Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Die Sitzung ist eröffnet.
Zu der in der Fragestunde der 63. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. Oktober 1966 gestellten Frage des Abgeordneten Dr. Vogel ({0}), Drucksache V/970 Nr. IV/1 *), ist inzwischen die schriftliche Antwort des Bundesministers Lücke vom 11. Oktober 1966 eingegangen. Sie lautet:
Nach § 51 Bundeswahlgesetz erstattet der Bund den Ländern zugleich für ihre Gemeinden ({1}) die durch die Wahl veranlaßten notwendigen Ausgaben. Sie betrugen für die Bundestagswahl 1965 insgesamt 8 919 125,02 DM.
Zu den in der Fragestunde der 64. Sitzung des Deutschen Bundestages am 12. Oktober 1966 gestellten Fragen des Abgeordneten Geiger, Drucksache V/980 Nr. I/4, I/5 und I/61, ist inzwischen die schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Neef vom 13. Oktober 1966 eingegangen. Sie lautet:
Zu I/4
Der Entwurf eines Gesetzes über Einheiten im Meßwesen regelt im Gegensatz zu früheren Fassungen aus den Jahren 1964/65 im Gesetz selbst weder die Einheit der Fläche ({2}) noch das Kurzzeichen für die Einheit ({3}). Insoweit gehen also Ihre drei Fragen von einer Annahme aus, die in der jetzt vorliegenden Fassung des Gesetzentwurfs keine Grundlage mehr findet. Der Gesetzentwurf gestattet allerdings eine Regelung der hier angeschnittenen Fragen durch Rechtsverordnung. Der Entwurf einer solchen Rechtsverordnung liegt jedoch bisher nicht vor. Es ist beabsichtigt, diesen Entwurf mit den betroffenen Kreisen der Industrie zu besprechen. Dabei wird Gelegenheit sein, die angeschnittenen Fragen noch besonders zu erörtern.
Zu I/5
Der Bundesregierung sind die Schwierigkeiten bekannt, die bei einer Umstellung von dem Kurzzeichen qm auf das Kurzzeichen m2 auftreten werden. Sie wird bei der Entscheidung dieser Frage berücksichtigen müssen, daß das Kurzzeichen m' durch Beschlüsse der Generalkonferenz der Meterkonvention, deren Unterzeichnerstaat die Bundesrepublik ist, international festgelegt wurde und in den wichtigsten Industrieländern bereits in der Gesetzgebung oder in der Normung Eingang gefunden hat. Das Problem wird durch langfristige Übergangsvorschriften gelöst werden müssen.
Zu I/6
Ausnahmevorschriften für den Export dürften die Entscheidung der aufgeworfenen Frage nicht beeinflussen. Die Kurzbezeichnung qm ist eine auf die Bundesrepublik beschränkte Eigenheit und kommt für den Export schon deshalb nicht in Betracht, weil das qm in der übrigen Welt nicht verwendet wird.
*) Siehe Seite 3050 C
*) Siehe Seite 3061 C
Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Steuerstatistiken
- Drucksache V/519 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses ({4})
- Drucksache V/957 Berichterstatter: Abgeordneter Schulhoff ({5})
Begehrt der Herr Berichterstatter das Wort? - Das ist nicht der Fall. Der Ältestenrat schlägt Ihnen Behandlunng ohne Debatte vor. - Das Haus ist einverstanden. Ich komme daher zur Abstimmung. Ich rufe auf sämtliche Teile des Gesetzes einschließlich Einleitung und Überschrift. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Ich komme zur
dritten Beratung.
Es liegen keine Zusatzanträge vor. Wer dem Gesetz als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Einstimmig angenommen.
Ich stelle noch ausdrücklich fest, daß unter Ziffer 2 des Ausschußantrags ein Entschließungsantrag vorliegt. Wird auch dieser angenommen? - Das ist der Fall.
Ich darf, bevor ich in der Tagesordnung fortfahre, sagen, daß am 11. Oktober 1966 als Nachfolger für den durch Verzicht ausgeschiedenen Abgeordneten Vogel ({6}) der Herr Abgeordnete Krampe in den Bundestag eingetreten ist. Ich begrüße ihn herzlich in unserer Mitte
({7})
und wünsche ihm und uns eine gute Zusammenarbeit.
Ich rufe nunmehr Punkt 5 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines
Gesetzes zu dem Abkommen vom 10. Septem3142
Vizepräsident Frau Dr. Probst
ber 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
- Drucksache V/331
Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses ({8})
- Drucksache V/974 Berichterstatter: Abgeordneter Meis ({9})
Begehrt der Herr Berichterstatter das Wort? - Das ist nicht der Fall. Es liegt Ihnen ein Antrag des Ausschusses vor: Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf - Drucksache V/331 - unverändert anzunehmen. Wer dem Antrag des Ausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Einstimmig so beschlossen.
Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem in der
dritten Beratung
zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das Gesetz ist einstimmig angenommen.
Punkt 6 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im deutsch-belgischen Verkehr und im Durchgangsverkehr
- Drucksache V/402 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses ({10})
- Drucksache V/975 Berichterstatter: Abgeordneter Krammig ({11})
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? - Das ist nicht der Fall. Der Ältestenrat schlägt Ihnen Behandlung ohne Debatte vor. Ich stelle das Gesetz in allen seinen Teilen zur Abstimmung in zweiter Lesung. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Das Gesetz ist in zweiter Lesung einstimmig angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Das Wort wird nicht gewünscht. Änderungsanträge liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Ich stelle das Gesetz mit Einleitung und Überschrift zur Abstimmung. Wer dem Gesetz als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 7 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die _Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen
- Drucksache V/502 Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses ({12})
- Drucksache V/976 Berichterstatter: Abgeordneter Zoglmann ({13})
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? - Das ist nicht der Fall. Der Ältestenrat schlägt Ihnen Verabschiedung ohne Debatte vor.
Wir kommen zur Abstimmung in zweiter Lesung. Ich stelle das Gesetz mit Einleitung und Überschrift zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Einstimmig angenommen. Damit ist gleichfalls der Antrag des Ausschusses erledigt.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Das Wort wird nicht gewünscht. Änderungsanträge liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Gesetz als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte, sich zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 8 a der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Schmidt ({14}), Bading, Mertes und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
- Drucksache V/932 Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, den Gesetzentwurf an den Finanzausschuß - federführend - sowie an den Haushaltsausschuß - mitberatend und gemäß § 96 der Geschäftsordnung - zu überweisen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Die Überweisung ist einstimmig beschlossen.
Ich rufe Punkt 8 b der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags der Abgeordneten Dr. Schmidt ({15}), Bading, Mertes und Genossen
betr. Übergangshilfen für Zweitraffinate
- Drucksache V/933
Vizepräsident Frau Dr. Probst
Der Ältestenrat schlägt Ihnen Überweisung an den Finanzausschuß vor. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Die Überweisung ist einstimmig beschlossen.
Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs einer Bundes-Apothekerordnung
- Drucksache V/929 Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuß für Gesundheitswesen - federführend - sowie an den Ausschuß für Wirtschaft und Mittelstandsfragen und an den Ausschuß für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik - mitberatend - zu überweisen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen?
- Wer enthält sich? - Es ist einstimmig so beschlossen.
Ich rufe Punkt 10 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Bundesgesetzes zur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger ({16}) im Saarland ({17})
- Drucksache V/954 -Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf
- federführend - an den Ausschuß für Kriegs- und Verfolgungsschäden und an den Haushaltsausschuß zur Mitberatung und gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu überweisen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 11 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 20. Juli 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Durchführung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
- Drucksache V/962 Der Ältestenrat schlägt Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Sozialpolitik vor. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Einstimmig so beschlossen.
Punkt 12 wird zurückgestellt, weil bei ihm eine Debatte zu erwarten ist.
Ich rufe Punkt 13 auf:
Erste Beratung des von den Abgeordneten
Wagner, Stiller, Leukert, Krug, Unertl, Rainer, Dr. Kempfler und der Fraktion der CDU/ CSU, der Abgeordneten Spitzmüller, Schmidt ({18}), Ertl, Dorn und der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Bundesbaugesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes
- Drucksache V/787 Nach einer interfraktionellen Vereinbarung soll auf eine Debatte verzichtet werden. Der Ältestenrat schlägt Überweisung an den Ausschuß für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen - federführend - und an den Ausschuß für Gesundheitswesen - mitberatend - vor. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe nunmehr Punkt 14 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der bundeseigenen Standortschießanlage „Pfeiferhölzle" bei Konstanz an das Land Baden-Württemberg
- Drucksache V/956 Der Ältestenrat schlägt Ihnen Überweisung an den Ausschuß für das Bundesvermögen vor. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Einstimmig so beschlossen.
Ich rufe Punkt 15 der Tagesordnung auf:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ({19}) über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 121/64/EWG des Rats betreffend die Regelung für Einfuhren von Reis mit Ursprung in Madagaskar und in Surinam
- Drucksachen V/861, V/964 - Berichterstatter: Abgeordneter Horstmeier
Wünscht der Berichterstatter das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Beschlußfassung. Der Antrag des Ausschusses lautet:
Der Bundestag wolle beschließen, den Vorschlag der Kommission der EWG - Drucksache V/861 - zur Kenntnis zu nehmen.
Ich stelle das Einverständnis des Hauses fest.
Ich rufe Punkt 16 der Tagesordnung auf:
Beratung des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen ({20}) über die von der Bundesregierung verkündete Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -- Drucksachen V/840, V971 Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Preiß
Vizepräsident Frau Dr. Probst
Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Es liegt kein Antrag aus der Mitte des Hauses vor. Folglich braucht das Haus von dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandfragen nur Kenntnis zu nehmen. - Es erhebt sich kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Ich rufe nunmehr Punkt 12 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über technische Arbeitsmittel
- Drucksache V/834 Zur Begründung hat das Wort der Herr Bundesarbeitsminister.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf Ihnen namens der Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über technische Arbeitsmittel, das sogenannte Maschinenschutzgesetz, vorlegen. Dabei befinde ich mich in einer für einen Arbeitsminister ebenso seltenen wie erfreulichen Situation, ein Gesetz vertreten zu dürfen, das sozialpolitisch notwendig ist, dennoch weder den Staat noch die Wirtschaft noch einen Dritten auch nur einen Pfennig Geld kostet.
Trotz dieser Charakterisierung ist die Materie dieses Gesetzentwurfs aber keineswegs nur dem Techniker zugänglich. Es geht uns alle weit mehr an, als sein Titel vermuten läßt. Um es auf einen kurzen Nenner zu bringen: Das Gesetz soll gewährleisten, daß nur technische Geräte und Maschinen in den Verkehr gebracht werden, die nach den heutigen technischen Möglichkeiten so gesichert sind, daß Gefahren für Leben und Gesundheit des Benutzers nicht entstehen.
Dieser Grundsatz scheint selbstverständlich zu sein, ist aber in unserem gegenwärtigen Sicherheitsrecht noch nicht verankert. Die Vorschriften, die die Sicherheit von Arbeitsgeräten gewährleisten sollen, richten sich nämlich heute nur an den Arbeitgeber. Nicht der Hersteller hat zu garantieren, daß das von ihm konstruierte, hergestellte oder verkaufte Gerät den Erfordernissen der Sicherheit entspricht, sondern derjenige, der das Gerät in seinem Betrieb benutzt oder benutzen läßt. Das ist ein Ergebnis der historischen Entwicklung unseres Systems der Sicherheitstechnik, die - das darf ich vorwegnehmen - im großen und ganzen auf einem vorbildlich hohen Stand ist.
Der Umfang der Technisierung in allen Lebensbereichen zwingt aber zu neuen Überlegungen. Das gilt zunächst für die gewerbliche Wirtschaft, in der vor allem der kleine und mittelständische Betrieb, der sich keinen Sicherheitsingenieur leisten kann, nicht mehr in der Lage ist, eine komplizierte Maschine sicherheitstechnisch zu beurteilen. Wenn auch die meisten Produzenten die Regeln der Sicherheitstechnik gewissenhaft beachten, so gibt es doch gelegentliche Außenseiter, die mit geschickter Werbung Geräte auf den Markt zu bringen versuchen, die nicht genügend gesichert sind. Die Erfahrung hat gezeigt, daß das geltende Recht zu umständlich ist, um solche Praktiken rechtzeitig und vor allem, bevor Schäden verursacht worden sind, zu unterbinden. Die Verlagerung der Verantwortung für die sicherheitstechnische Gestaltung von Maschinen und Geräten auch auf den Hersteller oder den Importeur entspricht sicherlich einem Gebot der Billigkeit.
Etwas anders liegen die Dinge auf einem Gebiet, das den technischen Fortschritt fast noch mehr widerspiegelt als die gewerbliche Wirtschaft: Ich meine den uns alle höchstpersönlich angehenden häuslichen Lebensbereich in seinen vielfältigen Erscheinungsformen. Die Hausfrau von heute, die selber meist technischer Laie ist, ist auf eine Vielzahl von komplizierten technischen Geräten und Apparaten angewiesen, die von der elektrischen Kaffeemaschine bis zur Küchenmaschine, von der Trockenhaube bis zur vollautomatischen Waschmaschine Technik in Perfektion, aber auch vielfache Gefahrenquellen bieten.
