Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vorweg möchte ich darauf hinweisen, daß Ihnen zum Bericht des Rechtsausschusses Drucksache 7/1762 ein Ergänzungsbericht und Antrag in Drucksache 7/1858 vorliegen. Dieser Bericht beschäftigt sich nur mit formellen und redaktionellen Änderungen. Es sind einige Punkte in unseren Bericht aufgenommen, die in früheren Gesetzen zur Änderung des Strafrechts bereits berücksichtigt sind. Ich möchte dennoch darauf hinweisen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit der heutigen Entscheidung über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von jetzt 21 auf 18 Jahre und der Neuregelung der Ehemündigkeit werden wir für 2,5 Millionen junge Menschen im Alter von 18 bis 21 Jahren und für fünf Millionen Eltern eine ganz weittragende Entscheidung treffen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters in der nun vom Rechtsausschuß beschlossenen Fassung beginnt mit dem 1. Januar 1975 für die jetzt 18- bis 21jährigen jungen Mitbürger die volle Geschäftsfähigkeit und damit die volle rechtliche Handlungsfähigkeit.
Dies bedeutet für die Betroffenen einerseits ein Mehr an Freiheit und Möglichkeit der Selbstverwirklichung, andererseits aber zugleich den Verlust der Schutzbestimmungen des Minderjährigenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und zumindest rechtlich den Verlust der elterlichen Mitverantwortung und Fürsorge und damit ein Mehr an Eigenverantwortung. Wer also glaubt, das neue Gesetz sei n u r eine „Rechtswohltat für die junge Generation, der jungen Generation zuliebe", übersieht meines Erachtens die ganze Tragweite und Bedeutung dieses Gesetzes. Das Gesetz bringt für die Betroffenen Chancen und Risiken; darüber muß man sich im klaren sein. Die Risiken gehen so weit, daß sie für manche jungen Menschen bis zum persönlichen Scheitern führen können. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hat es sich deshalb bei der Einbringung ihres Gesetzentwurfs zur Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von jetzt 21 auf 18 Jahre und im Verlauf der weiteren Beratung der Gesetze nicht leichtgemacht. Sie hat die Frage, ob es zweckmäßig und sinnvoll ist, das Volljährigkeitsalter zu ändern, sehr eingehend in den dafür zuständigen Gremien erörtert und geprüft.
Diese Feststellung kann man im übrigen, wie ich meine, für dieses ganze Hohe Haus treffen. Der Bundestag und seine zuständigen Ausschüsse sind immerhin seit Einbringung des ersten Gesetzentwurfs zur Herabsetzung des Volljährigkeitsalters durch. die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Dezember 1970 mit der Materie befaßt. Die zuständigen Ausschüsse haben in mehreren öffentlichen Anhörungen von Wissenschaftlern, Vertretern der Betroffenen und Sachverständigen versucht, ihre Entscheidungsgrundlagen zu erweitern.
Dennoch 'hat unser Bemühen - das muß offen zugegeben werden -, das für unsere konkrete politische, gesellschaftliche und rechtliche Ordnung richtige und adäquate Volljährigkeitsalter sozusagen wissenschaftlich zwingend zu finden, nicht zum Erfolg geführt, und zwar einfach deshalb, weil gesicherte und verifizierbare Erkenntnisse über den Stand der sozialen Reife der 18- bis 21jährigen und verläßliche Prognosen über den Gebrauch und die Auswirkungen der neu gewährten rechtlichen vollen Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit für die Betroffenen selbst und die Gesellschaft nicht möglich sind. Nach Auskunft nahezu aller Wissenschaftler - das muß hier denen gesagt werden, die meinen: „Dann laßt doch dieses Unternehmen!" - ist das - wenn überhaupt - in absehbarer Zeit nicht möglich.
Wir müssen diese Frage also, meine lieben Kolleginnen und Kollegen, rechtspolitisch an Hand von gewissen Erfahrungstatsachen, die für jeden ersichtlich und nachprüfbar sind, entscheiden.
Auch ein internationaler Rechtsvergleich gibt für die richtige Lösung der zur Entscheidung stehenden Frage nur Anhaltspunkte. Die Tatsache, daß nahezu alle Ostblockstaaten die Volljährigkeit mit 18 Jahren beginnen lassen, war für meine Fraktion nicht entscheidend, da in den östlichen Gesellschaftssystemen keine großen Spielräume für eigenverantwortliche Rechtsgeschäfte, vor allem risikobeladener Art, bestehen
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Dr. Stark ({1})
und die jungen Menschen am ideologisch-politischen Gängelband geführt werden. Die skandinavischen Staaten und die Schweiz haben das Volljährigkeitsalter auf 20 Jahre festgesetzt. Die übrigen westeuropäischen Staaten haben ein Volljährigkeitsalter von 21 Jahren, mit Ausnahme von Großbritannien, das bereits im Jahre 1969 das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre herabgesetzt hat.
Von Bedeutung für die CDU-CSU-Fraktion bei ihrer Entscheidung, sich für die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre auszusprechen, war in diesem Zusammenhang allerdings die Entschließung des Ministerkomitees des Europarats vom 19. September 1972, in der den Regierungen der Mitgliedstaaten die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters - möglichst auf 18 Jahre - empfohlen wird. Wir sollten ein Interesse daran haben, meine Damen und Herren, daß bei dem hoffentlich immer engeren Zusammenwachsen der europäischen Völker diese Frage des Beginns der vollen rechtlichen Handlungsfähigkeit einheitlich gelöst wird. Daß bei dieser Frage die Bundesrepublik neben Großbritannien eine gewisse Vorreiterrolle spielt, halten wir nicht für schädlich.
Nachdem wir bei unserem Versuch, die Dinge wissenschaftlich sicher abzudecken, gescheitert sind und uns weder Rechtswissenschaftler noch Soziologen, noch Pädagogen zwingende wissenschaftliche Erkenntnisgrundlagen für das „Pro oder Kontra" bei der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters erbringen konnten, mußte die Frage der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters unter dem Aspekt der realen Situation der 18- bis 21jährigen und ihrer jetzigen Stellung in Familie, Beruf und Gesellschaft letztlich rechtspolitisch entschieden werden, und wir werden diese Entscheidung auch politisch verantworten müssen.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ließ sich bei ihrer Entscheidung für die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters im wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten 'leiten:
Die 18- bis 21jährigen nehmen in unserer Lebens-und Rechtsordnung bereits heute umfangreiche Pflichten und Verantwortlichkeiten wahr. So unterliegen 'die 18jährigen der Wehrpflicht. Sie haben das Recht, bei allgemeinen Wahlen und den Betriebsratswahlen zu wählen. 18jährige haften für unerlaubte Handlungen; strafrechtlich können sie im Einzelfall wie Erwachsene zur Verantwortung gezogen werden.
Ich darf hier einfügen - um Klarheit auf Fragen zu schaffen -, daß wir es bezüglich der strafrechtlichen Verantwortung trotz der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre bei der jetzigen Regelung belassen haben, einfach deshalb, meine Damen und Herren, weil das Jugendgerichtsgesetz und das Jugendstrafrecht meines Erachtens fortschrittlich sind und gerade bei dem Heranwachsenden auf besondere Reifegrade eine gewisse Rücksicht nehmen; der Resozialisierungsgedanke ist hier vernünftigerweise besonders 'betont. Deshalb halten wir es nicht für notwendig, hier wegen der Herabsetzung des zivilrechtlichen Volljährigkeitsalters ohne weiteres eine Änderung einzuführen. Im übrigen kann diese Frage . bei der Reform des Jugendstrafrechts erneut geprüft werden.
Wir müssen darüber hinaus feststellen, daß auch über den rechtlich geregelten Rahmen hinaus die 18- bis 21jährigen heute bereits in weiten Lebensbereichen eigenverantwortlich und selbständig handeln. So z. B. bei der Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes. 70 % bis 80 % der 18- bis 21jährigen jungen Mitbürger haben heute schon eigenes Erwerbseinkommen und bestimmen darüber auch weitgehend in eigener Verantwortung. Sie werden im Wirtschaftsleben weitgehend als voll geschäftsfähig anerkannt, ohne es rechtlich zu sein. Ihren persönlichen Umgang und die Gestaltung ihrer Freizeit bestimmen die 18- bis 21jährigen in der überwiegenden Zahl heute selbst. Insoweit sanktioniert die jetzt vorgesehene Regelung nur einen bereits vorliegenden Lebenssachverhalt und dürfte insoweit auch auf keinerlei Bedenken bei denen stoßen, die ansonsten Bedenken gegen die generelle Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre haben.
Meine Fraktion ist sich andererseits bewußt, daß die generelle Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre und damit die Statuierung der vollen rechtlichen, eigenverantwortlichen Handlungsfähigkeit weit über die Angleichung der gesetzlichen Vorschriften an einen bereits eingetretenen Entwicklungstatbestand hinausgeht und im Hinblick auf die Möglichkeit des Abschlusses und der Tätigung von schwierigen und risikoreichen Rechtsgeschäften ein Mehr an Gefahren und Risiken und damit ein Mehr an Verantwortung für die jetzt 18- bis 21jährigen bringt. Insoweit ist die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters ganz sicher eine Zielvorgabe für die junge Generation und beinhaltet einen Vertrauensvorschuß des Gesetzgebers an die jungen volljährigen Mitbürger.
