Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Die Sitzung ist eröffnet.
Die verehrte Frau Kollegin Vietje feiert heute ihren 60. Geburtstag. Ich darf ihr die besten Wünsche des Hauses übermitteln.
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Die folgenden amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Herr Staatssekretär ,des Bundesministeriums der Finanzen hat unter dem 9. Mai 1962 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Beseitigung nicht mehr verwendungsfähiger ehemaliger Luftschutz- und Wehrmachtsanlagen - Drucksache IV/334 - heantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache IV/383 verteilt.
Wir haben als einzigen Punkt der Tagesordnung die
Fragestunde ({1})
Zunächst die Fragen aus der Drucksache IV/380, die den Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes berühren. Die Fragen I/1 und I/2 - der Abgeordneten Frau Meermann - werden von Herrn Kollegen Dr. Mommer vertreten:
Wann hat die Bundesregierung bei den Landesfilmdiensten angefragt, ob sie auf den Einsatz der Kopien des Filmes „Bewährungsprobe Berlin" verzichten wollen?
Haben alle Landesfilmdienste erklärt, daß sie nicht bereit sind, auf den Einsatz der Kopien des Filmes „Bewährungsprobe Berlin" zu verzichten?
Darf ich den Herrn Staatssekretär bitten.
von Eckardt, Staatssekretär im Bundeskanzleramt: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mit der gütigen Erlaubnis deis Herrn Präsidenten die beiden Fragen der Abgeordneten Frau Meermann zusammen beantworten.
Von den Kopien des Films „Bewährungsprobe Berlin" befindet sich nur noch ein geringer Teil im Einsatz bei den Landesfilmdiensten. Da das Angebot an politischen informativen Berlinfilmen immer noch gering ist, sind die Landesfilmdienste nicht bereit, auf den. Einsatz dieser Kopien zu verzichten. Sie werden jedoch in absehbarer Zeit nicht mehr eingesetzt werden, weil sie wegen der starken Beanspruchung nicht mehr vorführbar sind.
Gesprächs- und Verhandlungspartner für das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in allen Angelegenheiten der Landesfilmdienste ist die Konferenz der Landesfilmdienste mit dem Sitz in Bad Godesberg.
Wegen des Einsatzes der Kopien des Filmes „Bewährungsprobe Berlin" hat sich das Presse- und Informationsamt daher an die Geschäftsführung der Konferenz der Landesfilmdienste gewandt. Diese hat dem Presse- und Informationsamt die der Frau Abgeordneten Meermann mit meinem Schreiben vom 18. April 1962 übermittelte Antwort erteilt.
Eine-unmittelbare Fühlungnahme mit den einzelnen Landesfilmdiensten hat nicht stattgefunden.
Eine Zusatzfrage? - Herr Abgeordneter Dr. Mommer.
Herr Staatssekretär, ist der Film „Bewährungsprobe Berlin" auch bei den deutschen Botschaften im Ausland zurückgezogen worden, denen er zur Vorführung zugestellt worden war?
von Eckardt, Staatssekretär im Bundeskanzleramt: Jawohl. Die deutschen Botschaften im Ausland - und zwar alle - sind ,ausschließlich mit dem Film „Die unmenschliche Mauer", über den hier in der Fragestunde auch schon gesprochen worden ist und der als .gut und in keiner Weise zu beanstanden bezeichnet wurde, versehen.
Keine weitere Frage.
Ich rufe dann aus der Drucksache IV/381 die Frage des Abgeordneten Sänger aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes auf:
Übernimmt die Bundesregierung für den in Nr. 77 des „Bulletins des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung" vom 25. April 1962 erschienenen Beitrag „Tödliche Umarmung" die sachliche Verantwortung?
Ich darf die Anfrage des Herrn Abgeordneten Fritz Sänger wie folgt beantworten:
Für die im Bulletin erschienenen Artikel sind zunächst die im Impressum genannten Personen verantwortlich. Das Presse- und Informationsamt der
Staatssekretär von Eckardt
Bundesregierung gibt im Rahmen seiner Aufgaben das Bulletin heraus. Dieses Amt trägt daher auch - soweit es sich nicht um besonders gekennzeichnete offizielle Erklärungen oder Mitteilungen handelt - die sachliche Verantwortung für alle Veröffentlichungen.
