Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Die Sitzung ist eröffnet.
Die folgenden amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Überweisung von EG-Vorlagen
Der Präsident des Bundestages hat entsprechend dem Beschluß des Bundestages vom 25. Juni 1959 die nachstehenden Vorlagen überwiesen:
Verordnung ({0}) des Rates zur Änderung der Verordnung ({1}) Nr. 1878/74 zur Festlegung - für das Weinwirtschaftsjahr 1974/75 - des von den Interventionsstellen zu zahlenden Preises für den Alkohol, der ihnen im Rahmen der Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung geliefert wird, und des dabei vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu übernehmenden Höchstanteils
- Drucksache 7/3568 überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Mitteilung der Kommission an den Rat über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten ({2})
Empfehlung einer Verordnung ({3}) des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Entwurf eines Abkommens über den Handel mit den überseeischen Ländern und Gebieten mit Erzeugnissen, die unter die Zuständigkeit der EG für Kohle und Stahl fallen
- Drucksache 7/3569 überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft ({4}), Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({5}) des Rates zur Änderung der Verordnung
({6}) Nr. 1052/68 über die Regelung für die Einfuhr und
die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen
- Drucksache 7/3576 überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({7}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe, der Tarifstelle 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel
Drucksache 7/3577 überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({8}) des Rates zur Änderung der Verordnung ({9}) Nr. 2824/72 hinsichtlich der Finanzierung bestimmter Maßnahmen durch den EAGFL, Abteilung Garantie
- Drucksache 71578 überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({10}) des Rates zur Änderung der Verordnungen ({11}) Nr. 2901/74, 2903/74, 2905/74, 2906/74 und 2907/74 zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Ländern
- Drucksache 7/3579 überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({12}) des Rates über die zeitweilige Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
- Drucksache 7/3588 überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft ({13}), Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({14}) des Rates über die Änderung der Verordnungen ({15}) Nr. 1408/71 und 574/72 und zur Vereinheitlichung der Regelung für die Zahlung der Familienleistungen an Arbeitnehmer, deren Familienangehörige in einem anderen als dem Beschäftigungsland wohnen
- Drucksache 7/3589 überwiesen an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit ({16}), Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({17}) des Rates
zur Festlegung der Grundregeln für die Lieferung von Milchfetten als Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Programms 1975 zugunsten bestimmter Entwicklungsländer und internationaler Organisationen
über die Lieferung von Milchfetten an bestimmte Entwicklungsländer und internationale Organisationen aus der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen des Programms 1975
Beschluß des Rates ({18}) über die Erstellung von Modalitäten für die Durchführung der Nahrungsmittelhilfe mit den in vorgenannter Verordnung in Aussicht genommenen Entwicklungsländern und Organisationen
- Drucksache 7/3590 überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ({19}), Ausschuß für wirtschaftliche Zusammenarbeit mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({20}) des Rates zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung ({21}) Nr. 1067/74 über die gemeinsame Marktorganisation für künstlich getrocknetes Futter auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Kartoffeln - Drucksache 7/3591 -überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({22}) des Rates zur Festsetzung der Schwellenpreise für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1975/1976
- Drucksache 7/3592 überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({23}) des Rates zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Israel
- Drucksache 7/3593 -überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Entscheidung des Rates betreffend Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche
- Drucksache 7/3608 überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Vizepräsident Dr. Jaeger
Verordnung ({24}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Waren der Tarifstelle 22.09 C I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in den AKP-Staaten
- Drucksache 7/3609 überwiesen an den Ausschuß für Wirtschaft mit der Bitte uns Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung des Rates zur Anpassung der in Artikel 13 Absatz 9 von Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen
- Drucksache 7/3615 überwiesen an den Innenausschuß mit der Bitte um Vorlage des
Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({25}) des Rates zur Ergänzung der Verordnung ({26}) Nr. 2142/70 bezüglich der Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für die in den Anhängen III unter A und IV unter B aufgeführten Fischereierzeugnisse dieser Verordnung
- Drucksache 7/3617 überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung ins Rat
Verordnung ({27}) des Rates zur Ergänzung von Anhang I A und Anhang IV B der Verordnung ({28}) Nr. 2142/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse
- Drucksache 7/3616 überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung im Rat
Verordnung ({29}) Nr. 821/75 des Rates vom 25. März 1975 zur Änderung der Verordnung ({30}) Nr. 191/75 betreffend die Einfuhr von Zucker mit Subventionen
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
Verordnung ({31}) Nr. 822/75 des Rates vom 25. März 1975 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung ({32}) Nr. 377/74 über die vorübergehende Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung für entbeintes Rindfleisch
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte uni Vorlage des Berichts rechtzeitig innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
Verordnung ({33}) Nr. 823/75 des Rates vom 27. März 1975 zur Änderung der Verordnung ({34}) Nr. 823/68 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter Käsesorten zu bestimmten Tarifstellen sowie der Verordnung ({35}) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
Verordnung ({36}) Nr. 1036/75 des Rates vom 21. April 1975 über allgemeine Regeln für die Destillation von Tafelwein in der Zeit vom 7. Juni 1975 bis zum 31. Juli 1975
überwiesen an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit der Bitte um Vorlage des Berichts rechtzeitig innerhalb eines Monats, wenn im Ausschuß Bedenken gegen den Vorschlag erhoben werden
Meine Damen und Herren, wir kommen zu Punkt 17 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen und in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
- aus Drucksache 7/444 Erster Bericht und Antrag des Rechtsausschusses ({37})
- Drucksache 7/3596 Berichterstatter:
Abgeordneter Dr. Hauser ({38}) Abgeordneter Dr. Emmerlich
({39})
Ich danke den Berichterstattern für ihren Bericht.
In zweiter Beratung rufe ich Art. 1 und den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 7/3644 auf. Dazu spricht Herr Abgeordneter Dr. Hauser ({40}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu den beiden Ziffern des vorliegenden Änderungsantrags, den die CDU/ CSU-Fraktion zu dem zu verabschiedenden Revisionsrecht gestellt hat, darf ich folgendes ausführen.
Wenn das Hohe Haus mit dem nun in zweiter und dritter Lesung zu behandelnden Gesetzentwurf das Recht der Revision in Zivilsachen neu faßt und dabei, wie allgemein anerkannt, eine Entlastung des Bundesgerichtshofs anstrebt, um dessen begrenzte Arbeitskapazität zu respektieren und so die oft beklagte allzu lange Verfahrensdauer anhängiger Prozesse auch bei unserem obersten Gericht in Grenzen zu halten, so kann dies nur unter dem Aspekt geschehen: Welche Mittel sind erforderlich und ausreichend, um die laufenden Eingänge so zu reduzieren, daß die kontinuierliche Erledigung die Richter nicht überfordert? Zum anderen: Welche Mittel sind geeignet, die Rückstände aus der Vergangenheit nun abzubauen?
Wie werden wir diesem Ziel am besten gerecht? Müssen wir doch bei den Erörterungen über das Revisionsrecht vor allem den Rechtsuchenden im Auge haben, der bei der jahrelangen Diskussion um eine Neugestaltung dieses Rechts eigentlich immer zu kurz gekommen ist! Kommt es doch letztlich darauf an, eine Lösung zu finden, die den Belangen des Rechtsuchenden wirklich gerecht wird und ihm die Überzeugung vermittelt, daß seine Sache auch wirklich gerecht entschieden wird. Gerade in dieser Richtung sind nach der Überzeugung meiner Freunde bei der vom Rechtsausschuß beschlossenen Fassung zwei Gesichtspunkte nicht gesichert.
Der Entwurf sieht nun vor, daß erstens in Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 40 000 Deutsche Mark eine Revision nur stattfindet, wenn sie von dem zunächst berufenen Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder einer Abweichung von einer früheren Entscheidung höchstgerichtlicher Instanzen besonders zugelassen ist. Sodann kann aber zweitens in Rechtsstreitigkeiten mit einer Beschwer über 40 000 DM ohne besondere Voraussetzung zwar Revision eingelegt werden. Der Bundesgerichtshof erhält aber die Befugnis, die Annahme der Revision abzulehnen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. In diesem zweiten Fall muß also jeweils dargetan werden, daß der Revisionsfall wirklich grundsätzlicher Natur ist, um der Annahme durch den Bundesgerichtshof sicher zu sein.
Andere Argumente, die eine Revision stützen, und seien sie noch so gewichtig, zwingen die Senate unseres obersten Zivilgerichts nicht zu einer Annahme. Vielmehr liegt es ausschließlich in deren Ermessen, sicherlich im pflichtgemäßen Ermessen, ob sie eine Revision übernehmen oder ablehnen. Dabei ist die Befürchtung nicht zu weit hergeholt - dies wurde auch bei dem Hearing angesprochen, das der Rechtsausschuß dazu veranstaltet hat -, daß von
Dr. Hauser ({0})
dieser Ablehnungsmöglichkeit da oder dort auch in einem zu weitgehenden Maße Gebrauch gemacht werden könnte.
Selbst die absoluten Revisionsgründe des § 551 der Zivilprozeßordnung, die sonst unweigerlich immer durchgreifen, stünden damit zur Disposition des Bundesgerichtshofs. Ein Senat könnte gegebenenfalls sogar ohne nähere Begründung über die Rüge hinweggehen, daß z. B. das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei oder bei der Urteilsfindung ein Richter mitgewirkt habe, der kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Befangenheit abgelehnt worden war. Es wäre aber innerhalb der ZPO, in die ja die neuen Bestimmungen mit eingebaut werden müssen, ein ganz offenkundiger Widerspruch, wenn man bei der Auswahl der zuzulassenden Revisionsgründe ausgerechnet diejenigen fortließe, die sonst vom Gesetz als die wichtigsten und als die durchschlagendsten anerkannt sind. Hier versagt offenkundig die ratio legis des Entwurfs.
({1})
Um diese Ungereimtheit in Ordnung zu bringen, hat die CDU/CSU-Fraktion ihren ersten Antrag eingebracht, wonach eben diese absoluten Revisionsgründe stets durchzugreifen haben und eine Revision auf alle Fälle notwendig machen, unabhängig von einer besonderen Annahmeentscheidung des Revisionsgerichts.
Ich komme nun zum zweiten Änderungsantrag, der in einem sehr engen Zusammenhang mit dem ersten steht. Anläßlich des Hearings wurde die Frage gestellt, ob bei dem weitreichenden Ermessensspielraum, der nun dem Bundesgerichtshof gegeben werden soll, ein eklatanter Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruht, den entsprechenden Senat veranlassen müßte, diesen Fall als unweigerlich zu entscheidende Revisionssache anzusehen. Darauf wurde nur recht ausweichend geantwortet. Es wurde geltend gemacht, daß im Interesse des Bundesgerichtshofs ein gewisse Auswahl getroffen werden müsse. Es wurde gesagt, ein Senat wisse wohl, was er schaffen könne und was nicht, und falls es bei diesen möglichen Zahlen gelänge, einen derartigen Fall hereinzubringen, würde er übernommen. In dieser Antwort spielt unausgesprochen eben die jeweilige Geschäftslage des Senats mit.
Nun ist aber das Prozeßrecht nicht nur Technik zum reibungslosen Ablauf eines Verfahrens, vielmehr bleibt geboten, eine Verfahrensrechtsverletzung, die das Instanzurteil entscheidend beeinflußt, einer Kontrolle zu unterwerfen. Denn gerade bei derartigen Ungereimtheiten in einem Urteil müssen Rechtsuchende das Vertrauen zur Justiz verlieren, wie es in einer der jüngsten Eingaben an den Rechtsausschuß zu dieser Materie deutlich gesagt wurde.
Werden aber nun solche groben Mängel nicht ausgeräumt, sondern wird ein offenkundig fehlerhaftes Urteil gar noch rechtskräftig, obwohl der Weg zur Revision offensteht, aber nur nicht beschritten werden kann, weil der entsprechende Senat des Bundesgerichtshofs ihm die Bedeutung der Revision abspricht, müßte das Ansehen der Justiz unweigerlich
Schaden leiden. Dies gilt es aber auf alle Fälle zu vermeiden.