Gefahrenquellen bieten aber auch einfache mechanische Werkzeuge und Geräte, und deshalb bezieht sich das Maschinenschutzgesetz auch auf einfache technische Arbeitsgeräte, wie z. B. Haushaltsleitern und dergleichen. Zum mechanisierten Haushalt kommt seit einigen Jahren die mechanisierte Bastelwerkstätte, ebenfalls mit einer Vielzahl von komplizierten Apparaten. Auch in der Welt des Kindes hat die Technik Einzug gehalten, und man mag das bedauern oder nicht, das technische Spielzeug ist hier dominierend geworden. Gerade im häuslichen Bereich muß aber ein System der sicherheitstechnischen Überwachung versagen, das nur auf den Verwender abgestellt ist. Man kann nicht die zahllosen Maschinen und Geräte, die in Millionen Familien verwendet werden, durch Prüfer am Arbeitsplatz einzeln auf ihren sicherheitstechnischen Stand untersuchen. Und wir wollen dies selbstverständlich auch nicht. Hier soll das vorliegende Maschinenschutzgesetz eine Lücke schließen. Das Gesetz verpflichtet Hersteller und Importeure nur unfallgeschützte technische Arbeitsmittel in Verkehr zu bringen. Damit sollen 1. die Unfallgefahren im Haushalt bekämpft werden, 2. Unfallgefahren durch Spielzeug, Bastei- und Sportgeräte abgewendet werden, 3. der Unfallschutz im Betrieb intensiviert werden.
Selbstverständlich muß, was die Anforderungen an die Sicherheit des Gerätes betrifft, vom jeweiligen Stand der Technik ausgegangen werden. Die Regeln dieser Sicherheitstechnik sind weitgehend in das umfangreiche Werk der von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geschaffenen Unfallverhütungsvorschriften eingegangen. Anhaltspunkte für die sicherheitstechnische Beurteilung bietet auch die Arbeit der sogenannten Normenausschüsse, die im Rahmen der Selbstverwaltung der Wirtschaft gebildet wurden, und die sich dankenswerterweise bereit erklärt haben, ihre Arbeit noch stärker als bisher auch auf das Gebiet der Sicherheitstechnik zu erweitern. Auch die nichtbehördlichen Prüfstellen, so die Zentralstelle für Unfallverhütung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der Verband Deutscher Elektrotechniker, werden eingeschaltet.
Die Mittel, die dem Gesetz zur Wirksamkeit verhelfen sollen, sind dem Zweck des Gesetzes und seiner Funktion im Wirtschaftsleben angepaßt. Im Vordergrund steht die Beratung, der Hinweis, notfalls die Auflage. Als schärfste Waffe ist den zuständigen Behörden, das sind in der Regel die Behörden der Gewerbeaufsicht in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften, die Möglichkeit gegeben, Herstellung oder Einführung eines Gerätes zu untersagen. Den Betroffenen stehen selbstverständlich gegen die Untersagung die üblichen Rechtsbehelfe zu. In bestimmten Fällen haben die zuständigen Behörden den Ausschuß für technische Arbeitsmittel zu hören, der beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu bilden ist. Handelt der Hersteller oder Importeur einer vollziehbaren Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwider, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Dies, meine Damen und Herren, ist die Grundkonzeption des Maschinenschutzgesetzes. Ich will davon absehen, Sie in dieser ersten Lesung mit technischen Details zu belasten, deren Vorberatung wohl Sache der zuständigen Ausschüsse ist. Ich bin dankbar, daß ich Gelegenheit hatte, Ihnen in wenigen Sätzen den Leitgedanken des Gesetzentwurfs vorzutragen. Die Bundesregierung erhofft von diesem Gesetz auch in Anbetracht des großen Verständnisses, das die gewerbliche produzierende Wirtschaft dem Sicherheitsgedanken entgegenbringt, daß das Angebot an Maschinen und Geräten jeder Art künftig noch mehr, als es heute schon der Fall ist, auf die Sicherheit des Benutzers abgestellt wird und damit Unfallgefahren nicht nur im Betrieb, sondern auch im Haushalt weiter eingeschränkt werden.
({0})
Das Wort hat der Abgeordnete Müller ({0}).
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Namens der CDU/CSU-Fraktion darf ich erklären, daß wir die soeben vom Herrn Bundesminister Katzer begründete Vorlage begrüßen. Darüber hinaus sind wir auch gern bereit, bei den Beratungen in den zuständigen Ausschüssen konstruktiv mitzuarbeiten, um so die möglichst baldige endgültige Verabschiedung dieser Gesetzesvorlage zu fördern. Dies wird uns um so leichter, als sich unsere Auffassung über Ziel und Inhalt dieses Gesetzes grundsätzlich mit dem deckt, was der Herr Minister dazu vorgetragen hat.
Zweifellos hat die technische Arbeitsaufsicht bei uns in den Betrieben der gewerblichen Wirtschaft dank der erfolgreichen Zusammenarbeit aller an der Bekämpfung der Unfallgefahren Beteiligten auch ohne Maschinenschutzgesetz, wenn ich diese Kurzform einmal benutzen darf, einen hohen Stand erreicht. Dennoch sollte man aber, um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen, nicht sagen - wie ich es kürzlich irgendwo gelesen habe: - „Die maschinellen Arbeitsmittel sind heute kaum mehr die Ursache von Unfällen; die Arbeitsvorgänge sind um so sicherer, je stärker sie vom maschinellen Verbund geprägt sind." - Soweit das Zitat. Das stimmt nämlich nur bedingt. Dank der ständig in anderer Weise wesentlich verbesserten Unfallverhütung ist zugegebenermaßen in der gewerblichen Wirtschaft eine abnehmende Tendenz der Arbeitsunfälle im engeren Sinne festzustellen. Das trifft auch bei allem Vorbehalt auf die Gruppe Arbeitsmaschinen und -einrichtungen zu.
Das ändert aber nichts daran, daß wir verpflichtet bleiben, alle Vorkehrungen zu treffen, um auch das letzte gefährdete Leben und die menschliche Gesundheit zu schützen. Da gilt es z. B. zu berücksichtigen - worauf die Bundesregierung bereits bei früheren Gelegenheiten und auch wieder in der Begründung dieser Vorlage hingewiesen hat -, daß die sicherheitstechnische Beurteilung der Maschinen und Geräte ein hohes Maß an technischem Wissen erfordert. das bei den kleinen Betrieben nicht ohne weiteres vorhanden ist. Darum erscheint es einfach notwendig, daß schon auf den Hersteller und Importeur von technischen Arbeitsmitteln wirksam Einfluß genommen werden kann, nur solche technischen Arbeitsmittel überhaupt auf den Markt zu bringen, die nachgewiesenermaßen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
Je mehr sich aber darüber hinaus die Technik auch auf den Haushalt und andere Bereiche - denken Sie nur an die Vielzahl von Haushaltsgeräten, von denen der Minister ja eine Reihe hier aufgezählt hat - erobert, um so größer wird auch hier die Unfallgefahr. Durch die Verwendung von technischen Arbeitsmitteln in allen Bereichen, insbesondere durch deren Handhabung von sachunkundigen Personen und technisch nicht Vorgebildeten, wird diese Gefahr noch erhöht. Z. B. allein in den privaten Haushaltungen sind zur Zeit über 8000 tödliche Unfälle im Jahr zu verzeichnen, von denen eine Reihe auf den mangelnden Maschinenschutz oder auf ungeschützte Geräte, insbesondere elektrische Geräte, zuzurückzuführen sind. Auch unterliegen der private Haushalt und andere Bereiche wie Spiel und Sport und ähnliches mehr nicht - wie der gewerbliche Betrieb - einer Arbeitsaufsicht. Auch die Hausfrau ist in der Regel - der Herr Minister hat schon darauf hingewiesen - keine gelernte Technikerin, die eventuelle Gefahren frühzeitig erkennt.
