Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Die außerordentliche Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren, mir ist gesagt worden, daß sich Fraktionen noch in Beratung befinden. - Die Beschlußfähigkeit des Hauses wird nicht angezweifelt.
Glückwünsche zu Geburtstagen spreche ich aus dem Herrn Kollegen Dr. von Merkatz zum 60. Geburtstag am 7. Juli,
({0})
dem Herrn Kollegen Dr. von Haniel-Niethammer zum 70. Geburtstag am 20. Juli.
({1})
Meine Damen und Herren, ich bedaure, Mitteilungen sind mir nicht gemacht worden. Ich unterbreche die Sitzung für 10 Minuten.
({2})
Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort.
Vor Eintritt in die Tagesordnung gebe ich das Wort zu einer kurzen Erklärung dem Herrn Abgeordneten Dr. Barzel.
Herr Präsident! Ich bitte zu entschuldigen, daß durch ein technisches Versehen versäumt worden ist, dem Präsidenten und dem Hause mitzuteilen, daß wir zehn Minuten später im Hause eintreffen.
Folgende amtliche Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. bzw. 16. Juli 1965 den folgenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht gestellt:
Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz
Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes
Zweites Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ({0})
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes ({1})
Gesetz zum Vertrag vom 21. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und Australien
Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Niger über die Förderung von Kapitalanlagen
Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes
Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen ({2})
Gesetz zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt
Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse und des Außenwirtschaftsgesetzes
Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Januar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes ({3})
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes
Gesetz über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank
Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961
Gesetz über die Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 ({4}) und zur Änderung des Gesetzes
über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den
Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951
({5})
Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juni 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe
Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens ({6})
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts
Gesetz zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen ({7})
10 082
Präsident D. Dr. Gerstenmaier
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung ({8})
Gesetz über das Zivilschutzkorps
Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Gesetz zu dem Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
Gesetz zu der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland und zu der Sechsten Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 1963 zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950
Gesetz zur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland
Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze ({9})
Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs ({10})
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs ({11})
Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst-und Holzwirtschaft ({12})
Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger ({13})
Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes
Sechstes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik
Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1966
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 ({14})
Gesetz zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt ({15})
Zum Gesetz zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in .den Gemeinsamen Markt ({16})
und zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 ({17})
hat der Bundesrat außerdem Entschließungen gefaßt, die als Anlagen 2 und 3 diesem Protokoll beigefügt sind.
Zum Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich der Niederlande über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe hat der Bundesrat mitgeteilt, daß er davon ausgehe, daß die im Vertrag getroffene Regelung kein Präjudiz für die weitere Abgrenzung in die See hinaus darstellt.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. bzw. 16. Juli beschlossen, hinsichtlich folgender Gesetze die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen:
Krankenpflegegesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Finanzgerichtsordnung ({18})
Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ({19})
Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz
Viertes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ({20})
Seine Schreiben sind als Drucksachen IV/3737, IV/3738, IV/3739, IV/3742, IV/3748, IV/3749, IV/3750, IV/3751 verteilt.
Dem Dritten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 9. Juli 1965 nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hat daraufhin beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Die Schreiben sind als Drucksachen IV/3740 und IV/3747 verteilt.
Der Staatssekretär im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat unter dem 5. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Finanzierung von Büchern durch das Bundespresseamt - Drucksache IV/3643 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3732 verteilt.
Der Bundesminister der Verteidigung hat unter dem 7. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Haase ({21}), Wienand, Berkhan, Schmidt ({22}), Diekmann und Genossen und der Fraktion der SPD betr. Wohnungsfürsorge für ausscheidende Soldaten auf Zeit - Drucksache IV/3642 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3734 verteilt.
Der Staatssekretär im Bundesministerium für Familie und Jugend hat unter dem 8. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Baier ({23}), Frau Pitz-Savelsberg, Dr. Czaja und Genossen betr. Förderung von Familienferien - Drucksache IV/3669 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3744 verteilt.
Der Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 12. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Werner, Gewandt, van Delden, Dr. Althammer und Genossen betr. Wirtschaftsabteilungen der Auslandsvertretungen - Drucksache IV/3637 -beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3745 verteilt.
Der Bundesminister des Innern hat unter dem 13. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Bundeskriminalamt - Drucksache IV/3699 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3754 verteilt.
Der Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 15. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Birrenbach, Erler Schultz und Genossen betr. Beauftragte der Bundesregierung für Fragen der Abrüstung und der Rüstungskontrolle - Drucksache IV/3715 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3764 verteilt.
Der Bundesminister des Innern hat unter dem 14. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wilhelmi, Dr. Kanka, Dr. Böhm ({24}) und Genossen betr. „Gesamtdeutsches Arbeitergespräch" in Offenbach am 26. Juni 1965 beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3765 verteilt.
Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft hat unter dem 19. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Burgemeister, Dr. Brenck, Riedel ({25}), Wieninger, Josten und Genossen betr. Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der deutschen Beherbergungsbetriebe - Drucksache IV/3688 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3766 verteilt.
Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung hat unter dem 16. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Czaja, Baier ({26}), Mick, Dr. Hesberg, Dr. Burgbacher, Katzer und Genossen betr. Eigentumsbildung durch Wohnungsbau - Drucksache IV/3580 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3767 verteilt.
Der Bundesschatzminister hat unter dem 16. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hesberg, von Bodelschwingh, Dr. Czaja, Mick und Genossen betr. Mitwirkung der freischaffenden Architekten bei der Planung und Durchführung öffentlicher Bauvorhaben - Drucksache IV/3720 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3768 verteilt.
Der Bundesminister für Verkehr hat unter dem 14. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Schmidt ({27}), Bading, Dr. Imle und Genossen betr. Lärmprobleme des Überschallverkehrs - Drucksache IV/3696 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3769 verteilt.
Der Bundesminister für Verkehr hat unter dem 14. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Schmidt ({28}), Bading, Dr. Imle und Genossen betr. Beförderung wassergefährdender Stoffe und Verhütung von Ölunfällen im Straßenverkehr - Drucksache IV/3697 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3770 verteilt.
Der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung hat unter dem 21. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Berkhan, Dr. Kliesing ({29}), Dr. Rutschke und Genossen
Präsident D. Dr. Gerstenmaier
betr. Empfehlung Nr. 117 der Versammlung der Westeuropäischen Union - Drucksache IV/3722 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3771 verteilt.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat unter dem 20. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Althammer, Wagner, Bauer ({30}), Dr. Knorr und Genossen betr. Entwicklungspolitik der Bundesregierung Drucksache IV/3682 - beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache IV/3772 verteilt.
Der Bundesminister für Gesundheitswesen hat am 7. Juli 1965 unter Bezug auf den Beschluß des Bundestages vom 22. Mai 1962 über die Entwicklung der Umweltradioaktivität im Jahre 1964 und über die von Bund und Ländern getroffenen Maßnahmen zur Abwendung radioaktiver Gefährdung berichtet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3733 verteilt.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers hat am 16. Juli 1965 unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen den Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1964 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Arbeitsgebiet mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Bericht übersandt. Der Bericht wird als Drucksache IV/3752 verteilt.
Der Bundesminister für Verkehr hat am 21. Juli 1965 unter Bezug auf den Beschluß des Bundestages vom 12. Mai 1965 über die Änderung der vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden berichtet. Sein Schreiben wird als Drucksache IV/3773 verteilt.
Der Präsident der Versammlung der Westeuropäischen Union hat am 5. Juli 1965 die Entschließungen Nr. 118, 122 und 123, die während der Tagung vom 31. Mai bis 3. Juni 1965 gefaßt wurden, übersandt. Sie werden als Drucksache IV/3736 verteilt.
Die Bundesregierung hat die folgenden Vorlagen der Kommission der EWG vorgelegt:
Verordnung des Rats zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 3/63/EWG des Rats betreffend die Handelsbeziehungen zu den Staatshandelsländern in bezug auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Drucksache IV/3735 -.
Richtlinie des Rats zur Aufhebung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge ({31}) - Drucksache IV/3743 -.
Weiter hat die Bundesregierung folgende Verordnungen des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegt, die
- da sie bereits im Amtsblatt der EWG veröffentlicht sind - nicht als Drucksache verteilt werden:
Verordnung Nr. 85/65/EWG des Rats vom 22. Juni 1965 zur Änderung der Verordnung Nr. 55/65/EWG über den Absatz von Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz- oder Cheddar-Käse, für den einzelstaatliche Interventionsmaßnahmen getroffen wurden, auf dem Markt der Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung Nr. 56/65/EWG über die Erstattung für Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz-Käse im innergemeinschaftlichen Handel, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 114 vom
28. Juni 1965, S. 1909, veröffentlicht ist,
Verordnung Nr. 88/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 über von den Verordnungen Nr. 20, 21 und 22 abweichende Bestimmungen betreffend die Erstattungen bei der Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch in dritte Länder, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 115 vom
29. Juni 1965, S. 1922, veröffentlicht ist,
Verordnung Nr. 90/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für geschlachtete Hühner und Truthühner in dem Fall des Artikels 3 Absatz ({32}) der Verordnung Nr. 22 des Rats, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 116 vom 30. Juni 1965, S. 1925, veröffentlicht ist,
Verordnung Nr. 93/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für Schweine, Schweinefleisch und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 117 vom 30. Juni 1965, S. 1937 ff., veröffentlicht ist,
Verordnung Nr. 94/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 117 vom 30. Juni 1965, S. 1958 ff., veröffentlicht ist,
Verordnung Nr. 108/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 zur Änderung der Verordnung Nr. 111/64/EWG und Nr. 114/64/ EWG des Rats zwecks Zusammenfassung von Butter und Rahm zu einer neuen Gruppe von Erzeugnissen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 125 vom 9. Juli 1965, S. 2121 ff., veröffentlicht ist.
