Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 6. Dezember 1976 hat der Abgeordnete Dr. Kempfler seinen 72. Geburtstag gefeiert. Nachträglich herzlichen Glückwunsch!
({0})
Es liegt Ihnen folgende Liste von Vorlagen vor, die keiner Beschlußfassung bedürfen und die gemäß § 76 Abs. 2 der Geschäftsordnung den zuständigen Ausschüssen überwiesen werden sollen:
Betr.: Unterrichtung durch die Delegation der Bundesrepublik Deutschland in der Interparlamentarischen Union über die 63. Jahreskonferenz der IPU in Madrid vom 22. September bis 1. Oktober 1976 ({1})
zuständig: Auswärtiger Ausschuß
Betr.: Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei Kap. 15 02 Tit. 681 01 des Haushaltsjahres 1976 ({2})
Bezug: § 37 Abs. 4 BHO ({3}) zuständig: Haushaltsausschuß
Betr.: Überplanmäßige Ausgabe für Wohngeld bei Kap. 25 02 Tit. 642 01
Bezug: § 37 Abs. 4 BHO ({4}) zuständig: Haushaltsausschuß
Betr.: Überplanmäßige Haushaltsausgabe bei Kap. 14 02 Tit. 52511 - Aus- und Fortbildung - Umschulung Bezug: § 37 Abs. 4 BHO ({5}) zuständig: Haushaltsausschuß
Betr.: Haushaltsführung 1976;
hier: Überplanmaßige Ausgaben bei Kap. 1110 - Kriegsopferversorgung und gleichartige Leistungen Bezug: § 37 Abs. 4 BHO ({6}) zuständig: Haushaltsausschuß
Das Haus ist damit einverstanden? - Es ist so beschlossen.
Die Fraktion der SPD hat mit Schreiben vom 8. Dezember 1976 mitgeteilt, daß der Abgeordnete Dr. Stienen im 7. Deutschen Bundestag der Fraktion nicht mehr angehört. - Das Haus hat das zur Kenntnis genommen.
Folgende amtliche Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. November 1976 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 nicht eingelegt:
Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge
Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ({7})
Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung ({8})
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ({9})
Sozialgesetzbuch ({10}) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts ({11})
Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren ({12})
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ({13})
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze
In der gleichen Sitzung hat der Bundesrat beschlossen, dein vom Deutschen Bundestag am 10. November 1976 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen nicht zuzustimmen. Sein Schreiben ist als Drucksache 7/5879 verteilt.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat mit Schreiben vom 24. November 1976 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Leicht, Dr. Althammer, Höcherl, Dr. Zeitel, Dr. Häfele und Genossen betr. Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigung für die Kapitalhilfe im Bundeshaushaltsplan 1976 ({14}) ({15}) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 7/5900 verteilt.
Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern hat mit Schreiben vom 25. November 1976 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Freiherr von Fircks, Dr. Haenschke, Dr. Jahn ({16}), Konrad, Volmer, Wolfgramm ({17}) und Genossen betr. Beschlüsse der IV. Internationalen Parlamentarierkonferenz zu Umweltfragen ({18}) beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 7/5904 verteilt.
Die Mündlichen Anfragen für den Monat September ({19}) sind bzw. werden mit den dazu erteilten schriftlichen Anworten als Drucksachen 7/5863, 7/5878 und 7/5886 verteilt.
Die Mündlichen Anfragen für den Monat Oktober ({20}) werden zusammen mit den dazu erteilten schriftlichen Antworten als Drucksache 7/5905 verteilt.
Der Vorsitzende des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Schreiben vom 24. November 1976 mitgeteilt, daß die
Verordnung des Rates über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse
sowie die
Änderung der Verordnungen ({21}) Nr. 816/70 und 817/70 unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates vom vom 21. April 1975 über die Neuorientierungen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Tafelweinmarkt ({22})
von der EG-Kommission zurückgezogen wurden und daher eine Behandlung im Ausschuß entfällt.
Überweisung von EG-Vorlagen
Der Präsident des Bundestages hat entsprechend dem Beschluß des Bundestages vom 25. Juni 1959 die nachstehenden Vorlagen überwiesen:
Verordnung des Rates zur Aufstockung des für das Jahr 1976 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ({23})
Präsident Frau Renger
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({24}) des Rates zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung ({25}) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs hinsichtlich der für die Zölle auf bestimmte Weine geltenden Umrechnungskurse ({26})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({27}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ({28}) ({29})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte uni Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({30}) des Rates
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftskontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von vier Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs ({31})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({32}) des Rates über die zeitweilige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Flugzeuge für maschinellen Antrieb mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg der Tarifstelle ex 88.02 B II c) ({33})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({34}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 sowie der Tarifstelle er 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus der Türkei ({35}) ({36})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Jahresbericht über die Wirtschaftslage der Gemeinschaft ({37})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung des Rates über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Singapur ({38})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung des Rates über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in Malaysia ({39})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung des Rates zur Verlängerung der Verordnungen ({40}) Nr. 1509/76 und 1522/76 über die Einfuhr von Sardinenzubereitungen oder -konserven mit Ursprung in Tunesien bzw. Marokko in die Gemeinschaft ({41})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({42}) des Rates über die Einfuhr einiger Erzeugnisse des Weinbaus mit Ursprung in Griechenland in die drei neuen Mitgliedstaaten ({43})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({44}) des Rates
zur Änderung der Verordnung ({45}) Nr. 1162,76 über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse
zur Änderung der Verordnung ({46}) Nr. 1163/76 über die Gewährung einer Umstellungsprämie im Weinbau ({47})
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({48}) des Rates zur Änderung der Verordnungen ({49}) Nr. 2682/72, ({50}) Nr. 2727/75, ({51}) Nr. 765/68 und ({52}) Nr. 3330/74 hinsichtlich der Bezeichnung einiger unter Tarifstelle 29.16 A VIII des Gemeinsamen Zolltarifs fallender chemischer Erzeugnisse ({53})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({54}) des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für
eine Reihe von industriellen Waren ({55}) überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({56}) des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe tropischer Waren ({57})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({58}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagnesium der Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ({59}) ({60})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der illegalen Wanderung und der illegalen Beschäftigung ({61})
überwiesen an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({62}) des Rates zur Änderung der Verordnung ({63}) Nr. 97/69 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen ({64})
überwiesen an den Finanzausschuß mit der Bitte um Vorlage des
Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Richtlinie des Rates über die Qualitätsanforderungen an Muschelzuditgewässer ({65})
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({66}) des Rates zur Aufstockung des für das Jahr 1976 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs ({67})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({68}) des Rates zur Festsetzung der in der Landwirtschaft repräsentativen Umrechnungskurse ({69})
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ({70}), Haushaltsausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Richtlinie des Rates zur Festsetzung spezifischer Reinheitskriterien für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ({71})
überwiesen an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({72}) des Rates über die Verbuchung des Betrages, der aus der Anwendung unterschiedlicher Umrechnungskurse bei den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, ensteht, im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ({73})
überwiesen an den Haushaltsausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({74}) Nr. 2596/76 des Rates vom 26. Oktober 1976 zur Änderung der Verordnung ({75}) Nr. 557/76 hinsichtlich der in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse für die dänische Krone
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
Verordnung ({76}) Nr. 2688/76 des Rates vom 4. November 1976 zur Änderung der Verordnung ({77}) Nr. 1931/76 hinsichtlich bestimmter Destillationsmaßnahmen auf dem Weinsektor
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
Verordnung (EWG Nr. 2687/76 des Rates vom 4. November 1976 über einen Sondersatz für die Destillationspflicht bei weißen Qualitätsweinen b. A. der Ernte 1976
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
Verordnung ({78}) des Rates zur Änderung des in der Landwirtschaft geltenden Umrechnungskurses für das irische Pfund und das englische Pfund ({79})
zusätzlich überwiesen an den Haushaltsausschuß mitberatend ({80})
Präsident Frau Renger
Ich rufe Punkt 1 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
- Drucksachen 7/5525, 7/5531 -
a) Bericht des Haushaltsausschusses ({81}) gemäß § 96 der Geschäftsordnung
- Drucksache 7/5928 -
Berichterstatter: Abgeordneter Wohlrabe
b) Bericht und Antrag des Sonderausschusses - Drucksache 7/5903 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Schmitt-Vockenhausen Abgeordneter Kunz ({82})
Abgeordneter Spitzmüller
({83})
Dazu hat sich als Berichterstatter Herr Abgeordneter Dr. Schmitt-Vockenhausen zu Wort gemeldet.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als einer der Berichterstatter des 2. Sonderausschusses begrüße ich es, daß wir heute den Ende Juni dieses Jahres eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder
des Deutschen Bundestages verabschieden können.
Vorab darf ich darauf hinweisen, daß die vom 2. Sonderausschuß beschlossene Fassung des Entwurfs in zwei Punkten redaktionell zu berichtigen ist.
Erstens. In § 38 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden hinter dem Wort „daß" die Worte „für jedes Jahr der Mitgliedschaft" eingefügt.
Zweitens. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Beratenden" durch das Wort „Parlamentarischen" ersetzt.
Zur Sache erlaube ich mir zunächst hervorzuheben, daß die auf Grund der Beschlüsse des 2. Sonderausschusses vorgelegte neue Fassung des Entwurfs gegenüber dem eingebrachten Entwurf keine entscheidenden Unterschiede enthält. Es wird vielmehr, wie ursprünglich vom 2. Sonderausschuß vorgeschlagen, erstens die Entschädigung der Abgeordneten nach Grundsätzen, die für alle gleich sind, der Besteuerung unterworfen.
Zweitens. Die Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird grundlegend geändert. Sie werden künftig mit der Annahme der Wahl nicht mehr in den Ruhestand mit Ruhegehalt eintreten, sondern sind wie alle Abgeordneten allein auf die Leistungen nach diesem Gesetz angewiesen. Sie können nach Ausscheiden aus dem Bundestag wieder in den öffentlichen Dienst zurückkehren. Sie erhalten jedoch kein Ruhegehalt, wenn sie von dem Anspruch auf Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis keinen Gebrauch machen. Auch nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag gibt es keine Sonderrechte mehr für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter den Abgeordneten, sondern die Existenz der ausscheidenden Abgeordneten wird durch eine für alle einheitliche Regelung des Übergangsgeldes und der Altersentschädigung gewährleistet.
Der 2. Sonderausschuß hat den Entwurf gleichwohl in einigen Punkten geändert. Diese Änderungen sind in vieler Hinsicht als Kompromisse zum Teil gegensätzlicher Vorstellungen anzusehen und kommen auch Wünschen entgegen, die von den Länderparlamenten an den Bundestag herangetragen worden sind. Sie halten sich aber insgesamt im Rahmen der vom Entwurf vorgezeichneten grundsätzlichen Systematik.
So wurde die Entschädigung der Abgeordneten von 7 000 auf 7 500 DM erhöht. Diese Erhöhung bedeutet nur eine aeringfünige Steigerung Sie ist erforderlich, da der bisher vorgesehene Betrag von dem für das Jahr 1975 erstellten Gutachten des Beirats für Entschädigungsfragen ausging und die Entschädigung nunmehr bis zum 1. Januar 1979, also über zwei Jahre, unverändert bleibt.
Die Entschädigung wird nur zwölfmal geleistet. Es gibt für Abgeordnete also kein 13. Monatsgehalt, wie manchmal gesagt wurde.
Die mit der Ausübung des Mandats verbundenen Kosten sind durch eine Kostenpauschale abgedeckt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Diätenurteil eine derartige Kostenpauschale ausdrücklich als verfassungsgemäß anerkannt. Im Unterschied zum Entwurf werden nun die mit der Ausübung des Mandats verbundenen Kosten durch eine Gesamtpauschale abgegolten.
Die bisherige Aufteilung in verschiedene Pauschalen erschien nicht sachgerecht, da sich die mit dem Mandat verbundenen Kosten bei den einzelnen Abgeordneten sehr unterschiedlich ausnehmen und zusammensetzen. Daher wird im Schriftlichen Bericht auf der Drucksache 7/5903 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die in der Begründung des Entwurfs enthaltenen Berechnungen nur noch beschränkt als Berechnungsgrundlage herangezogen werden können. Zu den Kilometer-Pauschalen wird weiter ausgeführt, daß damit nicht nur die Kosten der Benutzung des eigenen Fahrzeugs, sondern auch die Kosten für Taxifahrten, Fahrervergütungen und andere Fahrkosten abgegolten werden.
Schließlich möchte ich hervorheben, daß die vorgeschlagene Gesamtpauschale wie die Entschädigung bis zum 1. Januar 1979 unverändert bleibt.
Die Höhe der Entschädigung berücksichtigt nicht die bisher üblichen Beiträge der Abgeordneten an ihre Fraktion oder an politische Parteien oder zu Wahlkampfkosten. Der 2. Sonderausschuß hält es daher für notwendig, die bisherige Praxis zu überdenken und künftig möglichst einzuschränken oder einzustellen.
Der Gesetzentwurf konnte noch nicht alle aufgeworfenen Probleme lösen. Der 8. Deutsche Bundestag wird daher im Bericht des 2. Sonderausschusses
aufgefordert, sich noch mit einigen Fragenkreisen zu beschäftigen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Regelung des Wahlvorbereitungsurlaubs und um gesetzliche Vorkehrungen gegen Einkünfte aus unechten Beraterverträgen.
Der Entwurf hebt den bisher für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter den Wahlbewerbern bestehenden Anspruch auf einen bezahlten Wahlvorbereitungsurlaub auf, während er den Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht untersagt, von sich aus ihren Arbeitnehmern auch während der Wahlvorbereitungszeit das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise zu zahlen. Es sollte daher geprüft werden, ob nicht eine einheitliche Entschädigung für alle Wahlbewerber eingeführt werden kann, die aber zugleich durchaus denkbare Mißbräuche ausschließen müßte.
Der Entwurf enthält, wie ich schon sagte, auch noch keine gesetzlichen Vorschriften gegen die vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten unechten Beraterverträge. Die bisher erörterten Lösungen dieser Fragen machen weitreichende Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages erforderlich. Gegen Entscheidungen des Deutschen Bundestages oder seines Präsidiums müßte den betroffenen Abgeordneten auch der Weg der Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eröffnet werden, was nur durch eine Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht geschehen könnte. Es wäre weiter notwendig, Vorschriften über die Feststellung und Einziehung unzulässiger Einkünfte aus unechten Beraterverträgen zu treffen, um eine Amtshilfe anderer Stellen vorzusehen.
Alle diese Fragen bedürfen noch einer eingehenden weiteren Beratung der zuständigen Gremien. Der 2. Sonderausschuß stand hier vor der Entscheidung, ob er im Grunde eine Art Alibiregelung vorschlagen solle, damit etwas geschehen ist, oder den 8. Deutschen Bundestag auffordern sollte, sich mit Engagement um eine durchdachte wirksame Lösung dieser Probleme zu bemühen. Er hat sich für den zweiten Weg entschieden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, daß die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages von 1972 dem Abschluß unechter Beraterverträge bereits entgegenwirken. Ich weiß aus eigener Kenntnis, daß die Kollegen diese Verhaltensregeln ernst nehmen.
Der vorgelegte Gesetzentwurf entspricht insgesamt in seinen Grundsätzen den Aussagen des Diätenurteiles des Bundesverfassungsgerichtes vom November vergangenen Jahres. Dem Berichterstatter sei allerdings die Frage erlaubt, ob das Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil eine für den Parlamentarismus in der Bundesrepublik in jeder Weise günstige Entwicklung eingeleitet hat. Es wäre zu bedauern, wenn der Abgeordnete auf Grund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes in eine Art Sonderlaufbahn des öffentlichen Dienstes hineingedrängt und die Entwicklung zum reinen Berufsparlamentarier weiter gefördert würde. Eine solche Entwicklung wäre vor allem für die betroffenen Länderparlamente und für das parlamentarische System der Länder sehr zu bedauern. Ob das Gesetz auch tatsächlich zu einer ausgewogeneren Zusammensetzung der Parlamente beitragen wird, kann heute niemand voraussagen.
Der zweite Sonderausschuß war bestrebt, durch den vorgelegten Entwurf zu einer besseren Repräsentation des Hauses beizutragen. Er war sich aber auch im klaren, daß der Entwurf die Kandidatenauswahl durch die Parteien nur in beschränktem Maße beeinflussen kann.
Allerdings nimmt das Gesetz dem Abgeordneten so weit wie möglich das mit der Übernahme und Ausübung eines Mandats verbundene persönliche und berufliche Risiko. Die Parteien sind bei der Auswahl ihrer Kandidaten freier geworden; sie sind nicht mehr wie bisher gezwungen, bei der Aufstellung der Kandidaten auf die persönlichen und beruflichen Umstände der verschiedenen Bewerber Rücksicht zu nehmen, um persönliche Härten zu vermeiden. Sie müssen daher auch nicht mehr in dem Maße auf Wahlbewerber aus dem öffentlichen Dienst zurückgreifen.
Dadurch wird den Abgeordneten jedoch nicht das notwendige Engagement in der Partei und im Wahlkreis abgenommen. Er wird vielmehr wie bisher engen Kontakt zu den Wählern seines Wahlkreises und der Basis seiner Partei halten müssen, um im Parlament seiner Aufgabe als Repräsentant der Bürger gerecht zu werden.
Ich möchte den Bericht nicht ohne ein Wort des Dankes an die Herren Dr. Kabel und Dr. Henkel sowie die anderen Mitarbeiter des Sekretariats des 2. Sonderausschusses schließen, die in unermüdlicher Arbeit - nicht nur für den Ausschuß, sondern auch für die Fraktionen und einzelne Abgeordnete - sehr wesentlich zum Zustandekommen dieses Gesetzes beigetragen haben.
({0})
Ich bitte um Annahme des Gesetzentwurfes.
({1})
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Das Wort als Berichterstatter hat der Herr Abgeordnete Spitzmüller.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Als Mitberichterstatter zum Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages, das heute in zweiter und dritter Lesung beraten wird, darf ich vorweg einmal feststellen, daß das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 einer - insbesondere auch in der breiten Öffentlichkeit - mit Intensität und Leidenschaft geführten Diskussion Vorschub geleistet hat. Aber in dieser Diskussion und aus dem Urteil ist auch deutlich geworden, daß für den Abgeordneten grundlegend neue Maßstäbe zu setzen sind.
Über die bereits vom Deutschen Bundestag empfohlene Besteuerung der Diäten hinaus sind die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes ebenso wie die Anforderungen an die Bemessung
und Ausgestaltung der Entschädigung der Abgeordneten grundlegend neu beurteilt worden. Nicht zuletzt aus diesem Grunde haben sich die Beratungen des dafür eingesetzten Sonderausschusses so schwierig gestaltet und entsprechend lange hingezogen. Gerade deshalb aber ist die Tatsache, daß dieses Gesetz noch in der laufenden 7. Legislaturperiode verabschiedet wird, um so höher zu bewerten. Der Wille zur Einigung der hier versammelten Mitglieder des Hohen Hauses, in ihrer ureigensten Angelegenheit dem Willen des Bundesverfassungsgerichts, aber auch der eigenen Entschließung des Deutschen Bundestages vom Juni 1974 zu entsprechen, ist in der Vorlage dieses Gesetzes in eindrucksvoller Weise dokumentiert.