So weit also gut; hierüber gibt es sicher keine Meinungsverschiedenheiten in diesem Hohen Hause. Politisch ist die ganze Sache dem Grunde nach auch nicht mehr neu und nicht gerade spektakulär. Heute dürfte nämlich der Schutz des Lebens ganz allgemein anerkannt sein und seine entsprechende Beachtung so weit wie möglich finden. Neu auf dem Gebiete der technischen Arbeitssicherung, vielleicht das einzige Umstrittene in der ganzen Vorlage, ich möchte fast sagen, das einzige gesellschaftspolitische Kriterium in dieser Vorlage, ist das darin deutlich erkennbare Subsidiaritätsprinzip, das bei der Durchführung des Gesetzes Anwendung finden soll und das in der Aufgabenstellung des vorgesehenen Ausschusses für technische Arbeitsmittel beim Bundesminister für Arbeit, dessen sachverständige Mitglie3146
Müller ({0})
der der Natur der Sache nach entsprechend technisch
vorgebildet sein müssen, seinen Ausdruck findet.
Die Bundesregierung geht mit Recht davon aus, daß ein verhältnismäßig hoher Stand der Arbeitssicherheit erreicht wird, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließlich der Sicherheitstechnik befolgt werden. Was als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzusehen ist, darüber sollen eben die Fachleute selbst entscheiden. Das setzt natürlich zunächst einmal ein hohes technisches Wissen voraus. Das möchte ich noch einmal wiederholen.
Zum anderen bin ich überzeugt, daß diese Fachleute ihren ganzen Ehrgeiz daran setzen, daß die Entscheidungen nach den jeweils auf dem neuesten Stand der technischen Erkenntnis befindlichen und auch von ihnen selbst in der Fachpraxis erprobten Regeln getroffen werden.
({1})
Damit wird dem Zweck dieses Gesetzes mehr gedient - darf ich das ruhig in aller Offenheit aussprechen - als mit allen geforderten Ermächtigungen bzw. Auflagen für bestimmte Arten von Maschinen und sonstigen technischen Arbeitsmitteln. Natürlich schließt das nicht aus - und ist auch vorgesehen -, daß auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften auf die die Arbeitssicherheit betreffenden technischen Normen hingewiesen wird, die eine sehr sorgfältige sicherheitstechnische Prüfung der technischen Arbeitsmittel gewährleisten, bevor eine
Untersagungsverfügung erlassen wird. Wir bejahen diese Art von weitgehender Selbstkontrolle und Selbstverwaltung sowohl aus der Sicht unserer sozialen und gesellschaftspolitischen Auffassungen als auch aus rein praktischen Überlegungen.
Das Bemühen um ein sogenanntes Maschinenschutzgesetz ist bekanntlich in Deutschland nicht neu. Seit fast 50 Jahren hat sich aber immer wieder eine scheinbar unüberwindbare Wand aufgerichtet, und zwar insbesondere in der Frage, ob der Staat mittels fest umrissener Rechtsnormen durch ein Maschinenschutzgesetz seinen dirigistischen Einfluß auf Konstruktionen und dergleichen mehr ausüben soll und ob nicht damit auch eine unerwünschte Wirkung auf die technische Entwicklung erzielt wird. Mir scheint es gerade wegen der schnellen Entwicklung, die auf allen Gebieten der Technik zu verzeichnen ist, sogar dringend geboten, beweglich genug und anpassungsfähig zu bleiben, um im jeweiligen Zeitpunkt technischer Neuerungen entscheiden zu können, was dann gerade den Regeln der Technik, also auch der Sicherheitstechnik, entspricht.
Ich bin überzeugt, daß sich - wie auf vielen anderen Gebieten - auch in dieser Frage ein Wandel im Denken vollzogen hat, was nicht zuletzt Ausfluß christlich-demokratischer und christlich-sozialer Politik in diesem Hause ist. So hoffen wir, daß mit diesem Gesetz eine bestehende Lücke ausgefüllt wird und die ihm bisher entgegenstehenden Schwierigkeiten nun endlich überwunden werden. In diesem Sinne haben Sie, sehr geehrter Herr Minister, unsere volle Unterstützung bei den kommenden Beratungen in den Ausschüssen.
({2})
Das Wort hat der Abgeordnete Stephan.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wohl selten hat ein Gesetz so lange auf sich warten lassen wie das Gesetz über den Maschinenschutz oder wie es nach der neuen Bezeichnung heißt - das Gesetz über technische Arbeitsmittel, das nunmehr zur Beratung vorliegt. Seit Jahrzehnten schon steht die keineswegs unbegründete Forderung nach einem solchen Gesetz im Raum. Schon in den früheren Jahren gemachte Versuche, zu einer gesetzlichen Regelung zu kommen, scheiterten an dem Widerstand einflußreicher Interessentengruppen, die sich aus naheliegenden Gründen gegen ein solches Gesetz zur Wehr setzten.
Seit mehr als 50 Jahren bemüht sich die Internationale Arbeitsorganisation um das Zustandekommen eines solchen Gesetzes oder gesetzliche Regelungen für die einzelnen Länder. Ihrer unausgesetzten Bemühung Ist es nunmehr gelungen, durch Verabschiedung von zwei Dokumenten im Jahre 1963, das Übereinkommen Nr. 119 sowie die Empfehlung Nr. 118 über den Maschinenschutz, einen wesentlichen Schritt nach vorn zu tun. Mit dem Übereinkommen Nr. 119 - das ist schon vom Herrn Minister gesagt worden - soll erreicht werden, daß gesetzgeberische und andere Maßnahmen getroffen werden, wonach a) Maschinen nicht verkauft, vermietet, auf andere Weise überlassen oder ausgestellt werden dürfen, bei denen hervorstehende Teile der beweglichen Maschinen- und Antriebselemente zur Verhütung von Unfällen nicht genügend geschützt sind, b) Maschinen nicht verwendet werden dürfen, bei denen nicht alle gefährlichen Teile zur Verhütung von Unfällen genügend geschützt sind.