Der Artikel „Tödliche Umarmung" befaßt sich in einem kurzen Überblick mit der Zwangsvereinigung der SPD mit der KPD zur SED in der Sowjetzone. Sowohl aus diesem Artikel als auch aus früheren Artikeln im Bulletin zu der gleichen Frage geht die hohe Achtung hervor, welche die Bundesregierung den Sozialdemokraten zollt, die sich dem kommunistischen Terror widersetzt haben, der zu der Zwangsvereinigung geführt hat. Ich darf insoweit auf die ausführlichen Artikel „Die verschlungenen Hände" im Bulletin Nr. 74 vom 20. April 1961 und „Fünfzehn Jahre SED" im Bulletin Nr. 76 vom 22. April 1961 verweisen.
Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Sänger.
Herr Staatssekretär, da es mir ja nicht um die früheren, sondern um den jetzigen Artikel geht, möchte ich fragen, ob es grundsätzlich zu den Aufgaben eines amtlichen Bulletins gehören kann, freie Meinungsäußerungen wiederzugeben.
von Eckardt, Staatssekretär im Bundeskanzleramt: Herr Abgeordneter, ich bin der Ansicht, daß freie Meinungsäußerungen innerhalb der Publikationen des Bulletins auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollten. Ich habe dieser meiner Auffassung auch in Anweisungen an die Leitung und Redaktion des Bulletins Ausdruck gegeben, auch im Hinblick auf diesen besonderen Fall. Ganz läßt sich eine Stellungnahme in bestimmten Fällen durch das Bulletin nicht vermeiden.
Eine weitere Frage.
Darf ich dann annehmen, Herr Staatssekretär, daß Sie auch eine andere freie Meinungsäußerung zu dem gleichen Thema zulassen werden, zumal das Thema in den von Ihnen erwähnten früheren Darstellungen in genau entgegengesetztem Sinne behandelt worden ist?
von Eckardt, Staatssekretär im Bundeskanzleramt: Vielleicht darf ich zuerst auf Ihre letzten Ausführungen eine Antwort geben. Ich habe gestern natürlich noch einmal die angezogenen Artikel gelesen, um sie mir genauer ins Gedächtnis zurückzurufen. Ich bin nicht der Ansicht, daß sie im Gegensatz zu der letzten Veröffentlichung, die Ihre Anfrage betrifft, stehen, sondern daß sie, so möchte ich es eher ausdrücken, einen anderen Aspekt dieser Frage im Jahre 1961 behandelt haben. Der in Ihrer Anfrage gelegenen Kritik kann ich nur insofern folgen, als es in dem letzteren Artikel an der Wiederholung der nochmaligen Unterstreichung
derjenigen Dinge fehlt, die wir im Jahre 1961 schon einmal veröffentlicht haben.
Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Büttner.
Herr Staatssekretär, darf ich fragen, ob die Meinung des Verfassers des erwähnten Artikels Ihrer persönlichen Meinung entspricht?
von Eckardt, Staatssekretär im Bundeskanzleramt: Ich möchte Ihre Frage dahin beantworten, daß ich diesen Artikel für nicht umfassend genug halte, um den Komplex wirklich erschöpfend zu behandeln. Ich glaube nicht, daß in dem Artikel etwas steht, was sachlich falsch ist. Man könnte höchstens sagen, daß einiges fehlt.
Eine weitere Frage.
Herr Staatssekretär, wenn Sie .es auch nicht ganz deutlich ausgedrückt haben und wenn Sie meinen, daß in dem Artikel etwas nicht ganz Richtiges steht,
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ist der Inhalt nicht doch in etwa widerspruchsvoll? Was könnte die Regierung tun, um den Unterschied zwischen der im Bulletin gegebenen Darstellung und den Tatsachen etwas deutlicher herauszustellen und die Darstellung im Bulletin richtigzustellen?
von Eckardt, Staatssekretär im Bundeskanzleramt: Ich werde veranlassen, daß eine terminlich möglichst nahe Gelegenheit ergriffen wird, im Bulletin den Komplex noch einmal zusammenfassend zu behandeln.
