Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren, nach einer interfraktionellen Vereinbarung soll der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes - Drucksache 7/3730 -, der in der 182. Sitzung des Deutschen Bundestages dem Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung - federführend - und dem Verteidigungsausschuß, dem Innenausschuß und dem Haushaltsausschuß - mitberatend - überwiesen wurde, dem Haushaltsausschuß auch gemäß § 96 der Geschäftsordnung zugewiesen werden.
Weiter ist interfraktionell vereinbart worden, dem Hause vorzuschlagen, den Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes in der Fassung des Ausschußantrags - Drucksache 7/3998 - dem Haushaltsausschuß gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu überweisen.
Ist das Haus mit diesen Vorschlägen einverstanden? - Ich höre keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen.
Folgende amtliche Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Vorsitzende des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit Schreiben vom 25. September 1975 mitgeteilt, daß der Ausschuß gegen die nachfolgenden, bereits verkündeten Vorlagen keine Bedenken erhoben hat:
Verordnung ({0}) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 213/67/EWG zur Festsetzung des Verzeichnisses der repräsentativen Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft
- Drucksache 7/3801 Verordnung des Rates zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Hartweizen für das Wirtschaftsjahr 1975/1976
- Drucksache 7/3811 Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung ({1}) Ni. 229/73 hinsichtlich der Beitrittsausgleichsbeträge und deren Koeffizienten für Getreide
- Drucksache 7/3814 - Verordnung ({2}) des Rates
zur Festsetzung der Hauptinterventionsorte für Ölsaaten und der dort geltenden abgeleiteten Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1975/1976
zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zum Richtpreis und zum Interventionspreis für Ölsaaten für das Wirtschaftsjahr 1975/1976
- Drucksache 7/3817 Verordnung ({3}) des Rates zur Festsetzung des Schwellenpreises für Olivenöl für das Wirtschaftsjahr 1975/76
- Drucksache 7/3930 - Verordnung ({4}) des Rates
zur Änderung der Verordnung ({5}) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft
zur Änderung der Verordnung ({6}) Nr. 2601/69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten
zur Änderung der Verordnung ({7}) 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktordnung für Obst und Gemüse
zur Festsetzung des Mindestpreises und des besonderen Mindestpreises für Tomatenkonzentrate
- Drucksache 7/3936 zur Änderung der Verordnung ({8}) Nr. 267/75 und der Verordnung ({9}) Nr. 1036/75 über die Destillation von Tafelwein
- Drucksache 7/3941 Mitteilung des Rates über eine Sofortnahrungsmittelhilfe an Guinea Bissau und die Kapverdischen Inseln sowie
Vorschlag einer Verordnung ({10}) des Rates über die Lieferung von Magermilchpulver als Nahrungsmittelhilfe an Guinea Bissau und die Kapverdischen Inseln im Rahmen der Verordnung ({11}) Nr. 3236/74 des Rates
- Drucksache 7/3974 Verordnung ({12}) des Rates zur Festlegung für das Weinwirtschaftsjahr 1975/76 des von den Interventionsstellen zu zahlenden Preises für Alkohol, der ihnen im Rahmen der Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung geliefert wird, und des dabei vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Höchstanteils.
Verordnung ({13}) des Rates über allgemeine Regeln für die Sonderdestillation von Tafelwein nach Artikel 33 a der Verordnung ({14}) Nr. 816/70.
Verordnung ({15}) des Rates
- über die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver
- zur Festlegung einer besonderen Maßnahme für den Absatz von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung zur Ausfuhr in Form von Mischfutter
- zur Änderung der Verordnung ({16}) Nr. 155/75 über den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für die Lieferung nach Entwicklungsländern
- über die Festlegung der Grundregeln betreffend die ausschließliche Verwendung von Milchfett und Milcheiweiß
- über den Ausschluß bestimmter Milcherzeugnisse vom aktiven Veredelungsverkehr.
Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft hat mit Schreiben vom 18. September 1975 mitgeteilt, daß der Ausschuß gegen die nachfolgenden, bereits verkündeten Vorlagen keine Bedenken erhoben hat!
Verordnung ({17}) des Rates über die zeitweilige Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
- Drucksache 7/3588 Verordnung des Rates über die Einfuhr frischer Zitronen mit Ursprung in Israel
- Drucksache 7/3697 Verordnung des Rates zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung ({18}) Nr. 3042/74 über die zolltarifliche Behandlung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwendung beim Bau, bei der Instandhaltung und der Instandsetzung von Luftfahrzeugen bestimmt sind
- Drucksache 7/3699 13288
Vizepräsident Dr. Jaeger
Verordnung des Rates betreffend die Übergangsregelung für
den Handel mit den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten
- Drucksache 7/3700 -Verordnung ({19}) des Rates über die vorweggenommene Anwendung einiger den Warenverkehr betreffender Bestimmungen des AKP-EWG-Abkommens von Lomé sowie
Entwurf eines Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Eröffnung von Zollpräferenzen für EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten
- Drucksache 7/3705 Entwurf Beschluß des Assoziationsrats über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Art. 7 und 8 des Assoziierungsabkommens EWG-Griechenland und
Entwurf Beschluß des Assoziationsrats über die Anwendung von Art. 8 des Assoziierungsabkommens im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den neuen Mitgliedstaaten und Griechenland und
Vorschlag für eine Verordnung des Rates ({20}) zur Durchführung der Vorschrift über den Warenverkehr im Rahmen der Assoziation zwischen der EWG und Griechenland, die im Hinblick auf die Ausdehnung der Assoziation auf die neuen Mitgliedstaaten erlassen wurden
- Drucksache 7/3711 Verordnung des Rates betreffend die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dein Staat Israel vorgesehenen Schutzmaßnahmen
- Drucksache 7/3725 Verordnung des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete ({21}) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ({22})
- Drucksache 7/3726 Verordnung ({23}) des Rates zur Änderung der Verordnung ({24}) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
- Drucksache 7/3727 Verordnung ({25}) des Rates über eine Ausnahme von der Begriffsbestimmung für „Ursprungserzeugnisse" mit Rücksicht auf die besondere Lage von Mauritius bei einigen Erzeugnissen der Textilindustrie
- Drucksache 7/3928 Verordnung des Rates über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung in Taiwan
- Drucksache 7/3788
Verordnung des Rates zur Aufrechterhaltung der Genehmigungspflicht für die Einfuhren von synthetischen Socken mit Ursprung in der Republik Korea in die Bundesrepublik Deutschland und die Länder des Benelux
- Drucksache 7/3789 Verordnung ({26}) des Rates über die Erhöhung der Beträge der Gemeinschaftszollkontingente, die durch Verordnung ({27}) Nr. 3110/74 für das Jahr 1975 für bestimmte Gewebe und bestimmten Samt und Plüsch, aus Seide oder Baumwolle, auf Handwebstühlen hergestellt, eröffnet worden sind, sowie zur Änderung der Liste von Spinnstoffwaren, die zu diesen Kontingenten zugelassen sind
- Drucksache 7/3790 Verordnung ({28}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der Gemeinschaft
- Drucksache 7/3812 Verordnung des Rates zur Aufrechterhaltung der Genehmigungspflicht für die Einfuhren von synthetischen Socken mit Ursprung in Taiwan in die Bundesrepublik Deutschland und die Länder des Benelux
- Drucksache 7/3830 Verordnung ({29}) des Rates zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung ({30}) Nr. 1267/69 zur Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von unter die Verordnung ({31}) Nr. 1059/69 fallenden Waren aus Griechenland in die Gemeinschaft anwendbar sind
- Drucksache 7/3854 - Verordnung des Rates
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1975
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1975
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen ({32}) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1975
über die Erhöhung des mit Verordnung ({33}) Nr. 195/75 vom 22. Januar 1975 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr 1975
- Drucksache 7/3887
Verordnung des Rates zur Aufrechterhaltung der Genehmigungspflicht für die Einfuhren von Handschuhen aus Gewirken mit Ursprung in der Republik Korea nach Frankreich
- Drucksache 7/3933 Verordnung ({34}) des Rates zur Festsetzung der in Artikel 3 des Protokolls Nr. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der portugiesischen Republik vorgesehenen Zollsenkung
- Drucksache 7/3966 Verordnung ({35}) des Rates zur Festsetzung des Zeitpunktes für das Inkrafttreten der Zollsenkungen, die für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse in den Artikeln 8 und 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel vorgesehen sind
- Drucksache 7/3942 Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Osterreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich und
Empfehlung für eine Verordnung des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei andererseits beim Weiterversand von Waren aus (sterreich
- Drucksache 7/3694
Ich komme damit zu Punkt 3 der Tagesordnung:
Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({36}) zu dem Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
- Drucksache 7/4066 Berichterstatter:
Abgeordneter Jahn ({37})
Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Jahn ({38}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat am 19. Juni 1975 den Entwurf des Gesetzes zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter verabschiedet. Dieses Gesetz sieht für Richter, die ständig mit der Leitung eines Amtsgerichts, Arbeitsgerichts oder Sozialgerichts betraut und nicht zum Präsidenten ernannt sind, die Amtsbezeichnung „Aufsichtführender Richter" vor.
Der Bundesrat hat in seiner 422. Sitzung am 11. Juli 1975 beschlossen, den Vermittlungsausschuß anzurufen. Er ist der Auffassung, die Amtsbezeichnung müsse sich nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts unverkürzt im dienstlichen und im außerdienstlichen Verkehr führen, insbesondere in der Anrede verwenden lassen, und meint, dafür sei die Bezeichnung „Direktor" angemessener und geeigneter.
Der Vermittlungsausschuß hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht. Er beabsichtigt nicht, die Diskussion um die Richteramtsbezeichnungen zu verlängern, und schlägt vor, die Bezeichnung „Direktor" in die gesetzliche Regelung aufzunehmen.
Ich bitte, den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zuzustimmen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich nehme an, wir können über den Vorschlag des Vermittlungsausschusses als Ganzen abstimmen. - Auch hier erhebt sich kein Widerspruch.
Wer dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Ich sehe keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Auch keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({0}) zu dem Sozialgesetzbuch ({1}) - Allgemeiner Teil -- Drucksache 7/4067 - Berichterstatter: Abgeordneter Pfeifer
Das Wort als Berichterstatter hat der Herr Abgeordnete Pfeifer.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 1975 beschlossen, zu dem vom Bundestag am 19. Juni 1975 verabschiedeten Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches aus insgesamt acht Gründen den Vermittlungsausschuß anzurufen. In seiner Sitzung vom 25. September 1975 hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, folgende sechs Änderungen des Gesetzesbeschlusses des Bundestages vorzuschlagen.
Erstens. Bundestag und Bundesrat haben sich im Interesse des ratsuchenden Bürgers übereinstimmend für eine Intensivierung der Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftstätigkeit in der Sozialverwaltung ausgesprochen. Eine entsprechende Verpflichtung der Leistungsträger ist in den §§ 13 bis 15 des Gesetzes enthalten. Der Bundestag wollte darüber hinaus ausdrücklich eine gesetzliche Pflicht der Leistungsträger zur schriftlichen Bestätigung einer mündlichen Beratung oder Auskunft verankern. Der Bundesrat hat demgegenüber eingewendet, dies führe zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand mit zur Zeit noch nicht überschaubaren Kostenwirkungen auf die sozialen Leistungsträger und damit auch auf die Haushalte der Länder. Die ursprünglich auch im Regierungsentwurf vorgesehene mündliche Beratung und Auskunftserteilung trage den Bedürfnissen der ratsuchenden Bürger in ausreichender Weise Rechnung. Der Vermittlungsausschuß hat dieses Anrufungsbegehren des Bundesrates aufgenommen und schlägt in Art. I des Gesetzes die Streichung der §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 4 vor.
Zweitens. Der Bundestag ging bei seinem Gesetzesbeschluß davon aus, daß der einzelne Bürger oft gar nicht übersehen kann, welche Sozialleistungen für ihn in Betracht kommen und an welche Leistungsträger er sich wenden muß. Damit er, wenn er Sozialleistungen in Anspruch nehmen will oder muß, bei seinem Auskunftsbegehren nun nicht von einer Stelle an die andere verwiesen wird, was, wie wir z. B. aus unseren Abgeordnetensprechstunden wissen, ja nicht selten der Fall ist, beschloß der Bundestag, daß ortsnahe und mit der Vielseitigkeit der Sozialbereiche vertraute Stellen zur Auskunftserteilung über alle sozialen Angelegenheiten dieses Gesetzes verpflichtet sein sollen. Unter anderem wurden deshalb die Kreise und die kreisfreien Städte ausdrücklich zur Auskunftserteilung verpflichtet. Darüber hinaus sollen die Landesregierungen bestimmen können, daß auch die Gemeinden für die Auskunftserteilung zuständig sind, sofern sie über die dafür erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Der Bundesrat hat diesem grundsätzlichen Anliegen des Bundestages nicht widersprochen, möchte aber, daß es dem Landesrecht überlassen bleibt, welche Stelle im einzelnen zur Auskunftserteilung verpflichtet wird. Die Länder streben im Zuge der funktionalen Verwaltungsreform ohnehin die Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf ortsnahe Behörden und damit, wie in diesem Gesetz gewollt, eine ortsnahe Beratung des Bürgers an. Dies würde aber möglicherweise beeinträchtigt, wenn die für die Auskunftserteilung zuständigen Verwaltungsstufen für alle Länder bundesgesetzlich festgelegt würden. Diesen Überlegungen des Bundesrates hat der Vermittlungsausschuß in seinem Vorschlag zu Art. I § 15 Abs. 1 Rechnung getragen.
Drittens. Der Bundestag hat beschlossen, daß sich die gemäß § 12 des Gesetzes für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger auf der einen Seite und die gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen auf der anderen Seite in einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit wirksam ergänzen sollen. Der Bundesrat war der Ansicht, dieser bloße Verweis auf die Zusammenarbeit werde der Bedeutung nicht gerecht, welche die freien Träger im gesamten Sozialbereich haben. Der Bundesrat hat deshalb in Art. I des Gesetzes eine Formulierung des § 17 Abs. 3 vorgeschlagen, wonach die Leistungsträger bei der Ausführung der sozialen Leistungen mit den freien Trägern zusammenarbeiten sollen und dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten haben. Diese Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß sich die Tätigkeit beider zum Wohle des Leistungsempfängers wirksam ergänzt. Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, diesem Begehren des Bundesrates in einer modifizierten Form, wie es in Ziffer 3 des Antrags des Vermittlungsausschusses enthalten ist, entgegenzukommen.
Viertens. In Art. I des Gesetzes schlägt der Vermittlungsausschuß eine Änderung von § 18 Abs. 2 vor. Diese Änderung hat eine notwendige Anpassung des Gesetzes an den Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages zum Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zum Inhalt.
Fünftens. Zwischen Bundestag und Bundesrat war von Beginn der Gesetzesberatungen an umstritten, ob rückständige soziale Geldleistungen verzinst werden sollen. Der Bundestag hatte eine Verzinsung mit einem Zinssatz von 6 °/o vorgeschlagen, dies vor allem im Hinblick darauf, daß soziale Geldleistungen
häufig die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten darstellen und dieser häufig zur Auflösung von Ersparnissen, zu Einschränkungen in der Lebensführung und dergleichen gezwungen ist, wenn Sozialleistungen verspätet gezahlt werden. Wegen der damit verbundenen Verwaltungsmehrbelastungen und Mehrausgaben sowie wegen der Gefahr einer präjudiziellen Wirkung für andere Bereiche hat der Bundesrat die Einführung der Verzinsung abgelehnt und die Streichung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen verlangt.