Wenn wir daher in die ZPO eingebaut wissen wollen, daß eine Revision auch bei solchen fehlerhaften Urteilen durchgreifen muß, so ist damit nicht nur das Vertrauen des Rechtsuchenden selbst in die Justiz gesichert, sondern ein solches Kontrollmittel vermag darüber hinaus die Güte der Judikatur wie kein anderes zu überwachen. Schließlich würde in der ZPO nur verankert, was in der Verwaltungsgerichtsordnung und im Sozialgerichtsverfahren bereits gesetzlich festgelegt ist: daß bei Rügen eines wesentlichen Verfahrensmangels eine Revision auch ohne Zulassung statthaft ist.
Aus den dargelegten Gründen stellen wir die Ergänzungsanträge, um bei der für die Rechtsuchenden sicherlich schmerzhaften, aber im Augenblick erforderlichen Operation, die wir mit dieser Novelle vornehmen müssen, allzu weitgreifende Einschränkungen des Revisionsrechts zu vermeiden und in solchen eklatanten Fällen, wie geschildert, nicht allein die „Gnade" des BGH walten zu lassen, wenn die Entscheidungen über eine Revision ausschließlich in dessen freiem Ermessen stehen.
So bitten wir Sie, meine Damen und Herren der beiden anderen Fraktionen, unsere Anträge mitzuübernehmen.
({2})
Das Wort hat der Abgeordnete Emmerlich.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir sind nicht in der Lage, den beiden Änderungsanträgen der Opposition zuzustimmen, und zwar aus folgenden Gründen.
In dem Antrag auf Drucksache 7/3644 wird unter I als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne von § 551 ZPO vorgeschlagen. Hier vermischt die Opposition in unzulässiger Weise Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsmittels mit denen der Begründetheit. Es ist schon nach geltendem Recht so, daß die Frage des absoluten Revisionsgrundes erst aufgeworfen wird, wenn die Zulässigkeit bereits vorliegt. Der absolute Revisionsgrund besagt nur, daß bei Vorliegen seiner Voraussetzungen nicht weiter geprüft zu werden braucht, ob die Entscheidung auf dieser Gesetzesverletzung beruht.
Was die Ziffer II angeht, so kann ich mir nur vorstellen, daß hier mindestens eine irrtümliche Fassung vorliegt. Wenn Sie bei jeder Gesetzesverletzung die Annahmeverweigerung ausschließen wollen, dann bleibt doch für den Anwendungsbereich des § 554 b - Annahmeverweigerung wegen fehlender Grundsätzlichkeit - gar nichts mehr übrig. Sie wollen nach Ihrer Begründung die Annahmeverweigerung anscheinend nur bei einem schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Verstoß ausschließen; das kommt in Ihrem Text aber nicht zum Ausdruck. Selbst wenn es in Ihrem Text zum Ausdruck käme, müßten wir auf Grund der Ergebnisse des Hearings gleichwohl Ihren Änderungsantrag ablehnen, weil
selbst bei einer derartigen Fassung unser Ziel, den Bundesgerichtshof zu entlasten und seine Entscheidungskompetenz sowie seine Arbeitskapazität auf Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung zu konzentrieren, von den Parteien ausgehebelt werden könnte.
Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Abgeordneter Dr. Emmerlich?
Aber bitte.
Bitte sehr.
Herr Kollege Emmerlich, können Sie mir nicht auch bestätigen, daß sich die ganze Ernsthaftigkeit und Bedeutung dieses CDU-Antrags auch darin dokumentiert, daß die CDU-Fraktion mit ganzen acht Abgeordneten im Saal ist?
({0})
Gestatten Sie mir abschließend, Herr Präsident, darauf hinzuweisen, daß ein gemeinsam gestellter Änderungsantrag vorliegt. Wir sind übereingekommen, ihn nicht zu begründen. Ich bitte, aber auch über ihn befinden zu lassen.
({0})
Das Wort hat der Abgeordnete Erhard ({0}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte Ihnen zunächst eines sagen: Wenn es um rechtspolitische Fragen geht, die den einzelnen und unsere Gesamtrechtsordnung im Hinblick auf den einzelnen und die Rechtssicherheit betreffen, sollten wir nicht so tun, als sei das eine Frage von Opposition und Mehrheit in diesem Hause. Das sollte uns alle angehen.
Wir wissen in unserer Fraktion ganz genau, daß wir in diesem Hause bei solchen Dingen, die keine parteipolitische Relevanz haben, nur dann durchkommen können, wenn die Einsicht bei Ihnen von der SPD vorhanden ist; denn die FDP wird sich hier in der Öffentlichkeit bei solchen Entscheidungen nicht gegen Sie zur Wehr setzen.
({0})
Zur Sache noch ein Wort: Was für ein Recht muß das nach Ihrer Auffassung wohl sein, in dem steht, daß ein Urteil stets - stets! - auf einer Rechtsverletzung beruht, wenn diese oder jene Dinge passiert sind, nach dem aber, wie Sie es wollen, das Gericht, dem dieser Fehler unterlaufen ist, das bestimmte Vorschriften nicht beachtet hat, gegen sein eigenes Urteil aus diesem Grunde die Revision zulassen soll! Das ist ein Widerspruch in sich, und genau der soll aufgehoben werden.
Wenn Sie natürlich meinen, Sie müßten den Richtern eine Art Gottähnlichkeit zubilligen, daß der
Irrtum auch in wichtigen Sachen nicht vorkommen kann, dann ist das Ihre Sache.
({1})
Wird des weiteren das Wort gewünscht? - Bitte sehr, Herr Abgeordneter Kleinert.
Meine sehr verehrten Damen und und Herren! Herr Kollege Erhard, Sie haben es für richtig gehalten, nach den beiderseits formal gehaltenen Ausführungen zu Ihrem Änderungsantrag hier darauf hinzuweisen, daß wir etwa nicht mit der gebotenen Sachlichkeit oder daß die Freien Demokraten nicht mit der gebotenen Selbständigkeit in der Sache verfahren könnten.
({0})
Das möchte ich nun doch in aller Bescheidenheit zurückweisen. Ich bin besonders betrübt über Ihre Ausführungen, weil Sie aus dem Gang nicht nur der offiziellen, sondern insbesondere der inoffiziellen Beratungen wissen, wieviel Mühe sich alle Beteiligten gegeben haben, um zu einem ausgewogenen Ergebnis zu kommen,
({1})
und weil Sie auch genau wissen, daß wir nicht eine ideale Lösung vorlegen können - das wollten wir vielleicht in der dritten Lesung etwas näher ansprechen; ich muß es jetzt an dieser Stelle tun -, sondern daß wir in diesem Zusammenhang zwischen Scylla und Charybdis hindurch müssen, daß wir sogar über diese beiden Kaps hinaus eine Menge anderer schwieriger Gesichtspunkte zu bedenken hatten.
Das, was Sie jetzt dem ausgewogenen Ergebnis, das naturnotwendig nur ein Kompromiß sein kann, aufpfropfen wollen, brächte das Ganze wieder in ein Ungleichgewicht, und zwar zum Nachteil der Entlastung des Bundesgerichtshofs. Damit wird die ganze Arbeit im Grunde wieder gefährdet, wenn nicht sinnlos gemacht. Deshalb werden wir Ihren Antrag ablehnen.
({2})
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 7/3644 zu Ziffer 1. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe! - Mit Mehrheit abgelehnt.
Ich lasse abstimmen über Ziffer II. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Mit Mehrheit abgelehnt.
Ich lasse abstimmen über Art. 1 in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Mit Mehrheit so beschlossen.
Vizepräsident Dr. Jaeger
Ich rufe Art. 2 auf. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer Art. 2 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Art. 3 und den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hauser ({0}), Dr. Emmerlich und Kleinert auf Drucksache 7/3624. - Auf Diskussion wird verzichtet. Wer dem Änderungsantrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Offensichtlich einstimmig.
Wer Art. 3 in der Ausschußfassung mit der soeben beschlossenen Änderung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Art. 4, 5 sowie Einleitung und Überschrift. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Emmerlich.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ihnen zur Beschlußfassung vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen wird die Zivilsenate des Bundesgerichtshofs erheblich entlasten. Der Bundesgerichtshof wird besser als bisher in die Lage versetzt, bei ihm eingelegte Revisionen in angemessener Zeit zu bescheiden. Damit leisten wir einen beachtenswerten Beitrag zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren.
Darüber hinaus sorgen wir dafür, daß sich der Bundesgerichtshof auf seine Hauptaufgabe konzentrieren kann, nämlich die Rechtsauslegung zu vereinheitlichen und das Recht fortzubilden. Das wird dadurch erreicht, das die Wertrevision auch in den höheren Streitwertbereichen durch die Grundsatzrevision abgelöst wird. Wir setzen damit eine Entwicklung fort, die 1924 begonnen und seitdem immer mehr an Boden gewonnen hat. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950.
Dieser Übergang zur Grundsatzrevision ist in der Ihnen vorliegenden Ausschußvorlage wie folgt ausgestaltet. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Wert der Beschwer 40 000 DM nicht übersteigt, entscheidet das Oberlandesgericht allein und endgültig darüber, ob die Revision zugelassen wird. Das Oberlandesgericht muß die Revision zulassen und kann sie auch nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen ist und das Urteil auf dieser Abweichung beruht.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Wert der Beschwer von über 40 000 DM kann der Bundesgerichtshof dagegen die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Daß der BGH anders als die Oberlandesgerichte die Annahme der Revision bei fehlender Grundsätzlichkeit verweigern kann - und nicht verweigern muß -, hat vor allem zwei Gründe. Der BGH wird dadurch in die Lage versetzt, an ihm gelangende Revisionen auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung schwerwiegende und offensichtliche Rechtsfehler aufweist. Dem BGH ist es auf diese Weise - wenn auch in begrenztem Umfang - ferner möglich, seine Arbeitsbelastung seiner Arbeitskapazität anzupassen.
Daß Revisionen bei einem Wert der Beschwer über 40 000 DM ohne Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht an den BGH gelangen können, beruht vor allem auf dem Bestreben, für einen Teil der Zivilprozesse den Zugang zum BGH unabhängig von einer Entscheidung der Oberlandesgerichte zu eröffnen. Dadurch kann der Bundesgerichtshof seiner Kontrollfunktion gegenüber der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besser gerecht werden.
Was die Einzelheiten der Vorlage angeht, meine sehr verehrten Damen und Herren, so möchte ich auf den Ausschußbericht verweisen. Ausdrücklich erwähnen möchte ich jedoch noch die vorgeschlagene Anhebung der Prozeßgebühren der Rechtsanwälte im Revisionsverfahren von 13 auf 20 Zehntel. Diese Erhöhung ist erforderlich. um die notwendige Qualität der Anwaltschaft am BGH zu sichern.
Gestatten Sie mir noch zwei abschließende Bemerkungen. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen wurde aus der Regierungsvorlage Drucksache 7/444 entwickelt, und zwar durch gemeinsame Bemühungen des Rechtsausschusses, der Regierung, der Richter des Bundesgerichtshofes und der Anwaltschaft. Ich freue mich, hier folgendes feststellen zu können: Für mich ist in den Beratungen mit den Beteiligten, den Richtern des Bundesgerichtshofes und der Anwaltschaft deutlich geworden, daß diese vor ihren eigenen Interessen die der Rechtsuchenden im Auge hatten. Erlauben Sie mir deshalb, daß ich ihnen für ihre Hilfe und Unterstützung an dieser Stelle danke.
({0})
Die Regierungsvorlage Drucksache 7/444 sah außerdem noch vor, die Voraussetzungen des Zugangs zum Bundesfinanzhof neu zu gestalten und das Revisionsrecht für alle Gerichtszweige zu vereinheitlichen. Weil das Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 am 15. September dieses Jahres ausläuft, ist es erforderlich, das Recht der Revision in Zivilsachen vorab zu verabschieden. Ich darf Ihnen mitteilen, daß der Rechtsausschuß ein Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofes beraten und verabschiedet hat. Es wird Ihnen in Kürze vorgelegt werden. Unser Anliegen, das Revisionsrecht insgesamt zu vereinheitlichen, wird weiter verfolgt, möglicherweise im
Zusammenhang mit der beabsichtigten Vereinheitlichung des gesamten Verfahrensrechts.