Die Empfehlung Nr. 118 geht aber bewußt über das Übereinkommen noch hinaus. Danach soll dafür gesorgt werden, daß überhaupt nur solche Maschinen in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, bei denen alle gefährlichen Teile zur Verhütung von Unfällen geschützt sind. Damit ist angestrebt, daß neben dem Betreiber oder Verwender technischer Arbeitsmittel nun auch die Hersteller und Einführer in die Verantwortung einbezogen werden.
Beide Vorlagen haben dem 4. Deutschen Bundestag mit der Drucksache IV/2860 vorgelegen. Der Deutsche Bundestag hat sie zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Bundesregierung war bei Vorlage des Übereinkommens und der Empfehlung Nr. 118 der Auffassung, daß die in Deutschland geltenden Vorschriften zur Verhinderung des Verkaufs und der Verwendung unzureichend geschützter Maschinen weitgehend den Anforderungen des Übereinkommens entsprächen. Sie stellte aber andererseits fest, daß gegenwärtig die ausschließliche Verantwortung für die Unfallsicherheit beim BetreiStephan
ber oder Verwender technischer Arbeitsmittel liege; dieser habe aber - das ist auch schon gesagt worden - auf die Konstruktion keinen Einfluß. Außerdem setze die sicherheitstechnische Beurteilung der Maschinen ein hohes Maß sicherheitstechnischen Wissens voraus, das bei kleinen Betrieben nicht in ausreichendem Maße vorhanden sei. Deshalb erscheine es notwendig und zweckmäßig, daß bei nachgewiesenen Verletzungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die Hersteller der Maschinen eingewirkt werden könne.
Durch den vorliegenden Entwurf soll dieser Ankündigung nunmehr entsprochen werden. Meine Damen und Herren, mit dieser Feststellung der Bundesregierung ist nun klargestellt, daß im Interesse der Intensivierung des Unfallschutzes die Verantwortung auf den Hersteller und Einführer technischer Arbeitsmittel ausgedehnt werden soll. Wenn diese Absicht durch das Gesetz mit Erfolg verwirklicht werden könnte, wäre das ein sehr begrüßenswerter Fortschritt.
Wir begrüßen es besonders, daß in dem im Gesetz enthaltenen Katalog technischer Arbeitsmittel neben Maschinen, Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Arbeits- und Kraftmaschinen, Hebe- und Fördereinrichtungen sowie Beförderungsmitteln auch Schutzausrüstungen, besonders aber Haushaltsgeräte, Sport- und Bastelgeräte wie auch Spielzeug aufgeführt sind.
So wichtig und notwendig es ist, daß von nun an auch die Unfallgefahr im Haushalt bekämpft werden soll, daß Kinder vor Unfällen durch gefährliches Spielzeug geschützt werden, müssen wir doch davor warnen, hier etwa die Meinung aufkommen zu lassen, als handle es sich bei diesem Gesetz um ein besonderes Schutzgesetz für Frauen und Kinder. Dieser Eindruck ist entstanden durch die in der Presse gegebene Begründung des Gesetzentwurfs in den vergangenen Wochen. U. a. hatte hier der Herr Minister erklärt, die Unfallgefahren im Haushalt sollten bekämpft werden, die neuen Sicherheitsvorschriften erstreckten sich auf alle Haushaltsgeräte, von der Kaffeemaschine und Trockenhaube bis zu einfachen Haushaltsleitern. Das hat er heute morgen wiederholt. Die Zeitungsnotizen haben eine dicke Überschrift gebracht: „Mehr Sicherheit für Haushaltsgeräte". Ich möchte dazu feststellen: der Schwerpunkt des Unfallgeschehens liegt nach wie vor in den Betrieben, also dort, wo täglich Tag und Nacht Menschen mit technischen Arbeitsmitteln umgehen müssen und dadurch ständig den Gefahren ausgesetzt sind, die diese Tätigkeit mit sich bringt. Eine Gewichtsverlagerung kann und darf aus diesem Gesetzentwurf nicht herausgelesen werden, und ich glaube, von den Urhebern des Gesetzes war das auch gar nicht beabsichtigt.
Sosehr wir also die Vorlage ganz allgemein begrüßen, halten wir sie doch in einer Reihe von Punkten für verbesserungsbedürftig. Der Gesetzentwurf enthält unseres Erachtens eine Anzahl von Mängeln, die wir einmal im Interesse der Arbeitssicherheit, nicht zuletzt aber auch im Interesse der Hersteller bei den weiteren parlamentarischen Beratungen beseitigt wissen möchten.
Eine Anzahl Einschränkungen, die der Gesetzentwurf vorsieht, erscheint uns geeignet, Wert und Wirksamkeit des Gesetzes erheblich herabzumindern. Ohne daß ich dem Perfektionismus das Wort reden will, muß ich sagen: es müssen noch vorhandene Lücken geschlossen werden, um eine Umgehung des Gesetzes weitgehend auszuschließen. Diese Möglichkeit würde z. B. bestehen, wenn man, wie es jetzt noch in der Vorlage heißt, einzeln hergestellte Stücke oder Stücke, die bereits einmal gebraucht und wieder in Verkehr gebracht wurden, aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausschließen würde. Auf diese und eine Reihe anderer Mängel hat der Bundesrat bei der Beratung des Gesetzentwurfs bereits hingewiesen und entsprechende Änderungsvorschläge unterbreitet. Einem Teil dieser Vorschläge hat die Bundesregierung, wie aus der Vorlage ersichtlich, bereits zugestimmt. Ich kann es mir daher ersparen, im einzelnen noch einmal auf diese Punkte einzugehen.
Es sei mir aber gestattet, auf einige Punkte hinzuweisen, die unseres Erachtens im Gesetzentwurf noch nicht ausreichend geklärt sind oder keine Erwähnung gefunden haben. So scheint mir die Frage nach der Vorschrift an die Hersteller oder Einführer von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie von diesen in Verkehr gebracht werden, von größter Wichtigkeit zu sein. Der Hersteller oder der Einführer darf, so heißt es in dem Entwurf, technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn sie nach den „allgemein anerkannten Regeln der Technik" so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmunggemäßen Verwendung gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Was unter dem Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik" verstanden werden soll, wird in der Begründung näher erläutert. Dort heißt es u. a.:
Die hier in Betracht kommenden Regeln der Technik sind dann allgemein anerkannt, wenn die Fachleute, die sie anzuwenden haben, davon überzeugt sind, daß die betreffenden Regeln den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. ... Es ist unerheblich,
- so heißt es dann weiter ob einzelne Fachleute oder eine kleine Gruppe von Fachleuten die Regel nicht anerkennen oder überhaupt nicht kennen. Maßgebend ist die Durchschnittsmeinung, die sich in den Fachkreisen gebildet hat.