Ich danke Ihnen, Herr Staatssekretär.
Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordung. Ich rufe auf die Frage der Frau Abgeordneten Korspeter:
Wann wird die Bundesregienung in Ausführung des vom Bundestag am 13. Dezember 1951 erteilten Auftrags über ihre Vorschläge zur Beseitigung der Härten berichten, die sich im Zusammenhang mit der Rentenanpassung aus -der Anrechnung der Rentenerhöhungen auf andere gesetzliche Sozialleistungen für viele Rentner, insbesondere für Kriegsopfer, ergeben?
Ich darf die Frage wie folgt beantworten. Die Bundesregierung wurde ersucht, bis Ende Mai Stellung zu nehmen. Sie ist bestrebt, diesen Termin einzuhalten.
Keine weiteren Fragen. Ich danke Ihnen, Herr Minister.
Meine Damen und Herren, wir haben hohen Besuch im Hause. Der Herr Präsident des Europäischen Parlaments, Herr Professor Dr. Martino, weilt unter uns. Ich darf ihn herzlich begrüßen.
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Vizepräsident Dr. Dehler
Ich spreche in Ihrem Sinne, meine Damen und Herren, wenn ich ihm für sein schönes und großes Amt alles Gute wünsche im Interesse Europas und im Interesse des Friedens.
Im Hause weilt weiterhin eine Delegation des Parlaments aus Vietnam unter der Leitung von Frau Ngo Dinh Nhu. Wir freuen uns, daß Sie und Ihre Begleitung im Anschluß an die Frühjahrstagung der Interparlamentarischen Union in Rom den Weg zu uns gefunden haben.
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Wir hoffen, daß Sie bei uns gute Eindrücke gewinnen.
Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Ich rufe auf die Frage IX/1 - des Herrn Abgeordneten Schultz -:
Findet es die Billigung des Herrn Bundesverteidigungsministers, daß die Beschwerde eines Soldaten nach § 1 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung -, eingereicht am 12. Juni, wiederholt am 31. Oktober 1961 - bis heute noch nicht entschieden ist?
Aus der Frage des Kollegen Schultz ergibt sich nicht im einzelnen, in welcher Angelegenheit sich der Soldat beschwert hat. Würde es sich um eine Disziplinarbeschwerde, insbesondere um eine Arrestbeschwerde handeln, so ist es keinesfalls zu billigen, daß über die Beschwerde nach Ablauf von nahezu elf Monaten noch nicht entschieden ist. Disziplinarsachen sind nach dem Gesetz beschleunigt zu behandeln. Disziplinarstrafen haben nur Zweck, wenn sie schnell verhängt und vollstreckt werden.
Aber auch Beschwerden in sonstigen truppendienstlichen Angelegenheiten, die sogenannten Wehrbeschwerden, und Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten einschließlich der Statusangelegenheiten müssen in kurzer Zeit erledigt werden. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, daß die Entscheidung innerhalb eines Monats zu treffen ist. Bei Überschreitung dieser Frist kann der Soldat zusätzlich zu seiner Beschwerde eine sogenannte Untätigkeitsbeschwerde nach § 16 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung einlegen und dadurch erreichen, daß der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder die nächsthöhere Dienststelle der Wehrverwaltung über die Frage der Verzögerung und in der Sache selbst zu entscheiden hat. Wird über eine weitere Beschwerde oder über eine Beschwerde gegen vom Minister getroffene Maßnahmen oder Entscheidungen nicht innerhalb eines Monats entschieden, so kann der Soldat Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts oder des Wehrdienstsenats des Bundesdisziplinarhofes stellen. Der Soldat hat es somit in der Hand, durch Einreichung einer Untätigkeitsbeschwerde oder eines entsprechenden Antrages bei dem Wehrdienstgericht auf beschleunigte Entscheidung über seine Beschwerde oder weitere Beschwerde hinzuwirken.