({1})
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Hauser ({0}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dieser Novelle, die wir jetzt zu verabschieden haben, wird die mit dem 15. September auslaufende Zwischenlösung für das Revisionsrecht abgelöst werden, wie Herr Kollege Emmerlich schon dargetan hat.
Die Frage nach der tragbaren Lösung für eine gerechte Handhabung des Rechtsmittels der Revision, wie sie sich hier stellt, ist genauso alt wie die Revisionsinstanz selber. Schon im ersten Jahrzehnt nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, als ganz neue Rechtsfragen zu klären waren und jährlich mehr als 3 000 Revisionen anhängig wurden, von denen bei nur 49 Richtern kontradiktorisch mehr als 2 600 Verfahren im Jahr erledigt wurden, wurde diese Forderung nach einer notwendigen Entlastung des obersten Gerichts erhoben. Vor der gleichen Forderung - wenn auch bei niedrigeren statistischen Zahlen - stehen wir heute wiederum.
Nirgendwo wird die Notwendigkeit einer Entlastung des Bundesgerichtshofes, um so zu einer kürzeren Verfahrensdauer der bei ihm anhängigen Revisionssachen zu kommen, in Zweifel gezogen. Nur die Frage, welcher Weg hierbei einzuschlagen ist, um den Aufgaben trotzdem gerecht zu werden, die einem Revisionsgericht gestellt sind, löste eine oft recht leidenschaftliche Diskussion aus. Sollte eine künftige Revision - so wurde einerseits gefordert - strikt auf bloße Grundsatzinteressen im Hinblick auf Rechtseinheit und Rechtsfortbildung beschränkt bleiben, oder sollte andererseits auch weiterhin die Rechtsaufsicht über die Instanzgerichte in ihrer bald 100jährigen Tradition erhalten bleiben und damit auch die Einzelfallgerechtigkeit den ihr gebührenden Rang behalten? Sollte, um es mit den Worten aus der jahrelangen Diskussion anders zu sagen, das revisible „klinische Material" rigoros eingeschränkt werden, oder brauchte die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht auch „einen breiten Strom von Fällen", um ihre Erkenntnisse stets kontrollieren, vertiefen, ausbauen zu können? Dieser alte Streit mit den gegensätzlichen Standpunkten, auf welches Ziel die dritte Gerichtsinstanz ausgerichtet sein soll, wirkte noch bis in die Beratungen dieser Novelle hinein.
Der Entwurf, der Ihnen nun zur Verabschiedung vorliegt, versuchte einen Mittelweg, strebte eine Kompromißlösung an. Wie bereits dargelegt, hat er bei Streitwerten bis zu 40 000 DM dem Gedanken der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung eher Vorrang gegeben, wenn in diesen Fällen eine Revision nur bei ausdrücklicher Zulassung durch die Oberlandesgerichte wegen Grundsätzlichkeit oder Divergenz, also aus bestimmten öffentlichen Interessen, zum Zuge kommt und so eine höchstrichterliche Entscheidung bringen kann. Der Entwurf hat andererseits in Streitfällen mit Werten über 40 000 DM eine Revision ohne streng festgelegte Voraussetzungen für statthaft erklärt, um so auch die notwendige Kontrollfunktion durch den Bundesgerichtshof zu erhalten. Mit den so eröffneten Revisionszugängen ist sowohl für die Instanzgerichte als auch den Bundesgerichtshof ein außerordentlich großer Vertrauensvorschuß verbunden, den meine Fraktion - darauf zielten die bedauerlicherweise abgelehnten Änderungsanträge ab - ein Stück eingegrenzt sehen wollte. Allein in der Entscheidung der Oberlandesgerichte liegt es, ob das Revisionsgericht bemüht werden kann. In der allgemeinen Diskussion, die vorausging, wurde so manche Skepsis bezüglich der Tatsache laut, daß eine Zulassung zum Bundesgerichtshof oft unterbleibt, obwohl die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ganz offenkundig ist. Hier muß von den Instanzgerichten erwartet werden, daß sie künftig im Einzelfall gründlichst prüfen, ob ein Rechtsstreit nicht doch grundsätzliche Bedeutung hat und so die Revision schon um einer gesunden Rechtsentwicklung willen geboten erscheint.
Darüber hinaus ist aber auch dem Revisionsgericht selbst ein sehr, sehr weiter Spielraum eingeräumt, wobei das Gericht bei Streitwerten über 40 000 Deutsche Mark den bei ihm eingebrachten Revisionsfall annehmen oder aber seine Annahme ablehnen kann; braucht doch das Revisionsgericht lediglich solche Verfahren anzunehmen, die eine grundsätzliche Bedeutung haben. Wenn hiermit nun unserem obersten Zivilgericht eine so weitreichende Dispositionsbefugnis gewährt wird, so verbindet der Gesetzgeber mit diesem großen Ermessensbereich die Erwartung, daß auch Fälle mit offenkundig gravierenden Rechtsfehlern, besonders solche mit existenzbedrohenden Rechtsfolgen, auch weiterhin einer Revision unterworfen bleiben, wie dies bei dem Anhörungsverfahren des Rechtsausschusses insbesondere Herr Präsident Bender eindringlich gefordert hat. Denn wenn hier in den Vorinstanzen Fehler passieren, so ist und bleibt es die Aufgabe des obersten Bundesgerichts, die Instanz, die besten Willens gehandelt haben mag, zu belehren, die Verfahrensbestimmungen einzuhalten.
Sicher soll nicht verkannt werden, daß angesichts der großen Veränderungen in unseren gesellschaftlichen, sozialen und technischen Verhältnissen gerade dem BGH zunehmend die Aufgabe der Rechtsfortbildung und der Anpassung von Sachverhalten an immer älter werdende Gesetze zufällt, wie etwa der Herr Präsident des Bundesgerichtshofes bei der Anhörung dargelegt hat. Selbst wenn hier das Gericht in steigendem Maße eine besonders rechtschöpfende Aufgabe sieht und übernimmt, bleibt es doch eine unumstößliche Tatsache, daß die Parteien nach wie vor uneingeschränkt die Befugnis über Anfang und Ende des Verfahrens behalten und das Gericht jeweils nur auf ihren Antrag tätig werden kann,
({0})
kann doch die Partei ihren Antrag zurücknehmen
und damit das Verfahren beenden, auch wenn die
Dr. Hauser ({1})
Klage durchaus begründet war. All ein die Partei kann entscheiden, ob sie etwa auf eine Klage verzichtet oder einen Vergleich eingeht und damit dem Gericht die Entscheidung entzieht.
Diese Erkenntnis, daß der zivile Rechtsstreit nach wie vor zur Disposition der Parteien steht und nicht einfach das Vehikel abgibt, mit dem das Gericht in die Lage versetzt würde, seine Aufgabe für Rechtseinheit und Rechtsfortbildung zu erfüllen, sollte auch Richtschnur für den Bundesgerichtshof bleiben, insbesondere dort, wo er über die Annahme oder Nichtannahme einer Revision befindet.
In der Erwartung, daß unser oberstes Gericht wie auch die Oberlandesgerichte die ihnen mit diesem Gesetz eingeräumten Kompetenzen wirklich verantwortlich nutzen und damit die ihnen zukommenden Funktionen im richtigen Maße erfüllen - nämlich das Recht zu wahren und durchzusetzen , wird die CDU/CSU-Fraktion, wenn auch mit einigen Vorbehalten, dieser Novelle zustimmen.
({2})
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Kleinert.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Die Herren Vorredner haben den wesentlichen Inhalt der Veränderungen und, wie wir im Grunde doch wohl gemeinsam glauben, Verbesserungen, die durch dieses Gesetz erfolgen, bereits dargestellt. Ich gebe zunächst in besonderem Maße der Freude darüber Ausdruck, daß hier bei der Suche nach der Lösung dogmatische Gesichtspunkte keine Rolle gespielt haben, zumindest im wesentlichen nicht innerhalb des Hauses, sondern daß man sich bemüht hat, das Bündel von Problemen, das der Widerstreit zwischen der Belastung und Belastbarkeit des höchsten Gerichts in Zivil- und Strafsachen einerseits und das Interesse daran, in möglichst vielen Fällen nicht nur zur Rechtsfortbildung, sondern auch zur Einzelfallgerechtigkeit zu kommen, andererseits darstellen, hier in praktischer Weise anzugehen, wodurch die Probleme schließlich gelöst worden sind.
Es war gerade für unsere Fraktion ganz wesentlich, daß wir schließlich eine Lösung gefunden haben, die nicht - wie bisher - mit starren Regeln in der Frage arbeitet, ob eine Revision in jedem Fall angenommen werden muß oder in keinem Fall angenommen werden darf; wir haben hier jetzt statt dessen eine elastische Regelung, die es dem Bundesgerichtshof - jedenfalls oberhalb der Wertgrenze von 40 000 DM - gestattet, Dinge an sich zu ziehen, bei denen die Voraussetzungen z. B. des Entlastungsgesetzes nicht vorliegen.
({0})
- Nicht an sich zu ziehen, sondern anzunehmen, wenn sie ihm angetragen werden. Ich danke für den Hinweis; ich habe mich unkorrekt ausgedrückt.
Das bedeutet zweierlei: Erstens. In allen Fällen dieser Art können die Richter in dem Staat des Oberlandesgerichts nicht wissen, ob über ihr Urteil beim BGH noch einmal entschieden werden wird oder nicht. Das bedeutet, daß das, was man unter Juristen so schön den „blauen Himmel der Rechtskraft" nennt, der über einem Gericht lacht, wenn eine solche Regelung nicht getroffen ist, in allen diesen Fällen nicht existiert. Das halten wir für sehr wichtig - trotz unseres Vertrauens in die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte; zu allem Vertrauen sollte nach Möglichkeit immer auch noch ein wenig Kontrolle kommen.
({1})
In der Frage der Belastung des Bundesgerichtshofes haben sich die beteiligten Kollegen aller Fraktionen sehr viel Mühe mit der sogenannten Rechtstatsachenforschung gemacht. Es war gar nicht so einfach, herauszufinden, wie die Verhältnisse wirklich liegen, wo die eigentlichen Schwierigkeiten sind, welche Arten von Prozessen den Gerichtshof am meisten belasten. Wir haben das nicht zuletzt dank der Mitarbeit des Präsidenten und der Richter des Bundesgerichtshofs, glaube ich, schließlich doch so weit aufgehellt, daß wir jetzt das Gefühl haben können - vielleicht auch nur die Hoffnung haben können -, daß wir von den Tatsachen ausgegangen sind, die den Entschluß, den wir gefaßt haben, auch tragen können.
Ich habe die Deutsche Juristenzeitung, 34. Jahrgang, 1929, Heft 19, vorliegen. Ich möchte alle interessierten Kollegen auf diese Nummer aufmerksam machen, die aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens des Reichsgerichts eine Erledigungsstatistik des Reichsgerichts dieser 50 Jahre zusammenfaßt. Es ist sehr interessant, sich damit etwas näher zu befassen. Ich möchte die Zeit der fachlich nicht so besonders interessierten Kollegen nicht zu sehr beanspruchen, aber doch wenigstens sagen, daß in diesen Jahren in Zivilsachen zwischen fünf und sieben Senate - das wechselt gelegentlich - bestanden haben und daß die Erledigungszahlen in aller Regel zwischen 2 000 und 3 000 Sachen pro Jahr gelegen haben. Diejenigen, die sich mit der soeben erwähnten Rechtstatsachenforschung in unserem Zusammenhang befaßt haben, wissen, daß sich die heutigen Zahlen da etwas bescheidener ausnehmen.