Diese allgemein anerkannten Regeln der Technik, auf die der Gesetzgeber und diejenigen, die sich mit der Durchführung des Gesetzes befassen sollen, sich stützen wollen, bestehen - das muß leider befürchtet werden - zum Teil nur in der Vorstellung. In diesem Zusammenhang darf ich mit Genehmigung der Frau Präsidentin auf ein Schreiben des Herrn Präsidenten des Deutschen Normenausschusses an die Herren Vorsitzenden und Geschäftsführer der
3148 Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Stephan
Fachnormenausschüsse vom 18. Februar dieses Jahres verweisen. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
Der bedeutende Umfang der sicherheitstechnischen Fragen, die Vielzahl der technischen Arbeitsmittel und der dynamische Fortschritt der Technik haben im letzten Jahrzehnt zu einer wesentlichen Änderung in der Behandlung der sicherheitstechnischen Maßnahmen sowohl beim Gesetzgeber und der staatlichen Exekutive als auch bei den dem technischen Arbeitsschutz dienenden Selbstverwaltungskörperschaften und bei den Herstellern und Verwendern technischer Arbeitsmittel geführt.
Aus diesen Erwägungen heraus - so heißt es weiter hat das Präsidium des Deutschen Normenausschusses beschlossen, dafür einzutreten, daß die sicherheitstechnischen Fragen in den Fachnormenausschüssen künftig stärker in den Mittelpunkt der Arbeit gerückt werden. Der erste Schritt dazu wird in einer Bestandsaufnahme jener Normen gesehen, die bereits sicherheitstechnische Bestimmungen enthalten, um zu prüfen, wie weit sie im einzelnen hinsichtlich des Arbeitsschutzes ergänzt werden müssen. Gleichzeitig sollten vorhandene Normen innerhalb jedes Fachnormenausschusses auf die Möglichkeiten der Einbeziehung sicherheitstechnischer Anforderungen überprüft werden.
Nun, meine Damen und Herren, dieses Schreiben beweist, daß es in vielen Bereichen mit den sicherheitstechnischen Fragen in den Fachnormenausschüssen nicht zum besten bestellt ist.
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Sonst wäre nicht von Bestandsaufnahmen und Überprüfungen die Rede. Hier muß dann die Frage gestellt werden: Wann werden diese als notwendig anerkannten Überprüfungen und Bestandsaufnahmen abgeschlossen sein und wann werden wirklichkeitsnahe Ergebnisse vorliegen, mit denen dann die Hersteller technischer Arbeitsmittel etwas anfangen können.
Mit dieser außerordentlich wichtigen Frage hat sich, wie Ihnen bekannt sein dürfte, ebenfalls der zuständige Ausschuß ,des Bundesrats bei der Beratung dieser Vorlage auseinandergesetzt. Er hat hier zwar keine Vorschläge unterbreitet, die auf eine staatliche Reglementierung hinauslaufen, aber in einer Entschließung zum Ausdruck gebracht, daß auch er der Auffassung ist, daß für zahlreiche technische Arbeitsmittel derartige Normen fehlen oder zum Teil vorhandene Normen unzureichend sind, weil sie nicht alle Gefahren erfassen. Daß diese Lücke geschlossen werden sollte, ist auch von dieser Stelle her deutlich unterstrichen worden.
Aber nicht nur die deutschen Industrienormen lassen weitgehend sicherheitstechnische Anforderungen bei der Gestaltung von technischen Arbeitsmitteln unberücksichtigt. Das gilt leider auch für die Vorschriften, welche heute bereits bei der Verwendung technischer Arbeitsmittel gelten, auf die sich bekanntlich das Gesetz beziehen wird. Ich meine damit vor allem die im Bereich der gesetzlichen
Unfallversicherung verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften. Auch diese entsprechen zum Teil nicht oder noch nicht den Erfordernissen, die wir durch das Gesetz über technische Arbeitsmittel im Hinblick auf Sicherheitstechnik und Gesundheitsschutz anstreben.
So erscheinen uns die Begriffe „technische Arbeitsmittel" oder - um das noch einmal zu wiederholen - „allgemein anerkannte Regeln der Technik" zu allgemein. Meine Damen und Herren, es wäre an sich wünschenswert, diesem Begriff im Gesetz dadurch Inhalt zu geben, daß man die Vorschriften nennt, in denen sich die Regeln der Technik niedergeschlagen haben. Im Gesetzentwurf wird eine entsprechende allgemeine Verwaltungsvorschrift angekündigt. Würde uns der Herr Minister während der weiteren Beratung dieses Gesetzes einen praktikablen Entwurf dieser Verwaltungsvorschrift vorlegen und könnten wir dabei davon überzeugt sein, daß sie baldmöglichst nach Verabschiedung dieses Gesetzes erlassen würde, so wären wir bereit, auf die Aufnahme ,der geltenden Sicherheitsvorschriften aller Art als Regeln der Technik im Gesetzestext zu verzichten. Es müßte dann allerdings sichergestellt sein, daß sich die Vorschriftenwerke wie auch die Normen auf einem Stande befinden, der der modernen Sicherheitstechnik entspricht.
Ferner müßte berücksichtigt sein, daß alle Vorschriften, die dann der Verwirklichung des Gesetzes dienlich sein sollen, Mindestvorschriften sind, deren Verbesserung durch den technischen Fortschritt nichts in den Weg gelegt werden darf.
Meine Damen und Herren, neben den bisher aufgezeigten Mängeln, um deren Behebung wir uns gemeinsam bemühen sollten, gibt es noch eine ganze Anzahl von Problemen, die im Laufe der Zeit aus der betrieblichen Praxis erkennbar wurden, im Gesetzentwurf allerdings nicht berücksichtigt sind. Ich darf mir daher erlauben, auf einige dieser Punkte, die im Gesetzentwurf keine Berücksichtigung gefunden haben, einzugehen. Es wäre gut, wenn bei der weiteren Beratung des Gesetzentwurfs diese Anregungen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch ernsthaft geprüft und so weit wie möglich in das Gesetz eingebaut werden könnten.
Wir wissen aus der betrieblichen Praxis, daß es Maschinen und Aggregate gibt, deren besondere Gefährlichkeit auch dem Gesetzgeber nicht unbekannt geblieben ist. So sind aus diesem Grunde beispielsweise die Dampfkesselvorschriften sowie eine Reihe anderer spezieller Vorschriften für den Bau und den Betrieb gefährlicher Anlagen erlassen worden. Nun ist zu erwarten, daß die jetzt geplanten Untersuchungen über Unfallschwerpunkte weitere Hinweise auf solche Gefahrenquellen erbringen werden. Der Herr Bundesarbeitsminister sollte daher ermächtigt werden, bei Vorliegen solcher Fälle sofort durch ein Zulassungsverfahren in die Gestaltung solcher Anlagen einzugreifen. Dadurch würden dann nicht nur größere Gefahrenquellen schon an der Entstehung verhindert, sondern darüber hinaus auch dem Hersteller solcher Anlagen spätere kostspielige Änderungen und Ersatzansprüche erspart.