An dieser Stelle muß jedoch noch einmal dem vielfach verbreiteten Eindruck entgegengewirkt werden, die Abgeordneten des Deutschen Bundestages hätten sich mit diesem Gesetz in erster Linie selber finanziell bedient. Zwar war auch bezüglich der Entschädigung eine Regelung zu treffen, die aber durch das Verfassungsgerichtsurteil lediglich beschleunigt, nicht aber initiiert worden ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Entschließung des Deutschen Bundestages vom 5. Juni 1974. Im Vordergrund der Beratungen stand vielmehr das verfassungspolitische Postulat, sicherzustellen, daß künftig ein Mandat von möglichst jedem Bürger mit gleicher Chance errungen werden kann und daß die Rechtspositionen aller Abgeordneten einander angeglichen werden. Gerade die Problematik des Zugangs zum Mandat war weder in ihrer rechtlichen noch in ihrer finanziellen Auswirkung befriedigend geregelt.
({0})
Herr Kollege, einen Moment! Ich möchte doch die Kollegen auffordern, freundlicherweise im Saal ein bißchen leiser zu sein. Der Redner hat es sehr schwer. Ich bitte herzlich darum.
Meine Damen und Herren, liebe Kollegen, dabei mußte jede Neuregelung an diesen Maximen gemessen werden und gleichzeitig unbestreitbarer Besitzstand gewahrt bleiben. Das wird oft übersehen. Die Skala der hier zu beurteilenden unterschiedlichen Positionen war weit gespannt und mußte naturgemäß zu Kompromissen führen. Gleichwohl ist eine Reihe von Einzelfragen noch nicht abschließend geklärt und wird den 8. Deutschen Bundestag noch beschäftigen. In erster Linie ist hier die Lobbyistenregelung zu erwähnen, die noch fehlt. Kollege Schmitt-Vockenhausen hat darauf hingewiesen.
Grundsätzlich erscheinen aber die gefundenen Lösungen den anstehenden Problemen im großen und ganzen gerecht zu werden. Dabei realisiert das Gesetz folgende Vorstellungen:
Erstens. Alle Regelungen, die die Rechtsstellung der Abgeordneten betreffen, werden in einem Gesetz zusammengefaßt.
Zweitens. Privilegien einzelner Gruppen von Abgeordneten werden abgebaut, und gleichzeitig wird ein hohes Maß an Gleichbehandlung aller Abgeordneten gewährleistet. Dabei sind insbesondere die bisherigen Sonderrechte von Angehörigen des öffentlichen Dienstes beseitigt worden.
Drittens. Entsprechend den Feststellungen des Verfassungsgerichtsurteils, daß die Ausübung des Mandats ein Full-time-job sei und den hohen Einsatz des Abgeordneten fordere, ist eine größere Sicherung der inneren und äußeren Unabhängigkeit bei und nach Ausübung des Mandats festgeschrieben worden. Hierbei steht im Vordergrund die Frage der Entschädigung, des Übergangsgeldes nach Ablauf des Mandats und der Altersentschädigung.
Viertens. Um allen Bürgern bei der Bewerbung um ein Mandat die gleichen Startchancen zu geben, ist der Zugang zum Mandat durch einen Kündigungsschutz und einen unbezahlten Wahlvorbereitungsurlaub in gleicher Weise ermöglicht worden. Allerdings entfällt für Angehörige des öffentlichen Dienstes der bisherige Anspruch auf bezahlten Wahlkampfurlaub.
Ich möchte nicht auf viele Einzelfragen eingehen, aber einige Bemerkungen sind doch zu machen, um gerade im Bereich der Entschädigung, der Amtsausstattung und der Altersversorgung jedem falschen Eindruck entgegenzuwirken und vorzubeugen. Die Höhe der Entschädigung ist auf 7 500 DM für 1977 und 1978 festgesetzt. Sie ist zu versteuern. Dabei kommt es entgegen einer weit verbreiteten Ansicht nicht zu einer generellen Besserstellung der Abgeordneten gegenüber der heutigen Rechtslage. Im Gegenteil, gerade Angehörigen des öffentlichen Dienstes und auch denjenigen Abgeordneten - meistens sind es ältere -, die andere Einkünfte, etwa aus Vermögen, haben, kann netto weniger verbleiben als bei der bisherigen Regelung der steuerfreien Beträge. Unter diesem Aspekt ist die Höhe der Entschädigung durchaus gerechtfertigt und angemessen. Sie bemißt sich nach der Verantwortung des Abgeordneten, nach seiner Belastung und nach dem Rang, der diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommt.
Was die Kostenpauschale im Rahmen der Amtsausstattung anbelangt, ist festzustellen, daß die Aufwendungen eines Abgeordneten für die Unterhaltung eines Büros, die Aufwendungen für Büromaterial, Porto, Telefon, Wahlkreisbetreuung, Mehraufwendungen bei Reisen, Übernachtungen und Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandats je nach Größe und Struktur des Wahlkreises oder des Bezirks oder eines besonderen Aufgabenbereichs, den ein Abgeordneter zu betreuen hat, sehr unterschiedlich sein können. Daher erfolgte die Zusammenfassung der ursprünglich vorgesehenen drei Pauschalen zu einer Gesamtpauschale.
Diese Pauschale ist der Kritik unterworfen worden, weil sie ohne Einzelnachweis den tatsächlich entstehenden Aufwand ersetzt, während dies dem sonstigen Steuerbürger in der Regel zugemutet wird. Hierzu ist der 2. Sonderausschuß der Überzeugung, daß sich die Notwendigkeit eines Einzelnachweises nicht mit der Unabhängigkeit eines Abgeordneten verträgt. Es ist das Kennzeichen eines parlamentari18572
schen Mandats, daß keine Rechenschaft über seine Wahrnehmung gegenüber einer Behörde abgelegt werden muß. Die Kritiker an der Kostenpauschale sollten auch einmal daran denken, daß wir bewußt darauf verzichtet haben, dem Abgeordneten einen Dienstwagen mit Chauffeur als Amtsausstattung zuzuteilen, wie dies für leitende Persönlichkeiten sowohl im öffentlichen Dienst als auch bei Verbänden und Unternehmen selbstverständlich ist.
Bezüglich der Altersentschädigungen sah der Entwurf vor, daß die Altersentschädigung nach sechsjähriger Mitgliedschaft 19 % beträgt, ab dem 65. Lebensjahr fällig wird und sich in 20 Jahren für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag um 4 % bis zu 75 % der Entschädigung erhöht. Auf der Grundlage des bisherigen Rechts hat der 2. Sonderausschuß, einer Empfehlung des Innenausschusses nicht ganz, sondern teilweise folgend, nunmehr vorgeschlagen, die Mindestaltersentschädigung nach sechs Jahren mit 25 % anzusetzen, unter Beibehaltung der Altersgrenze von 65 Jahren und nicht von 55 oder 50 Jahren, wie es heute in einigen Zeitungen zu lesen ist. Diese Altersentschädigung steigert sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag um 5 % bis, wie bisher, 75 % nach 16 Parlamentsjahren als Höchstmaß erreicht sind.
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Herr Kollege, ich möchte Sie für eine Sekunde unterbrechen. Meine Damen und Herren, besonders von der SPD, ich bitte Sie herzlich, Platz zu nehmen; es ist für den Redner außerordentlich schwierig, wenn Sie Ihre Unterhaltung fortführen.
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Die Altersgrenze beträgt dann nach 16 Jahren wie bisher 55 Jahre. Da die durchschnittliche Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag bisher bei acht Jahren liegt, erschien es - und das entspricht auch einem Wunsch der Landtage -vertretbar, durch diese nunmehr vorgeschlagene Regelung sicherzustellen, daß Abgeordnete mit acht Parlamentsjahren wie bisher 35 % Altersentschädigung erhalten, diese dann ab dem 63. Lebensjahr.
Die Aufwendung für die Beschäftigung von Mitarbeitern wird in diesem Gesetz der Höhe nach nur für 1977 festgelegt. In Zukunft regelt sich allerdings die Höhe dieser Aufwendungen durch Verweisung auf das Haushaltsgesetz. Auf diese Weise ist es möglich, entsprechende Besoldungsanpassungen für die Mitarbeiter unabhängig von den für die Abgeordneten vorzunehmenden Leistungsanpassungen durchzuführen. Dennoch wird die Transparenz dieser Leistung erhalten, die Arbeitsmöglichkeiten des Abgeordneten werden verbessert. Dies scheint mir auch ein ganz entscheidender Punkt in dem neuen Rechtsstellungsgesetz zu sein.
Die im Entwurf vorgesehene Beihilferegelung für den Krankheitsfall wurde bei den Ausschußberatungen offen, strittig und sehr eingehend diskutiert. Nur die Tatsache, daß viele Kollegen im vorgerückten Alter aus dem öffentlichen Dienst heraus in das Parlament kommen und diese für die Absicherung ihres Krankheitsrisikos und dasjenige ihrer Familie unüberwindliche Schwierigkeiten durch den Wegfall der im öffentlichen Dienst üblichen Beihilfen bekommen können, ließ den 2. Sonderausschuß der Anregung des Innenausschusses folgen, im Unterschied zum ursprünglichen Entwurf einer familiengerechteren Lösung der Beihilfe zuzustimmen. Das ist aber auch eine Lösung, die im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf auf die Notwendigkeit der Gesundheitsmaßnahme abhebt. Um jedoch möglichst viel Wahlfreiheit einzubauen und damit auch ein bißchen Abstand zum Beamtenrecht zu wahren, hat der 2. Sonderausschuß den Gedanken eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen aufgegriffen und die Möglichkeit geschaffen, an Stelle des Beihilfeanspruchs einen Zuschuß zum Beitrag in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu erhalten.
Meine werten Kollegen, meine Damen und Herren, wie alles, was Menschen zu regeln versuchen, wird auch dieses Gesetz nicht in der Lage sein, alles perfekt und optimal und zur Zufriedenheit aller zu gestalten. Wir sind aber überzeugt, daß dieses Gesetz einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung beinhaltet, nämlich dafür zu sorgen, daß die Chancengleichheit für den Zugang zum Mandat und die erforderliche Freiheit und Unabhängigkeit für den Abgeordneten während der Mandatszeit und nachher verstärkt und gesichert werden. Aus diesem Grunde darf ich Sie als Berichterstatter um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf bitten.
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Ich danke dem Herrn Berichterstatter. - Die Berichterstatter wünschen das Wort nicht weiter.
Meine Damen und Herren, ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Jahn ({0}).
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Vor 70 Jahren, am 17. Januar 1906, führte der dem Zentrum zugehörige Abgeordnete Kirsch in einer Diätendebatte des Deutschen Reichstages folgendes aus:
Meine Herren, was die Gewährung von Diäten anbelangt, so möchte ich nur einen Punkt hervorheben, daß der Reichsgedanke selbst namentlich in Süddeutschland nur gewinnen kann, wenn durch Gewährung von Diäten auch den süddeutschen Abgeordneten möglich gemacht wird, die Wünsche ihrer süddeutschen Wähler in der Reichshauptstadt zur Sprache zu bringen.
({0})
Gerade in Süddeutschland ist es nötig, daß der Reichsgedanke mehr gekräftigt wird,
({1})
und ich glaube, es wäre eine patriotische Tat, wenn der Bundesrat dazu übergehen könnte, unserem Antrage zu entsprechen.
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Jahn ({3})
Trotz dieses aktuellen Bezuges können wir uns heute bei der Beschäftigung mit der Vorlage des 2. Sonderausschusses mit dieser Begründung nicht zufriedengeben.
Es ist ungewöhnlich, daß ein Bundestag fünf Tage vor dem Ende seiner Wahlperiode eine so grundlegende Entscheidung für die staatliche Ordnung unseres Landes zu treffen hat. Wir haben dafür eine Reihe von gewichtigen Gründen anzuführen.
Vor allem: Wir fühlen uns im Wort. Am 5. Juni 1974 hat der Bundestag auf Antrag der SPD-Fraktion und der FDP-Fraktion einen Entschließungsantrag gefaßt, aus dem ich zitiere:
Der Deutsche Bundestag wird so rechtzeitig Änderungen des Diätengesetzes und des Einkommensteuergesetzes verabschieden, daß die Grunddiäten mit Wirkung vom 1. Januar 1975 der Besteuerung unterliegen.
Dieser Zeitpunkt ist überschritten, allerdings in einem Maße, das nicht nur begründet werden kann, sondern auch noch vertretbar erscheint.
Der weitere Grund ist, daß das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. November 1975 nicht nur die Notwendigkeit der Besteuerung der Diäten bekräftigt hat, sondern darüber hinaus auch klargemacht hat, daß eine umfassende Auseinandersetzung mit der Rechtsstellung der Abgeordneten des Bundestages und auch der Landtage geboten ist.
Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion ist an die Einlösung dieser Zusagen, ihres Wortes, ohne Beschränkung auf einzelne Fragen herangegangen. Wir haben es von vornherein für richtig gehalten, die Diskussion nicht zu beschränken auf die Frage der Besteuerung, ihre Verwirklichung und die damit verbundene Frage nach der Höhe der Diäten. Wir haben es aber auch für richtig gefunden, uns nicht nur zu beschränken auf die Frage, wie die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes den Geboten des Bundesverfassungsgerichts entsprechend auszugestalten sei. Eine umfassende Prüfung und eine umfassende Regelung der Rechtsstellung der Abgeordneten schienen uns der notwendige und richtige Ansatzpunkt zu sein.
Ich kann heute mit Genugtuung feststellen, daß sich diese von der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion entwickelte Linie durchgesetzt hat und im Hause auf Zustimmung gestoßen ist. Der Antrag, der uns heute vorliegt, das Gesetz über die Rechtsstellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, regelt die Rechtsstellung so umfassend und so weitgehend, wie es bisher in der Verfassungs- und Parlamentsgeschichte unseres Landes noch nicht der Fall gewesen ist. Der Ansatz für die notwendige Neuordnung ergab sich aus drei Fragen, einmal: Wie können wir für alle Bürger unseres Landes gleiche Chancen herstellen, sich um ein Mandat zu bewerben, ohne daß das Risiko für sie in bezug auf den Beruf und ihre wirtschaftliche Existenz damit zu groß wird und ohne daß sie mit der Kandidatur persönliche Nachteile für sich oder die Familie in Kauf nehmen müssen? Die weitere Frage war: Wie kann die Rechtsstellung der Mitglieder dieses Hauses so gut angeglichen werden, daß man tatsächlich von einer gleichen Situation, von einer gleichen rechtlichen und tatsächlichen Stellung aller Abgeordneten sprechen kann? Dazu gehört natürlich auch der Versuch, sich mit der Frage auseinanderzusetzen: Was macht den Inhalt und was macht den Auftrag des Mandates überhaupt aus? Schließlich war die Frage in Angriff zu nehmen: Wie kommen wir zu einer gleichwertigen Sicherung der Unabhängigkeit für alle Abgeordneten, deren Unabhängigkeit eine entscheidende Voraussetzung für ein verantwortliches Wirken in diesem Hause ist?
Der Gesetzesvorschlag, der dem Hause jetzt vorgelegt worden ist, gibt auf die aufgeworfenen Fragen weitgehend befriedigende Antworten. Darin liegt seine verfassungspolitische Bedeutung, darin liegt seine Bedeutung für die Weiterentwicklung unserer Verfassungsordnung als der einer repräsentativen parlamentarischen Demokratie. Hier wird ein glaubwürdiger Versuch gemacht, an die Stelle der bisher unvollkommenen Regelungen bessere und überzeugendere zu setzen. Denn die bisherigen Regelungen - darauf ist hingewiesen worden - waren und sind nicht zuletzt deshalb mangelhaft, weil die Risiken für einen, der sich um ein Mandat für den Bundestag bewerben wollte, schon bei der Bewerbung begannen, weil schon im ersten Stadium der Auseinandersetzung um ein Mandat die Chancen höchst ungleich verteilt gewesen sind. So gibt es bisher gesetzlich geregelten Wahlvorbereitungsurlaub nur für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, so gibt es bisher eine ausreichende Sicherung des Arbeitsplatzes nur für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, so ist die Rückkehr in den Beruf bisher zufriedenstellend nur für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes geregelt. Für alle anderen Berufs- und Bevölkerungsgruppen in unserem Lande, für alle diejenigen, die nicht Beamte sind, für die Arbeiter, für die Angestellten, für die Angehörigen der freien Berufe, waren und sind bisher die Risiken wesentlich höher, vom Anbeginn an, von der Bewerbung um ein Mandat bis zu den Möglichkeiten, es auszuüben.
Es kommt deswegen wohl nicht von ungefähr, daß auch heute noch rund 40 % der Mitglieder dieses Hauses aus dem öffentlichen Dienst kommen. Wenn das so ist, dann sind hier offenbar immer noch dieselben Mängel vorhanden, die schon im Jahre 1906 in der eben angeführten Debatte den Abgeordneten der Wirtschaftlichen Vereinigung Liebermann von Sonnenberg zu den folgenden Bemerkungen veranlaßt haben - ich zitiere -:
und ebenso klagt man in den Wählerkreisen darüber, daß bei der Diätenlosigkeit man zu oft auf Beamte als geeignete Kandidaten zurückgreifen müßte. Sie beziehen ihr Gehalt weiter, und aus den Steuern des Volkes werden für sie Stellvertreter besoldet. Das ist eigentlich eine Art verschleierter Diätenzahlung. Ich bin der letzte, der etwa hier im Hause alle Verwaltungsbeamten und Juristen missen möchte - wir brauchen sie zur praktischen Behandlung der Geschäfte sehr nötig; aber es muß ein Maß in allen Dingen gehalten werden, und ein Zuviel kann schädlich sein.
Jahn ({4})
Dem ist aus heutiger Sicht ebensowenig wie der Feststellung hinzuzufügen, die der Abgeordnete Bassermann schon drei Jahre vorher, am 3. Februar 1903, im Deutschen Reichstag traf, als er sagte:
Gerade in den Mittelstandsschichten der Bevölkerung, welchen relativ das beste politische Verständnis eigen ist, und welche daher die berufensten Parlamentarier zu stellen in der Lage sind, ist der Wohlstand doch nicht so weit verbreitet, daß ihre Angehörigen daran denken könnten, ohne große Opfer sich der parlamentarischen Tätigkeit zu widmen.
Wenn man heute diese 70 und mehr Jahre alten Zitate hier bringen kann ohne das Gefühl, etwas vorzutragen, das nur gestern gültig war, dann stimmt etwas in der bisherigen parlamentarischen Situation unseres Landes nicht. Wenn wir es seit 70 Jahren offenbar nicht geschafft haben, eine grundlegende Änderung herbeizuführen, dann ist es wohl höchste Zeit, dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie in unserer Zeit Geltung zu verschaffen.
Deswegen war die Erarbeitung des heute vorliegenden Gesetzes notwendig. Es kommt dem Gebot, dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie Geltung zu verschaffen, ein gutes Stück näher.
