Begründung auf. So wurde u. a. vorgetragen, die früheren Versetzungen seien teilweise auf Wunsch des Mannes geschehen; außerdem bestehe der Eindruck, daß die Frau im wesentlichen die Beförderung ihres Mannes betreiben wolle. Wir haben uns in der letzten Sitzung damit beschäftigt und halten insbesondere die zuletzt vorgetragene Behauptung für unzulässig. Wir sehen überhaupt nicht ein, warum es einem Bundeswehrsoldaten verwehrt sein soll, sich um eine Beförderung zu bemühen. ({2}) Obwohl wir daraufhin Mitte September um ergänzende Auskünfte baten und immerhin eine Frist von über vier Wochen dafür setzten, ist uns bisher lediglich mitgeteilt worden, daß die Ermittlungen noch andauern. Wir meinen, daß eine solche verzögerliche und unzureichende Behandlung von Bitten eines Bundestagsausschusses nicht hingenommen werden kann. ({3}) Ebenfalls unbefriedigend war für uns die Stellungnahme in dem dritten Fall, den ich hier erwähnen möchte, in dem es um Streitigkeiten bei Arzthaftpflichtfragen ging. Es handelte sich um die Bitte eines Bundeswehrsoldaten, der anregte, bei solchen Streitigkeiten über Arzthaftpflichtfragen auch im Bereich der Bundeswehr die Schlichtungsstellen der Ärztekammern einzuschalten. Das Ministerium lehnte diesen Vorschlag ab, u. a. mit der Begründung, daß sich die öffentliche Hand nirgends diesem Schlichtungsverfahren angeschlossen habe. Nach Feststellungen im Ausschuß war das nicht richtig, denn zumindest in zwei Bundesländern wird es anders gehandhabt. Die Stellungnahme war also schlicht und einfach unzutreffend. Im Ergebnis haben wir dann die Eingabe der Bundesregierung zur Berücksichtigung überwiesen, also mit dem dringenden Ersuchen, auch die Bundeswehrkrankenhäuser in das Schlichtungsverfahren für Arzthaftpflichtfragen einzubeziehen. Die Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium ließ auch in anderen Fällen zu wünschen übrig. So dauerte es rund ein halbes Jahr - sechs Monate! -, bis es uns nach Einschaltung anderer Ministerien mitteilte - eine lächerliche Kleinigkeit, die ich nur erwähne, um zu zeigen, wie lange man braucht, um diese simple Auskunft zu bekommen -, daß z. B. einer bestimmten Soldatengruppe ein Beitrag zur Beschaffung von Klimageräten und Sonderbekleidung für einen Dienstort mit tropischem Klima nicht erst ab 1977, sondern bereits ab 1976 gewährt werde. Ich meine, so etwas kann der zuständige Referent in drei Tagen feststellen. Die Bearbeitung einer anderen Petition verzögerte sich, weil das Verteidigungsministerium recht spät antwortete und zudem auf keine unserer Fragen einging. Als wir nämlich fragten,. ob bei dem von der Behörde abgelehnten Versetzungsersuchen eines Soldaten etwaige Tauschmöglichkeiten in Betracht kämen, wurde kurzerhand erwidert, eine Tauschmöglichkeit sei geprüft worden, aber es habe sich nichts ergeben. Mit solchen Auskünften können wir im Petitionsausschuß nichts anfangen; denn wir müsFrau Matthäus-Maier sen ja gerade feststellen, welche Tauschmöglichkeiten aus welchen Gründen abgelehnt worden sind. Wir finden, in Zukunft muß es ausführlichere Stellungnahmen geben.

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Frau Abgeordnete, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Dr. Meinecke?

Ingrid Matthäus-Maier (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001436, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Bitte.

Dr. Rolf Meinecke (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001456, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Frau Kollegin, haben Sie den Wehrbeauftragten und das Verteidigungsministerium vorher davon unterrichtet, welche Thematik Sie heute morgen ansprechen werden?

Ingrid Matthäus-Maier (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001436, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Das ist mir nicht bekannt. Ich bin Berichterstatterin für den Petitionsausschuß und erfülle als solche meine Pflicht für den Ausschuß. Ich nehme an, daß das abgestimmt worden ist. Es tut mir leid, daß ich dazu mehr nicht sagen kann. ({0}) - Vielleicht sollten Sie dazu die Vorsitzende des Petitionsausschusses fragen. Wir meinen, daß das Verteidigungsministerium aus diesen unerfreulichen Vorfällen die Konsequenz ziehen sollte, das Verfahren für die Bearbeitung von Petitionen zu ändern. Es sollte beispielsweise überlegen, ob es nicht in manchen Fällen zweckmäßiger wäre, an Ort und Stelle durch Offiziere des Bundesverteidigungsministeriums Gespräche führen zu lassen, um den Standpunkt der Verwaltung zu erläutern und zugleich nach Kompromißmöglichkeiten zu suchen, z. B. bei Fragen der Lärmbelästigung durch Flugzeuge, Panzer usw. Vor allem aber muß sichergestellt werden, daß Auskunftsersuchen des Ausschusses umfassend und schnell beantwortet werden. Nur das wird dem Rang gerecht, den das in Artikel 17 des Grundgesetzes garantierte Petitionsrecht hat. Vor allem können wir aber nicht akzeptieren, daß die Beachtung dieser Grundsätze nicht von den politisch verantwortlichen Stellen im Verteidigungsministerium überwacht, sondern untergeordneten Dienststellen überlassen wird. Dankenswerterweise hat Herr Staatssekretär Hiehle inzwischen angeordnet, daß der gesamte Schriftwechsel künftig über seinen Schreibtisch läuft. Wir gehen davon aus, daß diese Weisung zu einer schnelleren und gründlicheren Behandlung von Eingaben aus dem Bereich der Verteidigung führen wird. Lassen Sie mich zu diesem Bereich ein letztes Beispiel nennen, das bei uns im Ausschuß unter dem Namen „Plakettenfall" mittlerweile berühmt und berüchtigt ist. Dieser Fall hat eine lange Geschichte. Nach dem Bundestagswahlkampf 1976 haben sich zwei Zivilbedienstete der Bundeswehr mit der Bitte an uns gewandt, die Bundeswehr solle doch ihre bisherige Praxis ändern und auch auf Parkplätzen der Bundeswehr in Kasernen sogenannte Autoaufkleber von Parteien zulassen. Nach Anhörung - also doch immerhin einem umfangreichen Verfahren - des damaligen Bundesverteidigungsministers und Bundesinnenministers im Petitionsausschuß waren wir einhellig der Meinung, daß ein Verbot von Parteiaufklebern auf Autos innerhalb des Kasernenbereiches - es ging nur um diese Frage, um die Autos auf den dortigen Parkplätzen - in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Zivilbediensteten eingreift. Im Februar 1978 beschlossen wir, die Petition zur Berücksichtigung zu überweisen. Bis gestern nachmittag hatte es das Verteidigungsministerium nicht vermocht, auf unsere Bitte hin eine Stellungnahme abzugeben, und zwar mit der Begründung, man könne nicht trennen zwischen der Behandlung von Aufklebern bei Zivilbediensteten und der Behandlung von Aufklebern bei Soldaten, Gestern nun ist die Antwort eingegangen. Lassen Sie mich meinen offiziellen Bericht an dieser Stelle kurz unterbrechen und meine persönliche Meinung dazu sagen; denn selbstverständlich hat der Ausschuß zu dieser Antwort des Bundesverteidigungsministeriums noch keine Stellungnahme erarbeitet. Ich kann mich aber deswegen dazu äußern, weil ich in diesem Fall - zusammen mit Herrn Dr. von Geldern von der CDU - Berichterstatter war. Das Ministerium ist der Meinung, daß entgegen der einhelligen Ansicht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages Parteiaufkleber auf Autos im Kasernenbereich unzulässig seien und auch weiterhin nicht erlaubt werden dürften. Als Begründung wird angeführt, § 15 des Soldatengesetzes besage, daß der Soldat sich so zu verhalten habe, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört werde. Daraus erwachse für seine Vorgesetzten die Verpflichtung, alles zu tun, um eine politische Einwirkung auf die ihm unterstellten Soldaten im Kasernenbereich zu verhindern. Eine solche Einwirkung sei darin zu sehen, daß sich ein Auto mit einer solchen Plakette auf einem Parkplatz im Kasernengelände befinde. Dann wird noch aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zitiert, der Soldat habe einen Anspruch darauf, in Ruhe gelassen zu werden, auch im Hinblick auf solche Aufkleber. ({1}) Meine Damen und Herren, ich will Ihnen sagen: Ich halte das Ergebnis und die Begründung für grotesk. ({2}) Erstens bezieht sich unser Votum auf Zivilbedienstete, für die selbstverständlich § 15 des Soldatengesetzes nicht gilt. Zweitens heißt es in der Antwort des Verteidigungsministeriums, der Anspruch des Soldaten darauf, in Ruhe gelassen zu werden, stehe gleichrangig neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Wir meinen: Dies ist doch die Verkennung eines wichtigen Grundrechts im Verteidigungsministerium. Ich glaube, es ist auch eine Verkennung dessen, was wir als „Bürger in Uniform" bezeichnen. Im übrigen: der Soldat kommt doch dauernd mit politischen Meinungsäußerungen in Berührung: Ich darf folgenden konkreten Fall anführen: In Münster komme ich dauernd an einer Kaserne vorbei. Vor der Kaserne gibt es große Parkplätze, auf denen viele Autos mit Parteiaufklebern stehen. Das heißt, der Soldat kann nicht in Ruhe gelassen werden, und er soll auch nicht in Ruhe gelassen werden. Die Begründung des Verteidigungsministeriums führt meiner Ansicht nach zu der Überlegung: Hat auch der Bürger ein Recht darauf, von uns z. B. in Wahlkämpfen in Ruhe gelassen zu werden? ({3}) Wie Sie es auch immer drehen und wenden, Herr Dr. von Geldern und ich - der Ausschuß selbst wird es erst noch behandeln - meinen: Dieses Ergebnis muß uns in den nächsten Ausschußsitzungen beschäftigen. Ich hoffe, daß das Verteidigungsministerium seine Meinung doch noch ändern wird. Ich komme damit zum Abschluß. Ich möchte noch darauf hinweisen, daß im Ausschuß häufig nicht nur häufig einstimmig entschieden wird, sondern - dies ist angesichts der starken parteipolitischen Konfrontation, die wir ' festzustellen haben, eigentlich noch wichtiger - oft auch quer durch die Fraktionen. Wir bemühen uns also über die Partei- und Fraktionsgrenzen hinweg, dem Anliegen des Bürgers, der eine Petition eingibt, gerecht zu werden. Ich halte das für ein wichtiges Merkmal, das gerade angesichts der jetzigen starren Konfrontation im Fraktions- und Parteileben hervorgehoben zu werden verdient. Am Schluß ein paar interessante Zahlen. Den Petitionsausschuß haben seit 1949 fast eine Viertelmillion Einzeleingaben und mehr als eine Million Masseneingaben erreicht. Erfreulicherweise haben uns in vielen Einzelpetitionen die öffentlichen Medien und Zeitungen unterstützt und dies der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Zahl der Petitionen ist beispielsweise von 1973 mit rund 8 000 Petitionen im Jahr auf mittlerweile über 15 000 Petitionen im Jahr angeschwollen. Wir meinen, daß wir im Ausschuß damit auch ein. Stück Bürgernähe praktizieren. Aufschlußreich ist die Aufstellung nach dem Geschlecht der Einsender. Leider ist es so, daß nach wie ,vor mehr als doppelt soviel Petitionen von Männern wie von Frauen kommen. Ich glaube, daß auch hier die Frauen ihre Rechte mehr kennenlernen müssen.

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Frau Abgeordnete, Reichstagspräsident Löbe ließ einen Redner weiterreden, wenn er die volle Aufmerksamkeit des Hauses hatte. Nach dieser Regel müßte ich Ihre Redezeit verlängern. Aber die Regel gilt für uns nicht. Ich bitte Sie, zum Schluß zu kommen.

Ingrid Matthäus-Maier (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001436, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Ich bedanke mich, Herr Präsident. Ich möchte zum Abschluß darauf hinweisen, daß die Arbeitsbelastung der Hilfskräfte des Ausschusses außerordentlich hoch ist. In der 8. Wahlperiode, also innerhalb von 20 Monaten, sind dort bereits fast 50 000 Posteingänge und mehr als 90 000 Postausgänge registriert worden. Manchmal kann man den Verwaltungsangehörigen im Petitionsausschuß sogar äußerlich die Anstrengungen anmerken. Ihnen gilt unser herzlicher Dank. ({0})

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Das Wort hat der Abgeordnete Porzner.

Konrad Porzner (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001739, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Wir haben zur Kenntnis genommen, was von Frau Matthäus-Maier zu diesem Tagesordnungspunkt gesagt wurde. Es wäre möglich gewesen, den Bundesminister der Verteidigung zu verständigen, damit er dazu heute hätte Stellung nehmen können. ({0}) Aber ich möchte darauf hinweisen, daß dazu bald Gelegenheit sein wird, weil der Ältestenrat gestern beschlossen hat, den Bericht des Wehrbeauftragten in der nächsten Woche zu debattieren, so daß der Deutsche Bundestag und der Verteidigungsminister auch auf diese Dinge in der nächsten Woche eingehen können.

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Wird das Wort weiter gewünscht? - Das ist offensichtlich nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer der Beschlußempfehlung des Petitionsausschusses auf Drucksache 8/2203 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Bei einer Gegenstimme ist so beschlossen. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 25 auf: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 8/2145 Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Rechtsausschuß ({0}) Ausschuß für Wirtschaft Haushaltsausschuß gemäß § 96 GO Wird das Wort zur Einbringung gewünscht? - Der Herr Bundesminister der Justiz hat das Wort zur Einbringung der Vorlage.

Dr. Hans Jochen Vogel (Minister:in)