Dem ist der Vermittlungsausschuß nicht gefolgt. Er hat aber die Herabsetzung des Zinssatzes von 6 % auf 4 % und die Verschiebung des Inkrafttretens dieser Veränderungsbestimmungen auf den 1. Januar 1978 vorgeschlagen. Die diesbezüglichen Änderungen des Gesetzesbeschlusses des Bundestages sind in den Ziffern 5 und 7 des Antrags des Vermittlungsausschusses enthalten.
Sechstens. In Art. 1 § 56 des Gesetzes ist vorgesehen, daß fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten in Abweichung vom Erbrecht, jedoch in Übereinstimmung mit den Vorschriften des geltenden Rechts nacheinander dem Ehegatten, den Kindern und den Eltern des Berechtigten zustehen, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Dies hat darin seinen Grund, daß es in aller Regel nicht nur die Lebensführung des Leistungsberechtigten, sondern auch die seiner Familienangehörigen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, beeinträchtigt, wenn Ansprüche auf laufende Geldleistungen nicht rechtzeitig erfüllt werden.
Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, daß auf Grund der bisherigen Rechtslage in mehreren Sozialgesetzen ein gleiches Recht auf Sonderrechtsnachfolge auch die Haushaltsführerin gehabt hat. Dies wurde im Gesetzesbeschluß des Bundestages in der Absicht gestrichen, die Durchbrechung des Erbrechts, die diese Sonderrechtsnachfolge zum Nachteil des Erben bedeutet, auf die oben genannten drei begrenzten Fälle zu beschränken. Der Bundesrat wollte demgegenüber die bestehende Rechtslage, die der Gesetzgeber zum Beispiel in der Unfallversicherung erst 1963 eingeführt hatte, erhalten und sie nicht wenige Jahre, nachdem sie geschaffen wurde, schon wieder ersatzlos streichen, zumal sich diese Regelung bewährt hat.
Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, dem Bundesrat zu folgen, allerdings mit der Maßgabe, daß im Zuge der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht nur die Haushaltsführerin, sondern auch der Haushaltsführer erwähnt und im übrigen in Abs. 4 eine gesetzliche Definition dieses Begriffes vorgenommen wird.
Meine Damen und Herren, so weit der Antrag des Vermittlungsausschusses. Der Vermittlungsausschuß hat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung beschlossen, daß im Bundestag gemeinsam über die vorgeschlagenen Änderungen abzustimmen ist. Ich bitte, dem Antrag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird hierzu das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Es soll, wie Sie soeben gehört haben, gemeinsam abgestimmt werden. Wer dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Auch keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({0}) zu dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
- Drucksache 7/4068 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Schäfer ({1})
Als Berichterstatter hat das Wort der Abgeordnete Dr. Schäfer ({2}).
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens des Vermittlungsausschusses habe ich zu dieser Vorlage folgendes vorzutragen.
Der Bundesrat hat in seiner 422. Sitzung am 11. Juli 1975 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. Juni 1975 verabschiedeten Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zu verlangen, daß der Vermittlungsausschuß einberufen wird. Das Anrufungsbegehren bezog sich auf drei Punkte.
a) In § 10 sollte der Geheimhaltung auch der Name und die Anschrift des erfaßten Betriebes oder Unternehmens unterliegen. Der Vermittlungsausschuß hat dieses Begehren aufgenommen. Ziffer 1 der Vorlage gibt das wieder.
b) Dem Anrufungsbegehren, den § 12 aufzuheben und damit die Kartei für die Zukunft zu beseitigen, ist der Vermittlungsausschuß nicht gefolgt.
c) Der Ausschuß folgte dem dritten Begehren, die Statistiken einzuschränken, indem er für Tabak und Leder die Statistik für die Zukunft gestrichen, es aber bei der Statistik für Textilien belassen hat. Dabei wäre abzugrenzen gewesen, daß man sich in Zukunft bemüht, diese Statistik möglichst auf das Allernotwendigste zu beschränken. Der Vermittlungsausschuß hat hier einen Weg beschritten, den er sonst eigentlich nicht geht. Er hat seiner Erwartung Ausdruck gegeben, daß der von Bund und Ländern eingesetzte Staatssekretärausschuß das bestehende Recht überarbeitet, um die Positionen zu streichen, die nicht unbedingt notwendig sind. Das kommt in Ziffer 2 des Antrages zum Ausdruck.
Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, nach § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung gemeinsam über die beiden Anträge abzustimmen. Ich darf namens des
Dr. Schäfer ({0})
Vermittlungsausschusses bitten, dem Antrag zuzustimmen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Sie haben gehört, daß über die Beschlüsse gemeinsam abgestimmt wird. Wer dem Antrag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Ich sehe keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Damit sind die Berichte des Vermittlungsausschusses beraten.
Ich komme zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. September 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Drucksache 7/3735 Bericht und Antrag des Finanzausschusses ({0})
- Drucksache 7/4061 Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kreile ({1})
Ich danke dem Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Dr. Kreile, für seinen schriftlichen Bericht. Eine Ergänzung ist nicht notwendig.
Ich rufe in zweiter Beratung auf Art. 1, 2, 3 und 4, Einleitung und Überschrift. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Es ist so beschlossen.
Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Ich sehe keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Auch keine Enthaltungen. Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
Ich komme damit zu Punkt 7 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Stahlberg, Löher, Frau Tübler, Biehle, Ernesti, Werner, Dr. Kraske und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
- Drucksache 7/3775 Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:
Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung ({2}) Verteidigungsausschuß
Zur Begründung hat das Wort der Abgeordnete Stahlberg.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion legt Ihnen heute einen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes vor, mit dem der Kündigungsschutz für Wehrpflichtige erweitert werden soll. Die Häufung von Eingaben junger Männer, die im Zusammenhang mit der Ableistung des Grundwehrdienstes ihren Arbeitsplatz verloren haben, hat uns zu diesem Entwurf veranlaßt. Das Problem wurde bereits im März, April und Mai dieses Jahres auch in der Tagespresse angesprochen und an einzelnen Beispielen verdeutlicht.
Mit der Aufstellung von Streitkräften vor 20 Jahren fiel in der Bundesrepublik Deutschland aus einer Reihe von wohlerwogenen Gründen die Entscheidung für die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht. Alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien treten heute einmütig für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht ein.
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion hält es in diesem Zusammenhang für unvertretbar, daß jährlich Tausende junger Männer um jede Dienstleistung herumkommen, während andere ihrer gesetzlich geforderten Dienstpflicht nachkommen müssen. Sie hält es aber für völlig unerträglich, daß die Dienstleistenden neben dieser ungleichen Behandlung und vielfältigen dienstlichen Belastung angesichts der verschlechterten Wirtschaftslage nun auch noch damit rechnen müssen, daß ihr Arbeitsplatz aus Anlaß des Wehrdienstes gefährdet ist und sie, wie an Beispielen aufgezeigt werden kann, wenige Wochen nach Wiedereintritt in die zivile Arbeitswelt ihre Kündigung erhalten.
Das Arbeitsplatzschutzgesetz vom 20. Mai 1968 legt nur fest, daß ein bestehendes Arbeitsverhältnis des Wehrdienstleistenden ruht. Während es für die Zeit von der Einberufung bis zum Antritt des Wehrdienstes einen Kündigungsschutz unter Umkehr der Beweislast vorsieht, ist der Wehrdienstleistende nach Ableistung des Wehrdienstes den Gefahren der veränderten Arbeitsmarktlage schutzlos ausgesetzt.
Die bestehende Rechtslage reicht nicht aus, um dem erforderlichen Schutzbedürfnis Rechnung zu tragen. Der Entwurf der CDU/CSU-Bundestagsfraktion geht daher davon aus, daß die bestehende Rechtslage unter Beibehaltung der Beweislast auch auf Zeiten nach Beendigung des Wehrdienstes oder einer Wehrübung ausgedehnt werden soll. Künftig soll innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Grundwehrdienstes bzw. drei Monate nach Beendigung einer Wehrübung der Arbeitgeber die Beweislast dafür tragen, daß er eine Kündigung nicht aus Anlaß des Wehrdienstes ausgesprochen hat.
Mit dieser Regelung hoffen wir, den Wehrpflichtigen wenigstens diese Sorge wieder nehmen zu können. Es muß jedoch zugleich daran erinnert werden, daß auch diese Maßnahme nur einen kleinen Beitrag zu mehr Wehrgerechtigkeit darstellen kann. Regierung und Parlament bleiben aufgefordert, das Gesamtproblem sobald wie möglich zu lösen.
({0})
Das Wort hat der Abgeordnete Gansel.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die SPD-Fraktion findet die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, die Arbeitsplätze von Wehrpflichtigen vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen, sympathisch. Wir werden aber im Ausschuß zu prüfen haben, ob der CDU-Entwurf notwendig und zweckmäßig ist.
Wehrpflichtige haben nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz schon jetzt einen weitgehenden Kündigungsschutz. Er wird durch die von der CDU vorgeschlagene Gesetzesänderung materiell kaum verbessert werden. Der CDU-Entwurf „erweitert" nämlich nicht „den Kündigungsschutz auf 12 Monate nach Beendigung des Grundwehrdienstes bzw. auf 3 Monate nach Beendigung einer Wehrübung", wie es in Ihrer schriftlichen Begründung heißt; es wird vielmehr nur die Beweislast zugunsten des Wehrpflichtigen für den genannten Zeitraum umgekehrt.
Die Lektüre des Kündigungsschutzgesetzes zeigt, daß das allenfalls bei Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Auswirkungen haben würde. Schon jetzt hat der Arbeitgeber in der Regel die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen ({0}). Nur bei Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernissen hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen. Nur für diesen Fall enthält der CDU-Entwurf für Wehrpflichtige - in den vorgeschlagenen eng begrenzten Zeiten - Verbesserungen.
Es fragt sich nun aber, ob es solche Fälle überhaupt gibt. Bereits im April dieses Jahres hat mein Kollege Helwin Peter eine schriftliche Anfrage im Sinne des CDU/CSU-Antrags an die Bundesregierung gerichtet. Damals war kein konkreter Fall bekannt. Solche Fälle sind der Bundesregierung auch nicht mitgeteilt worden, nachdem sie die Gewerkschaften und alle Parteien - einschließlich der beiden Parteien CDU und CSU - um schriftliche Unterlagen dazu gebeten hat. Zur Zeit macht aber die Bundesanstalt für Arbeit eine Umfrage bei 15 Arbeitsämtern. Sie sehen, daß der öffentliche Dienst auch schon mit Gesetzes anträgen beschäftigt werden kann.
Dennoch werden wir den Entwurf der CDU/CSU im Ausschuß ernsthaft prüfen. Die Sozialdemokraten werden in diese Prüfung die nachweisbaren Fälle einschließen, in denen Auszubildende nach Ende der Ausbildung nicht weiterbeschäftigt wurden, weil die Einberufung bevorstand.
Meine Damen und Herren, es wird sinnvoll sein, in diesem Zusammenhang im Ausschuß auch die Probleme zu beraten, die jetzt mit einem Gesetzentwurf auf uns zukommen, der als Gesetzesantrag des Landes Bayern noch beim Bundesrat liegt. Durch diesen Antrag soll im Kündigungsschutzgesetz die Altersgrenze von 18 Jahren gestrichen werden. Der Kündigungsschutz für Jugendliche unter 18 Jahren tritt zwar auch dann erst nach 6monatiger Beschäftigung ein, er gilt dann aber für alle Jugendlichen. Zur
Zeit haben Jugendliche einen Kündigungsschutz, der über das BGB hinausgeht, nur in den Fällen, in denen sie sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden; aber das ist ja bekanntlich die ganz überwiegende Mehrzahl. Die Bundesregierung plante, die Altersgrenze im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnisgesetz zu streichen. Diese Planung kann aber auch jetzt schon realisiert werden.
Die Vorschläge der Unionsparteien zur Verbesserung des Kündigungsschutzes enthalten minimale Verbesserungen für einen sehr kleinen Personenkreis. Sie finden unser Wohlwollen, weil sie auf der Linie unserer Sozialpolitik liegen.
({1})
Wir werden aber dafür sorgen, daß solche Reförmchen nicht als sozialpolitisches Alibi der Unionsparteien Verwendung finden können.
({2})
Die wirksamste Stärkung des Kündigungsschutzes ist die Verbesserung des Betriebsverfassungsgesetzes und die Ausdehnung der Mitbestimmung. Herr Katzer wird mir darin sicherlich zustimmen.
({3})
Im übrigen sollte die CDU/CSU ihren Einfluß auf die Wirtschaft dazu nutzen, den Missetätern unter den Arbeitgebern klarzumachen, daß man nicht am Stammtisch über die nachlassende Wehrfreudigkeit palavern und dann Wehrpflichtigen, die ihre staatsbürgerliche Pflicht erfüllen, den Stuhl vor die Tür setzen kann. Hier hätte auch der Wirtschaftsrat der CDU eine wertvolle Aufgabe. Würde er sie voll erfüllen, wäre der CDU/CSU-Antrag gänzlich überflüssig.
({4})
Das Wort hat Herr Abgeordneter Möllemann.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes, eingebracht durch die Fraktion der CDU/CSU, darf ich für die FDP folgende Erklärung abgeben.
Die Freien Demokraten stehen dem Gesetzentwurf der Opposition mit größter Skepsis bzw. Ablehnung gegenüber. Wir halten die bisherigen Regelungen und Bestimmungen zur Erreichung des in diesem Gesetzentwurf angestrebten Ziels für ausreichend. Die bislang nur allgemein gehaltenen Eingaben rechtfertigen unseres Erachtens keine neue Gesetzesinitiative. Die Fraktion hat den Eindruck gewonnen, daß hier von seiten der Opposition eine unzulässige Augenwischerei betrieben wird. Sie ist nämlich bis heute den überzeugenden Beweis dafür schuldig geblieben, daß, wie es in dem Änderungsantrag heißt, in der Praxis Wehrpflichtige die Kündigung in vielen Fällen nur wenige Wochen nach Rückkehr an ihren alten Arbeitsplatz erhalten
haben. Das bestätigt eine Umfrage des Arbeitsministeriums.
Das Problem ist also überzogen dargestellt. Der Lösungsvorschlag für diese vermeintliche Notlage ist dementsprechend eine Effekthascherei, ohne daß die Konsequenzen beispielsweise in wirtschaftlicher oder sozialpolitischer Hinsicht in die Betrachtungen und Überlegungen einbezogen worden wären.
Was uns dabei natürlich besonders wundert, ist, daß die Opposition die Unternehmer in übertriebener Weise bevormunden will, die sie doch ansonsten in keiner Weise irgendwie in ihrer Freiheit beeinträchtigt sehen möchte. Ich fürchte, Sie haben auch nicht bedacht, daß dabei ein gewisser Bumerangeffekt eintreten könnte. Möglicherweise werden nämlich Unternehmen Wehrpflichtige, die noch vor dem Wehrdienst stehen, nicht mehr einstellen, weil sie danach in ihrer Freiheit stärker beeinträchtigt sind, wenn das stimmt, was Sie unterstellen.