Ob man bereit ist, diesen Vertrauensvorschuß zu geben, hängt davon ab, wie man die junge Generation und die 18- bis 21jährigen selbst einschätzt und ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verhalten beurteilt. Ich darf für meine Fraktion, die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, sagen, daß wir in der überwiegenden Mehrheit der Meinung sind, daß nach dem Verhalten der großen Mehrheit der 2,5 Millionen Betroffenen es durchaus gerechtfertigt ist, diesen Vertrauensvorschuß zu geben. Wir orientieren unsere Entscheidung nicht an den wenigen hunderten oder tausenden, meines Erachtens ideologisch verführten Gymnasiasten oder Studenten, sondern an der breiten Mehrheit unserer 18- bis 21jährigen jungen Mitbürger, die sich im großen und ganzen völlig vernünftig, wenn auch kritisch mit unserer Rechtsordnung, mit unserem Staat, mit unserer freiheitlichen Gesellschaftsordnung auseinandersetzen.
Meine Fraktion hat in diesem Zusammenhang dennoch die Frage geprüft, ob zur Vermeidung der Risiken und Gefahren bei schwierigen und schwerwiegenden Rechtsgeschäften nicht eine stufenweise Gewährung von Teilmündigkeiten für bestimmte Rechtsgeschäfte eingeführt werden sollte, wie es mit beachtenswerten Gründen das muß zugegeben
Dr. Stark ({2})
werden - anerkannte Rechtswissenschaftler vorgeschlagen haben. Diese Wissenschaftler gingen davon aus, daß das Hineinwachsen des jungen Menschen in die Mündigkeit stufenweise vor sich geht, was an und für sich soziologisch nicht zu bestreiten ist. Hier galt es aber abzuwägen, meine Damen und Herren, zwischen diesen erwägenswerten Gedanken und dem rechtspolitischen Ziel der Rechtsklarheit und Rechtsübersichtlichkeit.
Meine Fraktion hat sich - wie ich meine, mit Recht - auch im Interesse einer international erwünschten einheitlichen Regelung gegen solche Teilmündigkeiten ausgesprochen. Sie ging dabei auch davon aus, daß die Gefährdungen durch schwierige und riskante Rechtsgeschäfte in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung für den 18- bis 21jährigen nicht größer sind als für Angehörige der älteren Generation. Wir gehen auch davon aus, daß bei schwierigen und risikoreichen Rechtsgeschäften, z. B. bei Immobiliengeschäften, immer ein Notar eingeschaltet ist, der auf Grund seiner Dienstpflichten die Aufgabe hat, die Beteiligten über die Folgen des Rechtsgeschäftes aufzuklären. Wir sind ferner der Meinung, daß wir, nachdem wir vielen jungen Menschen hier die volle rechtliche Handlungsfähigkeit geben, im übrigen Recht - z. B. wie wir es beim Abzahlungsgeschäft gemacht haben, wie wir es bei der Fassung allgemeiner Geschäftsbedingungen machen wollen - gewisse Schutzvorschriften für diese jungen Menschen, aber auch für bereits Volljährige, die mit den Risiken und Gefährdungen solcher Rechtsgeschäfte nicht fertig werden, schaffen müssen.
Sicher ist, meine Damen und Herren, daß unsere heutige Entscheidung manche Eltern und manche Jugendliche zu einem Überdenken und eventuell auch zu einem Umdenken in ihrem Verhältnis zueinander veranlassen muß. Eltern und Erzieher werden bemüht sein müssen, ihre Kinder frühzeitig zu mehr Selbständigkeit und Selbstverantwortung hinzuführen. Die Jugendlichen selbst werden rechtzeitig lernen und erkennen müssen, daß mehr Freiheit und mehr Rechte auch mehr Verantwortung und unter Umständen mehr Belastung mit sich bringen kann. Ich habe es eingangs schon ausgeführt: es ist mit dieser Regelung auch beinhaltet, daß ein junger Mensch, der diesen Anforderungen nicht gewachsen ist, unter Umständen scheitern kann. Sicher werden die Probleme, die auf die Familien durch die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters zukommen, nicht zu einer guten Lösung gebracht werden, wenn die Jugendlichen schon in der Schule unter ideologischen Vorzeichen penetrant auf die Konfliktstrategie auch gegenüber den Eltern eingeschworen werden.
Meine Fraktion geht vielmehr davon aus, daß unsere heutige Entscheidung zum Abbau und zur Verhinderung mancher Konflikte zwischen Eltern und Kindern beiträgt, die durch eine allzu lange Aufrechterhaltung und oft gut gemeinte, aber der Entwicklung des Jugendlichen nicht förderliche, Strapazierung der elterlichen Gewalt entstehen. Wir sind der Überzeugung, daß es nicht so kommen wird, daß ab 1. Januar 1975 alle 18jährigen sagen: „So, ich bin jetzt volljährig; liebe Eltern, ich verlasse euch" und ausziehen werden. Sondern wir gehen vielmehr davon aus, daß gerade das Zuwachsen von rechtlicher Handlungsfähigkeit zu früheren Gesprächen zwischen Jugendlichen und Eltern über die daraus entstehende Verantwortung führen wird.
Aufgabe unserer Schulen wird es sein, durch einen lebens- und praxisnäheren Gemeinschafts-und Rechtskundeunterricht die jungen Menschen schon frühzeitig und ihrem Entwicklungsstand gemäß auf die auf sie zukommenden Rechte und Pflichten, Chancen und Gefährdungen vorzubereiten und sie so in die Lage zu versetzen, mündig zu werden, d. h. eigenverantwortlich ihr Leben in unserer freiheitlichen sozialen Rechts- und Gesellschaftsordnung sinnvoll zu gestalten und ihren Beitrag zur Erhaltung und zum Ausbau unserer freiheitlichen Lebensform zu erbringen.
Wir gehen davon aus, daß auch auf die Jugendämter, auf die Beratungsstellen neue Aufgaben zukommen. Die Jugendämter und die Beratungsstellen müssen ganz sicher sowohl personell als auch sachlich ausgebaut werden und auf diese besondere Lage der jungen Erwachsenen eingehen.
Meine Damen und Herren, in dem Gesetz über die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters ist auch die Frage der Ehemündigkeit für junge Menschen neu geregelt. Während das Ehemündigkeitsalter bisher beim Mann bei 21 Jahren, bei der Frau bei 16 Jahren lag, hat sich die Mehrheit des Rechtsausschusses für ein bei Mann und Frau gleichermaßen geltendes Ehemündigkeitsalter von 18 Jahren ausgesprochen, wobei das Vormundschaftsgericht auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen kann, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist. Das heißt: es können in Zukunft Mann und Frau durch diese Vorschrift über die Ehemündigkeit mit 18 Jahren eine Befreiung erreichen, wenn der eine Partner volljährig ist.
Diese Regelung hält meine Fraktion für nicht glücklich. Zwar sind wir der Meinung, daß es richtig ist, mit der Volljährigkeit grundsätzlich auch die Ehemündigkeit zu verbinden und deshalb das Ehemündigkeitsalter beim Mann von 21 auf 18 Jahre herabzusetzen. Mit dem Vorschlag der Bundesregierung sind wir jedoch der Auffassung, daß es bei der Frau bei dem Ehemündigkeitsalter von 16 Jahren, wie bisher, bleiben sollte, da immerhin über 30000 junge Mädchen im Alter zwischen 16 und 17 Jahren jährlich eine Ehe eingehen. Wir halten es für nicht gut, daß hier eine neue Regelung, eine Heraufsetzung des Ehemündigkeitsalters bei der Frau, vorgenommen wird und dann in diesen 30 000 oder noch mehr Fällen in Zukunft wiederum das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muß, das in den meisten Fällen dann tatsächlich befreit. Wir schaffen hier einen bürokratischen Hinderungsgrund für die Eingehung einer Ehe und einen weiteren bürokratischen Aufwand, den man, wenn man unserem Vorschlag gefolgt wäre, das Ehemündigkeitsalter für den Mann bei 18, für die Frau bei 16 Jahren festzusetzen, nicht hätte. Wir bedauern es sehr, daß man sich unseren Argumenten verschloß und unser Antrag hierzu im Rechtsausschuß von der Mehrheit der Fraktionen der SPD und FDP abgelehnt wurde.
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Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluß zum Ausdruck bringen, daß meine Fraktion diesem Gesetzentwurf zustimmen wird. Wir verbinden damit die Hoffnung und die Erwartung, daß diese unsere heutige Entscheidung dazu beitragen möge, das Selbstwertbewußtsein, aber auch die Verantwortungsfreude der jungen Generation zu stärken. Wir schaffen meines Erachtens mit diesem Gesetz eine weitere Voraussetzung zur vollen Integration und auch die Möglichkeit der Loyalität der jungen Generation zu unserer freiheitlich-demokratischen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Wir wünschen und hoffen, daß die 18- bis 21jährigen von den ihnen ab 1. Januar 1975 zustehenden Rechten und Pflichten einen verantwortungsvollen Gebrauch machen - zu ihrem eigenen Wohl und, wenn immer möglich, zur Freude ihrer Eltern!