Politiker ID: 11002379

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Bundesregierung ebenso wie mit der Novelle zum Kartellgesetz, die unter dem nächsten Tagesordnungspunkt behandelt wird, einen Beitrag zur Sicherung und Festigung der Wettbewerbsordnung leisten. Verstöße gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs beeinträchtigen die Chance eines gerechten Interessenausgleichs auf dem Markt. Sie schädigen die gewerblichen Abnehmer und die Letztverbraucher. Sie verzerren den Wettbewerb zum Nachteil der lauteren Mitbewerber. Die Bekämpfung unlauBundesminister Dr. Vogel teren Wettbewerbs dient aber nicht nur dem Schutz der Mitbewerber und der Abnehmer; auf diese Weise wird zugleich die Institution des Wettbewerbs vor der Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Funktionen geschützt. Die Bundesregierung hat sich stets zu einer ihrer Möglichkeiten und ihrer Grenzen sowie ihrer sozialen Bindungen bewußten marktwirtschaftlichen Ordnung bekannt. Sie sieht es daher auch als ihre Aufgabe an, diese Ordnung mit den Mitteln des Rechts zu sichern. Heute macht die Sicherung des Wettbewerbs und der am Marktgeschehen Teilnehmenden weniger Maßnahmen im Bereich des materiellen Rechts als im Bereich der Rechtsdurchsetzung erforderlich. Das deutsche materielle Recht gegen den unlauteren Wettbewerb wird weltweit als vorbildlich anerkannt. Die Rechtsprechung wird ihrer Verantwortung für den Schutz des Wettbewerbs, der Wettbewerber und der Verbraucher wirksam und mit gutem Augenmaß gerecht. Es ist daher kein Wunder, daß die Vorschläge der EG-Kommission zur Vereinheitlichung des Wettbewerbsrechts in Europa, insbesondere zum Recht der irreführenden und unlauteren Werbung, in fast allen Punkten dem deutschen Recht folgen und daß fast alles, was hier vorgeschlagen wird, im deutschen Recht bereits verwirklicht ist. Verbesserungsbedürftig erscheint das geltende Recht aber hinsichtlich seiner praktischen Durchsetzung im Wirtschaftsleben. Die schönsten Gesetzesvorschriften, eine differenzierte Rechtsprechung und die klügsten Kommentare nützen letzten Endes nichts, wenn sich kein Kläger zur Bekämpfung eines konkreten Wettbewerbsverstoßes findet. Die Erfahrungen der Praxis und die vom Bundesjustizministerium veranlaßte eingehende Tatsachenforschung haben hier erhebliche Lücken offenbart. So hat z. B. die Strafvorschrift gegen irreführende Werbeangaben bisher wegen ihrer besonderen Ausgestaltung ein Schattendasein geführt. In den letzten Jahrzehnten sind hier so gut wie keine Verurteilungen bekanntgeworden. Die im Jahre 1965 eingeführte Klagebefugnis der Verbraucherverbände hat sich zwar bei kleineren und mittleren Wettbewerbsverstößen bewährt, an die Fälle besonders verbraucherschädigender Großwerbeaktionen sind die Verbraucherverbände aber wegen des hohen Kostenrisikos bisher nur selten herangetreten. Ein entscheidender prinzipieller Mangel im Durchsetzungssystem dieses Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb liegt darin, daß die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften dem wettbewerbswidrig Handelnden praktisch nur das Risiko aufbürdet, zu einer Unterlassung verurteilt zu werden. Wegen des ständigen Wechsels der Werbemaßnahmen wiegt dies häufig nicht schwer, insbesondere dann nicht, wenn sich, für das Unternehmen aus dem Wettbewerbsverstoß bis zu dem Zeitpunkt der erzwungenen Unterlassung wesentliche wirtschaftliche Vorteile bereits ergeben haben. Solange dem Unternehmen diese ' Vorteile ungeschmälert verbleiben, ist ein Wettbewerbsverstoß, auch wenn er früher als geplant beendet werden muß, noch immer ein gutes Geschäft. Die materiell-rechtlichen Vorschriften des UWG können die Aufgabe des Individual- und Institutionenschutzes daher nur dann voll erfüllen, wenn der gegen die Wettbewerbsregeln Verstoßende verpflichtet wird, den von ihm verursachten Schaden den anderen, Marktbeteiligten zu ersetzen. Nur dadurch wird der materielle Anreiz zu unlauteren Werbemaßnahmen verringert oder ganz beseitigt. Der nach dem geltenden Recht bestehende Schadensersatzanspruch der Mitbewerber hat sich in diesem Zusammenhang als weitgehend uneffektiv erwiesen. Dies liegt - zum Teil jedenfalls - darin begründet, daß sich Wettbewerber mit Schadensersatzforderungen gegeneinander eher zurückhalten. Außerdem leidet die Geltendmachung des Ersatzanspruchs auch darunter, daß der Mitbewerber durch unlauteren Wettbewerb regelmäßig nur mittelbar geschädigt wird und daß die Feststellung des ihm entgangenen Gewinns schwer beweisbar ist. Der Abnehmer hingegen hat einen viel konkreteren Schaden, sei es, daß er zum Abschluß eines für ihn unvorteilhaften Vertrages veranlaßt worden ist, sei es, daß er ungünstiger eingekauft hat, als das ohne die unlautere Beeinflussung möglich gewesen wäre. Von einem in der Novelle jetzt vorgeschlagenen Ersatzanspruch des Abnehmers ist daher eher als von dem nach dem geltenden Recht gegebenen Ersatzanspruch des Mitbewerbers zu erwarten, daß er bezifferbar ist und auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn hier in geeigneter Weise die Verbraucherverbände eingeschaltet werden können. Als besonders wirksam wird sich aber auch das Rücktrittsrecht erweisen, das die Novelle dem durch unwahre Werbeangaben. zum Vertragsabschluß Bestimmten gewähren will. Hier bietet sich eine einfache und rasche Möglichkeit, wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen in vernünftiger Form alsbald zu beenden. Indem der Entwurf dem einzelnen Abnehmer also einen Ersatzanspruch und ein Rücktrittsrecht einräumt, verfolgt er über die im Allgemeininteresse liegende stärkere Rechtsdurchsetzung hinaus ein weiteres Ziel: Er will nämlich dem einzelnen geschädigten Verbraucher zu seinem Recht verhelfen und ihn rechtlich als Marktpartner dem Hersteller und Händler an die Seite stellen. Die dem Verbraucher aus eindeutigen Rechtsverstößen erwachsenden Schäden sind nicht, wie es da und dort geschieht, als allgemeines Lebensrisiko abzutun, das hingenommen werden muß. Diesen Schäden stehen übrigens in aller Regel entsprechende unlautere Vorteile der anderen Seite gegenüber. Meine Damen und Herren, gerade das sozialstaatliche Verständnis der Wirtschaft muß den Schutz des einzelnen besonders im Auge haben. Im Geist unserer Verfassung liegt es begründet, daß der Bürger nicht nur politische Rechte gegenüber der staatlichen Gewalt, sondern auch Rechte gegenüber wirtschaftlicher Macht besitzt. Es geht darum, allen am Wirtschaftsleben beteiligten Bürgern nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die rechtliche Position zuzusichern, die im Einklang mit ihren politischen Bürgerrechten steht. Unter diesem Blickwinkel ist die Sicherung eines vernünftigen Rechtsschutzes für den Verbraucher mehr als ein nur verbraucherpolitisches, wirtschaftspolitisches oder auch rechtspolitisches Problem. Sie wird zur Frage der Verfassungspolitik. Die Freiheit und Selbstbestimmung, die dem politischen Bürger zustehen, müssen auch dem Wirtschaftsbürger zuerkannt und gegenüber Beschränkungen ermöglicht und durchgesetzt werden. Der Entwurf folgt diesen grundsätzlichen Überlegungen. Die Verschärfung der Sanktionen im Interesse der Verbraucher läßt jedoch die bestehenden Sanktionen im Interesse der Mitbewerber unberührt. Sie ändert nichts an der von der Rechtsprechung als richtig erkannten Zielsetzung, Mitbewerber und Verbraucher zu schützen und den Wettbewerb als Institution zu sichern. Daß auch die Bundesregierung diese dreifache Schutzrichtung des Gesetzes im Auge behält, macht der Entwurf deutlich, indem er neue Vorschriften auch zum Schutze der Mitbewerber und zur Sicherung des Wettbewerbs enthält. Die Vorschläge zur Bekämpfung der sogenannten Betriebsspionage sichern die deutsche Wirtschaft, die insbesondere in ihrem Exportgeschäft auf die Verwertung und auf die Sicherung ihres Know-how angewiesen ist. Die vorgesehne Beteiligung von Kartellbehörden an Zivilstreitsachen, die den unlauteren Wettbewerb betreffen, soll die wechselseitige Information der Kartellbehörden und Gerichte gewährleisten und damit der Sicherung des Wettbewerbs dienen. Mit diesem Vorhaben verwirklicht die Bundesregierung Forderungen, die von den verschiedensten Seiten des rechtspolitischen Spektrums erhoben worden sind. Mit der Schaffung eines Ersatzanspruchs für den Verbraucher und der Möglichkeit seiner vereinigten Geltendmachung durch Verbände nimmt der Entwurf einen Vorschlag auf, der unter anderem in dem von der Opposition vorgelegten und vor einiger Zeit bereits in erster Lesung behandelten Entwurf einer UWG-Novelle seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Bundesregierung begrüße ich diese Übereinstimmung in der Sache. Die Bundesregierung hat darüber hinaus mit Befriedigung von dem Votum des Bundesrats Kenntnis genommen, der dem Gesetzentwurf nicht nur in allen wesentlichen Punkten positiv gegenübersteht, sondern teilweise Vorschläge unterbreitet hat, die im Interesse der Verbraucher sogar noch deutlich über die des Regierungsentwurfs hinausgehen. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Abschluß noch auf zwei Punkte hinweisen, in denen sich Meinungsverschiedenheiten ergeben haben und denen nicht nur deswegen, sondern auch der Sache wegen rechtspolitische Bedeutung zukommt. Die auch vom Bundesrat und von der Opposition befürwortete Einführung eines Ersatzanspruches des Verbrauchers würde ihr Ziel verfehlen, wenn der Ersatzanspruch nicht so ausgestaltet würde, daß sich das wettbewerbsrechtliche Risiko für den, der gegen. das Gesetz verstößt, spürbar erhöht und dem Verbraucher ein dem Charakter des Verstoßes entsprechender klar bezifferbarer Schaden ersetzt wird. Deshalb kommt dem - zugegebenermaßen umstrittenen - Vorschlag des Entwurfs Bedeutung zu, daß in Fällen einer strafbar irreführenden Werbung der Verbraucher von dem Werbenden verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob die erworbene Ware oder Leistung der Werbeangabe tatsächlich entsprochen hätte. Ich kann nicht erkennen, daß ein solches Festhalten des Werbenden an seiner eigenen Aussage eine Unbilligkeit darstellt. ({0}) Dieser im Vertragsrecht seit langem anerkannte Gesichtspunkt erscheint aus der Sicht des Verbrauchers, der im Vertrauen auf eine Werbeangabe gekauft hat, nicht nur angemessen, sondern sogar als Gebot der Gerechtigkeit. ({1}) - In der Tat, Herr Kollege, da würden sich hin wie her die erstaunlichsten Folgen ergeben. Nur mit einer solchen Bestimmung des Schadens kann das Risiko so erhöht werden, daß es für den, der gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, auch fühlbar wird. Der zweite Punkt betrifft die Vorschriften des Entwurfs, die für die klagebefugten Verbände eine Mindestkontrolle einführen wollen. Es erscheint notwendig, daß der Erweiterung der Klagebefugnis auf der anderen Seite ein Mindestmaß an Kontrolle hinsichtlich dieser Verbände entspricht. Es besteht sicherlich auch die Möglichkeit eines Mißbrauchs dieser Klagebefugnis, und dem sollte im Rahmen des Sinnvollen und Möglichen entgegengewirkt werden. Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Verantwortung der Verbände ebenso wie die der künftig mit selbständigen Klagerechten ausgerüsteten gewerblichen Abnehmer und Verbraucher hat noch eine weitere Dimension. Die Bundesregierung setzt mit dieser Novelle entscheidend auf die Bereitschaft und die Fähigkeit der unmittelbar Betroffenen und ihrer Verbände, sich in eigenen Angelegenheiten mit den Mitteln des Rechts selbst zu schützen und nicht in erster Linie auf das Eingreifen von Behörden oder Institutionen zu warten. Die Bundesregierung vervollständigt mit dieser Novelle das herkömmliche Wettbewerbsrecht, indem sie die Betroffenen zur Selbsthilfe befähigt. Ob die damit vervollkommnete privatrechtliche Gestaltung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb aufrechterhalten werden kann, ob also eine Intervention des Staates und seiner Behörden mit den Mitteln des öffentlichen Rechts weiter vermieden werden kann, hängt entscheidend davon ab, ob die Marktbeteiligten und ihre Verbände von dieser Hilfe zur Selbsthilfe tatsächlich und tatkräftig Gebrauch machen. Der Entwurf bietet hierfür auch in kostenrechtlicher Hinsicht Hilfen, die bis an die Grenzen des Vertretbaren gehen. Ich meine die einseitige Streitwertherabsetzung und andere Maßnahmen, die das Risiko für die Verbände tragbar machen. Die Bundesregierung hofft, sie vertraut aber auch darauf, daß von diesem Angebot Gebrauch gemacht wird. Sie erwartet, daß die Kontrolle der wettbewerbsregelnden Vorschriften auch weiterhin in erster Linie dem Zivilrecht, d. h. aber der Eigeninitiative und der Selbsthilfe der Betroffenen überlassen werden kann. Sie bittet in diesem Sinne um eine zügige und konstruktive Beratung des Entwurfs im Ausschuß in der Erwartung und Hoffnung seiner baldigen Verabschiedung. ({2})

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Das Wort hat der Herr Abgeordnete Helmrich.

Herbert Helmrich (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000862, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Minister, Sie können sich bei uns sicher darauf verlassen, daß wir diesen Entwurf konstruktiv mit Ihnen beraten werden. Ich sage das vorab insbesondere deshalb, weil sich einige Punkte sowohl aus der von uns eingebrachten Novelle als auch der von Ihnen jetzt eingebrachten Novelle decken. ({0}) - Aus gutem Grund decken die sich. ({1}) Aber, Herr Kollege Kleinert, lassen Sie mich nicht so sehr auf die Gründe eingehen, die uns gemeinsam zu bestimmten Punkten geführt haben, sondern lassen Sie mich etwas mehr, als es bei dem Herrn Justizminister der Fall gewesen ist, die Differenzen aufzeigen. Wir meinen, daß sich die Novellen ganz besonders in zwei Schwerpunkten unterscheiden. Der eine ist die Frage des Schutzes des Leistungswettbewerbs. Wir sind hier anders als Sie der Auffassung, daß die derzeitigen Vorschriften nicht in vollem Umfang ausreichen. Deshalb haben wir hier einen Vorschlag gemacht, in dem wir den § 1 erweitern. Zu diesem Punkt des § 1 und zu dem Schwerpunkt des Schutzes des Leistungswettbewerbs wird aber Herr Kollege Dr. Bötsch nachher noch Stellung nehmen. Der zweite Schwerpunkt, auf den ich mich hier konzentrieren will und in dem sich unsere Entwürfe unterscheiden, liegt in der Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers. Sie haben dies leider nur sehr kurz angedeutet. Auch wir halten es für erforderlich, daß nach der dritten Schutzrichtung des UWG der Verbraucher in seinen Ansprüchen bessergestellt werden soll. Auch wir geben dem Verbraucher, der geschädigt worden ist, und zwar insbesondere durch eine irreführende Werbung, einen eigenen Schadensersatzanspruch. Aber die Ausgestaltung dieses Schadensersatzanspruchs sieht bei uns anders aus. Das gilt sowohl für den Anspruchsumfang als auch für die Art und Weise, in der der Klaganspruch geltend gemacht werden soll. Was den Umfang des Anspruchs betrifft, so führt Ihr Weg dazu, daß Sie im Endergebnis das sogenannte - wie der Jurist sagt - positive Interesse gewähren, während der Verbraucher bei uns nur das negative Interesse bekommt. Lassen Sie mich das an einem Beispiel verdeutlichen, damit auch die Nichtjuristen in etwa verstehen, worum es geht. ({2}) Der Kaufmann verkauft eine Flasche Whisky für 30 DM. ({3}) - Beschäftigen Sie sich nur in Gedanken damit! Sie sollen nicht gleich trinken. - Der Kaufmann hat diesen Whisky in seiner Werbung als besonders wert- voll und alt angepriesen. In Wahrheit ist der Whisky aber nur 20 DM wert. Dann bekommt der Geschädigte, der sich durch diese irreführende Werbung zum Kauf hat bestimmen lassen, nach unserer Vorstellung 10 DM zurück, oder er kann im Weg der Naturalrestitution die Flasche zurückgeben und bekommt sein Geld zurück. Sie gehen darüber aber weit hinaus. Lassen Sie mich das Beispiel etwas umbilden. Der Kaufmann verkauft einen Whisky, der 20 DM wert ist, für 20 DM, hat ihn aber in der Werbung so dargestellt, als sei er 30 DM wert. Der Herr Minister hat gesagt: Warum sollen wir den Verkäufer denn nicht an dem Werbetext festhalten? Nach Ihrer Vorstellung bekommt der Käufer die Differenz draufgezahlt. Dies halten wir nicht für erforderlich, weil einerseits der Käufer einen angemessenen Ausgleich für sein Geld bekommen hat, denn der Warenwert entspricht dem gezahlten Geld, und weil wir hier andererseits einen deliktischen Schadensersatzanspruch haben, und daher richten sich nicht nur von unserer Seite, sondern auch in der Literatur Vorwürfe gegen Ihren Vorschlag. Sie haben, Herr Minister, sehr richtig darauf hingewiesen, daß es im Vertragsrecht anders aussieht. Aber hier ist der Sachverhalt, um den es ursprünglich geht, die irreführende Werbung; der Grundtatbestand, der den Schadensersatzanspruch auslöst, ist ein Delikt, ein unrechtes Verhalten. Aus diesem Grund glauben wir mit unserem gesamten , Rechtssystem, bei einem so ausgestalteten deliktischen Schadensersatzanspruch nur den kleineren Schadensersatzanspruch gewähren zu sollen, nämlich das sogenannte negative Interesse. Ich komme nun zu der Art und Weise, wie Sie die Schadensersatzklage ausgestalten. Der so ausgestaltete Schadensumfang muß durch Klage geltend gemacht werden. Wir haben das Schwergewicht bei der Schadensersatzklage darauf gelegt, daß es sich hier um einen Individualanspruch .des einzelnen geschädigten Verbrauchers handelt, und haben gesagt, daß ihm hier die Individualklage genügt. Sie dagegen legen in Ihrer Novellierung das Schwergewicht darauf, eine gebündelte Schadensersatzklage zu schaffen, in der Individualansprüche vieler Käufer, die in gleicher Weise die gleichen Waren gekauft haben und in gleicher Weise durch Werbung irregeführt worden sind, gebündelt sind. Diese Anspruchsbündel sollen dann von Verbänden geltend gemacht werden. An die Verbände müssen die Individualansprüche vorher abgetreten werden. Sie schaffen damit eine Verbandsklage, bei der der einzelne nach Klageerhebung keinen Einfluß mehr auf seinen Individualanspruch hat. Wir haben diesen Gedanken der Verbandsklage auch erwogen, ihn aber im Endergebnis verworfen. Lassen Sie mich sagen, welche Gründe uns dazu bestimmt haben. Zunächst müssen Sie die Verbände klagfähig machen. ({4}) - Aber für das jetzige Klagerecht - der Herr Minister hat darauf hingewiesen - müssen Sie die Verbände registrieren, Sie müssen sie kontrollieren, Sie müssen die Werbeerklärungen der Verbände auch zensieren. Sie schaffen bürokratische Verfahren, Herr Kollege, in denen Sie - ich wage sehr zu bezweifeln, ob den Verbänden das recht ist - die Verbände, um sie klagfähig zu machen, zunächst einmal an die staatliche bzw. gerichtliche Kandare nehmen. Mir ist sehr zweifelhaft, ob den Verbänden das sehr recht sein wird. Das ist der eine Grund. Aber zum Registrieren, zum Kontrollieren und zum Zensieren der Verbände kommt ein anderes hinzu, nämlich die Tatsache, daß Sie die Verbände von dem Verbot des Reclitsberatungsmißbrauchsgesetzes zunächst einmal generell befreien, ohne dem Landgericht nachher die Arbeit zu ersparen. Denn es soll dann doch wieder in jedem einzelnen Verfahren prüfen, ob der Verband klagberechtigt ist. Herr Minister, das steht in Ihrer Begründung. Darin steht auch, daß die erste Überprüfung bei der Registrierung die zweite Überprüfung erleichtern soll, aber diese wird nicht überflüssig. Auch das ist ein Vorgang, der uns hierbei erheblich stört. Hinzu kommt ein Novum: daß hier jemand, der Ansprüche für einen anderen geltend macht, dafür öffentlich werben kann. Was wird denn ein Verband machen, der von einem Geschädigten die Nachricht erhält, hier könne ein Schaden vorliegen? Er wird eine Annonce in die Zeitung setzen: Ist sonst noch jemand geschädigt? Er wird vielleicht eine Broschüre drucken. Sollten die Verbände dieses Instrument, das Sie hier schaffen, meine Damen und Herren, tatsächlich annehmen - ich habe Zweifel, ob sie das tun werden -, dann ist der Tag nicht mehr weit, an dem wir abends vor Beginn der Tagesschau in der Werbesendung sehen: Möglichkeit, seinen Schadensersatzanspruch an den Verband XY abzutreten; wir werden dann für euch die Klage gegen den Kaufmann A, B, C oder den Hersteller D betreiben. ({5}) Deswegen nenne ich Ihnen die Gründe, weshalb wir diese Verbandsklage ablehnen.Aber nicht nur dieses Novum, daß jemand bei uns für seine Klienten in Rechtsdingen öffentlich werben kann - denn das bedeutet es! -, führt uns zur Ablehnung, sondern auch die Tatsache, daß es bei Ihrer Konstruktion nicht erspart bleibt, daß Sie dem Verband das Klagrisiko abnehmen müssen. Sie tun das aber auf eine Art und Weise, daß sowohl der ursprüngliche Anspruchsinhaber als auch der Verband im Endergebnis keinerlei Klagrisiko mehr trägt. Wir folgen Ihnen bei der Individualklage, daß hier der einzelne den Anspruch bekommt. Wir folgen Ihnen auch dahin, daß dem Verband bei den bisher bestehenden Klagmöglichkeiten das Risiko verringert wird. Auch machen wir die Streitwertherabsetzung mit. Nur, bei Ihnen bekommt der Verband im Endergebnis seine Klientenwerbung, die Zeitungsannonce und möglicherweise auch die Fernsehsendung bezahlt, für den Anspruchsinhaber kommt kaum etwas heraus, insbesondere dann, wenn es sich um Bagatellschäden handelt. In Ihrer Begründung sagen Sie selbst, daß die Bagatellschäden wohl die wesentlichsten Schäden seien, die sich für die Verbandsklage eignen. Denn bei großen Schäden wird der Geschädigte schon selber klagen. Wo aber fängt nun der Bagatellschaden an? Bei dem Bagatellschaden kommt es auf die Einkommenskategorie an. Bei dem Bagatellschaden kommt. es darauf an, um welches Objekt es sich handelt. Kaufe ich eine Möbeleinrichtung für 3 000 DM, sind 20 DM eventuell eine Bagatelle; kaufe ich einen billigen Taschenrechner, sind es 20 DM sicherlich nicht. Sie kommen also in die Schwierigkeit, daß der einzelne, um dessen Individualanspruch es sich handelt, auf die Verfolgung seines Anspruches möglicherweise gar keinen Wert legt. Sie müssen ihn - deshalb auch die öffentliche Werbung - erst hinter dem Ofen hervorlocken. Da fragen wir uns allerdings, ob es gerechtfertigt ist, eine solche Klage aufzubauen für jemanden, der von sich aus die Initiative gar nicht mehr ergreifen will. Der entscheidende Grund für Sie - wenn ich die Begründung richtig gelesen habe - ist ja wohl auch nicht, daß dem Geschädigten geholfen wird, sondern für die gebündelte Klage ist der entscheidende Grund, daß auch der Schädiger, d. h. der Händler, den Bagatellschaden nicht behalten und am Bagatellschaden nicht verdienen soll. Da sagen wir allerdings: bei der Strafbewehrung wollen wir es belassen. 'Wenn die Zielrichtung nicht in erster Linie der Schutz des einzelnen Verbrauchers ist, dann brauchen wir die gebündelte Klage nicht. Wo sich unsere Zielrichtung auf das Unrecht bei dem Schädiger richtet, haben wir die Strafbewehrung mit Geldstrafe und sogar mit Haftstrafe. Hier läßt sich meines Erachtens der angemessene Ausgleich schaffen. Herr Kollege Dr. Weber, wir sind uns sicherlich darüber einig, daß es sich hier um die wesentlichsten Fälle im Rahmen des § 4 handelt.