Statt der globalen Mutmaßungen, auf denen der Gesetzentwurf der CDU/CSU fußt, brauchen wir konkrete Ergebnisse. Insofern stimmen wir auch dem Versuch der Bundesregierung zu, für die Ausschußberatungen, in die wir mit Offenheit hineingehen, noch konkretere Fakten als die zu bekommen, die die CDU vorgelegt hat.
Ihr Antrag erscheint - um es abschließend noch einmal zu betonen in der Wahl der Mittel nicht angemessen. Sie scheinen mit ihm auch die Tragweite der Maßnahmen nicht bedacht zu haben. Dennoch stimmen wir der Überweisung an die Ausschüsse zu.
({0})
Wird des weiteren das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Vorgeschlagen ist die Überweisung an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung - federführend - sowie an den Verteidigungsausschuß zur Mitberatung. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes ({0})
- Drucksache 7/3794 Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:
Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit ({1}) Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung
hat. A
Das Wort zur Begründung hat Herr Abgeordneter Müller ({2}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beziehe mich auf den seinerzeitigen Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, Drucksache 7/1511. Danach haben die Vertreter aller Fraktionen ohne Rücksicht auf ihre Fraktionszugehörigkeit bei der Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes selbst unter dem übergeordneten Gesichtspunkt, daß die hauptsächlichen Kostenträger finanziell nicht überfordert werden dürfen, übereinstimmend die Einführung von Vorschriften befürwortet, wonach die Übernahme bzw. Erstattung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegepersonen unabhängig von den unmittelbar mit der Pflege zusammenhängenden Kosten durch die Sozialhilfe ermöglicht werden soll.
Grundlage dafür bildet § 69 Abs. 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes. Danach sollen Wartung und Pflege möglichst in der Form häuslicher Wartung und Pflege durch Personen erfolgen, die - ich zitiere - „dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden".
Zweitens können in diesen Fällen Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden bzw. sind nach Abs. 3 u. a. auch die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten. Da es sich hier in der Regel um Familienangehörige oder besonders nahestehende Personen handelt, für die die Übernahme der notwendigen Pflege ein besonderes gesellschaftspolitisches Opfer bedeutet, ist diese Regelung allseitig begrüßt worden. Ich denke dabei nicht zuletzt an Mütter, die sich der Pflege ihrer schwerbehinderten Kinder in erheblichem Umfang und mit erheblichem Zeitaufwand widmen. Sie müssen deshalb nicht nur auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zum Teil verzichten, sondern sind auch nicht in der Lage, eigene Rentenanwartschaften durch eine versicherungspflichtige Berufstätigkeit zu erwerben.
Was lag also näher, als darüber hinaus auch noch eine Regelung für solche Fälle zu treffen, in denen Pflegepersonen nach § 69 des Bundessozialhilfegesetzes einen Pflegebedürftigen bereits vor dem 1. April 1974, d. h. vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften, unentgeltlich gepflegt haben, und analog dem fünften Anpassungsgesetz für die Kriegsopferversorgung die Aufwendungen für eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer und den Umfang der geleisteten Pflegetätigkeit auf Antrag zu ersetzen, soweit diese Nachentrichtung auf Grund der Vorschriften des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 zulässig ist?
Ein Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung für die Zeit bis 1956 zurück ist bis zum 31. Dezember 1975 beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Im Gegensatz dazu ist nach Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes die Frist für den Antrag auf Übernahme der nachzuentrichtenden Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung, der beim Sozialhilfeträger zu stellen ist, am 31. März 1975 abgelaufen.
Nun kann man sagen, daß die ursprünglich vorgesehene Frist bis zum 31. März dieses Jahres durchaus ausreichend gewesen wäre, wenn - das möchte ich besonders betonen - die Betroffenen rechtzeitig über diese Möglichkeit unterrichtet worden wä13294
Müller ({0})
ren. Der betroffene Personenkreis ist aber nicht in Verbänden organisiert, die ihn hätten unterrichten können. So ist leider zu verzeichnen, daß die Berechtigten erst am Anfag dieses Jahres oder sogar noch später, und zwar in der Hauptsache erst über die Presse, von dieser Möglichkeit erfahren haben.
Ich gebe zu, daß nicht mehr viel Zeit ist, wenn die Fristverlängerung, die mit dieser Vorlage vorgeschlagen wird, noch einen Sinn haben soll. Leider ist durch die Parlamentsferien ein erheblicher Zeitverlust eingetreten. Ich wäre Ihnen, meine Damen und Herren von der Koalition, deshalb sehr verbunden, wenn Sie mit uns die Gesetzesänderung im Sinne der Vorlage befürworteten und sie mit uns möglichst kurzfristig verabschiedeten. Wenn Sie hier und heute Ihre Bereitschaft dazu erklären, können sich die Leidgeprüften vorsorglich schon jetzt darauf einstellen. Ich darf Sie also namens der CDU/CSU-Fraktion herzlich bitten, unserem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Betroffenen werden Ihnen dankbar sein.
({1})
Das Wort hat der Abgeordnete Glombig.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In ,der Tat ist es so, daß im Dritten Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. Januar 1974 auf Antrag der Koalitionsfraktionen zugunsten von Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen unentgeltlich pflegen oder gepflegt haben, folgende Maßnahme getroffen worden ist: Für diesen Personenkreis wurde in gewissem Umfang eine Erstattung der nachentrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1. April 1974 vorgesehen. Ein entsprechender Antrag mußte bis zum 31. März 1975 beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Diese Möglichkeit - darauf muß ich noch einmal hinweisen - wurde von der sozialliberalen Koalition nicht nur in der Sozialhilfe, sondern auch in der Kriegsopferversorgung geschaffen. Es handelt sich hier um eine vollkommen neue Leistung, die wir für notwendig befunden haben. In der gesetzlichen Unfallversicherung kann von dieser Regelung sogar unbefristet Gebrauch gemacht werden.
Die Behauptung der Opposition, mangelnde Aufklärung hätte die von dieser Regelung des Bundessozialhilfegesetzes Betroffenen daran gehindert, ihre Anträge rechtzeitig zu stellen, ist unbewiesen. Länder und Gemeinden berichten übereinstimmend, daß entgegen der Gesetzesbegründung der CDU/ CSU von einer mangelnden Aufklärung der Bevölkerung in diesem Punkte keine Rede sein kann. Das ist auch meine persönliche Erfahrung. Abgesehen von Bayern - Berlin spielt in diesem Zusammenhang keine so große Rolle, Herr Kollege Müller -, hält sogar keines der befragten Länder diesen Gesetzentwurf überhaupt für notwendig.
Die weitere Behauptung der Opposition, ein relativ großer Personenkreis habe von der Möglichkeit der Antragstellung keinen Gebrauch machen können, wird von den Ländern und Gemeinden fast einhellig bestritten. In drei Ländern ist überhaupt kein Antrag verspätet gestellt worden, in einem Land nur einer.
Nur einige Länder sind überhaupt in der Lage, Zahlen zu nennen. Nach Schätzung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit kommen allenfalls insgesamt 300 Betroffene für eine solche Regelung in Betracht. Ein nicht unbedeutender Teil der verspätet eingereichten Anträge würde, wie inzwischen festgestellt werden konnte, aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben.
Meine Damen und Herren, da jedoch nicht auszuschließen ist, daß es noch einzelne ungeregelte Fälle gibt, haben wir, d. h. die Koalition, keine Veranlassung, uns grundsätzlich gegen das Anliegen der Opposition zu stellen. Wir meinen allerdings, daß es keine unterschiedlichen Fristen für die Antragstellung auf Kostenerstattung nachentrichteter Rentenversicherungsbeiträge in der Sozialhilfe auf der einen Seite und in der Kriegsopferversorgung auf der anderen Seite geben darf. Wir werden daher bei den weiteren Beratungen auch prüfen, ob es nicht zweckmäßig ist, noch einen Schritt weiterzugehen, d. h. die Antragstellung auf Kostenerstattung in allen in Frage kommenden Sozialleistungsbereichen unbefristet zu ermöglichen. Mit anderen Worten heißt das: Wir möchten der Opposition hier ganz gern ein kleines Erfolgserlebnis geben,
({0})
glauben aber doch, daß wir die Vorlage, wenn sie aus dem Ausschuß wieder herauskommt, nicht mehr wiedererkennen werden, weil wir meinen, daß wir wirklich Nägel mit Köpfen machen sollten. Wir sehen jedenfalls keine Gründe, die dagegen sprechen.
Das gilt auch für die Kosten. Kosten fallen über den ursprünglich beabsichtigten Rahmen hinaus bei einer solchen weitergehenden Regelung, die sich allein auf den Fortfall der Fristen für den Antrag auf Kostenerstattung bei nachentrichteten Rentenversicherungsbeiträgen bezieht, nicht an.
Ich bitte deswegen im Namen der Koalition, der Überweisung dieser Vorlage zuzustimmen.
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Wird weiter das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit - federführend - und an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung - mitberatend - zu überweisen. - Widerspruch erfolgt nicht. Es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
- Drucksache 7/4002 Vizepräsident Dr. Jaeger
Zur Begründung hat das Wort der Parlamentarische Staatssekretär Zander.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vor. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Jahre 1964 hat die Zahl der jungen Menschen ständig zugenommen, die freiwillig einen sozialen Dienst in sozialen Einrichtungen, vornehmlich in Krankenhäusern, Altenheimen und Kindertagesstätten, verbringen. Am freiwilligen sozialen Jahr nehmen jetzt rund 3 500 Helfer teil. Das soziale Jahr ist nicht zuletzt ein Bildungsjahr. Sein Ziel ist es, das soziale Verständnis des jungen Teilnehmers zu wecken und ihm zu helfen, über die eigenen Interessen hinauszusehen und sich für andere Menschen einzusetzen.
Es dient darüber hinaus vielen jungen Menschen zur Berufsorientierung. Allein 85 % der Teilnehmer entscheiden sich anschließend für soziale Berufe. Besonders in der heutigen Zeit, in der uns die Jugendarbeitslosigkeit Sorge bereitet, kann auf eine solche Einrichtung nicht verzichtet werden.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird der sozialversicherungsrechtliche Schutz der jungen Helfer verbessert, die während eines freiwilligen sozialen Dienstes neben Kost und Unterkunft nur ein Taschengeld erhalten. Ihnen soll im Falle einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles derselbe versicherungsrechtliche Schutz wie Wehrdienstleistenden, Zivildienstleistenden und Entwicklungshelfern gewährt werden. Für Helfer, die früher berufstätig waren, sollen die Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit nach Abschluß des freiwilligen sozialen Jahres der früheren Erwerbstätigkeit angepaßt werden. Ferner soll durch die Festlegung einer Höchstgrenze das Taschengeld vereinheitlicht werden.
Erstmals wird im Gesetzentwurf auch der Einsatz im europäischen Raum zugelassen, wenn der Helfer vorab sechs Monate Dienst im Geltungsbereich des Gesetzes erbracht hat. Die Ausdehnung des als Inlandsdienst konzipierten freiwilligen sozialen Jahres auf das europäische Ausland soll der zunehmenden Integration Europas auch auf diesem Gebiete Rechnung tragen.
Zu einer weiteren vom Bundesrat geforderten Ausdehnung auf das außereuropäische Ausland kann sich die Bundesregierung im Interesse des jugendlichen Personenkreises nicht entschließen. Die Helfer sind in der Regel. erst 17 Jahre alt. Sie haben gerade die Schule verlassen und bedürfen deshalb nach Meinung der Bundesregierung einer intensiven pädagogischen Betreuung, die im außereuropäischen Raum im allgemeinen nicht gesichert ist. Den unübersehbaren sozialen Risiken, denen die jungen Menschen im außereuropäischen Raum ausgesetzt würden, stünden auch keine diese Risiken berücksichtigenden sozialen und finanziellen Sicherungen gegenüber.
Außerdem würde die Entsendung freiwilliger Helfer im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in das außereuropäische Ausland eine gegenüber den Entwicklungshelfern benachteiligte Personengruppe schaffen. Der Entwicklungshelfer erhält eine mehrmonatige Vorbereitung. Sein Mindestalter beträgt 21 Jahre. Er erhält seinem jeweiligen Einsatzort angepaßte Unterhaltsleistungen und bei seiner Rückkehr Wiedereingliederungshilfen neben entsprechender sozialer Sicherung während des Einsatzes. Die gesetzliche Gleichstellung des freiwilligen Helfers mit dem Entwicklungshelfer würde für die Träger eines freiwilligen sozialen Jahres unzumutbare finanzielle Mehrbelastungen bringen. Eine Abdeckung der auf Grund der Gleichstellung erforderlichen Kosten durch den Bund aber wäre nicht möglich.
Im Rahmen seiner Finanzierungskompetenz des Bundesjugendplanes stellt jedoch der Bund nicht unerhebliche Mittel bereit, die für die gesetzlich vorgeschriebene sozialpädagogische Betreuung der jungen Helfer vorgesehen sind. Es ist beabsichtigt, diesen Ansatz zu steigern, um den Trägern zu ermöglichen, dringend benötigte weitere Plätze für Helfer des freiwilligen sozialen Jahres zur Verfügung zu stellen.
Der Gesetzentwurf bringt für die Helfer einige wesentliche Verbesserungen. Ich hoffe, meine Damen und Herren, daß Sie sich im Laufe der Beratungen dieser Überzeugung der Bundesregierung anschließen können.
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Wir treten in die Aussprache ein. Das Wort hat Frau Abgeordnete Schroeder.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres aus dem Jahre 1964, dessen Novellierung uns jetzt hier vorliegt, geht auf eine Initiative der CDU/CSU-Fraktion zurück. Es wurde damals gegen mancherlei Schwierigkeiten geschaffen und hat uns immer besonders am Herzen gelegen.
Entgegen dem oft in der Bevölkerung laut gewordenen Wunsch nach Einführung eines Pflichtjahres sollte durch dieses Gesetz der Wert der Freiwilligkeit und der Wert sozialen Einsatzes und sozialen Dienstes überhaupt herausgestellt werden. Das ist ein Ziel, das, wie ich meine, heute so aktuell wie eh und je ist, da wir immer mehr erkennen müssen, daß eine Reihe sozialer Probleme eben nicht allein mit Geld, sondern nur durch Menschen und durch mitmenschliche Zuwendung gelöst werden kann.
Ich möchte deshalb bei dieser Gelegenheit einmal allen jenen, die während dieser elf Jahre den Dienst im freiwilligen sozialen Jahr getan haben, und allen denen, die sich um diesen Einsatz bemüht haben, sehr herzlich danken.
({0})
Frau Schroeder ({1})
Nachdem seinerzeit in den Kirchen bereits soziale Jahre durchgeführt wurden, schuf das Gesetz über das freiwillige soziale Jahr hierfür eine rechtliche Basis. Es setzte Richtlinien für die Durchführung und erleichterte vor allem für die Teilnehmer die Ableistung eines solchen unentgeltlichen Dienstes durch eine Reihe von Bestimmungen; ich erwähne hier den notwendigen Versicherungsschutz, die Weitergewährung von Kindergeld und Kinderzulagen sowie steuerliche und versicherungsrechtliche Erleichterungen. Jeder Ausbau dieser Förderung, wie ihn die hier vorliegende Gesetzesnovelle vorsieht, kann uns im Grundsatz nur willkommen sein.