Wir begrüßen deshalb die erstmals getroffenen Regelungen über den Wahlvorbereitungsurlaub, über das Verbot der Benachteiligung am Arbeitsplatz, über die Anrechnung der Mandatszeit auf die Zeiten der Berufs- und der Betriebszugehörigkeit. Hier werden mehr gleiche Chancen für alle Bürger geschaffen. Ich sage: es werden mehr gleiche Chancen geschaffen. Niemand kann sich heute einheischig machen, die Behauptung aufzustellen, damit sei schon volle Chancengleichheit hergestellt.
Keine unmittelbare und selbständige Antwort gibt der vorliegende Entwurf auf die Frage: Was ist der Abgeordnete, was ist seine Funktion, was macht den Inhalt, was macht den Auftrag seines Mandates aus? Ich glaube, es ist gut, daß dieser Versuch nicht unternommen worden ist. Es wäre außerordentlich schwierig, in einem Gesetz im einzelnen eine Definition des Begriffes des Abgeordneten und seiner Funktion zu geben. Wir können und müssen mit den Grundlagen auskommen, die in den Art. 38 ff. des Grundgesetzes gegeben sind. Aber wir sollten uns dessen bewußt bleiben, daß wir ständig gefordert sind, uns mit der Frage auseinanderzusetzen: Wie können wir diesen Bestimmungen des Grundgesetzes den richtigen Inhalt geben, wie können wir sie richtig ausfüllen, wie können wir durch die Ausgestaltung der Bedingungen des Mandats dazu beitragen, diesen Teil des Grundgesetzes angemessen in die Verfassungswirklichkeit umzusetzen?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November des vergangenen Jahres ist dazu ein wichtiger Beitrag, aber eben nur ein Beitrag. Wir sollten uns davor hüten, dieser Entscheidung bei aller Bedeutung, die sie haben sollte, den Wert einer letztgültigen Antwort zu geben. Wir würden es uns zu einfach machen, wenn wir die Frage nach dem Inhalt des Mandates einfach in den Karteikasten „Berufspolitiker" ablegten.
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Damit wäre weder auf die Frage nach der Bedeutung des Mandats eine angemessene Antwort gegeben, noch wären manche Fragen beantwortet, die trotz in Richtung auf den Berufspolitiker gehender Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bestehenbleiben.
Wir werden uns auch noch in Zukunft mit der Frage zu beschäftigen haben, ob es nicht wünschenswert ist - und ob wir nicht versuchen müssen, bessere Regelungen dafür zu finden -, daß die Ausübung des Berufs neben dem Mandat leichter möglich ist, als es heute tatsächlich der Fall sein kann. Hier liegt eine wichtige Voraussetzung dafür, die Verbindung zum täglichen Leben zu halten, die Verbindung zu den Sorgen, zu den Schwierigkeiten und zu den Lebensverhältnissen des einzelnen Bürgers, die wir nicht geringschätzen sollten.
Lassen Sie mich allerdings an dieser Stelle eine Einfügung machen. Diese Bemerkungen rechtfertigen keineswegs den Antrag, den eine Reihe von Kollegen auf der Drucksache 7/5922 vorgelegt haben und in dem sie wünschen, daß für jemanden, der das öffentliche Amt eines Abgeordneten ausüben soll und will, nun auch noch die Möglichkeit geschaffen wird, daneben ein anderes öffentliches Amt, nämlich das eines kommunalen Wahlbeamten, auszuüben.
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Beides ist in der Tat nicht miteinander vereinbar.
({7})
Wenn das Bundesverfassungsgericht dies in aller Deutlichkeit festgestellt hat, sollten wir nicht den Versuch machen, das zu relativieren und den Wahlbeamten - und sei es auch nur für eine Übergangszeit, für die gar keine Notwendigkeit besteht - hier einen Sonderstatus einzuräumen.
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Man muß sich entscheiden, und - Herr Kollege
Jenninger, wir beide wissen, wovon wir reden -man kann sich ja auch entscheiden, wenn man will.
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Meine Fraktion jedenfalls wird diesem Änderungsantrag nicht zustimmen. Wir werden ihn ablehnen, weil wir der Überzeugung sind, daß Sonderregelungen dieser Art nicht dazu führen dürfen, alle möglichen Hintertüren für alle möglichen spezifischen Bedürfnisse des einen oder des anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
({10})
zu öffnen.
({11})
Wir halten dies im übrigen auch für ein Gebot
der Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung mit all
Jahn ({12})
den anderen Kollegen, die durch das neue Gesetz ebenso vor manche schwierige Situation gestellt werden.
Aber noch einmal zurück zu der Frage nach der Ausgestaltung des Mandates: Ich meine, wir müssen auch in Zukunft der Frage nachgehen, was wir durch die Ausgestaltung des Rechtsstellungsgesetzes tun können, um den Wechsel zwischen Beruf und Mandat so leicht wie möglich zu machen. Sicher braucht jedes Parlament die Erfahrung, die sich aus der langjährigen Zugehörigkeit vieler Abgeordneter und ihrer Mitarbeit im Hause ergibt; dies verbietet allzu kurze Mandatszeiten. Aber auf der anderen Seite kann ein häufiger Wechsel - natürlich mit nicht zu kurz bemessenen Fristen - auch eine wichtige Bedingung für das Gebot einer hinreichenden Repräsentation schaffen, einer Repräsentation, die ohnehin - auch bei allen Änderungen, die wir
jetzt beschließen werden immer unvolkommen
bleiben wird und bleiben muß. Es sollte aber ein Ehrgeiz des Parlaments sein, Bedingungen zu schaffen, die dazu führen, daß der Gedanke der Repräsentation so umfassend und so gut wie möglich verwirklicht wird.
Hierzu wird es gut sein, daß wir eine breite Diskussion über die Rechtsstellung der Abgeordneten auch in der Öffentlichkeit führen, die diesem Thema ja leider immer nur bei der einen Frage nach der Höhe der Entschädigung Interesse abgewinnt. Es hat bisher an einer umfassenden Diskussion gefehlt, nicht nur in der Öffentlichkeit, auch in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit. Allerdings, meine ich, wäre es ganz gut, wenn wir hier auch selbstkritisch feststellten: Die Mitglieder dieses Hauses, wir allesamt, drängen uns ja auch nicht gerade danach, solche Diskussionen zu führen. Etwas mehr Selbstbewußtsein, etwas mehr Werben für das Selbstverständnis der Abgeordneten dieses Hauses stünde uns gut an und erleichterte dem Bürger bei der Bewertung der Tätigkeit der Abgeordneten manches Verständnis.
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Diese Fragen allesamt hängen eng zusammen mit den Leistungen, bedingen auch die Leistungen, die für die Arbeit, für die Tätigkeit des Abgeordneten gegeben werden. Wir hatten bei der jetzt zu treffenden Entscheidung zwei sehr erhebliche und grundlegende Schwierigkeiten zu überwinden.
Zum einen konnten wir bei der Festlegung der Entschädigung und der Unkostenpauschale nicht bei Null anfangen. Wir hatten Rücksicht zu nehmen auf die bisherige, seit 1949 im Fluß befindliche rechtliche und tatsächliche Entwicklung.
Die zweite Schwierigkeit lag darin, daß wir einen Ausgleich zu finden hatten zwischen den höchst unterschiedlichen Positionen, in denen sich Mitglieder dieses Hauses, die ihm zur gleichen Zeit angehören, zur gleichen Zeit befinden. Ich möchte zwei Eckposten oder Eckwerte nennen. Es war ein Ausgleich zu finden zwischen einerseits demjenigen, der als Arbeitnehmer ohne jede rechtliche Sicherung im Beruf, allein auf die Bezüge des Abgeordneten angewiesen, seine Aufgabe hier zu erfüllen hat, und auf der anderen Seite dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der neben der Abgeordnetenentschädigung noch häufig nicht unerhebliche Ruhestandsbezüge und Vorteile sonstiger Art für sich in Anspruch nehmen kann.
In dieser Feststellung liegt kein Werturteil. Die parlamentarische, die parlamentsrechtliche Entwicklung in unserem Lande ist so verlaufen. Aber wir sollten bei der Beurteilung der jetzt getroffenen Regelungen freimütig zugestehen, daß zwischen diesen tatsächlich vollzogenen Entwicklungen einen Ausgleich zu finden keine leichte Aufgabe war. Der Ausgleich, der gefunden worden ist, ist nicht einseitig. Weder ist das Haus, ist der Ausschuß der Versuchung erlegen, sich ausschließlich an die häufig günstigsten Regelungen des öffentlichen Dienstes anzupassen, noch hat er umgekehrt einen einfachen Abbau der Rechte der Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorgenommen.
Allerdings sollte bei einer kritischen Wertung nicht verschwiegen werden, daß die vorhandenen günstigen Regelungen für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes dazu geführt haben - und auch nach Meinung vieler Mitglieder dieses Hauses mit guten Gründen dazu führen mußten -, daß von daher viele Maßstäbe für die Einzelregelungen gefunden werden mußten. Ich halte dennoch die Feststellung für notwendig, daß der Maßstab des öffentlichen Dienstes für die Vielfalt der beruflichen Existenz unserer Bürger unvollkommen und unzureichend ist.
Bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung, meine Damen und Herren, haben sich die Mitglieder der Parlamente offenbar zu allen Zeiten sehr schwer getan. Im Jahre 1867, vor mehr als 100 Jahren, hat der Abgeordnete Dr. Rée dazu schon folgendes gesagt:
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- Er gehörte der Fortschrittspartei an. Auch die entschiedensten Feinde des Artikel 29 werden zugeben müssen, meine Herren, daß in diesem Saale wenigstens Einzelne, um nicht zu sagen Viele sind, die aus sehr edlen Motiven für den Artikel 29 sind. Ich rechne dahin vor allem den Abgeordneten von Below,
- das war ein konservativer Rittergutsbesitzer; um Ihren Wissensdurst zu stillen, Herr Kollege Stücklen der vor einigen Tagen zu uns darüber sprach und mehrmals seine Sätze mit Emphase dahin lautend schloß: ,Keine Diäten!' Er ging nämlich von der entschiedenen und ansprechenden Ansicht aus, daß der Beruf des Volksvertreters ein so hoher und heiliger sei, daß die Hand nicht von dem befleckt sein dürfte, was den Charakter in der Regel am meisten herabwürdigt, vom Gelde.
An anderer Stelle führt Dr. Rée weiter aus:
Wenn man für die Thätigkeit im öffentlichen
Leben das Geld als etwas Herabwürdigendes
Jahn ({15})
betrachten muß, warum wollen wir das bloß anwenden auf die Legislative, warum, meine Herren, nicht auch anwenden auf die Executive.
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Nun, die Höhe der Entschädigung ist jetzt in einer Form festgesetzt worden, die sich im wesentlichen an die Vorstellungen und Grundüberlegungen des Beirats hält, dem wir für seine umfassende Arbeit und seine eingehenden Überlegungen allen Dank schulden.
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Die Entscheidung über die Höhe ist nicht zuletzt auch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November des vergangenen Jahres geprägt worden, das dazu grundsätzliche - wenn auch nicht über die Höhe im einzelnen, aber für die Bedeutung des Amtes wesentliche - Hinweise gegeben hat. Wir sind der Überzeugung, daß der Rang des Deutschen Bundestages als eines Verfassungsorgans, daß die Bedeutung des öffentlichen Amtes des Abgeordneten, daß der Umfang seiner Inanspruchnahme durch sein Amt, von dem das Verfassungsgericht mit Recht feststellt, daß es mit einer anderen Tätigkeit so leicht nicht zu vergleichen sei, und daß nicht zuletzt vergleichbare Einkünfte in Wirtschaft und Verwaltung die jetzt festgesetzte Höhe rechtfertigen.
Hierbei waren Leitgedanken nicht nur die Notwendigkeit der Besteuerung und die davon ausgehenden Folgen für die endgültige Höhe der Bezüge, sondern hier war eine Entscheidung zu treffen, die eine Neufestsetzung der Entschädigung der Abgeordneten bedeutet, eine notwendige Entscheidung, zu der wir uns ohne jeden Vorbehalt auch dann bekennen sollten, wenn die Vorstellungen über die Höhe in Endbeträgen nach oben oder unten von der jetzt getroffenen Entscheidung abweichen mögen. Wesentlich ist, daß wir eine Regelung gefunden haben, von der erwartet werden kann, daß sie auch der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Unabhängigkeit, die finanzielle Unabhängigkeit als eine wesentliche Voraussetzung für die Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten zu gewährleisten.
Mit der angemessenen Höhe der Entschädigung allein sind die Fragen nach einer zulänglichen wirtschaftlichen Sicherung der Mitglieder des Bundestages aber nicht abschließend und nicht ausreichend geregelt. Die Vorstellungen, die in dem jetzt vorliegenden Gesetz entwickelt worden sind, werden von der sozialdemokratischen Fraktion im Grundsatz akzeptiert und als eine notwendige Ergänzung der Entschädigungsregelung dahin gehend angesehen, daß dem Bedürfnis nach ausreichender Sicherung der beruflichen Existenz nach dem Mandat und ausreichender Sicherung im Alter damit Genüge getan wird. Die beiden Regelungen über die Übergangsbezüge nach dem Mandat und die Alterssicherung sind unverzichtbare Ergänzungen der Regelung über die Entschädigung. Beide Regelungen mindern das Risiko der Übernahme eines Mandates. Beide Regelungen können die Entscheidung für das Mandat erleichtern.
Meine Damen und Herren, ich muß an dieser Stelle allerdings ein nachdrückliches und unmißverständliches Aber hinzufügen. Die Ausgestaltung der Regelungen im einzelnen ist nicht frei von Problematik. Die ausgeprägte und starke Anlehnung an Regelungen des öffentlichen Dienstes ist unverkennbar. Die Aufrichtigkeit, aber auch die korrekte Darstellung der Haltung der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion gebieten es, hier deutlich auszusprechen, daß besonders bei diesen Regelungen von einer unterschiedlich großen Zahl von Kollegen meiner Fraktion sehr starke und nachdrückliche Vorbehalte geltend gemacht worden sind. Es hätte eine über die Abstimmung hinausgehende, sehr viel breitere und überzeugendere Zustimmung für viele Kollegen meiner Fraktion erleichtert, wenn eine bessere Verständigung mit den anderen Fraktionen darüber möglich gewesen wäre, Lösungen zu suchen und Lösungen zu finden, die die notwendigen Übergangsregelungen und Alterssicherungen stärker an den Regelungen orientiert hätten, die für den nichtbeamteten Durchschnittsbürger in unserem Lande auch sonst gelten.
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Dies gilt insbesondere für drei Regelungen. Es gilt für die bereits genannten Regelungen des Übergangsgeldes und der Altersversorgung. Es gilt insbesondere aber auch für die Regelung, die für die Vorsorge im Krankheitsfalle getroffen worden ist. Hier kann ich denjenigen meinen Respekt nicht versagen, die in der sehr gründlichen und eingehenden Diskussion mit guten Gründen die Auffassung vertreten haben und die Frage aufgeworfen haben, ob für eine Regelung, die dem Bundestag und allen seinen Mitgliedern angemessen erscheint, weniger nicht mehr gewesen wäre.
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Beim Übergangsgeld gilt das z. B. für die Regelung, nach der die Anrechnung von Einkünften aus anderen als öffentlichen Kassen nicht erfolgen soll. Hier geht es nicht nur darum, daß wir an diesem Punkt, wenn wir ehrlich sind, den Gleichheitsgrundsatz gegenüber den Kollegen, die im öffentlichen Dienst sind, verletzen - sie müssen sich ja die Bezüge aus öffentlichen Kassen beim Übergangsgeld anrechnen lassen -, sondern es geht auch darum, daß keine unberechtigten Gewinne gemacht werden können, nur weil jemand für eine - vielleicht auch lange - Zeit hier im Bundestag seine Pflicht getan hat, danach aber durchaus auf andere Weise sein Auskommen finden kann. Nicht jeder, der - auch nach langer Zeit - dieses Haus verläßt, steht damit vor unüberwindbaren wirtschaftlichen Problemen und existentiellen Schwierigkeiten. Auch wenn das in vielen Fällen der Fall sein wird, wäre auch eine andere Regelung denkbar gewesen, als sie getroffen worden ist.
Bei der Altersversorgung habe ich zwei Sorgen anzumerken. Die Höhe und der Beginn der Altersversorgung sind außerordentlich günstig geregelt. Es gibt kaum ein vergleichbares Beispiel, wenn man von einzelnen Bereichen des Beamtenrechts absieht. Hier ist mit erheblicher Großzügigkeit verfahren worden. Eine Frage bleibt nach: Sind wir bei einer so großzügigen Regelung für die Abgeordneten ab dem B. Deutschen Bundestag eigentlich ganz fair, wenn
Jahn ({20})
wir es hinsichtlich der Altersentschädigung für die jetzt ausscheidenden Kollegen des 7. Bundestages und diejenigen, die früheren Bundestagen angehört haben, einfach bei dem bisherigen Status belassen? Ich glaube, es wäre gut, wenn wir diese Frage sähen und ihr für die Zukunft nicht in dem Sinne auswichen, daß wir sie als abgehakt betrachten.
Am schwersten ist eine Reihe von Kollegen die Zustimmung zu den Regelungen über die Krankheitsvorsorge gefallen. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hat in einem frühen Stadium der Diskussion sehr eindeutig gesagt, daß sie eine Beihilferegelung nicht wünscht und auch nicht für eine angemessene und vertretbare Lösung des Problems der Krankheitsvorsorge hält. Hier wäre eine stärkere Anlehnung an die Regelung der sozialen Krankenversicherung in meiner Fraktion auf eine größere Zustimmung gestoßen.
Bei den drei angeschnittenen Fragen - auch das will ich nicht verschweigen - stand auch die Sorge im Hintergrund, daß, wenn wir das in der Art festschreiben, wie es jetzt für die Rechtsstellung der Abgeordneten geschieht, wir uns zu einem guten Teil der Bewegungsfreiheit berauben, die wir für notwendig halten, um in Zukunft unbefangen über eine Neuordnung des öffentlichen Dienstrechtes miteinander sprechen zu können.
Meine Damen und Herren, die Vorbehalte, die ich hier vorgetragen habe, wiegen schwer. Wenn ich dennoch für die sozialdemokratische Fraktion die Zustimmung zu erklären habe und sie auch erklären kann, ist das kein Anlaß, einen falschen Schluß zu ziehen. Hier ist sorgfältig abgewogen worden. Hier haben wir alle gemeinsam --- Befürworter und Gegner der einen oder anderen Regelung in den Reihen der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion - die Verantwortung für eine selbständige und selbstverantwortliche Regelung der eigenen Angelegenheiten gesehen. Wir haben gesehen, daß es einen Zwang gibt, sich unter den Fraktionen des Hauses zu verständigen. Wir anerkennen die Übung und den Grundsatz, daß auch bei unterschiedlicher Auffassung diese Fragen nicht Themen kontroverser Abstimmungen und des Streites unter den Fraktionen sein können und sein sollten, weil das, was das Bundesverfassungsgericht zu derartigen Entscheidungen gesagt hat, für alle gilt und auch von uns anerkannt wird. Ich zitiere:
In einer parlamentarischen Demokratie läßt es sich nicht vermeiden, daß das Parlament in eigener Sache entscheidet, wenn es um die Festsetzung der Höhe und um die nähere Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen geht. Gerade in einem solchen Falle verlangt aber das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip ({21}), daß der gesamte Willensbildungsprozeß für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird. Denn dies ist die einzige wirksame Kontrolle. Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.