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Herr Abgeordneter, - Helmrich ({0}) : Da dieser Ausgleich gegeben ist, glauben wir, daß wir nicht zusätzlich noch die gebündelte Schadensersatzklage benötigen. ({1})

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Ich danke Ihnen. Sie sind mir zuvorgekommen, Herr Abgeordneter. Das Wort hat .der Herr Abgeordnete Dr. Weber ({0}).

Prof. Dr. Hubert Weber (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11002436, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bereits als am 27. April 1978 Dr. Weber ({0}) der Gesetzentwurf der Opposition beraten wurde, konnte ich ausführen, daß dieser Entwurf teilweise untauglich ist, nämlich soweit er den Leistungswettbewerb quasi unter Naturschutz stellte und ideologisierte und weil er, soweit er den Schadensersatzanspruch betraf, Teile der Regelungen des damals schon bekannten, Gesetzentwurfs der Bundesregierung übernommen hatte. Das geschah aber nicht - das haben Sie heute morgen richtig herausgestellt - mit der üblichen bürgerlich-rechtlichen Regelung und Konsequenz, sondern mit einer abgeschwächten Schadensersatzregelung. Das ist unverständlich. Warum wollen Sie dem durch das Wettbewerbsrecht Geschädigten nicht die gleichen Rechte zuerkennen, die seit nunmehr 78 Jahren in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch als ausgebildete Formen des Schadensersatzes niedergeschrieben sind? Das von Ihnen gewählte Beispiel, Herr Kollege Helmrich, war sicherlich nicht glücklich, weil Sie die Whisky-Marke nicht genannt, ({1}) aber unseren Appetit auf Whisky in untauglicher Weise in aller Frühe hervorgerufen haben, und weil Sie mit einem solchen Beispiel sicherlich all denjenigen, die aus anderen Gründen gegen dieses Gesetz Sturm laufen, heute nicht Wasser, aber Whisky auf ihre Mühlen geschüttet haben. ({2}) Zu diesem Gesetzentwurf der Opposition habe ich damals gesagt: Wir werden ihn an den Ausschuß verweisen und nicht eher beraten, bis der Entwurf der Bundesregierung vorliegt. Und so ist es ja auch geschehen. ({3}) - Entschuldigen Sie, Sie stellen doch den Ausschußvorsitzenden! - Deswegen begrüßen wir diesen Entwurf, der jetzt vorliegt, weil er geeignet ist, einen wertvollen Beitrag zur weiteren Sicherung und Festigung unserer Wettbewerbsordnung zu leisten. Wir sind der Meinung, daß mit diesem Gesetzentwurf ein mutiger und reformerischer Schritt nach vorn getan wird, denn erstmals wird die dreifache Bedeutung des Wettbewerbsrechts herausgestellt, ({4}) nämlich den lauteren Wettbewerb aufrechtzuerhalten, den Verbraucher vor Beeinträchtigungen durch unlautere Wettbewerbsmaßnahmen zu schützen und den anderen Gewerbetreibenden vor Angriffen, die auf wettbewerbsrechtlichem Gebiet unmittelbar gegen ihn gerichtet sind, in Schutz zu nehmen. Gleichzeitig wird die Verletzung dieser Grundsätze mit wirksamen Sanktionen belegt. Damit, meine Damen und Herren, wird nicht nur einem Beschluß des sozialdemokratischen Parteivorstandes vom 7. Mai 1976 zur Verbraucherpolitik entsprochen; entsprochen wird damit auch einer Forderung des Grundsatzprogramms des DGB ebenso wie zahlreichen anderen Stimmen aus Wissenschaft und Praxis, die verlangen, das Wettbewerbsrecht wirksamer zu gestalten und den Verbraucher selbst in die Lage zu setzen, Qualität und Preiswürdigkeit der einzelnen Erzeugnisse nach objektiven Kriterien zu beurteilen und aus eigenem Recht Schadensersatz und Rücktrittsrecht geltend zu machen. Das deutsche Recht gegen den unlauteren Wettbewerb enthält in seinen materiellen Vorschriften, insbesondere in der Generalklausel, einen weiten Spielraum, der nicht nur in Gesetzgebung und Rechtsprechung der anderen westlichen Staaten als vorbildlich anerkannt worden ist, sondern auch die Gerichte in die Lage versetzte, den Wettbewerb selbst, den Mitbewerber und den Verbraucher zu schützen. Aber die vorbildlichste Gesetzestechnik und ihre Handhabung nützen, wie eben schon der Bundesjustizminister ausgeführt hat, wenig, wenn dieses Recht nicht durchgesetzt werden kann oder wenn ein Kläger überhaupt fehlt. Diese Lücke wird durch die vorliegende Novelle ausgefüllt. Der Gesetzentwurf bietet nunmehr eine praktische Handhabe, indem er erstens einen Schadensersatzanspruch des Abnehmers, zweitens ein Rücktrittsrecht des Abnehmers und drittens die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Verbände vorsieht. Daß das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch den Abnehmer und insbesondere den Letztverbraucher schützen soll, ist seit Jahrzehnten anerkannt.

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abgeordneten Helmrich?

Prof. Dr. Hubert Weber (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11002436, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Bitte sehr.

Not found (Mitglied des Bundestages)

, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Herr Kollege Weber, Sie sagten, die Forderungen, die Sie mit Ihrer Novelle erfüllten, seien sehr allgemeine Forderungen, die sowohl von den Gewerkschaften und anderen vertreten würden als auch in Ihrem Parteivorstandsbeschluß vom Mai 1976 stünden. Können Sie mir darin zustimmen, daß die Verbandsklage, die Sie einführen wollen, einzig und allein in Ihrem Parteivorstandsbeschluß vom Mai 1976 genannt ist? Sie steht weder im Aktionsprogramm der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher vom 29. Mai 1973 noch -

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Herr Abgeordneter, Sie müssen eine Frage stellen.

Herbert Helmrich (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000862, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Ich habe ihn gefragt, ob er -

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Ja, aber jetzt machen Sie Ausführungen zur Sache und fragen nicht mehr.

Not found (Mitglied des Bundestages)

, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Sind Sie also mit mir der Auffassung, Herr Kollege Weber, daß Sie die Verbandsklage sonst nirgendwo finden?

Prof. Dr. Hubert Weber (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11002436, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Parteiprogramme, Herr Kollege Helmrich, sind nicht dazu da, juristische Ausfeilungen zu liefern, sondern programmatische Dr. Weber ({0}) Grundsätze aufzustellen, und die sind aufgestellt worden. Unsere Aufgabe besteht darin, diesem programmatischen Grundsatz auch wirksam Geltung und Recht zu verschaffen, und das tun wir mit der Verbandsklage. ({1}) Der Grundsatz gilt nicht nur für das Verbot irreführender Werbeangaben, sondern auch bei Verstößen gegen andere, dem Kundenschutz dienende Bestimmungen des Gesetzes, z. B. dem aus § 1 abgeleiteten Verbot der Nötigung zum Kauf, d er Belästigung, der gefühlsbetonten Werbung. Es ist deshalb nicht verständlich, daß in der Vergangenheit nur den Mitbewerbern ein Ersatzanspruch zugebilligt wurde - den hatten sie ja schon immer -, den von den genannten Zuwiderhandlungen in erster Linie oder wenigstens im gleichen Umfange betroffenen Abnehmern aber nicht. So hat das Bundesjustizministerium durch Rechtstatsachenforschung festgestellt, daß bei den Verbraucherverbänden jährlich etwa 15 000 wettbewerbsrechtlich relevante Verbraucherbeschwerden eingehen und weitere 30 000 Beschwerden jährlich bei den Industrie- und Handelskammern bearbeitet werden. Aus diesen gleichen Untersuchungen ergibt sich, daß den Verbrauchern, die auf Grund einer solch unlauteren Werbung hereingefallen sind, in aller Regel auch ein Vermögensnachteil entsteht, sei es, daß die Ware oder die Leistung, zu deren Erwerb sie durch unlautere Wettbewerbsmaßnahmen bestimmt worden sind, ihren Preis überhaupt nicht wert waren oder ihr Wert nicht dem Preis entsprach, wie er nach der Werbeangabe zu erwarten gewesen wäre, oder daß Verbraucher durch Werbung zur Abnahme von Waren veranlaßt wurden, die sie ohne die Werbung überhaupt nicht abgenommen hätten. Hier liegt doch die Inkonsequenz bei Ihnen. Sie sagen, wenn deswegen der einzelne Hersteller, der Verletzer, bestraft werde, dann sei es unbillig, ihm auch noch gleichzeitig die Begleichung der Vermögensschäden aufzuerlegen. Wir meinen, beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander und nebeneinander. Mit den Mitteln des bürgerlichen Rechts läßt sich in diesen Fällen nur sehr begrenzt helfen. Auch die im Jahre 1965 eingeführte Klagebefugnis der Verbraucherverbände reicht hierzu nicht aus. Diese Klagebefugnis hat sich bei kleineren und mittleren Wettbewerbsverstößen durchaus bewährt. An eine verbraucherschädliche Großwerbung haben sich die Verbraucherverbände aber wegen des damit verbundenen Kostenrisikos nur selten herangewagt. Dazu kommt, daß die Folgen eines unlauteren Wettbewerbs auch deshalb nur gering oder unzulänglich geahndet werden konnten, weil der Verletzer nur zu einer Unterlassung dieses unlauteren Wettbewerbs verurteilt werden konnte. Der Verletzer brauchte sich also bei der nächsten Werbung nur einer anderen Formulierung zu bedienen, um dem Unterlassungsanspruch zu begegnen. Er konnte sich dann, ohne gegen diese Unterlassungsverfügung zu verstoßen, weiterhin seine wirtschaftlichen Vorteile sichern. Solange dem Unternehmen diese Vorteile einer wettbewerbswidrigen Werbung ungeschmälert verbleiben, ist jeder Verstoß, selbst wenn er früher als geplant unterlassen werden muß, für den Verletzer ein Geschäft. Deshalb muß der Wettbewerbssünder verpflichtet werden, den von ihm angerichteten Schaden auch zu ersetzen, um somit den Anreiz zum Verstoß zu verringern. Diesen Schadensersatzanspruch hatte bisher nur der Mitbewerber, der sich aber - gestatten Sie, daß ich das so sage - als „Kollege" häufig zurückhielt und auch den Umfang des ihm entgangenen Gewinns meistens gar nicht nachweisen konnte. Deshalb wird in den §§ 13 a und 13 b des Entwurfs nunmehr dem Abnehmer ein Ersatzanspruch eingeräumt. Dieser Ersatzanspruch wird eine wesentlich größere Wirkung entfalten als der bisher nur dem Mitbewerber eingeräumte Ersatzanspruch, da er im Einzelfall erstens leichter beweisbar und damit bezifferbar ist - der Abnehmer hat ja infolge der unlauteren Werbung entweder etwas gekauft, was er sonst gar nicht gekauft hätte, oder er hat ungünstiger eingekauft, und damit kann der Anspruch auch leichter durchgesetzt werden - und da zweitens die einzelnen Verbraucheransprüche durch die Verbraucherverbände in einem Verfahren gebündelt geltend gemacht werden können. In Verbindung mit dem dem Abnehmer eingeräumten Rücktrittsrecht, wenn er durch unwahre Werbeangaben zum Vertragsabschluß verleitet worden ist, wird ein Instrumentarium geschaffen, wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zukünftig gerechter, wirtschaftlich sinnvoller und auch rascher zu beenden. In diesem gebündelten Schutz des Verbrauchers liegt ein Kernstück des Regierungsentwurfs: Der einzelne geschädigte Verbraucher wird mit den anderen am Wettbewerb Beteiligten gleichgestellt. Das ist wichtig und das ist richtig. Wer einen funktionsfähigen Wettbewerb will, wer der Wirtschaft ein freiheitliches Verständnis entgegenbringt, muß andererseits von der Wirtschaft erwarten, daß sie allgemeine Rechts- und Wirtschaftsordnungen beachtet, und muß auch den Schutz des einzelnen, also des Verbrauchers, in besonderer Weise garantieren. Unsere Verfassung bliebe sonst in einem wesentlichen Bereich unausgefüllt. Es entspricht unserer demokratischen Grundauffassung, und es ist selbstverständlich, daß der Bürger in seinem Verhältnis zum Staat durch Grundrechte vor Eingriffen geschützt wird. Es wäre deshalb unerträglich, den Verbraucher nicht mit eigenen durchgreifenden Rechten gegenüber dem Produzenten und Händler auszustatten, wenn diese die ihnen eingeräumte Freiheit von Gestaltungsrechten mißbrauchen. ({2}) - Herr Kollege Pinger, es geht nicht mehr, meine Zeit geht zu Ende. Wenn somit die Stellung des klagebefugten Verbandes gestärkt wird, wenn sie ein Instrumentarium und eine Ausweitung ihrer Rechte zur Verfügung gestellt bekommen, dann müssen sie sich auch Dr. Weber ({3}) einer Mindestkontrolle unterwerfen, wie sie § 22 des Gesetzentwurfs vorsieht. Der Gesetzentwurf versetzt diese klagebefugten Verbände auch in die Lage, ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Aufgaben nachzukommen, ohne ständig ein übergroßes Prozeßrisiko zu vergegenwärtigen, indem er einen Regelstreitwert von 5 000 DM annimmt. Damit wird verhindert, daß große Unternehmen durch hohe Streitwerte den klagebefugten Verband durch ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko zur rechtlichen Ohnmacht verurteilen würden. Meine Damen und Herren, dieser Gesetzentwurf macht aber auch deutlich, daß der Wettbewerb als Institution zu sichern ist. So werden die Strafvorschriften gegen unwahre Werbeangaben erweitert, wobei die Empfehlungen der Sachverständigenkommission „Wirtschaftskriminalität" berücksichtigt worden sind. Die progressive Kundenwerbung als eine besonders gefährliche Form unlauteren Wettbewerbs wird durch strafrechtliche Folgen unterbunden. Die Vorschläge zur Bekämpfung der Betriebsspionage sichern die deutsche Wirtschaft und sichern ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Herr Abgeordneter, darf ich Sie bitten, zum Schluß zu kommen.

Prof. Dr. Hubert Weber (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11002436, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Schließlich wird durch die vorgesehene mögliche Beteiligung von Kartellbehörden an Zivilstreitsachen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb die wechselseitige Information von Kartellbehörden und UWG-Gerichten sinnvoll ergänzt. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion sichert zu, diesen Entwurf im Rechtsausschuß zügig zu beraten, um eine bedeutende Verbesserung des Wettbewerbsrechts, verbunden mit einem Ausbau des Verbraucherschutzes, zu erreichen. ({0})

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Das Wort hat Herr Abgeordneter Kleinert.

Detlef Kleinert (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001121, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Die Opposition versucht dauernd, dem Volk klarzumachen, in was für schrecklichen Verhältnissen sich dieses Land - selbstverständlich durch Schuld der sozialliberalen Koalition - befindet. ({0}) In was für hervorragenden Verhältnissen wir uns befinden, zeigen jedoch sowohl der Gesetzentwurf der Bundesregierung wie insbesondere auch der Gesetzentwurf der Opposition zu dem uns beschäftigenden Thema; denn wir dringen hier in die Grenzbereiche des allenfalls noch Regelbaren vor, weil sich die meisten anderen Dinge ganz offensichtlich bereits in sehr brauchbarer Ordnung befinden und deshalb nur noch die Konzentration auf Randprobleme übrigbleibt. Weil wir uns inzwischen aber in Randgebieten des allenfalls noch Regelbaren bewegen, werden wir bei der Beratung ganz sorgfältig prüfen müssen, ob wirklich noch alles, wie das gesagt worden ist, dem Nutzen des Verbrauchers so schön dient oder ob nicht irgendwo auch schädliche Folgen bei einer immer weitergehenden Perfektion des Schutzes des Verbrauchers auftreten können. Ich habe bei der Beratung des Entwurfs der Opposition schon einmal gesagt: Ich bin sehr im Zweifel, ob wir in jedem Fall dem Verbraucher nützen, wenn wir seinen Verbänden nützen. Von natürlichen Personen als Mitgliedern in Verbraucherverbänden ist mir bis heute überhaupt noch nichts bekanntgeworden. Das ist für diese Verbände sehr mißlich, aber das führt auch dazu, daß man sich genau angucken muß, ob nicht das eine oder andere unter dem Etikett des Verbraucherschutzes geschieht, um zur besseren, standfesteren Institutionalisierung von Verbänden beizutragen, die anders, jedenfalls in gewissen Bereichen, nicht existenzfähig wären. ({1})

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Pinger?

Detlef Kleinert (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001121, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Bitte sehr.

Prof. Dr. Winfried Pinger (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001719, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Herr Kollege Kleinert, darf ich an Sie die Frage stellen, die ich eben an den Kollegen Weber richten wollte, ...

Detlef Kleinert (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001121, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Ich kann aber nicht für ihn antworten.

Prof. Dr. Winfried Pinger (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001719, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

. . . wobei ich damit rechne, daß ich von Ihnen vielleicht eine ganz andere Antwort bekomme als von Herrn Kollegen Weber: Ist der Verbraucherschutz nicht in erster Linie, und zwar verfassungsrechtlich, dadurch gewährleistet, daß sich der Verbraucher in einer Marktwirtschaft dann, wenn er schlecht bedient wird, eben nicht mehr an den betreffenden Hersteller oder Händler wendet, daß also immerhin schon eine sehr starke Position des Verbrauchers gegeben ist?