Lassen Sie mich aber, bevor ich zu den Einzelheiten der Gesetzesvorlage komme, ganz kurz noch einiges Grundsätzliches sagen, das wir bei den kommenden Beratungen nicht übersehen sollten: Das freiwillige soziale Jahr hat im Verlauf seines elfjährigen Bestehens manche Wandlung erfahren - wie das nicht anders zu erwarten war. In manchen Jahren war die Zahl der Teilnehmer nicht sehr hoch. Der Wert dieses Dienstes für den einzelnen war jedoch durch die unmittelbare praktische Arbeit am hilfsbedürftigen Menschen nach Aussage aller Träger fast immer sehr groß. Diese unmittelbare Begegnung mit dem Hilfsbedürftigen kann eben durch keine Belehrung und Schulung ersetzt werden, so wichtig die pädagogische Betreuung, die das soziale Jahr begleiten muß, auch ist, damit die jungen Menschen mit dem Erfahrenen fertig werden können.
Wir haben damals das freiwillige soziale Jahr auch aus dem Grunde geschaffen, um die dringende Personalnot in den Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen zu mindern. Das ist bis auf den heutigen Tag eine Aufgabenstellung, die bleibt, wenn sie sich auch zum Teil etwas gewandelt hat. Für die Teilnehmer verschob sich der Schwerpunkt jedoch immer mehr zu einem Berufsfindungsjahr oder auf ein Vorbereitungsjahr für die Ausbildung in einem sozialen Beruf. Wir haben soeben schon gehört, daß ein großer Teil derjenigen, die das freiwillige soziale Jahr ableisten, hinterher in einen sozialen Beruf gehen. Die Zahl der Teilnehmer, die aus einem anderen Beruf kommen und nach der Ableistung des Dienstes wieder in ihren alten Beruf zurückgehen, nimmt ab. Die Zahl derjenigen, die das freiwillige soziale Jahr zwischen Schule und Ausbildung ableisten, nimmt ständig zu.
In letzter Zeit ist das in ganz besonders starkem Maße zu verzeichnen. Arbeitslosigkeit und Mangel an Ausbildungsplätzen - wo auch immer - oder das Warten auf einen Ausbildungsplatz oder einen Studienplatz haben zu einem so starken Anwachsen der Nachfrage nach Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres geführt, daß die Träger jetzt Schwierigkeiten mit dem Einsatz haben. Die Mittel für die pädagogische Betreuung reichen nicht mehr aus. Wir geben in diesem Jahr - wenn ich mich nicht irre - für diesen Zweck 1,5 Millionen DM aus. Ich finde nicht, daß das ein sehr bedeutender Betrag ist, und habe eben mit großer Freude gehört, daß für das Jahr 1976 ein etwas höherer Ansatz vorgesehen ist.
Die Träger stehen vor einer neuen Situation mit neuen Problemen. Ich werte es durchaus als etwas Positives, wenn junge Menschen, die durch die Wirtschaftskrise, in die wir geraten sind, keine Arbeit oder keinen Ausbildungsplatz nach ihrem Wunsch finden, dann die Zeit so sinnvoll ausfüllen wollen wie durch die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Sie sollten nicht auch hier vor verschlossene Türen kommen. Wir sollten diese Probleme, die sich den jungen Menschen und den Trägerverbänden stellen, sehr ernst nehmen. Ich würde vorschlagen, daß wir anläßlich der Beratungen dieses Gesetzentwurfs die Trägerverbände nicht nur zu den hier vorgeschlagenen Bestimmungen hören, sondern zu ihrer allgemeinen Situation, wie wir dies auch bei der Novellierung 1968 getan haben. Es gibt hier neue Sorgen, sicher aber auch neue Ideen und neue Modellvorstellungen, vielleicht auch Vorschläge für neue Einsatzmöglichkeiten. Wir sollten prüfen, ob wir vom Gesetz her bei der Überwindung auch dieser Schwierigkeiten helfen können.
Nun zu den Einzelheiten. Wir sehen die Schwerpunkte dieser Novellierung in folgenden drei Punkten.
Erstens. Die Festsetzung eines einheitlichen Taschengeldes, flexibel nach der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, wird sicher manche Schwierigkeit ausräumen und den Charakter des unentgeltlichen Dienstes unterstreichen. Das Taschengeld liegt 1975 bei einem Betrag von 168 DM. Es ist also wirklich nur ein Taschengeld.
Zweitens. Das freiwillige soziale Jahr soll auch im europäischen Ausland abgeleistet werden dürfen. Das ist im Sinne der europäischen Begegnung sicher zu begrüßen. In einer Reihe europäischer Staaten, z. B. in der Schweiz, in Österreich und in den Niederlanden, gibt es bereits ähnliche Einrichtungen wie das freiwillige soziale Jahr. Ein Austausch kann nur wertvoll sein. Wir sollten hier allerdings, so meine ich, noch einmal prüfen, ob es zweckmäßig ist, wie hier vorgesehen, diesen Einsatz auf nur sechs Monate zu beschränken. Die Beschränkung zunächst auf die europäischen Staaten halte ich aber auch für zweckmäßig.
Drittens. Der Versicherungsschutz wird ausgebaut entsprechend den Regelungen bei Zivildienstleistenden und Entwicklungshelfern, besonders bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit nach Abschluß des Jahres, die leider jetzt häufig zu verzeichnen ist. Wir halten auch dies für sinnvoll.
Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt den Gesetzentwurf grundsätzlich.
({2})
Das Wort hat Frau Abgeordnete Eilers.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir Sozialdemokraten begrüßen die Initiative des Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit, einen Entwurf zur Weiterentwicklung der Förderung des sozialen Jahres eingebracht zu haben.
Frau Eilers ({0})
Ich darf einmal im Rückblick auf die Konzipierung dieses Gesetzes im Jahre 1964 an folgendes erinnern. Die Frau Kollegin Schroeder sagte, es sei die Initiative der CDU/CSU gewesen, der sich gern und freudig alle in anderen hier im Parlament vertretenen Parteien angeschlossen hätten. Aber eins war interessant, das habe ich bei keiner anderen Gesetzgebung wieder erlebt: daß der damalige Arbeits- und Sozialminister nicht bereit war, dem Parlament bei diesem atypischen Gesetz, das sozialrechtliche Nachteile beseitigen sollte, ohne daß ein echtes Arbeitsverhältnis begründet werden mußte, von sich aus Formulierungshilfe zu leisten. Ich weiß, daß wir alle, quer durch die Fraktionen, Herrn Katzer damals sehr böse darüber gewesen sind, daß er dieses gemeinsame Wollen des Parlaments nicht in gleicher Weise mittrug. Das ist heute Geschichte.
Wir wissen, daß es eine gute Sache gewesen ist, dieses Gesetz zu schaffen, wenn auch ein nach meiner Meinung viel zu geringer Personenkreis hier eine Einsatzstelle findet. Es waren in der ersten Phase 700 bis 800 Leute. Wir können sagen, daß diese Zahl sich in elf Jahren immerhin fast verfünffacht hat. Ich sehe genau wie meine Vorredner in diesem Gesetz eine Möglichkeit der Berufsfindung, des sich Prüfens, um darüber hinaus einen Beruf zu finden, der in der Hilfe am Menschen Erfüllung geben kann.
Ich glaube, daß es gut ist - manche Aspekte sind hier schon beleuchtet worden -, dabei auch feststellen zu können, daß der Kreis derjenigen, die das freiwillige soziale Jahr ableisten, nicht auf Mädchen beschränkt ist, sondern daß in einem gewissen steigenden Maße auch junge Männer dieses Arbeitsfeld und diese Aufgabe für sich mit belegen. Ich glaube, wir kommen dadurch langsam von Fixierungen auf ein bestimmtes Rollenverhalten weg. Es dürfte gerade der Arbeit an körperbehinderten Kindern und älteren Menschen mit der ganzen Spannweite der Hilfsmöglichkeiten, die dazwischenliegt, guttun, wenn sich immer mehr junge Männer, immer mehr männliche Pflegekräfte für diese Aufgaben zur Verfügung stellen.
Ich begrüße die vier hier schon ein paarmal angesprochenen Maßnahmen, nämlich die Festsetzung der Höchstgrenze des Taschengeldes, die Ungleichbehandlungen verhindert, die daraus entstehen könnten, daß der eine in einem gewissen Idealstreit mit dem anderen liegt und vielleicht ein höheres Taschengeld geben will. Durch die Festlegung des Taschengeldes auf 6 % der Beitragsbemessungsgrenze - das sind heute 168 DM - ist die jährliche Anpassung gewährleistet. Dies wird den jungen
Menschen zugute kommen.
Der Einsatz im europäischen Ausland wird, so hoffe und vermute ich, jungen Menschen neue Impulse zu geben, die nicht leichte Aufgabe auf sich zu nehmen, anderen Menschen zu helfen. Wir kommen hier einigen Forderungen, die schon seit Jahren an uns herangetragen werden, zum Beispiel den Forderungen der „Aktion Sühnezeichen", weitgehend entgegen. Sie setzt einen großen Teil der jungen Leute heute schon im Ausland ein, ohne daß sie den Status hatten, wie ihn heute Jugendliche nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres haben.
Es war notwendig, daß die Fragen der Unfallversicherung und der Berufskrankheiten neu geregelt wurden. Dadurch werden die Helfer im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres in den gleichen Status versetzt, wie ihn der Zivildienstleistende und der in der Entwicklungshilfe Tätige haben. Der Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit muß meiner Meinung nach insbesondere in der gegenwärtigen Situation besser geregelt werden, als es früher der Fall gewesen ist.
Ich darf zusammenfassend sagen: wir freuen uns, daß dieser Gesetzentwurf vorgelegt wurde. Wir werden unser Teil dazu beitragen, daß zügig darüber beraten werden kann. Besonders froh sind wir in der gegenwärtigen Haushaltssituation darüber, daß für Bund, Länder und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wir glauben, daß die geringen Kosten, die auf die Träger der Unfallversicherung und der Arbeitsförderung zukommen, im Interesse der jungen Menschen gut und gerne getragen werden können, die den Mut und die Kraft aufbringen, in unserer Zeit nicht nur auf sich gerichtet, sondern auf das Allgemeinwohl gerichtet ihre Aufgabe neu zu formulieren und zu überdenken und diesem freiwilligen sozialen Jahr beizutreten.
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Das Wort hat Frau „. b-geordnete Lüdemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung hat uns dankenswerterweise einen Entwurf vorgelegt, der eine Verbesserung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vorsieht. Wesentlich hierbei ist, daß der sozialversicherungsrechtliche Schutz für die freiwilligen Helfer verbessert wird, damit ihnen aus ihrem Einsatz für die Allgemeinheit kein persönlicher Nachteil entsteht. Es scheint uns Freien Demokraten daher sehr sinnvoll zu sein, diese Neuregelungen denen der Wehr- und Zivildienstleistenden anzupassen, zumal auch die Entwicklungshelfer den gleichen versicherungsrechtlichen Schutz genießen.
Problematisch scheint uns jedoch zu sein, daß die Renten bei Betriebsunfällen und Krankheiten der Helfer auf die Einkommensverhältnisse, die vor der Ableistung des sozialen Dienstes bestanden haben oder ohne den freiwilligen sozialen Dienst bestanden hätten; abgestellt werden sollen. Die meisten freiwilligen Helfer melden sich unmittelbar nach der Schulentlassung für ein soziales Jahr, ja, viele junge Leute benutzen dieses Jahr, um sich leichter für einen zukünftigen Beruf entscheiden zu können oder sich auf ihn vorzubereiten.
Im übrigen sollte überlegt werden, ob nicht angesichts der Jugendarbeitslosigkeit und der Zulassungsbeschränkungen an den Hochschulen stärker für das soziale Jahr als sinnvolle Überbrückung dieser Zeit geworben werden sollte. - Diese Fragen
13298 Deutscher Bundestag - 7.Wohlperiode - 191. Sitzurig. Min; Freitag, den 3. Oktober 1975
müssen bei den Beratungen in den zuständigen Ausschüssen noch sehr sorgfältig geprüft werden.
Begrüßt wird von uns, daß in Zukunft die zweite Hälfte des sozialen Jahres auch im europäischen Ausland abgeleistet werden kann, und dies insbesondere deswegen, weil die anerkannten Wohlfahrtsverbände die jungen Menschen auch im Ausland pädagogisch betreuen und dort begleitende Seminare durchführen. Nicht geboten erscheint es uns jedoch, das soziale Jahr auch auf den außereuropäischen Bereich auszudehnen. Die jungen Menschen würden - von den Kosten- und Organisationsfragen abgesehen - in den Ländern beispielsweise Lateinamerikas oder Afrikas vielfach sozialen Risiken ausgesetzt sein, die ihrem Alter nicht angemessen sind.
Nach dem derzeitigen Gesetz ist neben dem Einsatz in Krankenanstalten, Altersheimen, Kinderheimen und Tagesstätten, Erholungsheimen und Behinderteneinrichtungen auch der Einsatz in Institutionen der Familienhilfe möglich. Trotz umfangreicher Informationen ist mir aber kein einziger Fall bekanntgeworden, in dem Jugendliche, die das freiwillige soziale Jahr ableisten wollen, in der Familienhilfe eingesetzt worden wären, obwohl z. B. das Rote Kreuz ausgebildete Familienhelferinnen vermittelt und für diese als Arbeitgeber auftritt.
Wir sind deshalb der Ansicht, daß ein freiwilliges soziales Jahr in einer kinderreichen Familie oder in einer Familie mit einem pflegebedürftigen Menschen für die Jungen und Mädchen sehr wertvoll sein könnte. Nachdem der Stellenwert der Hauswirtschaft in den letzten Jahrzehnten leider sehr stark abgesunken ist, könnte er durch diesen Einsatz wieder aufgebessert werden.
Natürlich müssen sich die Familien, die Helfer aus dem freiwilligen sozialen Jahr aufnehmen wollen, einer Überprüfung, ob sie auch geeignet sind, unterziehen. Sie müssen auch bereit sein, an begleitenden Seminaren teilzunehmen. Sie müssen schließlich Gewähr dafür bieten, daß dem jungen Menschen eine positive Förderung hinsichtlich seines Sozialverhaltens und seiner Verantwortung für die Gesellschaft zuteil wird.
Zum Schluß, meine Damen und Herren, möchten wir noch anregen, daß geprüft wird, ob der Einsatz auch auf die Sozialstationen der Kommunen und der freien Träger ausgedehnt werden kann. Wir Freien Demokraten können uns vorstellen, daß die jungen Menschen im freiwilligen sozialen Jahr diese vielseitige und abwechslungsreiche Tätigkeit gerne ausüben und für spätere soziale oder pflegerische Berufe außerordentlich wertvolle Grundlagen und Erkenntnisse erlangen.