Die Bundesregierung hat die folgenden Zollvorlagen vorgelegt:
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 ({33}) - Drucksache IV/3729 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 ({34}) - Drucksache IV/3730 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 ({35}) - Drucksache IV/3746 -.
Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses hat unter dem 22. Juli 1965 mitgeteilt, daß der Vermittlungsausschuß in seiner Sitzung am 22. Juli 1965 das vom Deutschen Bundestag in seiner 195. Sitzung am 1. Juli 1965 beschlossene Vierte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften bestätigt hat. Sein Schreiben wird als Drucksache IV/3762 verteilt.
Die Mündlichen Anfragen zur 198. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. Juli 1965 werden zusammen mit den dazu erteilten schriftlichen Antworten als Drucksache IV/3753 verteilt.
Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({36}) zu der Finanzgerichtsordnung ({37}) ({38}).
Das Wort als Berichterstatter hat der Herr Abgeordnete Seuffert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Vermittlungsvorschlag scheint so, wie er sich liest und wie er Ihnen vorliegt, eine schier unübersehbare Menge von Änderungen zu enthalten; in Wirklichkeit handelt es sich aber nur um eine einzige Entscheidung, nämlich um die Entscheidung in der Frage der Zwei- oder Dreistufigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit oder der Einführung einer neuen Tatsacheninstanz im Steuerprozeß, wie sie von diesem Bundestag beschlossen worden ist, sowie um zwei Zusatzentscheidungen, die der Vermittlungsausschuß im Zusammenhang damit für richtig hält. Diese Entscheidungen hatten eine große Anzahl von redaktionellen Änderungen zur Folge, Daraus ergibt sich der Umfang des Vermittlungsvorschlages. Die redaktionellen Korrekturen, die durch die besondere Organisationslage in der Finanzverwaltung von Berlin veranlaßt sind, brauche ich nicht besonders zu behandeln. Sie haben keinen Anlaß zur Diskussion gegeben.
Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuß angerufen mit dem Ziel, es bei der bisherigen Zweistufigkeit zu belassen, also die Oberfinanzgerichte nicht einzurichten. Zur Begründung wurde vorgetragen, daß die Verlängerung und Verzögerung des Steuerrechtsmittelverfahrens durch eine zusätzliche Instanz nicht nötig und nicht tragbar sei. Der Bundesrat berief sich auf eine Reihe von Äußerungen in der Öffentlichkeit - der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit -, die sich für die Beibehaltung des zweistufigen Instanzenzuges aussprechen. Er machte geltend, daß die Einrichtung der Oberfinanzgerichte mit einer sparsamen Haushaltsführung nicht vereinbar sei, daß Personalschwierigkeiten bei der Besetzung der neuen Gerichte entstehen würden, die nicht überwindbar seien, und daß die Neuerung der Rechtsangleichung in der EWG zuwiderlaufe.
Die Gründe, die andererseits für die seinerzeitige Entscheidung des Bundestages sprechen, sind dem Hause im damaligen Ausschußbericht ausführlich vorgetragen worden, teilweise auch im Plenum. Ich brauche also darauf nur hinzuweisen.
Der Vermittlungsausschuß hat die Gründe für das Begehren des Bundesrates unterschiedlich gewürdigt, hat dann aber mit großer Mehrheit beschlossen, vorzuschlagen, dem Begehren stattzugeben. Sie finden diese grundsätzliche Entscheidung unter Zif10 084
fer 1 des Vermittlungsvorschlages. Danach soll nunmehr in § 2 das Wort „Oberfinanzgericht" gestrichen werden. Daraus ergibt sich natürlich eine Reihe von redaktionellen Änderungen im Gesetzestext.
Der Vermittlungsausschuß hielt es aber gleichzeitig für notwendig, den Finanzgerichten eine Hebung ihrer Stellung zu gewähren und damit dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sie als einzige Mittelinstanz weiter zwischen dem Finanzamt und dem Revisionsgericht stehen. Sie erhalten eine Senatsverfassung, wie sie vom Bundestag für die Oberfinanzgerichte vorgesehen war. Der Vermittlungsausschuß meint, daß damit die zweifellos in der Finanzgerichtsbarkeit bestehenden Personal- und auch Laufbahnschwierigkeiten in nicht unerheblichem Umfang gemildert werden können. Er ist sich bewußt, daß sich daraus Stellenhebungen ergeben. Sie finden diese Entscheidung in den §§ 2 und 3 des nunmehr vorgeschlagenen Gesetzestextes. Die Finanzgerichte werden obere Landesgerichte.