Detlef Kleinert (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001121, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Herr Pinger, ich denke da an den letzten Sachsenkönig. Ich bin nämlich bei Verfolgung der Debatte an diesem Vormittag in Versuchung zu sagen: Ihr seid mir schöne Marktwirtschaftler. Das Beispiel von Herrn Helmrich, den wir alle sehr schätzen, mit der Flasche Whisky führt uns ja nur noch tiefer in den Abgrund der Verwirrung; ({0}) denn wer will anders als höchst subjektiv beurteilen, was mit dieser Flasche los ist? Sie haben den Fall übrigens nicht richtig ausgeschmückt. Nach dem Entwurf der Bundesregierung - soweit ich ihn richtig verstehe - hat der Mann auch Anspruch auf Kopfschmerztabletten, wenn der Whisky die Minderqualität haben sollte, von der Sie ausgehen. ({1}) - Aber wie man das prüfen soll, ist rätselhaft. Deshalb bitte ich darum, daß uns die Fallsammlungen, die in der Begründung kurz angesprochen sind und die noch keiner von uns gesehen hat, bei der Beratung vorgelegt werden. Wir werden ganz sorgfältig prüfen, ob es Fälle gibt, die es rechtfertigen - wohlgemerkt im Interesse des Verbrauchers -, zusätzliche Instrumente zu schaffen, oder ob der Mann nicht in einigermaßen gravierenden Fällen bei richtiger Anwendung des § 263 StGB, der als Schutzgesetz anerkannt ist, und daraus resultierender Anwendung. des § 823 Abs. 2 des BGB einen Schadensersatzanspruch hat. Sollte es sich aber um weniger gewichtige Fälle handeln, möchte ich mich darauf verlassen, daß der Geschädigte Ihrer Flasche Whisky, nachdem er Kopfschmerzen und sonstige Erscheinungen hinter sich hat, seinen Bekannten und Freunden rät, ja nicht mehr in jenen besonders preiswerten Supermarkt zu gehen, sondern sich in Zukunft woanders einzudecken. Das wird schneller als eine Klage dazu führen, daß derartige Umtriebe in diesem Bereich aufhören. ({2}) Ich habe gegen so manches, was formalisiert wird, meine Bedenken. Sehr formalisiert ist auch der sicherlich vom Ansatz her sinnvolle Vorschlag, in solchen Entwürfen auf dem Vorblatt zu den Kosten Stellung zu nehmen. Wenn ich in diesem Fall den Kosten nachgehe, kann ich mich natürlich ohnehin nicht auf die stichwortartigen Angaben verlassen. In der Begründung sind einige Kosten aufgeführt, die durch die vorgesehene Registrierung der Verbände und durch die vorgesehene Teilnahme des Bundeskartellamts in gewissen Fällen entstehen. Ich stelle aber fest, daß der Hauptpunkt schlechthin ausgelassen ist; denn die Verbraucherverbände können mit ihrer jetzigen personellen Besetzung das„ was ihnen hier zugestanden wird, nicht schaffen. Sie werden samt und sonders aus Steuergeldern bezahlt. Die Länder werden die Ausstattung der Verbraucherverbände verstärken müssen, und zwar mit Beträgen, die erheblich höher liegen als die Summe aller Kosten, die hier aufgeführt sind, wenn die ganze Geschichte überhaupt einen Sinn haben soll. Wenn ich schon ein Gesetz in die Welt setze, dann muß ich soviel Phantasie aufbringen, daß ich überlege, welche Kosten in der Lebenswirklichkeit verursacht werden. Die Hauptkosten, die entstehen werden und die ausschließlich der hierdurch zu schützende Verbraucher in seiner Eigenschaft als Steuerzahler tragen wird, sind schlechthin nicht aufgeführt. Das empfinde ich als einen Mangel. Wenn wir über die Dinge in diesem Hause nachdenken, dann sollten wir, so meine ich, auch die etwas ferneren Wirkungen in ihrer Gesamtheit betrachten und uns nicht daran erfreuen, was wir Gutes für die Verbraucher tun, wenn in Wirklichkeit - wie der Verlauf und das Beschlußergebnis jener Sylter Konferenz, auf die ich hier schon einmal angespielt habe, deutlich zeigen der Schadensersatzanspruch von den ursprünglichen Erfindern eben nicht den Verbrauchern, sondern einfacher- und ehrlicherweise unmittelbar den Verbraucherverbänden zugedacht war. Das ist der wesentliche Teil der Genesis dieses Entwurfs. Darum, so meine ich, sollten wir ihn auch kritisch prüfen. Es hat gar keinen Sinn, über die Privatisierung öffentlicher Aufgaben nachzudenken, wenn man im Vorfeld neue öffentliche Aufgaben schafft, die zur Zeit privat und durch die selbstregelnden Kräfte des Marktes vielleicht besser geregelt werden können. ({3}) Ich bin nicht bereit, den landauf, landab immer häufiger gewählten Weg zu gehen, auf dem man versucht, durch die Gründung von GmbHs, von Anstalten öffentlichen Rechts, von allen möglichen Organisationen im Vorfeld der eigentlichen Behördenorganisation die Kostenstruktur all der Maßnahmen, die uns hier angedient werden, zu verschleiern. Wenn der Steuerzahler für das, was hier zu geschehen hat, zur Kasse gebeten wird, ist es gleichgültig, ob das in Form eines eingetragenen Vereins oder eines Dezernats beim Regierungspräsidenten geschieht. Die Kostenlast ist dieselbe, und die Auswirkung auf das, was jemand in seinem Risikobereich an Erfolgs- oder auch Mißerfolgserlebnissen haben kann, ist, dieselbe. Daran ändert die Organisationsform nichts. Deshalb bin ich hier so kritisch. Ich versuche seit zwei Jahren, eine Verbraucherzentrale - ich sage auch: es ist die in Berlin - dazu zu bewegen, einen ganz klaren Verstoß gegen das AGB-Gesetz zu verfolgen; nicht weil ich nicht wüßte, wie man das auch anders machen kann, sondern weil ich einmal sehen will, wie das funktioniert. Das funktioniert so, daß ich nach einem halben Jahr anfragen muß, warum ich keine Antwort auf mein Schreiben bekomme. Das Nächste ist, daß sie sich dann,' nachdem ich erinnert habe, dafür entschuldigen, daß sie das erste Schreiben irrtümlicherweise nicht beantwortet haben. Sie erklären, sie näherten sich jetzt der Sache. Diese Sache hat jetzt ungefähr volle zwei Jahre Zeit gehabt. Was man von dort bekommt, sind Briefe, in denen steht, wahrscheinlich sei hier jemand getäuscht worden, und dem Rechtsfrieden würde es doch dienen, wenn man den aus dem Vertrag entließe. Die rechtliche Begründung dafür fehlt. Aber in den Fällen, wo man sie ganz klar darauf hinweist, daß ein Verstoß einer mittelgroßen Firma vorliegt, und sie bittet, sich auf Grund des im AGB-Gesetz eingeräumten Klagerechts der Sache anzunehmen, erfolgt keine Antwort und auch keine Aktion, weil das nämlich schwierig ist. Das geht nicht so einfach, wenn man diese Verbraucherzentralen nicht in dieser Richtung ausbaut. Wir müssen bei diesem Gesetz wissen, daß wir nicht nur über den Schutz des Verbrauchers reden, daß das, wenn wir die Fälle im einzelnen betrachten, vielleicht sogar etwas zurücktritt, sondern wir müssen die Entscheidung treffen, ob wir die Verbraucherverbände mit ihrer sehr nützlichen und dankenswerten Tätigkeit als einen Faktor im Wettbewerb von erheblicher Bedeutung durch Aufklärung stärken und stützen wollen, ob wir über die Stiftung Warentest, an der die Verbraucherinstitutionen beteiligt sind, ob wir durch weitere Möglichkeiten in der Presse und insbesondere auch in den RundfunkKleinert anstalten die Aufklärung der Verbraucher über die Zusammenhänge des Marktes stärken wollen. Das wollen wir. Wir sehen darin eine Tätigkeit, die bisher kein anderer wahrgenommen hat und die von dort sehr gut wahrgenommen wird. Dann müssen wir entscheiden, ob neben dem, was da offenbar gut geschieht, noch etwas ganz Neues gemacht werden soll, nämlich Rechtsberatung und Rechtsverfolgung und sogar noch Werbung dafür. Ich bin wirklich entsetzt, daß jemandem durch Bundesgesetz die Möglichkeit eingeräumt werden soll, zu inserieren: Ich prozessiere, wer macht mit? - Das ist das Schärfste; denn es ist strikt verboten, daß ein Anwalt auch nur in der geringsten Weise auf seine segensreiche Tätigkeit hinweist, und die Verbraucherzentralen sollen gleich öffentlich werben, damit sich möglichst viele Leute einem Prozeß anschließen, den sie sonst offenbar nicht führen wollten. Herr Kollege Helmrich hat schon darauf hingewiesen. Es ist zu entscheiden, ob wir hier einen ganz neuen Tätigkeitsbereich erschließen wollen, ob wir die personalpolitischen Konseqenzen, die daraus kommen, und die daraus resultierenden Kosten wollen oder nicht. Das lassen wir uns bei noch so gutem Willen nicht als eine Maßnahme des Verbraucherschutzes verkaufen, ({4}) sondern es handelt sich um eine Organisationsmaßnahme von erheblichem finanziellen Gewicht, und über die muß entschieden werden und klar gesehen werden. - Ich bedauere sehr, daß hier diejenigen sitzen, die das alles schon wissen, und daß diejenigen, die man bei der Gelegenheit vielleicht etwas aufmerksamer machen könnte, inzwischen anderen wichtigen Tätigkeiten nachgehen. Dieses Gesetz gibt uns allen die Möglichkeit, zu sehen, welch großer Unterschied zwischen dem zunächst deutlich erkennbaren Zweck und den Entwicklungen im Verfolg dieses Zweckes bestehen kanh. Deshalb wollen wir uns das ganz genau ansehen. Wir wollen uns für die Fälle und deren Volumen interessieren, die geregelt werden sollen, und dann wollen wir sehen, welche von den Vorrednern bereits zutreffend gewürdigten positiven Maßnahmen verwirklicht werden sollen und an welcher Stelle wir einmal mehr versuchen sollten, uns auch wirklich restriktiv zu verhalten, statt dauernd zu erzählen, daß wir den Bürger vor mehr Gesetzesflut verschonen wollen. Jeder einzelne hat dann nur die eine kleine Ausnahme, die ihn gerade interessiert, und die Summe dieser Ausnahmen, die gerade noch bei aller Ablehnung der Gesetzesflut im übrigen verkraftet werden können, ist präzise die Gesetzesflut. ({5})

Dr. Karl Carstens (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000321

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. ({0}) - Einen Augenblick bitte. Können die Herren Parlamentarischen Geschäftsführer bitte einen Moment. zu mir heraufkommen? Das Wort hat der Herr Abgeordnete Bötsch.

Dr. Wolfgang Bötsch (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000228, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich danke für das Verständnis und werde es dadurch vergelten, daß ich mich - auch angesichts der fortgeschrittenen Zeit - kurz fassen werde. Die Monopolkommission nach § 24 b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat ihr erstes Hauptgutachten, dem zwischenzeitlich ein zweites gefolgt ist, unter das Motto gestellt: „Mehr Wettbewerb ist möglich." Ich möchte dieses Motto, das in seiner Aussage auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sinngemäß angewendet werden kann, erweitern und sagen: „Mehr Wettbewerb ist möglich und auch nötig." Er ist dort nötig, wo er auf Grund der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen heute nicht mehr gewährleistet ist. Dort kann deshalb auch ein Eingreifen des Gesetzgebers geboten sein. Ich halte es für gut, daß die vierte Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb heute hier zusammen in erster Lesung beraten werden; die Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist ja der nächste Tagesordnungspunkt. Ich halte dies trotz der Tatsache für gut, daß wir den Entwurf, den die Oppositionsfraktion vorgelegt hat - daran hat der Herr Kollege Weber dankenswerterweise schon erinnert -, bereits im Frühjahr dieses Jahres beraten haben. Ich halte die Beratung beider Vorlagen zusammen für gut, weil heute auch die Grenzen zwischen GWB und UWG fließend geworden sind und sich in diesem Bereich Grauzonen angesiedelt haben, die manche überlappende Überlegungen anstellen lassen. Ich erinnere etwa an den Versuch, das Diskriminierungsverbot einerseits durch § 1 des von uns vorgelegten Entwurfs -zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und andererseits durch die von der Regierung vorgeschlagene Änderung des § 26 GWB besser zu erfassen. Ich erinnere auch daran, daß Überlegungen angestellt und zum Teil auch schon Vorschläge gemacht werden, Instrumentarien aus dem Kartellrecht in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit einzubauen. Ich erinnere beispielsweise daran, daß darüber diskutiert worden ist - ein solcher Vorschlag hat allerdings noch keinen Niederschlag in einer Gesetzesvorlage gefunden -, den Kartellbehörden ein Klagerecht innerhalb des UWG zu geben. Herr Minister Vogel hat zumindest angedeutet, daß solche Überlegungen wohl nicht von vornherein und für alle Zeit weggewischt werden können. Ich neige aber der Meinung zu, wir sollten erst das zivilrechtliche Instrumentarium ausschöpfen. Auch der Vorschlag der Bundesregierung - Beteiligung des Bundeskartellamtes nach § 27 - ist ja schon ein Schritt in diese öffentlich-rechtliche Richtung. Meine Aufgabe ist es hier nicht, zum GWB Stellung zu nehmen: das wird in der nächsten Runde Herr Kollege Biedenkopf tun. Ich will vielmehr einige ergänzende Bemerkungen zum Änderungsgesetz zum UWG machen. Ich bin deshalb auf die fließenden Grenzen eingegangen, weil auch die Grenzen im UWG, was die einzelnen Schutzzwecke anbelangt, fließend geworden sind. Wenn wir die Geschichte des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1909 zurückverfolgen, so ist die Entwicklung zu beobachten, daß der Verbraucherschutz immer weiter fortgeschritten ist, und zwar zunächst durch die Rechtsprechung und anschließend auch durch den Gesetzgeber. Ich glaube, dies kommt in dem Regierungsentwurf so deutlich zum Ausdruck, daß man sich fragen muß, ob nicht die Schwelle dahin überschritten wird, daß nur noch Verbraucherschutz erfolgt. Man muß sich fragen, ob man wirklich noch von einer Gleichartigkeit der Schutzzwecke ausgehen will. Ich frage mich, wo im Regierungsentwurf die materiellen Vorschläge im Hinblick auf die beiden anderen Schutzzwecke - nämlich den Schutz des lauteren Mitbewerbers und den Schutz der Institution Wettbewerb - bleiben. Diese beiden Schutzzwecke hat der Herr Justizminister in den ersten Sätzen seiner Einbringungsrede hier ja ebenfalls ganz deutlich anerkannt. Ich glaube, daß dem Minister nicht darin zugestimmt werden kann, daß keine oder nur noch wenige materielle Änderungen notwendig sind. Ein vernünftiger Wettbewerb und ein Funktionieren der Sozialen Marktwirtschaft überhaupt sind nach unserer Meinung nach wie vor der beste Schutz des Verbrauchers. ({0}) Ich möchte mich hier dem Kollegen Kleinert, der dies mit anderen Worten ausgedrückt hat, vollinhaltlich anschließen. Das ist auch in der Zwischenfrage des Herrn Kollegen Pinger zum Ausdruck gekommen. Die Sitten sind nun einmal infolge des enormen Wettbewerbsdrucks, im Einzelhandel beispielsweise, rauher geworden. Weit verbreitete Sonderangebotsstrategien unter Verwendung von Preisgegenüberstellungen, pervertierte Ausverkaufspraktiken, ein hemmungsloser Nebenleistungswettbewerb, die gezielte Preisunterbietung durch marktmächtige Großvertriebsformen zur Ausschaltung von Mitbewerbern oder Blüten der Mischkalkulation sind nur einige Beispiele. Ich meine, daß der Gesetzgeber hier ein Signal setzen muß. Ohne die Kritik abzumildern, die Kollege Helmrich vorhin an dem Regierungsentwurf geäußert hat - im Gegenteil, ich möchte sie nachhaltig im Detail unterstützen -, wollen wir zumindest erwarten können, daß in den Ausschußberatungen diese Schwerpunkte, die unerläßlich auch zu den Gesetzeszwecken des UWG gehören, in den endgültigen Gesetzestext aufgenommen werden. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, dort wo es notwendig ist, auch durch gesetzliche Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Marktes zu verbessern. Ich wiederhole: Es geht um die Sicherung eines funktionierenden und fairen Wettbewerbs. Auch in Ziffer 1 der Entschließung zum Siebenten Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Wettbewerbspolitik - nachzulesen in der Bundestagsdrucksache 8/2239 - ist formuliert, „daß die Wettbewerbspolitik von grundlegender Bedeutung für das gute Funktionieren des Marktes ist". Durch unseren Gesetzentwurf wollen wir deshalb einen Beitrag zur Sicherung eines fairen und notwendigen Leistungswettbewerbs erbringen. Herr Kollege Weber, Sie sollten unter diesem Gesichtspunkt Ihre in der ersten Lesung im Frühjahr vorgebrachte teilweise ätzende Kritik an der Erweiterung des § 1 des UWG noch einmal überprüfen, wenn es auch Ihnen mit dem leistungsgerechten Wettbewerb ernst ist. ({1}) Was den Schadensersatzanspruch der Mitbewerber untereinander anlangt, mag zuzugeben sein, Herr Minister, daß es oft zu Beweisschwierigkeiten kommt, und zwar sowohl im Hinblick auf den Grund des Schadens als auch auf dessen Höhe. Vielleicht sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht die von uns in § 13 a unseres Entwurfs vorgeschlagene Beweislastumkehr aufnehmen wollen. Ich möchte noch auf eine Vorschrift unseres Entwurfs hinweisen, die. bei Ihnen leider nicht gesehen wird. Ich meine die Räumungs- und Ausverkäufe. Sie mögen zwar, wie einmal von einem Regierungsvertreter etwas flapsig angemerkt wurde, auf Mißbräuchen in der Orientteppichbranche beruhen - das wird sogar so sein -, aber ich glaube doch, daß auf diesem weiten Gebiet ein gewisses Schutzbedürfnis der anständigen Wettbewerber und auch der Verbraucher unbefriedigt gelassen wird. Wir sind der Auffassung, daß die von uns vorgeschlagene, gegenüber dem geltenden Recht verschärfte Neuregelung dem berechtigten Schutzbedürfnis entspricht. Wir sind - und dies wurde in der ersten Lesung unseres Entwurfs in aller Deutlichkeit ausgeführt - nach wie vor kooperationsbereit, aber nur dann, wenn wir die gleiche Kooperationsbereitschaft auch auf Ihrer Seite gewährleistet sehen. Wir sollten zusammen den Schutz des lauteren Wettbewerbs, den Schutz der Institution Wettbewerb und den Schutz des Verbrauchers gleichwertig beachten und gleichwertig behandeln. Dann werden, glaube ich, Ihrem Wunsch entsprechend, Herr Minister, die Ausschußberatungen fruchtbar sein. Dann werden wir sehr bald, nach zügigen und konstruktiven Beratungen im Ausschuß, eine. ausgewogene Gesetzesnovelle hier im Bundestag in der zweiten und dritten Lesung verabschieden können. ({2})

Dr. h. c. Liselotte Funcke (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000620

Meine Damen und Herren, Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache. Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf an den Rechtsausschuß - federführend -, an den Ausschuß für Wirtschaft - mitberatend - und an den Haushaltsausschuß gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu überweisen. Ist das Haus damit einverstanden? - Ich höre keinen Widerspruch. Dann ist so beschlossen. Vizepräsident Frau Funcke Ich rufe nun Punkt 26 der Tagesordnung auf: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - Drucksache 8/2136 -Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Ausschuß für Wirtschaft ({0}) Rechtsausschuß Das Wort zur Einbringung wird gewünscht? - Bitte, Herr Bundesminister Graf Lambsdorff.