Praktische Erfahrungen zeigen ferner, daß es insbesondere bei importierten Maschinen und Aggregaten, aber auch bei solchen von Inlandsherstellern häufig an ausreichenden Anweisungen fehlt, und das nicht nur für den gefahrlosen Betrieb, sondern auch für die Instandhaltung und Reparatur. Eine große Anzahl vielfach schwerer Unfälle, die in der Statistik meistens als durch Fehlhandlungen der Arbeitnehmer verursacht geführt werden, kann eindeutig auf das Fehlen solcher Anweisungen zurückgeführt werden. Es müßte möglich sein, diesen Mangel durch das Gesetz abzustellen.
Weitere Unzulänglichkeiten bestehen bei vorzunehmenden Reparatur-, Wartungs- und Änderungsarbeiten. In zunehmendem Maße werden diese Arbeiten nämlich an im Betrieb- befindlichen technischen Arbeitsmitteln durch den Hersteller vorgenommen und gewährleistet. Der Betreiber oder Verwender ist häufig nicht in der Lage, die Konsequenzen solcher Arbeiten vorauszusehen. Unseres Erachtens muß der Hersteller auch hier aus Gründen der Sicherheit verpflichtet werden, die Bestimmungen des Gesetzes einzuhalten.
Was wir im Gesetz weiter vermissen, ist eine Bestimmung, die auf arbeitsphysiologische und -psychologische Gesichtspunkte Bezug genommen hätte. Wir sind der Auffassung, daß in dieser Hinsicht auf die Gestaltung technischer Arbeitsmittel durch das Gesetz eingewirkt werden muß, da nachgewiesenermaßen eine Vielzahl von Arbeitsunfällen durch Überbeanspruchung verursacht werden und darüber hinaus gesundheitlicher Verschleiß und vorzeitige Minderleistungen als Folgewirkungen eintreten.
Des weiteren haben wir im Gesetzentwurf keinen Hinweis finden können, der den allgemeinen Bestrebungen zur Lärmbekämpfung und zur Verhinderung der Luftverschmutzung entgegenkäme. Auch diese Lücke muß im Interesse der Erhaltung der Volksgesundheit, soweit das der Stand der Technik von heute überhaupt zuläßt, im Gesetz geschlossen werden.
Meine Damen und Herren, bei den Überlegungen, die über Zweck und Wirksamkeit des Gesetzes mit Fachleuten angestellt wurden, stand auch die Frage nach einer allgemeinen Zulassungs- und Prüfungspflicht für sämtliche technischen Arbeitsmittel im Raum. Dabei wurde festgestellt, daß eine Zulassungs- und Prüfungspflicht zwar wünschenswert wäre, aber der hierfür erforderliche bürokratischtechnische Aufwand unvertretbar sein würde. Wir glauben dennoch, daß es zur Wirksamkeit des Gesetzes irgendeiner Methode bedarf, um die Übersicht über den Markt und das Angebot an technischen Arbeitsmitteln zu behalten.
Wir halten daher die Einführung einer Registrierpflicht, die mit der Zuteilung einer Artikelnummer verbunden wäre, für notwendig. Diese Registrierpflicht bedeutet nicht etwa - um Mißdeutungen von vornherein auszuschließen -, eine Prüfung auf sicherheitstechnische Zulänglichkeit technischer Arbeitsmittel vorzunehmen. Mit dieser von uns gewünschten Registrierung wäre allerdings ein weiterer sehr wichtiger Vorteil verbunden. Durch technische Arbeitsmittel hervorgerufene Unfälle könnten nämlich auf das verwendete Arbeitsmittel und seinen Hersteller bzw. Einführer zurückverfolgt werden. Diese Registriernummer böte außerdem bei einer eventuellen Untersuchungsverfügung den Vorteil, daß nur die Nummer, nicht aber der Hersteller eines technischen Arbeitsmittels im Klartext genannt zu werden brauchte.
Nun einige Bemerkungen zur Durchführung dieses Gesetzes. Die Durchführung des Gesetzes obliegt nach dem Gesetzentwurf den Landesbehörden. Im Interesse eines gut funktionierenden Gesetzes sollte eine weitgehende Zusammenarbeit aller an der Durchführung beteiligten Stellen sichergestellt sein. So sollten beispielsweise alle diese Stellen von der bei einer Stelle ergangenen Untersagungsverfügung Kenntnis erhalten, um zu verhindern, daß bei einer Stelle beanstandete Arbeitsmittel in anderen Bundesländern in Verkehr gebracht werden. Die an einer Stelle ergangene Untersagungsverfügung sollte unseres Erachtens im ganzen Bundesgebiet nicht nur Rechtskraft erhalten, sondern auch durchgesetzt werden können.
Ich habe mir erlaubt, auf einige im vorliegenden Entwurf noch erkennbare Mängel hinzuweisen, die, wenn das Gesetz wirklich das erreichen soll, wozu es gedacht ist, nämlich die Verhinderung oder Verminderung von Unfällen, noch ausgeräumt werden müssen. Es ist bekannt, daß gegen das Gesetz heute, genau wie vor Jahrzehnten, Bedenken vorgetragen werden. Da gibt es z. B. die Meinung, man würde durch ein solches Gesetz den technischen Fortschritt behindern oder hemmen. Diese Auffassung vermögen wir nicht zu teilen.
Wer allerdings bei der Herstellung technischer Arbeitsmittel nur einen möglichst hohen Leistungseffekt im Auge hat, ohne Rücksicht darauf, ob diese Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen oder nicht, oder aus Konkurrenzgründen auf dem Markt, der wird auch heute noch gegen ein Gesetz wie das vorliegende zu Felde ziehen. Ich glaube aber sagen zu dürfen, daß die Gegner eines solchen Gesetzes heute nur noch eine kleine Minderheit darstellen. Der weitaus größte Teil der Arbeitsmittel herstellenden Industrie ist heute schon bemüht, dem sich immer mehr verbreitenden Sicherheitsgedanken Rechnung zu tragen. Ich stelle das mit besonderer Genugtuung fest.
Es sollte daher unsere Aufgabe sein, eine für unseren hockentwickelten Industriestaat vorbildliche gesetzliche Regelung zu schaffen. Wir ersparen durch die Verminderung von Unfällen vielen Familien unsagbar schweres menschliches Leid. Wir ersparen der Volkswirtschaft gewaltige Summen, die bis jetzt für Unfallbehandlung, Arbeitsausfall und Unfallrenten ausgegeben werden mußten, von den kostspieligen Produktionsausfällen, die häufig mit Unfällen verbunden sind, ganz zu schweigen.