Ob es sich bei der angegebenen Wiederholung der Beschwerde am 31. 10. 1961 um eine solche Untätigkeitsbeschwerde handelt, vermag ich ohne Kenntnis der Beschwerdeschrift nicht festzustellen. Bei einer Bearbeitungszeit von nahezu elf Monaten muß ich jedoch annehmen, daß eine Besonderheit vorliegt. Möglicherweise handelt es sich überhaupt nicht um eine Beschwerde oder eine Untätigkeitsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, sondern um Gegenvorstellungen, die auf andere Weise zu erledigen sind.
Ich wäre dem Kollegen Schultz dankbar, wenn er mir den entsprechenden Fall mitteilen würde, damit ich der Sache im Wege der Dienstaufsicht nachgehen und abschließend feststellen kann, ob es sich um eine echte Beschwerde handelt und, wenn ja, ob die lange Dauer in diesem Einzelfalle vertretbar erscheint.
Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Schultz!
Herr Minister, darf ich aus Ihren letzten Worten entnehmen, daß Sie auch bereit sind, anläßlich einer Kommandeurbesprechung oder in einem Erlaß die vorgesetzten Stellen noch einmal darauf hinzuweisen, daß insbesondere Beschwerden, bei denen eine Ermessensentscheidung getroffen werden muß, so schnell wie irgend möglich erledigt werden, weil dies meiner Auffassung nach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt?
Ich habe mehrmals schriftlich und mündlich darauf hingewiesen und bin gern bereit, es in angemessen nachdrücklicher Form zu wiederholen. Ich weiß allerdings, daß es Einzelfälle gibt, bei denen die Schwierigkeit der Prüfung des Vorganges oder die Besonderheit des Anliegens eine längere Zeit der Erledigung erfordert.
Eine weitere Zusatzfrage.
Glauben Sie nicht, Herr Minister, daß in den von Ihnen soeben angezogenen Fällen manchmal auch der Mangel an Mut, Verantwortung zu übernehmen, bestimmender Faktor sein kann? Ich will nicht sagen, daß es in diesem Falle, den ich im Auge gehabt habe, so gewesen ist. Aber das kann auch sein, und dem sollten wir entgegentreten.
Eine solche Vermutung kann im Einzelfall durchaus berechtigt sein.
Ich rufe auf die Frage IX/2 - des Herrn Abgeordneten Felder -:
Welche Folgerungen zieht das Bundesverteidigungsministerium aus der widerrechtlichen Benutzung von Bundeswehrfahrzeugen durch Soldaten, wie sie der Prozeß vom 26. April 1962 vor dem Jugendschöffengericht Traunstein über den tödlichen Unfall des Gefreiten Dieter Zink ({0}) auf dem Truppenübungsplatz Hohenfels offenbart hat?
Zu dem tödlichen Kraftfahrzeugunfall des Gefreiten Dieter Zink am 24. 6. 1961 ist eine abschließende
Stellungnahme noch nicht möglich, weil das Urteil des Jugendschöffengerichts Traunstein vom 26. 4. 1962 noch nicht vorliegt. Nach fernmündlicher Auskunft ist der Beschuldigte freigesprochen worden; eine mögliche disziplinare Ahndung wird nach Vorlage des Urteils durch den Disziplinarvorgesetzten geprüft.
Zur Vermeidung von Schwarzfahrten mit Kraftfahrzeugen der Bundeswehr wurden bisher folgende Maßnahmen getroffen:
1. In der ZDv 43/2, der sogenannten Kraftfahrvorschrift, Nr. 68 bis 81, wird befohlen, daß Bundeswehr-Kraftfahrzeuge grundsätzlich nur von Kraftfahrern in Betrieb genommen werden dürfen, die sowohl über einen Bundeswehr-Führerschein als auch über einen gültigen Fahrbefehl für die jeweilige Dienstfahrt verfügen.