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Vizepräsident von Hassel: Das Wort hat Herr Abgeordneter Metzger; für ihn ist eine Redezeit von 30 Minuten beantragt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es war erfreulich, von dem Kollegen Dr. Stark zu hören, daß sich unsere junge Generation in ihrer großen Mehrheit, wie er sagte, zwar kritisch, aber völlig vernünftig in unserer Gesellschaft verhält.
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Es wäre zu begrüßen, wenn solche Feststellungen auch in anderen Debatten von der Opposition getroffen würden, nicht nur dann, wenn die CDU/CSU - wie es hier ausnahmsweise der Fall ist - einmal einem wichtigen Reformvorhaben zustimmt.
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Der Deutsche Bundestag wird heute - darauf hat Herr Kollege Dr. Stark bereits hingewiesen - nach sorgfältiger und gründlicher Beratung in den Ausschüssen ein Gesetz verabschieden, das von vielen Bürgern in unserem Lande - nicht nur von der jungen, auch von der älteren Generation - mit Ungeduld erwartet wird. Die Neuregelung des Volljährigkeits- und Ehemündigkeitsalters ist eine konsequente Fortführung der Reformen im rechts- und familienpolitischen Bereich.
Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei hat diese Regelung im Anschluß an die Herabsetzung des Wahlalters gefordert und wird ihr heute, trotz mancher Bedenken, die auch von Ihnen bereits, Herr Kollege Dr. Stark, angesprochen wurden, zustimmen, weil sie sachlich gerechtfertigt und politisch geboten ist. Das wird auch von einer großen Mehrheit der Jugendorganisationen der Länder und Gemeinden, der freien Träger der Jugendhilfe, der zentralen Wohlfahrtsorganisationen und der Jugendverbände selbst anerkannt.
Die vorgesehene Regelung bedeutet, daß in Zukunft die 18- bis 21jährigen in vollem Umfang und ohne Vorbehalt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen können. Dabei standen für uns folgende Überlegungen im Vordergrund.
Erstens. Die 18- bis 21jährigen haben heute bereits umfangreiche Pflichten und Verantwortungen. Das gilt nicht nur für den staatsbürgerlichen, sondern auch für den rechtlichen Bereich.
Zweitens. Die 18- bis 21jährigen können in ihrer biologischen, psychologischen und sozialen Entwicklung den Volljährigen heute weitgehend gleichgestellt werden; das wird durch Fachgutachten und durch Stellungnahmen von Sachverständigen, die der Rechtsausschuß im Rahmen eines Anhörungsverfahrens befragt hat, bestätigt - wobei ich hinzufügen möchte, daß auch andere Auffassungen vertreten wurden.
Drittens. Die Veränderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung hat in der Praxis - vielfach unter Nichtbeachtung oder Umgehung der gesetzlichen Tatbestände - weitgehend zu einer Teilnahme der 18- bis 21jährigen am Rechtsverkehr geführt. Das gilt für die Wahl von Beruf und Arbeitsplatz, für die Bestimmung des persönlichen Umgangs der Jugendlichen, für die Verwendung des Arbeitseinkommens und zu einem großen Teil auch für die Geschäfte des täglichen Lebens.
Viertens. Im Verhältnis der Eltern und auch im Verhältnis der sonstigen Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern ist gerade in den letzten Jahren eine entscheidende Wandlung festzustellen, die zweifellos noch nicht abgeschlossen ist. Gerade in den Ländern mit demokratischen Verfassungen und mit einem aufgeschlossenen Erziehungs- und Bildungssystem wird das Verhältnis innerhalb der Familie - und dazu gehört auch das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zunehmend durch das Prinzip der Partnerschaft bestimmt. Ein großer Teil der Eltern und Erzieher gestaltet heute die Erziehung aufgeschlossener und ist auch bereit, den Jugendlichen frühzeitig eine größere Eigenverantwortung und Selbständigkeit einzuräumen. Dieser nach unserer Auffassung positiven Entwicklung dürfen das Minderjährigenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, aber auch andere gesetzliche Bestimmungen nicht länger im Wege stehen, sondern müssen helfend und unterstützend den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
Aus diesem Grunde begrüßen wir es auch, daß die Bundesregierung bereits im vergangenen Jahr den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der elterlichen Sorge, die den Begriff der elterlichen Gewalt ersetzen und damit das Herrschaftsverhältnis der Eltern ablösen wird, vorgelegt hat. Dieser Gesetzentwurf wird uns hier im Bundestag in den nächsten Monaten beschäftigen.
Wir waren uns als Bundestagsfraktion der SPD von Anfang an darüber im klaren - und die Beratungen in den Ausschüssen, auch im Rechtsausschuß, haben das bestätigt -, daß eine Neuregelung des Volljährigkeits- und Ehemündigkeitsalters auch Probleme und Risiken mit sich bringen wird, die nicht nur als Übergangsschwierigkeiten anzusehen sind.
Wir wissen alle, daß Rechte nicht nur darin bestehen können, dem Inhaber neue Befugnisse, z. B. am Rechtsverkehr unbeschränkt teilzunehmen, einzuräumen. Rechte können auch durch die Gewährung von Vorteilen und die Einräumung von Schutzbereichen zuerkannt werden. Solche Vorteile und Schutzbereiche sieht unsere Rechtsordnung in erster Linie für die Gruppe der Minderjährigen vor. Dazu gehören u. a. das Recht auf privilegierten Unterhalt, die Vorteile einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, z. B. bei den Risikogeschäften unseres täglichen Lebens, aber auch die Vorteile einer beschränkten Deliktsfähigkeit.
Diese Privilegien und Schutzvorschriften werden in Zukunft für die 18- bis 21jährigen wegfallen. Die vorgesehene Regelung wird also den Betroffenen in gleicher Weise neue Rechte geben, aber auch neue Pflichten auferlegen. Hierauf müssen wir, wie ich glaube, gerade als Gesetzgeber und auch als verantwortungsbewußte Politiker diejenigen mit Nachdruck hinweisen, die durch dieses Gesetz bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres die volle Mündigkeit erhalten werden.
Im Zusammenhang mit schwierigen und riskanten Rechtsgeschäften wurde im Rechtsausschuß die Frage erörtert, ob im Hinblick auf die Gefährdungen und die besondere Verantwortung in unserer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung für die 18- bis 21jährigen eine Sonderregelung in das Gesetz aufgenommen werden sollte. Es bestand aber weitgehende Einigkeit darüber, daß solche Gefahren nicht nur für die jungen Menschen bestehen, sondern in gleichem Maße auch für die Angehörigen der älteren Generation und nicht zuletzt auch für diejenigen Bevölkerungsgruppen, die im Geschäfts- und Wirtschaftsleben den wirtschaftlich Stärkeren weitgehend ausgeliefert sind.
Die SPD-Bundestagsfraktion befürwortet deshalb den Ausbau und die Verstärkung des Rechtsschutzes. Das gilt vor allem für diejenigen Fälle, in denen die Bürger durch das Ausnutzen von Notlagen, durch das Ausnutzen von wirtschaftlich stärkeren Positionen in unserem Rechtsleben in ihren verfassungsmäßig garantierten Rechten beeinträchtigt werden.
Wir haben in den letzten Jahren erste Schritte zum Ausbau dieses Rechtsschutzes getan. Ich denke hierbei an die Reform des Abzahlungsgesetzes, an die Verstärkung des Mieterschutzes, an das Verbot von Gerichtsstandvereinbarungen oder auch an die Neuregelung unseres Maklerrechtes. Wir sind uns darüber im klaren, daß gerade auf diesem Gebiet weitere Schritte folgen müssen. Dazu gehört u. a. auch eine Reform der allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen.
Meinungsverschiedenheiten - darauf hat Herr Kollege Dr. Stark ebenfalls bereits hingewiesen gab es bei der Neuregelung des Ehemündigkeitsalters. Im Gegensatz zu der Gesetzesvorlage der Bundesregierung und der Opposition - hier gab es einmal eine Übereinstimmung zwischen der Bundesregierung und der Opposition - haben der mitberatende Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit einstimmig und der Rechtsausschuß mit
Mehrheit beschlossen, Frau und Mann bei der Ehemündigkeit gleichzubehandeln und diese mit der neuen Volljährigkeit, also mit 18 Jahren, eintreten zu lassen. Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt diese Regelung. Das bedeutet, daß das Ehemündigkeitsalter für Frauen von jetzt 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt wird und das Ehemündigkeitsalter des Mannes von jetzt 21 auf 18 Jahre herabgesetzt wird. Für diese Regelung waren in erster Linie folgende Gründe maßgebend:
Erstens. Beide Ehepartner tragen heute gleiche Verantwortung in familiärer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
Zweitens. Beide Ehepartner haben heute in allen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens gleiche Rechte und Pflichten.