Dieses Gesetz ist ein Schritt zur Weiterentwicklung der Verfassungswirklichkeit und der Verfassung unseres Parlaments. Wir können uns bei allen Vorbehalten so gesehen mit der gefundenen Regelung einverstanden erklären, auch wenn wir uns bewußt sind und bewußt bleiben müssen, daß Lücken vorhanden sind und in Zukunft ausgefüllt werden müssen, daß Mängel vorhanden sind, mit denen wir uns in Zukunft noch auseinanderzusetzen haben. Es ist richtig, daß der 2. Sonderausschuß im einzelnen in seinem Bericht ausgeführt hat, welche Fragen alsbald einer Regelung zugeführt werden müssen. Wir unterstreichen, daß das vor allem für eine ausreichende und angemessene Regelung der Beraterverträge gilt. Die Begründung des Ausschusses, daß in der kurzen für die Beratung zur Verfügung stehenden Zeit eine überzeugende Regelung noch nicht habe gefunden werden können, muß als richtig akzeptiert werden
Wir sollten bei der Zustimmung zu dem Gesetz heute aber eines nicht übersehen. Viele Entscheidungen, viele Regelungen, viele Ausgestaltungen im einzelnen sind neu. Niemand von uns kann vorhersehen, wie die Auswirkungen sein werden. Wir wollen eine bessere, eine repräsentativere Zusammensetzung unseres Parlaments. Ob mehr Bürger auch aus anderen Berufsgruppen sich zur Kandidatur bereit finden, ob wir diese bessere Repräsentation erreichen, ob die Frage der Qualität des Parlaments in befriedigender Weise auch in Zukunft beantwortet werden kann, ob die Abgeordneten, die auf der Grundlage dieses Rechtsstellungsgesetzes in Zukunft ihre Entscheidung für das Mandat getroffen haben werden, den Erwartungen, die wir mit diesem Gesetz verbinden, entsprechen, sind Fragen, die heute niemand abschließend beantworten kann. Aus diesem Grund wird es notwendig sein, daß wir die Bereitschaft, dieses Gesetz auch in Zukunft kritisch zu würdigen, nicht verlieren.
Wir werden dem Gesetz zustimmen, weil wir heute eine notwendige und nicht weiter aufschiebbare Entscheidung zu treffen haben. Wir sagen ja zu dem Gesetz, weil wir ein Wort einzulösen haben. Wir sagen ja dazu, weil wir anerkennen, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts uns eine Verpflichtung auferlegt hat, der wir uns nicht entziehen wollen und nicht entziehen können. Wir sagen ja dazu, weil wir es an der Zeit finden, daß das Recht unseres Parlaments weiter ausgebaut wird. Wir sagen schließlich ja dazu, weil die Gesamtheit der Regelungen trotz aller Vorbehalte uns angemessen erscheint.
Das Gesetz ist kein Grund zum Jubeln. Manches Unbehagen wird mancher Kollege zu unterdrücken haben, weil die gefundenen Kompromisse ihn nicht befriedigen und Vorbehalte auslösen müssen. Viele, die dies für sich artikulieren, sind von der Sorge getragen, ob wir die bestmögliche Lösung gefunden haben. Wir sollten diese Sorge respektieren.
Aber wir sollten auch nüchtern feststellen: Wir haben eine notwendige Arbeit hinter uns gebracht - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wir haben einen Anfang gemacht, um einen wichtigen Bereich
Jahn ({22})
der Verfassung den Bedingungen unserer Zeit anzupassen.
Denjenigen, die dafür in erster Linie gearbeitet haben, den Mitgliedern des 2. Sonderausschusses, dem Sekretariat und allen seinen Mitarbeitern, gebührt ein herzliches Wort des Dankes. Es ist keine Selbstverständlichkeit, daß der Deutsche Bundestag in weniger als einem Jahr eine so umfassende und verfassungspolitisch so gewichtige Regelung sozusagen aus dem Nichts heraus entwickelt hat und zur Beschlußreife in diesem Haus bringen kann.
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Das Gesetz ist das erste Wort und nicht das letzte Wort in einer Diskussion um die Rechtsstellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, zu der wir ja sagen, dieses Ja aber einbinden in unsere Bereitschaft, die Entwicklung auch in Zukunft kritisch zu verfolgen und, wenn nötig, unbefangen, vorurteilsfrei und mit dem Mut zu notwendigen Entscheidungen die Rechtsstellung der Abgeordneten weiterhin den Bedingungen und Notwendigkeiten unserer parlamentarischen Demokratie und unserer verfassungsmäßigen Ordnung anzupassen.
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Vizepräsident von Hassel: Meine Damen und Herren, wir fahren in der Aussprache fort. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Kreile.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Manche haben befürchtet, dieser 7. Deutsche Bundestag werde nicht mehr in der Lage sein, das sogenannte Diätengesetz zu verabschieden. Wir werden diese Befürchtungen zerstreuen.
Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt es besonders, daß es der gemeinsamen Anstrengung aller im deutschen Parlament vertretenen Kräfte gelungen ist, dieses Gesetz noch so rechtzeitig vorzulegen, daß es am Beginn der nächsten Legislaturperiode in Kraft treten kann.
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Vizepräsident von Hassel: Meine Damen und Herren, darf ich um etwas mehr Ruhe bitten.
Ein Gesetz überdies, das man - trotz mancher noch zu beseitigender Mängel - insgesamt als ein Werk bezeichnen kann, das gelungen ist.
Herr Kollege Jahn hat sich sehr ausführlich mit den Mängeln dieses Gesetzes beschäftigt, so daß man als unbefangener Zuhörer hätte fast die Schlußfolgerung ziehen müssen, daß dieses Gesetz von der SPD abgelehnt werden würde. Das wird natürlich genausowenig der Fall sein wie im 2. Sonderausschuß. Ich meine, es dient nach dieser extensiven Ausbreitung all dessen, was dieses Gesetz wohl noch nicht gebracht habe, der Klarstellung, wenn man darauf hinweist, daß der Entwurf bereits in einem Sonderausschuß verabschiedet worden ist, in dem die gleichen Mehrheitsverhältnisse herrschten wie in diesem Hohen Hause, nämlich zugunsten der sozialliberalen Koalition. Aber lassen wir nun einmal die Bedenken, die uns auch weiterhin intensiv beschäftigen müssen, dahingestellt. Befassen wir uns mit dem Gesetz, so wie es jetzt vorliegt.
Das heute zur Verabschiedung anstehende Gesetz ist weit mehr als ein Diäten-Besteuerungsgesetz. Der Deutsche Bundestag hat sich bereits in der Sitzung vom 5. Juni 1974 für die Besteuerung ausgesprochen, und zwar in der klaren Erkenntnis, daß das nicht nur die Entwicklung der Zeit dringend erforderlich macht, sondern daß es für die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften unerläßlich ist, die Wirkung von allgemeinen Steuergesetzen auch bei ihren eigenen Bezügen festzustellen.
Die jetzt festgelegte Steuerpflicht der Abgeordnetenentschädigung ist jedoch nur ein Aspekt der Gesamtproblematik. Das Gesetz trägt nicht ohne Grund den Titel „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages". Dieses Parlament hat erkannt, daß die Arbeit, die Funktion, die Aufgaben und die gesellschaftliche Stellung des Parlamentariers in unserem Land einem tiefgreifenden Wandel unterworfen waren und daß die Regelungen über die Rechtsstellung der Abgeordneten diesem Wandel nicht mehr entsprachen. Das Parlament hat hieraus nunmehr die Konsequenzen gezogen.
Um die Jahrhundertwende hatten die Mitglieder des Reichstags ganz überwiegend eine wirtschaftlich und sozial unabhängige Basis, die es ihnen finanziell erlaubte, sich ohne bzw. ohne nennenswerte Entschädigung als Mitglieder des Reichstags um die Politik und die Gesetze des Landes zu kümmern. Sie hatten auch das sollte nicht vergessen werden - auch genügend Zeit dazu. Sie wurden weder in den vergleichsweise wenigen „Sessionen" des Reichstags noch im Rahmen ihrer privaten wirtschaftlichen Positionen auch nur annähernd so in Anspruch genommen, wie das heute der Fall ist.
Der tiefgreifende Wandel der sozialen Verhältnisse in unserem Lande, die Entstehung einer modernen Industriegesellschaft mit ihrer Verstädterung, der erhöhten Mobilität der Bevölkerung, der Spezialisierung der beruflichen Tätigkeiten, der wachsenden Produktion, und die aufkommenden gigantischen Probleme brachten für die Parlamente neue Aufgaben. Eine der nicht zu übersehenden Folgen war auch eine Veränderung der Zusammensetzung der Parlamente. Die Anzahl der gesetzgeberisch zu lösenden Probleme wuchs, und die im Zuge dieser Entwicklung stehenden Probleme verlangten nach neuen Regelungen, die oft und schnell neuen Gegebenheiten angepaßt werden mußten. Die Parlamente wurden immer mehr und mußten immer mehr ein Spiegelbild der sich verändernden Gesellschaft und ihrer Gruppen werden.
Diese Entwicklung machten nicht nur wir in Deutschland, sondern machten alle Industriestaaten in der einen oder in der anderen Weise mit. Bei uns kamen jedoch noch weitere wesentliche Veränderungen hinzu: Der verlorene erste Weltkrieg mit seinen Folgen machte nicht nur einen Neuanfang und ein Neuverständnis der ParlamentsDr. Kreile
arbeit erforderlich. Daß dieser Neubeginn bereits nach 14 Jahren endete, ist eine geschichtliche Belastung, an der wir heute noch tragen. Der zweite Wiederbeginn der parlamentarischen Demokratie war dann erst nach der Katastrophe des zweiten Weltkrieges möglich. Von den gesellschaftlichen Strukturen, die vor Jahrzehnten den Reichstag geprägt hatten, war kaum noch etwas übriggeblieben. Vor diesem von Grund auf neuen Parlament, dem Deutschen Bundestag, lag eine Fülle von Aufräumungsarbeiten, um die Folgen des Krieges zu bewältigen. Die Arbeitsfülle war immens. Sie blieb es aber auch dann, als der Wiederaufbau bewältigt und die Nachkriegszeit beendet war. Unser kompliziertes Wirtschafts-, Sozial- und Rechtssystem verlangte eine ständige und intensive gesetzgeberische Arbeit, verlangte zugleich auch eine intensivere Kontrolle der Exekutive. Außerdem haben wir alle immer größeres Gewicht darauf gelegt, unsere Mitbürger besser 21 zu informieren, sie politisch bewußter zu machen. Wir können wohl alle, in welcher Partei auch immer, feststellen, daß dies gelungen ist, daß wir aber andererseits auch immer mehr gehalten sind, mit unseren Mitbürgern über die Probleme der Politik zu sprechen und unsere politischen Entscheidungen ihnen verständlich zu machen, sie vor ihnen zu vertreten.
Gleichwohl gingen die gesetzlichen Regelungen über die Rechtsstellung der Abgeordneten in ihrer Konstruktion immer noch von dem Parlamentarier alter Art aus, der lediglich den ihm entstandenen Aufwand für die Wahrnehmung des Mandats ersetzt bekommt. Hinzu kam nach 1945 eine weitere Entwicklung, die dem deutschen Verfassungsrecht bis dahin fremd war: Die Unvereinbarkeit von Mandat und öffentlichem Dienst. Die Inkompatibilität fand Eingang in das deutsche Parlamentsrecht. Die Rechtsstellungsgesetze der Bundesrepublik lösten dieses Problem der nunmehr durch das Mandat aus ihrem Beruf ferngehaltenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch deren Versetzung in den Ruhestand mit der Zahlung eines Ruhegehalts.
Das vorliegende Gesetz, auf dessen Inhalt schon im einzelnen eingegangen wurde und das mit seiner Begründung vor Ihnen liegt, reformiert diese überkommene Rechtslage von Grund auf. Es ist für die Entwicklung unserer parlamentarischen Demokratie nicht nur ein Ende der bisherigen Entwicklung, sondern zugleich ein Anfang für die Neuentwicklung. Die Chancen und die Risiken dieser Neuentwicklung müssen insbesondere die Parteien erkennen, wenn sie für die nächsten Legislaturperioden die Neuaufstellungen der Kandidaten vornehmen. Aber auch das Parlament selbst, also vorrangig der 8. Deutsche Bundestag, wird Überlegungen anstellen müssen, ob und inwieweit unsere Arbeitsweise im Parlament der neugeschaffenen Rechtslage entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil den Begriff des „Full-time-job" in den Sprachgebrauch bei parlamentsrechtlichen Überlegungen eingeführt. Die zwingende Folge davon ist, daß wir unsere künftige Arbeitsweise einmal nach der Maxime - ich darf diesen englischen Begriff des Bundesverfassungsgerichts hier weiterführen - „time is money" überdenken müssen; denn es sind öffentliche Gelder, mit denen wir für unsere Arbeitsleistung entschädigt werden, und die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf, daß wir hierfür das Optimum an Leistung und Effizienz erbringen. Kurzum: wir müssen uns fragen, ob wir unsere - ich bleibe nochmals im Sprachgebrauch des Bundesverfassungsgerichts - nunmehr „voll alimentierte" Zeit sinnvoller verbringen können, als es bisher geschieht. Zu überdenken ist, ob die Parlamentsarbeit insgesamt, vornehmlich hier im Plenum, mehr gestrafft werden könnte. Dies gilt auch für die Ausschußberatungen, bei denen es sicher für die Effizienz unserer politischen und gesetzgeberischen Arbeit nicht notwendig ist, daß jeder stundenlang den Aufruf des Tagesordnungspunktes abwartet, für den er für seine Fraktion besondere Aufgaben übernommen hat.
Gerade am Ende einer Legislaturperiode ist der Platz für die Bemerkung, daß das sachkundig kontroversc Gespräch zur Vorbereitung der Ausschußarbeiten auch interfraktionell geführt werden könnte und geführt werden sollte, um eben jene Ausschußarbeit effektiver zu gestalten. Wir sollten auch überprüfen, ob wir nicht die Zeiteinteilung so verändern könnten, daß wir weniger Zeit in der Bundesbahn und in anderen Verkehrsmitteln durch Hin- und Herreisen zwischen Bonn und unserem Wahlkreis verbringen und hier die Zeit konsequenter und kontinuierlicher verwenden.
Hier liegt noch ein weites Aufgabenfeld vor uns, das wir in Zukunft wahrnehmen sollten. Es nicht zu tun, würde vielleicht in der Öffentlichkeit nicht so bemerkt und kritisiert, wie es zu Recht kritisiert worden wäre, wenn wir die Verabschiedung dieses Gesetzes hier unterlassen hätten. Aber für die Fortentwicklung unserer parlamentarischen Demokratie und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit unseres Parlaments auch unter den Bedingungen und für die Aufgaben der kommenden Jahrzehnte ist die Verabschiedung unerläßlich. Dieses Gesetz regelt nicht nur die Rechtsstellung der Parlamentarier, sondern die Stellung und die Wirksamkeit des Parlaments. Erfüllen wir es mit politischer Kraft und Lebendigkeit!
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Vizepräsident von Hassel: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Engelhard.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 1. Juli dieses Jahres hatte ich für meine Fraktion ausgeführt, daß uns durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 vorgegeben wurde, erstens die Chancengleichheit für den Zugang zum Mandat und die Chancengleichheit bei der Mandatsausübung im gesetzlich möglichen Rahmen sicherzustellen, zweitens die einer solchen Chancengleichheit entgegenstehenden derzeit vorhandenen Privilegien abzubauen, drittens die für den Abgeordneten erforderliche Unabhängigkeit für sich und seine Familie materiell während und nach der Mandatszeit zu gewährleisten und schließlich viertens die steuerliche Gleichbehandlung mit allen anderen Bürgern durch die Besteue18580
rung der Abgeordnetenentschädigung herbeizuführen.
Ob uns die Umsetzung dieser Ziele in allen Einzelheiten in den letzten Monaten gelungen ist, mag erst die Erfahrung der Zukunft erweisen. Insgesamt liegt uns ein inhaltlich abgewogener Entwurf vor, der wesentlich auch die Ergebnisse des Beirats für Entschädigungsfragen mit einbezogen hat.
Es waren bei den Beratungen Kompromisse notwendig, um sicherzustellen, daß der vorliegende Entwurf heute verabschiedet werden kann. Wir wissen das, und wir sagen zum Entwurf ja. Die Fraktion der Freien Demokraten wird der Vorlage zustimmen.
Diese positive Gesamtwertung entbindet allerdings nicht davon, in der Rückschau auf die Beratungen und mit Blick auf die Zukunft auch eine Reihe von teilweise kritischen Anmerkungen zu machen.
Wer die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Gesamttrend nicht für richtig hält, der muß wissen, daß sich die Parlamente durch allzulanges Zuwarten und Zögern ihre eigenen Angelegenheiten haben aus der Hand nehmen lassen und damit andere zu Richtern ihrer eigenen Verhältnisse berufen haben.
Der Rahmen, den die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts uns für die Beratungen gelassen hat, war relativ eng. In diesen Beratungen entwickelte sich eine gewisse Eigengesetzlichkeit.
Unser spezielles Anliegen war es - und ist es auch noch heute -, eine schematische Übertragung beamtenrechtlicher Kategorien auf den Status des Abgeordneten zu vermeiden. Ob uns dies mit dem vorliegenden Entwurf stets gelungen ist, möchte ich mit einem Fragezeichen versehen. Da 40 Prozent der Mitglieder dieses Hauses aus dem öffentlichen Dienst kommen, mußte dies bei Wahrnehmung der berechtigten Interessen dieser Mitglieder und der Fürsorge für sie zwangsläufig auf alle Abgeordneten ausstrahlen und abfärben.
Die Schwierigkeit beginnt bereits im Sprachlichen. Wer sich sprachlich mit den Kategorien des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts auseinanderzusetzen hat, der hat es manchmal schwer, in der Sache selbst dann den notwendigen Abstand vom Beamtenrecht zu halten.
Die speziell von uns Freien Demokraten lange beargwöhnte Beihilferegelung für den Krankheitsfall ist ganz sicherlich eine Sache, die sich für bisherige Beihilfeempfänger als unverzichtbar herausgestellt hat. Wenn jetzt im Zuge des formalisierten Gleichheitssatzes nahezu alle Abgeordneten in den Genuß dieser Beihilferegelung kommen werden, dann mag das Fazit erlaubt sein, daß wir alle sicherlich mehr als bisher als Abgeordnete von anderen verwaltet werden müssen.
Bei den schwierigen Problemen der Anrechnung bei mehreren Bezügen aus öffentlichen Kassen stellt sich mir nach wie vor die Frage, ob es im Denkansatz richtig ist, hier Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre mit allen übrigen Beamten nahezu gleich zu behandeln. Denn der Parlamentarische Staatssekretär muß Abgeordneter sein. Beim Bundesminister liegt dies in der Natur der Sache und in der Konsequenz unserer Verfassungsordnung.
Bei dem durchschnittlichen Beamten ist dies anders. Es ist ein Zufallsergebnis, daß er aus dem öffentlichen Dienst kommt und gleichzeitig den Weg in ein Parlament findet.