({2})
Ich möchte natürlich nicht verfehlen, darauf hinzuweisen, daß damals die Komplexität der Lebens- und insbesondere der Wirtschaftsverhältnisse nicht in dem Maße wie heute gegeben war und daß deshalb die Prozesse zu einem nicht unerheblichen Teil wohl doch etwas übersichtlicher waren und deshalb rascher zu entscheiden waren, als das heute der Fall ist. Nichtsdestoweniger unterstreicht der Blick auf diese alte Statistik das, was Herr Kollege Hauser über das besondere Vertrauen gesagt hat, das hier in das Gericht gesetzt worden ist.
Wir können nur hoffen, daß die jetzt gebotene Regelung, die im Grunde zu einer Selbststeuerung
Dr. Hauser ({3})
hinsichtlich der Belastbarkeit beim Bundesgerichtshof führt, bewirkt, daß die Erledigungszahlen steigen und daß der Bundesgerichtshof bei etwa insgesamt nachlassendem Andrang von Revisionen immer mehr von der Möglichkeit Gebrauch macht, dann auch die Dinge, die er nicht unbedingt annehmen muß, in verstärktem Maße anzunehmen, um den breiten Zustrom von Tatsachen und Lebensentwicklungen zur Kenntnis nehmen zu können, von dem hier auch schon die Rede war. Wir haben es sozusagen mit einer sehr modernen, mit einer kybernetischen Einrichtung zu tun, die wir hier jetzt geschaffen haben, jedenfalls wenn der Bundesgerichtshof von den Möglichkeiten so Gebrauch macht, wie wir alle das erhoffen.
Wir werden in vier Jahren die Hundertjahrfeier des Bundesgerichtshofs in Fortsetzung der Tradition des Reichsgerichts zu begehen haben. Wir hoffen sehr, daß anläßlich dieser Hundertjahrfeier dann insbesondere die letzten vier Jahre gewürdigt werden können als eine Zeit, in der das Gericht besser als in den Jahren, die kurz hinter uns liegen, in der Lage war, einerseits mit dem Ansturm der Revisionen fertig zu werden und andererseits in vorzüglicher Weise seine Aufgaben bei der Weiterentwicklung des Rechts, bei der Wahrung der Rechtseinheit und in möglichst vielen Fällen auch bei der Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit zu erfüllen.
({4})
Das Wort hat der Herr Bundesminister der Justiz.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Problem der Revisionsinstanz in Zivilsachen ist so alt wie die Zivilprozeßordnung. Die Arbeitskraft des Revisionsgerichts hat zu keinem Zeitpunkt ausgereicht, um alle Berufungsurteile auf Rechtsverstöße zu überprüfen. 1973 gab es etwa 20 000 Berufungsurteile allein der Oberlandesgerichte. Dem steht die Arbeitskraft von 9 Zivilsenaten mit 65 Bundesrichtern gegenüber.
Es muß also eine vernünftige Auswahl der Urteile getroffen werden, die nachgeprüft werden können. Die vernünftige Auswahl setzt eine Verständigung darüber voraus, was die Revisionsinstanz leisten soll: Sie soll die Rechtseinheit wahren, sie soll das Recht auch im Sinne der Entlastung des Gesetzgebers fortentwickeln, sie soll die Instanzgerichte kontrollieren, und sie soll in diesem Rahmen auch der Einzelfallgerechtigkeit zum Durchbruch verhelfen.
Zunächst hat man über viele Jahrzehnte hin versucht, diese Abgrenzung durch Festlegungen von Revisionssummen zu leisten. Später kamen die Zulassungsrevisionen wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz unterhalb einer bestimmten Revisionssumme hinzu. Das hat dazu geführt, daß die Revisionssumme in immer kürzeren Abständen erhöht wurde, zuletzt auf 25 000 DM. Der Zustand ist unbefriedigend. Wir kommen zu einer unterschiedlichen Behandlung der Berufungsurteile mit geringerer Beschwer und der Berufungsurteile mit höherer Beschwer, und wir kommen zu einer immer neu ansteigenden Überlastung des Bundesgerichtshofes mit Verfahrensdauern bis zu drei Jahren. Meine Damen und Herren, ein Recht, das erst nach insgesamt vier oder fünf Jahren - erste, zweite und dritte Instanz - gewährt wird, mag ein richtiges Recht sein, aber es ist kein gutes Recht, weil es zur Entscheidung des konkreten Falles einfach zu spät kommt.
Ziel der Novellierung, die noch mein Amtsvorgänger Gerhard Jahn eingebracht hat, war es also, die Arbeitskraft des Gerichts auf die Fälle zu konzentrieren, in denen es um die Rechtseinheit und die Rechtsentwicklung geht. Die Bundesregierung wollte das durch die allgemeine Zulassungsrevision mit der Nichtzulassungsbeschwerde erreichen. Die vom Rechtsausschuß erarbeitete Fassung erreicht das gleiche Ziel durch eine Kombination: Zulassung bis 40 000 DM, dann die Annahme, die sicherstellt, daß alle rechtsgrundsätzlichen Urteile tatsächlich auch durch das Revisionsgericht geprüft werden können.
Damit ist übrigens erstmals auf diesem Gebiet ein angelsächsisches Element in unser Revisionsrecht eingeführt worden, das angelsächsische Element der Annahme, das ja dort den Supreme Court noch wesentlich freier stellt, als wir es vernünftigerweise nun in dieser Vorlage tun.
Ich erkenne an, daß der in gemeinsamer Arbeit unter Mitwirkung aller Beteiligten erarbeitete Text einen bemerkenswerten Fortschritt darstellt und daß er folgende Vorteile verbindet:
erstens weiterreichende Kontrolle der Oberlandesgerichte,
zweitens Selbststeuerung des Bundesgerichtshofs, der nun seine Arbeitskraft als Maßstab nehmen und diese Arbeitskraft in erster Linie auf rechtsgrundsätzliche Probleme und die überschießende Arbeitskraft dann auf die Korrektur solcher Urteile lenken kann, die auf schweren Rechtsverstößen beruhen.
Ich glaube, meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist nach Ablauf von nahezu 100 Jahren dem gemeinsamen Bemühen aller Kräfte im Rechtsausschuß, aber auch dem gemeinsamen Bemühen aller sonst Beteiligten gelungen, die Kette von Maßnahme- und Fristgesetzen durch ein sozial gerechtes und vernünftiges Dauerrecht abzulösen, das insbesondere auch zu einer Verkürzung der Revisionsfristen führen wird.
Namens der Bundesregierung danke ich allen, die an der Erarbeitung dieses Gesetzestextes mitgewirkt haben. Ich gebe meiner Freude darüber Ausdruck, daß diese nicht nur für die Rechtstechnik, sondern für die Fortentwicklung unseres gesamten Zivilrechts wichtige und bedeutende Vorlage eine breite Mehrheit und eine breite Zustimmung findet. Ich gebe der Hoffnung und der Erwartung Ausdruck, daß der Bundesgerichtshof das in ihn gesetzte Vertrauen voll rechtfertigen wird.
({0})
Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Ich schließe die Aussprache.
Vizepräsident Dr. Jaeger
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimme. Enthaltungen? - Auch keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Der Ausschuß hat unter Ziffer 2 auf Drucksache 7/3596 noch beantragt, die zum Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären. Das Haus entspricht dem in üblicher Weise.
Ich rufe Punkt 18 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von den Fraktionen der SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
- Drucksache 7/3599 Überweisungsvorschlag des Ältestenrates:
Finanzausschuß ({0})
Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit Haushaltsausschuß mitberatend und gemäß § 96 GO
Zur Begründung hat Frau Abgeordnete Huber das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die auf Drucksache 7/3599 eingebrachte Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ist keine Novelle im ursprünglichen Sinn des Wortes. Sie ist nur eine Klarstellung, die ausschließlich den Teil betrifft, der als Übergangsregelung für den öffentlichen Dienst betitelt ist.
Nach dieser Übergangsregelung ist es ab 1. Juli dieses Jahres gestattet, daß Ehegatten von im öffentlichen Dienst Beschäftigten durch Antrag beim Arbeitsamt das Kindergeld auf sich ziehen. Diese Regelung war an sich für besondere Fälle gedacht. Wir hatten nicht vorausgesehen, daß an verschiedenen Orten und teilweise sogar öffentlich dazu aufgefordert werden würde, das als Regelfall zu betrachten, so daß für ganze Gemeinden das Kindergeld nunmehr nicht vom öffentlichen Dienst, sondern ganz generell für alle Familien vom Arbeitsamt bezogen werden sollte.
Aus diesem Grunde wird eine Klarstellung vorgeschlagen. Sie bedeutet inhaltlich, daß nunmehr ab 1. Juli dieses Jahres der Bezug des Kindergeldes vom Arbeitsamt nur dann noch möglich sein soll, wenn hierdurch ein höheres Kindergeld bewirkt wird. Das kann z. B. der Fall sein, wenn in einer Familie Kinder aus verschiedenen Ehen leben, z. B. wenn die Ehefrau aus einer früheren Ehe ein Kind mit in die Ehe gebracht hat. Dann erhielte sie nach der jetzigen Regelung 50 DM für ihr erstes Kind, der Mann, im öffentlichen Dienst beschäftigt, erhielte 50 DM für sein erstes Kind, und für das zweite Kind erhielten sie 70 DM, zusammen 170 DM. Bezögen die Ehepartner für alle drei Kinder das Kindergeld vom Arbeitsamt, so ergäben sich 50 DM für das erste, 70 DM für das zweite und 120 DM für das dritte Kind, somit zusammen 240 DM. Das ist ein Beispiel dafür, daß man, wenn man das Kindergeld vom Arbeitsamt bezieht, mehr Kindergeld bekommt.
In all diesen Fällen soll es auch künftig möglich sein, das Kindergeld durch den Ehegatten des im öffentlichen Dienst Beschäftigten beim Arbeitsamt zu beantragen. Ferner ist eine besondere Regelung für dauernd Getrenntlebende vorgesehen. Im Gegensatz zu Geschiedenen, bei denen der Anspruch auf das Kindergeld automatisch durch das Sorgerecht geregelt wird, ist diese Frage bei den dauernd Getrenntlebenden ja offen. Um hier keine Komplikationen hervorzurufen, sind auch diese in die Regelung einbezogen, das Kindergeld vom Arbeitsamt beziehen zu können.
Aber der Gesetzentwurf soll sicherstellen, daß die Übergangsregelung nach der ursprünglichen Absicht im übrigen voll Platz greifen soll. Die Übergangsregelung hat zwei Aufgaben: erstens dient sie der technischen Entlastung der Arbeitsämter, und zweitens ist sie Bestandteil der gemeinsamen Finanzierungsüberlegungen.
Für die Fraktionen der SPD und der FDP möchte ich hiermit sagen, daß uns diese Klarstellung vor dem 1. Juli geboten erscheint, damit dieses Gesetz im ursprünglich gemeinten Sinne gelten kann.
({0})
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Vogt.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der SPD/FDP auf Drucksache 7/3599 will verhindern, daß Kindergeldkosten auf den Bund verlagert werden. Das ist, kurz gefaßt, Sinn dieses Gesetzentwurfs. Dazu erlaube ich mir drei Anmerkungen.
Daß dieser Gesetzentwurf notwendig wurde, ist ein Beweis dafür, wie wenig durchdacht und solide die Beratungen im Rahmen der sogenannten großen Steuerreform durchgeführt werden konnten. Hektik führt eben zu Pannen.
({0})
Das zweite: Bald nach dem 1. Januar 1975 hat sich gezeigt, daß auch dieses Steueränderungsgesetz Härten und Ungereimtheiten hinterlassen hat. Die CDU/CSU hatte gefordert, eine Kommission einzusetzen, die diese Härten einmal durchleuchtet, auch daraufhin, wo wir sie beseitigen können. Die Koalition hat das abgelehnt. Der Bundesfinanzminister hat immer festgestellt: keine Korrektur der Steuerreform. Mit diesem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen strafen Sie Ihren Minister Lügen. Das Steuerreformgesetz wird eben korrigiert. Das ist wohl der Sinn dieses Gesetzentwurfs.
