Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Meine Damen und Herren, die Sitzung ist eröffnet.
Die folgenden amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Bundesminister der Verteidigung hat mit Schreiben vom 11. Dezember 1975 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Klein ({0}), Dr. Wörner, Frau Dr. Walz, Reddemann, Dr. Kraske, Dr. Kühler ({1}), Kroll-Schlüter, Dr. Hupka, Rommerskirchen, Dr. Jenninger, Ernesti, Solke, Nordlohne, de Terra und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU betr. Androhung presserechtlicher und strafrechtlicher Konsequenzen durch den Bundesminister der Verteidigung Georg Leber wegen ZDF-Sendung am 15. Oktober 1975 über angeblich parteipolitisch orientierte Personalführung in der Bundeswehr - Drucksache 7/4346 - beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache 7/4472 verteilt.
Überweisung von EG-Vorlagen
Der Präsident des Bundestages hat entsprechend dem Beschluß des Bundestages vom 25. Juni 1959 die nachstehenden Vorlagen überwiesen:
Verordnung ({2}) des Rates über den Nachweis des Warenursprungs, der zur Anwendung der Verordnung ({3}) Nr. 1598/75 und der Verordnung ({4}) Nr. 1957/75 gefordert wird ({5})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte uni Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Meßanlagen für Flüssigkeiten ({6}) ({7})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({8}) des Rates zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung ({9}) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffend die Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs ({10})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({11}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Rohmagnesium der Tarifstelle 77.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ({12})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({13}) des Rates zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden ({14})
überwiesen an den Innenausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Mitteilung über die Gemeinschaftspolitik für ein Programm auf dem Gebiet der Datenverarbeitung ({15})
überwiesen an den Ausschuß für Forschung und Technologie ({16}), Haushaltsausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Mayonnaise, Soßen aufgrund von Mayonnaisen und andere emulgierte Gewürzsoßen ({17})
überwiesen an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({18}) des Rates zur sechsten Änderung der Verordnung ({19}) Nr. 1876/74 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors ({20})
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrats über die Anwendung von Artikel 8 des Assoziierungsabkommens auf die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft hergestellten Waren
Entwurf für einen Beschluß des Assoziationsrats zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/62 zur Regelung des Verfahrens über die Erhebung des Anteilzolls nach Artikel 8 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens
Verordnung ({21}) des Rates über die Anwendung von im Rahmen der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland erlassenen Vorschriften betreffend den Verkehr von Waren, die unter Verwendung von Waren aus dritten Ländern hergestellt sind, welche sich weder in der Gemeinschaft noch in Griechenland im freien Verkehr befanden ({22})
überwiesen an den Finanzausschuß mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({23}) des Rates
zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang I
Abschnitte A und C der Verordnung ({24}) Nr. 2142/70 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1976
zur Festsetzung der Orientierungspreise für die in Anhang II der Verordnung ({25}) Nr. 2142/70 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1976
zur Festsetzung der Interventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen und Sardellen für das Fischwirtschaftsjahr 1976
zur Festsetzung des gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1976
zur Ergänzung der Verordnung ({26}) Nr. 2455/70 zur Festlegung von gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische ({27})
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnungen des Rates zur Festsetzung der Richtplafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern ({28})
Entwürfe für Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Einrichtung einer Überwachung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Schweden und Osterreich ({29})
überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Nach einer Vereinbarung im Ältestenrat soll die heutige Tagesordnung ergänzt werden um die Beratung des Antrags des Vermittlungsausschusses zum Haushaltsstrukturgesetz - Drucksache 7/4461 -, die Beratung des Antrags des Vermittlungsausschusses zum Hochschulrahmengesetz - Drucksache 7/4462 14528 Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode
Vizepräsident Dr. Schmitt-Vockenhausen
und die Beratung der Sammelübersicht 50 des Petitionsausschusses - Drucksache 7/4415 -. Von der Tagesordnung abgesetzt werden soll der Punkt 29, Beratung des Zweiten Berichts der Bundesregierung zur Verbraucherpolitik. - Ich sehe und höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Ich schlage vor, daß wir die Sitzung noch für einige Minuten unterbrechen.
({30})
Wir setzen die sofort zu Beginn kurz unterbrochene Sitzung fort..