Ich möchte nur noch einmal einen Denkanstoß in dieser Richtung geben und die Frage stellen, ob nicht gerade in diesem Punkte eine Gleichbehandlung allzu schematisch ist.
Als letzte Möglichkeit für „kleinere" Selbständige und freiberuflich Tätige, nach dem Ausscheiden aus dem Parlament auch materiell die Chance zur beruflichen Wiedereingliederung zu bekommen, blieb uns nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts praktisch nur noch das Instrument des Übergangsgeldes. Ich meine, auch bei den Beratungen ist nicht immer deutlich geworden, daß sich hinter dem Begriff „Übergangsgeld" im Grunde vier Kategorien dieses Übergangsgeldes, vier zum Teil höchst unterschiedliche Instrumente nach der ratio legis, verbergen. Da haben wir zunächst einmal das Übergangsgeld für Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre, insbesondere dann, wenn sie nicht aus dem öffentlichen Dienst kommen. Das Übergangsgeld für sie soll den Ausgleich dafür geben, daß sie ein Amt mit täglicher Kündigungsfrist ausüben und mit dem Verbot belegt sind, einem bürgerlichen Beruf nachzugehen. Wir haben auf der anderen Seite das Übergangsgeld für freiberuflich und selbständig Tätige, denen nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag die berufliche Wiedereingliederung erleichtert werden soll. Dann haben wir als dritte Kategorie das Übergangsgeld für all jene älteren Kollegen, denen der Anschluß an die spätere Altersversorgung durch das Übergangsgeld erleichtert werden soll. Schließlich haben wir viertens die Kollegen aus dem öffentlichen Dienst, die, wenn sie ausscheiden und in den öffentlichen Dienst zurückkehren, durch das Übergangsgeld die Chance erhalten sollen, den Anschluß an ihre möglicherweise niedrigere Besoldung zu finden; sie sollen einen gleitenden Übergang bei der Gestaltung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse erhalten. Weil das so ist, mußte notwendigerweise im 2. Sonderausschuß das Votum des Innenausschusses abgelehnt werden, das da lautete: Kürzung des Übergangsgeldes dem Betrage nach, aber andererseits keine Anrechnung der Bezüge aus öffentlichen Kassen, also des Gehalts, das jemand erhält, der wieder in den öffentlichen Dienst zurückkehrt.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat die Entschädigung anderen Zwecken als dem der Unterhaltssicherung nicht zu dienen, so beispielsweise nicht einer Mitfinanzierung der Fraktion oder der Partei oder der Beteiligung an den Wahlkosten. An diesem Grundsatz hat sich die Bemessung der Höhe der Entschädigung zu orientieren, daran waren wir bei den Beratungen gebunden, und dementsprechend sind wir verfahren. Wenn das aber so ist, dann erinnere ich an die Aussage des Rechtsausschusses, der es als notwendig bezeichnet hat, die bisherige Abgabenpraxis einzustellen oder
zumindest sehr stark einzuschränken. Damit sollen selbstverständlich dem wirklich freiwilligen Engagement finanzieller Art des einzelnen Abgeordneten keinerlei Grenzen gesetzt werden. Aber das Votum des Rechtsausschusses ist ein ganz deutlicher Hinweis an die Verantwortlichen in den betroffenen Fraktionen und Parteien, die bisherige Praxis in diesem Bereich einmal sehr, sehr ernsthaft zu überdenken.
Im Ausschußbericht sind drei Fragenkomplexe angeschnitten, die noch der Lösung harren, zunächst einmal die Frage des Wahlkampfurlaubs. Das künftige Recht beseitigt den bezahlten Wahlkampfurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die einzige theoretisch durchsetzbare Alternative wäre der staatliche finanzierte Wahlvorbereitungsurlaub. Vor einem solchen Schritt allerdings kann nur gewarnt werden. Wenn die Konsequenz der jetzt geltenden Regelung die sein sollte, daß
künftig eine gewisse Reduzierung der Wahlkamnfaktivitäten eintritt - eine Reduzierung, die ganz sicherlich vom Wähler richtig verstanden würde -, so würde ich dies eher für einen Nutzen halten.
Zum zweiten erscheint es mir ebenso akzeptabel, daß die Wahlkampfkosten steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Die dritte Frage dagegen harrt der dringenden Lösung in der kommenden Legislaturperiode. Ich habe bei der ersten Lesung dazu seinerzeit ausgeführt, es müsse sichergestellt werden, daß sich nicht im Schatten leistungsfähiger Unternehmen und Großorganisationen eine Mandatslobby in den Parlamenten breitmacht. Dieses Problem freilich konnten wir in den zurückliegenden Monaten im Ausschuß über die geltenden Verhaltensregeln hinaus noch nicht lösen. Alle bisherigen Vorschläge lassen zwar das Engagement in der Sache keineswegs vermissen. Aber sie entbehren wohl jener ausgereiften Lösung, die man für einen verabschiedungsfähigen Entwurf füglich erwarten muß.
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Vizepräsident von Hassel: Das Wort hat der Abgeordnete Kunz ({1}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nichts ist hier einfach. Nichts ist einfach gewesen, und bis zum Schluß bleibt es kompliziert. Ich habe den Eindruck, daß in einer verkleinerten Weise hier durchaus das Problem des Gordischen Knotens vorliegt.
Der Kollege Jahn hat gewisse Bedenken geäußert, fügte freilich hinzu, daß seine Fraktion - wie die unsrige auch - diesen Entwurf trägt. Herr Kollege Jahn, niemand hat das Privileg auf Bedenken. Auch wir haben Bedenken. Bedenken gibt es quer durch das Haus. Es gab aber auch das Bemühen quer durch das Haus, zu einer Lösung auf der Grundlage der Besteuerungsbeschlüsse des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 1974 und des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1975 zu kommen.
Auf dieser Grundlage begrüßt meine Fraktion, daß wir heute nach ebenso gründlichen wie angesichts
der Schwierigkeiten dieser Materie zügigen Beratungen im Sonderausschuß, dem der Kollege Dr. Zimmermann vorgesessen hat und der gerade auch mit Hilfe des Sekretariats eine Riesenarbeit bewältigt hat, in der Lage sind, den „Entwurf eines Gesetzes" - technisch heißt es - „zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages" in zweiter und dritter Lesung zu beraten. Es war ein großes Arbeitspensum. Noch in seiner letzten Sitzung hatte der Sonderausschuß über 70 Ergänzungs- und Änderungsempfehlungen zu behandeln.
Die Kompliziertheit setzt sich fort. Sie besteht auch darin, daß es schwierig ist, uns gegenseitig im Haus zu bitten, zuzuhören. Ich möchte deshalb auf wenige markante, verbleibende Punkte schwerpunktmäßig eingehen.
Der Entwurf will die Rechtsstellung der Abgeordneten umfassend ne regeln Dabei orientiert er sich
an den Kriterien - das ist wiederholt gesagt worden -, die das Bundesverfassungsgericht, aber auch der Besteuerungsbeschluß des Deutschen Bundestages gesetzt haben. Das Urteil hat Kritik erfahren, zum Teil erhebliche Kritik. Der Entwurf stellt die Besteuerung sicher, die Besteuerung nach Grundsätzen, die für alle gleich sind.
Er hat darüber hinaus ein übergreifendes Ziel. Dieses übergreifende Ziel besteht darin, den ernsthaften Versuch zu machen, basierend auf einer schwierigen Ausgangslage, mehr Chancengerechtigkeit herbeizuführen. Ich bin der Auffassung, daß ernsthaft ein Schritt in dieser Richtung durch den Entwurf getan werden kann. Wir alle sind uns aber bewußt, daß es immer ein Bemühen bleibt. Ich stimme dem Kollegen Kreile gerade unter diesem Aspekte zu, daß ein Entwurf allein - irgendwie etwas Technisches - eine wirkliche Parlamentsreform überhaupt nicht bewältigen kann.
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Da gibt es eine Reihe von Dingen, die darüber hinausgehen, und ich stimme dem Kollegen Kreile insbesondere auch insoweit zu, als ich ernsthaft der Auffassung bin, daß eine gründliche Überlegung über effektivere Zeitgestaltungen bei Debattenabläufen in diesem Hause ein zweiter und vielleicht ein noch wichtigerer Schritt wäre.
({1})
- Sehr richtig, Herr Kollege!
Der Entwurf stellt zunächst sicher, daß die Abgeordnetenentschädigung zu versteuern ist; ich sagte dies schon. Er bemüht sich in diesem Zusammenhang um mehr Chancengerechtigkeit. Er kennt das Problem, daß die Anzahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hause gewachsen ist. Wir weigern uns aber, das Problem der Chancengerechtigkeit nur auf dieses Detailproblem zu reduzieren; es geht weit darüber hinaus.
In diesem Zusammenhang kennt der Entwurf Regelungen, die gerade für Angehörige des öffentlichen
Kunz ({2})
Dienstes hart sind. Der Sonderausschuß war sich einheitlich dessen bewußt. Diese harten Regelungen haben aber neben der negativen auch ihre positive Seite. Sie sollen dazu beitragen, daß das Parlament künftig verändert zusammengesetzt werden kann. Dies kann ein Beitrag sein. Es wäre allerdings sehr schlecht, wenn das bedeuten würde, daß gerade besonders qualifizierte Beamte dem Hause künftig nicht mehr angehören. Hier liegt möglicherweise eine gewisse Schwäche des Entwurfs.
Der Entwurf will die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat strikt verwirklichen. Bei aktiven Beamten, die ein Mandat annehmen, ruhen deren Rechte und Pflichten; sie erhalten künftig kein Ruhegehalt, und ihre Rechtsstellung wird grundlegend geändert. Es wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weder einen bezahlten Wahlvorbereitungsurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes - allerdings auch für niemanden sonst - noch eine Beförderung im öffentlichen Dienst kurz vor dem Ende einer Legislaturperiode geben. Wohl aber wird es - und wiederum im Sinne des übergreifenden Gedankens der Chancengerechtigkeit - für alle Abgeordneten bzw. für die Kandidaten einen unbezahlten Wahlvorbereitungsurlaub, Kündigungsschutz und Vorschriften gegen Benachteiligungen am Arbeitsplatz geben.
Die Bewerbung um ein Bundestagsmandat und auch seine Ausübung beinhalten nicht unerhebliche Risiken. Diese Risiken kann ein Entwurf, wie immer er beschaffen sein mag, letztlich nicht abnehmen. Er kann sie mildern, aber auch dies nur bis zu einem gewissen Grade.
Meine Damen und Herren, kaum eine Regelung des Entwurfs ist in der Öffentlichkeit so registriert - und teilweise auch erheblich kritisiert - worden wie die Höhe der künftig steuerpflichtigen Abgeordnetenentschädigung. Die Höhe ist bekanntlich auf 7 500 DM festgesetzt. Mancherorts wurde argumentiert - und zuweilen auch in der Presse geschrieben -, daß sich die Abgeordneten in der Manier eines Selbstbedienungsladens ihre Bezüge einfach von 3 850 DM auf 7 500 DM - die allerdings zu versteuern seien - erhöhten. Derartig zu argumentieren, ist falsch, und es scheint mir notwendig, daß das Haus insgesamt zu dieser Argumentation, die pauschal und verkürzt ist, Stellung nimmt. Ich versuche dies.
Bisher sind die „Bezüge" eines Abgeordneten als Entschädigung für den besonderen Aufwand, der bei Ausübung des Mandats entsteht, geregelt. Diese Regelung geht auf einen Artikel der Reichsverfassung aus dem Jahre 1906 zurück. Dieser Artikel besagt, daß Mitglieder des Reichstages zwar keine Besoldung beziehen dürften, aber eine Entschädigung erhalten sollten. Auch die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 sah vor, daß Mitglieder des Reichstages eine Entschädigung erhalten sollten. Das Grundgesetz führt diese Tradition fort, wenn es sagt, daß die Abgeordneten Anspruch „auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" haben.
Die letzten Jahrzehnte haben jedoch grundlegendste Veränderungen in der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestages, insbesondere im Arbeitsaufwand mit sich gebracht. Auf Grund dieser Veränderungen ist das Bundesverfassungsgericht zu der Rechtsauffassung gelangt - ich zitiere, Herr Präsident - „daß aus der Entschädigung für einen besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden ist, und zwar als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. Aus der Entschädigung des Inhabers eines Ehrenamtes ist die Bezahlung für die im Parlament geleistete Tätigkeit geworden." Soweit das Bundesverfassungsgericht.
Es ist also diese Hauptbeschäftigung, die nunmehr unter Berücksichtigung aller Gehälter in der Bundesrepublik zu vergüten ist. Alle Gehälter sind der Bezugsmaßstab gewesen. Für die Entschädigung mußte ein Geldbetrag festgesetzt werden. Es liegt demnach eine grundsätzliche Neuregelung auf Grund des veränderten Rechtscharakters der Abgeordnetentätigkeit vor.
Es kann somit nicht gesagt werden, von unversteuerten 3 850 DM sei der Betrag mehr oder weniger hopplahopp auf 7 500 DM erhöht worden, die allerdings zu versteuern seien. Diese Argumentation geht fehl. Vielmehr mußte nunmehr die monatliche Abgeordnetenentschädigung in Beziehung zu vergleichbaren Tätigkeiten und Einkommen gesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat alle Gesichtspunkte genannt, die dabei von Bedeutung sind: Verantwortung, Belastung, Sicherung der Unabhängigkeit, Bedeutung des Amtes einschließlich seiner Stellung im Verfassungsgefüge.
So kann man sehr wohl und muß man zu dem Schluß kommen, daß die Abgeordnetenentschädigung nicht niedriger sein sollte als die von vergleichbaren Ämtern mit ähnlicher Verantwortung, ähnlicher Belastung und ähnlicher Stellung im Verfassungsgefüge.
Es ist sehr schwer, das Amt des Abgeordneten in eine Skala überhaupt einzuordnen. In erster Linie - natürlich ist und bleibt das der Kern - ist jeder Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, er unterliegt keinen Weisungen und keinen Aufträgen. Bis auf diese in der Tat allerdings sehr wichtige besondere Rechts- und Pflichtenlage erscheint eine Vergleichbarkeit am ehesten mit Bezügen kommunaler Wahlbeamter gegeben. Es ergab sich daher ein Festsetzungsrahmen zwischen 6 700 DM und 9 800 DM, was dem Spektrum der Bezüge der genannten Art entspricht.
Der Sonderausschuß hielt den genannten Betrag von 7 500 DM für richtig. Diese Festsetzung wurde von Teilen der Öffentlichkeit durchaus für richtig gehalten, von anderen Teilen wird der Betrag als überhöht angesehen. Vielfach ist jedoch nicht bekannt, daß 7 500 DM gerade unter Berücksichtigung der Entwicklung in den nächsten zwei Jahren in etwa die Bezüge eines Ministerialrats sind. Ich halte es für richtig, daß darauf hingewiesen wird. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums gibt es eine keineswegs unerhebliche Zahl von Bediensteten im öffentlichen Dienst, die diesen Betrag überschreiten.
Kunz ({3})
Gleiches gilt für das Einkommen in führenden Positionen der Wirtschaft, teilweise auch in der Publizistik. Schließlich sollte sich jeder klar darüber sein, daß für einen Abgeordneten so etwas wie ein Feierabend kaum existiert. Am Abend beginnt eine Art zweiter Arbeitstag, was von uns auch durchaus so gewollt wird. Die Wochenenden und selbst die Feiertage sind voller Veranstaltungsverpflichtungen.
Ich möchte grundsätzlich noch bemerken, daß nach einhelliger Ansicht des Sonderausschusses - eine Auffassung, die bei allen von Bedeutung war - ein Betrag von 7 500 DM geboten erscheint, weil sich in zahlreichen Fällen qualifizierte Bewerber aus allen Bereichen - Inhaber freier Berufe, Gewerbetreibende, selbständige Handwerksmeister, hochqualifizierte Kräfte aus der Industrie - verstärkt zu einer Kandidatur bereit finden, wenn das auf Zeit erteilte Mandat für sie nicht zu erheblichen Einkommens
bußen führt. Diese Tatsache mag einem gefallen oder nicht, aber man kommt an ihr nicht völlig vorbei. Mit Recht schrieb deshalb Robert Leicht in der „Süddeutschen Zeitung" vom 13. Oktober 1976, daß es - ich zitiere - „nicht so sehr darauf ankommen kann, einen ,billigen sondern vielmehr einen sinnvoll zusammengesetzten Bundestag zu haben".
Ein gutes Parlament mit unabhängigen und qualifizierten Abgeordneten hat seinen Preis. Es kann also nicht allein darum gehen, nur ein möglichst billiges Parlament zu haben, sondern es muß auch darum gehen, ein möglichst gutes Parlament zu haben. Und ohne jeden finanziellen Anreiz geht dies nicht. Allerdings begründen finanzielle Gesichtspunkte allein in keinster Weise die Attraktivität eines Parlaments. Ich habe in einem anderen Zusammenhang darauf hingewiesen.
Herr Präsident, ich muß nunmehr einen technischen Punkt anführen, bezüglich dessen Aufnahme in das Protokoll eine Notwendigkeit besteht. Bei der Altersversorgung auf Grund der Mitgliedschaft im Bundestag, die künftig wegen des Charakters der Entschädigung als Vollalimentation aus der Bundeskasse gezahlt wird, stellt sich das Problem der Berücksichtigung von Landtagszeilen. Diejenigen Parlamentarier, die nicht lange genug im Bundestag sein werden, um eine Bundestagsversorgung erhalten zu können, wohl aber eine Anzahl von Landtagsjahren mit ebenfalls erheblicher Arbeit vorweisen können, sollen dadurch einen Anspruch auf Bundestagsversorgung erhalten, daß zusätzlich zu ihren Mitgliedsjahren im Bundestag Mitgliedsjahre in einem Landtag auf Antrag berücksichtigt werden können. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Bericht. Die vorgesehene Regelung bedeutet keine Erstreckung auf die Höhe. Verrechnet werden lediglich die Jahre, die tatsächlich im Parlament verbracht worden sind. Wir bitten die Länder, durch korrespondierende Regelungen in Landesrechtsstellungsgesetzen sicherzustellen, daß Bundestagsjahre in gleicher Weise zu Landtagsjahren dem Rechtsgrund nach angerechnet werden können. So weit dieser technische Punkt.
Einige Probleme bleiben ungelöst. So wird darüber, wie die ausgeschiedenen Kollegen versorgt werden, in den Beratungen im 8. Deutschen Bundestag neu nachgedacht werden müssen.
Herr Präsident, ich komme zu einem letzten, meiner Fraktion und mir sehr wichtig erscheinenden Gesichtspunkt, nämlich zu der Frage der sogenannten Beraterverträge und dem, was damit zusammenhängt. Der Sonderausschuß konnte in dem vorliegenden Entwurf noch keine ausgereiften Vorschriften gegen unzulässige Beraterverträge vorlegen. Es geht auch nicht nur um Beraterverträge, sondern beispielsweise auch um Scheinanstellungen und Ähnliches. Es geht um denkbare Zahlungen verschiedenster Form und Art, die eine Vergütung, wie ich es nennen möchte, für den Verkauf politischen Einflusses, politischer Machtausübung darstellen könnten oder in Einzelfällen zumindest den Eindruck hervorrufen könnten, daß versucht würde, so zu verfahren. Diese Problematik ist nicht so sehr von quantitativer Bedeutung. Sie ist aber von höchster grundsätzlicher Bedeutung.