Ein Drittes! Interessant ist eigentlich das Motiv: weitere Belastungen sollen vom Bundeshaushalt abgehalten werden, sollen vermieden werden; das ist legitim. Aber wenn es um das Geld des Bürgers geht, der von diesen Härten und Ungereimtheiten betroffen ist, gilt noch weiterhin der Satz „Keine Korrektur!", und das bedauern wir eben, meine Damen und Herren.
({1})
Ich will das hier nicht zum Anlaß nehmen, auf die vielen Ungereimtheiten hinzuweisen. Die Sachverständigen, nicht zuletzt auch die Steuerbeamten haben das in letzter Zeit wiederholt getan.
Ich möchte nur zwei ganz kleine Anliegen vortragen. Seit dem 1. Januar dieses Jahres gibt es einen Steuerfreibetrag für Bewohner von Altenheimen und Altenpflegeheimen. Er wird aber nicht immer auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, sondern nur dann, wenn dieser Freibetrag plus andere Aufwendungen, die berücksichtigt werden können, den Betrag von 1 800 DM übersteigen. Bei vielen älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern wird dieser Betrag von 1 800 DM nicht erreicht. Sie sind also auf den Lohnsteuerjahresausgleich angewiesen. Ich glaube, daß das eine unbillige Härte ist. Das Anliegen ist verschiedentlich auch schon dem Ministerium vorgetragen worden. Ich meine, im Interesse gerade der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger sollte diese unbillige Härte beseitigt werden.
Eine zweite Anmerkung! Die Soldateneltern sind vom Kindergeld ausgeschlossen. Sie hatten bis zum Ende des Jahres 1974 noch ihren Kinderfreibetrag. Er ist gestrichen. Das einheitliche System ist einvernehmlich gemacht worden.
({2})
- Einvernehmlich gemacht worden, selbstverständlich. Wir haben immer die Neuordnung des Familienlastenausgleichs mit einer einheitlichen Leistung gefordert. Etwas anderes ist der Auszahlungsmodus, über den sicherlich streitige Auffassungen bestanden haben. Aber die Eltern von Wehrpflichtigen haben jetzt keinen Kinderfreibetrag mehr und sind vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. Auch das ist eine der Härten, die wir beseitigen sollten.
Ich möchte folgendes feststellen. Wir sollten das Steueränderungsgesetz nicht nur dann korrigieren, wenn es legitime Interessen des Bundes zu vertreten gilt, sondern wir sollten auch Änderungen vornehmen, wo der Bürger legitimerweise Korrekturen an diesem Gesetz verlangt.
({3})
Das Wort hat Frau Abgeordnete Funcke.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die FDP-Fraktion stimmt dieser Anregung zu. Nur sind wir etwas überrascht, Herr Kollege Vogt, daß Sie diese Vorlage zum Anlaß nehmen, jetzt eine Steuerdebatte heraufzubeschwören
({0})
und eine Debatte über das Kindergeld überhaupt, nachdem die CDU, wenn ich mich recht erinnere, von Anfang an diesem Gesetz zugestimmt hat.
({1})
Sie hat allerdings mit bewirkt, daß diese ganze
Schwierigkeit dadurch entstanden ist, daß wegen der
Länder und Ihrer Mehrheit dort - das Kindergeld nicht so beschlossen werden konnte, wie es in der ordnungsgemäßen Vorlage vorgesehen war.
({2})
- Alle Länder; aber es ist ja wohl nicht zu bestreiten, daß dieser Einspruch nicht ohne Ihre Mehrheit zustande gekommen wäre,
({3})
so daß also ganz eindeutig die Umstellung auf die Arbeitsamtsregelung auf Ihre Kosten geht. Deswegen ist es natürlich sehr seltsam, wenn Sie die Gelegenheit hier benutzen, jetzt festzustellen, daß das alles offensichtlich zuwenig durchdacht gewesen wäre; das hätte man vielleicht dann vorher seitens der Länder mal tun können.
Wir als Politiker sind gewohnt - das können wir ohne jede parteipolitische Differenz sagen -, daß der Bürger versucht, aus den Gesetzen das Letzte herauszuholen. Darauf sind wir eingerichtet. Nur daß jetzt die Ebenen untereinander - Bund, Länder und Gemeinden - bei einer solchen Gelegenheit in ein Catch-as-catch-can kommen, das hatten wir nicht vorgesehen.
({4})
Daß das geschieht - das muß ich ehrlich sagen -, ist ein bedenkliches Zeichen. Denn was mit dem Gesetz gemeint war, war klar. Wenn jetzt aber Länder und Gemeinden versuchen, auf Kosten des Bundes da noch ein paar Pfennige herauszuholen und dieses noch mit Hilfe von Anweisungen an ihre Beamten tun, dann, muß ich ehrlich sagen, ist das ein sehr bedenkliches Zeichen.
({5})
Alle Betroffenen sollten sich fragen, ob das nicht auch ein Schritt auf dem Weg zu einem von uns wahrlich nicht gewünschten Zentralismus ist. All diese dem Geist des Föderalismus widersprechenden Aktionen sind ein Schritt auf dem Wege zum Zentralismus. Das sollte jeder wissen.
Wenn wir jetzt dieses Gesetz machen müssen, um zu verhindern, daß dieses Catch-as-catch-can unter den Ebenen eintritt, so bedauern wir das. Aber wir sehen keine andere Möglichkeit, den Sinn des Gesetzes zu erfüllen. Wenn es in der Praxis schon dem Sinne nach nicht geht, müssen wir es halt dem Buchstaben entsprechend tun.
({6})
Wird des weiteren das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Der Ältestenrat hat einen veränderten Überweisungsvorschlag erstellt: Überweisung an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit - federführend - sowie an den Finanzausschuß, den Innenausschuß und den Haushaltsausschuß zur Mitberatung, letzterem auch gemäß § 96 der Geschäftsordnung. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Vizepräsident Dr. Jaeger
Ich rufe Punkt 13 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung
- Drucksache 7/3505 Überweisungsvorschlag des Ältestenrates: Verteidigungsausschuß ({0}) Innenausschuß
Das Wort zur Begründung hat der Herr Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dem Deutschen Bundestag wird heute ein Gesetzentwurf vorgelegt, der für den Bedarfsträger - wie es im Ministerialdeutsch heißt - eine kleine Revolution bedeutet: Ich meine den Einzug weiblicher Sanitätsoffiziere in die sonst so männlich bestimmten Streitkräfte. Der Entwurf schafft die gesetzliche Voraussetzung für die Einstellung von Frauen in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Die neue Regelung soll dazu beitragen, den Sanitätsdienst der Bundeswehr erheblich zu verbessern und auch - das will ich gar nicht verhehlen - ein bestehendes Fehl an länger dienenden Sanitätsoffizieren zu beseitigen.
Die Bundesregierung benötigt zur Erfüllung der sanitätsdienstlichen Aufgaben mindestens 1 400 länger dienende Ärzte. Gegenwärtig müssen etwa 600 Dienstposten mit Ärzten, die den Grundwehrdienst leisten oder sich nur für einen zweijährigen Dienst als Soldat auf Zeit verpflichtet haben, besetzt werden. Bei aller Anerkennung der Tätigkeit dieser jungen Ärzte, deren tägliche Arbeit vor allem im Bereich der Truppe, nämlich in den Bataillonen, unseren Dank verdient, kann dieser Zustand auf die Dauer nicht befriedigen.
Wegen der, wie wir meinen, günstigen Aufstiegsmöglichkeiten ist zu erwarten, daß sich Frauen in größerer Zahl bereitfinden werden, als Sanitätsoffizier Dienst zu leisten. Die Tatsache, daß schon jetzt etwa 50 Bewerbungen von Ärztinnen vorliegen, läßt uns hoffen.
Unabhängig davon soll die neue gesetzliche Regelung auch dazu dienen, die praktische Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft zu fördern. Dies ist insbesondere dort notwendig, wo Frauen dieselben beruflichen Leistungen wie Männer erbringen. Gerade im Arztberuf aber leisten Frauen Hervorragendes. Es ist daher nur folgerichtig, wenn Frauen auch als Sanitätsoffiziere Dienst leisten.
Der Entwurf sieht vor, daß Frauen auf Grund freiwilliger Verpflichtung für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden können. Sie sollen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die männlichen Sanitätsoffiziere haben. Der Entwurf trägt aber der besonderen Stellung der Frau im beruflichen Leben Rechnung. Daher lehnt er sich im wesentlichen an die für Beamtinnen geltenden Vorschriften, z. B. über den Mutterschutz und die Möglichkeit längerer Beurteilung für Mütter von Kindern unter 16 Jahren, an.
Der Entwurf sieht weiterhin die Einbeziehung der Frauen in die Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes vor. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß weibliche Sanitätsoffiziere und deren Hinterbliebene die nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen erhalten.
Es ist vorgesehen, meine Damen und Herren, nur approbierte Ärztinnen als Sanitätsoffiziere einzustellen und sie hinsichtlich ihrer Verwendung grundsätzlich wie ihre männlichen Kollegen zu behandeln. Sie sollen in erster Linie in den geplanten ortsfesten Sanitätszentren verwendet werden. Ein Einsatz im Bordsanitätsdienst der Marine und bei Truppenübungsplatzaufenthalten von Verbänden ist nicht vorgesehen.
Die Einbeziehung in die Laufbahn der Sanitätsoffiziere erfordert eine vergleichbare Ausbildung, wie sie ungediente männliche Sanitätsoffiziere erhalten. Auch hinsichtlich der fachlichen Weiterbildung, sollen sie den männlichen Sanitätsoffizieren gleichgestellt werden.
Die Bundeswehr hofft, daß es durch die vorgesehene neue Laufbahn des weiblichen Sanitätsoffiziers gelingt, die Leistungen des Sanitätsdienstes erheblich zu verbessern, ohne daß die Krankmeldungen in der Armee wegen der Attraktivität der weiblichen Sanitätsoffiziere erheblich ansteigen.
({0})
Das Wort hat der Abgeordnete Biehle.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Nachdem vorhin ein Kollege glaubte feststellen zu müssen, an Hand der geringen Präsenz der CDU/CSU-Fraktion ihr Interesse ablesen zu können, möchte ich annehmen, daß ich jetzt nicht aus der Anwesenheit von nur 16 Mitgliedern der SPD-Fraktion umgekehrt auf deren Interesse schließen muß. Ich hoffe, daß die Methode des gegenseitigen Aufrechnens nicht geläufige Praxis in diesem Hause wird.
Nun zur Sache selbst. Es liegt ein Gesetz zur ersten Lesung vor, durch das versucht werden soll, die Bundeswehr aus einer Misere herauszuführen. Die Bundesregierung glaubte mit diesem Gesetz die Personallage des Sanitätsdienstes in der Bundeswehr wesentlich verbessern zu können. Der große Fehlbestand an Sanitätsoffizieren soll durch Ärztinnen, die den Soldatenstatus eines Sanitätsoffiziers erhalten, wesentlich verringert werden. Dabei wird auf gewisse Erfahrungen in anderen Armeen der Welt verwiesen.
Für die Bundeswehr wäre die Einführung eines Soldatenstatus für Frauen -- das klang auch aus den Worten des Herrn Staatssekretärs soeben heraus - sicher nicht nur ein bedeutendes Ereignis,
sondern, wie ich glaube, eine weittragende politische Entscheidung. Diese ist aber - lassen Sie mich das hier sagen - nicht durch das „Jahr der Frau" begründet, wie es ursprünglich immer herausklang - der Zusammenhang mag rein zufällig sein -, sondern hat ihre Ursachen im Mangel an Ärzten in der Bundeswehr. Ich bin sehr dankbar dafür, daß das soeben auch von dem Herrn Staatssekretär bestätigt worden ist, zumal Herr Bundesminister Leber in der Vergangenheit etwas anderes gesagt hat.