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Wird des weiteren das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit - federführend - und an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung zur Mitberatung zu überweisen. - Widerspruch erhebt sich nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
- Drucksache 7/4059 Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:
Finanzausschuß ({0})
Haushaltsausschuß mitberatend und gemäß § 96 GO
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Ihnen Überweisung an den Finanzausschuß - federführend - und an den Haushaltsausschuß - zur Mitberatung und gemäß § 96 der Geschäftsordnung vor. - Widerspruch erhebt sich nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 11 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Kroll-Schlüter, Rollmann, Frau Stommel, Burger, Frau Schleicher, Orgaß, Sauer ({1}), Braun, Wohlrabe, Freiherr von Fircks und der Fraktion der CDU/CSU
betr. Novellierung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Ötiffentlichkeit
- Drucksache 7/3663 Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit
Das Wort zur Begründung hat der Herr Abgeordnete Kroll-Schlüter.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ist fast ein Vierteljahrhundert alt. Es wurde einmal - 1957 - überarbeitet und ist in der Fassung aus dem Jahre 1957 in Kraft. Die Situation der Kinder und Jugendlichen in der Familie, in der Gesellschaft, im Ausbildungs- und Berufsverhältnis hat sich in den vergangenen Jahren tiefgreifend gewandelt. Diesen veränderten Verhältnissen versuchen wir durch die Neufassung der Jugendgesetze, z. B. des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zu entsprechen.
Um einen umfassenden, der Gegenwartssituation entsprechenden Jugendschutz erreichen zu können, bedarf es weiterhin, wie mehrfach von uns gefordert, einer Novellierung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit. Wesentliche Mängel des gegenwärtigen Rechtszustandes liegen zum einen darin, daß der pauschale Begriff des jugendgefährdenden Ortes oft schwer zu konkretisieren ist, daß einige der gesetzlichen Reglementierungen durch die Entwicklung überholt sind, daß sich neue Erfordernisse des Jugendschutzes ergeben haben, zum anderen darin, daß nicht zuletzt infolge der Fragwürdigkeit einiger Regelungen die behördliche Kontrolle nur noch unzureichend durchgeführt werden kann.
Der Jugendschutz geht von der im Grundgesetz formulierten Achtung vor der Würde des Menschen und des Grundrechts der persönlichen Freiheit aus. Unter dieser Voraussetzung muß sich der Jugendschutz mit den Gefährdungen der Familie, mit den Gefährdungen am Arbeitsplatz, mit den GefährdunKroll-Schlüter
gen im Raume der Freizeit sowie der sozialen Umwelt auseinandersetzen. In diesen Bereichen gilt es, eine Antwort auf die Beeinträchtigungen der Entwicklungschancen der jungen Menschen zu finden. Der Anspruch der Jugend auf ungestörte Bildung und Erziehung zeigt die Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in Bild und Schrift auf. Es besteht deshalb gar kein Zweifel, daß das Recht der Jugend, in einer zuträglichen, d. h. von Gewalt, Brutalität und sexuellem Mißbrauch freien Atmosphäre aufzuwachsen, den Vorrang hat gegenüber dem Wunsch nach schrankenloser Freiheit. Es ist auch zu beachten, daß es nicht Aufgabe der staatlichen Gesetzgebung sein kann und darf, einen Schonraum für Kinder und Jugendliche zu schaffen.
Was ich bisher gesagt habe, wird sowohl von allen Fraktionen dieses Hohen Hauses als auch von der Bundesregierung geteilt. Viele Stellungnahmen Ihrerseits geben dafür ausreichende Beweise. Doch den schönen Worten sind keine Taten gefolgt. Auch in der Jugendpolitik ist diese Bundesregierung ohne Schwung und Phantasie. Diese Bundesregierung hat mehrmals eine Reform des Jugendschutzes angekündigt. Schon 1970 stellte sie fest, daß sich in vielen Bereichen ein tiefgreifender Wandel vollzogen habe und die Jugendschutzgesetze in ihrer gegenwärtigen Form reformbedürftig seien.
1971 wies die Bundesregierung darauf hin - ich zitiere -:
Die Gesetze über jugendgefährdende Schriften
und über Jugendschutz in der Öffentlichkeit bedürfen allerdings dringend der Novellierung.
Das war vor vier Jahren. 1972 kündigte die Bundesregierung an - ich zitiere -,
innerhalb dieser Legislaturperiode noch eine Neufassung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vorzulegen und den Schutz der Jugend vor pornographischen Schriften und Abbildungen zu verbessern.
Und schließlich 1973:
Durch eine Novellierung des Gesetzes und eine Vereinheitlichung und Straffung der zu sehr detaillierten und differenzierten Tatbestände soll der Jugendschutz in der Öffentlichkeit wieder wirksamer gestaltet werden. Ähnliches gilt für den Schutz vor gefährdenden Publikationen ... Da die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften nur auf Antrag tätig werden kann, soll die Antragspraxis durch Erweiterung des Kreises der antragsberechtigten Stellen verbessrt werden.
Das alles sollte vor einem halben Jahr mehr gelten. Auf meine Frage damals, wann die Bundesregierung das versprochene Reformgesetz zum Schutze der Jugend vorlegen wird, hat mir Staatssekretär Professor Wolters geantwortet, daß Frau Minister Dr. Focke über die Prioritäten neu entschieden und die Weisung erteilt habe, daß das Jugendhilferecht Vorrang erhält und zum Abschluß gebracht werden soll, bevor über eine Vorlage eines Entwurfs zur Neufassung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit entschieden wird. Ich habe diese Aussage immer für eine Ausrede gehalten. Denn wie soeben zitiert, hat diese Bundesregierung bzw. ihre Vorgängerin schon 1972 erklärt, daß eine gründliche Neubearbeitung des Jugendschutzgesetzes notwendig sei und ein Entwurf kabinettsreif vorliege. Die Bundesregierung braucht sich jetzt nicht mehr in diese Ausrede zu flüchten. Sie sieht sich, wie dieser Tage noch bekannt wurde, außerstande, ein neues Jugendhilferecht vorzulegen und ist somit frei, neue Prioritäten zu setzen. Ich hoffe, sie setzt ein neues Gesetz oder eine Novellierung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ganz obenan.
Zum Abschluß dies: Weil die Jugend einen Anspruch auf einen besseren Jugendschutz hat, hat meine Fraktion mehrfach auf die Vorlage eines neuen Jugendschutzgesetzes oder auf eine Novellierung dieses Gesetzes gedrängt und wird jetzt auch ein neues Jugendmedienschutzgesetz vorlegen.
Bei der Neufassung dieses Gesetzes bzw. des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit sollten wir folgendes beachten: Das Gesetz sollte einfach sein, auf Perfektion verzichten, überschaubare Tatbestände enthalten, es sollte praktikabel sein. Es sollte den Erziehungsberechtigten viel Erziehungsraum belassen, ja, mehr als bisher geben, und wir sollten uns nicht scheuen, zum Beispiel unter dem Aspekt der Gesundheit verschärfte Regelungen einzuführen.
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Das Wort hat der Abgeordnete Hauck.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es besteht kein Zweifel darüber: weder dieser Antrag noch die zu behandelnde Gesetzesmaterie reißen einen Jugendpolitiker, das Parlament hier, geschweige denn die deutsche Öffentlichkeit von den Sitzen. Zum Antrag kann man sagen: er rennt offene Türen ein. Zur beantragten Novellierung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ist festzustellen, daß es sich um eine vergleichsweise kleine Gesetzgebung handelt.
Und doch ist auch der erzieherische Jugendschutz eine wichtige Aufgabe in unserer Gesellschaft. Die vielen Frauen und Männer in den Wohlfahrts- und Jugendverbänden, in den Kirchen, in der Aktion Jugendschutz und in den kommunalen Jugendämtern, die auf diesem Sachgebiet arbeiten, erfüllen eine verantwortungsvolle Arbeit für die Gemeinschaft, die nur leider oft nicht beachtet, ott nicht einmal richtig anerkannt wird.
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Ich selbst habe diese Arbeit in den 50er Jahren im Jugendamt gemacht auf der Basis des Gesetzes von 1951, welches in der Tat 1957 letztmalig novelliert wurde. Ich weiß aber auch, daß Jugendschutzarbeit heute noch schwieriger geworden ist, weil in den letzten 20 Jahren ein rasch fortschreitender Wandel im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
pädagogischen Bereich stattgefunden hat, der tiefgreifende Veränderungen der Situation der heutigen Jugend, ihrer Verhaltensweisen und Lebensformen bewirkte.
Um dieser Entwicklung, die ich gerade dargestellt habe, gerecht zu werden, war für uns Sozialdemokraten Schwerpunkt der Jugendgesetzgebung nach der Herabsetzung des Wahl- und Volljährigkeitsalters die Reform des Jugendhilferechts. Dieses Reformvorhaben kommt aus finanziellen Gründen, wie Sie wissen - ich bedauere das sehr -, in dieser Legislaturperiode nicht mehr zum Tragen, es bleibt aber weiterhin wichtigstes und dringendstes Vorhaben der Bundesregierung und meiner Fraktion.
Die dadurch eingetretene Zeitverschiebung bei der großen Reform ermöglicht es jetzt, die zurückgestellte Neufassung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu behandeln. Meine Fraktion hat die Bundesregierung schon im Frühjahr aufgeordert, baldmöglichst den Regierungsentwurf dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. Insoweit haben wir schon veranlaßt, was Sie mit diesem Antrag erreichen wollen. In einer Klausurtagung unseres zuständigen Arbeitskreises haben wir auch schon einige Leitgedanken entwickelt, die nach unserer Auffassung in der Regierungsvorlage berücksichtigt werden müssen.
- Es soll verdeutlicht werden, daß das Recht des Kindes auf Erziehung auch die Pflicht der Erziehungsberechtigten und der Gesellschaft beinhaltet, erziehungswidrige und gefährdende Einflüsse von ihm fernzuhalten.
- Schutzmaßnahmen sollen sich an einer Gefährdung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausrichten.
- Der Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit soll ein besonderer Schwerpunkt werden.
- Neue Gefährdungskriterien sind aufzunehmen und überholte, anachronistische Regelungen solsen beseitigt werden.
- Die gesetzlichen Tatbestände sollen überschaubar gemacht werden, z. B. durch Vereinheitlichung der Alters- und Uhrzeitgrenzen.
Dies sind nur einige Beispiele, die aber zeigen, daß wir ernsthaft nach gesetzlichen Regelungen suchen, die eine ungestörte Entwicklung junger Menschen absichern und drohenden Gefährdungen entgegenwirken sollen. Über Einzelheiten werden wir uns dann bei der Vorlage des Gesetzes unterhalten.
Gestatten Sie mir zum Schluß noch eine Bemerkung. Der Gesetzentwurf, den wir einbringen, kann noch so gut sein, er wird wirkungslos bleiben, wenn wir alle - die Eltern, die Erwachsenenwelt und die Gesellschaft - in unseren Verhaltensformen und unserem Erscheinungsbild der Jugend nicht mit gutem Beispiel vorangehen. Daß der Jugendschutz in der zurückliegenden Zeit nicht so wirkungsvoll war, lag nicht nur am Gesetz, sondern vor allem an zuwenig guten Beispielen, an fehlendem Engagement und mangelnder Zivilcourage der Erwachsenenwelt.
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Das Wort hat Frau Abgeordnete Lüdemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der CDU/CSU zur Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit erstaunt uns keineswegs. Es gibt wohl niemand in diesem Hohen Hause, der es nicht als notwendig ansieht, dieses überholte Gesetz in seiner Fassung von 1957 zu novellieren.
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- Auch die sozialliberale Regierung hat diese Notwendigkeit des öfteren betont; ich komme nachher noch darauf.
Die Vorschriften des geltenden Rechts sind wirklich antiquiert und mit dem Gesetz zur Herabsetzung der Volljährigkeit, ganz generell mit unseren heutigen Vorstellungen über die Position der jungen Menschen in unserer Gesellschaft nicht mehr vereinbar. Wenn auf der einen Seite junge Menschen mit 16 Jahren auf Antrag für ehemündig erklärt werden können, sie auf der anderen Seite aber nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten Tanzveranstaltungen nach 22 Uhr besuchen dürfen, so ist das mehr als widersprüchlich, um nicht zu sagen grotesk.
Uns allen ist jedoch klar, daß es nicht leicht sein wird, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die jungen Menschen einerseits nicht in kleinkarierter Weise gängelt, ihnen andererseits aber einen wirklich effektiven Schutz vor den Gefahren bietet, denen sie in ihrer Freizeit ausgesetzt sind. So wird es sehr schwierig sein, z. B. den Drogen-, Nikotin- und Alkoholmißbrauch durch ein Jugendschutzgesetz einzudämmen oder gar zu verhindern. Und wie wichtig wäre das!
Wenn man das geltende Gesetz liest, wird deutlich, daß die vielen detaillierten Einzelbestimmungen im künftigen Gesetz nicht bestehenbleiben können. Das hat eben auch der Herr Kollege Hauck deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie sind zu perfektionistisch, nicht einprägsam und vor allem mehrdeutig auslegbar. Alle an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligten - die Kinder und Jugendlichen selbst, ihre Erziehungsberechtigten und auch die Veranstalter und die Besitzer von Lokalen sowie die Beamten der Jugendämter und der Kriminalpolizei - sind wirklich überfordert. Es wird daher nötig sein, auf Perfektion in den Einzelbestimmungen zu verzichten. Vielmehr sind wir Freien Demokraten der Meinung, daß der verantwortlichen Entscheidung der Erziehungsberechtigten mehr Spielraum eingeräumt werden sollte. Insofern muß sich das neue Gesetz besonders an die Erziehungsberechtigten, die Gewerbetreibenden und die Veranstalter richten und diesen Gruppen die Verantwortung für den Schutz der Jugendlichen zuweisen. So sollten sich auch die in das Gesetz aufFrau Lüdemann
zunehmenden Strafbestimmungen in erster Linie an diese Gruppen und nicht an die Jugendlichen wenden.
Der wichtigste Punkt, den wir zu beachten haben, wenn wir das Gesetz novellieren wollen, scheint mir zu sein, daß verankert sein muß, daß der junge Mensch in seiner Freizeit nicht das Opfer von lediglich auf ihren materiellen Gewinn bedachten Erwachsenen wird. Ich brauche diesen Punkt nicht weiter anzusprechen; wir alle wissen, was gemeint ist. Wenn heute soviel auf die jungen Menschen in unserer Gesellschaft und ihr Verhalten in der Öffentlichkeit geschimpft wird, so meinen wir Freien Demokraten, daß daran in erster Linie die Erwachsenen ihren Anteil haben. An jungen Menschen läßt sich heute viel Geld verdienen, und das wird leider sehr oft ausgenutzt! Deshalb kann man nach unserer Ansicht auch nicht davon sprechen, daß nur Kinder und Jugendliche aus Problemfamilien bzw. sozial schwachem Milieu Opfer von schädlichen Einflüssen sind. Nein, diese Opfer kommen aus allen Schichten unserer Gesellschaft.
Die FDP ist nicht der Meinung, daß das neue Gesetz gegenüber dem alten in seinen Ausführungsbestimmungen wesentlich verschärft werden sollte. Abgesehen davon, daß das Problem der Kontrolle außerordentlich schwierig ist, wie wir heute schon bei der herrschenden Gesetzeslage sehen, sind wir Liberalen immer der Meinung gewesen: so wenig Staat wie möglich. Um Kinder und Jugendliche vor den Gefahren, die sie in ihrer Freizeit und auch sonst erwarten, wirksam zu schützen, bedarf es vielmehr intensiver Aufklärung, z. B. über die Suchtprobleme. Ebenso ist es notwendig, daß wir als Politiker mehr Freizeiteinrichtungen schaffen, in denen sich die Jugendlichen unter ihresgleichen treffen können und nicht angewiesen sind auf die Kneipenviertel einer Großstadt.