Drittens. Das bisherige Bild der Ehe, nach dem es weitgehend für notwendig gehalten wurde, daß der Mann als Oberhaupt der Familie volljährig sein muß, nicht aber die Frau, hat sich nach unserer Auffassung grundlegend gewandelt. Es entspricht einfach nicht mehr der Wirklichkeit, daß ausschließlich der Mann am Rechtsverkehr teilnimmt und im Berufsleben steht, während die Frau sich ausschließlich um den Haushalt und die Kindererziehung zu kümmern hat. Hier ist gerade in den letzten Jahren und insbesondere in den jüngeren Ehen eine entscheidende Veränderung in dem Verhältnis der beiden Ehepartner untereinander eingetreten, der der Gesetzgeber in der Neuregelung Rechnung tragen sollte. Das hat - dieser Vorwurf wurde uns bisweilen gemacht - nichts mit Ideologie zu tun; im Gegenteil, das hat etwas mit Sinn für Wirklichkeit zu tun, aber, wie ich glaube, auch etwas mit gesundem Menschenverstand.
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Viertens. Für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Geschlechter bei der Regelung des Ehemündigkeitsalters gibt es keine zwingenden Gründe. Die vielfach aufgestellte Behauptung, bei Frauen trete die biologische oder soziale Reife früher ein, ist weder durch wissenschaftliche Erkenntnisse noch durch empirische Untersuchungen gesichert. Auch die Anhörung im Rechtsausschuß hat hierfür keine Gesichtspunkte ergeben.
Fünftens. Nach unserer Auffassung ist ein besonders wichtiger Grund, daß die Heraufsetzung der Ehemündigkeit der Frau mit dazu beitragen soll, heute noch vorhandene Vorstellungen abzubauen, eine mehr oder weniger gute Heirat, die Einfahrt in einen mehr oder weniger sicheren Ehehafen könnte eine gründliche Schul- und Berufsausbildung und eine wirtschaftliche Selbständigkeit der Frau ersetzen.
Wie bisher soll das Vormundschaftsgericht von dem Alterserfordernis auf Antrag Befreiung erteilen können, wenn besondere Umstände für eine vorzeitige Eheschließung sprechen, der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein Ehepartner volljährig ist. Diese Befreiungsvorschrift soll unterschiedslos für beide Partner, für Mann und Frau
gelten. Damit soll klargestellt werden, daß es künftig auf die Reife und die Selbständigkeit von beiden Ehepartnern ankommt.
Die neue gesetzliche Regelung sieht ferner vor, im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe oder der Fürsorgeerziehung die Möglichkeit einzuräumen, über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus freiwillig eine Schul- und Berufsausbildung abzuschließen.
Keinen Einfluß - und auf diese Feststellung möchte ich besonderen Wert legen - wird die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf die Stellung der 18- bis 21jährigen als Heranwachsende im Jugendstrafrecht haben.
Ich bedaure es, daß es der Rechtsausschuß im Gegensatz zum Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit mit Mehrheit abgelehnt hat, in Form einer Entschließung die Bundesregierung und vor allem die Länder darauf hinzuweisen, daß Maßnahmen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Volljährigkeit und die damit verbundenen neuen Rechte und Pflichten - unabhängig davon, mit welchem Alter sie eintritt , dringend erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden auch von Fachleuten und von Sachverständigen gefordert. Zu diesen Maßnahmen gehören nach unserer Auffassung unter anderem ein guter Rechtskundeunterricht an den Schulen, dazu gehört Information und Beratung über das Konsumverhalten, über eine sinnvolle Freizeitgestaltung, über Ernährungsfragen. Dazu gehören aber auch der Ausbau der Beratung in Ehe- und Lebensfragen und schließlich eine Verbesserung der außerschulischen Jugendbildung als Teil der Erziehung im Rahmen der Reform des Jugendhilfegesetzes.
Ich möchte hier an dieser Stelle die Bundesregierung noch einmal mit Nachdruck bitten, sich dieser Forderungen anzunehmen und, da es sich weitgehend um Angelegenheiten der Länder handelt, auf diese entsprechend einzuwirken.
Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion wird diesem Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters und des Ehemündigkeitsalters vorbehaltlos zustimmen. Wir sind der Auffassung, daß wir mit dieser Regelung in der Reform unseres Ehe- und Familienrechts einen guten Schritt weiterkommen.
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Vizepräsident von Hassel: Das Wort hat der Abgeordnete Kleinert.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Die Diskussion - das ist in den Erklärungen der beiden Herren Vorredner schon so etwas, wenn auch sehr vorsichtig, angeklungen - hat etwas von der ursprünglichen Begeisterung und Vorbehaltlosigkeit, mit der alle in diesem Hause an die Frage der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters herangegangen sind, verloren. Das müssen wir ganz klar sehen. Wir Freien Demokraten sind dennoch auch heute nicht bereit, auf den schon früher hier ausgetragenen Prioritätenstreit zu verzichten, sondern betonen, daß wir die ersten waren, die diesen Schritt als eine Konsequenz aus anderen Gegebenheiten gefordert haben, weil, auch wenn es an der Unbeschwertheit und Eindeutigkeit, mit der das Problem ursprünglich gesehen worden ist, fehlt, die gründliche und sachliche Durchdringung, von der die Herren Vorredner berichtet haben, dazu geführt hat, daß unsere Überzeugung, die jetzt vorgeschlagene Regelung müsse herbeigeführt werden, fester und begründeter geworden ist, weil wir in all den Anhörungen, Untersuchungen, Überlegungen und Beratungen, wie auch schon gesagt worden ist, keine Anhaltspunkte dafür gefunden haben, wie man es anders sachlich richtig machen sollte also so, wie es jetzt in dem Ihnen vorgelegten Gesetzesentwurf geschehen ist.
Wir haben im Laufe der Anhörung von soziologischer Seite zum Teil ungewöhnlich schwer verständliche, nach meiner Ansicht auch skurrile Auffassungen über den Zusammenhang des Volljährigkeitsalters mit repressiven Tendenzen im Spätkapitalismus zur Kenntnis nehmen müssen. Ich versäume die Gelegenheit nicht, zu erklären, daß uns derartige Argumente bei unseren Überlegungen nicht beeindrucken konnten, sondern wir uns auf etwas handfestere Beobachtungen im täglichen Leben und die Konsequenzen, die man daraus mit einem gesunden Menschenverstand ziehen kann, verlassen haben.
Dazu gehört nicht etwa der in diesem Zusammenhang oft gegebene Hinweis, mit der Herabsetzung des Wahlalters, die wir beschlossen haben, sei zwangsläufig in gleicher Weise auch die Volljährigkeitsgrenze herabzusetzen. Ein solcher Zusammenhang besteht sicher nicht. Ganz im Gegenteil, man kann sehr viel Sympathien für die von Herrn Professor Bosch sehr eindrucksvoll vorgetragene Theorie haben, daß das Erreichen der Volljährigkeit ein sich in Stufen vollziehender Prozeß ist, bei dem dem Jugendlichen immer weitere Rechte und auch Pflichten zuwachsen. Wir haben tatsächlich in einer Fülle von gesetzlichen Regelungen sehr unterschiedliche Eingriffsstufen, die keineswegs durch die jetzt zu treffende Regelung beeinträchtigt oder alle etwa auf die magische Grenze 18 fixiert würden. Wir gehen lediglich bei einem besonders schwergewichtigen Punkt, nämlich der vollen Rechts- und Geschäftsfähigkeit im Bereich des bürgerlichen Rechts, heute diesen entscheidenden Schritt.
Ein Argument, das nach meiner und, soweit ich sehe, nach einhelliger Ansicht aller Mitglieder dieses Hauses, mehr als alle anderen zeigt, wie schwierig die Frage ist, und wie sie heute entschieden werden muß, ist die Überlegung, daß der Jugendliche mit 18 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden und sich zum Wehrdienst melden kann. Das hat im Kriegsfall, auf dessen Nichteintritt wir alle hoffen, dessen Eintritt wir fürchten, der in diesem Zusammenhang aber von der Natur der Sache her nun einmal mit ins Auge gefaßt werden muß, die Folge, daß 19jährige, unter Umständen auch 18jährige nicht nur ihre eigene Gesundheit und in letzter Konsequenz ihr Leben aufs Spiel setzen müssen, sondern noch weitergehend andere, unter Umständen erheblich Ältere auf Grund von Kommandogewalt in den Tod schicken können, und zwar durch eine Entscheidung, die sie selbstverantwortlich zu treffen haben. Diese
Überlegung ist es, die uns mehr als irgendeine andere überzeugt: daß die große Gefahr des Kaufs eines unzulänglichen und überteuerten Gebrauchtwagens, vor der einige den Jugendlichen schützen wollen, nicht mit diesen letzten und höchsten Entscheidungen zu vergleichen ist, die man schon heute im Wehrdienst nach einer allgemeinen Überzeugung von den Jugendlichen tatsächlich verlangt. Das ist der ganz entscheidende Punkt, an dem man, wenn man es irgendwo ablesen kann, wirklich ablesen kann, daß das, was wir uns hier heute vorgenommen haben, richtig ist.