Wir begrüßen die Erschließung neuer Bereiche für Frauen in der Bundeswehr. Doch muß man das auch offen und ehrlich vertreten, damit nicht der Eindruck eines publizistischen Gags entsteht. Herr Minister Leber sagte am 12. April 1975 im Bonner „General-Anzeiger" - ich zitiere mit Genehmigung des Herrn Präsidenten -:
Die ungünstige Personalsituation bei den Sanitätsoffizieren war für mich nicht der tragende Grund, die Laufbahn auch für Ärztinnen zu öffnen. Mein Motiv ist vielmehr, daß es sich hier um einen Beruf handelt, der keineswegs den Männern vorbehalten sein muß, sondern in dem schon von alters her auch Frauen hervorragende Leistungen vollbringen. Ich hätte mich also auch dann für die Einführung einer weiblichen Sanitätsoffizierslaufbahn eingesetzt, wenn die Bundeswehr keinen Mangel an Sanitätsoffizieren hätte.
Ich frage den Herrn Minister, warum denn dann z. B. die Zahnärzte, die Apotheker, die Veterinäre als weibliche Sanitätsoffiziere ausgeklammert sind; denn er hat noch vor kurzem erklärt - ich zitiere noch einmal mit Genehmigung des Herrn Präsidenten -:
Es ist daher die Einstellung von Zahnärztinnen nicht vorgesehen. Wegen der günstigen Personallage bei den Sanitätsoffizieren ({0}) und den Sanitätsoffizieren ({1}) ist auch eine Einstellung von Apothekerinnen und Tierärztinnen nicht vorgesehen.
Wo bleibt da die Glaubwürdigkeit? Ich meine, daß hier der Gleichheitsgrundsatz erneut durchbrochen ist. Man muß die Frage stellen, ob die Frauen nicht als Lückenbüßer in Erscheinung treten.
Wir jedenfalls muten dies den Frauen nicht zu. Deshalb werden wir darauf achten, daß auf dem Wege über die weiblichen Sanitätsoffiziere keine Bresche geschlagen wird, die eines Tages, langfristig gesehen, zu einem Soldatentyp führt, der dem des „Flintenweibes" östlicher Prägung auch nur ähneln könnte.
({2})
Nun hat Herr Bundesminister Leber in einem Interview Anfang März 1975 auf die Frage der Ausweitung des Soldatenstatus erklärt, daß er sich vorstellen könne, daß die Frauen als Soldaten auch im Flugsicherungsdienst und auch auf vielen anderen Gebieten im Soldatenstatus eingesetzt werden können. Hier, so meine ich, wird es bedenklich. Dazu müssen wir sagen, daß wir den Weg so nicht mitgehen. Wir glauben, daß man erst vorrangig Fragen der Wehrgerechtigkeit für die wehrpflichtige männliche Jugend lösen sollte. Denn hier werden in naher Zukunft viele Probleme zu meistern sein, wenn die Wehrgerechtigkeit nicht zu einem Schlagwort herabgewürdigt oder die Wehrpflicht durch die Aufhebung des Prüfungsverfahrens für Kriegsdienstverweigerer nur noch zu einer Farce werden soll. Im übrigen sind die Zahlen hinsichtlich des Umfangs der Bundeswehr festgelegt. Hier gilt es also, die Wehrpflicht für die männliche Jugend auszufüllen und nicht die Plätze zusätzlich dadurch zu beschneiden, daß man zivile Stellen in Stellen mit Soldatenstatus umwandelt.
Zu dem Gesetz zur Einführung länger dienender weiblicher Sanitätsoffiziere selbst ist wohl zu sagen, daß man den zweiten Schritt vor dem ersten getan hat. Wenn man das Sanitätswesen der Bundeswehr in seiner jetzigen Struktur als Grundlage nimmt, wird es bei Einführung weiblicher Sanitätsoffiziere von Anfang an an jeglicher Effektivität fehlen. Dies, so meine ich, besonders deshalb, weil nämlich die männlichen Sanitätsoffiziere bei der Truppe, die Frauen dagegen als weibliche Sanitätsoffiziere in den Bundeswehrkrankenhäusern, in Musterungszentren, als Musterungsärzte und im Bereich der Arbeitsmedizin ihre Einsatzbereiche haben. Das sind nur ein paar Beispiele, die sehr deutlich zeigen, daß die Frauen stärker in den fachärztlichen Bereich hineinkommen, die Männer aber bei der Truppe bleiben und deshalb ihr Bereich an Attraktivität verliert. Für meine Fraktion bedarf es hier vor der Verabschiedung dieses Gesetzes erst einmal der Klärung des ersten Schrittes, nämlich der Klärung des Schicksals des Strukturmodells
({3})
für den raumdeckenden Sanitätsdienst mit den jeweiligen Sanitätszentren in den Standorten, etwa in 165 Standorten, wie in dem Strukturmodell angegeben ist. Wenn der Herr Staatssekretär soeben gesagt hat, daß die weiblichen Sanitätsoffiziere dort eingesetzt werden sollen, so muß man sagen, die Zentren bestehen noch gar nicht.
({4})
Es ist überhaupt noch keine Grundlage vorhanden; das Konzept ist noch nicht einmal vorgelegt.
({5})
Und jetzt soll dieser zweite Schritt vor dem ersten getan werden.
({6})
Wir meinen, nur so, nämlich mit den Sanitätszentren, wäre es möglich, auch in den Garnisonen durch das Facharztsystem wesentliche Verbesserungen zu erreichen und damit den Dienst als Sanitätsoffizier in der Bundeswehr in einer größeren Bandbreite attraktiver zu gestalten.
Von entscheidendem Interesse ist dabei auch die Frage, wie das gesamte Sanitätswesen künftig in die Struktur der Bundeswehr eingebettet wird. In dem Sanitätskonzept muß auch die Zuordnung der gesamten arbeitsmedizinischen Seite nach dem Arbeitssicherungsgesetz von 1973 geklärt sein. Meine
Fraktion, die CDU/CSU-Fraktion, geht davon aus, daß im Rahmen der Wehrstruktur das Sanitätswesen der Teilstreitkräfte in ortsfesten Sanitätszentren nicht einerseits unter dem Inspekteur San. zusammengeführt wird, um dann - und das wäre unverständlich - andererseits den arbeitsmedizinischen Teil auszuklammern und unter Umständen einer anderen Abteilung - der Sozialabteilung oder welcher auch immer - zuzuordnen.
({7})
Dies gehört unmißverständlich zum Bereich des Inspekteurs für das Sanitätswesen und damit unter einen einzigen Hut, wenn nicht die fachliche Zuordnung und die Straffung und Verbesserung entwertet werden sollen.
Das vorliegende Gesetz besagt, daß sich Frauen für die Laufbahn eines Sanitätsoffiziers nur freiwillig bewerben können, daß sie völkerrechtlich den Nichtkombattantenstatus haben, d. h. also, daß sie keine mitkämpfenden Soldaten sind. Nur zur Selbstverteidigung ist eine Ausbildung mit der Faustfeuerwaffe möglich; das muß nicht sein, das kann sein; das ist eine Kann-Bestimmung. So weit, so gut.
Nun kommt der verkündete Grundsatz, daß Frauen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die männlichen Sanitätsoffiziere haben. Klar ist dabei die Ausnahme der Anwendung des Mutterschutzes: Männer bekommen ja bekanntlich keine Kinder, obwohl sie oftmals, so meine ich, mehr „Schmerzen" ausstehen als die Mütter.
({8})
- Herr Kollege Dr. Wörner ist ja noch ein junger Ehemann.
({9})
Wie aber steht es z. B. mit § 28 des Soldatengesetzes, der nun ergänzt werden soll? Wenn danach eine Freistellung auf drei Jahre zur Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen erfolgen soll, dann taucht doch die Frage auf, ob dies nicht auch männlichen Soldaten zugestanden werden muß, um dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden. Wir meinen jedenfalls, daß die Folge davon eine wesentliche Veränderung des Soldatenstatus darstellt.
({10})
Die Vorlage könnte junge Frauen und Mädchen dazu verleiten, wegen des Numerus clausus die Bundeswehr als einen Lückenfüller zu betrachten. Der Herr Staatssekretär sagte ja, daß etwa 50 Anträge von approbierten Ärztinnen vorliegen; er hätte ergänzen sollen, daß z. B. nahezu 1 000 Anfragen von Abiturientinnen vorliegen. Ich meine deswegen, daß auch konkret die Frage geklärt werden muß, wie das künftig im Bereich der weiblichen Sanitätsoffiziersanwärter sein soll. Es wird zwar gesagt, daß das nicht vorgesehen sei, aber der Herr Minister hat in einem Interview völlig andere Äußerungen von sich gegeben. Die bisherigen Erfahrungen zeigen ja, daß die Zahl der Studienplätze, die der Bundeswehr zur Verfügung stehen, einfach nicht ausreicht, nicht einmal für die männlichen Sanitätsoffiziere, die für die Feldtruppe und die übrigen Truppenbereiche notwendig sind.
Zur Zeit ist der Sanitätsdienst der Bundeswehr mit Ärzten besetzt, deren Gesamtheit zu 30 % aus Berufssanitätsoffizieren, zu 10 % aus Zeitsoldaten zwischen 3 und 15 Dienstjahren und zu 60 % aus Wehrpflichtigen besteht. Um den Sanitätsdienst in der Bundeswehr aber noch leistungsfähiger zu machen, soll der Bereich der Sanitätsoffiziere nur zu 30 % aus wehrpflichtigen Ärzten, zu 30 % aus Längerdienenden, aber zu 40 % aus Berufssanitätsoffizieren bestehen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es einfach notwendig, eine Steigerung der Attraktivität zu schaffen. Es müssen den jeweiligen Berufserfahrungen entsprechende Tätigkeiten - sprich: Facharztstellen - angeboten werden, gerade über den Bereich der Sanitätszentren, durch die es erst möglich sein wird, Fachärzte auch in den einzelnen Standorten und Garnisonen einzusetzen.
Es wird ferner notwendig sein, auch in Zukunft die privatrechtliche Nebentätigkeit mit Liquidationsrecht weiter zu gestatten, wobei das sicherlich nur nach Dienstschluß und innerhalb gewisser Grenzen möglich sein wird, damit nicht durch Überlastung nach Dienstschluß die Dinge während der Dienstzeit problematisch werden.
Ferner ist die Klärung der Weiterzahlung einer bisher gewährten Erschwerniszulage notwendig. Man kann die Attraktivität nicht steigern, indem man hier Kürzungen oder Verminderungen vornimmt; darüber hinaus müssen Aufstiegsmöglichkeiten durch die Verbesserung des Stellenkegels und damit durch die Schaffung entsprechender Beförderungsstellen eingeräumt werden.
Ehe einem Soldatenstatus für weibliche Sanitätsoffiziere das Wort geredet werden kann, muß bei den Ausschußberatungen, so glauben wir, jede andere Lösungsmöglichkeit noch einmal überprüft werden. Das beginnt bei der finanziellen Attraktivität, gemessen auch am Einkommen freipraktizierender Ärzte - denn sonst gibt es eben keine Attraktivität -, und es geht über die Prüfung der Heraufsetzung der Altersgrenze auf freiwilliger Basis bis zur Übernahme von ausgeschiedenen Sanitätsoffizieren als Vertragsärzte. Diese Skala könnte erweitert werden.
Das Sanitätswesen der Bundeswehr wäre nicht komplett behandelt, wenn in diesem Zusammenhang nicht auch ein paar Sätze zum Problem der Schwestern und der MTAs gesagt würden. Bei den Schwestern ist auch nicht alles zum besten bestellt. Laut Mitteilung des Parlamentarischen Staatssekretärs ist auch die Bedarfsdeckung mit weiblichem Sanitätspersonal für Reservelazarette im gesamten Bundesgebiet nicht sichergestellt. Tarifliche Einstufungen, hohe Fluktuationsraten und vieles andere mehr sind in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Dennoch muß festgestellt werden: Ein Schwesternkorps im Soldatenstatus ist für uns nicht akut.
({11})
Zur Anregung und Prüfung sei jedoch die Bildung einer Schwesternschaft mit eigenen Schwesternschulen vorgeschlagen, da nur so auch die Probleme des Nachwuchses, der Ausbildung und des Einsatzes, besonders auch bei Übungen im Mob- und V-Fall, gemeistert werden können.