Lassen Sie mich zum Schluß noch sagen: Wenn die Bundesregierung bisher dem Jugendhilferecht im Gesetzgebungsverfahren den Vorzug geben wollte, so war das unbedingt berechtigt, und wir bedauern es, daß sich dies in dieser Legislaturperiode nun nicht mehr verwirklichen läßt. Durch das Jugendhilferecht wäre die Gesamtsituation für die Kinder und Jugendlichen in unserer Gesellschaft zu verbessern gewesen. Gerade der gefährdeten Jugend hätten viel mehr Hilfsangebote gegeben werden können.
({1})
Wird des weiteren das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Ich schlage Ihnen Überweisung des Antrags an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 12 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Vogel ({0}), Dr. Miltner, Erhard ({1}), Dr. Dollinger, Pfeffermann und der Fraktion der CDU/CSU
betr. gesetzmäßige Behandlung der Personalangelegenheiten in der Bundesverwaltung
- Drucksache 7/3926 Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Pfeffermann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! „Privilegien für Funktionäre", unter dieser Schlagzeile kommentierte vor wenigen Wochen Professor Eschenburg in der „Zeit" die Vereinbarung des Bundespostministers mit der größten Gewerkschaft seines Ressortbereichs. Ein hartes Wort. Ein Wort, das aufhorchen läßt, ein Wort, das dieses Parlament an sein Kontrollrecht und seine Pflicht zur Kontrolle der Regierung erinnern muß. Darum unser Antrag. Dies vor allem dann, wenn die Bundesregierung glaubt - wie in ihrer Antwort Drucksache 7/3845 auf unsere Kleine Anfrage vom 26. 5. 1975 -, den Anlaß zu der Feststellung Eschenburgs ausklammern zu können.
Lassen Sie mich kurz rekapitulieren, was der Bundespostminister vereinbart hat und welche unklaren und widersprüchlichen Äußerungen der Bundesregierung meine Freunde und mich veranlaßt haben, durch unseren Antrag die Sache zu einer grundsätzlichen Klärung und Entscheidung vor den Bundestag zu bringen.
Die in Frage stehende Vereinbarung wurde am 11. März 1975 abgeschlossen. Kernpunkt dieser Vereinbarung war nicht das gesetzlich sowieso bestehende Benachteiligungsverbot, sondern jene Sonderregelung, die sich besonders aus § 6 ergibt. Genau diesen § 6 spart die Regierungsantwort vom 22. 4. 1975 - Drucksache 7/3544 - auf eine frühere Kleine Anfrage in einer Weise aus, daß es auch bei vorsichtigster Bewertung sehr schwierig ist, darin nicht den Versuch einer Täuschung des Parlaments zu sehen. Zumindest aber zeigt es, daß sich die Bundesregierung schwertat, sich zu diesem Teil der Vereinbarung öffentlich zu bekennen.
Nach unserer Kleinen Anfrage vom 26. Mai 1975 erschienen Meldungen in der Presse, wonach die rechtliche Prüfung der Vereinbarung durch ein Expertengutachten des Innenministeriums Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeiten ergeben habe. In der schon erwähnten Antwort der Bundesregierung zieht sich diese dann auf die überraschende Behauptung zurück, die vertragschließende Gewerkschaft habe die Vereinbarung verfassungswidrig ausgelegt, und dies, obwohl die Gewerkschaft in ihrer Verlautbarung den klaren Inhalt der Vereinbarung konkret wiedergegeben hatte. Sollte, wie verlautet, in der Zwischenzeit ein Briefwechsel zwischen dem Bundespostminister und der Postgewerkschaft des Inhalts stattgefunden haben, daß man sich gegenseitig bestätigt, die in dem Abkommen fixierte Bevorzugung der Funktionsträger sei keine Bevorzugung, so löst dies nicht das eigentliche Problem der Vereinbarung, sondern bestätigt es.
Meine Freunde und ich glauben, daß das Vorgehen des Bundespostministers grundsätzliche rechtliche und politische Fragen aufgeworfen hat. Insbe13302
sondere geht es uns um die Gleichbehandlung aller Verwaltungsangehörigen und darum, ob neben den gewählten Personalräten Mitspracherechte von Gewerkschaftsvorständen bei Personalentscheidungen vorgesehen werden können, ohne daß der Grundsatz der Regierungsverantwortung im demokratischen Rechtsstaat beeinträchtigt wird.
Wir möchten es ganz klar und gesichert haben, daß in den Verwaltungen des Bundes nach wie vor die folgenden Grundsätze gelten.
Verwaltungsangehörige dürfen wegen ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden. Sie sind als gleichberechtigt zu behandeln, unabhängig davon, welcher politischen oder gewerkschaftlichen Gruppierung sie angehören oder nicht. Wir können es nicht dulden, daß es auch nur den Anschein hat, als seien einige wegen ihrer gewerkschaftlichen oder politischen Zugehörigkeit „gleicher", und widerstehen damit auch der immer mehr um sich greifenden politisch motivierten Praxis.
Die Gewerkschaften haben das Kräftegleichgewicht zwischen Dienstherren oder Arbeitgebern auf der einen und Beschäftigten auf der anderen Seite zu wahren. Dieses Gleichgewicht darf nicht durch ein Übergewicht nach einer der Seiten hin in Gefahr gebracht werden. Warum eigentlich erschien ein Schutz vor Benachteiligung für die Funktionäre gerade dieser Gewerkschaft notwendig, der in ihrem Bereich ein großer Einfluß nicht nur nachgesagt wird, sondern die diesen auch tatsächlich ausübt, wie allein der Hinweis auf die Leitung des Hauses deutlich macht? Welche konkreten Fälle haben eigentlich die Besorgnis um Benachteiligung gerade der Angehörigen der Deutschen Postgewerkschaft genährt? Eine echte Frage für den, der die wirklichen Machtverhältnisse bei der Deutschen Bundespost einigermaßen kennt und die auch dann nicht an Substanz verliert, wenn man darauf hinweist, daß sich jetzt auch andere Organisationen - notwendigerweise, wie mir scheint - um Gleichbehandlung bemühen.
In den Beratungen in den Ausschüssen wird geklärt werden müssen, ob bei dem Versuch, eine alte gewerkschaftliche Forderung zu konkretisieren, die Benachteiligung ihrer Funktionäre auszuschließen, nicht geltendes Recht auf der Strecke geblieben ist, wie manche meinen, und in falsch verstandener Kumpanei aus der Besorgnis um Benachteiligung tatsächliche Bevorzugung geworden ist. Dem müßten wir in aller Nüchternheit entschieden entgegentreten.
Es wird auch zu klären sein, welches Bedürfnis für diese Vereinbarung zwar bei der Bundespost bestand, das nach Einlassung der Bundesregierung bei den anderen Verwaltungen des Bundes jedoch nicht gegeben ist, und ob für diese wesentliche Interpretation des Personalvertretungsgesetzes wirklich der Bundespostminister allein zuständig ist.
Das Wort hat der Abgeordnete Pensky.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Gegensatz zur Opposition begrüßt die sozialdemokratische Bundestagsfraktion die zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Postgewerkschaft am 11. März 1975 getroffene Vereinbarung. Über Inhalt und Ziel der Vereinbarung besteht - und das darf ich hier an dieser Stelle klarstellen, Herr Kollege Pfeffermann - volle Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. Diese Regelungen bezwecken den Schutz der gewerkschaftlichen Funktionsträger, dagegen keine personal- oder dienstrechtliche Bevorzugung. Irgendwelche personal- oder dienstrechtlichen Entscheidungsrechte werden der Deutschen Postgewerkschaft nicht eingeräumt.
Im übrigen - auch darauf darf ich an dieser Stelle hinweisen - werden mit dem Deutschen Postverband und dem Christlichen Gewerkschaftsbund ebenfalls entsprechende Vereinbarungen getroffen.
Behauptungen in der Richtung, die Vereinbarung verstoße gegen Gesetz und Recht, sind völlig abwegig. Die Rechts- und Verfassungslage ist selbstverständlich unter allen Gesichtspunkten beachtet worden. Es liegt weder ein Verstoß gegen die Prinzipien der Regierungsverantwortung im demokratischen Staat vor, noch sind die Koalitionsfreiheit, der Gleichheitsgrundsatz oder beamtenrechtliche Bestimmungen, insbesondere personalvertretungsrechtliche Bestimmungen, verletzt.
Nun, die Opposition ist offenbar nicht in der Lage oder nicht willens, den eigentlichen Kern der Vereinbarung zu sehen.
({0})
Dieser Vereinbarung ist ein Schirm für eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Interesse des Unternehmens Bundespost und seiner Beschäftigten, und sie wird - auch das wird sich, glaube ich, bestätigen - bei den schwierigen Rationalisierungsentscheidungen bei der Bundespost sehr hilfreich sein.
Was die Zusammenarbeit mit den freien und unabhängigen Gewerkschaften angeht, so haben wir allerdings offenbar einen ganz anderen Standpunkt als Sie, meine Damen und Herren von der Opposition. Sie nämlich teilen die Gesamtverantwortung einseitig dem Staat, die Wahrung von Gruppen- und Einzelinteressen einseitig den Gewerkschaften zu. In diesem Zusammenhang darf ich Sie nur an Ihr Mannheimer Strategiepapier erinnern. Auch an dieser Stelle muß ich daher noch einmal ganz deutlich sagen: Unsere Gewerkschaften fühlen sich entscheidend dem Ganzen verpflichtet. Sie haben das in der Vergangenheit durch ein sehr verantwortungsbewußtes Verhalten unter Beweis gestellt.
Der Vorwurf, hier würden Funktionären Privilegien eingeräumt, soll im Ergebnis natürlich die sozialdemokratische Regierungspolitik treffen. Wir wissen, wie wir Ihre Wahlkampfetikette einzuschätzen haben.
Entscheidend wird sein, wie sich die Vereinbarung bewährt. Wir haben keinen Zweifel, daß sie sich positiv auf die Bundespost und ihre Beschäftigten auswirken wird.
Wir stimmen dem Überweisungsvorschlag zu.
({1})
Das Wort hat der Abgeordnete Möllemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die FDP-Fraktion stellt zum Antrag der CDU/CSU fest, daß sich die berufliche Tätigkeit von Funktionsträgern der Gewerkschaften auch im Bereich der Bundesverwaltung im Rahmen der durch die Gesetze und Verordnungen auferlegten Bindungen zu halten hat. Es dürfen ihnen jedoch wegen dieser ihrer Tätigkeit ebenfalls keine Nachteile erwachsen.
Der von der Opposition im Zusammenhang mit ihrem Antrag betreffend gesetzmäßige Behandlung der Personalangelegenheiten in der Bundesverwaltung angezogene § 6 der Vereinbarung der Deutschen Bundespost mit der Deutschen Postgewerkschaft räumt den Organen der Deutschen Postgewerkschaft - so auch diese selbst im angesprochenen Briefwechsel - ein Erörterungsrecht, aber kein Entscheidungsrecht ein. Diese Regelung soll keine Bevorzugung mit sich bringen, sondern vielmehr eine Benachteiligung eines Funktionsträgers wegen seiner entsprechenden Betätigung vermeiden. Im übrigen gibt die Überweisung an den Innenausschuß Gelegenheit, dort die einzelnen vorliegenden Stellungnahmen zu erörtern.
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Das Wort hat der Herr Parlamentarische Staatssekretär Baum.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung hat am 3. Juli 1975 in der schon zitierten Antwort auf die Kleine Anfrage der Opposition ihre Position unmißverständlich dargelegt. Daraus geht schon hervor, Herr Kollege Pfeffermann, daß geltendes Recht nicht auf der Strecke geblieben ist. Die Bundesregierung steht auf dem Boden des Gesetzes, nämlich auf dem Boden von § 26 und § 27 des Bundesbeamtengesetzes. In § 26 heißt es, daß der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches des Dienstherrn versetzt werden kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. In § 27 heißt es ebenso eindeutig:
Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, ... an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
Das gleiche gilt für Umsetzungen. Damit ist der Grundsatz festgelegt, daß das dienstliche Bedürfnis stets und uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dem Dienstherrn die Möglichkeit der Versetzung und Abordnung eröffnen muß. Der in § 26 Abs. 1 enthaltene Zusatz „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist" macht deutlich, daß der Gesetzgeber die Notwendigkeit, Ausnahmen von dem Grundsatz der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu schaffen, nicht verkannt hat und bereit war, ihr Rechnung zu tragen, jedoch nur auf Grund gesetzlicher Ausnahmevorschriften. Diese Bestimmung ist bezeichnend für die starke Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Grundsatz der Dispositionsbefugnis des Dienstherrn beigemessen hat und die diesem Grundsatz zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung auch beigemessen werden muß. Das Funktionieren einer jeden Verwaltung setzt voraus, daß die zur Verfügung stehenden Dienstkräfte bestmöglich eingesetzt werden können; und dies bedingt eine möglichst weitgehende Dispositionsbefugnis des Dienstherrn. Sie dient der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Verwaltung und liegt daher unmittelbar im Interesse der Allgemeinheit.
Die Steuerungsmittel der Versetzung und Abordnung von Beamten sind in diesem Zusammenhang seit jeher notwendige und anerkannte gesetzlich verankerte Rechtsinstitute. Sie sind dem Beamtenverhältnis immanent und dienen insbesondere dazu, den Beamten entsprechend der grundsätzlichen Pflicht des Dienstherrn so einzusetzen, daß zwischen den Anforderungen der Amtsstelle und der Eignung des Inhabers weitgehende Übereinstimmung besteht. Die Dispositionsbefugnis ist außerdem zwingend notwendig im Hinblick auf die in letzter Konsequenz der Regierung bzw. dem jeweiligen Ressortminister obliegende politische Verantwortung für die Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des ihm übertragenen Verwaltungsbereichs dem Parlament gegenüber.
Zu den Regierungsaufgaben, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen werden dürfen, gehören im heutigen Verwaltungsstaat ebenfalls Entscheidungen über personelle Angelegenheiten der Beamten. Dazu gehören auch diese Entscheidungen, zu denen wir heute Stellung zu nehmen haben. Die Frage ist nur, ob diese Grundsätze verletzt worden sind, Herr Kollege Pfeffermann.
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- Die Bundesregierung - ich wiederhole das - ist der Meinung, daß dies nicht der Fall ist. Sie hat das in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zum Ausdruck gebracht, indem sie gesagt hat:
§ 6 ... sollte dieses Benachteiligungsverbot hinsichtlich der Versetzung und länger dauernden Abordnung oder Umsetzung dahin gehend konkretisieren, daß der Deutschen Postgewerkschaft ein Erörterungsrecht in bezug auf die Frage eröffnet sein sollte, ob eine Personalmaßnahme entgegen § 5 der Vereinbarung wegen der Tätigkeit oder Eigenschaft als Funktionsträger ergriffen worden sei. Im Hinblick darauf, daß spätere Äußerungen der Deutschen Postgewerkschaft darauf schließen lassen, daß die Deutsche Postgewerkschaft dieser Vorschrift der Vereinbarung einseitig eine andere, weitergehende Auslegung zuteil werden läßt, die
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift aufkommen lassen, wird der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen als der verantwortliche Ressortminister eine Klärung dieses Dissens mit dem Ziel einer verfassungskonformen Auslegung herbeiführen.