({4})
Gerade das Ansehen des Parlaments verlangt eindeutige Regelungen. Die radikalste Form der Problemlösung wäre möglicherweise das Verbot der Berufsausübung gewesen, die unserer Ansicht nach denkbar schlechteste Lösung. Wir brauchen gerade den Parlamentarier, der wirkliche Verbindung zu seinem Beruf hat.
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Der Sonderausschuß war sich bewußt, daß die bisherigen Verhaltensregeln für Abgeordnete wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht ausreichen. Auf die Schwierigkeit, hier wirklich ausgereifte praktikable Regelungen vorzulegen, ist mehrfach hingewiesen worden. Dies darf aber nicht zur Resignation, nicht einmal zu Achselzucken führen. Das Haus muß dies alsbald regeln. Der Deutsche Bundestag sollte dies - das ist die Bitte aller - nach gründlicher, aber auch zügiger Beratung in der 8. Legislaturperiode alsbald tun. Meine Fraktion hält es für notwendig, daß hier in kürzester Zeit eine Lösung gefunden wird.
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Wir hielten es nicht für gut, wenn lediglich das, was das Bundesverfassungsgericht als Beamtenprivilegien bezeichnet, beseitigt wird. Wir halten es für geboten, mit gleicher Entschiedenheit gegen sogenannte Beraterverträge, Scheinanstellungen und ähnliches vorzugehen.
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Herr Präsident, der vorliegende Entwurf ist ein ernsthafter Versuch. Es wird sich zeigen, inwieweit dieser Versuch zu mehr Chancengerechtigkeit weiterentwickelt werden kann. Es bleibt unsere Aufgabe, über die technischen Dinge hinauszugehen und durch Arbeitsgestaltung im Hause, durch vielleicht noch sinnvollere Parlamentsarbeit, durch noch stärkere Betonung der Bedeutung dieses Hauses den noch wichtigeren Reformteil hinzuzufügen.
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Vizepräsident von Hassel: In der Generalaussprache zur zweiten Lesung liegt noch eine Wortmeldung vor. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Müller ({9}).
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Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes hat seinen Niederschlag in der Einsetzung eines Sonderausschusses des Deutschen Bundestages gefunden. Leider hat bei den Erörterungen in der Öffentlichkeit immer die Frage des Geldes und weniger die Frage des Selbstverständnisses des Parlaments im Vordergrund gestanden.
Mich stören an dem jetzt vorliegenden Entwurf zwei Dinge. Erstens stört mich die Grundlage für die Berechnung des Einkommens der Abgeordneten. Auf Seite 4 der Drucksache 7/5903 geht man ja ausdrücklich von dem Begriff des Einkommens aus. Auf Seite 6 werden kommunale Wahlämter als Bezugspunkt genommen. Ich bin der Meinung, daß dieser Bezug nicht richtig sein kann, weil kommunale Wahlämter - im Gegensatz zu den Abgeordnetenmandaten mit ganz anderen Ausstattungen verbunden sind. Ein Landrat verfügt etwa über einen Repräsentationsfonds, der gelegentlich mehr als 50 % der Gesamtaufwandsentschädigung eines Abgeordneten ausmacht. Ein Landrat oder ein Oberbürgermeister sitzen in Aufsichtsräten und Vorständen von Sparkassen und ähnlichen Einrichtungen und sind deswegen mit einer ganz anderen Ausstattung versehen.
Da die Abgeordneten die Vertreter des gesamten Volkes sind, sollte man meiner Meinung nach bei der Berechnung ihres Einkommens einen Bezugspunkt wählen, der in etwa dem der Mehrheit der Bevölkerung entspricht. Man sollte als Bezugspunkt das Einkommen eines qualifizierten Facharbeiters - etwa eines Rotationsmeisters in der Druckindustrie - nehmen. Natürlich müßte dieses Einkommen auf die Tätigkeit des Abgeordneten, der 70 bis 80 Stunden in der Woche arbeitet, umgerechnet werden. Es wären also entsprechende Überstunden und Feiertagszuschläge anzusetzen. Eine solche Berechnung entspräche den Realitäten mehr als der Bezug auf kommunale Wahlämter.
Ich möchte zu diesem Entwurf eine zweite Bemerkung machen. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, ich bin der Meinung, daß die Chancengleichheit nicht gewahrt ist. Ich möchte dies auch an Hand von ein paar Beispielen begründen. Ich habe zu diesem Problem bereits in der 5. Legislaturperiode des Bundestages im Rahmen einer Debatte über die Parlamentsreform Stellung genommen. Ich bedauere sehr, daß man nicht bereit war, dieses Problem zu lösen. Zur Begründung ist folgendes zu sagen.
Es besteht eine Chancenungleichheit der Mitglieder dieses Hauses in zweierlei Hinsicht. Erstens besteht eine Chancenungleichheit zwischen den normalen Abgeordneten und dem Abgeordneten, der zugleich Repräsentant oder Vorsitzender irgendeiner
Organisation oder eines bestimmten Unternehmens ist. Zweitens besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Abgeordneten, der aus dem Großstadtbereich kommt, und dem Abgeordneten, der aus dem Landbereich kommt.
Herr Kollege Jahn ({0}) hat vorhin in seiner Rede darauf hingewiesen, daß es die süddeutschen Abgeordneten waren, die damals im Reichstag die Frage der Diäten aufgeworfen haben. Ich glaube, was sie damals dazu veranlaßt hat, stimmt in irgendeiner Form auch heute noch. Ich werde das gleich an Hand eines Beispiels erläutern.
Wo liegt denn hier zunächst der Unterschied? --Für einen Abgeordneten, der als Verbandsgeschäftsführer oder als Repräsentant einer großen Firma -ich brauche nur auf die Fraktion zur Linken hier zu schauen, dann sehe ich einen einen Dienstwagen mit Chauffeur, ein Sekretariat, eine Frankiermaschine in seinem Unternehmen oder in seiner Gewerkschaft zur Verfügung hat, ist die Unkostenpauschale von 4 500 DM ein zusätzliches Einkommen, nicht aber ein echter Beitrag zu den Kosten seiner Arbeit im Wahlkreis.
({1})
Ich meine, man sollte so einen Punkt bei einer solchen Debatte auch einmal offen ansprechen.
Nach meiner Meinung wäre es wesentlich gerechter, von einem anderen Gesichtspunkt auszugehen, wie das in anderen Parlamenten, z. B. im Kongreß der Vereinigten Staaten, geschieht. Statt einen pauschalierten Betrag zu zahlen, müßte man in viel stärkerem Maße von den Leistungen ausgehen. In dieses Haus, den Deutschen Bundestag, gehört z. B. eine Frankiermaschine, die jeder Abgeordnete für seine Briefe benutzen kann.
({2})
Denn bei der bisherigen Regelung wird der Abgeordnete, der fleißiger ist, benachteiligt. Auch sollten die Abgeordneten ein freies Telefon zur Verfügung haben, also die Kosten für Telefonate in ihren Wahlkreis nicht zu zahlen brauchen.
Dazu ein Beispiel: Der Abgeordnete, der in einer Landeshauptstadt sitzt, braucht nur Ortsgespräche zu führen, um die wichtigen Probleme, die seine Wähler betreffen, zu regeln. Der Abgeordnete aber, der im ländlichen Raum wohnt, muß dazu jedesmal ein Ferngespräch führen, was erheblich mehr kostet. Durch Übernahme der Telefonkosten könnte man hier Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit schaffen.
Weiterhin bin ich der Meinung, daß auch die Frage des Dienstwagens für einen Abgeordneten gelöst werden sollte. Wenn ich heute abend nach München fliege, so steht dort mein Wagen auf dem Parkplatz. Mit ihm werde ich dann um 1 Uhr nachts, in der 16. Stunde - ich wiederhole: in der 16. Stunde - dieses Arbeitstages meine Wohnung in Arnstorf in Niederbayern erreicht haben. Jeder Berufskraftfahrer würde sich der Gefahr einer ernsthaften Bestrafung aussetzen, wenn er so arbeitete.
({3})
Dr. Müller ({4})
Ich bin der Meinung, was einem Oberbürgermeister, einem Landrat, einem Gewerkschaftsvorsitzenden oder sonst jemandem recht und billig ist, müßte auch einem Vertreter der Bevölkerung in diesem Hohen Hause möglich sein.
({5})
Auch hier besteht keine Chancengleichheit. Ich möchte nicht die Namen derjenigen Kollegen aufzählen, die, etwa als Gewerkschaftsvorsitzende, kostenlos einen Wagen zur Verfügung haben. Die einzige Korrektur, die sie dann anbringen, besteht darin, daß sie hinten das Schild „280" entfernen, damit nicht so auffällt, welchen Wagen sie fahren. Hier wären Ansätze zu einer echten Chancengleichheit möglich, und es könnten auch wirklich Einsparungen erzielt werden. Ich kann jederzeit auf die Freifahrkarte für die Deutsche Bundesbahn verzichten weil die Fisenbahnlinien zwischen München und dem ländlichen Raum in Ostbayern sowieso entweder schon stillgelegt sind oder noch stillgelegt werden sollen. Ich kann auf diese Karte ohne weiteres verzichten, ich kann aber nicht auf das Auto verzichten. Ich will einmal im einzelnen aufführen, welche Folgen das hat. Ein Großstadtabgeordneter, der in seine Stadt zurückkommt, fährt mit dem Taxi oder dem Omnibus in seine Wohnung; ein Abgeordneter aus dem ländlichen Raum aber fliegt z. B. nach München und hat dann noch mit dem Kraftfahrzeug einen Weg von 100 oder gar 200 km zurückzulegen, um in seinen Wahlkreis oder in seinen Heimatort zu kommen. Ich habe genau Buch geführt. In den letzten fünf Monaten habe ich allein im Interesse des Mandats 28 000 km mit dem Wagen zurückgelegt. Es ist keine Privatfahrt dabei. Mit der Stellung eines Dienstfahrzeugs würde man hier gerechter handeln.
Lassen Sie mich eine letzte Bemerkung machen. Ein Parlament ist so gut, wie als Grundbedingungen - es kommt anderes dazu - die Arbeitsbedingungen seiner Abgeordneten sind. Die parlamentarische Demokratie lebt von Chancengleichheit. Das Parlament und seine Abgeordneten leben auch von der Chancengleichheit der Parlamentarier. Dies scheint mir bis heute leider nicht gewährleistet zu sein.
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Vizepräsident von Hassel: Meine Damen und Herren! Zur zweiten Lesung liegen keine Wortmeldungen mehr vor. Ich beende die Aussprache in der zweiten Beratung.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich werde wie folgt verfahren: Ich rufe die einzelnen Abschnitte auf. Ich bitte, der Abstimmung sehr schnell zu folgen.
Ich rufe Art. I auf, zunächst den Ersten Abschnitt. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Bei einigen Gegenstimmen und Enthaltungen ist der Erste Abschnitt angenommen.
Ich rufe den Zweiten Abschnitt auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Bei einigen Gegenstimmen und Enthaltungen angenommen.
Ich rufe den Dritten Abschnitt auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Bei ähnlichen Stimmverhältnissen ist der Abschnitt angenommen.
Ich rufe den Vierten Abschnitt auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Bei etwa gleichem Stimmenverhältnis angenommen.
Ich rufe den Fünften Abschnitt auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Stimmnommen bei etwas mehr Gegenstimmen und einigen Enthaltungen.
Ich rufe den Sechsten Abschnitt auf. - Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. Ich bitte um die Gegenprobe. - Stimmenthaltungen? - Mit ähnlichem Verhältnis wie der Fünfte Abschnitt angenommen.
Ich rufe den Siebenten Abschnitt auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Stimmenthaltungen? - Bei einer geringeren Zahl von Gegenstimmen und einer oder zwei Enthaltungen angenommen.
Ich rufe den Achten Abschnitt auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Stimmenthaltungen? - Mit ähnlichem Stimmenverhältnis angenommen.
Ich rufe den Neunten Abschnitt auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Stimmenthaltungen? - Ebenfalls - bei einigen Gegenstimmen und Enthaltungen - angenommen.
Ich rufe den Zehnten Abschnitt auf und verweise darauf, daß zu § 46 auf der Drucksache 7/5922 ein Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Miltner, Dr. Häfele, Dr. Jenninger und Genossen vorliegt. Zur Begründung hat der Abgeordnete Dr. Miltner das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In einem kurzen Beitrag möchte ich den bescheidenen Antrag auf Drucksache 7/5922 begründen, der zum Ziel hat, eine Übergangsregelung für Wahlbeamte auf Zeit in das vorliegende Gesetz aufzunehmen. Bisher konnten die Länder durch Landesrecht die Vereinbarkeit oder die Unvereinbarkeit des Amtes eines Wahlbeamten mit dem Bundestagsmandat festlegen. Mit dem zur Entscheidung stehenden Gesetzentwurf wird für Wahlbeamte auf Zeit nunmehr durch den Bundestag als Gesetzgeber die Inkompatibilität mit der Mitgliedschaft im Bundestag festgesetzt. Danach muß also
ein Abgeordneter künftig sein bisheriges Amt als Wahlbeamter auf Zeit niederlegen.
({0})
Der Innenausschuß hatte für Wahlbeamte auf Zeit, deren Amt nach bisherigem Landesrecht mit der Mitgliedschaft im Bundestag vereinbar war, vorgeschlagen, eine Übergangsregelung vorzusehen. Danach sollte die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat mit Beginn der nächsten Legislaturperiode in Kraft treten.
Der Sonderausschuß hat eine solche Übergangsregelung speziell für Hochschulprofessoren beschlossen, ist jedoch dem Votum des Innenausschusses bei den Wahlbeamten auf Zeit trotz der notwendigen Gleichbehandlung nicht gefolgt.
Für Bundestagskandidaten, die in den 8. Deutschen Bundestag gewählt worden sind, galten bisher die im Bundeswahlrecht enthaltenen Voraussetzungen zur Wählbarkeit und zur Annahme der Wahl. Wähler und Kandidaten konnten z. B. in Baden-Württemberg davon ausgehen, daß das Amt eines Wahlbeamten auf Zeit mit der Mitgliedschaft im Bundestag vereinbar ist. Nachdem nunmehr die Bundestagswahl stattgefunden hat, die Mandate angenommen worden sind, wird mit Wirkung vom 1. April 1977 der in den Bundestag gewählte Wahlbeamte mit rückwirkender Kraft gezwungen, sein Amt als Wahlbeamter niederzulegen, wenn er sein Mandat nicht verlieren will.
Wir wenden uns mit diesem Antrag - das sage ich speziell auch an die Adresse des Kollegen Jahn nicht gegen die Unvereinbarkeitsregelung als Prinzip, sondern nur gegen die unzulässige Rückwirkung.
({1})
Die Unterzeichner des Antrages sind nämlich der Auffassung, daß die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung unzulässig ist und es für den Wahlkandidaten und schließlich gewählten und im Amt befindlichen Bundestagsabgeordneten in diesem Punkt einen Vertrauensschutz geben muß. Die für Hochschulprofessoren in § 46 Abs. 2 des Gesetzentwurfes enthaltene Übergangslösung, wonach die Unvereinbarkeitsregelung mit Beginn der folgenden Wahlperiode in Kraft tritt, zeigt ja, daß eine sachgerechte Interessenabwägung möglich ist. Der Vertrauensschutz von Professoren, Doktoranden oder Studenten kann schwerlich höher bewertet werden als der Vertrauensschutz von kommunalen Wahlbeamten und deren Wählern. Diese unterschiedliche Behandlung von Professoren und Wahlbeamten auf Zeit ist also nicht gerechtfertigt, so daß eine Übergangsregelung für Wahlbeamte auf Zeit verfassungsrechtlich geboten ist.
Mit dem aktiven und passiven Wahlrecht sowie dem damit verbundenen Vertrauensschutz ist es unvereinbar, wenn im Fall von Wahlbeamten nach der Bundestagswahl, nach Annahme der Wahl und nach Ausübung des Mandats mit rückwirkender Kraft die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat eingeführt wird. Ich bedauere, daß die SPD-Fraktion durch den Herrn Kollegen Jahn bereits die Ablehnung dieses Antrags angekündigt hat.
({2})
Während der Beratung dieses Punktes konnte ich mich allerdings nicht des Eindruckes erwehren, daß die SPD - komme, was da wolle - dieses Gesetz in dieser Form geradezu als Lex specialis Offergeld durchdrücken wollte.
({3})
Darüber hinaus betrachte ich es als nobile officium eines Parlaments, die Vorschriften der Inkompatibilität so rechtzeitig festzulegen, daß sich Wähler und Kandidat vor der Nominierung und vor der Wahl darauf einstellen können. Diese Möglichkeit wird durch dieses Gesetz nicht eingeräumt. Aus diesem Grunde haben wir Unterzeichner den Antrag gestellt und bitten Sie um Ihre Zustimmung.
({4})
Vizepräsident von Hassel: Das Wort zu diesem Antrag hat Herr Engelhard.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der verfassungsrechtlichen Frage haben wir uns kaum auseinanderzusetzen, denn es ist unschwer zu sehen, daß verfassungsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der vom 2. Sonderausschuß getroffenen Regelung überhaupt nicht auftauchen. Dies hier ist eine eminent politische Frage, denn der kommunale Wahlbeamte, insbesondere wenn er Oberbürgermeister oder Landrat ist, übt ja wohl auch ein politisches Amt aus. Wem der politische Scharfblick dafür fehlt, daß er beide Amter, sein Mandat zu Hause in seinem Landkreis oder in seiner Stadt als Landrat oder Oberbürgermeister und hier als gewählter Abgeordneter im Deutschen Bundestag, nicht gleichzeitig ausfüllen kann, der disqualifiziert sich doch in politischer Hinsicht in bedenklicher Weise.
({0})
Nun hätten Sie, nachdem die Dinge so klar sind, Herr Kollege Dr. Miltner, die Parallele zu den Hochschulprofessoren nicht ansprechen sollen. Die Dinge sind ganz einfach: Ausschlaggebend für die Übergangsregelung bei Hochschulprofessoren war, daß ein Personenkreis über den eigentlich betroffenen Personenkreis der Professoren hinaus betroffen ist: die Doktoranden und Habilitanden. Auch denen wollten wir mit der getroffenen Regelung etwas Gutes tun. Wie ist es nun mit dem kommunalen Wahlbeamten? Ich glaube, wir treffen die richtige Entscheidung, wenn wir auch den Bürgern, die zu Hause den kommunalen Wahlbeamten als Landrat oder Oberbürgermeister haben, etwas Gutes tun und den Wahlbeamten bereits heute vor die Entscheidung stellen, welchem Amt er nun tatsächlich seine Arbeitskraft widmen will.
({1})
Vizepräsident von Hassel: Das Wort hat der Abgeordnete Jahn.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hätte zu diesem Antrag nicht noch einmal gesprochen, aber die grobe Stillosigkeit des Kollegen Miltner muß zurückgewiesen werden.