Für den männlichen Sanitätsunteroffizier sollte geprüft werden, ob nicht die Bundeswehr selbst die Ausbildung zum MTA übernimmt. Es bieten sich Möglichkeiten in München und in Koblenz bereits an. Der ausscheidende Sanitätsunteroffizier hätte nach längerer Dienstzeit einen Beruf, der im zivilen Bereich sofort wieder den vollen Einsatz gewährleistet, da auch dort der männliche MTA im Kommen ist.
Lassen Sie mich zum Schluß kommen. Die CDU/ CSU-Fraktion ist sich der Lage im Bereich des Sanitätsdienstes der Bundeswehr bewußt. Es besteht ein Fehl von rund 600 Ärzten, das in den nächsten Jahren, bedingt durch die Altersstruktur, durch ausscheidende Sanitätsoffiziere weiter ansteigen wird. Wir brauchen mindestens 1 400 längerdienende Sanitätsoffiziere; zur Zeit sind aber nur 800 Stellen mit längerdienenden Sanitätsoffizieren besetzt. Weil wir um diese Probleme wissen, sind wir auch bereit, Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen und mitzuarbeiten. Ehe wir jedoch eine endgültige Entscheidung zum Soldatenstatus der Frau im Sanitätsoffiziersbereich treffen, müssen wir wegen der politischen Grundsätzlichkeit in den kommenden Ausschußberatungen auf die Klärung vieler offener Fragen drängen, andere Lösungsmöglichkeiten in die Betrachtung mit einbeziehen und das Gesamtproblem noch einmal sorgfältig prüfen.
({12})
Das Wort hat der Abgeordnete GerstL
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Biehle hat in seinen Ausführungen so viel an Unterstellungen zum Vortrag gebracht, daß ich glaube, es ist heute nicht angebracht, darauf einzugehen. Das würde allein eine neue Debatte auslösen. Wir werden ja Gelegenheit haben, im Ausschuß über all die Fragen, die Sie angesprochen haben, ausreichend zu diskutieren.
({0})
Zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der Wehrdisziplinarordnung gebe ich für die SPD-Bundestagsfraktion folgende Erklärung ab.
Die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Berufung von Ärztinnen in ein Wehrdienstverhältnis beinhaltet die politische Grundsatzentscheidung und stellt ein Novum in der Geschichte der Bundesrepublik dar. Für eine Verwendung nur männlicher Mediziner in der Bundeswehr spricht nichts außer einem massiven Vorurteil gegen Frauen. Ärztinnen, die in zunehmendem Maße in das Berufsleben eintreten, sind für ärztliche Aufgaben in der Bundeswehr von ihrer Qualifikation her mit ihren männlichen Kollegen absolut gleichgestellt. Ihr Ausbildungsgang an den Universitäten ist identisch. Ihr Betätigungsfeld als Krankenhaus-, Fach-, Betriebs- oder Hausarzt ist gleichfalls an kein Geschlecht gebunden. Ihre Eignung als Musterungs- oder Truppenarzt ist unbestritten und in zahlreichen Streitkräften in West und Ost erwiesen.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Tätigkeit von beamteten oder angestellten Ärztinnen in der Bundeswehr waren sowohl in fachlicher Hinsicht als auch insbesondere im Umgang mit den Soldaten und den zu musternden Wehrpflichtigen gut. Es haben sich keine Hinweise dafür ergeben, daß Ärztinnen für die Aufgaben der ärztlichen Untersuchung, Behandlung und Begutachtung in der Bundeswehr von ihrer Qualifikation her weniger geeignet sein könnten als ihre männlichen Kollegen. Insgesamt sind zur Zeit 33 Ärztinnen in der Bundeswehr tätig. Davon entfallen auf den Bereich des Sanitätsdienstes 12 und auf den Bereich der Bundeswehrverwaltung 21 Ärztinnen.
Gleichberechtigter Zugang für männliche und weibliche Bewerber zur Laufbahn der Sanitätsoffiziere sowie Konzentration auf ärztliche Betätigung versprechen aber nur dann einen wirksamen Abbau des Personalengpasses, wenn zugleich die Rahmenbedingungen für die medizinische Berufsausübung in der Bundeswehr wettbewerbsfähig mit allen anderen Bereichen des Gesundheitswesens bleiben.
Aus eingehenden Diskussionen mit den bereits in der Bundeswehr tätigen Ärztinnen am 17. und 18. Dezember 1974 im Beisein von Herrn Staatssekretär Fingerhut kann jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, daß bei den von der neuen Regelung angesprochenen Ärztinnen ein entsprechendes Interesse besteht. Die Vielzahl möglicher Einsatzorte für weibliche Sanitätsoffiziere, die Vielfalt der ärztlichen Tätigkeit in der Bundeswehr, die bestehenden Möglichkeiten der ärztlichen Weiter- und Fortbildung und die finanziellen Vorteile bei einer Verpflichtung als Soldat auf Zeit lassen generell ein Interesse von Ärztinnen an der neuen Verwendungsmöglichkeit erwarten.
Eine Gleichstellung mit den männlichen Kollegen in jeder Hinsicht bedingt, daß weiblichen Sanitätsoffizieren alle Verwendungen offenstehen müssen, die es für männliche Sanitätsoffiziere gibt. Es ist deshalb nicht beabsichtigt, weibliche Sanitätsoffiziere nur in bestimmten Bereichen des Sanitätsdienstes, wie z. B. nur in Bundeswehrkrankenhäusern und Instituten, einzusetzen - im Gegensatz zu Ihrer Vermutung, Herr Kollege Biehle.
({1})
- Das steht nicht im Gesetzentwurf. Wo lesen Sie
das heraus, daß die Zahnärzte und die Veterinäre
von der Gesetzesvorlage nicht erfaßt sind? Diese
Gerstl ({2})
Interpretation, die Sie hier bringen, haben Sie irgendwo aus Zeitungsmeldungen ausgegraben.
({3})
- Sicher!
Wie der Herr Parlamentarische Staatssekretär, Herr Schmidt, bereits ausgeführt hat, wird ein Einsatz von Ärztinnen im Bordsanitätsdienst der Marine oder bei Truppenübungsplatzaufenthalten des Heeres mit Zeltunterbringung grundsätzlich nicht in Frage kommen.
Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage des Herrn Abgeordneten Biehle?
Nein, ich möchte fortfahren.
({0})
Es ist das Recht eines Abgeordneten, eine Zwischenfrage abzulehnen, Herr Abgeordneter Biehle.
({0})
Ein Schwerpunkt des Einsatzes der weiblichen Sanitätsoffiziere wird bei Realisierung der im Weißbuch angekündigten neuen sanitätsdienstlichen Konzeption in sogenannten Sanitätszentren liegen. Diese sind raumdeckend für die Bundesrepublik geplant und werden jeweils mit mehreren Sanitätsoffizieren zur ärztlichen Betreuung von Soldaten der umliegend stationierten Truppenteile besetzt sein. Hier sollen weibliche Sanitätsoffiziere insbesondere als Fachärzte, in der Allgemeinmedizin, auf dem Gebiet der Hygiene, der Sozialmedizin und auf dem durch das Inkrafttreten des Arbeitssicherheitsgesetzes für die Bundeswehr sehr bedeutsam gewordenen Gebiet der Arbeitsmedizin eingesetzt werden.
Eine völlige Integration der weiblichen Sanitätsoffiziere in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes schließt eine Sonderregelung bezüglich des Ausbildungsganges aus. Weibliche Sanitätsoffiziere sollen deshalb grundsätzlich wie die männlichen Sanitätsoffiziere ausgebildet werden. Der Ausbildungsgang für Ärztinnen, die nach Erwerb der Approbation als Arzt in ein Wehrdienstverhältnis treten, beginnt mit einem Einweisungslehrgang für Sanitätsoffiziere. Dieser wird an der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr in München durchgeführt und dauert gegenwärtig vier Wochen. Es folgt eine praktische Einweisung am künftigen Arbeitsplatz unter Anleitung der fachdienstlichen Vorgesetzten. Hier lernen die Sanitätsoffiziere die Besonderheiten ihres Arbeitsplatzes bzw. Truppenteils kennen. Bei speziellen Verwendungen ist der Besuch spezieller Verwendungslehrgänge erforderlich.
Bezüglich des Laufbahnrechts führt der Gesetzentwurf zu keiner neuen, keiner gesonderten Laufbahn für weibliche Sanitätsoffiziere, sondern zur
Aufnahme von Ärztinnen in die bestehende Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Innerhalb dieser Laufbahn sollen weibliche Sanitätsoffiziere den männlichen Sanitätsoffizieren in jeder Hinsicht gleichgestellt sein und grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten haben. Deshalb kann und wird es keine eigene Sollstärke für weibliche Sanitätsoffiziere geben. Es gibt vielmehr nur eine Sollstärke für Sanitätsoffiziere insgesamt.
Die Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung werden uneingeschränkt auch für die weiblichen Sanitätsoffiziere gelten. Sie werden als truppendienstliche Vorgesetzte mithin Disziplinargewalt ausüben und den gleichen disziplinaren Maßnahmen unterliegen, wie sie auch gegenüber anderen Soldaten verhängt werden können.
Sanitätsoffiziere sind nach dem Völkerrecht militärische Nichtkombattanten, die Waffen nur zur Abwehr völkerrechtswidriger Angriffe auf die eigene Person oder ihrem Schutz anvertraute Verwundete gebrauchen dürfen. Während männliche Sanitätsoffiziere zu einem solchen, völkerrechtlich zulässigen Waffengebrauch verpflichtet sind, kann Gleiches von weiblichen Sanitätsoffizieren nicht gefordert werden, weil nach Art. 12 a des Grundgesetzes eine Verpflichtung von Frauen zum Dienst mit der Waffe unzulässig ist. Die Normen des Grundgesetzes lassen es aber zu, daß weibliche Sanitätsoffiziere im Rahmen der Notwehr bzw. Nothilfe einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf sich selbst oder die ihnen anvertrauten Verwundeten abwehren. Die Fürsorge des Dienstherrn gegenüber der Frau gebietet es, weibliche Sanitätsoffiziere im Hinblick auf einen solchen möglichen Notwehrfall vorsorglich an Handwaffen auszubilden und ihnen das Tragen von Handwaffen zur Selbstverteidigung zu gestatten, um sie in die Lage zu versetzen, von ihrem Notwehrrecht Gebrauch machen zu können. Dabei kommt für weibliche Sanitätsoffiziere nur die Ausbildung an der Pistole in Frage; an eine Ausbildung oder Ausrüstung mit Gewehr oder Maschinenpistole ist nicht gedacht.
Mit dieser Gesetzesvorlage werden von der Bundesregierung und der sie tragenden Koalition von SPD und FDP die Bemühungen konsequent festgesetzt, die Personallage auf dem Gebiet des Sanitätswesens in der Bundeswehr zu verbessern. Vorläufer dieser Bemühungen war die neunte Novelle zum Soldatengesetz, die es möglich machte, Bewerber für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere während ihrer Dienstzeit als Soldaten auf Kosten der Bundeswehr zum Sanitätsoffizier heranzubilden. Der Staatsvertrag vom 20. Oktober 1972 über die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen für Sanitätsoffiziersanwärter unterstreicht diese Bemühungen. Leider sind einige Bundesländer diesem Bemühen nicht sehr hilfreich begegnet. Eine weitere Maßnahme zur Deckung des Personalbedarfs für Ärzte in der Bundeswehr war die Verbesserung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom Herbst 1974.
Die SPD-Bundestagsfraktion unterstützt die heute eingebrachte Gesetzesvorlage und wird eine zügige und sachgerechte Weiterberatung voll tragen.