Das ist inzwischen geschehen, und das werden wir dann im Ausschuß im einzelnen erörtern.
({1})
Damit ist klargestellt - jede andere Auslegung wäre unzutreffend -, daß die Dispositionsbefugnis des Dienstvorgesetzten nicht eingeschränkt werden darf und sich damit auch eine Bevorzugung einer gewerkschaftlichen Gruppe verbietet.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage hat die Bundesregierung diese Position im letzten Satz unterstrichen. Ich wiederhole das auch noch einmal an dieser Stelle:
Die Verwaltung
- so hat die Bundesregierung gesagt ist bei der Auswahl der von Versetzungen oder Abordnungen Betroffenen an die Mitsprache einer Gewerkschaft oder anderer außenstehender Stellen nicht gebunden.
Für die Vermutung der Opposition, die Sie, Herr Kollege Pfeffermann, soeben noch einmal geäußert haben, geltendes Recht sei verletzt oder es bestehe die Gefahr, daß es künftig verletzt werden könnte, sieht die Bundesregierung daher keinen Raum.
({2})
Als weiterer Vertreter der Bundesregierung hat das Wort der Herr Parlamentarische Staatssekretär Haar.
({0})
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese von der Opposition angegriffene Vereinbarung dient dem Ziel, die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften im Interesse des Personals und der Deutschen Bundespost weiter zu vertiefen. Die in der kommenden Zeit bei der Deutschen Bundespost noch durchzuführenden Rationalisierungsmaßnahmen bedürfen einer breiten Zustimmung im Personal, um den angestrebten Erfolg sicherstellen zu können. Die Leitung der Deutschen Bundespost hält die konstruktive Zusammenarbeit mit den bei der Deutschen Bundespost vertretenen Gewerkschaften für besonders bedeutungsvoll, um die sachgerechte Information und damit Motivation des Personals in dieser schwierigen Phase sicherzustellen.
Herr Staatssekretär, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Pfeffermann?
Bitte sehr!
Herr Staatssekretär, würden Sie so freundlich sein zu erläutern, wieso Sie im Zusammenhang mit Ihrer Stellungnahme zu diesem Abkommen gerade zum Anfang - als wesentlicher Punkt Ihrer Ausführungen - auf die noch ausstehenden Rationalisierungsmaßnahmen zu sprechen kommen,
({0})
die sicherlich im Zusammenhang mit möglichen Versetzungen stehen, von denen in Ihrer Antwort die Rede ist, die Sie später in Verhandlungen mit der Deutschen Bundespost konkretisieren mußten?
Wenn Sie noch drei Minuten Geduld haben, bekommen Sie genau darauf die Antwort, Herr Kollege. Dazu gehört jedoch in einem richtig verstandenen Partnerschaftsverhältnis auch, die offene Diskussion mit der anderen Seite zu akzeptieren, um vermeidbare Schwierigkeiten auszuräumen und so zu einem Erfolg beizutragen.
Jeder, der Großunternehmen kennt, weiß, daß es gerade die Vertrauensleute der Gewerkschaften sind, die, unmittelbar am Ort des betrieblichen Geschehens tätig, wichtige Bindeglieder zwischen dem Personal und der Unternehmensleitung sind. Es ist auch im wohlverstandenen Interesse der Deutschen Bundespost, wenn die Vertrauensleute der Gewerkschaften auf Grund von Vereinbarungen sicher sein können, durch ihre Mitarbeit keine Nachteile - darüber kann es wohl keinen Zweifel geben - zu erleiden.
({0})
Ich sage ganz betont: keine Nachteile; denn die Interpretation, daß durch die Vereinbarung Gewerkschaftsfunktionären Vorteile eingeräumt werden sollen, ist absolut unzutreffend.
({1})
Meine Damen und Herren von der Opposition, Ihr Antrag ist ein Teil jener Kampagne, die den Bürgern das Zerrbild eines möglichen, drohenden Gewerkschaftsstaates suggerieren soll.
({2})
Sie versuchen, eine Interpretation der Vereinbarung an die Stelle des tatsächlichen Inhaltes dieser Vereinbarung zu setzen.
({3})
Sie scheuen nicht einmal davor zurück, den Bundespostminister verfassungswidrigen Handelns zu beParl. Staatssekretär Haar
zichtigen, geschweige denn davor, einer Gewerkschaft, in der über 65 % des Postpersonals organisiert sind, abzusprechen, auf dem Boden der Verfassung zu stehen. Sie sollten sich einmal überlegen, welche Wirkungen Sie - auch öffentlich - mit solchen Unterstellungen auslösen.
({4})
Dieser Versuch ist im Grunde schon kläglich gescheitert.
({5})
Es besteht überhaupt kein Zweifel, daß mit dem vereinbarten Erörterungsrecht den Organen der Deutschen Postgewerkschaft keine personal- und dienstrechtlichen Entscheidungsrechte eingeräumt worden sind.
({6})
Gestatten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Pfeffermann?
Ich bitte jetzt, mich meine Rede beenden zu lassen.
({0})
Ebenso wie die Deutsche Postgewerkschaft werden auch die anderen Organisationen des Postpersonals solche Vereinbarungen abschließen können und abschließen und diesen Text verfassungsgetreu interpretieren.
({1})
Meine Damen und Herren, bisher waren sich alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien darüber einig, daß den Gewerkschaften als Ordnungsfaktor im Arbeitsleben ein besonderes Gewicht zukomme. Wer das nicht nur in Festreden deklamieren, sondern daraus auch die entsprechenden Konsequenzen ziehen will, der muß auch die von Ihnen angegriffene Vereinbarung im Grunde bejahen. Darauf kommt es doch letztlich an.
(Beifall bei der SPD - Rawe [CDU/CSU] : Beantworten Sie doch einmal meine Frage: Haben w i r das Gutachten bestellt oder der Innenminister? - Erhard [Bad Schwalbach] ({2})
Der Redner läßt keine Fragen mehr zu.
Und jetzt eine letzte Feststellung: Die Straffung des Verwaltungsdienstes bei den Postämtern, die organisatorische Neuordnung auf der Ebene der Oberpostdirektionen oder einschneidende Maßnahmen, die sich auf Grund des neuen Personalbemessungssystems für das Postpersonal ergeben, lassen sich nicht gegen das Personal durchführen. Die vom Personal unter praktischen Gesichtspunkten vorgetragene Kritik muß sich möglichst unmittelbar auch am Arbeitsplatz artikulieren können. Vertrauensleute sind besonders geeignet, Anregungen oder Alternativen vorzutragen. Die unmittelbaren Vorteile der bei der Deutschen Bundespost betriebswirtschaftlich notwendigen Maßnahmen sind evident. Damit reduziert sich das Problem auf die Frage: Bejahen Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, einen Schutz gewerkschaftlicher Vertrauensleute, oder wollen Sie ihn nicht?
Wir sehen die Gewerkschaften und ihre Vertreter als echte Partner an und handeln entsprechend. Sie werden noch klarzustellen haben, ob und inwieweit Sie bereit sind, Ihren ganz allgemeinen Deklarationen, an denen es nicht mangelt, auch praktische Taten folgen zu lassen.
({0})
Das Wort hat der Abgeordnete Pfeffermann.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine Wortmeldung hätte sich sicherlich erübrigt, wenn der Herr Parlamentarische Staatssekretär so freundlich gewesen wäre, eine Zwischenfrage zuzulassen.
Lassen Sie mich darum drei Dinge feststellen:
Erstens. Wer hier gegen Gewerkschaftler polemisiert, sollte wissen, daß sich in diesem Hause Gewerkschaftler auf beiden Seiten befinden. Ich zähle mich zu diesem Kreis.
({0})
Zweitens. Wer hier gegen Rechtsgutachten polemisiert, sollte wissen, daß wir auf ein Rechtsgutachten Bezug nehmen, das nicht von uns, sondern vom Innenministerium erstellt worden ist.
({1})
Er sollte ferner wissen, daß ich nicht irgend jemanden, sondern Professor Theodor Eschenburg zitiert habe. Noch gehört er leider nicht zur CDU.
({2})
Drittens. Wer die Vorzüge dieser Vereinbarung so sehr herausstellt, der muß sich fragen lassen: Warum ist es eigentlich notwendig, solch eine Vereinbarung in einem Hause herbeizuführen, in dem eine 65 %ige gewerkschaftliche Organisation vorhanden ist,
({3})
und nicht in den Häusern der Bundesverwaltung, in denen der Grad der gewerkschaftlichen Organisationen weit darunter liegt?
({4})
Das kann doch wohl nicht mit dem Hinweis begründet werden, nur bei der Deutschen Bundespost seien im Rahmen der Verwaltung Rationalisierungsmaßnahmen notwendig.
({5})
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schäfer ({0}).
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hatte bis vor 10 Monaten den Eindruck, daß dieser Antrag der CDU/CSU eigentlich ein reiner Agitationsantrag ist.
({0})
Inzwischen habe ich diesen Eindruck nicht mehr, sondern in der Zwischenzeit habe ich den Eindruck gewonnen, daß hier eine sehr grundsätzliche Haltung der CDU/CSU deutlich wird. Gerade an den zwei Beiträgen von Herrn Pfeffermann kommt es so ganz unverblümt zum Ausdruck.
({1})
- Warum? Das will ich Ihnen jetzt gerne sagen.
({2})
- Seien Sie nicht ungeduldig! Herr Staatssekretär Haar hatte sehr deutlich dargelegt, worin die gesellschaftspolitische Funktion von Gewerkschaften in Großbetrieben besteht. Die Deutsche Bundespost ist der größte Betrieb, den wir haben. Daß in diesem großen Betrieb nach dem Willen dieses Hauses ganz entscheidende Umorganisationen und Umstellungen vor sich gehen, ist unbestritten. Daß diese Umstellungen nur gemacht werden können, wenn sie vom Verständnis des gesamten Personals getragen werden, ist hoffentlich auch unbestritten. Die Personalräte in ihren Funktionen, wie wir sie im neuen Gesetz festgelegt haben, sind nicht in der Lage und haben nicht die Aufgabe, in dieser Weise die Rationalisierungsmaßnahmen mitzuberaten und mitzutragen.
({3})
- Bitte, gerne!
Herr Kollege Schäfer, wer ist denn nach Ihrer Meinung eigentlich in öffentlichen Verwaltungen wie bei der Post der Träger für das Gespräch zwischen Personal und Leitung? Ist es die Gewerkschaft oder sind es die Personalvertretungen?
Vielen Dank für Ihre Frage. Sie zeigen, daß Sie es überhaupt nicht begriffen haben.
({0})
- Ja, ich erläutere es Ihnen sofort. Die Personalräte haben nach dem Gesetz die Aufgabe, bei der einzelnen Dienststelle die konkreten Maßnahmen mitzuberaten. Es ist bei der Beratung des Personalvertretungsgesetzes ausdrücklich gesagt worden, daß der Raum der Gewerkschaften dort ist, wo die Führung des Hauses ihre generellen Überlegungen, seien es Beihilfefragen oder seien es Rationalisierungsmaßnahmen, beraten will. Die politische interne Vertretung der Gesamtbelegschaft erfolgt über die Gewerkschaft und nicht über die Personalräte. Die Personalräte - ({1})
- Entschuldigen Sie! Vielen Dank, daß Sie bestätigen, daß Sie es immer noch nicht begreifen.
({2})
Sie werden es nie begreifen. Ich habe deshalb gesagt, daß es sich nicht um einen Agitationsantrag handelt, sondern daß hier eine Gesamthaltung der CDU/CSU zum Vorschein kommt, daß Sie kein Verständnis dafür haben, wie Gewerkschaften verantwortungsvoll in Betrieben mitarbeiten.
({3})
Unser Dank und unsere Anerkennung gebühren im Grundsätzlichen - ich sage: im Grundsätzlichen - dem Postminister, daß er das ermöglicht. Als Vorsitzender des Innenausschusses sage ich Ihnen jetzt,
({4})
daß wir im Innenausschuß die Vereinbarung sehr gewissenhaft auf die Verfassungsmäßigkeit prüfen werden. Da gibt es kein Vorwegurteil. Auch wenn ich es gesellschaftspolitisch für richtig halte, werden wir das im Innenausschuß sehr gewissenhaft prüfen. Ich bin überzeugt, daß Sie in Bälde Ihren Antrag als Bumerang noch einmal hier sehen werden. Vielleicht ist Herr Katzer dann so freundlich - das wäre doch ein Punkt für Sie, Herr Katzer. -, von den Sozialausschüssen aus Ihrer Fraktion einmal beizubringen, wie die Haltung und die Stellung der Gewerkschaften ist. Das ist eine Aufgabe für Sozialausschüsse.
({5})
Aber da sieht man es dann im Endergebnis, daß sich hier die Sozialausschüsse eben doch nicht durchsetzen. So sage ich es einmal sehr höflich.
({6})
An ihren Taten sollt ihr sie erkennen. In diesem Fall muß es heißen: An ihren Anträgen und an dem, was sie hier vortragen, sollt ihr sie erkennen.
({7})
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Erhard ({0}).
Herr Kollege Schäfer, Ihre Ausführungen haben mich veranlaßt, mich zu Wort zu melden. Es kann überhaupt keine Rede davon sein, daß hier irgendeine Art von Gewerkschaftsfeindlichkeit oder ähnlichem auf unserer Seite eine Rolle spielt. Das können Sie so oft sagen, wie Sie wollen. Es geht jeweils an den Tatsachen und an der Wahrheit vorbei.
({0})
Wir sind im Grunde genau der Auffassung, die für die Bundesregierung heute der Herr Staatssekretär aus dem Innenministerium hier abgegeben hat. Ich wundere mich, daß Sie die nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Ich wundere mich weiter darüber, wie Sie als Mitglied der Verfassungsenquetekommission hier überhaupt an den Problemen, die den öffentlichen Bereich von einem privaten Unternehmen unterscheiden, vorbeigehen wollen und so tun, als gäbe es hier keinen Unterschied; denn noch sind die Regierung und ihre Minister dem Parlament verantwortlich.
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- Hören Sie gut zu! Das ist genau das, was der Vertreter des Innenministers hier gesagt hat. Weil das durch diese Vereinbarung nicht gewährleistet war, brauchte man nachher eine authentische Interpretation. Die wäre sonst gar nicht erforderlich gewesen. Wer in sich gehen muß, das sind Sie! Denn wir möchten, daß die Belegschaften auch im öffentlichen Bereich über die Personalvertretungen
- und bei der Post haben wir das auf allen Ebenen - voll vertreten werden und daß es nicht an ihnen vorbei eine zweite Vertretung mit Sonderrechten gibt. Das ist das Problem.
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Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schäfer ({0}).