Ich rufe den Zusatzpunkt 1 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({31}) zu dem Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur ({32})
- Drucksache 7/4461 Berichterstatter: Abgeordneter Höcherl
Das Wort zur Berichterstattung hat der Herr Abgeordnete Höcherl.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am letzten Freitag beschlossen hatte, zu dem vom Deutschen Bundestag am Donnerstag der vergangenen Woche nach den ersten Vorschlägen des Vermittlungsausschusses geänderten Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur die Zustimmung zu versagen, hat die Bundesregierung die erneute Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangt. Der Vermittlungsausschuß hat sich gestern zum zweitenmal mit dem Gesetz befaßt und schlägt Ihnen die in der Ihnen vorliegenden Drucksache 7/4461 enthaltenen weiteren Änderungen des Gesetzesbeschlusses vor. Ich erlaube mir, die Berichterstattung auf die wesentlichen Punkte zu beschränken.
Erstens. Zu Art. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes war im ersten Vermittlungsverfahren beschlossen worden, daß die Neuregelung der Hochschullehrerbesoldung, die sogenannte C-Besoldung, im wesentlichen bis zum 31. Dezember 1977 ausgesetzt wird. Da die Länder befürchteten, daß mit dem Inkrafttreten der C-Besoldung auf sie erhebliche Mehrbelastungen in der Höhe von 70 bis 80 Millionen DM im Jahr zukämen, hatte die Bundesregierung zugesagt, einen Vorschlag zu unterbreiten, nach dem die Überleitungsvorschriften und die Vorschriften über die C-Besoldung entsprechend geändert werden. Ursprünglich war daran gedacht, diese Gesetzesänderung bei der ebenfalls gestern abgeschlossenen Beratung des Hochschulrahmengesetzes im Vermittlungsausschuß vorzunehmen. Der Vermittlungsausschuß war aber einmütig der Auffassung, daß in der Kürze der Zeit keine ausgereifte gesetzliche Regelung vorgeschlagen werden könne. Statt dessen einigte man sich in Übereinstimmung mit den Vertretern der Bundesregierung auf folgende Lösung:
Auf Grund der von den Ländern vorgetragenen Einsparungswünsche im Bereich der Besoldungsordnung C wird die Bundesregierung unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der C-Besoldung, d. h. des 1. Januar 1978, einen Gesetzentwurf vorlegen, nach dem die Überleitungsvorschriften über die C-Besoldung so verändert werden, daß durch das Inkrafttreten der C-Besoldung insgesamt keine Mehrbelastungen für die Länder entstehen. Dabei wird gemäß der Einschätzung der Länder davon ausgegangen, daß die bisherige Fassung des die Hochschullehrer betreffenden Teiles des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes für die Länder Mehrkosten in Höhe von 70 bis 80 Millionen DM jährlich zur Folge gehabt hätte.
Zweitens. Zu Art. 18 hatte der Bundesrat im ersten Vermittlungsverfahren eine ausgabensparende Fassung der Härteausgleichsregelung im Bundesausbildungsförderungsgesetz verlangt, die im ersten Vermittlungsverfahren keine Mehrheit gefunden hat. Bei der gestrigen erneuten Beratung hat sich der Vermittlungsausschuß dem Änderungsbegehren mit der Maßgabe angeschlossen, daß der Fall der Vorausleistungen nach § 36 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in den Härteausgleich einbezogen wird, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Auszubildenden zu vermeiden.
Drittens. Ebenso wurde gestern ohne Gegenstimme das Begehren des Bundesrates übernommen, Mittel nach dem Bundesvertriebenengesetz auch für die bis zum 31. Dezember 1976 gestellten Anträge von Altgeschädigten sowie in Härtefällen nicht nur für bis Ende 1978 gestellte Anträge, sondern auch noch für bis zum 31. Dezember 1980 gestellte Anträge bereitzustellen.
Viertens. Der Vermittlungsausschuß einigte sich weiterhin einmütig darauf, zwei Änderungsbegehren des Bundesrates zum Krankenhausfinanzierungsgesetz voll zu übernehmen. Zum einen wird die vorgesehene Plafondierung des Bundesanteils an den Investitionskosten der Krankenhäuser, die nicht auf Neubaumaßnahmen entfallen, gestrichen. Es verbleibt also weiterhin bei dem vollen Bundesanteil von einem Drittel. Der Vermittlungsausschuß ging hierbei von folgender Auffassung aus:
Bund und Länder sehen es als notwendig an, die Kostenentwicklung im Krankenhauswesen auf ein wirtschaftlich und finanziell tragbares Maß zu begrenzen. Bund und Länder halten verstärkte Bemühungen zum Abbau des Überhangs an Krankenhausbetten für notwendig. Dieses Ziel werden Bund und Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten insbesondere durch eine am Bedarf orientierte Krankenhausbedarfsplanung, durch bundesweite Kriterien für die bedarfsgerechte Versorgung mit Krankenhäusern, durch beschleunigte Umstellung nicht bedarfsgerechter Krankenhäuser auf andere Aufgaben sowie durch eine Abstimmung mit anderen stationären Einrichtungen wie Hochschulkliniken und Bundeswehrkrankenhäusern unterstützen. Auch die sonstigen von Bund und Ländern bereits gemeinsam eingeleiteten Maßnahmen zur Kostendämpfung werden verstärkt fortgeführt.