Gerstl ({0})
Wir liefern damit aber auch einen weiteren Beweis, daß das Jahr der Frau kein Jahr von Lippenbekenntnissen für die Frau ist, sondern daß die Frau als gleichberechtigtes Glied der Gesellschaft einen Platz in der Bundeswehr hat,
({1})
wenn sie selbst freiwillig den Weg für die Aufgabe als Sanitätsoffizier sucht. Bei der Bundeswehr waren 1974 48 000 Frauen als Arbeiterinnen, Angestellte und Beamte beschäftigt. 56 % von ihnen arbeiten in der Bundeswehrverwaltung, 44 % bei den Streitkräften im Sprachendienst, als Schreibkraft oder im Fernmelde- und Fernschreibdienst usw. Außerdem beschäftigt die Bundeswehr unter anderem 700 Krankenschwestern. Sie alle leisten ihren Dienst im Interesse der Sicherheit unseres Staates nach außen und unterstützen die Soldaten bei ihrer Aufgabe im Einsatz für die Erhaltung des Friedens. Wir sind davon überzeugt, daß auch die künftigen weiblichen Sanitätsoffiziere ihre Pflicht tun werden.
Der beabsichtigten Überweisung an den Verteidigungs- und den Innenausschuß stimmen wir zu.
({2})
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Krall.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren!
({0})
- Die Freien Demokraten gehen davon aus, daß es kein Beitrag zum Jahr der Frau sein soll, wenn sich der Bundesminister der Verteidigung dazu entschließt, Frauen in die Reihen der Streitkräfte aufzunehmen. Wir sind vielmehr der Ansicht, daß allein der Wunsch, den Mangel an längerdienenden Sanitätsoffizieren zu beseitigen, für den Bundesminister der Verteidigung den Ausschlag gegeben hat, weibliche Ärzte als Berufs- und längerdienende Zeitsoldaten aufzunehmen.
Ich darf darauf verzichten, hier die Einzelheiten des Gesetzentwurfs auf Drucksache 7/3505 zu wiederholen und die Begründung zu erläutern; das ist hier durch den Parlamentarischen Staatssekretär geschehen. Ich möchte mich auch nicht in die Debatte einlassen, die der Herr Kollege Biehle hier anzuleiern schien. Eines, Herr Kollege Biehle, sollte Ihnen natürlich klar sein: daß es nur eine Laufbahn der Sanitätsoffiziere gibt und nicht eine für Apotheker und eine für Veterinäroffiziere und eine für Fachärzte und eine für Feld-, Wald- und Wiesenärzte. Es gibt nur eine Laufbahn; folglich kann auch nur diese Laufbahn für die weiblichen Ärzte geöffnet werden.
Ich beschränke mich für meine Fraktion auf die Feststellung, daß mit diesem Schritt erhebliches Neuland betreten wird und daß deshalb das Für und Wider besonders abgewogen werden muß. In den Medien beispielsweise hat die vorgesehene einschneidende Änderung unseres Erachtens bisher nicht die angemessene Würdigung gefunden; die häufig nur glossenhafte Behandlung wird der Bedeutung dieses neuen Vorhabens ganz sicher nicht gerecht.
Meine Damen und Herren, es ist weithin unbekannt, daß der völkerrechtliche Status der Frauen, die in der Wehrmacht eingesetzt waren, unbefriedigend geregelt war. Frauen in den Streitkräften - sowohl in Zivil als auch in Uniform - waren seinerzeit in der Wehrmacht ein durchaus gewohntes Bild. Diese Frauen haben auf Grund des Fehlens völkerrechtlichen Schutzes häufig - vor allem bei Kapitulation und Gefangenschaft - schwere Nachteile in Kauf nehmen müssen.
Diese Rechtsunsicherheit wird sich bei dem neuen Gesetz nicht wiederholen, nach welchem Frauen in die bestehende Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes aufgenommen werden und damit den völkerrechtlich klar definierten Status militärischer Nichtkombattanten besitzen werden. Es wird dabei keine besondere Laufbahn der weiblichen Sanitätsoffiziere geben.
Eine derart umfassende Änderung der Laufbahn der Sanitätsoffiziere wirft aber zugleich eine Reihe von sachlichen Fragen auf, deren Beantwortung wir von den Beratungen in den Ausschüssen erwarten. Zunächst eine wichtige Frage: Bildet die Einstellung von Frauen in den Sanitätsdienst der Bundeswehr nur den Anfang für die Aufnahme weiterer Gruppen von Frauen in den Soldatenstatus?
({1})
Wir gehen davon aus, daß das nicht der Fall sein wird.
Weiter: Gäbe es vielleicht einen einfacheren Weg, das Fehl an Sanitätsoffizieren abzubauen, etwa dadurch, daß man den schon jetzt in der Bundeswehr arbeitenden Ärztinnen bessere Aufstiegsmöglichkeiten einräumte?
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit der Beurlaubung weiblicher Sanitätsoffiziere - wie bei Beamtinnen mit Kindern - wird von der FDP-Bundestagsfraktion ausdrücklich begrüßt. Wir fragen jedoch, ob die Beurlaubungsmöglichkeit allein ausreicht. Sollte nicht - wie bei den Beamtinnen und seit Dezember 1973 auch bei den Beamten - unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Teilzeitarbeit vorgesehen werden, die im öffentlichen Dienst seinerzeit auf Initiative der Freien Demokraten in das Beamtenrecht eingeführt worden ist? Dies sollte in einem Gesetz, das der Frau Zugang zu einem neuen Beruf verschafft, auf gar keinen Fall fehlen. Die Bundeswehr sollte daher auch mit dieser Vorlage diesem guten Beispiel folgen, indem gesetzgeberisch für ihren eigenen Bereich die Teilzeitarbeit zum festen Bestandteil der Arbeitswelt gemacht wird. Wir werden das in den Ausschußberatungen entsprechend beantragen.
Weiter begrüßt die FDP, daß die im Beamtenrecht noch existierenden Möglichkeiten der Abfindung für Frauen bei Heirat in diesem Gesetzentwurf nicht
mehr vorgesehen sind. Die Abfindung bei Heirat widerspricht der Zielsetzung der FDP, eine eigenständige Altersversorgung der Frau zu schaffen. Die FDP fordert seit vielen Jahren als Bestandteil ihres Familienprogramms die Reform des Systems der Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch das Rentensplitting; das hat Frau Funcke schon vor vielen Jahren - auch von dieser Stelle aus gesagt.
Auf diese Fragen erwarten wir zufriedenstellende Antworten bei den Ausschußberatungen. Für meine Fraktion stimme ich der Überweisung an die vorgesehenen Ausschüsse zu.
({2})
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Biehle.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nachdem ich vorhin wegen der Ablehnung seitens des Redners keine Gelegenheit hatte, durch eine Zwischenfrage die Klärung einer Frage herbeizuführen, darf ich das hiermit tun. Der Kollege Gerstl glaubte, wir hätten irgendwo etwas herausgekramt, was den Bereich der künftigen Tätigkeit von weiblichen Sanitätsoffizieren einschränkt. Herr Kollege Gerstl, ich würde Ihnen empfehlen, sich ebenfalls die Papiere des Ministeriums geben zu lassen, damit Sie den vollkommenen Überblick haben. Ich darf hier zur Klarstellung festhalten, daß das Bundesministerium der Verteidigung unter dem 19. Februar 1975 Erläuterungen zum Gesetzentwurf herausgegeben hat. Dort lesen Sie auf Seite 8 folgendes - ich zitiere mit Genehmigung des Herrn Präsidenten -:
Es ist daher die Einstellung von Zahnärztinnen zunächst nicht vorgesehen. Wegen der günstigen Personallage bei den Sanitätsoffizieren ({0}) und den Sanitätsoffizieren ({1}) ist auch eine Einstellung von Apothekerinnen und Tierärztinnen nicht vorgesehen.
({2})
Ich glaube, daß Sie das zur Ergänzung Ihrer Unterlagen, damit sie bei den Ausschußberatungen vollständig sind, noch einholen sollten.
Im übrigen glaube ich feststellen zu dürfen, daß die Gedankengänge, die der Kollege Krall für die FDP-Fraktion vorgetragen hat, in vielen Bereichen mit den unseren identisch sind und daß wir hier sicher eine Lösung im Interesse des Sanitätswesens der Bundeswehr finden werden.
Auch wir sind für die vorgesehene Ausschußüberweisung.
({3})
Wird noch das Wort gewünscht? - Der Herr Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Verteidigung.
Ich hoffe, Sie sind damit einverstanden, daß ich noch einige Worte sage, um das zu ergänzen, was hier dargelegt worden ist, nämlich, daß es nur eine Einheitslaufbahn für Sanitätsoffiziere gibt und selbstverständlich auch Zahnärzte und andere, nämlich Veterinäre, in diese Laufbahn hinein können. Wir sind aber von der Bedarfsdekkung ausgegangen, und im Augenblick ist hierfür Bedarf nicht vorhanden.
({0})
- Hier ging es doch um die Grundsatzfrage: Ist es für die Zukunft möglich, daß, wenn Bedarf da ist, auch Zahnärzte oder Veterinärärzte in die Laufbahn können? Natürlich können sie hinein; damit das völlig klar ist!
({1})
Meine Damen und Herren, wird noch das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Verteidigungsausschuß - federführend - und den Innenausschuß - mitberatend - zu überweisen. - Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 19 der Tagesordnung:
a) Beratung der Sammelübersicht 40 des Petitionsausschusses ({0}) über Anträge zu Petitionen
- Drucksache 7/3571 -
b) Beratung der Sammelübersicht 41 des Petitionsausschusses ({1}) über Anträge zu Petitionen
- Drucksache 7/3572 Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich lasse gemeinsam abstimmen. Wer den beiden Anträgen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Es ist so beschlossen.
Punkte 20 und 21 der Tagesordnung:
20. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({2}) zu der von der Bunderegierung beschlossenen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs ({3})
- Drucksachen 7/3381, 7/3527 - Berichterstatter: Abgeordneter Christ
21. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({4}) zu der von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs ({5})
- Drucksachen 7/3380, 7/3532 -Berichterstatter: Abgeordneter Christ
Vizepräsident Dr. Jaeger
Ich danke dem Berichterstatter in beiden Angelegenheiten, dem Abgeordneten Christ, für seine Berichte.
Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Ich nehme an, ich kann einheitlich abstimmen lassen. - Ich komme zur Abstimmung über die beiden Ausschußanträge. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Es ist so beschlossen.
Ich rufe die Punkte 22, 23, 25 und 26 der Tagesordnung auf:
22. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft ({6}) zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine Verordnung ({7}) des Rates über die Befreiung derjenigen Waren von den Einfuhrabgaben, die von Privatpersonen aus Drittländern in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art an Privatpersonen im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden
Verordnung ({8}) des Rates zur Änderung des Revisionsdatums gewisser Schutzklauseln der Verordnung ({9}) Nr. 109/70 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern
Verordnung ({10}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 30 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung ({11}) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs
- Drucksachen 7/3177, 7/3232, 7/3273, 7/3531 Berichterstatter: Abgeordneter Christ
23. Beratung des Berichts und des Antrags des Finanzausschusses ({12}) zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine erste Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung ({13})
Richtlinie ({14}) des Rates zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in der Lebens-Direktversicherung
Richtlinie des Rates zur Liberalisierung der Mitversicherung und Koordinierung diesbezüglicher Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- Drucksachen 7/1525, 7/1655, 7/2240, 7/3537 -Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kreile
Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Verkehr und für das Post-und Fernmeldewesen ({15}) zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschlepphaken an Kraftfahrzeugen
- Drucksachen 7/3107, 7/3565 Berichterstatter: Abgeordneter Dr.-Ing. Oetting
26. Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Verkehr und für das Post-und Fernmeldewesen ({16}) zu den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlägen der EG-Kommission für eine
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge
Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen
- Drucksachen 7/3175, 7/3567 - Berichterstatter: Abgeordneter Straßmeir
Ich danke den Berichterstattern, den Abgeordneten Christ, Dr. Kreile, Dr.-Ing. Oetting und Straßmeir, für die vorgelegten Berichte.
Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Kann ich gemeinsam abstimmen lassen? - Darüber besteht Einigkeit. Ich lasse also über die aufgerufenen Anträge abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Gegenstimmen der Abgeordneten Wehner und Dr. Ehrenberg. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, wir stehen am Ende der heutigen Tagesordnung. Ich berufe die nächste Sitzung auf Mittwoch, den 21. Mai 1975, 13 Uhr ein
Die Sitzung ist geschlossen.