Im übrigen möchte ich, nachdem meine Herren Vorredner in ihren Erklärungen das Thema trotz der Breite des Feldes in den wesentlichen Punkten ausgeschöpft haben, zum Schluß nur noch auf eines hinweisen. Wir haben ein geflügeltes Wort. Solche Worte sind einfach, und beim Abklopfen stellt sich immer wieder heraus, wieviel Sinn und wieviel Lebenserfahrungen darin enthalten sind, auf kleinstem Raum darin geronnen sind. Das Wort heißt: Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch Verstand. Tatsächlich wissen alle von Ihnen nicht nur aus der parteipolitischen Erfahrung -, daß Ämter und Funktionen, die oft nur ebenso zögernd jemandem anvertraut wurden, wie er sie zögernd angenommen hat, hinterher ganz ungewöhnlich gut von jemandem wahrgenommen worden sind, dem man das nicht zugetraut hatte, obwohl, Herr Professor Schäfer, auch das Gegenteil gelegentlich vorkommt.
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- Ich würde behaupten: sie liegt erheblich unter 50 %, und das wäre schon jenseits der statistischen Erfahrung und Erwartung.
Jedenfalls glaube ich, daß gerade bei dem Schritt, den wir heute hier zu tun uns anschicken, der Gesichtspunkt besonders deutlich gesehen werden muß, daß mit der Herausforderung an die Verantwortung auch das Verantwortungsbewußtsein wächst. Meiner Ansicht nach sind sehr viele Erscheinungen bei unserer heutigen Jugend, im Bereich der Studenten, die bedauerlich sind und die über den altersgemäßen Übermut erheblich hinausgehen, sowohl in verstiegenen ideologischen Gedankengebäuden wie auch leider in ihren praktischen Handlungen und Ausschreitungen, eine Folge von zuwenig Herausforderung in unserer Zeit und in der Umwelt, die wir in den letzten 20 Jahren in diesem Lande aufgebaut haben, zuwenig Herausforderung gerade für die Jugendlichen. Deshalb wird, so meine ich, hier mit der Herausforderung, die zweifellos an unsere Jugend gestellt wird, etwas Gutes bewirkt werden. Die Herausforderung wird - so glauben wir zuversichtlich - von dieser Jugend angenommen und mit mehr Verantwortungsbewußtsein honoriert werden, womit sich dann auch die aufgezeigten und auch von uns gesehenen Gefahren auf den Pegel zubewegen werden, der für alle, die heute längst über 21 sind, gilt.
Wir stimmen dem Gesetzentwurf zu.
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Vizepräsident von Hassel: Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Jaeger.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn sich die drei Fraktionen dieses Hohen Hauses mit ihrer sehr großen Mehrheit in einer Angelegenheit geeinigt haben, ist es natürlich immer schwierig, für sich persönlich und für eine, ich weiß nicht wie große, aber sicherlich, zumindest in dieser Stunde, nicht sehr umfangreiche Gruppe eine gegenteilige Meinung zu äußern. Es gehört zur Toleranz der großen Mehrheit, sich das anzuhören, es gehört zur Höflichkeit dessen, der die Minderheitsmeinung vertritt, sich kurz zu fassen.
Meine Damen und Herren, ich habe gegen den Gesetzentwurf, der hier vorliegt, schwere Bedenken. Im Volk sind die Bedenken wesentlich stärker, als sie in diesem Parlament bisher und wohl auch in der Abstimmung zum Ausdruck kommen.
Ich will mich dabei gar nicht näher mit der Frage der Ehemündigkeit befassen, die rechtlich von der, Volljährigkeit zu unterscheiden und sachlich nicht deckungsgleich ist. Die Eheschließung ist das riskanteste Rechtsgeschäft, das es für einen jungen Mann im Leben gibt, und ob es unter diesen Umständen richtig ist - ({0})
- Für die Frau auch, jawohl! Aber bei der Frau wird die Altersgrenze hinaufgesetzt, während sie beim Mann heruntergesetzt wird. Insbesondere dagegen habe ich Bedenken, obwohl ich an der durch die Natur der Frau gegebenen Möglichkeit der früheren Eheschließung nichts ändern würde. In diesem Punkte, wo die biologischen und psychologischen Unterschiede zwischen Mann und Frau besonders deutlich sind, genau die gleiche Altersgrenze festzusetzen scheint mir ein etwas lebensfremder Formalismus zu sein.
Aber, meine Damen und Herren, die Hauptentscheidung, die gefällt wird, ist sicherlich die in der Frage der Volljährigkeit. Wir leben in einem Zeitalter, in dem wieder einmal - wie schon öfters - die Spannung zwischen den Generationen stärker ist als früher. Das bedeutet, daß es mehr Konflikte gibt. Wenn Sie das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre heruntersetzen, bedeutet das auch, daß der Rechtsstreit in der Familie häufiger sein wird. Ob dies zweckmäßig ist, weiß ich nicht. Wir leben auch in einem Zeitalter, in dem ein Verlust an Autorität eingetreten ist. Ich glaube nicht im mindesten, daß man mit Rechtsfiguren allein Autorität zu retten vermag;
({1})
aber genau in diesem Augenblick Schranken abzubauen, die zugunsten der elterlichen Einflußmöglichkeiten vorhanden sind, scheint mir doch höchst gefährlich zu sein.
Doch ist dies nicht der einzige und bei weitem nicht der wichtigste Gesichtspunkt. Der wichtigste Gesichtspunkt ist für mich, daß es sich hier um eine Schutzbestimmung für den jungen Menschen handelt. Wenn ein Mensch noch nicht volljährig ist, weil er ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht hat,
so ist er nicht zurückgesetzt, sondern er ist privilegiert; privilegiert dadurch, daß seine Entscheidung in bestimmten Rechtsgeschäften erst gültig wird, wenn der Erziehungsberechtigte die seine dazugibt. In der ersten Rede des heutigen Tages hat Herr Dr. Stark mit Recht gesagt, daß wissenschaftlich in dieser Angelegenheit noch kein Grund gelegt ist. Ich habe ganz allgemein den Eindruck, als ob die Motivation zu diesem Gesetz mehr politisch sei als wissenschaftlich fundiert. Auch der Bundesrat hat mit Recht festgestellt, daß eine wissenschaftliche Entscheidungsgrundlage für die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre fehlt.
Wenn wir dieses Problem betrachten, müssen wir uns vor zwei Irrtümern hüten. Der erste, leider heute sehr gängige Irrtum ist die Behauptung, die heutige Jugend sei unreifer oder schlechter, als die Jugend früher gewesen sei. Wenn man sie kennt, weiß man: das ist ganz gewiß nicht der Fall. Sie ist im Grunde genauso, wie wir selber gewesen sind. Sie ist nur in eine wesentlich schwierigere Zeit gestellt, als manche in diesem Hause sie in ihren jungen Jahren erlebt haben.
Falsch ist aber auch die Meinung, die heutige Jugend sei reifer als die frühere. Die Akzeleration mag körperlich vorangeschritten sein; daß sie seelisch vorangeschritten ist, wird doch sehr bestritten. Aber selbst wenn Sie wie ich der Meinung sind, daß der junge Mensch mit Hilfe einer viel besseren Ausbildung und von viel mehr Möglichkeiten, auf die Schule zu gehen, ein wesentlich größeres Wissen - oder, wie man heute sagt: ein Mehr an Information - hat, dann, meine Damen und Herren, bedeutet dies allein noch nicht die Befähigung zum Urteil. Die wirkliche sittliche Reife besteht ja in der Urteilsfähigkeit. Zur Urteilsbefähigung gehört die Information; es gehört dazu aber auch die Erfahrung. Der amerikanische Psychiater Wechsler, von dem der gängigste Intelligenztest unserer Zeit stammt, hat gesagt, die Unterscheidung zwischen intellektueller Befähigung und dem Erfolg ihrer Anwendung sei entscheidend; letzterer beruhe in nicht geringem Maße auf Erfahrung.
Aber Sie brauchen gar keinen Psychologen unserer Zeit! Schon der alte Aristoteles hat in seiner „Rhetorik" festgestellt, daß der Fehler junger Menschen der Mangel an Erfahrung ist; übrigens meines Erachtens der einzige Fehler in dieser Welt, der von Jahr zu Jahr geringer wird. Aristoteles hat gesagt: Die jungen Menschen sehen die Welt zu rosig, weil sie zu wenig die Schattenseiten des Lebens kennengelernt haben, sie sind zu leichtgläubig, weil sie noch nicht oft betrogen wurden, sie sind hochsinnig, weil sie noch nicht oft gedemütigt wurden.