Meine Fraktion wird daher bemüht sein, nach besten Kräften an dem Zustandekommen eines wirklich guten Gesetzes mitzuwirken und mitzuarbeiten.
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Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Friderichs.
Frau Präsidentin! Verehrte Damen! Meine Herren! Ich möchte mich zu dem Gesetz über technische Arbeitsmittel angesichts der Tatsache, daß wir uns in der ersten Lesung befinden, nur relativ kurz und nur zu den Grundzügen äußern.
Die Fraktion der Freien Demokraten begrüßt grundsätzlich einen derartigen Gesetzentwurf und dankt der Bundesregierung, daß sie ihn vorgelegt hat. Ich glaube, daß der Zeitpunkt, zu dem er vorgelegt worden ist, deswegen gut ist, weil der Entwurf recht kurze Zeit nach der Vorlage des Unfallverhütungsberichts eingebracht worden ist. Es besteht ja unstreitig ein sehr enger Zusammenhang zwischen den Erkenntnissen des Ersten Unfallverhütungsberichts und diesem Gesetzentwurf, so daß wir in der Lage sind, bei den ins Detail gehenden Ausschußberatungen die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfs auf die Erkenntnisse des Ersten Unfallverhütungsberichts abzustimmen.
Lassen Sie mich einige wenige Sätze zu § 3 Abs. 1 Satz 2 sagen, der ja soeben von dem Herrn Kollegen der Opposition kritisch beleuchtet worden ist. Meine Fraktion begrüßt es, daß diese „anerkannten Regeln der Technik" in diesem Gesetzentwurf keinen Ausschließlichkeitscharakter erhalten haben und daß die Bundesregierung auf den Versuch verzichtet hat, eine - ohnehin untaugliche - perfektionistische Regelung vorzunehmen. Warum? Wenn wir bei dem heutigen schnellen technischen Fortschritt diesem Begriff einen Ausschließlichkeitscharakter gäben oder gar noch andere Normen aufführten, dann wäre es wahrscheinlich nicht mehr möglich, daß Unternehmen sowohl fertigungstechnisch als auch beim Einsatz der Mittel selber neue - und häufig sogar bessere - Regelungen einführen, ohne sie vorher einem langwierigen Prozeß der Genehmigungsverfahren etc. zu unterziehen. Ich meine, es kommt doch nur darauf an, daß der Schutz optimal gestaltet wird. Wir alle sollten uns darüber klar sein, daß eine maximale Unfallverhütung ohnehin unmöglich ist. Optimal scheint mir aber gerade diese Definition zu sein, vor allen Dingen deswegen, weil sie weiterhin dem dynamischen Wesen der Wirtschaft und der Forschung alle Möglichkeiten offenläßt.
Ich möchte noch zu einem zweiten Punkt etwas sagen. Der Bundesrat glaubte der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorschlagen zu müssen, daß auch für diejenigen technischen Arbeitsmittel, die für den Export bestimmt sind, die nationalen, d. h. die deutschen Vorschriften Anwendung finden sollten. Meine Fraktion begrüßt es und dankt der Bundesregierung dafür, daß sie dieser Auffassung des Bundesrates entgegengetreten ist und es bei ihrer ursprünglichen Fassung belassen hat, wonach für Exportgüter die Wirtschaft frei ist, die Regeln anzuwenden, die im betreffenden Bestimmungsland gelten. Wir haben wohl im Augenblick keinen Anlaß, unseren Export unnötig zu erschweren und Maßnahmen zu treffen, die möglicherweise mit den geltenden Gesetzen des Bestimmungslandes nicht in Einklang stehen.
Die Frage, ob man auch Spielzeug in den Entwurf mit aufnehmen sollte oder nicht, ist draußen ebenfalls kritisch beurteilt worden. Ich glaube, gerade aus den heutigen Ausführungen des Herrn Bundesarbeitsministers - er hat den Übergang von der Werkstätte zur Bastelwerkstätte und damit zum Spielzeug sichtbar gemacht - geht hervor, daß man beides einfach hineinnehmen muß, so schwer das mitunter für den einen oder anderen Hersteller auch sein mag. Es geht eben gerade darum, zu verhindern, daß vermeidbare Unfälle passieren.
Der Herr Kollege Stephan hat die Frage der Hereinnahme der Einzelstücke aufgeworfen. Diese Frage werden wir in den Ausschußberatungen sehr ernsthaft zu prüfen haben. Mir scheint die Hereinnahme insofern problematisch zu sein, als die Einzelstücke im allgemeinen nicht nach den Vorstellungen des Herstellers, sondern primär nach den Angaben des Bestellers gefertigt werden.
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Hier muß man sehr genau prüfen, ob dieses oder jenes möglich ist. - Herr Kollege Behrendt, selbst wenn die Bundesregierung das zugesagt hat, darf ich hier meine persönliche Meinung äußern. Dafür ist dieses Forum ja eigentlich da. Wir sollten das also in den Ausschußberatungen sehr eingehend untersuchen.
Einer weitergehenden Aufnahme von Normen, Registrierungsmethoden usw. stehen wir sehr skeptisch gegenüber. Ich meine, wir sollten uns freimachen von dem Versuch, mit dem Gesetz perfektionistische Regeln anzustreben, die dann meistens um Jahre hinter der tatsächlichen Entwicklung herlaufen, weil das Registrierungsverfahren sehr viel länger dauert als die Entwicklung der technischen Methoden.
Der Bundesregierung ist es gelungen, mit diesem Gesetzentwurf eine unbedingt notwendige Regelung herbeizuführen, und dafür sollten wir ihr danken. Das Gesetz ermöglicht es, den berechtigten Forderungen nach Sicherheit sowie den berechtigten Interessen der Hersteller Rechnung zu tragen und beides sogar miteinander in Einklang zu bringen. Deshalb sollten wir die Beratung dieses Gesetzentwurfs von vornherein positiv aufnehmen und möglichst schnell zum Abschluß bringen.
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Meine Damen und Herren, wir stehen am Ende der Rednerliste.
Der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, den Gesetzentwurf an den Ausschuß für Arbeit - federführend - sowie an den Ausschuß für Sozialpolitik und den Ausschuß für Wirtschaft und Mittelstandsfragen - mitberatend - zu überweisen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Die Überweisung ist einstimmig beschlossen.
Damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung. Ich berufe die nächste Sitzung des Deutschen Bundestages ein auf Mittwoch, den 26. Oktober 1966. Die Uhrzeit wird noch bekanntgegeben werden.
Ich schließe die Sitzung und wünsche eine gute Reise nach Berlin.