Zum anderen nachte sich der Vermittlungsausschuß das Begehren des Bundesrats zu eigen, die vorgesehene Verpflichtung zur Abstimmung der Bedarfsermittlung zwischen Bund und Ländern zu streichen. Hierzu gab der Bundesfinanzminister folgende Erklärung ab:
Die Bundesregierung hält im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung mit Krankenhäusern eine Abstimmung der Bedarfsermittlung zwischen Bund und Ländern für notwendig. Dies gilt auch im Hinblick auf die begrenzten finanziellen Möglichkeiten bei Bund und Ländern. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die Länder entsprechend der bisherigen guten Zusammenarbeit bereit sind, an dieser Abstimmung mitzuwirken, um Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern und auf Dauer sicherzustellen.
Schließlich hat der Bundesrat begehrt, die Kosten für die mit den Krankenhäusern verbundenen Ausbildungsstätten bei der Berechnung der Pflegesätze weiterhin bis zum 31. Dezember 1985 mit einzubeziehen. Hierzu schlägt der Vermittlungsausschuß jetzt einstimmig vor, die genannten Kosten noch bis zum 31. Dezember 1981 zu berücksichtigen.
Fünftens. In der umstrittenen Frage, wie nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz die Mittel zwischen dem kommunalen Straßenbau und den Investitionen für den öffentlichen Personennahverkehr zu verteilen sind, hat sich der Vermittlungsausschuß nun einstimmig auf den Kompromißvorschlag geeinigt, daß der Verteilungsschlüssel für die Jahre 1977 und 1978 von bisher 50 : 50 auf 45 : 55 zugunsten des öffentlichen Personennahverkehrs geändert wird, daß aber ab 1979 entsprechend dem Begehren des Bundesrats wieder der alte Schlüssel 50 : 50 gelten soll. Ab dem Jahre 1979 wird den Ländern zudem die Möglichkeit eingeräumt, statt nur bis zu 10 v. H. bis zu 15 v. H. der ihnen für den kommunalen Straßenbau zugewiesenen Mittel für Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden.
Sechstens. Eine schwierige Frage stellte die Behandlung des Abbaus des Aufwertungsausgleichs für die Landwirtschaft dar. Hierzu schlägt der Vermittlungsausschuß jetzt den Abbau der steuerlichen Begünstigung der Landwirtschaft in sechs Stufen vor, d. h., die steuerliche Begünstigung von 1976 bis 1981 jeweils um 0,5 v. H. zu verringern, so daß sie ab dem Jahre 1981 wegfällt.
Bezüglich des Körperschaftsteuergesetzes hat der Bundesrat zum einen begehrt, daß eine Erhöhung der Körperschaftsteuer für Sparkassen und andere Institute nur für ein Jahr, d. h. bis zum 1. Januar 1977, in Kraft gesetzt werden sollte. Zum anderen hatte der Bundesrat eine ermäßigte Erhöhung der Körperschaftsteuer vorgeschlagen. Hierzu hat jetzt der Vermittlungsausschuß einstimmig den Kompromiß vorgeschlagen, daß der Körperschaftsteuersatz bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit langfristigem Geschäft statt auf 44 nur auf 43 v. H., bei Sparkassen und Staatsbanken statt auf 45 auf 43 v. H. und bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen statt auf 42 auf 41 v. H. erhöht wird. Diese Steuersätze sollen zudem nur für die Veranlagungszeiträume 1976 bis 1977 gelten.
Zum Bundeskindergeldgesetz war von seiten der Länder insbesondere der Einwand erhoben worden, daß die geplante Dauerregelung der Auszahlung von Kindergeld an Angehörige des öffentlichen Dienstes durch ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber eine Kostenverlagerung vom Bund auf die Länder von etwa 1,5 Milliarden DM im Jahr zur Folge habe.
Der Vermittlungsausschuß hat hinsichtlich des Zahlungsweges einstimmig vorgeschlagen, daß es, entsprechend dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses im ersten Vermittlungsverfahren, bei der Zweigleisigkeit der Zahlung des Kindergeldes als Dauerregelung verbleiben soll, die Zahllast aber ab 1. Januar 1977 den Bund trifft, wie sich dies auch nach der bisherigen Rechtslage ergeben hätte.
Meine Damen und Herren, das ist das Ergebnis des Vermittlungsausschusses von gestern. Jetzt darf ich noch eine politische Bemerkung machen. Die Opposition, die als Sicherheitsrisiko bezeichnet wird, stimmt diesem Gesetz zu.