Alle diese guten Eigenschaften junger Menschen, die wir schätzen und die wir ja wohl alle selber gehabt haben, bedingen einen gewissen Schutz, solange der Gesichtskreis noch nicht durch Erfahrung geweitet worden ist. Die Begeisterungsfähigkeit - die leider manchen Menschen im späteren Leben verlorengeht - muß mit einer Realitätserfahrung gepaart werden; sonst ist die Verführbarkeit groß, und das nicht nur in der Politik, von der Aristoteles spricht. Wenn man in unserer Zeit an die Methoden der Werbung, an die Raffinesse der Agenten und dergleichen denkt, dann weiß man: das, was man schlagwortartig den Werbungs- und Konsumterror nennt, ist etwas, wovor man die Menschen, und vor allem die jungen Menschen, schützen sollte.
Die Reife ist gewiß individuell, aber sie bedarf einer generellen Regelung. Es sind interessante Vorschläge gemacht worden, vor allem von dem schon einmal genannten Professor Bosch, eine Differenzierung vorzunehmen und die Volljährigkeit stufenweise durchzuführen. Der Rechtsausschuß hat sich dem nicht angeschlossen. Es ist deshalb hier zu spät, darüber zu sprechen, ob man Teilmündigkeit an die Stelle einer Einheitslösung setzen will, obwohl die Religionsmündigkeit, die wir seit einem halben Jahrhundert bei 14 Jahren haben, in gewisser Hinsicht signifikant ist. Wenn man dies aber nicht tun will oder nicht tun kann, dann muß man sich für den Beginn dessen, was man früher die Großjährigkeit genannt hat, eine mittlere Möglichkeit aussuchen; die Volljährigkeit an den unteren Rand des Möglichen, auf 18 Jahre, zu setzen halte ich für einen Fehler.
Meine Damen und Herren, der Erziehungsgedanke wird hier gestrichen für die Menschen, die über 18, aber noch nicht 21 Jahre sind. Das hat Folgen für ihre Zukunft, wenn sie zu früh sich selbst überlassen werden. Manche sind überfordert, und gerade die, die mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt kommen, werden hier aus den Möglichkeiten einer bgleitenden Erziehung herausgenommen. Ich frage mich, ob das der Gesetzgeber verantworten kann.
Es ist darauf hingewiesen worden, daß der ganze Osten 18 Jahre als Grenze hat. Es ist auch schon darauf hingewiesen worden, daß in sozialistischen Gesellschaftssystemen bei weitem kein so großer Spielraum, vor allem in wirtschaftlicher Beziehung, gegeben ist wie in unserer freien Lebensordnung. Die Privatautonomie wird dort ideologisch und praktisch beschränkt. Außerdem ist es typisch für einen totalitären Staat - wir haben das auf anderen Gebieten auch im Dritten Reich gesehen -, daß man den Einfluß des Elternhauses als einen konservativen Einfluß gegen totalitäre Strömungen so früh wie möglich zu beschneiden sucht. Aus allen diesen Gründen kann uns die Regelung im Osten kein Vorbild sein. In unserem freien Lande werden höhere Ansprüche an die soziale Reifung eines Menschen gestellt als im Osten.
Der Westen hat im allgemeinen 21 Jahre als Grenze, die Schweiz allerdings schon seit 1907 20 Jahre; Skandinavien und Liechtenstein haben sich dem vor kurzem angeschlossen. Ich habe mich schon - ich glaube, es war im 5. Deutschen Bundestag - dafür ausgesprochen, daß man den Bedürfnissen des modernen Lebens Rechnung tragen soll, indem man möglichst viele Grenzen auf das 20. Lebensjahr heruntersetzt. Aber daß man so weit geht, sie auf 18 Jahre herunterzusetzen, halte ich für gefährlich.
Vor allem aber, meine Damen und Herren: Es ist unlogisch; denn nun widerspricht die Volljährigkeit, die mit 18 Jahren eintritt, der vollen Strafmündigkeit, die erst mit 21 Jahren eintritt. Für beide Fälle
werden aber dieselben Ansprüche an Reife, Urteilskraft und Verantwortungsbewußtsein eines Menschen gestellt.
Nun überlegen Sie einmal: Wenn Sie die Volljährigkeit auf 18 Jahre herabsetzen, kann ein 18jähriger Immobilienverkäufe vornehmen, er kann eine Erbschaft ausschlagen, er kann den kompliziertesten Prozeß führen, er kann Wechselgeschäfte vornehmen und sogar Bürgschaften eingehen. Wenn er aber in einen Verkehrsunfall verstrickt wird, macht der Richter in drei Viertel aller Fälle von der Möglichkeit Gebrauch, diesen Jugendlichen nach dem Jugendstrafrecht zu bestrafen, weil er ihn nicht für in vollem Maße urteilsfähig und verantwortlich hält.
({2})
- Es ist rechtlich so, Herr Kollege Stark, daß die absolute Grenze bei 18 Jahren liegt. Zwischen 18 und 21 Jahren entscheidet der Richter, ob er das Jugendrecht anwendet oder nicht. Nach unserer Statistik wird in drei Viertel aller Fälle das Jugendrecht angewandt. Ich sage sogar: zu Recht, weil ich einem jungen Menschen, der erstmals straffällig wird, eine besondere Chance geben möchte.
({3})
Ich möchte nur darauf hinweisen: In meinen Augen ist es ein Akt der Schizophrenie des Gesetzgebers, wenn der 18jährige ein Warenhaus leiten kann, wenn ein Gleichaltriger aber bei einem Ladendiebstahl in diesem Warenhaus vor ein Jugendgericht gestellt bzw. nach dem Jugendrecht verurteilt wird.
({4})
Ich sage nicht - ich möchte das noch eigens betonen -, daß man nun die volle Strafmündigkeit auch herabsetzen soll. Ich bin im Gegenteil der Meinung, man soll die Volljährigkeit entweder bei 21 Jahren belassen oder beides logisch einwandfrei auf 20 Jahre festsetzen.
Schließlich, meine Damen und Herren: In diesem Haus ist ein Gesetz gemacht worden, nach dem jedermann nicht nur wählen kann, sondern sogar wählbar ist, wenn er volljährig ist. Wir werden also in Zukunft 18jährige Bundestagsabgeordnete haben.
({5})
Das wird uns bestimmt nicht schaden. Aber wenn ein solcher 18jähriger dasselbe tut, was viele von uns gelegentlich tun, nämlich irgendwo gegen eine Verkehrsvorschrift zu verstoßen, dann braucht ein Richter nur sehr mitleidig mit ihm oder etwas boshaft gegenüber dem Parlament zu sein, und er bestraft ihn wegen mangelnder geistiger Reife nach dem Jugendrecht.
({6})
Diese Blamage möchte ich dem Deutschen Bundestag ersparen.
Ich halte dieses Gesetz für keine Rechtswohltat für die Jugend; ich halte es sogar für gefährlich für die
Jugend. Ich sehe in ihm die Gefahr einer Blamage für dieses Hohe Haus und lehne das Gesetz deshalb ab.
({7})
Vizepräsident von Hassel: Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Waigel.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe Respekt vor der persönlichen Meinung des Kollegen Dr. Jaeger. Ich teile seine Meinung nicht und muß auch darauf hinweisen, daß es seine persönlich fundierte Meinung ist, daß es aber nicht die Meinung der Mehrheit der CSU oder der Landesgruppe ist.
({0})
Ich bin der Meinung, dieses Gesetz ist die konsequente Folge der bisherigen Maßnahmen, die wir in den letzten Jahren im Jugendbereich durchgeführt haben. Es gibt sehr wohl Gründe, die gegen dieses Gesetz sprechen - sie sind von allen Rednern heute angesprochen worden -, es gibt aber auch Gründe dafür. Bei Abwägung dieser Dinge glaube ich, daß das Angebot an die Jugend, ihr die Chance einer mitbestimmten Zukunft zu geben, überwiegt und uns bewegen sollte, diesem Gesetz zuzustimmen.
Wir können diese Chance, dieses Angebot, diese Aufforderung zu mehr Mitwirkung, zu mehr Engagement nicht nur auf den öffentlichen Bereich erstrekken, sondern wir müssen dann auch so konsequent sein und einem 18jährigen die Chance einer weitgehenden Bestimmung seines Lebens geben. Wenn hier eine kleine Inkonsequenz, Herr Kollege Dr. Jaeger, insofern besteht, daß ihm im strafrechtlichen Bereich noch ein Schutztatbestand gegeben ist, dann sollte uns das nicht stören. Kleine Inkonsequenzen werden sogar in den besten Gesetzen bleiben. Ich werde diesem Gesetz meine Zustimmung geben.
({1})
Vizepräsident von Hassel: Das Wort hat Herr Bundesjustizminister Jahn.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zunächst eine Bemerkung zu den Ausführungen des Herrn Kollegen Dr. Jaeger. Herr Kollege Dr. Jaeger, wir müssen Ihnen eigentlich alle außerordentlich dankbar für das sein, was Sie hier gesagt haben und wie Sie es gesagt haben. Das war geradezu ein Geschenk für diese Debatte; denn diejenigen, die vielleicht noch gezweifelt haben, ob man das nun so ganz richtig machte, wie es hier angelegt ist, sind durch Inhalt und Art Ihrer Argumentation sicher aller weiteren Zweifel enthoben worden.