({0})
Wenn er schon das Bedürfnis hat, sich hier als Nothelfer für den Landrat von Waldshut zu betätigen, um die Dinge einmal beim Namen zu nennen,
({1})
sollte er gefälligst den Kollegen Offergeld aus dem Spiele lassen.
({2})
Sie sollten nicht co tun als ob Sie unter dem Vorwand eines sachlichen Antrages auch ein sachliches Anliegen verfolgen, wenn Sie eigentlich ganz persönliche Interessen zum Gegenstand Ihres Antrages gemacht haben.
({3})
Vizepräsident von Hassel: Weitere Wortmeldungen liegen zu diesem Antrag nicht vor. Ich komme zur Abstimmung über den Antrag auf Drucksache 7/5922. Wer diesem Antrag der Abgeordneten Dr. Miltner, Dr. Häfele usw. zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen alsdann zur Abstimmung über den Zehnten Abschnitt. Wer diesem Zehnten Abschnitt zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Bei Gegenstimmen und Enthaltungen ist der Zehnte Abschnitt angenommen.
Sind Sie damit einverstanden, daß wir über die restlichen Artikel gemeinsam abstimmen? - Ich sehe keinen Widerspruch. Ich rufe auf: Art. II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X, ferner Überschrift und Einleitung. - Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - In zweiter Lesung ist damit das Gesetz bei einigen Gegenstimmen und Enthaltungen angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat die Frau Präsidentin.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist guter parlamentarischer Brauch, daß bei Fragen der Rechtsstellung der Abgeordneten, die alle Mitglieder dieses Hauses gleichermaßen betreffen, der Präsident das Wort ergreift. In dem Bericht, der von den Herren Berichterstattern gegeben worden ist, sowie in den Debattenbeiträgen meiner Vorredner ist bereits 1 auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfes sowie auf mögliche Auswirkungen der von uns zu beschließenden Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Hauses eingegangen worden. Lassen Sie mich deshalb zum Schluß der parlamentarischen Beratung hierzu einige grundsätzliche Bemerkungen machen.
Es ist unverkennbar, daß der uns vorliegende Gesetzentwurf einen wichtigen Abschnitt in der Entwicklung des Parlaments markiert. Deshalb hätte nach meiner Auffassung diesem Gesetz eigentlich eine breite Parlaments- und Parlamentarismusdiskussion in der Öffentlichkeit vorausgehen müssen. Eine solche Diskussion fand aber vorwiegend auf der wissenschaftlichen Ebene und in engeren politischen Zirkeln statt. So blieb die oft ausgesprochene Behauptung häufig unwidersprochen, daß sich der deutsche Parlamentarismus - wie übrigens auch der
Niedergang befinde. Sicherlich ist festzustellen, daß es eine nennenswerte prinzipielle Kritik am parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland nicht gibt. Gerhard Löwenberg, dem wir ein Standardwerk über den Parlamentarismus im politischen System der Bundesrepublik Deutschland verdanken, weist meines Erachtens zu Recht auf einen entscheidenden Punkt hin Sie erlauben, daß ich zitiere, Herr Präsident -:
Es sollte aber heute eigentlich klar sein, daß die Parlamente die wiederholte Prophezeiung ihres Untergangs überlebt haben, ja daß sie sich sogar um die wachsende Zahl von unabhängigen Staaten und internationalen politischen Gemeinschaften ständig vermehren und daß sie in durchaus unterschiedlichen politischen Systemen Funktionen von großer Mannigfaltigkeit erfüllen.
Bezogen gerade auf das deutsche Parlament fügt er hinzu:
In einem Staat, der niemals das goldene Zeitalter des Parlamentarismus gekannt hat, ist es unsinnig, vom Niedergang dieser Institution zu sprechen, und eine Erforschung ihres heutigen Standortes ist daher wesentlich.
Gleichwohl müssen wir uns bewußt sein, daß das Ansehen des Deutschen Bundestages und damit auch die Anerkennung der Tätigkeit und der Verantwortung seiner Mitglieder für unser Gemeinwesen dem Bürger noch nicht voll bewußt geworden ist. Zudem sind viele Bürger über die institutionelle Seite des Parlamentarismus nicht hinreichend informiert. Unter diesen Umständen ist es nicht weiter verwunderlich, daß weniger über die Leistung dieses Parlaments und seiner Mitglieder gesprochen wird als vielmehr über seine Dotierung. Zur Funktionsfähigheit des Parlaments gehört nicht nur, daß wir die Regeln der Geschäftsordnung den sich verändernden Verhältnissen laufend anpassen, daß wir für angemessene Gebäude und Räumlichkeiten der Volksvertretung sorgen und uns über eine reibungslose Organisation von Arbeitsabläufen in diesem Hause Gedanken machen. Zur Funktionsfähigkeit des Deut18588
Präsident Frau Renger
schen Bundestages gehört in gleichem Maße, daß seine Mitglieder in den Stand versetzt werden, ihre vom Grundgesetz übertragenen Aufgaben optimal zu erfüllen.
({0})
Eine Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Hauses stellt insofern ein Stück Parlamentsreform dar.
Ich möchte hier ausdrücklich betonen, daß wir kontinuierlich an dieser Reform arbeiten werden. Seit Beginn dieser Wahlperiode ist insbesondere der Frage der Besteuerung der Abgeordnetendiäten große Aufmerksamkeit gewidmet worden. Als Ergebnis eines Gesprächs mit den Fraktionsvorsitzenden im Mai 1973 wurde unter meinem Vorsitz eine Kommission für die Fragen der Besteuerung der Abgeordnetendiäten eingesetzt. Diese Kommission hat im Herbst 1974 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Diätengesetzes des Bundestages vorgelegt, in dem eine Besteuerung der Grunddiäten der Mitglieder des Bundestages vorgesehen war.
Auf Grund einer Entschließung des Bundestages vom Juni 1974 wurde Ende des Jahres 1974 der Beirat für Entschädigungsfragen eingesetzt. Als unabhängiges Sachverständigengremium wurde er gebeten, eine gutachtliche Stellungnahme zur Besteuerung der Abgeordnetendiäten vorzulegen. Das Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 hat den Bundestag also nicht, wie manche meinen mögen, erst zum Tätigwerden veranlaßt. Das Bundesverfassungsgericht hat nur einen zeitlichen Rahmen für die Aufgaben gesteckt, die wir zu lösen hatten, und den Aufgabenrahmen erweitert. Gleichzeitig mit der Bitte des Hauses um ein zweites Gutachten zu den wesentlichen, sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Fragen an den Beirat für Entschädigungsfragen hat der Deutsche Bundestag in kürzester Frist die notwendigen Vorbereitungen getroffen, um eine gesetzliche Regelung zur Ausführung von Art. 48 des Grundgesetzes zu treffen.
Meine Damen und Herren, der 2. Sonderausschuß ebenso wie der Beirat für Entschädigungsfragen haben in kürzester Zeit eine umfangreiche Arbeit geleistet, so daß die Reform des Diätenrechts und des Rechtsstellungsgesetzes noch in der laufenden Legislaturperiode abgeschlossen werden konnte. Die Arbeit des Bundestages wird, wie auch aus dem Bericht des 2. Sonderausschusses zu ersehen ist, in einigen Punkten noch fortzusetzen sein.
Meine Damen und Herren, schon jetzt ist sicher, daß unsere Arbeit für die Länderparlamente eine Orientierungshilfe bei der Lösung ihrer gleichgearteten Probleme sein wird.
In der Öffentlichkeit ist wiederholt die Ansicht vertreten worden, durch den vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages habe sich der Status des Abgeordneten grundlegend gewandelt. Diese Auffassung kann ich nicht teilen. Es kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, daß sich an der besonderen Rechtsstellung der Mitglieder dieses Hauses nichts geändert hat. Wie bisher umschreibt
Art. 38 unseres Grundgesetzes im Zusammenhang mit Art. 48 die Rechte und Pflichten der Abgeordneten des Deutschen Bundestages unmißverständlich. Danach kann der Abgeordnete weder als Beamter noch als Arbeitnehmer noch als Selbständiger eingestuft werden. Nach wie vor gelangen die Mandatsinhaber durch die Wahl und damit durch das Vertrauen ihrer Wähler in die parlamentarische Körperschaft. Als Inhaber des Abgeordnetenamtes sind die Mitglieder des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes und Träger des freien Mandats. Wer die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 5. November 1975 aufmerksam und im Zusammenhang liest, wird feststellen, daß auch das Bundesverfassungsgericht nicht von einem Wandel des Abgeordnetenstatus ausgeht. Nur in bezug auf die Rechtsnatur der den Mitgliedern des Deutschen Bundestages nach Art. 48 Abs. 3 des Grundgesetzes zustehenden Entschädigung hat das Gericht darauf hingewiesen, daß diese Entschädigung als Einkommen aus der Staatskasse zu werten sei.
Meine Damen und Herren, das neue Rechtsstellungs- und Diätenrecht, das allen Abgeordneten eine der Einkommensteuer unterliegende Entschädigung gewährt, ändert demnach nichts am repräsentativen Status jedes einzelnen Abgeordneten und des Parlaments insgesamt. Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der Mitglieder des Deutschen Bundestages. Diese Auffassung kommt zudem in dem unlängst von der Enquete-Kommission Verfassungsreform veröffentlichten Abschlußbericht zum Ausdruck. Die Änderungen, die das neue Gesetz hinsichtlich der Abgeordnetenentschädigung sowie der Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit sich bringt, sollen die Unabhängigkeit der Mitglieder des Deutschen Bundestages stärken, und damit ihren repräsentativen Status erhalten.
Sicherlich kann der Abgeordnete nicht losgelöst von seiner Partei gesehen werden. Das ändert aber nichts daran, daß Art. 38 unseres Grundgesetzes für seinen Status bestimmend ist, in dem es heißt:
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Es kann also keine Rede davon sein, daß eine Entwicklung von der liberal-repräsentativen zur parteienstaatlichen Demokratie stattgefunden hat oder zwangsweise stattfinden wird, in dem Sinne etwa, daß der Abgeordnete nur noch Beauftragter des in Parteien organisierten Volkes ist. Es gibt also kein imperatives Mandat, und, so möchte ich hinzufügen, es wird auch in Zukunft keines geben.
({1})
Wir wollen in diesem Hause die Parteiendemokratie, aber nicht die Parteiendiktatur.
Gestatten Sie mir, meine sehr verehrten Damen und Herren, noch ein Wort zum Verhältnis von Parlament und Öffentlichkeit. Der Deutsche Bundestag
Präsident Frau Renger
hat die Kritik sehr ernst genommen, die an den Plänen zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Hauses geübt wurde. Das Parlament ist dem Einwand, in eigenen Angelegenheiten möglicherweise voreingenommen zu sein, auch insoweit entgegengekommen, als es den Beirat für Entschädigungsfragen als unabhängiges Sachverständigengremium in die Vorarbeiten zu diesem Gesetz eingeschaltet hat. Wer das zweite Gutachten des Beirates mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf vergleicht, wird feststellen, daß sich in den grundsätzlichen Auffassungen, so beispielsweise hinsichtlich des Abgeordnetenstatus, keine Unterschiede ergeben. Auch in einer Vielzahl von Einzelpunkten decken sich die Meinungen.
In den Punkten, in denen der Bundestag letztlich anders entschieden hat, ist dies sachlich notwendig und entsprechend ausführlich begründet worden.
Hier und da mag es cicherlich auch Stimmen gegeben
haben, die - so empfinde ich es manchmal - mit ihrer Kritik letztlich über das Ziel hinausgeschossen sind. Wir sollten dies nicht überbewerten und uns in diesem Zusammenhang vielleicht eines Wortes von Theodor Eschenburg erinnern, der in seiner Schrift „Der Sold des Politikers" nur allzu treffend bemerkt hat - Herr Präsident, erlauben Sie -:
In der Demokratie hat das Volk vielfach die Vorstellung, daß Politiker wie die Lilien auf dem Felde leben, und ist sehr empört, wenn es feststellt, daß sie nicht einmal das können ... Die Politiker, weder Teufel noch Engel, leben auch vom Brot.
Meine Damen und Herren, was die Höhe der Entschädigung betrifft, die in dem Gesetzentwurf für die Mitglieder dieses Hauses festgesetzt wird, möchte ich feststellen, daß sie dem Grundsatz der Angemessenheit Rechnung trägt. Durch das neue Diätenrecht - lassen Sie mich dies ganz nüchtern und sachlich feststellen - wird eine ganze Reihe von Mitgliedern dieses Hauses, vor allem aus dem öffentlichen Dienst, finanzielle Verluste hinzunehmen haben. Bei der Neufestsetzung der Diäten ist einzig und allein von den Kriterien ausgegangen worden, die auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. November 1975 genannt hat. Hierzu gehören neben der Angemessenheit vor allem die Sicherung der Unabhängigkeit, die Schaffung einer ausreichenden Existenzgrundlage für den Abgeordneten und seine Familie, der verfassungsmäßige Rang des Parlaments und seiner Mitglieder sowie die politische Verantwortung und die arbeitsmäßige Belastung, die den Angehörigen des Hauses zukommt. Wer sich an diesen Kriterien orientiert und ernst nimmt, welche Leistungen gerade die Abgeordneten des Bundestages seit 1949 für unser gesamtes Land erbracht haben und auch in Zukunft erbringen werden, der wird nicht zu wesentlich anderen Ergebnissen kommen können.
Eine der Zielsetzungen des uns vorliegenden Gesetzentwurfs besteht auch darin, mehr Chancengleichheit als bisher für die Mitglieder des Deutschen Bundestages zu erreichen, die aus unterschiedlichen beruflichen Bereichen kommen. Die Zahl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in den
Bundestag gewählt wurden, hat seit 1949 kontinuierlich zugenommen. Für den . Deutschen Bundestag läßt sich erstmals konstatieren, daß dieser Trend gestoppt wurde. Lassen Sie mich freimütig sagen, daß gegen diese Entwicklung, sollte sie sich in nennenswertem Umfang fortsetzen, Bedenken geltend gemacht werden können. Sicherlich brauchen wir Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament, denn ihre Sachkenntnis und ihre Erfahrungen sind für das Parlament eines modernen Industriestaates absolut notwendig. Dies sollte allerdings nicht den Blick dafür verstellen, daß mehr Chancengleichheit als bisher für den Zugang zum Parlament und für die Mandatswahrnehmung vonnöten ist. Insofern wird mit dem neuen Diäten- und Rechtsstellungsgesetz auch der Versuch gemacht, die Abgeordneten in bezug auf ihre materielle Stellung einander mehr als bisher anzugleichen und Vorteile bestimmter Gruppen abzubauen. Dies könnte, wie ich hoffe, zu einer ausgewogeneren Zusammensetzung des Bundestages führen.
Dabei sollten wir uns freilich keinem Irrtum hingeben. Das Parlament war und wird auch in Zukunft kein numerisches Spiegelbild der verschiedenen sozialen Schichten unseres Landes sein. Aus den verschiedensten Gründen werden die Sozialstruktur der Bevölkerung und die parlamentarische Repräsentation nicht voll zur Deckung gebracht werden können. Das gehört auch nicht zum Wesen der Repräsentation.
Es ist zu hoffen, daß diese Reform ihr Ziel erreicht, größere Chancengleichheit zwischen den Abgeordneten aus verschiedenen sozialen Gruppen herzustellen. Das ist ein wichtiger Punkt. Gerade in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 von Bedeutung, die die Tätigkeit der Abgeordneten im Regelfall als einen „Full-time-job" bezeichnet, der die gesamte Arbeitszeit und Arbeitskraft des Abgeordneten beansprucht. Als Konsequenz kann dies aber nicht bedeuten, daß die Abgeordneten ihr parlamentarisches Amt als Beruf wie jeden anderen auffassen, dem etwa die Ausübung einer an-anderen Tätigkeit entgegensteht. Auch in Zukunft muß gewährleistet sein, daß ein freiberuflich Tätiger, daß ein Selbständiger, daß ein Angestellter in einer Gewerkschaft oder in Verbänden wenigstens noch teilweise diese Aufgaben ausfüllen kann.
Selbstverständlich bildet die parlamentarische Tätigkeit im Bundestag für jeden Abgeordneten, der sein Bundestagsmandat ernst nimmt, während der Legislaturperiode seine Hauptbeschäftigung. Aber allein infolge der immer stärker werden Fluktuation kann man lediglich von einem „Beruf auf Zeit" ausgehen und nicht generell von dem „Berufspolitiker" sprechen, der mit dem Eintritt in den Bundestag seine frühere berufliche Tätigkeit endgültig abgebrochen hat.
({2})
Sofern es sich miteinander vereinbaren läßt, ist die Erhaltung von Verbindungen zu dem bisher ausgeübten Beruf sogar zu begrüßen. Denn es bestünde sonst die Gefahr, daß das Parlament sich in eine
Präsident Frau Renger
Isolierung begäbe, ja im Extremfall sogar weltfremd würde.
Wir alle sollten es deshalb begrüßen, wenn gerade jüngere Kollegen nach einiger Zeit der Parlamentszugehörigkeit wieder den Anschluß an den Beruf suchen; denn Erfahrungen aus verschiedenen Bereichen zu sammeln ist ganz sicherlich für unser Gemeinwesen sehr nützlich.
({3})
Die in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Übergangsgeldbestimmungen dienen gerade dem Zweck, diesen Kollegen die Rückkehr in eine berufliche Tätigkeit zu erleichtern. Daneben sind sie aber auch besonders für die älteren Kollegen bestimmt, die nach einer längeren Parlamentszugehörigkeit und nicht erfolgter Wiederwahl oder nicht wieder erfolgtem Eintritt in den Bundestag eine neue berufliche Tätigkeit aufbauen müssen.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen aber auch den Familien der Mandatsinhaber die Sorge nehmen, sie müßten zusätzlich zu den Belastungen, die mit der ständigen Abwesenheit des Abgeordneten und den damit verbundenen Schwierigkeiten auftreten, nun auch noch eine existentielle Ungewißheit auf sich nehmen.
Das neue Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Deutschen Bundestages legt fest, daß die Volksvertreter ihr Mandat in voller Freiheit und Unabhängigkeit ausüben können, daß sie ihre Arbeitskraft voll dem Parlament widmen können und daß weder soziale Unsicherheiten noch eine unzureichende Dotierung ihre Arbeitsfähigkeit und Verantwortung beeinträchtigen können.
Meine Damen und Herren, in der Öffentlichkeit hat es hier und da Kritik an der langen sogenannten parlamentslosen Zeit gegeben, die zwischen der Neuwahl zum 8. Deutschen Bundestag und der konstituierenden Sitzung des 8. Deutschen Bundestages am 14. Dezember 1976 lag. Der 7. Deutsche Bundestag ist jedoch, wie wir sehen, noch vielfältig tätig gewesen. Auch mit den Arbeiten am Gesetzentwurf zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und dessen Verabschiedung haben wir, so glaube ich, diese Zwischenzeit sinnvoll und im Interesse eines Stücks Parlamentsreform benutzt.