({0})
Herr Kollege Höcherl, die letzte Bemerkung hätten Sie natürlich nur als Redner machen können. Ich kann Ihnen nur für Ihre Berichterstattung danken.
Meine Damen und Herren, das Wort wird nicht begehrt.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, daß im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Wer den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zustimmt, den bitte ich um das Zeichen. - Danke. Gegenprobe! - Vier Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Fünf Stimmenthaltungen. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses ist gebilligt.
Meine Damen und Herren, ich rufe nunmehr den zweiten Zusatzpunkt zur Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Ausschusses nach
Artikel 77 des Grundgesetzes ({0}) zum Hochschulrahmengesetz ({1})
- Drucksache 7/4462 Berichterstatter:
Abgeordneter Jahn ({2})
Das Wort hat der Herr Berichterstatter.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Heute vor einem Jahr hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Hochschulrahmengesetz verabschiedet. Ab 21. Februar 1975 hat der Bundesrat beschlossen, den Vermittlungsausschuß anzurufen, und sein Anrufungsbegehren in 77 Punkten begründet.
Der Vermittlungsausschuß hat einen Unterausschuß eingesetzt, der sich in zehn zum Teil ganz14530
Jahn ({0})
tägigen Sitzungen mit dem Thema beschäftigt hat. Gestern hat der Vermittlungsausschuß seine Beratungen beendet und den Ihnen vorliegenden Schriftlichen Bericht beschlossen.
Meine Damen und Herren, der Umfang des Vermittlungsbegehrens macht es unmöglich, alle Einzelheiten hier mündlich vorzutragen. Ich beschränke mich deshalb auf eine Reihe wesentlicher Punkte, die sich auch im Vermittlungsverfahren als besonders schwierig erwiesen haben.
Ich beginne mit dem Hinweis auf den § 4. Die Vorstellung des Bundesrates war, den Auftrag zur Neuordnung des Hochschulwesens im Abs. 2 zu streichen. Wir haben uns auf eine neue Fassung des § 4 Abs. 2 verständigen können, die den Auftrag zur Neuordnung des Hochschulwesens ausdrücklich feststellt, im übrigen aber den Vorstellungen beider Seiten angemessen Rechnung trägt.
Das Ziel der Gesamthochschule ist ausdrücklich aufrechterhalten worden. Es werden ausdrücklich die integrierte und die kooperative Gesamthochschule als gleichberechtigte Möglichkeiten nebeneinander vorgesehen.
Die Möglichkeit, Landeshochschulkonferenzen zu bilden, ist, so wie es der Deutsche Bundestag beschlossen hatte, aufrechterhalten worden. Wir haben aber den Vorstellungen der Länder insofern entsprochen, als wir vorschlagen, die Ausgestaltung dieser Landeshochschulkonferenzen im einzelnen dem Landesrecht zu überlassen.
Nicht ausdrücklich vorgesehen werden soll eine Bundeshochschulkonferenz, deren Aufgabe und Ausgestaltung nach der Bundestagsfassung näher geregelt werden sollten. Wenn es sich als erforderlich erweisen sollte, ist die Bildung einer solchen Bundeshochschulkonferenz auch ohne die vom Bundestag vorgesehene Regelung möglich. Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, § 7 Abs. 3 zu streichen.
§ 9 sah in Abs. 4 vor, daß diejenigen Hochschulangehörigen, die sich um die Studienreform kümmern, von sonstigen Verpflichtungen freigestellt werden sollen. Hiergegen haben vor allen Dingen die Finanzminister im Hinblick auf die sich daraus ergebende finanzielle Mehranforderung Bedenken angemeldet. Wir haben das darauf gegründete Begehren auf Streichung dieser besonderen Vergünstigung angenommen. Dafür hat auf der anderen Seite die Vorstellung des Bundesrates, die Einleitung notwendiger Maßnahmen zur Studienreform an strenge Bedingungen hinsichtlich der Finanzierbarkeit zu knüpfen, keine Aufnahme in den Vorschlag des Vermittlungsausschusses gefunden.
Zu § 10 war umstritten, ob Studienreformkommissionen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes insgesamt gebildet werden sollten und ob der Auftrag dieser Studienreformkommissionen auf Studiengänge mit Hochschulabschluß beschränkt werden sollte, ob also die Mehrzahl der Studiengänge ausgeschlossen sein sollte, die bekanntlich mit Staatsprüfungen abschließen. Der Vermittlungsausschuß schlägt eine Regelung vor, nach welcher die Länder gemeinsame Studienreformkommissionen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bilden sollen; damit
wird also zwar nicht eine rigide, aber doch klare Verpflichtung zur Bildung bundesweiter Reformkommissionen ausgesprochen. Der Vermittlungsausschuß schlägt weiter die volle Einbeziehung der Studiengänge, die mit Staatsprüfungen abschließen, vor, so daß der Auftrag an die Studienreformkommissionen zur Studienreform umfassend ist.