({0})
Das, was Sie hier gesagt haben, Herr Kollege Dr. Jaeger, enthielt sicherlich eine Reihe von beachtlichen Gründen. Nur haben Sie vergessen, eines einmal deutlich zu machen: Das, was Sie an denkBundesminister Jahn
baren Vorbehalten hier vorgetragen haben, ist doch nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft. Diese Vorbehalte können Sie bei einem 20- oder 21jährigen je nachdem genausogut geltend machen wie bei einem 18jährigen. Ihre Argumentation ist im Grunde eine Argumentation gegen eine Festlegung der Volljährigkeitsgrenze überhaupt, nicht aber eine Argumentation, die diese notwendige und überfällige Entscheidung des Parlaments überhaupt in Frage stellen kann.
Meine Damen und Herren, mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters wird der Deutsche Bundestag eine Reform verwirklichen, die in erster Linie für unsere Jugend, darüber hinaus aber auch für unsere ganze Gesellschaft von weitreichender Bedeutung ist. Wir ändern damit einen Rechtszustand, der bei uns unverändert seit Jahrzehnten - beinahe schon ein Jahrhundert lang - gegolten hat.
Aus der Entwicklung, die seither und vornehmlich in den letzten Jahrzehnten vor sich gegangen ist und ,die sämtliche Lebensbereiche erfaßt hat, ergab sich die Notwendigkeit, auch die Frage zu überdenken, ob ein Volljährigkeitsalter von 21 Jahren den heutigen Gegebenheiten noch gerecht wird. Weder die Bundesregierung noch das Parlament - das hat die Debatte hier noch einmal gezeigt -haben sich die Entscheidung leichtgemacht. Die Antwort war auch noch nicht bereits vorweggenommen durch die im Jahre 1970 beschlossene Herabsetzung des aktiven Wahlalters auf 18 Jahre. Denn es sind nur teilweise dieselben Kriterien, die dafür maßgebend sein können, ob es richtig ist, einem jungen Menschen das Recht der Mitentscheidung über unser politisches Geschehen zu geben, und zum anderen, ob diesem jungen Menschen auch die uneingeschränkte Entscheidung über alle Angelegenheiten seines eigenen persönlichen Lebens und die damit verbundene volle Eigenverantwortung übertragen werden kann und soll. Die Auswirkungen, die hier in Betracht zu ziehen sind, sind unvergleichlich vielfältiger.
Zudem muß auch hier immer die Frage im Vordergrund stehen, ob auf den Schutz, den unsere Rechtsordnung dem Minderjährigen in verstärktem Umfang gewährt, zu einem früheren Zeitpunkt als bisher verzichtet werden kann. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens haben vor allem das von dem Leiter der Forschungsstelle für Jugendfragen bei der Pädagogischen Hochschule Hannover, Herrn Professor Dr. Walter Jaide, erstattete Gutachten sowie die vom Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages am 30. November 1973 durchgeführte Anhörung der Professoren Dr. Walter Hornstein, Dr. Martin Rudolf Vogel und Dr. Friedrich Wilhelm Bosch zu diesen Problemen noch wertvolle zusätzliche Erkenntnisse gebracht. Ihnen ist, wie allen, die sich sonst aus ihrer Verantwortung geäußert haben, heute noch einmal zu danken.
Die Vielfalt der Auffassungen hat nichts geändert an der bereits durch die Einbringung des vorliegenden Gesetzentwurfs zum Ausdruck gebrachten Überzeugung der Bundesregierung, daß es gerechtfertigt ist, den jungen Menschen unserer Zeit mit 18 Jahren den Status der Volljährigkeit zu geben mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dieselbe Auffassung liegt dem von der CDU/CSU-Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf zugrunde.
Dem federführenden Rechtsausschuß, dem mitberatenden Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit, vor allem auch den Herren Berichterstatter danke ich namens der Bundesregierung für die eingehende Auseinandersetzung mit dem Entwurf. Es wird dieser so bedeutsamen Reform zugute kommen, daß sie von allen Fraktionen getragen wird. Die Gemeinsamkeit der Auffassungen ist um so mehr zu begrüßen, als es sich hier um eine rechtspolitische Entscheidung handelt, für die alle empirischen und wissenschaftlichen Erkenntnisquellen nur Hilfe im Vorfeld leisten können.
Herr Kollege Jaeger, Sie können es ja nicht lassen, Ihre Argumentation immer in eine bestimmte Richtung drehen zu wollen. Der Hinweis auf die osteuropäischen Länder mit ihren Regelungen hinsichtlich der Volljährigkeit war nun wirklich das, was man wohl fairerweise ein Selbsttor nennen muß. Denn wir befinden uns mit dieser Entscheidung des Parlamentes in vollem Einklang mit der am 19. September 1972 ausgesprochenen Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates, das Volljährigkeitsalter auf ein Alter unter 21 Jahren herabzusetzen und es möglichst auf 18 Jahre festzusetzen. Sie sollten also solche merkwürdigen Bezüge hier in der Debatte nicht zu einem Maßstab machen, der im klaren Widerspruch zu dem stünde, was in Europa mittlerweile einhellige Auffassung ist, und zwar vor allen Dingen auch im freien Teile Europas.
Noch ein Wort zur Ehemündigkeit. Hier besteht Übereinstimmung, daß künftig Eheschließungen unter 16 Jahren nicht mehr möglich sein sollen. Für die Entscheidung, das Ehemündigkeitsalter für Mann und Frau einheitlich auf 18 Jahre festzusetzen, gleichzeitig aber eine Befreiungsmöglichkeit sowohl für den Mann als auch für die Frau vorzusehen, sprechen gute Gründe. Sie sind in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eingehend gewürdigt worden.
Eine gesellschaftspolitisch wichtige Aufgabe besteht nun darin, den jungen Menschen zu helfen, den Übergang vom minderjährigen zum volljährigen Barger zu meistern. Deshalb begrüße ich vor allem auch die nunmehr im Rahmen des Art. 8 vorgesehene Ergänzung des Jugendwohlfahrtsgesetzes darin, daß eine Ausbildung, die im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe oder der Fürsorgeerziehung eingeleitet worden ist, auf freiwilliger Basis auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit hinaus fortgeführt werden kann. Damit ist ein Weg vorgezeichnet, der auch künftig generell als Richtschnur gelten sollte, nämlich der Weg, möglichst vielfältige Hilfen anzubieten, von denen die jungen Menschen Gebrauch machen können, wenn sie selbst das Bedürfnis danach haben oder - etwa im Einzelfall - die Selbständigkeit Fragen für sie aufwirft.
Es muß darüber hinaus unser Anliegen sein, allgemein solche Lern- und Ausbildungsbedingungen für alle Gruppen unserer Jugend zu schaffen, daß sie mit 18 Jahren für die auf sie zukommenden
Rechte und Verantwortlichkeiten bestmöglich gerüstet ist. Ich habe die Anmerkungen, die in der Aussprache gemacht worden sind, die Hinweise und Aufforderungen an die Bundesregierung gehört. Ich sage als Antwort darauf: ja. Herr Kollege Metzger, wir werden diese Hinweise aufgreifen und das, was im Rahmen der Möglichkeiten der Bundesregierung liegt, tun, um diesem Bedürfnis auch von unserer Seite Rechnung zu tragen. Ich teile dem Hause bei dieser Gelegenheit mit, daß insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministers der Justiz in den nächsten Monaten besondere Anstrengungen gemacht werden, um auch die Umstellung auf diese neue gesetzliche Regelung den Beteiligten - Beteiligte sind in diesem Fall die jungen Menschen und ihre Eltern - bewußt zu machen.
Meine Damen und Herren, die Entscheidung für den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters wird für das Selbstbewußtsein und die Verantwortungsfreude der jungen Generation und für ihre Integration in die rechtliche, wirtschaftliche und politische Ordnung unseres Gemeinwesens von wesentlicher Bedeutung sein.
Namens der Bundesregierung bitte ich Sie, der Vorlage zuzustimmen.
({1})
Vizepräsident von Hassel: Wir sind am Ende der Aussprache zur dritten Beratung angelangt.
Zur Abstimmung habe ich drei Wortmeldungen vorliegen. Das Wort hat zunächst der Abgeordnete Dr. Schulz ({2}).
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Schon am 18. Juni 1970 habe ich anläßlich der Verabschiedung des Gesetzentwurfs über die Herabsetzung des Wahlalters in einer Erklärung zur Abstimmung meine Bedenken gegen diese Maßnahme geltend gemacht und meine ablehnende Haltung vor dem Plenum des Deutschen Bundestages begründet.