2. In der ZDv 10/6 „Wach- und Ordnungsdienst" Nr. 124 bis 129 wurde bestimmt, daß alle Bundeswehr-Kraftfahrzeuge beim Verlassen des militärischen Sicherungsbereiches von den Wachen zu kontrollieren sind und nur nach Vorzeigen eines gültigen Fahrbefehls passieren dürfen.
3. Durch G 1-Mitteilung vom 2. 12. 1960 wurden alle Disziplinarvorgesetzten erneut auf die Beachtung der oben genannten Vorschriften hingewiesen und zu einer noch sorgfältigeren Ausübung der Dienstaufsicht zur Vermeidung von Schwarzfahrten aufgefordert. Gleichzeitig wurden die Feldjäger der Bundeswehr angewiesen,. vermehrte Fahrzeugkontrollen besonders in der Umgebung von Truppenübungsplätzen durchzuführen.
4. Der Führungsstab der Bundeswehr hat am 11. Oktober 1961 die Teilstreitkräfte aufgefordert, .alle Wachverträge und Wachanweisungen für Zivilwachen zu überprüfen und in der Form zu ändern, daß Zivilwachen die gleichen Fahrzeugkontrollen wie die militärischen Wachen durchführen.
5. Zur Sicherung der Bundeswehr-Kraftfahrzeuge und Vermeidung von Schwarzfahrten wurde vom Verteidigungsministerium am 29. Januar 1962 angeordnet, daß in alle Bundeswehr-Kraftfahrzeuge des Typs 0,25 t - die für Schwarzfahrten in der Hauptsache in Betracht kommen - sofort Lenkradschlösser einzubauen sind und für die Bundeswehr-Lastkraftwagen neue Lenkradschlösser entwickelt und erprobt werden.
6. Nach Eingang von Meldungen über Schwarzfahrten mit Bundeswehr-Kraftfahrzeugen werden die jeweiligen Einheiten regelmäßig fernmündlich aufgefordert, einen Bericht darüber vorzulegen, wie die Schwarzfahrt ermöglicht wurde, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schwarzfahrten ergriffen und wie die Täter bestraft wurden.
Trotz der genannten Sicherungsmaßnahmen werden sich nach allen sowohl bei der Bundeswehr wie früher gemachten Erfahrungen Schwarzfahrten nie ganz vermeiden lassen. Es besteht keine Möglichkeit, einen Kraftfahrer, der während der Rückkehr von einer Dienstfahrt von seinem Fahrbefehl abweicht und eine Schwarzfahrt antritt, daran zu hindern. Auf einem nur teilweise umzäunten Truppenübungsplatz haben die Kraftfahrer aus Alarmierungsgründen die Kraftfahrzeugschlüssel ständig bei sich. Hier können nur die Posten Schwarzfahrten verhindern.
Ob außer den bereits genannten Maßnahmen noch weitere erforderlich, zweckmäßig und erfolgversprechend sind, wird sich erst nach Vorlage des Traunsteiner Urteils ergeben.
Zu einer Zusatzfrage Herr Abgeordneter Felder.
Herr Minister, ich danke Ihnen für diese ausführliche Erklärung. Sind Sie aber nicht der Meinung, daß es angesichts der Tatsache, daß hier ein tödlicher Unfall vorliegt, zweckmäßig gewesen wäre, daß das Bataillon zu dem Prozeß einen Beobachter entsandt hätte, statt hinterher die Wiedergabe eines reinen Prozeßberichtes in der „Süddeutschen Zeitung" als eine Diffamierung der Bundeswehr zu bezeichnen?
Strauß Bundesminister der Verteidigung: Ich vermag ohne vorherige Nachfrage nicht zu sagen, ob das Bataillon einen Beobachter entsandt hat oder nicht. Im allgemeinen geschieht das. Ich wüßte nicht, warum es hier nicht geschehen sein sollte. Ich kann das aber feststellen lassen.
Ich danke Ihnen, Herr Minister.
Wir kommen zu den Fragen raus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen.
Die Frage XI/1 - des Herrn Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen - ist zurückgestellt.