Festgehalten wird nach den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses auch an den Regelstudienzeiten, die eine wichtige Voraussetzung für erforderliche Neuordnungen an den Hochschulen sind.
Die Vorschriften über Notwendigkeit und Inhalt von Studienordnungen sind ebenfalls, wenn auch in einer Fassung, auf die wir uns im Vermittlungsausschuß verständigen konnten, im Prinzip erhalten geblieben.
§ 14, der das Fernstudium regelt, wurde im Grundsatz ebenfalls beibehalten; die an der ursprünglichen Fassung vorgenommenen Streichungen berühren diese Grundsatzentscheidung nicht.
In § 17 ist eine notwendige Klarstellung erfolgt, daß die Regelstudienzeiten grundsätzlich die Zeit der Abschlußprüfung umfassen - bei der Festlegung der Regelstudienzeiten eine wichtige Klärung. Die Sanktionen, die eintreten, wenn die Regelstudienzeiten überschritten werden, sind in § 18 neu formuliert worden. Sie sind auf die Vor-, Zwischen- und Abschlußprüfungen erstreckt und straffer gefaßt worden und gelten entgegen dem ursprünglichen Begehren des Bundesrats auch für die Studiengänge, die mit Staatsprüfungen abschließen.
Umstritten war die Vorschrift - der Bundesrat war der Meinung, sie sollte gestrichen werden - über die einheitliche Verleihung von Hochschulgraden. Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, es bei der Entscheidung des Bundestags zu belassen. Die Worte „Auf Antrag des Absolventen kann der Studiengang angegeben werden" sind eine Ergänzung, die im Vermittlungsausschuß vorgenommen worden ist.
Entgegen dem Votum im Anrufungsbegehren ist auch die im § 21 vorgesehene Möglichkeit der Einstufungsprüfung beibehalten worden, die für Bewerber, die bestimmte Kenntnisse im Beruf erworben haben, ein abgekürztes Studium eröffnet. Dies ist eine wichtige Erweiterung der Zugangsmöglichkeiten überhaupt.
Sehr umstritten war die Frage der Regelung der Drittmittelforschung und hier insbesondere, wer die Kontrolle auszuüben habe. Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, eine generelle Anzeigepflicht vorzusehen, deren Ausgestaltung im einzelnen aber den Ländern zu überlassen. Es hat sich in der Diskussion des Vermittlungsausschusses Einverständnis darüber gezeigt, daß eine wirksame Überprüfung natürlich ohne die sachkundige Stellungnahme und den Rat der Fachbereiche nicht möglich ist, die, gleich wie die Frage im einzelnen von den Ländern geregelt werden wird, in jedem Falle zur Mitwirkung faktisch berufen sind.
Einer der schwierigsten Streitpunkte im Vermittlungsverfahren war die Regelung des OrdnungsJahn ({1})
rechts. Die Vorstellungen des Bundestages wollte der Bundesrat zunächst in keiner Weise übernehmen. Er hatte vorgeschlagen, den § 31 der Bundestagsfassung zu streichen und dafür eine neue Vorschrift, § 44 a - allein nach den im Bundesrat vorherrschenden Vorstellungen formuliert -, einzufügen.
Die Einigung besteht darin, daß von der Bundestagsfassung ausgegangen wird; diese wird allerdings klarer und eindeutiger gefaßt, und für den Tatbestand der Gewaltanwendung wird eine Formulierung vorgeschlagen, die die praktischen Bedürfnisse und die hier sehr weit auseinandergehenden Vorstellungen angemessen berücksichtigt.
Eine Kernfrage des Vermittlungsverfahrens, eine Kernfrage des Gesetzes überhaupt, ist die Regelung über die Vergabe der Studienplätze.
({2})
- Andere auch, andere sogar noch mehr.
Die Regelung, die jetzt gefunden worden ist, war nicht zuletzt deshalb notwendig, weil die bisherige Grundlage, nämlich ,der Staatsvertrag der Länder, für die Zukunft in einem wesentlichen Teilstück nicht mehr zur Verfügung steht, nachdem der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden hat, daß das Notenausgleichsverfahren des Staatsvertrages in Bayern nicht mehr angewendet werden dürfe.