Es erübrigt sich, die damaligen Argumente zu wiederholen, die für mich unverändert gültig geblieben sind und bei der Entscheidung über die Herabsetzung des Mündigkeitsalters nur noch schwerer wiegen. Wohl aber darf ich daran erinnern, daß ich schon vor fast vier Jahren, als es um die Herabsetzung des Wahlalters ging, in vielen Diskussionen darauf hingewiesen habe, dieses Beispiel werde Schule machen und die Herabsetzung des Mündigkeitsalters nach sich ziehen. Zu jener Zeit wurde mir fast stets entgegnet, die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Wahl- und Mündigkeitsalter sei willkürlich und ungereimt. Der heutige Tag beweist, daß ich mich in meiner Einschätzung nicht geirrt habe.
Im Gegensatz zu vielen Kollegen sehe ich im Hinblick auf die Herabsetzung des Mündigkeitsalters für unseren Staat und mehr noch für unsere Gesellschaft weit verhängnisvollere Folgen voraus als im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Wahlalters.
({0})
Die vorfristige Verleihung voller staatsbürgerlicher Rechte, wie sie im Juni 1970 von diesem Hohen Hause beschlossen worden ist, vermag zwar auf demokratische Entscheidungsprozesse der Gesamtheit der Bürger einzuwirken, sie aber wohl nur selten infolge mangelnder politischer Verantwortungsreife negativ zu beeinträchtigen. Von der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ist jedoch ein heute schon voraussehbarer Personenkreis aufs nachhaltigste individuell betroffen.
Dabei muß man vielen jungen Menschen voller Respekt bescheinigen, daß sie sich keineswegs danach gedrängt haben, schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres im Sinne des bürgerlichen Rechts mündig zu werden, ja, daß sie dieses ihnen nunmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich zu verleihende Privileg zunächst verwundert, wenn nicht kopfschüttelnd und sogar widerwillig entgegennehmen. Davon Gebrauch machen werden sie trotzdem, und das ist auch ihr gutes Recht.
Man könnte viele Beispiele anführen, aus denen deutlich wird, was für eine Fülle unguter Probleme die Herabsetzung des Mündigkeitsalters im öffentlichen wie im privaten Leben aufwerfen wird. Ich beschränke mich auf das wohl objektiv und damit für meine Entscheidung wichtigste: Zahlreiche Frühehen mit einer vermutlich stark anwachsenden Scheidungsquote werden zu den unmittelbaren Folgen gehören. Aus solchen Ehen jugendlicher Personen, die künftig mit ausdrücklicher Billigung des Gesetzgebers übereilt und ohne die erforderliche Lebensreife geschlossen werden sollen, - -({1})
Vizepräsident von Hassel: Darf ich Sie bitten, etwas mehr Ruhe zu bewahren.
- - dürften trotz aller schwangerschaftsverhütenden Maßnahmen Kinder hervorgehen, die in ihrer Familie der erforderlichen Führung und Betreuung entbehren und von denen viele im Laufe der Zeit in Heimen landen werden, in denen sie trotz aller selbstlosen Anstrengung der dort Tätigen die erforderliche Nestwärme niemals finden werden. So wird eine der negativen Kehrseiten einer zu unbekümmerten Wohlstandsgesellschaft noch deutlicher zutage treten.
Der für alle Zeiten gültigen Maxime Goethes, „man könnte erzogene Kinder gebären, wenn nur die Eltern erzogen wären," läuft der Gesetzentwurf zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters direkt zuwider. Was die planmäßige Verkindlichung unserer Gesellschaft mit dem so oft wortreich beschworenen allgemeinen Fortschritt zu tun haben soll, wird mir immer unerfindlich bleiben.
Das schon vor vier Jahren von den Befürwortern der Herabsetzung des Wahlalters herangezogene Argument, der Zwang zur Erfüllung von Pflichten wie etwa der des Wehrdienstes müßte durch entsprechend gleichgewichtige Rechte ausgeglichen werden, war für mich schon damals nicht überzeugend und ist es heute ebensowenig. Schon unseren SechsDr. Schulz ({0})
jährigen wird durch die Schule unwiderlegbar die Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht abverlangt. In konsequenter Weiterentwicklung solcher Denkvorstellungen könnte man daher theoretisch schon die Neugeborenen mit ihrem Eintritt in die Welt mündig sprechen.
({1})
Ich werde den Gesetzentwurf darum ablehnen und kann nur hoffen, daß schon die Erfahrungen der nächsten Jahre, die sich nach meiner Überzeugung unausweichlich einstellen müssen, zu einer vernünftigen Novellierung einer sicher gut gemeinten, aber nicht genügend durchdachten und allen Einwänden der Skeptiker leider unzugänglich gebliebenen gesetzgeberischen Maßnahme führen werden.
({2})
Vizepräsident von Hassel: Das Wort zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung hat der Abgeordnete Dr. Kempfler.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie Sie aus der Farbe meiner Haare ersehen können, gehöre ich zu einer Generation, der oft vorgeworfen wurde, sie hätte die politischen Fakten zu kritiklos hingenommen und sich allzu willig in sie eingefügt. Dieser Vorwurf trifft die Mehrzahl meiner Altersgenossen - mich eingeschlossen - mit Recht. Deshalb, meine Damen und Herren, falle ich nicht mehr auf Redensarten herein, die sagen: Das ist alles schon gelaufen; es ist zwar nicht sehr gut, aber man kann es nicht mehr ändern.
Ich habe nach reiflicher Prüfung die Überzeugung gewonnen, daß die Gesetzesvorlage nicht dem Wohl der Jugend dient, sondern sich eher zu Schäden auswächst. Deswegen lehne ich die Vorlage ab.
({0})
Vizepräsident von Hassel: Das Wort zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung hat der Abgeordnete Memmel.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe leider nur das Wort nach § 59 der Geschäftsordnung. Ich muß mich also im Telegrammstil verbreiten. Ich will folgendes kurz sagen.
Das Argument, das es unmöglich sei, eine Diskrepanz zwischen Wahlalter und Mündigkeit zu haben, zieht nicht.
({0})
Wir haben in der Weimarer Verfassung das Wahlalter bei 20 Jahren und die Volljährigkeit bei 21 Jahren gehabt. Ich wäre vielleicht geneigt gewesen, wenn man den großen Sprung von 21 auf 18 Jahre hinunter nicht gemacht hätte, meinetwegen einem
Volljährigkeitsalter von 19 .Jahren zuzustimmen. Das war der eine Gedanke.
Der zweite Gedanke ist folgender. - Beruhigen Sie sich, meine Damen und Herren! Damit beschließe ich meine Ausführungen. Ich war einige Jahre Jugend- und Vormundschaftsrichter und Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts. Ich bilde mir also ein, ein bißchen von der Situation der 18- bis 21jährigen zu verstehen. Sie können mir nun entgegenhalten: Lieber Freund, du kennst ja nur diejenigen 18- bis 21jährigen, die vor Gericht aufgetreten sind, sei es strafrechtlich oder vormundschaftsgerichtlich! Das nehme ich hin. Jedenfalls bilde ich mir ein, von der Situation der 18- bis 21jährigen etwas zu verstehen. Ich halte nun also diese hier geschaffene Lösung - Herabsetzung der Volljährigkeit auf 18 Jahre, ohne daß man auf dem Gebiet des Jugendstrafrechts, auf dem Gebiet des Heranwachsendenstrafrechts Folgerungen zieht - für falsch.
Deswegen bin ich gegen diesen Gesetzentwurf.
Vizepräsident von Hassel: Das Wort zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung hat der Abgeordnete Dr. Lenz ({1}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur Abstimmung über dieses Gesetz möchte ich folgende Erklärung abgeben. Die CDU hat auf ihren Parteitagen in Berlin und Düsseldorf in den Jahren 1968 und 1971 beschlossen, sich für die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre einzusetzen. Meine Fraktion hat im 6. und im 7. Deutschen Bundestag entsprechende Gesetzentwürfe in diesem Hause eingebracht.
Meine Fraktion respektiert entsprechend ihrer freiheitlichen Tradition die abweichende Meinung einzelner Kollegen. Sie stimmt aber in ihrer großen Mehrheit dem vorgelegten Gesetzentwurf zu, mit der Ausnahme der Heraufsetzung des Ehemündigkeitsalters der Frau von 16 auf 18 Jahre, die wir für einen Fehler halten.
({0})
Vizepräsident von Hassel: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung in dritter Beratung, zur Schlußabstimmung. Ich mache darauf aufmerksam, daß wir über die gesamte Vorlage einschließlich der Drucksache 7/1858 abgestimmt haben, die eine Ergänzung des Berichtes und des Antrages des Ausschusses ist.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz in dieser Fassung zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. ({1})
Stimmenthaltungen? - Das Gesetz ist gegen eine gewisse Zahl von Stimmen ohne Enthaltungen mit großer Mehrheit angenommen.
Vizepräsident von Hassel
Wir haben noch über die Ausschußempfehlung auf Seite 7 der Drucksache 7/1762 abzustimmen. Wer dieser Ausschußempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Enthaltungen? - Es ist einstimmig so beschlossen.
Damit sind wir am Ende der Sitzung. Ich berufe die nächste Sitzung auf Mittwoch, den 27. März 1974, 9 Uhr ein. Die Sitzung ist geschlossen.