Dr. Otto Lambsdorff (Minister:in)

Politiker ID: 11001272

Frau Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag einen Novellierungsvorschlag unterbreitet, dem wir hohen wettbewerbsund ordnungspolitischen Rang beimessen. Wir haben es in der Wirtschaft, wie jeder weiß, ständig mit neuen Entwicklungen und daraus resultierend auch neuen Gefährdungen zu tun. Ein Gesetz, das den dynamischen Prozeß des Wettbewerbs sichern will, kann deshalb nicht normativ statisch verharren. Wenn veränderte wirtschaftliche Bedingungen Lücken und Schwächen des geltenden Rechts offengelegt haben, muß das wettbewerbsrechtliche Instrumentarium, wenn auch ohne Hast und Kurzatmigkeit, der Dynamik der Wettbewerbsprozesse entsprechend fortentwickelt werden. Bereits 1973, als ich noch parlamentarischer Neuling war, habe ich anläßlich der Beratungen zur zweiten Kartellnovelle darauf hingewiesen: Wer es mit der Wettbewerbsordnung ernst meint, der darf die Akte Kartellgesetznovelle nicht im hintersten Fach vergraben. Sich nörglerisch gegen jede Fortentwicklung des Wettbewerbsrechts stemmen heißt, wenn auch ungewollt, im Ergebnis für mehr Staat, für mehr Dirigismus plädieren; denn nur solange der Wettbewerb frei von Machtkonzentration funktioniert, ist es gerechtfertigt, so wichtige Entscheidungen wie die über Investitionen oder Preise den Marktbeteiligten zu überlassen. Vorschriften zur Fortentwicklung des Wettbewerbsrechts sind das genaue Gegenteil von Dirigismus. Wettbewerb, meine. Damen und Herren, läßt sich nicht verordnen. Der Staat kann nur die Grenzen setzen und Regeln formulieren, innerhalb derer sich die Wettbewerbsprozesse entfalten, mehr nicht. Aber diese Aufgabe muß der Staat ernst nehmen. Gibt er nach und verzichtet aus kurzsichtigen Opportunitätserwägungen auf seine Pflicht, die Rahmenbedingungen zu setzen und zur gegebenen Zeit fortzuentwickeln, so gefährdet er längerfristig die Freiheit aller, auch derer, die meinen, vom Aufschieben oder gar Aufheben notwendiger Änderungen des geltenden Wettbewerbsrechts profitieren zu können; denn der sich selbst überlassene Wettbewerb führt leicht zu unerträglicher Machtkonzentration bei wenigen und begünstigt so diejenigen, die unter dem Vorwand, private Macht einzudämmen, einen allmächtigen Staat schaffen wollen. Ich werde mich immer dafür einsetzen, daß diese Perspektive nicht Wirklichkeit wird. Mit dem gleichen Nachdruck werde ich jedoch auch gegen übermäßige Machtballung in privater Hand angehen und dafür kämpfen, daß durch entsprechende Rahmenbedingungen der Wettbewerb solche Machtpotentiale gar nicht erst entstehen läßt. Aber nicht Verstaatlichung oder Staatskontrolle beschränken wirtschaftliche Macht. Wer sie fordert, der will in Wahrheit die Macht des Staates um wirtschaftliche Macht erweitern. Er will nicht weniger wirtschaftliche, sondern mehr staatliche Macht. Das ist nicht der Inhalt liberaler Wirtschaftspolitik. Für eine freiheitlich verfaßte Wirtschaftsordnung gilt die Erkenntnis: Nicht der Staat, der Wettbewerb ist die geniale Kontrolle wirtschaftlicher Macht. Die Kammer für soziale Ordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland formuliert das in ihrer sehr lesenwerten Denkschrift zu Fragen des Leistungsprinzips und der Wettbewerbsgesellschaft, die vor wenigen Tagen herausgebracht worden ist, so: Ein funktionierender Wettbewerb verteilt wirtschaftliche und politische Macht und macht sie im Falle vollständiger Konkurrenz unschädlich. Dem ist nichts hinzuzufügen. Ein übermächtiger Staat und übermächtige Unternehmen bedrohen gleichermaßen die Freiheit des einzelnen. Beiden Gefahren muß entgegengetreten werden. Machtkonzentration ist deshalb die Achillesferse der Marktwirtschaft. Wenn wir hier versagen, machen wir es den Kritikern der Marktwirtschaft leicht. Die Wettbewerbswirtschaft ist ohnehin ins Gerede gekommen. Vor dem Hintergrund des wachsenden Gewichts konjunktureller und struktureller Probleme im nationalen Bereich wird immer häufiger die These vertreten, die Wettbewerbswirtschaft stoße an ihre Grenzen. Ich meine zwar, unser marktwirtschaftliches System hat in der sogenannten Ölkrise 1973/74, aber auch bei der Überwindung konjunktureller Schwierigkeiten hinreichend seine Fähigkeit zur raschen und flexiblen Reaktion auf veränderte Bedingungen bewiesen und das diffuse Unbehagen an seiner Eignung zur Lösung unserer aktuellen wirtschaftlichen Probleme vermindern können. Gerade deshalb müssen wir uns davor hüten, dieses neu gewonnene Vertrauenskapital durch Unterlassungen und mangelnde Konsequenz derer, die das marktwirtschaftliche System bejahen, zu verspielen. Wer viel von Marktwirtschaft redet, jedoch einer notwendigen Fortentwicklung der Rahmenbedingungen seine Zustimmung verweigert, muß sich die Frage nach seiner Glaubwürdigkeit gefallen lassen. Ich bin mir dabei durchaus bewußt, daß die Qualität der Rahmenbedingungen nicht allein von der Ausgestaltung des Wettbewerbsrechts, sondern von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Nur, es hilft wenig weiter, sich auf die Behauptung zu beschränken, der Ordnungsrahmen stimme generell nicht mehr, wenn man gleichzeitig Detailverbesserungen als punktuelles Flickwerk abtut. Pauschal Unbehagen wecken, das kann jeder. Diese Haltung bleibt aber Vorwand,. wenn man sich weigert, an einer konkreten Fortentwicklung der Rahmenbedingungen mitzuwirken. Daß wir auf anderen Feldern der Politik bemüht sind, Positionen und Chancen in Wettbewerb für mittelständische Unternehmen zu verbessern, wissen Sie. Ich erinnere nur an die steuerpolitischen Maßnahmen der letzten Jahre, an das Existenzgründungsprogramm, an das forschungs- und technologiepolitische Gesamtkonzept, an die erhöhte Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen und an die geplante Einbeziehung der Personalkosten für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in die Forschungsförderung. Man muß eben das eine tun und darf das andere nicht lassen. Machtkonzentration durch Fusion, Machtmißbräuche und sonstige leistungswidrige Praktiken führen zu irreversiblen Marktstrukturveränderungen. Wir können deshalb nicht zusehen und die weitere Entwicklung abwarten. Machtkonzentration ist besonders bedenklich, wenn sie zu Lasten der kleinen und mittleren Unternehmen geht. Gerade hier hat sich das geltende Recht als unzulänglich erwiesen. Die Ihnen vorliegende Novelle zielt deshalb in. erster Linie darauf, die Rahmenbedingungen für die mittelständische Wirtschaft durch eine effizientere Ausgestaltung der Fusionskontrolle, eine wirksame Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen und eine stärkere Sicherung des Leistungswettbewerbs zu verbessern. Für mich hat im Mittelpunkt des Wettbewerbsrechts immer die Erkenntnis gestanden, daß gerade im Interesse des Verbrauchers ein leistungsfähiger Mittelstand in unserer Wirtschaftsordnung völlig unverzichtbar ist. Die These von der grundsätzlichen Leistungsüberlegenheit der Großunternehmen trifft nicht zu. Gewiß, sie übertragen zumeist ihre kleinen und mittleren Konkurrenten an Markt- und Kapitalmacht. Größere Leistungsfähigkeit ist damit jedoch keineswegs automatisch .verbunden. Gerade mittelständische Unternehmen haben ihre Kreativität und Flexibilität immer wieder unter Beweis gestellt. Es erfüllt mit Besorgnis, daß die Großunternehmen den Mangel an eigener Kreativität und Flexibilität dadurch auszugleichen suchen, daß sie durch Unternehmensaufkäufe in mittelständische Bereiche eindringen. Damit hier aber keinerlei Mißverständnisse entstehen: Es geht uns nicht um Abschottung der Märkte, um die Errichtung von . Naturschutzparks aus falsch verstandener Mittelstandspolitik. Strukturkonservierung zugunsten einer bestimmten Gruppe kann nicht unser Ziel sein. Niemand hat das Wettbewerbsrecht für sich gepachtet - weder die mittelständische Wirtschaft, noch die Großindustrie, noch die Verbraucher. Wettbewerb darf nicht zugunsten einzelner wirken, sondern er hat zugunsten aller zu wirken. Indem Wettbewerbsrecht und Politik jedoch für Chancengleichheit im Wettbewerb sorgen, wettbewerbsverzerrende Einflüsse so weit wie möglich beseitigen und so die Leistungsfähigkeit der kleinen und mittleren Unternehmen in Handwerk, Handel und Gewerbe gegenüber den Großen sichern, dienen sie zugleich dem Verbraucher und seinen Belangen. Für mich sind Wettbewerbs- und Mittelstandspolitik in diesem Sinne der wirksamste Verbraucherschutz. Sie verhindern am besten, daß sich der Verbraucher Mammutunternehmen schutzlos gegenübersieht. Der Mittelstand braucht deshalb Rahmenbedingungen, die ihm in dieser marktwirtschaftlichen Ordnung seine Chance im Wettbewerb lassen - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Und dazu trägt diese Novelle bei. Lassen Sie mich das anhand ihrer Schwerpunkte im Bereich der Fusionskontrolle, der Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen und der Sicherung des Leistungswettbewerbs belegen. Die Konzentrationsentwicklung der letzten Jahre ist in erster Linie zu Lasten der mittelständischen Unternehmen gegangen. Anschlußfusionen kleiner und mittlerer Betriebe an Großunternehmen waren der Fusionskontrolle weitgehend entzogen. Selbst dort, wo ein Eingreifen formal möglich war, war die Kartellbehörde nicht in der Lage, den Besonderheiten mittelständischer Märkte gerecht zu werden, weil ihr die entsprechenden Instrumente fehlten. Großunternehmen konnten infolgedessen durch Aufkauf kleinerer Unternehmen in zuvor mittelständisch strukturierte Bereiche ungehindert vordringen. Das besonders Bedenkliche an dieser Entwicklung ist, daß das Herausbrechen eines mittelständischen Wettbewerbers in einem industriellen Bereich deutlich zur Folge hat, daß die anderen folgen und daß dieser Bereich dem Mittestand in absehbarer Zeit voll entzogen wird. ({0}) Dafür gibt es branchenbezogene Beispiele, an denen man das erklären kann. Kleine und mittlere, durchaus leistungsfähige und -willige Unternehmen und Unternehmer sind dadurch weitgehend entmutigt und zur Aufgabe ihrer Selbständigkeit gezwungen worden. Gerade diese qualitative Veränderung in der Konzentrationsentwicklung, nämlich der starke Zuwachs der Zusammenschlüsse von sehr großen mit kleinen und mittleren Unternehmen, bereitet mir Sorgen. Mit großer Eindringlichkeit hat insbesondere auch die Monopolkommission auf die Gefahren dieses Prozesses hingewiesen. Ich hoffe, niemand -von Ihnen wird bezweifeln, daß wir hier eingreifen müssen. Es kann nicht hingenommen werden, daß Großunternehmen durch ihre große Markt- und Finanzmacht ungehindert unbequeme Konkurrenz ausschalten oder, wie ich schon sagte, mangelnden Einfallsreichtum durch Aufkauf schöpferischer kleinerer und mittlerer Unternehmen ausgleichen. Die vorgeschlagenen Verbesserungen des Kartellgesetzes, insbesondere die Modifikation der Anschlußklausel und vor allem die Vermutungen für vertikale und konglomerate Zusammenschlüsse, werden hier Abhilfe schaffen, ohne daß der Markt-und Machtbezug des geltenden Rechts aufgegeben wird. Die neuen Vermutungen erhöhen darüber hinaus die Vorhersehbarkeit der im Rahmen der Fusionskontrolle zu treffenden Entscheidungen und leisten dadurch einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Unternehmen. Eines, meine Damen und Herren, möchte ich in diesem Zusammenhang klarstellen: Es geht uns nicht um eine Beseitigung der Verkaufsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen oder um dirigistische Behinderung der Geschäfte derer, die hier als Vermittler tätig sind. Auch der Markt für Unternehmen muß funktionsfähig und weitgehend frei von staatlichen Beschränkungen bleiben. Nur dieser Markt entscheidet unmittelbar über Existenz und Wettbewerbschancen von Unternehmen und beeinflußt damit direkt die strukturellen Wettbewerbsvoraussetzungen auf allen übrigen Märkten. Deshalb kann und darf es uns nicht gleichgültig sein, wie es auf diesem Markt aussieht. Ich darf an dieser Stelle die prägnante Formulierung des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft Selbständiger. Unternehmer zitieren: Dabei ist uns die Interessenlage dessen, der weitermacht, wichtiger als die Belange dessen, der aufgibt. ({1}) Denn der Verkauf eines kleinen oder mittleren Unternehmens an einen Großen auf einem noch mittelständisch strukturierten Markt geht letztlich zu Lasten der verbleibenden Konkurrenten, deren Wettbewerbs- und auch Verkaufschancen für die Zukunft stark verschlechtert werden. Wohl gemerkt - und ich lege Wert darauf, meine Damen und Herren, daß wir dies vor Augen behalten -: Die von uns vorgelegte Novelle will nicht mit einem starren Fusionsverbot einschreiten. Sie will aber dafür sorgen, daß die Fusionskontrolle bei derartigen Vorgängen - anders als bisher - überhaupt eingreifen kann. Auf eine Verbesserung der Marktchancen kleiner und mittlerer Unternehmen zielen auch die Novellierungsvorschläge zur Stärkung der Kontrolle leistungswidriger Praktiken ab, die auf dem Mißbrauch von Angebots- oder Nachfragemacht beruhen. Eine gleichgewichtige Erfassung von Mißbräuchen der Nachfrage- wie der Angebotsmacht ist bisher, d. h. in über 20 Jahren Kartellgesetzgebung, nicht gelungen. Sie ist aber erforderlich, weil die strukturellen Veränderungen der letzten Jahre oft von leistungswidrigen Praktiken auch nachfragemächtiger Unternehmen begleitet waren, die sich vor allem zu Lasten kleiner und mittlerer Betriebe ausgewirkt haben. Wir sehen durchaus, daß zwischen .der notwendigen Kontrolle von Machtmißbräuchen und der unerläßlichen Sicherung der Wettbewerbsfreiheit ein natürliches Spannungsverhältnis besteht. Sicherung des Leistungswettbewerbs darf nicht als Abschirmung gegen lästigen Wettbewerbsdruck mißverstanden werden. Das hat unsere leistungsfähige mittelständische Wirtschaft auch gar nicht nötig. Sicherung des Leistungswettbewerbs setzt deshalb kritisches Augenmaß für die Grenzziehung zwischen freiem Wettbewerbsraum und behördlichen Kontrollmöglichkeiten voraus. Das bedeutet für mich konkret, daß jede kartellgesetzliche Kontrolle mißbräuchlicher, diskriminierender und sonstiger leistungswidriger Praktiken sich auf marktmächtige Unternehmen beschränken muß. Eine Abkoppelung kartellbehördlicher Verhaltenskontrolle vom Machtbezug kann und darf nicht in Betracht kommen, wenn eine solche Aufsicht nicht ihre ordnungspolitische Legitimation verlieren soll. ({2}) Deshalb wende ich mich gegen alle Vorschläge, die das Diskriminierungsverbot oder sonstige Untersagungsbefugnisse der Kartellbehörden gegenüber leistungswidrigen Praktiken allgemein, d. h. ohne Rücksicht auf den Aspekt der Marktmacht, auf die Gesamtheit der Unternehmen erstrecken wollen. Hier liegt auch mein entscheidender Einwand gegen den Vorschlag der Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels - der ja im übrigen bei den eigenen Mitgliedsverbänden stark umstritten ist - für ein von allen Machtkriterien losgelöstes Diskriminierungsverbot bei Rabatten und Konditionen. Wie Sie wissen, hat die Hauptgemeinschaft diese Forderung kürzlich durch die Vorlage eines sogenannten Schwarzbuches erneut bekräftigt. Ganz unabhängig von meinen gravierenden ordnungspolitischen Bedenken frage ich mich, wie eine solche umfassende Kontrolle in der Praxis effektiv ausgeübt werden soll. Eine kartellpolizeiliche Mammutbehörde wollen wir alle nicht. Dieselben Verbände, die solche Vorschläge machen, brechen in begeisterten Beifall aus, wenn Sie ihnen vorhalten, wie überbürokratisiert unser Land inzwischen längst geworden ist. ({3}) Die im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung des Diskriminierungsverbots, mit der Diskriminierungen durch marktstarke Nachfrager besser erfaßt werden sollen, hält demgegenüber an dem Konzept der ausschließlichen Machtkontrolle fest. Ich verstehe unseren Vorschlag als eine Flankierung der Selbsthilfebemühungen der Wirtschaft, die wir immer begrüßt haben, zur Beseitigung machtbedingter Wettbewerbsverzerrungen. Er soll und darf die Eigeninitiative nicht ersetzen, für die vor allem auch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb herausragende Bedeutung zukommt. Für mich sind beide Wettbewerbsgesetze, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, keine feindlichen Brüder, wie das immer noch manche behaupten, sondern wie der linke und der rechte Schuh einer einheitlichen Wettbewerbsordnung. Die zeitliche Parallelität, mit der der Bundestag die Entwürfe zur Novellierung beider Gesetze heute behandelt, unterstreicht für mich diese immer bewußter werdenden Gemeinsamkeiten beider Regelkreise. Auch bei den Novellierungsvorschlägen zur Verbesserung der Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen geht es in erster Linie um die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen. Es kann nicht angehen, daß Vorteile machtbedingter Verhaltensweisen zu Lasten der mittelständischen Konkurrenten dem Marktbeherrscher belassen werden. Auch die Inter9000 essen der Verbraucher fordern hier einen Ausgleich. Der Regierungsentwurf schließt diese Sanktionslücke, ohne den Machtbezug des geltenden Rechts aufzuheben. Dieser Grundsatz zieht sich wie ein roter Faden durch die Ihnen vorliegende Novelle: Fortentwicklung und Festigung der Rahmenbedingungen da, wo übermäßige Konzentration wirtschaftlicher Macht den Wettbewerb und damit die Entscheidungsfreiheit von Unternehmern und Verbrauchern zu gefährden droht, Zurückhaltung dort, wo der Wettbewerb funktioniert, und zwar auch dann, wenn seine Ergebnisse für manchen unbequem sein mögen. Ich meine, die rasche parlamentarische Umsetzung dieser Novelle sollte von allen politischen Kräften im Parlament mitgetragen werden können, und ich hoffe sehr, daß das auch für die Opposition gilt. Sie sollte es ihrer Vergangenheit, aber auch ihrer Zukunft schuldig sein, ein grundsätzliches „Ja" zur vorgeschlagenen Fortentwicklung des Wettbewerbsrechtes zu sagen. - Ich bedanke mich. ({4})

Dr. h. c. Liselotte Funcke (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000620

Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Biedenkopf:

Prof. Dr. Kurt H. Biedenkopf (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000173, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Frau Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Wirtschaftsminister wird an dem Beifall, den auch die Opposition seiner Einbringungsrede gespendet hat, feststellen können und auch festgestellt haben, daß die wesentlichen Aussagen, die er zum Ziel der von ihm eingebrachten vierten Novelle des GWB gemacht hat, unsere Zustimmung finden. Es geht nicht um die Frage, ob wir im Prinzip einig sind, sondern darum, in dieser wichtigen Diskussion über eine Fortentwicklung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Frage zu klären, wie dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann. ({0}) Deshalb, Graf Lambsdorff, werden wir Probleme nicht mit der Glaubwürdigkeit haben, sondern allenfalls mit Details, allerdings mit wichtigen. Ich möchte der Struktur Ihrer Ausführungen folgen und zunächst einiges zur Fusionskontrolle sagen. Wir teilen die Auffassung der Monopolkommission und Ihre Auffassung, Herr Minister, daß die Fortenwicklung der Fusionskontrolle notwendig ist. Es ist keine Frage, daß die Konzentrationsprozesse in den letzten Jahren mit erhöhter Geschwindigkeit fortgeschritten sind; das jüngste Hauptgutachten der Monopolkommission für 1976/77 - das zweite dieser Art - enthält eine Fülle von Materialien, aus denen sich dies ergibt. Der Ansatz, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen, um dieser Tendenz entgegenzuwirken, ist im Prinzip auch richtig. Es ist in der Tat - ich stimme Ihnen zu, Graf Lambsdorff - nicht zulässig, die Beschäftigung mit den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dadurch zu vermeiden, daß man sagt, die Rahmenbedingungen außerhalb des Gesetzes stimmten nicht. Aber man kann diese Feststellung nicht dahin umkehren, daß man sagt, die Beschäftigung mit den Bedingungen außerhalb des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sei nicht dringlich. Denn wenn wir in eine Situation kommen, in der die staatliche Politik außerhalb des GWB das prämiiert, was sie innerhalb des GWB verurteilt, haben wir zu Lasten der Unternehmen einen Zielkonflikt, den wir nicht mehr mit den Mitteln des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auflösen können. ({1}) Mit anderen Worten: Dann, wenn die staatliche Forschungsförderung, die staatliche Subventionspolitik oder die staatliche Sozialpolitik eine Prämie auf Größe zahlt, weil Forschungsförderung in angemessenem oder in erheblichem Umfange nur große Unternehmen erhalten, da die Aussicht auf staatliche Unterstützung im Falle von Schwierigkeiten eine gewisse Mindestgröße voraussetzt, unter der man überhaupt nicht in das Blickfeld des subventionsverteilenden Ministers und seiner Regierung gerät, ({2}) oder wenn die Sozialpolitik oder die allgemeine Gesetzgebung bei der Verteilung von administrativen Aufgaben zwischen der staatlichen Verwaltung und den Arbeitgebern und damit den Unternehmen von Unternehmensgrößen ausgeht, in deren Bereich die Unternehmen bereits über eine eigene Bürokratie verfügen und sich so an der Vermehrung bürokratischer Tätigkeiten durch den Staat arbeitsteilig beteiligen können, sind dies alles Maßnahmen, die eine Prämie auf Größe setzen, die das große Unternehmen belasten oder, im Falle der Subvention oder der Forschungspolitik, bevorzugen und die damit einen qualitativen Unterschied zwischen größeren und kleineren Unternehmen begründen, welcher eine so starke Motivation zur Konzentration auslöst, daß alle retardierenden Anstrengungen im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als der Grundverfassung der Marktwirtschaft diese Wirkungen nicht mehr aufheben können. ({3}) Deshalb scheint es mir unerläßlich, daß wir im Zuge der Einzelberatungen des vorgelegten Entwurfs, vor allem im Zuge der Beratungen der §§ 22 ff., insbesondere der §§ 23, 23 a und 24, nicht nur die Technik der Fusionskontrolle behandeln, die hier im wesentlichen im Vordergrund steht, nachdem ja die Grundentscheidung für die Fusionskontrolle längst gefallen ist und auch völlig außer Streit steht, sondern daß wir im Zusammenhang mit dieser technischen und zuständigkeitsmäßigen Ausdehnung der Anwendung der Vorschriften die Frage stellen, ob nicht die staatliche Politik außerhalb des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen das konterproduktiv beeinflußt, was wir mit einer Veränderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erreichen wollen. ({4}) Im Rahmen der Fusionskontrolle wird zweitens angesichts der von der Bundesregierung in ihrem Entwurf vorgeschlagenen Ausdehnung des Anwendungsbereiches erneut über das Thema Ministergenehmigung zu reden sein. Wir haben in der zweiten Kartellnovelle 1973 nicht ohne Bedenken auf manchen Seiten im Rahmen der Vorschriften über die Fusionskontrolle die Möglichkeit aufgenommen, daß der Bundeswirtschaftsminister ungeachtet negativer rechtskräftiger Bescheide des Kartellamtes die Möglichkeit hat, aus übergeordneten Gründen, die nicht unbedingt Gründe der Wettbewerbspolitik sein müssen, sondern die z. B. Gründe der internationalen Wettbewerbsfähigkeit oder des internationalen Handels oder der Regionalpolitik oder anderer Strategien sein können, eine an sich mit der Wettbewerbsordnung unvereinbare und deshalb auch vom Kartellamt nicht gestattete Fusion zu genehmigen. Der Minister hat in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, Auflagen zu machen. Er kann - aber er muß nicht -, wenn er eine solche Einzelerlaubnis ausspricht, die Monopolkommission fragen. Solange der gesetzliche Tatbestand der Fusionskontrolle auf eine überschaubare Zahl von Fällen beschränkt bleibt, kann man möglicherweise eine solche Ministererlaubnis als einen Ausweg für diejenigen Fälle gestatten, in denen übergeordnete Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Angesichts der jetzt vorgeschlagenen Erweiterung des Tatbestandes der Fusionskontrolle und, worauf ich gleich noch einen Satz verwenden werde, der Veränderung auch der Tatbestandsbeschreibungen, müssen jedoch erhebliche Bedenken gegen die unveränderte Beibehaltung der Ministererlaubnis erhoben werden, nicht nur weil jetzt, wie Staatssekretär Grüner zu einem anderen Zeitpunkt gesagt hat, fast 80 % der erfolgten und auch in Zukunft wohl stattfindenden Fusionsfälle unter die Vorschrift fallen, sondern auch noch aus einem anderen Grund. Ich möchte diesen zumindest anmerken, damit wir darüber diskutieren können. Inzwischen hat sich nämlich die Geschäftsgrundlage nicht nur, wenn wir dem Entwurf folgen, durch die Ausdehnung des Tatbestandes verändert, sondern auch durch das Mitbestimmungsgesetz. Alle Unternehmen, die unter den Gesichtspunkten der Größenkriterien nach dem Entwurf und auch schon nach dem bisher geltenden Recht ihrer Größe und Marktbedeutung wegen unter die Fusionskontrolle fallen, sind jetzt nach dem Gesetz von 1976, 1978 wirksam geworden, mitbestimmend. Das heißt, jeder Fusionsvorgang ist Gegenstand von Beschlüssen im Aufsichtsrat gewesen, in denen, wenn nicht, was in solchen Fällen mit Sicherheit nie passieren wird, der Aufsichtsratsvorsitzende von seinem Doppelstimmrecht Gebrauch macht, beide Seiten gemeinsam, d. h. die Arbeitnehmervertretung und die Anteilseignervertretung gemeinsam, für die Notwendigkeit eines solchen Zusammenschlusses eintreten. Bei wichtigen Zusammenschlüssen wird das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ohne Rückendeckung von außen geschehen. Wenn aber die gesellschaftlichen Gruppen im Spannungsverhältnis der Mitbestimmung Hand in Hand oder Arm in Arm gemeinsam bei der politisehen Exekutive antreten und sagen, daß hier ein Fall vorliege, der die Befreiung von der normalen Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aus Gründen der Beschäftigungspolitik, der Strukturpolitik, der Erhaltung von Regionen, der Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit - und in Klammern: auch der Erhaltung von Organisationsbesitzständen - notwendig mache, dann ist es unwahrscheinlich, daß die Exekutive die politische Kraft mobilisieren kann, die sie braucht, um einem solchen von breiten gesellschaftlichen Gruppen vorgetragenen Anliegen zu widersprechen. ({5}) Jedenfalls - und das möchte ich in der ersten Lesung registrieren - gewinnt die Ministererlaubnis, nachdem sich die Unternehmensverfassung inzwischen von Gesetzes wegen geändert hat, eine neue politische Dimension. Über diese neue politische Dimension muß nachgedacht werden. Es muß darüber nachgedacht werden, ob nicht zumindest zusätzlich Sperren angezeigt sind, damit der Durchgriff durch die Verfahrensordnung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Rahmen der Fusionskontrolle auf die mit der endgültigen Entscheidungskompetenz ausgestattete politische Instanz nicht zu früh und nicht zu schnell oder gar vor Einleitung des formalen Verfahrens bereits erfolgt, so daß die Bevölkerung draußen mit großer Ermutigung über die Entschlossenheit, Wettbewerbsbeschränkungen zu bekämpfen, Kartellverfahren und anschließende Streitereien miterlebt, ohne zu wissen, daß der Tatbestand politisch längst in trockenen Tüchern ist. Daß solche Sachverhalte möglich sind und daß man damit rechnen muß, lehrt uns ja gerade die jüngere Vergangenheit. Es gibt eine ganze Reihe von Einzelfragen zur Fusionskontrolle, die Gegenstand der Beratungen. sein müssen und die nach meiner Überzeugung, weil sie noch ungeklärt sind, auch die wichtigste und maßgeblichste Erklärung dafür sind, daß der Bundesrat die von der Bundesregierung vorgeschlagene Fortentwicklung der Fusionskontrolle zunächst nicht gebilligt hat. Es gibt eine ganze Reihe von Tatbeständen; ich möchte zwei erwähnen. Einmal sehen meine politischen Freunde und ich nicht ohne Bedenken die Ausdehnung des Anwendungstatbestands der Fusionskontrolle auch auf solche Tatbestände, die nicht mehr durch das Kriterium der Marktbeherrschung bestimmt werden, sondern durch Umsatzzahlen. Es ist zumindest ein Problem, über das nachgedacht werden sollte, ob damit nicht eine generelle Entwicklung eingeleitet wird - selbst wenn man sie hier im Rahmen der Fusionskontrolle noch rechtfertigen könnte -, gekennzeichnet dadurch, daß die Unternehmensgröße plötzlich zu einem eigenen wettbewerbspolitischen, marktpolitischen Kriterium wird, unabhängig davon, ob diese Größe nun gesellschaftspolitische Auswirkungen hat und welche. Wir haben in einer Reihe von Fällen schon an der Unternehmensgröße, wenn auch nicht allein, angeknüpft: Publizitätsgesetz, Mitbestimmungsgesetz. Ich bin sehr im Zweifel, ob es gesetzgebungstechnisch und rechtspolitisch sinnvoll ist, diese Entwicklung nun ständig voranzutreiben. Das zweite: Herr Minister, Sie haben zwar davon gesprochen, daß der Markt für Unternehmen durch die vorgeschlagene Veränderung nicht beeinträchtigt werden soll. Ich 'bin jedoch sehr im Zweifel, ob der Entwurf, wie er jetzt vorliegt, diesen Überlegungen wirklich gerecht wird. Ich bin der Meinung, daß das Bedenken des Bundesrates bezüglich der Beeinträchtigung der Sanierungsfunktion nicht das einzige ist, was man vortragen muß. Ich sehe ein weiteres Problem. Sie haben vorhin zu Recht gesagt, daß bei den Anschlußfusionen der Erwerb eines kleinen und mittleren Unternehmens durch ein größeres gleich Marktfolgen für die anderen mittelständischen Unternehmen auslöst. Ich glaube, das ist ein Punkt, wo wir gemeinsam nachdenken müssen, was denn die wirklichen Ursachen für diese Entwicklung sind. Ich möchte zwei erwähnen. Die eine Ursache ist die, daß bei einer Fülle von kleinen und mittleren mittelständischen Unternehmen der Eigentümerunternehmer das Unternehmen auch als Quelle seiner Alterssicherung sieht. Falls er sich nicht entschließt, bis zu seinem Tode Unternehmer zu bleiben, sondern sich zur Ruhe setzt, wie wir das für jeden arbeitenden Menschen in anderen Bereichen als Selbstverständlichkeit ansehen, kann er diese Alterssicherung aus dem Unternehmen nur entnehmen, wenn er entweder jemanden findet, der das Unternehmen weiterführt, oder jemanden findet, der es kauft. Jemanden zu finden, der das Unternehmen weiterführt, wird immer schwieriger. Die Zahl derer, die bereit sind, in einem kleinen und mittleren Unternehmen an verantwortlicher Stelle, z. B. als Geschäftsführer, zu arbeiten, nimmt - jedenfalls unter den begabteren Leuten - ab; die Zahl derer, die dagegen in den öffentlichen Dienst drängen, nimmt zu. Was sich hier widerspiegelt, ist die auch durch Befragungen über Jahre festgestellte Abnahme der Bereitschaft, sich selbständig zu machen. Will der Unternehmer das Unternehmen aber veräußern, stößt er jetzt auf eine sehr hoch angesetzte Grenze. Ein Unternehmen hat im statistischen Mittel einen Verkaufswert, d. h. einen Unternehmenswert von Eigenkapitalwert zu Marktpreisen plus Unternehmenswert. Ein Unternehmen mit 2 Millionen DM Umsatz kann man unter diesen Bedingungen vielleicht mit einem Verkaufswert von 500 000 DM ansetzen. Das ist ein guter Preis. Der Rest ist das, was an Fremdfinanzierung übernommen werden muß. Setzt man das an, so bedeutet das, daß der Unternehmer bei einem Unternehmen, welches einen Umsatz von 2 Millionen DM hat, die Aussicht hat, nach, - wenn er wirklich den Nettoerlös feststellt - 200 000 bis 300 000 DM zu erlösen. Das als Grundlage einer Rente bedeutet einen monatlichen Betrag von ungefähr 3 000 bis 4 000 DM, wenn er sich mit Anfang 60 zur Ruhe setzt. Man muß einmal die Proportionen zurechtrücken, man muß einmal feststellen, daß auch ein Unternehmen, das 10 Millionen DM Umsatz hat, nach Abdeckung aller Fremdkapitalverbindlichkeiten und sonstiger Probleme einen Nettoerlös von nicht mehr als 1 bis 2 Millionen DM als Erwartung rechtfertigt. Ich erwähne das deshalb, weil ich der Meinung bin, daß wir, wenn wir schon das Eigentum, das in Unternehmen gebunden ist, in Sozialpflichtigkeit nehmen, dem Unternehmer jedenfalls die Möglichkeit geben müssen, dieses sozialpflichtig gebundene Eigentum durch Übertragung auf Dritte für sich selbst zu entpflichten, um eine andere Verwendung seines Eigentums zu erreichen. ({6}) Diese Sozialpflichtigkeit, Herr Minister, ergibt sich aber daraus, daß der Unternehmer, der einen 10-Millionen-Umsatz hat, dieses Unternehmen nicht liquidieren kann. Wenn er nämlich liquidieren will, muß er - und das ist gut so - die ganzen sozialpolitischen und sonstigen Lasten bis hin zur Mithaftung für eine mögliche Betriebsversicherung übernehmen; er muß die Abfindungen, er muß die Abstände zahlen. Die Lasten, die aus der Liquidierung eines Unternehmens erwachsen, sind in aller Regel erheblich höher als das Eigenkapital des Unternehmers, das im Unternehmen gebunden ist, so daß der Unternehmer, wenn er sich durch Liquidation aus seinem Unternehmen lösen will, draufzahlt, d. h. er verliert sein Vermögen. Diese Möglichkeit, sich aus dem verpflichteten Eigentum wieder zu lösen, steht ihm praktisch nicht offen. Meine Damen und Herren, diese Gesichtspunkte müssen bei der Bewertung des Marktes für Unternehmen Berücksichtigung finden. Ich möchte noch zwei weitere Punkte erwähnen. Ich stimme Ihnen, Herr Minister, zu, daß das Problem des Diskriminierungsverbots keine Patentlösung erlaubt. Das Schwarzbuch des Handels zeigt, welche Schwierigkeiten im Bereich des Handels aufgetreten sind. Ich sehe im Regierungsentwurf Ansätze für eine Weiterentwicklung des Diskriminie rungsverbots und teile Ihre Auffassung, daß ein allgemeines Diskriminierungsverbot problematisch wäre und wahrscheinlich nicht in Frage kommt. Was versucht werden muß, ist zweierlei: erstens das Kriterium der beherrschenden Stellung oder der erheblichen Marktmacht nicht gänzlich aufzugeben, weil sonst die Tatbestandseingrenzung unmöglich wird, zweitens aber auch einen Weg zu finden, um auch die Abhängigkeitsfälle zu erfassen, in denen nicht eine generelle Marktmacht, sondern eine im Wechselverhältnis der Beteiligten bestehende Abhängigkeit die Ausbeutung des Anbieters durch den Nachfrager erlaubt. Wenn man hier einen vernünftigen Kompromiß, und sei es auch durch entsprechende Vermutungstatbestände, entwickeln könnte, wäre das ein Gewinn. Das letzte, was ich erwähnen möchte, ist die von Ihnen, Herr Minister, nicht erwähnte, aber im Entwurf enthaltene Fortentwicklung des § 103 GWB. Wir werden in den Beratungen dieser Bestimmung eine wesentliche Bedeutung einräumen, und zwar über das hinaus, was die Bundesregierung an Veränderungen vorschlägt. Wir werden in den Beratungen darüber zu sprechen haben, ob nicht der Zeitpunkt gekommen ist, die bei der Verabschiedung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausdrücklich festzustellende Vorläufigkeit der BeDeutscher Bundestag -- 8. Wahlperiode Dr. Biedenkopf freiung vom allgemeinen Kartellverbot erneut zu überprüfen, jedenfalls insoweit, als die technologische, die wirtschaftliche und die strukturelle Veränderung in der Energiewirtschaft eine solche Überprüfung erforderlich macht. Ich möchte zwei Begründungen dafür angeben, warum ich eine solche Überprüfung für erforderlich halte. Einmal hat der Gebietsschutz auch für große Gebiete, ja nicht nur für die Kommunen, die über die Konzessionsabgaben Einnahmen daraus erzielen, sondern auch für die energieerzeugenden Gesellschaften selbst zu regionalpolitischen und strukturpolitischen Verzerrungen geführt, und zwar auf Grund der durch die Unternehmen bewirkten Tarifpolitik, die keineswegs immer und ohne weiteres durch staatliche regional- und strukturpolitische Anstrengungen ausgeglichen werden können. Dabei möchte ich hier gar nicht die Frage erörtern, woher eigentlich die Legitimation der Energieerzeuger kommt, Struktur- und regionalpolitische Wirkungen dieser Art durch ihre Tarifpolitik überhaupt zu erzeugen. ({7}) Zumindest die schnelle weitere strukturelle Anpassung unserer Industrie, die Ansiedlung neuer Industrieunternehmen gerade in Gebieten mit Monostrukturen - wie z. B. Teilen des Ruhrgebiets oder im westlichen Münsterland oder in bayerischen Gebieten - machen es erforderlich, daß der Zugang zu elektrischer Energie für Großverbraucher, insbesondere für industrielle Verbraucher, wenn das irgend geht, stärker in den Wettbewerb gestellt wird, als das heute der Fall ist. ({8}) Daß wir hier selbstverständlich auf technologische und sonstige Gegebenheiten wie das Verbundsystem Rücksicht nehmen müssen, braucht nicht weiter begründet zu werden. Aber, meine Damen und Herren, gerade die Existenz des Verbundsystems macht ja deutlich, daß es nicht ausgeschlossen ist, Strom von einem Erzeuger im Verbraucherkreis eines anderen Erzeugers zu verbrauchen. ({9}) Nur hat das Verbundsystem natürlich nicht primär die Wirkung, den Wettbewerb zwischen den konkurrierenden Erzeugern herzustellen, sondern-verständlicherweise - die Sicherheit der Versorgung zu gewährleisten. Aber wer die Sicherheit der Versorgung gegen die Möglichkeit des Wettbewerbs ausspielt, stellt sich im Grunde auf den Standpunkt, daß eine Wettbewerbswirtschaft und eine Wirtschaft, die die Versorgung der Verbraucher sichert, jedenfalls in wichtigen Industriebereichen, nicht miteinander vereinbar seien, und das ist ein Standpunkt, den man schlechterdings nicht akzeptieren kann. ({10}) Der zweite Gesichtspunkt, der uns veranlassen wird, über § 103 intensiv zu diskutieren, ist der der weiteren technologischen Entwicklung. Unmittelbar mit dem Gebietsmonopol verbunden ist nämlich der Umstand, daß die großen Energieerzeuger, die in gesicherten Absatzgebieten anbieten, natürlich auch einen nachhaltigen Einfluß auf die Richtung der weiteren technologischen Entwicklung in der Energieerzeugung nehmen. Wenn sich ein großer Energieerzeuger, wie das Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk, für oder gegen bestimmte Kernenergietechnologien entscheidet, wenn es sich für oder gegen bestimmte technische Entwicklungen in diesem Bereich entscheidet, ist dies nicht nur die Entscheidung eines Preisführers, sondern auch eines Technologieführers; denn wenn jemand Technologie anbietet und weiß, daß er in den größten Abnehmerbereichen keine Aussicht hat, Abnahme zu finden, ist das Angebot an solcher Technologie zumindest nachhaltig entmutigt. Wenn er weiterhin weiß, daß der keinen alternativen Nachfrager in den gleichen Regionen finden kann, wird die Technologie gar nicht erst weiterentwickelt. Das liegt in der Natur der Sache, das hat nichts mit Vorsatz oder mit bewußter Machtbeherrschung zu tun. Technologische Entscheidungen eines Unternehmens dieser Größenordnung beeinflussen die Chancen alternativer Technologien, ob sie es wollen oder nicht. Dies muß aber gerade vor dem Hintergrund gesehen werden, daß wir dringend etwa die Frage stellen und ernsthaft diskutieren müssen, ob es Alternativen zu ,dem jetzigen Konzept der Massierung der Elektrizitätserzeugung in riesigen Einheiten gibt, mit großen Leitungsdistanzen, etwa in Form von stärker dezentralisierter Energieversorgung. Ich möchte, daß die Wettbewerbsstruktur sicherstellt, daß diese Fragen überhaupt ernsthaft verfolgt werden und daß sie nicht im Netz einer klassischen Versorgungsstruktur mit dem Argument von Sachverständigen, die man immer finden kann, hängenbleiben, daß dies die einzige Möglichkeit sei, die Bevölkerung vernünftig zu versorgen. Daß es Alternativen geben kann, läßt sich aus der wissenschaftlichen Literatur entnehmen. Wir halten aus diesen beiden Gründen eine ernsthafte Diskussion des § 103 für notwendig und möchten auch ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dieser Diskussion und dem Rest des Entwurfes herstellen. Bereits diese Punkte sollten zeigen, daß im Grundsatz kein Widerspruch zur Regierungsbank über die Ziele und die Absichten einer Novellierung besteht und daß wir deshalb, wie ich glaube, guten Mutes und in dieser Zieleinigkeit .an die Beratung der Einzelheiten gehen können. Abschließend möchte ich mir im Anschluß an das eine Bemerkung erlauben, was Kollege Kleinert vorhin zum UWG gesagt hat. Auch dieser Gesetzentwurf enthält die Feststellung, daß er keine Kosten verursacht. Andererseits enthält die Begründung an vielen Stellen die Feststellung, daß die Anwendungsbereiche erweitert werden, daß sie verbessert werden, daß die Möglichkeiten, den Wettbewerb zu schützen, ausgebaut werden. Bitte verstehen Sie es nicht nur als ironische Bemerkung, Herr Minister, wenn ich mir die Frage erlaube, ob Sie jetzt Ihre Beamten nur noch Überstunden arbeiten lassen wollen, um mit' dem gleichen Personal zurechtzukommen, das Sie bisher hatten; oder ob die Feststellung, daß dieses Gesetz keine zusätzlichen Kosten verur9004 sache, auf Rationalisierungsreserven im Bereich des Kartellamtes und der Landesbehörden schließen läßt, die jetzt durch die zusätzlichen Tätigkeiten gewinnbringend ausgeschöpft werden. ({11})