Die Verständigung, die im Vermittlungsausschuß erreicht worden ist, bedeutet, daß in Zukunft der Staatsvertrag durch die im Hochschulrahmengesetz schon nach den Beschlüssen des Bundestages vorgesehene gesetzliche Regelung geändert wird. In einer Reihe von Punkten waren die Vorstellungen, wie diese Regelung im einzelnen ausgestaltet werden sollte, sehr weit auseinander.
In § 35 war strittig, wie hoch die Vorbehaltsquote z. B. für Härtefälle, für Ausländer und Fachhochschulabsolventen sein sollte. Wir hatten uns im Bundestag auf eine Quote von bis zu einem Drittel der Studienplätze verständigt; der Bundesrat wollte nur ein Viertel anerkennen. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses geht auf drei Zehntel.
Für die verbleibenden Studienplätze wird in Zukunft zunächst die Qualifikation für das gewählte Studium entscheiden. Sie soll nach der besonderen Eignung des Bewerbers für den jeweiligen Studiengang gewichtet werden. Solange die Leistungsnachweise, also vor allem die Abiturzeugnisse, zwischen den einzelnen Ländern nicht vergleichbar sind, werden Landesquoten gebildet, um deren Bemessung es nun sehr heftigen und eben hier auch lautgewordenen Streit gegeben hat.
Die Ausgangspositionen waren: Die eine Seite wollte nur die Zahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang, die andere Seite nur den Anteil des Landes an der 18- bis 21jährigen. Bevölkerung zur Grundlage machen. Richtig wäre gewesen, eine Mischquote aus beiden Maßstäben im Verhältnis von 1:1 zu bilden. Dies fand aber bei der Mehrzahl der Beteiligten keine Zustimmung. Wir haben uns dann
im Vermittlungsausschuß schließlich auf eine Landesquote geeinigt, die zu einem Drittel nach dem Landesanteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang und zwei Dritteln nach dem Landesanteil an der Gesamtzahl der 18- bis 21jährigen Bevölkerung besteht; die Stadtstaaten erhalten auf diese Quote einen Zuschlag in Höhe von drei Zehnteln, der ihnen wegen ihrer besonderen Bedingungen zugeschlagen wird.
({3})
Im übrigen gilt als weitere Zulassungsgruppe diejenige, die sich aus der Wartezeit seit dem Erwerb der Qualifikation ergibt; dabei können berufspraktische Tätigkeiten während der Wartezeit besonders bewertet werden. Studienzeiten selber - das wird eindeutig klargestellt - sind keine Wartezeiten.
Neben dem allgemeinen Zulassungsverfahren soll in den Fächern, in denen ein harter Numerus clausus, also ein besonderer Andrang und ein besonderes Mißverhältnis zwischen Bewerbern und Studienplätzen, besteht, ein besonderes Auswahlverfahren erfolgen können, d. h. in den Studiengängen, in denen nach den bisherigen Auswahlverfahren die Qualifikationsanforderungen zu hoch und die Wartezeit zu lang geworden sind oder noch werden. Hier soll insbesondere durch Testverfahren die besondere Eignung des Bewerbers für das gewählte Studium herausgefunden werden.
Insgesamt werden damit Grundlagen für die Zulassung zum Hochschulstudium geschaffen, die erhoffen lassen, daß dieser sehr schwierige Bereich in Zukunft nicht mehr wie bisher heftig umstritten sein wird. Jedenfalls ist das Zulassungsverfahren damit auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt worden.
({4})
Im Zusammenhang damit war strittig, wer die zur Ausführung im einzelnen erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen sollte, ob es hier eine jedenfalls subsidiäre Verantwortung des Bundes geben sollte. Die Regelung, die in § 39 vorgesehen war, ist im Vermittlungsausschuß nicht aufgenommen, sondern durch eine Vorschrift in § 76 ersetzt worden, mit der zunächst die Länder verpflichtet werden, einheitliche ergänzende Regelungen zu treffen. Wenn das bis zum 30. Juni 1979 nicht geschehen ist, ist der Bund berechtigt, die notwendigen Regelungen mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnungen zu erlassen.
In § 40 Abs. 4 sind die Pflichten für die Mitglieder der Hochschulen im einzelnen geregelt, was auch im Hinblick auf den möglichen Widerruf der Einschreibung von Bedeutung ist.
Sehr umstritten war die Regelung hinsichtlich der Mitwirkung, der Mitbestimmung in § 42. Wir haben uns dahin geeinigt - der Vermittlungsausschuß schlägt das vor -, daß die Professoren in allen Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Forschung, die Lehre oder die Berufung von Professoren betreffen, die absolute Mehr14532
Jahn ({5})
heit der Stimmen haben müssen. Darüber hinaus schlägt der Vermittlungsausschuß vor, daß in Forschungs- und Berufungsfragen Mehrheitsentscheidungen eines Gremiums auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren bedürfen; kommen danach Beschlüsse nicht zustande, so genügt in einem zweiten Abstimmungsgang für eine Entscheidung die Mehrheit der Professoren. Die Mehrheit im Gremium selbst kann aber darüber hinaus ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorlegen, so daß es durchaus möglich ist, daß zwei unterschiedlich zustande gekommene Vorschläge zur Entscheidung des Kultusministers vorgebracht werden.
Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, die Bildung von Studentenschaften den Ländern zu überlassen und den § 45 auf einige Vorgaben über den Status der Studentenschaften zu beschränken.
Hinsichtlich der Personalstruktur ging die Vorstellung des Bundesrats dahin, die Regelungen über die „Hochschuldozenten" in den §§ 51 und 52 völlig zu streichen, und statt dessen eine Regelung zu treffen, die im wesentlichen eine Beibehaltung des Assistenten bisheriger Art bedeutet hätte. Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, die vom Bundestag für den Hochschuldozenten vorgesehene Regelung im wesentlichen beizubehalten, jedoch die Amtsbezeichnung „Hochschulassistent" zu wählen.
Im Zusammenhang mit den Organisationsbestimmungen hat das Land Berlin Wert darauf gelegt, daß in den Bericht vor diesem Hause zu zwei Streitfragen folgendes erklärt wird. Der eine Punkt betrifft den Bereich des Zusammenwirkens von Land und Hochschulen in den Kuratorien. Hierzu hat das Land Berlin die Erklärung abgegeben, es gehe davon aus, daß die im Unterausschuß des Vermittlungsausschusses vorgeschlagene Streichung des Abs. 2 in § 64 und die Streichung des zweiten Halbsatzes von § 67 Abs. 2 Nr. 2 den Landesgesetzgeber nicht hindert, an den bisherigen landesrechtlichen Regelungen über die Bildung von Kuratorien und die Aufstellung von eigenen Haushalten der Hochschulen festzuhalten.
Der Vermittlungsausschuß hat diese Erklärung nicht nur entgegengenommen, sondern ausdrücklich bestätigt, daß diese Auffassung des Landes Berlin in Einklang mit den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses steht.
Der zweite Punkt betrifft die Aufsicht des Landes in § 63: Das Land Berlin geht davon aus, daß für die Personalverwaltung, Wirtschaftsverwaltung, Haushalts- und Finanzverwaltung sowie Krankenversorgung, soweit sie bisher auf Grund von Landesrecht von den Hochschulen als eigene Aufgabe wahrgenommen wurden und. die Hochschulen dabei nur einer Rechtsaufsicht unterstanden, die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen beibehalten werden können.
Im übrigen folgen die Bestimmungen über Organisation und Verwaltung in wesentlichen Punkten den Vorschlägen des Bundestages, allerdings mit einigen Auflockerungen zugunsten der Regelungsbefugnisse der Länder.
Meine Damen und Herren, ich will meinen Bericht auf diese Punkte beschränken. Ich habe damit die wesentlichen Punkte, die Gegenstand des Vermittlungsverfahrens waren, hier vorgetragen.
Ich habe noch eine redaktionelle Ergänzung nachzutragen. In § 77 der Ihnen vorliegenden Drucksache muß in Abs. 3 eine kleine Ergänzung vorgenommen werden, die darin besteht, daß in der achten Zeile hinter den Worten „der nach § 42 Abs. 3 Satz 2" eingefügt wird „und Abs. 5 für Professoren", damit die Mehrheitsbestimmung eindeutig ist. Außerdem muß es in dieser Zeile statt „Mehrheit" richtig „Mehrheiten" heißen. Ich bitte, dies in der vorliegenden Drucksache entsprechend zu ergänzen.
Der Vermittlungsausschuß hat mit diesen seinen Vorschlägen den Versuch unternommen, die sehr weit auseinanderreichenden Vorstellungen in diesem Hause und in den Bundesländern so zusammenzuführen, daß er meinte, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat auf dieser Grundlage einen vermittelnden Vorschlag unterbreiten zu können. Ich bitte, diesem Vorschlag zuzustimmen. Der Vermittlungsausschuß schlägt Ihnen gemäß seiner Geschäftsordnung vor, über den gesamten Vermittlungsvorschlag einheitlich abzustimmen.
({6})
Ich
danke dem Herrn Berichterstatter für die ausführliche Berichterstattung.
Das Wort wird nicht mehr begehrt. Wir kommen zur Abstimmung. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, daß im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Wer den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Zeichen. - Danke. Gegenprobe!