({1})
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Erhard hat eben ein Musterbeispiel für das gegeben, was Herr Staatssekretär Haar vorhin angesprochen hat. Sie wollen nämlich so tun, als seien wir auf dem Wege zu einem Gewerkschaftsstaat und als habe das Parlament nichts mehr zu sagen. Herr Erhard, Sie wissen doch ganz genau, was in dieser Vereinbarung steht. Die parlamentarische Verantwortung des Ministers ist in keiner Weise geschmälert; im Gegenteil, sie ist stärker und besser wahrzunehmen, weil der Minister für seine ganze Verwaltung sprechen kann - ich weiß, was das bedeutet - und nicht bloß oben drüber schwebt und sich mühsam durchzusetzen versucht. Er setzt diesen Entwicklungsprozeß in seinem eigenen Betrieb schon vorher in Bewegung. Und das erwarten wir von einem Minister, der diesem Parlament verantwortlich ist: daß er dann nicht eine Lieblingsidee vorträgt, sondern weiß, was in seinem Hause getragen werden kann, und dies hier verantwortlich vorträgt. - Bitte, Herr Erhard!
Sie können davon ausgehen, daß auch ich der Meinung bin, daß Herr Postminister Gscheidle mit seiner Belegschaft nicht über Kreuz stehen soll und daß er das auch grundsätzlich nicht tut. Wie erklären Sie es sich aber, daß man ihm als verantwortlichen Minister und führenden Gewerkschaftler in der Postgewerkschaft mit dem Ausschluß gedroht hat, weil er die Verantwortung als Minister wahrgenommen hat? Können Sie das erklären?
Nein, ich verstehe auch gar nicht, was Sie meinen.
({0})
Es ist nicht gut, Herr Erhard, wenn Sie den Saal verlassen, wenn ich Ihnen noch etwas sagen will. Das sollten Sie nicht tun.
({1})
Herr Kollege Erhard, ich muß es wiederholen; denn ich muß annehmen, daß Sie es nicht wissen. Sonst könnten Sie hier nicht solche Meinungen vertreten. Es steht in der Vereinbarung, daß die Gewerkschaften alle drei Jahre ihre Wahlen in der Dienstzeit durchführen können. Es steht darin, daß man, wenn ein Gewerkschaftler versetzt werden soll, mit den Vorgesetzten innerhalb der Gewerkschaften sprechen soll und daß die Entscheidungsbefugnis beim zuständigen Chef bzw. beim Oberpostpräsidenten bleibt. Es steht drittens darin, daß sie ihre Besprechungen außerhalb der Dienstzeit in den Diensträumen durchführen können. Und da wollen Sie solche merkwürdigen politischen Schlußfolgerungen ziehen?
({2})
Es bleibt nur die Feststellung, daß Sie mit dem, was Sie hier vorgetragen haben, sehr deutlich gemacht haben - das ist gut so, das ist Ihre Meinung -, daß Sie kein Verständnis für das haben, was wir für notwendig halten, nämlich eine enge Zusammenarbeit mit den Bediensteten, in diesem Falle vertreten durch ihre Gewerkschaft.
({3})
- Ich wollte aufhören; aber bitte, Herr Pfeffermann!
Herr Professer Schäfer, Sie gestatten die weitere Zwischenfrage des Herrn Abgeordneten Pfeffermann.
Herr Kollege Schäfer, ist Ihnen bei der Lektüre der Antwort auf unsere Kleine Anfrage wirklich entgangen, daß die Bundesre13308
gierung im Zusammenhang mit dem, was Sie eben ausführten, geantwortet hat:
Im Hinblick darauf, daß spätere Äußerungen der Deutschen Postgewerkschaft darauf schließen lassen, daß die Deutsche Postgewerkschaft dieser Vorschrift der Vereinbarung einseitig eine andere, weitergehende Auslegung zuteil werden läßt, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift aufkommen lassen, . . .
Entschuldigen Sie, Sie dürfen wirklich davon ausgehen, daß ich das gelesen habe. Es ist ja aber in dieser Stellungnahme sehr deutlich, daß das eben nicht Inhalt der Vereinbarung ist; allerdings gibt es Äußerungen, die das weitergehend, als die Regierung es für richtig hält, auslegen. Ich vertrete hier nicht die Regierung, aber die Regierung hat das ganz korrekt wiedergegeben. Wir werden uns im Innenausschuß sehr präzise mit diesen Fragen befassen. Wir alle haben ein Interesse daran, daß das geklärt wird, damit Ihre so merkwürdige Haltung um so deutlicher wird.
({0})
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache.
Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, die Vorlage an den Innenausschuß - federführend - und zur Mitberatung an den Ausschuß für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen zu überweisen. - Ich sehe und höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich rufe Punkt 13 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Präsidenten des Bundesrechnungshofes
betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Haushaltsjahr 1974 - Einzelplan 20 -- Drucksache 7/4018 -Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Haushaltsausschuß
Ich frage, ob das Wort begehrt wird. - Das ist nicht der Fall. Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, die Vorlage an den Haushaltsausschuß zu überweisen. - Ich sehe und höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 14 der Tagesordnung auf:
Beratung des Berichts und des Antrags des Haushaltsausschusses ({0}) zu dem Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1975
hier: Einzelplan 12
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
- Drucksachen 7/3406, 7/4039 Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Müller ({1}). Bitte, Herr Abgeordneter!
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Haushaltsausschuß hat den Entschließungsantrag der CDU/ CSU-Fraktion am 4. Juni beraten. Nach dem einstimmig angenommenen Antrag wird die Bundesregierung ersucht, den geforderten schriftlichen Bericht bis zum 1. Oktober 1975 vorzulegen. Heute haben wir bereits den 3. Oktober. Ich bitte darum, daß wir das Berichtsdatum in „1. November 1975" abändern.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Das Wort zur Aussprache wird nicht begehrt.
Wer dem Vorschlag des Herrn Berichterstatters, den Termin in „1. November" abzuändern, zustimmen will, den bitte ich um das Zeichen. - Ich danke Ihnen. Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe Punkt 15 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses ({0}) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. Leistung einer überplanmäßigen Ausgabe bei Kap. 23 02 Tit. 896 01 - Beitrag der Bundesrepublik Deutschland zum Indusbecken-Entwicklungsfonds
- Drucksachen 7/3619, 7/4040 - Berichterstatter: Abgeordneter Esters
Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Wort zur Ergänzung des Berichts wünscht. - Das ist nicht der Fall. Auch zur Aussprache wird das Wort nicht begehrt.
Wer dem Antrag des Haushaltsausschusses zustimmt, gebe das Zeichen. - Danke. Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe Punkt 16 der Tagesordnung auf:
Beratung des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft ({1}) zu der von der Bundesregierung erlassenen Neunundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz
- Drucksachen 7/3880, 7/4049 - Berichterstatter: Abgeordneter Scheu
Der Herr Abgeordnete Scheu wünscht keine Ergänzung seines Berichts. Wenn nicht ein Antrag aus der Mitte des Hauses vorliegt, ist keine Beschlußfassung, sondern nur eine Kenntnisnahme notwendig. Ein Antrag wird, wie ich feststelle, nicht gestellt, so daß dieser Punkt damit abgeschlossen ist.
Ich rufe nunmehr die Punkte 17 und 18 der Tagesordnung auf:
17. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({2}) zu der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs ({3})
- Drucksachen 7/3992, 7/4050 - Berichterstatter: Abgeordneter Scheu
18. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({4}) zu der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs ({5})
zu der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs ({6})
zu der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs ({7})
- Drucksachen 7/3937, 7/3962, 7/3984, 7/4051 -Berichterstatter: Abgeordneter Scheu
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und frage ihn, ob er zu einer Ergänzung das Wort wünscht.
({8})
- Das ist nicht der Fall. Wird das Wort zur Aussprache gewünscht? - Auch das ist nicht der Fall.
Ich schlage Ihnen vor, daß wir der Einfachheit halber gemeinsam abstimmen. - Ich sehe und höre keinen Widerspruch. Wir kommen zur Abstimmung über die Anträge auf den Drucksachen 7/4050 und 7/4051. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Danke. Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Einstimmig so beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich rufe nun die Punkte 19 bis 26 der Tagesordnung auf:
19. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({9}) zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine
Verordnung ({10}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der Tarifstelle 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel ({11})
Verordnung ({12}) des Rates zur Fortsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Israel ({13})
Verordnung ({14}) des Rates über einen Briefwechsel betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr von Tomatenmark mit Herkunft aus Israel in die Gemeinschaft
Verordnung ({15}) des Rates über einen Briefwechsel betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel hinsichtlich der Einfuhr von Fruchtsalaten mit Herkunft aus Israel in die Gemeinschaft
Verordnung ({16}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in der Arabischen Republik Ägypten raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs ({17})
Verordnung ({18}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle, der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten ({19})
- Drucksachen 7/3877, 7/3980, 7/3991, 7/3856, 7/3950, 7/4045 -Berichterstatter: Abgeordneter Zeyer
20. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({20}) zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine
Verordnung ({21}) des Rates zur Aufrechterhaltung der Regelung der Aussetzung der Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland von Baumwollgeweben, roh und gebleicht, mit Ursprung in der Bundesrepublik Brasilien
Verordnung ({22}) des Rates über die im
AKP-EWG-Abkommen von Lomé vom 28. Februar 1975 vorgesehenen Schutzmaßnahmen
Richtlinie ({23}) des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpakkung und Kennzeichnung von Farben, Anstrichmitteln, Klebstoffen und dergleichen
- Drucksachen 7/3829, 7/3832, 7/3929, 7/4046 Berichterstatter: Abgeordneter Zeyer
21. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({24}) zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine
Verordnung ({25}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 30.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs für 1976
Verordnung ({26}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben in unmittelbaren Umschließungen
Vizepräsident Dr. Schmitt-Vockenhausen
mit einem Gewicht des Inhalts von 15 Kilogramm oder weniger, der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs ({27})
Verordnung ({28}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A IIa) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs ({29})
Verordnung ({30}) des Rates über die zeitweilige teilweise Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Flugsimulatoren des Typs DC 10 „Link-Miles" der Tarifstelle ex 88.05 B
Verordnung ({31}) des Rates zur zeitweiligen vollständigen Aussetzung des in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung anwendbaren Zollsatzes für die Einfuhr von Flugsimulatoren des Typs DC 10 „Link-Miles" der Tarifstelle ex 88.05 B des Gemeinsamen Zolltarifs aus den neuen Mitgliedstaaten
Verordnung ({32}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs ({33})
Verordnung ({34}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ({35})
Verordnung ({36}) des Rates
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grège, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs für 1976
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz aus Seide, nicht in Aufmachungen für für den Einzelverkauf, der Tarifnummer ex 50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs für 1976
zur Eröffnung, Aufstellung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer ex 50.05 des Gemeinsamen Zolltarifs für 1976
Verordnung ({37}) des Rates
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen ({38}) der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung ({39}) des Rates
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rohzink der Tarifstelle 79.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung ({40}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kolophonium einschließlich „Brais résineux", der Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs für 1976
- Drucksachen 7/3810, 7/3910, 7/3953, 7/3818, 7/3875, 7/3876, 7/3954, 7/3940, 7/3949, 7/3971, 7/4047 Berichterstatter: Abgeordneter Zeyer
22. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({41}) zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine
Verordnung ({42}) des Rates
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sherry-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien ({43})
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Malaga-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien ({44})
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla-, Priorato-, Rioja- und ValdepeñasWeine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien ({45})
Verordnung ({46}) des Rates
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien ({47})
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien ({48})
Verordnung ({49}) des Rates
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Portweine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Portugal ({50})
Vizepräsident Dr. Schmitt-Vockenhausen
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Madeira-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Portugal ({51})
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Moscatel-de-Setubal-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Portugal ({52})
Verordnung ({53}) des Rates zur Eröffnung eines Zollkontingents für Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern für das Jahr 1976
Verordnung des Rates
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern ({54})
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung für Männer und Knaben der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern ({55})
Verordnung des Rates
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für das Jahr 1976 für Baumwollgarne der Tarifnummer 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für das Jahr 1975 für synthetische und künstliche Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für das Jahr 1976 für Oberkleidung der Tarifnummer 60.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta
über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für das Jahr 1976 für Oberkleidung für Männer und Knaben der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta
Verordnung ({56}) des Rates zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze für bestimmte industrielle Waren mit Ursprung in Malta ({57})
Verordnung ({58}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Türkei
Verordnung ({59}) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
Textilerzeugnisse der Tarifnummern 55.05 und 55.09 sowie der Tarifstelle ex 58.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus der Türkei ({60})
Verordnung ({61}) des Rates zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse
Verordnung ({62}) des Rates zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei ({63})
Verordnung ({64}) des Rates zur vierten Verlängerung der Verordnungen ({65}) Nr. 2313/71 und 2833/71 über die zeitweilige teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Herkunft aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei
- Drucksachen 7/3857, 7/3908, 7/3909, 7/3831, 7/3956, 7/3958, 7/3995, 7/3855, 7/3921, 7/3943, 7/3955, 7/3990, 7/4048 Berichterstatter: Abgeordneter Zeyer
23. Beratung des Antrags des Innenausschusses ({66}) zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 6/66/ Euratom, 121/66/EWG
- Drucksachen 7/3427, 7/4053 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Schäfer ({67})
24. Beratung des Antrags des Innenausschusses ({68}) zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Verordnung ({69}) des Rates zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Kernforschungsstelle, die in den Niederlanden dienstlich verwendet werden
- Drucksachen 7/3834, 7/4054 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Schäfer ({70})
25. Beratung des Antrags des Innenausschusses ({71}) zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Verordnung ({72}) des Rates zur Änderung der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der Atomanlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in Italien dienstlich verwendet werden
- Drucksachen 7/3835, 7/4055
Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Schäfer ({73})
Vizepräsident Dr. Schmitt-Vockenhausen
26. Beratung des Antrags des Innenausschusses ({74}) zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten
Bericht der Kommission an den Rat betreffend die mit dem Generalsekretariat des Europarates aufgenommenen Unterhandlungen mit dem Ziel, den Entwurf dieses Übereinkommens in dem Sinne zu ändern, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sich neben den Mitgliedstaaten an diesem Übereinkommen beteiligen kann
Vorschlag der EG-Kommission für einen Beschluß des Rates zum Abschluß dieses Übereinkommens
- Drucksachen 7/3182, 7/4062 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Gruhl
Abgeordneter Schäfer ({75})
Ich danke den Berichterstattern und frage, ob jemand das Wort wünscht. - Das ist nicht der Fall. Ich darf vielleicht hinzufügen, daß wir die ganze
Problematik ohnehin demnächst im Geschäftsordnungsausschuß behandeln werden.
Wird das Wort zur Aussprache gewünscht. - Auch das ist nicht der Fall. Ist das Haus damit einverstanden, daß wir der Einfachheit halber gemeinsam abstimmen? - Ich sehe und höre keinen Widerspruch.
Wir kommen somit zur Abstimmung über die Ausschußanträge auf den Drucksachen 7/4045, 7/4046, 7/4047, 7/4048, 7/4053, 7/4054, 7/4055 und 7/4062. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Zeichen. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Bei einer Gegenstimme ohne Stimmenthaltungen angenommen.
Meine Damen und Herren, damit stehen wir am Ende der heutigen Tagesordnung. Ich danke Ihnen.
Ich berufe die nächste Sitzung des Deutschen Bundestages auf Mittwoch, den 15. Oktober, 9 Uhr ein.
Die Sitzung ist geschlossen.