Dr. h. c. Liselotte Funcke (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000620

Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jens.

Prof. Dr. Uwe Jens (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001026, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir Sozialdemokraten begrüßen außerordentlich diese zweite, gewichtigere Novelle zum Grundgesetz der Wirtschaft, wie das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ja auch genannt wird. Wir haben heute hier schon viel über Wettbewerb gesprochen; man hört das auch immer gern. Mit dem Wettbewerb ist es aber so eine Sache: Wir fordern ihn alle; wenn wir ihn aber am eigenen Leibe verspüren, wollen wir davon nichts wissen. Der Generaldirektor der EG-Kommission, Fernand Braun, hat die Bundesrepublik Deutschland ja gerade ein heuchlerisches Land genannt, weil hier in der Industrie viele Wettbewerbsbeschränkungen praktiziert werden, während er selber selbstverständlich die Bemühungen der EG-Kommission um eine Kartellierung der Stahlindustrie lautstark unterstützt hat. Herr Professor Biedenkopf, ich habe Ihre Worte eben mit großem Interesse gehört, und ich habe auch das Gefühl gewonnen, daß wir diese Novelle sehr wohl noch in dieser Legislaturperiode verabschieden können. Auch dies begrüße ich außerordentlich. Ich möchte allerdings hinzufügen: Die Worte höre ich gerne, zur Zeit fehlt mir aber noch der Glaube. Sie wissen, vor Tische las man es ein bißchen anders. ({0}) Nach der Dauer der Erarbeitung dieses Entwurfes - er wurde ja bereits 1976 angekündigt - hätte ich mir eigentlich für diese zweite, wichtigere Novelle eine etwas ausführlichere Ausgestaltung erhofft. Der Entwurf liefert dem Wirtschaftsausschuß, der sich jetzt damit zu befassen hat, aber immerhin eine gute Beratungsgrundlage, um das wettbewerbspolitische Instrumentarium wirksam zu verbessern. Die Grundpfeiler unserer sozialdemokratischen Wettbewerbspolitik sind seit eh und je unverändert. Sie kommen auch in dieser Novelle zum Ausdruck. Erstens wollen wir alles tun, um den Wettbewerb in jenen Bereichen zu sichern und zu erhalten, in denen er noch funktioniert. Zweitens. Marktbeherrschende Unternehmen müssen sich nun einmal einer schärferen Kontrolle durch das Kartellamt unterwerfen. Das liegt, wie ich meine, auch im Interesse der kleineren und mittleren Unternehmen, die eben sehr häufig von diesen marktbeherrschenden Unternehmen an die Wand gedrückt werden. Drittens. Wir werden - wie schon in der vorhergehenden Dritten Novelle zum Kartellgesetz - auch mit diesem Entwurf wieder alles tun, uni die Wettbewerbsfähigkeit der kleineren und mittleren Unternehmen zu stärken. Viertens. Wir tun mit dieser Novelle wiederum etwas, um dem Verbraucherschutz durch Wettbewerb mehr Gewicht zu verleihen. Fraglich scheint mir, wie gesagt, zur Zeit noch zu sein, ob der Entwurf, da uns im Wirtschaftsausschuß nur noch verhältnismäßig kurze Beratungszeit zur Verfügung steht, auch bald Gesetzeskraft erlangt. Herr Professor Biedenkopf, meines Erachtens kann sich die Opposition aber nicht grundsätzlich gegen die hier vorgesehenen Bestimmungen stemmen, wenn sie in der Zukunft in der Öffentlichkeit glaubhaft machen will, daß sie gegen Konzentration und für mehr Wettbewerb ist. ({1}) Erlauben Sie mir einige Bemerkungen zu den einzelnen Problemen, die von Ihnen auch schon angeschnitten wurden. Es gibt, wie ich gehört habe, seitens einiger Wirtschaftsverbände Widerstand gegen die Schließung der sogenannten Sanktionslücke und gegen die sofortige Vollziehbarkeit von Mißbrauchsverfügungen gemäß § 22 des Kartellgesetzes. Dies ist, wie mir scheint, ziemlich übertrieben, denn bisher ist es dem Kartellamt in zwanzigjähriger Praxis noch nicht gelungen, auf Grund der geltenden Bestimmungen einen Preismißbrauch festzustellen. Wichtiger ist deshalb für mich, daß der Mißbrauchsbegriff in § 22 des Kartellgesetzes klarer als bisher definiert wird. Das liegt auch im Interesse der marktbeherrschenden Unternehmen; denn für die sollte es wichtig sein, mehr Rechtssicherheit durch klare Definitionen zu haben. Es liegt auch im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen, wenn die Kontrolle über die marktbeherrschenden Unternehmen auf diese Art und Weise verbessert wird. Einen Hinweis dafür, wie wir das machen könnten, liefert meines Erachtens ganz hervorragend der auch von Ihnen so ausführlich behandelte § 103 der vorliegenden Novelle. Da steht auch etwas über den Mißbrauchsbegriff drin, den wir vielleicht auf Grund Ihrer Anmerkungen noch ein bißchen verschärfen sollten. Einen weiteren Hinweis liefert aber auch der Art. 86 des EWG-Vertrags, der im innerstaatlichen Verkehr natürlich schon Anwendung findet und den wir sehr wohl im Rahmen der Harmonisierungsbemühungen und -notwendigkeiten auf unser Recht übertragen könnten. Die Verbesserung der Fusionskontrolle ist zweifellos ein Kernstück dieser Novelle. Ich bedaure sehr, daß die effektiveren Vorschläge der Monopolkommission nicht voll übernommen wurden; denn notwendig wäre es schon, die bisherige Konzentrationswelle in der Wirtschaft noch weiter und schärfer zu vermindern. An Unternehmensleitungen, an ihre Verbände, aber auch an einzelne Betriebsräte, möchte ich gern folgende Bemerkung gemacht haben, die auf Grund der Erfahrungen der letzten Zeit mit der Anwendung der Fusionskontrolle einfach notwendig. ist: Fusionen werden im allgemeinen nicht vorgenommen, um Arbeitsplätze zu retten - so wird es draußen aber immer behauptet -, sondern Fusionen werden vor allem aus zwei Gründen vorgenommen: erstens aus Gründen der betrieblichen Rationalisierung, was im allgemeinen damit verbunden ist, daß die Zahl der Arbeitsplätze abgebaut wird und nicht etwa alle Arbeitsplätze erhalten werden, und zweitens um den Wettbewerb in der Wirtschaft zu eliminieren. Das müssen wir ganz klar sehen. Dementsprechend haben wir uns hier zu verhalten. Es geht auch nicht an, daß Fusionen vom Kartellamt verboten und dann nachträglich vom Wirtschaftsministerium genehmigt werden. ({2}) Der zuletzt genannte Grund, Ausschließung des Wettbewerbs, ist meines Erachtens für das zur Zeit zur Diskussion stehende Milliardengeschäft zwischen der BP und der VEBA ausschlaggebend. Hierdurch soll zweifellos potentieller Wettbewerb beseitigt werden. Eine Ausnahmeregelung darf es deshalb meines Erachtens in diesem Fall nicht geben. Mir ist unverständlich, wie und mit welchen Wortspielereien man die energiepolitischen Fragen so aufbauschen könnte, daß sie die schweren Nachteile für den Wettbewerb überwiegen. Ein überragendes Interesse der Allgemeinheit - und das ist in diesem Zusammenhang im Gesetzestext vorgeschrieben - kann ich bei diesem großen Deal ebenfalls nicht erkennen. ({3}) - Was ich hier zum Ausdruck bringe; ist meine Meinung. An § 26 und der Vermutung der Nachfragemacht scheiden sich bekanntlich die Geister. Da liegen die Warenhäuser und Filialbetriebe einerseits und der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels auf der anderen Seite im Clinch. Über diese Frage streitet sich auch der Wettbewerbspapst Helmut Arndt aus Berlin mit der Monopolkommission. Ich halte es für falsch, daß ein Verband, wenn ihm etwas nicht paßt - z. B. der Verband der Groß- und Mittelbetriebe -, immer gleich mit der Behauptung kommt, hier seien verfassungsrechtliche Bedenken anzubringen und diese ließen eine Novellierung einfach nicht zu. ({4}) Diese Phrase mit den verfassungsrechtlichen Bedenken klingt auf Dauer furchtbar hohl, zumal sie bei jeder Gelegenheit wiederholt wird. ({5}) - Sie haben sie natürlich auch dauernd wiederholt. Deshalb klingt sie natürlich so hohl. Das ist mir völlig. klar. ({6}) Mir paßt an diesem Vorschlag eines § 26 auch nicht, daß er nur auf Nachfragemacht abstellt und die Anbieterseite einfach ignoriert. In dieser Hinsicht hat der Vorschlag des Einzelhandelsverbandes meine Sympathien. Nur ein allgemeines Diskriminierungsverbot - das darf ich für meine Fraktion hier noch einmal erklären - kann es in einer Wettbewerbsordnung nicht geben. Wir Sozialdemokraten sind aber bereit, die Sorgen der kleinen Einzelhändler sehr ernst zu nehmen. Wenn es irgendwie geht, werden wir versuchen, ihnen und dem Einzelhandelsverband zu helfen. ({7}) Das ist ja sehr schön. Dann können wir uns hinterher darüber unterhalten. Hoffentlich tun Sie es dann auch. ({8}) Mit dem Handel und seinem Verband gemeinsam sehen wir sehr genau, daß wir mit Preisempfehlungen bisher viel Schiffbruch erlitten haben. Bei Preisempfehlungen wird es immer Mißbrauch geben, meine ich, solange es sie gibt. Deshalb sollte man zumindest bereits jetzt, solange noch nicht ausreichende Erfahrungen über dieses Institut vorliegen, Preisempfehlungen und Vertriebsbindungen gemeinsam verbieten. Da es so modern ist, auf Bürokratie und Bürokratisierung zu schimpfen, Herr Pieroth, ({9}) vor allem natürlich auch in Ihren Reihen, meine ich, daß z. B. eine Anzeigepflicht für Preisempfehlungen überflüssig ist. Die Beamten, die wir dazu zusätzlich benötigten, könnten wir sehr viel besser gebrauchen, um die Mißbrauchskontrolle über Preisempfehlungen wirksamer zu gestalten. ({10}) Noch eine Bemerkung. Der jetzige Präsident des Kartellamts hatte vor kurzem gesagt, daß Kartellrecht und Rechtssicherheit feindliche Brüder seien. Ich bin überhaupt nicht der Meinung, sondern wir sind der Meinung, daß das Kartellrecht klar und deutlich definiert werden muß, damit die Unternehmen wissen, was sie zu tun haben und was erlaubt ist. Allerdings wird es bei dem Erfindungsreichtum der Wirtschaft niemals möglich sein, jeden Einzelfall, der aufkommen könnte, zu regeln. Wie ich bereits andeutete, sind wir aber bereit, bestimmte zusätzliche Forderungen des Bundesrates noch einzubauen. Ich gehe aber außerdem davon aus, daß der CDU/CSU-gelenkte Bundesrat auch be9006 reit ist, seinen Widerstand gegen diese Novelle insgesamt aufzugeben. Natürlich reicht die Fusionskontrolle allein nicht aus, Konzentration und die Eliminierung des Wettbewerbs zu verhindern. Wir müssen alle Gesetze, auch z. B. das Steuerrecht, verstärkt daraufhin überprüfen, ob es konzentrationsfördernd ist oder nicht. Aber machen wir uns doch nichts vor, meine Damen und Herren. Novellierungen in dieser Hinsicht stoßen mit absoluter Sicherheit auf den entschiedenen Widerstand der Großwirtschaft. Wir können uns gerne daran versuchen. Ich wage nur zu bezweifeln, ob wir Erfolg haben werden. Diese Regierung hat im übrigen bereits manches getan, um konzentrationsfördernde Ursachen zu beseitigen. Ich erinnere an die Erhöhung der Freibeträge im Steuerrecht: bei der Vermögensteuer und der Gewerbesteuer. Diese Erhöhung der Freibeträge wird ausdrücklich auch von vielen mittelständischen Unternehmen begrüßt. Eine Erhöhung der Freibeträge ist im übrigen für die mittelständische Wirtschaft viel besser als die Abschaffung der Gewerbesteuer insgesamt. So werden Nachteile, die die Kleinen im Wettbewerbskampf mit den Großen nun einmal haben, ein wenig ausgeglichen. ({11}) - Diese Vokabel ist natürlich nur in Ihrem Mund zu finden, Herr Pieroth. Ich benutze sie im allgemeinen nicht. Allerdings können wir weder mit Fusionskontrolle noch mit verstärkten Hilfen für Kleinunternehmen den Wettbewerb auf jenen Märkten wiederbeleben, auf denen er seit langem nicht mehr existiert. Hier gibt es nur die Alternative, die uns von der Monopolkommission - ich betone: von der Monopolkommission - aufgezeigt worden ist. Entweder akzeptieren wir auf Dauer eine vernünftige Entflechtungsregelung, oder wir werden dazu gezwungen, nach amerikanischem Vorbild in bestimmten Industrien eine staatliche Kontrolle einzuführen. Ich plädiere zunächst für eine wirksame Entflechtungsregelung und hoffe, daß Sie auf diesem Gebiet mitmachen werden. Im Interesse der kleinen und mittleren Unternehmen und unserer Wirtschaftsordnung überhaupt ist es erforderlich, diese vierte Novelle des „Grundgesetzes der Wirtschaft" im Wirtschaftsausschuß schnell zu beraten. Ich gehe davon aus, daß es über die Grundannahmen unserer Wettbewerbspolitik in Zukunft wie eigentlich in der Vergangenheit zwischen der Opposition und den Koalitionsparteien keine großen und unüberwindlichen Schwierigkeiten gibt. In einem Punkt sind wir doch alle einig: Wir können keinen Protektionismus in diesem Land wollen. Aber wenn wir ehrlich gegen Protektionismus sind, so müssen wir zumindest dafür sorgen, daß unsere Märkte offenbleiben und von einem funktionsfähigen Wettbewerb geleitet werden. Diejenigen, die immer lautstark von Marktwirtschaft reden, können an diesem Gesetzentwurf beweisen, ob sie bereit sind, die Grundlagen dieser Ordnung zu festigen. ({12})

Dr. h. c. Liselotte Funcke (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000620

Das Wort hat Herr Abgeordnete Dr. Haussmann.