Ich rufe auf die Frage XI/2 - des Herrn Abgeordneten Varelmann -:
Hält es die Bundesregierung für vertretbar, daß die Teilnehmer am Fernsprechverkehr aus den Orten, die nicht dem Selbstwählbetrieb angeschlossen sind, für Gespräche von gleicher Dauer höhere Telefongebiihren zu zahlen haben als in den Orten mit Selbstwählbetrieb im Fernverkehr?
Herr Präsident, gestatten .Sie, daß ich die Fragen XI/2 und XI/3 zusammen beantworte, weil sie die gleiche Sache 'behandeln?
Einverstanden; dann rufe ich die Frage XI/3 - des Herrn Abgeordneten Varelmann - mit auf:
Sind für Gespräche von Orten, die nicht dem Selbstwählverkehr angeschlossen sind, nicht, insbesondere bei Gesprächen von kurzer Dauer, höhere Gebühren zu zahlen, in gewissen Fällen bis zur fünffachen Höhe?
Im handvermittelten Ferndienst müssen zum Herstellen der Gesprächsverbindungen, zum Feststellen der Gesprächszeit und der Gesprächszone sowie zum Auswerten der Gebühren zahlreiche Kräfte eingesetzt werden, die im vollautomatischen Selbstwählferndienst nicht erforderlich sind. Die Kosten für ,den handvermittelten FernBundesminister Stücklen
dienst sind daher wesentlich höher als im Selbstwählferndienst.
Ich bin jedoch mit allen Mitteln bemüht, die Umstellung der zur Zeit noch handvermittelt betriebenen Fernverkehrsbeziehungen auf den Selbstwählfernbetrieb voranzutreiben, um dadurch wieder dine Gebühreneinheitlichkeit herzustellen.
Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Varelmann.
Bis zu welchem Zeitpunkt werden voraussichtlich alle Orte dem Selbstwähldienst im Fernverkehr angeschlossen sein?
Der Ausbau des Selbstwählferndienstes erfordert bei einem Mitteleinsatz von mindestens 9 Milliarden DM allein für die Fernmeldeinvestitionen einen Zeitraum von ungefähr acht Jahren.
Eine weitere Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Varelmann.
Werden durch die jetzige Handhabung der Berechnung der Telefongebühren nicht in erster Linie wirtschaftlich schwache Gebiete benachteiligt?
Das kann man so generell nicht sagen. Es ist natürlich durchaus möglich, daß auch Gebiete dabei betroffen werden, die nicht als wirtschaftlich stark zu bezeichnen sind.
Eine Zusatzfrage des Herrn Abgeordneten Dr. Dittrich.
Herr Minister, ist Ihnen bekannt, daß gerade Orte des Bayerischen Waldes in bezug auf den Selbstwählbetrieb noch sehr im Rückstand sind und daß dort der Selbstwählbetrieb noch relativ gering ist?
Herr Abgeordneter, ich glaube, Sie sind nicht vollständig informiert. Gerade der oberpfälzische Raum, zu dem auch niederbayerische Gebiete und der Bayerische Wald gehören, liegt insgesamt gesehen weit über dem Bundesdurchschnitt.
Frage XI/4 - des Herrn Abgeordneten Felder -:
Ist der Herr Bundespostminister bereit, seine Behördenleiter nachdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die Achtung vor dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung bei der Entscheidung über den Aushang von gewerkschaftlichen Veröffentlichungen am Schwarzen Brett eines Staatsbetriebes der jeweils eigenen politischen oder parteipolitischen Einstellung gegenüber absoluten Vorrang genießt?
Die bei meiner Verwaltung vertretenen Gewerkschaften haben das Recht, ihre Veröffentlichungen an für diesen Zweck bei ,den einzelnen Behörden vorgesehenen Aushangtafeln anzubringen. Dieses Recht findet dort eine Grenze, wo der Inhalt des Aushanges die Besorgnis einer Gefährdung des Betriebsfriedens und damit der dm Interesse der Allgemeinheit liegenden ordnungsmäßigen Dienstabwicklung rechtfertigt. Für die Feststellung dieser Grenze, deren Überschreitung nur im Einzelfall ermittelt werden kann, sind nicht die politische oder die parteipolitische Einstellung des Behördenleiters, sondern vielmehr ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend.