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Änderungen der Geschäftsordnung ebenso wie Fragen der Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages bedürfen, meine sehr geehrten Damen und Herren, guter parlamentarischer Übung folgend, einer breiten Zustimmung dieses Hauses. Eigene Angelegenheiten des Bundestages sollten auch von möglichst allen Abgeordneten getragen werden können. Wir haben es uns nicht leichtgemacht, zwischen den Fraktionen dieses Hauses Übereinstimmung über die Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages zu erreichen. Gerade die zweite Debatte über den Gesetzentwurf hat gezeigt, daß die Arbeiten an der Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Hauses gut waren, aber auch in einigen Punkten noch fortgesetzt werden müssen. Der 8. Deutsche Bundestag wird sich, so meine ich, unverzüglich mit den hierzu notwendigen Änderungen und Ergänzungen beschäftigen.
Meine Damen und Herren, abschließend möchte ich allen Kollegen und Mitarbeitern dieses Hauses danken, die am Zustandekommen dieser umfassenden und äußerst wichtigen Neuregelung und damit an der Lösung dieser schwierigen Aufgabe mitgewirkt haben.
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Meine Damen und Herren, wir stehen am Ende der allgemeinen Aussprache.
Es liegt noch ein Änderungsantrag auf Drucksache 7/5929 vor; er enthält Änderungen des Art. I. Ich glaube, einer besonderen Begründung bedarf dieser Antrag nicht mehr, und ich gehe davon aus, daß wir über die drei Ziffern gemeinsam abstimmen können. Ich sehe und höre keinen Widerspruch. Wer dem Änderungsantrag auf Drucksache 7/5929 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Zeichen. --Die Gegenprobe! Stimmenthaltungen? Gegen einige Stimmen bei einigen Stimmenthaltungen mit sehr großer Mehrheit angenommen.
Mehrere Kollegen möchten vor der Schlußabstimmung eine Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung abgeben. Ich erteile dem Herrn Abgeordneten Dr. Becker das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vor der Abstimmung über das sogenannte Diätengesetz in dritter Lesung möchte ich eine Erklärung nach § 59 der Geschäftsordnung abgeben.
Bei den Verhandlungen im Finanzausschuß habe ich schon zu Protokoll gegeben, daß ich dem Gesetz nur mit einem wesentlichen Vorbehalt zustimme. Seit längerer Zeit habe ich mich dafür eingesetzt, daß die Diäten bei entsprechender Erhöhung versteuert werden, damit der Abgeordnete am eigenen Leibe spürt, welche Konsequenzen seine gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Gebiet der Steuerpolitik haben. Darauf hat Herr Kreile schon hingewiesen.
Keineswegs bin ich mit der Auffassung des Bundesverfasungsgerichts vom Status des Abgeordneten einverstanden. Während meiner 13jährigen Tätigkeit in diesem Parlament waren für mich Diäten niemals eine Alimentation - dies ein Begriff aus dem Beamtenrecht - der Abgeordneten und ihrer Familien aus der Staatskasse. Für mich war die Tätigkeit auch nie - wie das Bundesverfassungsgericht es sagt - ein Full-time-job. Das Bundesverfassungsgericht erklärt, unsere Tätigkeit hier im Parlament sei ein Job. Ich muß mich - und ich weiß, daß viele meiner Kollegen derselben Meinung sind - gegen diese Bemerkung, daß dies ein Job ist, wenden.
({0})
In unserer repräsentativen parlamentarischen Demokratie brauchen wir auch Abgeordnete, die ihren
Dr. Becker ({1})
Beruf aufrechterhalten und damit unmittelbare Verbindungen zum täglichen Leben und zu den Problemen der Mitbürger haben.
Wenn das Verfassungsgericht schreibt, daß Abgeordnete in besonderer Funktion im Parlament oder in den Fraktionen voll engagiert sind und bei ihnen die berufliche Tätigkeit völlig in den Hintergrund tritt, so ist das richtig. Man kann aber die Situation dieser Kollegen nicht mit der der großen Mehrheit der Abgeordneten, die nicht mehr oder weniger hauptamtliche Funktionen hier im Parlament innehaben, vergleichen. Das Bundesverfassungsgericht macht den Fehler, die Tätigkeit der Minderheit der Abgeordneten mit besonderen Funktionen zur Richtlinie der Stellung der Abgeordneten überhaupt zu machen.
Es ist daher nicht verwunderlich, daß das Gericht erklären muß, der Abgeordnete sei „natürlich nicht"
ein Beamter .geworden Ich fürchte daß wenn wir
nicht sehr aufpassen, aus dem Abgeordneten, der als solcher hauptberuflich tätig ist, einer ohne Beruf im zivilen Bereich wird und daß die Tätigkeit - wie die Verfassungsrichter leider schon formulieren - ein „Job" wird. Schließlich und endlich wären sie dann doch Beamte, und das würde das Ende der freiheitlichen repräsentativen Demokratie bedeuten.
Meine Damen und Herren, ich scheide mit einem Teil meiner Kollegen nach längerer Tätigkeit aus dem Bundestag aus. Ich möchte in dieser letzten Sitzung die verbleibenden Kollegen davor warnen, daß aus ihrer Tätigkeit ein Job wird. Wir brauchen ein eindeutigeres Selbstverständnis. Ich stimme darin mit der Frau Präsidentin voll und ganz überein.
({2})
Meine Damen und Herren, die Abgeordneten Köhler und Dr. Arndt ({0}) haben ihre Erklärungen schriftlich zu Protokoll gegeben *).
({1})
Ich erteile das Wort zu einer mündlichen Erklärung dem Herrn Abgeordneten Mertes ({2}).
Herr Präsident, zur Abstimmung über das uns jetzt vorliegende Gesetz gebe ich hiermit eine Erklärung zur Abstimmung nach § 59 der Geschäftsordnung zu Protokoll **).
({0})
Vielen Dank, Herr Kollege. Jetzt hat das Wort der Herr Kollege Schleifenbaum.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine persönliche Erklärung nach § 59 der Geschäftsordnung ist sehr kurz. Gestatten Sie mir bitte, daß ich sie verlese. Ich habe Bedenken gegen die §§ 11 und 29 des vorliegenden Gesetzes, und zwar verfassungsmäßiger und politischer *) Anlagen 2 und 3
**) Anlage 4 Art.
Zu § 11: Das Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts verlangt unter anderem die Festsetzung der Diäten gemessen am Rang der Abgeordneten im Verfassungsgefüge. Der 2. Sonderausschuß hält es für angebracht, die Bundestagsabgeordneten an kommunalen Wahlbeamten zu messen, anstatt in Bonn ansässige Verfassungsorgane zu vergleichen. Dabei geht es mir nicht um die Frage, ob bei einem anderen Vergleich die Höhe der Entschädigung niedriger oder aber eventuell auch höher angesetzt werden müßte.
Zu § 29: Das vorliegende Gesetz erlaubt das Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen. Mit Recht erwähnt der Ausschußbericht auf Seite 6 der Drucksache das Verbot der Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen. Ganz sicher waren sich die vorbereitenden Ausschüsse wohl nicht, wie auch aus den Erläuterungen des 2. Sonderausschusses zu § 29 auf Seite 15 der Drucksache hervorgeht, besonders auch aus der Gegenüberstellung der Beschlüsse des 2. Sonderausschusses mit dem ursprünglichen Entwurf auf Seite 35 ff. Ob Kürzung des Einkommens oder der Entschädigung, ob Kürzung um ein Drittel oder um die Hälfte - meine grundsätzliche Meinung ist: Wer Abgeordnetendiäten als Vollalimentation bezieht, wie es das Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts sagt, sollte nicht auch noch aus anderen öffentlichen Kassen Entschädigungen erhalten. Ich frage mich nämlich: Wofür Entschädigung?
Eine besondere Anmerkung möchte ich zu den Bezügen der Mitglieder der Bundesregierung aus dem Abgeordnetenmandat machen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Tätigkeit des Abgeordneten als Full-time-job bezeichnet und leitet genau daher das Recht auf Vollalimentation ab. Im Umkehrschluß muß man dazu kommen, daß gleichzeitige Bezüge aus Ministeramt und Mandat unzulässig sind. Schließlich haben auch Minister einen Fulltime-job, wie man mit Blick auf die Regierungsbank heute sieht.
({0}) Eventuell muß man sogar zu einer Unvereinbarkeit von Ministeramt und Mandat kommen.
({1})
Aus diesen Gründen kann ich die von mir erwähnten §§ 11 und 29 nicht akzeptieren.
({2})
Der Herr Abgeordnete Memmel hat sich zu einer Erklärung gemeldet. Bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich erkläre zur Schlußabstimmung, daß ich dem Gesetz nicht zustimmen kann. Ich beziehe mich ausdrücklich auf die schriftliche Erklärung des Kollegen Mertes ({0}), die wir heute morgen noch zusammen durchgesprochen haben, und erspare Ihnen daher eine längere mündliche Erklärung.
({1})
Zu einer
Erklärung hat das Wort der Herr Abgeordnete Gansel.
({0})
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte von der Möglichkeit der Geschäftsordnung Gebrauch machen, zu Protokoll zu geben *), warum ich der Aufforderung der Frau Präsidentin, das Gesetz gemeinsam zu tragen, nicht folgen will und dem Votum meiner Fraktion nicht folgen kann.
({0})
Meine Damen und Herren, weitere Erklärungen zur Abstimmung liegen nicht vor. Wir kommen zur Schlußabstimmung.
Wer dem Gesetz in der dritten Beratung zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Meine Damen und Herren, das Gesetz ist in dritter Beratung mit sehr großer Mehrheit bei einer Reihe von Gegenstimmen und einigen Enthaltungen angenommen worden.
Meine Damen und Herren, wir haben noch über zwei Anträge des 2. Sonderausschusses zu befinden, und zwar über den in Ziffer 2, die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären, und den unter Ziffer 3, den dort folgenden Entschließungsantrag anzunehmen.
({0})
- Meine Damen und Herren, ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Verhandlungen noch einen Augenblick folgten. - Wer den aufgerufenen Ziffern 2 und 3 zustimmen will, den bitte ich um das Zeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Es ist einstimmig so beschlossen.
Ich rufe nunmehr Punkt 2 der Tagesordnung auf:
Beratung der Übersicht 20 des Rechtsausschusses ({1}) über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht
- Drucksache 7/5899 Es liegt ein Antrag des Rechtsausschusses vor, von einer Äußerung oder einem Verfahrensbeitritt zu den nachstehend aufgeführten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht abzusehen. - Das Wort wird nicht begehrt.
Wer dem Antrag des Ausschusses zustimmt, den bitte ich um das Zeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Es ist so beschlossen.
Ich rufe jetzt Punkt 3 der Tagesordnung auf:
Beratung der Sammelübersicht 64 des Petitionsausschusses ({2}) über Anträge zu Petitionen
- Drucksache 7/5898 Das Wort zu den vorliegenden Anträgen des Petitionsausschusses wird nicht gewünscht. Wer den Anträgen des Ausschusses zustimmt, den bitte ich um das Zeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Es ist so beschlossen.
Bevor ich die nächsten Punkte der Tagesordnung aufrufe, haben wir über eine Erweiterung der Tagesordnung zu befinden:
Nach einer interfraktionellen Vereinbarung soll die Tagesordnung ergänzt werden um weitere Anträge des Haushaltsausschusses zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betreffend über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie um einen Antrag des Haushaltsausschusses betreffend Veräußerung der bundeseigenen Grundstücke 1945/28 und 1945/29 der Gemarkung Erlangen an die Firma Siemens AG. Eine Liste dieser Anträge liegt Ihnen vor. Ist das Haus damit einverstanden? - Das ist der Fall.
Ich schlage vor, die Beratung der Zusatzpunkte 1 bis 6 mit der Behandlung der Tagesordnungspunkte 4 bis 8 zu verbinden. - Auch darüber besteht Einverständnis.
Ich rufe also auf die Punkte 4 bis 8 der ursprünglichen Tagesordnung:
4. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({3}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. Haushaltsführung 1976
hier: Zustimmung zu außerplanmäßigen Haushaltsausgaben ({4}) für Maßnahmen zur Eingliederung von Aussiedlern ({5}) - Kap. 11 11 Tit. apl. 671 41 und apl. 681 41 -- Drucksachen 7/5644, 7/5880 Berichterstatter: Abgeordneter Krampe
5. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({6}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
betr. überplanmäßige Ausgabe bei Kap. 06 40 Tit. 681 06 im Haushaltsjahr 1976 - Eingliederungshilfen und Ausgleichsleistungen für ehemalige politische Häftlinge
- Drucksachen 7/5835, 7/5881 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Riedl ({7})
6. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({8}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
betr. überplanmäßige Ausgaben für Leistungen nach § 1 des Gesetzes über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime im sozialen Wohnungsbau
- Drucksachen 7/5786, 7/5883 -Berichterstatter: Abgeordneter Simpfendörfer
7. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. Zustimmung zur Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei Kap. 15 02 Tit. 681 11 des Haushaltsjahres 1976 ({9})
- Drucksachen 7/5733, 7/5884 Berichterstatter:
Abgeordneter Carstens ({10})
8. Beratung des Antrages des Haushaltsausschusses ({11}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. Zustimmung zur Leistung einer außerplanmäßigen Ausgabe bei Kap. 15 02 Tit. apl. 684 22 des Haushaltsjahres 1976 ({12})
- Drucksachen 7/5713, 7/5885 Berichterstatter:
Abgeordneter Carstens ({13})
Ferner die Zusatzpunkte:
1. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({14}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei Kap. 15 02 Tit. 681 01 des Haushaltsjahres 1976 ({15})
- Drucksachen 7/5882, 7/5936 Berichterstatter:
Abgeordneter Carstens ({16})
2. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. überplanmäßige Ausgabe für Wohngeld bei Kap. 25 02 Tit. 642 01
- Drucksachen 7/5907, 7/5937 - Berichterstatter: Abgeordneter Simpfendörfer
3. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({17}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. überplanmäßige Haushaltsausgabe bei Kap. 14 02 Tit. 525 11 - Aus- und Fortbildung - Umschulung -- Drucksachen 7 /5908, 7/5938 Berichterstatter:
Abgeordneter Hauser ({18})
4. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({19}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. überplanmäßige Ausgaben bei Kap. 11 10 - Kriegsopferversorgung und gleichartige Leistungen Titel 681 01 - Versorgungsbezüge
für Beschädigte
Titel 681 02 - Versorgungsbezüge
für Witwen und Witwer
Titel 681 03 - Versorgungsbezüge
für Waisen Titel 681 05 -- Bestattungsgeld - Drucksachen 7/5909, 7/5939 -Berichterstatter: Abgeordneter Krampe
5. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({20}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. überplanmäßige Ausgabe bei Kap. 06 40 Tit. 653 01 im Haushaltsjahr 1976
- Drucksachen 7/5807, 7/5935 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Riedl ({21})
6. Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({22}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. apl. Ausgaben im Epl. 10 - Haushaltsjahr 1976 - bis zur Höhe von 60 Millionen DM auf (Grund der Dürreschäden
- Drucksachen 7/5833, 7/5934 Berichterstatter:
Abgeordneter Löffler
Abgeordneter Peters ({23})
Der Ausschuß beantragt, von den Unterrichtungen durch die Bundesregierung Kenntnis zu nehmen. Ich frage, ob das Wort zur Berichterstattung oder zur Aussprache gewünscht wird. - Das ist nicht der Fall.
Ich schlage vor, meine Damen und Herren, daß wir der Einfachheit halber gemeinsam abstimmen. -Ich sehe und höre keinen Widerspruch.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ausschußanträge auf den Drucksachen 7/5880, 7/5881, 7/5883, 7/5884, 7/5885, 7/5936, 7/5937, 7/5938, 7/5939, 7/5935 und 7/5934. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Stimmenhaltungen? - Es ist einstimmig so beschlossen.
Ich rufe Zusatzpunkt 7 auf:
Beratung des Antrages des Haushaltsausschusses ({24}) zu dem Antrag der Bundesregierung betr. Veräußerung der bundeseigenen Grundstücke 1945/28 und 1945/29 der Gemarkung Erlangen an die Firma Siemens AG
- Drucksachen 7/5862, 7/5940 Berichterstatter: Abgeordneter Grobecker
Das Wort zur Berichterstattung und Aussprache wird nicht gewünscht. Wir kommen dann zur Abstimmung über den Ausschußantrag auf Drucksache 7/5940. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Zeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Es ist einstimmig so beschlossen.
Ich rufe nunmehr Punkt 9 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Innenausschusses ({25}) zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine
Verordnung ({26}) des Rates zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen
Verordnung ({27}) des Rates zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Petten ({28}) dienstlich verwendet werden
Verordnung ({29}) des Rates zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle die in Geel-Mol ({30}) dienstlich verwendet werden
Verordnung ({31}) des Rates zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Italien dienstlich verwendet werden
Verordnung ({32}) des Rates zur Anpassung der in Artikel 13 Abs. 9 von Anhang VII zum Statut der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen
Drucksachen 7/5592, 7/5595, 7/5596, 7/5698, 7/5774, 7/5895 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Schäfer ({33})
Der Ausschuß beantragt in Drucksache 7/5895, die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Kenntnis zu nehmen. Ich frage, ob das Haus damit einverstanden ist. - Ich höre keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:
Beratung des Zwischenberichts der EnqueteKommission Frau und Gesellschaft gemäß Beschluß des Deutschen Bundestages
- Drucksache 7/5866 Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit
Gemäß dem Vorschlag des Ältestenrates soll die Vorlage dem Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit überwiesen werden. - Es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, wir stehen damit am Ende der 7. Wahlperiode. Es wird wohl das erste und letzte Mal gewesen sein, daß zwischen zwei Wahlperioden ein so großer, wie die Frau Präsidentin gesagt hat, Zwischenraum bestanden hat. In sechs Tagen trifft der Deutsche Bundestag in der 8. Wahlperiode seine ersten Entscheidungen. Heute ist in der 7. Wahlperiode mit dem Gesetz über die Rechtsstellung der Abgeordneten, einem Gesetz in eigener Angelegenheit, ein wichtiger Schlußpunkt gesetzt worden. Mit diesem Gesetz sind wenn auch noch keine endgültigen, so doch wesentliche Schritte, was die Regelung der Verhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages angeht, getan worden. Ich habe die Hoffnung, daß die Fragen, die noch offengeblieben sind, von uns in der 8. Legislaturperiode geregelt werden können.
Meine Damen und Herren, die Frau Präsidentin hat den ausscheidenden Mitgliedern des Hauses bereits am 2. Juli 1976 gedankt. Ich glaube, daß wir heute noch einmal all denen danken sollten, die trotz des Ausscheidens in diesen Wochen hier waren
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und unter Zurückstellung auch persönlicher Überlegungen die Entscheidungen des heutigen Tages für das Hohe Haus mit getragen haben. Ich möchte den Kolleginnen und Kollegen dafür besonders herzlich danken.
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Abschließend will ich noch zwei Zahlen nennen: In der 7. Legislaturperiode sind insgesamt 669 Gesetze eingebracht worden, von denen 516 verabschiedet worden sind.
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Meine Damen und Herren, wir stehen damit am Ende der heutigen Sitzung und der 7. Legislaturperiode. Ich danke Ihnen noch einmal sehr herzlich für die Mit- und Zusammenarbeit.
Die Sitzung ist geschlossen.