({0})
- Soweit anwesend, natürlich. - Danke. Stimmenthaltungen? - Gegen die Stimmen der CSU, einer Reihe von Mitgliedern der SPD-Fraktion und der FDP-Fraktion sowie bei einigen Stimmenthaltungen mit großer Mehrheit angenommen.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie noch einen Augenblick um Geduld. Wir haben noch zwei Punkte zu erledigen.
Ich rufe Punkt 28 der Tagesordnung auf:
Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. April 1959 zur Errichtung der Interamerikanischen Entwicklungsbank
- Drucksache 7/4315 -
a) Bericht des Haushaltsausschusses ({1}) gemäß § 96 der Geschäftsordnung
Drucksache 7/4451 -
Berichterstatter: Abgeordneter Esters
Vizepräsident Dr. Schmitt-Vockenhausen
b) Bericht und Antrag des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit ({2})
- Drucksache 7/4436 Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Wulff ({3})
Ich danke den Herren Berichterstattern und frage, ob eine zusätzliche Berichterstattung gewünscht wird. - Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Wulff.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Das Problem ist Ihnen, soweit die Unterlagen vorliegen, bekannt. Ich will nur ganz kurz darauf eingehen. Die Interamerikanische Entwicklungsbank trägt seit ihrer Gründung im Jahre 1959 als eine der bedeutendsten internationalen Entwicklungsfinanzierungsorganisationen zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder Lateinamerikas bei. Das Problem besteht nun darin, daß die Länder Südamerikas insbesondere gewünscht haben, daß sich die Industrienationen an dieser Entwicklungsbank beteiligen, weil die finanzielle Unterstützung allein nicht von den Ländern der dritten Welt kommen kann. Mit besonderer Freude haben wir im Entwicklungsausschuß vernommen, daß sehr viele europäische Länder diesem Abkommen beigetreten sind. Ich begrüße das als ein Zeichen der europäischen Solidarität, insbesondere im Hinblick auf eine gute Zusammenarbeit mit den Ländern Amerikas.
Der Ausschuß ist einstimmig der Ansicht, daß dieser Gesetzentwurf, so wie er vorliegt, angenommen werden sollte. Ich darf Sie namens des Ausschusses für wirtschaftliche Zusammenarbeit bitten, dem Gesetzentwurf ihre Zustimmung zu geben.
({0})
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für die knappe Form der mündlichen Berichterstattung.
Das Wort wird im Hause nicht begehrt. Wir kommen zur Abstimmung in zweiter Beratung und Schlußabstimmung. Ich rufe Art. 1, 2, 3, 4, 5, Einleitung und Überschrift auf. - Wer dem Gesetzentwurf in der zweiten Beratung und in der Schlußabstimmung zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich danke Ihnen. Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das Gesetz ist damit einstimmig angenommen worden.
Ich rufe Zusatzpunkt 3 der heutigen Tagesordnung auf:
Beratung der Sammelübersicht 50 des Petitionsausschusses ({0}) über Anträge zu Petitionen
- Drucksache 7/4415 Ich danke für die Vorlage der Sammelübersicht. Das Wort wird zur Ergänzung nicht gewünscht, das Wort wird auch in der Aussprache nicht gewünscht.
Wer dem Antrag des Ausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Zeichen. - Danke. Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, wir sind am Ende der heutigen Tagesordnung angelangt. Bevor ich Sie, meine Kolleginnen und Kollegen, und die Angehörigen der Bundestagsverwaltung in die verdienten Weihnachtsferien entlasse, möchte ich den Hinweis nicht versäumen, daß es bei allen Auseinandersetzungen und Unterschiedlichkeiten in den politischen Auffassungen zum Abschluß des Jahres doch noch gelungen ist, zwei für die Bürger unseres Landes wichtige Gesetzesvorlagen heute in diesem Hause zu einem gemeinsamen Abschluß zu bringen.
Wenn wir uns in diesen Tagen auf das Weihnachtsfest vorbereiten, wird uns bewußt, wie sehr wir in einer Welt des Unfriedens, der Not und des Terrors leben, wenn wir daran denken, daß nunmehr seit vielen Tagen in den Niederlanden und in London unschuldige Menschen aus ihren Familien herausgerissen als Geiseln ständig in Angst und Ungewißheit um ihr Schicksal bangen müssen.
Mit dem Wunsch und der Hoffnung auf ein gutes Ende für die Betroffenen wünsche ich Ihnen allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest mit einigen erholsamen Tagen im Kreise ihrer Familien und Freunde und einen guten Anfang des neuen Jahres, das uns allen sehr viel abverlangen wird.
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Ich berufe die nächste Sitzung des Deutschen Bundestages auf Mittwoch, den 14. Januar 1976, 13 Uhr ein.
Die Sitzung ist geschlossen.