Prof. Dr. Helmut Haussmann (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000836, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Frau Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kollegen! Die Schaffung von mehr Wettbewerb ist eigentlich die vornehmste wirtschaftspolitische Ordnungsaufgabe. Märkte für neue Anbieter offen zu halten, liegt primär im Interesse aller Verbraucher. Meine Fraktion mißt daher der Vorlage der vierten Kartellgesetznovelle eine zentrale Bedeutung in dieser Legislaturperiode zu. Wir halten den Zeitpunkt für richtig gewählt. Wir befürchten, daß geringe Wachstumsraten einen Trend zu einer zunehmenden Konzentration fortsetzen. Wir sehen Gefahren der Vermachtung und damit die Gefahr des Protektionismus. Wir wissen, daß nur ein funktionsfähiger und dynamischer Wettbewerb den Strukturwandel überhaupt bewältigen kann. Zu fragen ist daher - und das ist, glaube ich, der zentrale Punkt in dieser ersten Beratung -, ob wir - wie in der Vergangenheit - heute von einem ordnungs- und wettbewerbspolitischen Konsens aller hier vertretenen Parteien ausgehen können. Das Problem bei der Bewertung dieser Frage ist eigentlich, daß die Meinungsäußerungen der Opposition zu diesen Themen der Kartellkontrolle und Fusionskontrolle eigentlich unterschiedlich sind. Ich bedauere sehr, daß Herr Biedenkopf nicht mehr hier ist. Denn ich hätte ihn sehr gern gefragt, was er denn von dem hält, was seine Parteifreunde im Bundesrat bisher zu dieser Frage gesagt haben. Wir wissen ja, daß die CDU/CSU-Länder im Bundesrat die Streichung des zentralen § 23 a der Novelle vorgeschlagen haben. Ich hoffe deshalb, daß sich Herr Biedenkopf bereits auf dem Weg zu seinen Parteifreunden im Bundesrat befindet, weil dies natürlich von zentraler Bedeutung ist. Ich erinnere mich auch daran, daß erst in dieser Woche bei einer Mittelstandsdiskussion des BDI Herr Professor Zeitel gesagt hat, man müsse überlegen, ob § 23 a überhaupt von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbspolitik wäre und ob es nicht sinnvoller wäre, das Thema über eine Verbesserung des Leistungswettbewerbs anzugehen. Unverständlich für mich ist dabei, daß das Bundesland, das ich vertrete, nämlich Baden-Württemberg, bei der Verhinderung des § 23 a bisher eine sehr aktive Rolle gespielt hat. Die überdurchschnittlich vielen kleinen und mittleren Unternehmen in diesem Bundesland sehen daran, wie wenig der neue Ministerpräsident Späth von seinen mittelstands- und wettbewerbspolitischen Sonntagsreden in die praktische Politik umzusetzen bereit ist. ({0}) Herr Pieroth, ich erinnere an eine Erklärung des baden-württembergischen Wirtschaftsministers Eberle in der letzten Woche, in der er dies nochmals bekräftigt hat. - Um zu verbergen, daß hier wieder einmal die Interessen der Großbetriebe über die Interessen der kleinen und mittleren Betriebe obsiegt haben, wird von der baden-württembergischen Landesregierung und von Teilen des BDI argumentiert, die Verschärfung des Fusionsverbots gefährde die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Großunternehmen. Lassen Sie mich zu diesem Argument folgendes feststellen. Erstens. Niemand ist an einer Schwächung der Konkurrenzfähigkeit deutscher Großbetriebe interessiert; im Gegenteil. Darum geht es auch nicht. Denn Fusionskontrolle bedeutet ja nicht: Fusionsverbot in jedem Einzelfall. Zweitens. Die deutschen Großunternehmen haben ihre Stärke aus einem vor allem internen Wachstum gewonnen, nicht durch Aufkauf und Ausschaltung nationaler Mitwettbewerber. Drittens. Die deutschen Großunternehmen haben ihre Leistungsfähigkeit draußen durch das Bestehen im nationalen Wettbewerb erworben. Um international langfristig bestehen zu können, benötigt man ein Mindestmaß an nationalem Wettbewerb. Wir wollen eben keine Industriezweige, die nur noch durch ein einziges nationales Unternehmen repräsentiert werden, wie wir es - mit ' allen Folgeproblemen - in anderen europäischen Nachbarländern sehen. Nein, die Union im Bundesrat und Teile des BDI werden daher diese Argumentation nicht durchhalten können. Die Verschärfung der Fusionskontrolle ist und bleibt das Herzstück der Kartellnovelle. Die FDP-Fraktion ist daher mit dem Wirtschaftsminister der Meinung: Eine Novelle ohne Verschärfung der Zusammenschlußkontrolle wird es nicht geben. Die Union im Bundesrat wird sich sehr fragen müssen, ob sie dies in der Öffentlichkeit durchhalten kann. Denn, meine Damen und Herren, die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen doch eindeutig, daß das geltende wettbewerbsrechtliche Instrumentarium hohe Defizite aufweist. Dies wird durch Untersuchungen der Monopolkommission, aber auch durch spezielle Branchenanalysen bestätigt, die wir etwa vorn Ifo-Institut kennen. Die gleichen Schlußfolgerungen drängen sich uns auf, wenn wir den Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts aufarbeiten, mit dem wir uns demnächst im Wirtschaftsausschuß beschäftigen müssen. Nicht zuletzt die mittelständische Industrie selbst, soweit sie sich in Verbänden wie der Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer, ASU, oder dem Zentralverband des, Deutschen Handwerks oder auch als Stimme der Jungen Unternehmer artikuliert - leider noch nicht im BDI -, ist der Auffassung, daß mit dem vorliegenden Novellierungsvorschlag der richtige und notwendige Weg eingeschlagen wird. Die FDP teilt die Sorgen dieser mittelständischen Unternehmer und unterstützt daher voll die Bestrebungen, die Effizienz der Fusionskontrolle zu steigern, um zum einen durch klare, kalkulierbare und damit Rechtssicherheit schaffende Vermutungskriterien und zum anderen durch Einschränkung der sogenannten Bagatellklausel zu mehr Transparenz und mehr Wettbewerbschancen für kleine und mittlere Unternehmen beizutragen. Unser zentrales mittelstandspolitisches Anliegen geht dabei dahin, einerseits den Tatbestand des Eindringens von Großunternehmen in Mittelstandsmärkte - wohlgemerkt: soweit dies den Aufbau einer marktbeherrschenden Stellung bedeutet - leichter faßbar zu machen und andererseits die Kontrollpflicht durch Änderung der Anschlußklausel auf Zusammenschlüsse zwischen sehr großen und vergleichsweise kleinen Unternehmen zu erstrecken. Dabei glaube ich, daß über die Größenordnung dieser Anschlußklausel durchaus noch eine Diskussion im Wirtschaftsausschuß erfolgen kann. Wir müssen nämlich heute vor dem Hintergrund der großen und weiter steigenden Zahl von Anschlußfusionen feststellen, daß sich die geltende, sehr weite Fassung der Anschlußklausel - nämlich die 50-Millionen-DM-Umsatzgrenze - weitgehend als Einfallstor für die Vorwärtsstrategien vieler Großunternehmen auf mittelständischen Märkten erwiesen hat. Was zunächst als Wohltat für den Mittelstand gedacht war, ist zum Problem geworden. Vielleicht werden einzelne, frühzeitig aufgabebereite Unternehmer dadurch begünstigt, die am Markt verbleibenden kleinen und mittleren Unternehmen werden jedoch um so härter betroffen. Aus meiner Sicht ist eine andere Bewertung der Prioritäten notwendig, als Professor Biedenkopf sie hier vorgenommen hat. Bei der Abwägung zwischen Verkaufsmöglichkeit und Schutz des noch im Markt Befindlichen müssen wir uns eindeutig auf die Seite desjenigen Unternehmers stellen, der noch bereit ist, unter erhöhtem Risiko weiterzuarbeiten. Ich glaube daher, daß sowohl eine Änderung der Anschlußklausel als auch eine Verschärfung der Fusionskontrolle hier eng zusammenhängen. Es wird nicht ausreichen, daß man sich, wie die Opposition auf dem Mittelstandstag des BDI vorgetragen hat, im Interesse des. Mittelstandes ausschließlich auf die Änderung der Bagatellklausel beschränkt: Wir müssen beides tun: Anschlußklausel und Verschärfung der Fusionskontrolle gehören zusammen, denn der Mittelstand benötigt beides. Durch die sogenannten Elefantenhochzeiten, durch die Verbindung immer größerer Unternehmen werden ja eigentlich die Ressourcen geschaffen, die diese großen Unternehmen auch nach den Spezialmärkten unserer Klein- und Mittelbetriebe Ausschau halten lassen. Gerade zur Zeit sehen wir, daß einige dieser Großunternehmen ihre derzeit gute Liquidität anlegen wollen, daß man Möglichkeiten sucht zu diversifizieren. Aus diesem Grund müssen vertikale und konglomerate Aufkaufstrategien und das Eindringen in typisch mittelständische Märkte beträchtlich erschwert werden. Wir alle kennen doch die Kettenreaktion: Wenn einer gekauft wurde und wenn nun die geballte Finanzkraft, das Know-how, die bestehenden Absatzwege die Möglichkeit eröffnen, 9008 Deutscher Bundestag - 8. Wahlperiode - 115. Sitzung. Borin, Freitag, den 10. November 1978 durch Unterpreisverkäufe in den Markt einzudringen, wirkt dies auf die verbliebenen Mitwettbewerber entmutigend. Nach der Fusionskontrolle erscheint uns als weiterer Kernpunkt die Verbesserung der Mißbrauchsaufsicht und des Leistungswettbewerbs sehr notwendig. Dringlich erscheint außerdem, daß bei der Bekämpfung des Mißbrauches der Nachfragemacht, die ja vor allem im Handelsbereich zum Problem geworden ist, wir einen wesentlichen Schritt vorankommen müssen. Eine mißbrauchsbedingte leistungswidrige Einkommensverteilung zu Lasten schwächerer industrieller Anbieter oder schwächerer Konkurrenten auf der Handelsstufe ist nicht nur ein mittelstandspolitisches Ärgernis, sondern dient letztlich auch nicht dem wohlverstandenen längerfristigen Interesse unserer Verbraucher. Im Rahmen der bisherigen Diskussion war es aufschlußreich, was die Opposition bei verschiedenen Anlässen - nicht nur heute - zu dieser Konzeption vorgetragen hat. Es gab bei verschiedenen Anlässen den Vorwurf, die Fortbildung der Fusionskontrolle sei ungeeignet, das Konzentrationsproblem zu lösen. Statt dessen sollte der Gesetzgeber bei der Verbesserung des Leistungswettbewerbes ansetzen. Dies sagte auch Herr Zeitel noch in dieser Woche. Wir sind für jede Verbesserung des Leistungswettbewerbs. Es fragt sich aber: mit welchen Mitteln und mit welcher Gewichtung? Eine Einheitslösung nach dem Motto „Verbesserung des Leistungswettbewerbes - ja; Verbesserung der Fusionskontrolle - ja - aber oder möglichst wenig" kann für uns nicht in Betracht kommen. Wer das eine tut, sollte das andere nicht aufgeben. Was die Gewichtung der Lösungsansätze betrifft, sind für uns zwei Grundprinzipien entscheidend. Erstens: Das Wettbewerbsrecht darf nicht zu einer permanenten Verhaltenskontrolle umfunktioniert werden. Die Pflege der Wettbewerbsstrukturen hat Vorrang vor der unmittelbaren Kontrolle des Wettbewerbsverhaltens. Diese Rangordnung entspricht in besonderem Maße dem Grundsatz marktkonformer staatlicher Rahmensetzung. Zweitens: Die gewichtigen wettbewerbsrechtlichen Eingriffsbefugnisse müssen auch weiterhin am Erfordernis der Marktmacht direkt anknüpfen. Der Minister hat dies bereits betont. Dies ist nach Auffassung der Fraktion der Freien Demokraten wegen der Schwere dieser Eingriffe in die unternehmerische Dispositionsfreiheit ein verfassungspolitisches Gebot. Daher wundern wir uns eigentlich, wie stark manche Kreise der CDU - eigentlich Messer: der CSU - im Rahmen der Diskussion um das Diskriminierungsverbot im Vorfeld einer beträchtlichen Erweiterung kartellbehördlicher Befugnisse in Form der Verhaltenskontrolle das Wort geredet haben. Statt dessen muß es doch zunächst und vor allem darum gehen, den Auf- und Ausbau nicht leistungsbedingter Machtpositionen am Markt im Ansatz bereits zu verhindern. Natürlich ist etwa die Nachfragemacht ein großes Problem, wie Macht im Wirtschaftsbereich überhaupt. Aber man kann doch, ich wiederhole es, logischerweise Mißbräuche solcher Machtpositionen nicht anprangern, wenn man nicht gleichzeitig bereit ist, dem Entstehen solcher Macht entgegenzutreten. Da fehlt es eben bei der CDU im Bundesrat und auch bei einzelnen Sprechern an Konsequenz. Ich habe mit Interesse vermerkt, daß Herr von Bismarck inzwischen nicht mehr da ist; ({1}) vielleicht findet noch eine Diskussion mit dem inzwischen bekehrten Herrn Professor Biedenkopf statt, ({2}) der, Herr Lampersbach, noch bei seiner Mittelstandsrede sehr viel stärker den Ansatz gewählt hat, zu sagen: Fusionskontrolle ist nicht der zentrale Ansatz der Wettbewerbspolitik, sondern wir müssen durch andere Maßnahmen versuchen, Marktmacht erst gar nicht entstehen zu lassen. ({3}) Das ist sicher richtig, nur müssen wir uns hier über die Möglichkeiten, die das Wettbewerbsrecht bietet, verständigen. Wir können uns dann - und das tun wir ja auch bei allen anderen Debatten - auch noch einmal über Forschungsförderung, über Steuerpolitik oder auch über Sozialpolitik - ich sehe, daß Herr Katzer hier ist -, die ja, wie Herr Biedenkopf sagt, konzentrationsfördernd wirkt, unterhalten. Wir sind deshalb für eine Verschärfung der Fusionskontrolle und für eine gleichzeitige Änderung der Anschlußklausel, weil wir wissen, daß Unternehmenszukäufe für die Großbetriebe eben Investitiönen zum halben Preis auf Kosten der noch verbleibenden kleineren Wettbewerber sind. ({4}) Sicher wären die großen Unternehmen in vielen Fällen in der Lage, das sie interessierende Knowhow, das sie mit dem Betrieb des Mittelständlers aufkaufen, selbst zu entwickeln; nur ist eben dieser Prozeß teurer und mühsamer, und er dauert länger. Daher will man eben die kleineren und mittleren Betriebe aufkaufen. Niemand will ja - auch das ist entscheidend - den An- und Verkauf von Unternehmen unterbinden. Es ist nicht so, daß eine Fusionskontrolle gleichzeitig ein Fusionsverbot, ein Veräußerungsverbot in jedem Einzelfall bedeutete. Wer so etwas behauptet - dies ist hier zumindest angeklungen -, ({5}) nimmt die Praxis der Fusionskontrolle schlicht nicht zur Kenntnis: Von deutlich mehr als 2 000 kontrollpflichtigen Fällen sind seit 1973 vom Bundeskartellamt gerade 20 untersagt worden, und noch viel weniger Untersagungen sind bisher überhaupt rechtskräftig geworden. Was wir mit der Verbesserung der Fusionskontrolle verhindern wollen, ist der Zusammenkauf marktbeherrschender Positionen. Bessere Zugriffsmöglichkeiten des Kartellamts und damit ein relativer Anstieg der Zahl der Untersagungsfälle sind dabei im Interesse der noch am Markt befindlichen Unternehmen gewollt, sind, wenn Sie so wollen, eingeplant. Wir halten am Tatbestandsmerkmal der Marktbeherrschung uneingeschränkt fest. Aus der Vergangenheit wissen wir, welch hohe Beweisanforderungen unsere Gerichte ja an dieses Tatbestandsmerkmal stellen. Das wird auch in Zukunft so bleiben. Der § 23 a will lediglich dem Kartellamt und den Gerichten bei konglomeraten und vertikalen Zusammenschlüssen entscheidungserleichternde Vermutungen an die Hand geben, die das geltende Recht für die horizontalen Zusammenschlüsse auf der gleichen Stufe ja schon längst kennt. Nichts spricht dafür, daß angesichts der scharfen Kontrolle unserer Gerichte aus diesen Vermutungen sozusagen eine Untersagungspraxis der leichten Hand werden könnte. Lassen Sie mich zum Abschluß nochmals auf das eingehen, was Herr Professor Biedenkopf hier angesprochen hat. Er hat gesagt, die eigentliche Bedrohung für die Marktwirtschaft und damit für unser Gesellschaftssystem überhaupt gehe von Machtzusammenballungen aus, und wir müßten uns deshalb auf den verschiedenen Wegen darum bemühen, eine Politik zu betreiben, die Kontrolle erlaubt, die Macht zurückdrängt. Soweit besteht keinerlei Dissens; das ist auch durch das, was mein Kollege Jens hier gesagt hat, klar geworden. Von Herrn Biedenkopf kam dann allerdings der Einwand, die ganze für sich genommen gut gemeinte, aus Expertensicht vielleicht sogar gut vorbereitete Verbesserung der Fusionskontrolle stelle eigentlich nur ein Kurieren an Symptomen dar, man müsse aber das Übel der fortschreitenden Konzentration eigentlich an der Wurzel packen, und dies bedeute, man müsse konzentrationsfördernde Elemente in der Steuer-, der Sozial- und der Forschungsförderungspolitik und die Überfrachtung mittelständischer Unternehmen mit bürokratischen Hemmnissen stärker abbauen. Auch meine Fraktion ist mit Herrn Biedenkopf einverstanden, auch mit dem Wunsche, dies dort, wo es möglich ist, gemeinsam anzupacken. Nur werden wir dabei schnell feststellen, daß es sich dabei um Gesetze handelt, die meist von allen drei Fraktionen verabschiedet wurden und daß ein Großteil dieser vor allem sozialpolitischen Regelungen Ausprägungen eines sozialen Gemeinwesens sind, das bisher von allen politischen Kräften so gewollt wurde. Zu tun und abzuwehren bleibt zugegebenermaßen eine Menge. Unter diesem Vorwand aber eine als verbesserungswürdig erkannte Fusionskontrolle und damit die Kartellrechtsnovelle überhaupt in Frage zu stellen, halte ich für nicht glaubwürdig. Ich sehe das taktische Moment und das Interesse von Wirtschaftskreisen, von Vertretungen großer Unternehmungen, die mächtiger sind, als viele Mittelständler. Mir kommt diese Haltung der CDU aber so vor wie die Weigerung, ein schadhaftes Dach zu reparieren, indem man darauf hinweist, man müsse eigentlich zunächst einmal den Regen abschaffen. Das heißt, wir sollten heute über die Verbesserung des Wettbewerbsrechts reden und bei anderen Gelegenheiten über andere Konzentrationsarten, die wir abbauen können. ({6})

Dr. h. c. Liselotte Funcke (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11000620

Das Wort wird nicht mehr gewünscht. Ich schließe die Aussprache. Der Ältestenrat empfiehlt Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaft - federführend - und zur Mitberatung an den Rechtsausschuß. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Es ist so beschlossen. Damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung. Ich berufe das Haus auf Mittwoch, den 15. November 1978, 13 Uhr ein. Die Sitzung ist geschlossen.