Ich werde Ihre Frage zum Anlaß nehmen, bei Gelegenheit der demnächst stattfindenden Konferenz der Präsidenten der Oberpostdirektionen die Leiter meiner Mittelbehörden über diese meine Auffassung zu unterrichten und sie anzuweisen, entsprechend zu verfahren.
Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Felder.
Herr Minister, sind Sie nicht der Meinung, daß die Herren Posträte von Traunstein, die ein offizielles Maifeierplakat des DGB deshalb nicht anschlagen lassen wollten, weil es nach der Meinung eines Postrats in seiner Ausführung SPD-nah gewesen sei, ihre Befugnis doch weitgehend überschritten haben und daß es zweckmäßiger gewesen wäre, sie hätten sich zuerst bei Ihnen erkundigt, ehe sie diese Maßnahme veranlaßten?
Mir ist im einzelnen nicht bekannt, welche Meinungen die Herren Behördenleiter in Traunstein vertreten haben. Ich weiß nur, daß das Ministerium allgemein verfügt hat, daß in diesem Falle - wie auch in anderen Fällen - die Aushänge der Gewerkschaften dann, wenn sie nicht gegen die Regeln verstoßen, die ich hier aufgeführt habe, selbstverständlich im internen Dienstbetrieb an den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln angebracht werden können.
Eine weitere Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Felder.
Herr Minister, ist Ihnen nicht bekannt, daß in diesem Fall zuerst eine Rückfrage beim Bundesinnenministerium erfolgte und daß dann das Bundesinnenministerium der Auffassung des Postrats beitrat, nämlich das Plakat nicht anschlagen zu lassen, und daß danach erst durch die Einflußnahme der Postgewerkschaft bei Ihrem Ministerium der Bescheid erging, nun dürfe das Plakat angeschlagen werden? Ist Ihnen der Fall nicht bekannt?
Herr Abgeordneter Felder, ich war ortsabwesend und bin telefonisch verständigt
worden. Als mir der Text durchgegeben wurde und das Plakat beschrieben war, habe ich verfügt, daß es angebracht werden könnte. Ich bitte, zu entschuldigen, wenn ich nicht über alle Einzelheiten, die nicht in meinen Geschäftsbereich fallen, Antwort geben kann.
Ich danke Ihnen, Herr Minister.
Ich rufe aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung die Frage des Herrn Abgeordneten Schmidt ({0}) auf:
Ist der Herr Bundeswohnungsbauminister in der Lage, den Termin für das Inkrafttreten der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke ({1}), die dem Bundesrat am 15. Februar 4952 zwecks Zustimmung übermittelt wurde und auf deren Erlaß die Gemeinden dringend warten, anzugeben?
Die Rechtsverordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, die sogenannte Baunutzungsverordnung, ist dem Bundesrat am 15. Februar dieses Jahres zugeleitet worden. Sie ist vom Bundesrat bisher noch nicht abschließend beraten worden. Der
Bundesrat ist bei Erteilung der Zustimmung an keine Frist gebunden. Die Behandlung der Rechtsverordnung im Bundesrat hat sich verzögert. Es haben sich außer dem federführenden Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen noch vier weitere Ausschüsse für beteiligt erklärt. Diese mitbeteiligten Ausschüsse haben ihre Beratungen inzwischen beendet. Der federführende Ausschuß des Bundesrates wird am 15. und 16. Mai die Verordnung abschließend beraten. Es ist damit zu rechnen, daß das Plenum des Bundesrates am 25. Mai die Verordnung abschließend berät. Wenn der Bundesrat der Verordnung zustimmt, kann die Verkündung unmittelbar danach im Bundesgesetzblatt vorgenommen werden.
Keine weiteren Fragen. Die Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Gesundheitswesen werden wegen Abwesenheit der Frau Ministerin für nächste Woche zurückgestellt.
Damit sind wir am Ende unserer Tagesordnung. Ich schließe die Sitzung und berufe die nächste Sitzung auf Mittwoch, den 16. Mai, 14 Uhr ein.