Der Vermittlungsausschuß schlägt weiter vor, an Stelle der vom Bundestag beschlossenen ausschließlichen Grundsatzrevision gegen die Entscheidungen des Oberfinanzgerichts die Streitwertrevision gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts wie bisher zuzulassen und es auch bei der bisherigen Revisionsgrenze, nämlich einem Streitgegenstand von 1000 DM, zu belassen. Unterhalb dieser Grenze bleibt, wie bisher, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Erhöhung der Streitgrenze schien dem Vermittlungsausschuß nicht richtig, weil dadurch möglicherweise soziale Spannungen entstehen könnten und eine wesentliche Entlastung des Revisionsgerichtes nicht garantiert sein würde. Sie finden diese Änderung in § 108 des Gesetzes.
Der Vermittlungsausschuß hat diesen Vorschlag mit breiter Mehrheit beschlossen, nachdem sehr eingehende und mit großem Ernst geführte Beratungen gezeigt hatten, daß für eine andere Lösung keine tragfähige Mehrheit in den beiden Häusern unserer Gesetzgebung zu finden wäre, schon gar nicht für eine Lösung, die den ursprünglichen Beschlüssen des Bundestages näherkäme. Er mußte also damit rechnen und mußte zu der Überzeugung kommen, daß, wenn er nicht eine Änderung vorschlüge, die Finanzgerichtsordnung zum vierten Male im Gesetzgebungsverfahren scheitern würde. Als Berichterstatter des Ausschusses habe ich Sie zu bitten, den Vermittlungsvorschlag anzunehmen.
Werden dazu Erklärungen abgegeben? - Das Wort zu einer Erklärung hat der Herr Abgeordnete Schmidt ({0}) .
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen meiner Fraktion erkläre ich, daß wir den Vermittlungsvorschlag annehmen werden, obwohl wir letztlich nicht davon überzeugt sind, daß er die beste Lösung darstellt. Der Beschluß des Bundestages, die Dreistufigkeit mit der Maßgabe einzuführen, daß praktisch jede Sache in zwei Rechtszügen erledigt wird - nämlich entweder über die Tatsacheninstanzen Finanzgericht und Oberfinanzgericht oder, soweit es sich um eine ausgesprochene Rechtsfrage handelt, im Wege der Sprungrevision von den Finanzgerichten an den Bundesfinanzhof -, war die Einführung einer Zweistufigkeit im Rahmen der Dreistufigkeit, ein hier im Hause sehr schwer errungener Kompromiß, der die bessere Lösung gewesen wäre.
Da aber hierfür keine Mehrheit zu finden war und die Finanzgerichtsordnung bereits dreimal mit dem Ende einer Legislaturperiode untergegangen ist, sehen wir uns verpflichtet, die Finanzgerichtsordnung nicht noch einmal scheitern zu lassen, und stimmen daher dieser Lösung zu.
Keine weiteren Erklärungen zu diesem Punkt. Ich lasse abstimmen. Wer dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu Punkt 1 der Tagesordnung - Finanzgerichtsordnung - zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist der Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu der Finanzgerichtsordnung angenommen.
Ich rufe Punkt 2 auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({0}) zu dem Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen ({1}).
Ich frage den Berichterstatter, Herrn Minister Lem- 1 mer, ob er das Wort wünscht. - Das Wort als Berichterstatter hat Herr Minister Lemmer.
Lemmer, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag in seiner 191. Sitzung am 23. Juni verabschiedeten Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen hat der Bundesrat in seiner 285. Sitzung den Vermittlungsausschuß angerufen. Zu dessen Änderungsvorschlag, der Ihnen auf Bundestagsdrucksache IV/3756 vorliegt, darf ich folgendes bemerken.
In § 8 Abs. 2 des Gesetzes ist die Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft vorgesehen, zur Verhütung oder Behebung von Schwierigkeiten in der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages zuzulassen, daß über sechs Monate hinaus geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, diese Rechtsverordnung nicht an die Zustimmung des Bundestages, sondern an die des Bundesrates zu knüpfen. Es bestehe nämlich kein Anlaß, von Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes abzuweichen, der beim Erlaß von Rechtsverordnungen nur eine Zustimmung des Bundesrates vorsehe. Auch der Bundestag habe sich wiederholt der Auffassung des Bundesrates angeschlossen, daß der Bundestag dann, wenn er die Rechtsetzung auf den Verordnungsgeber übertragen hat, beim Erlaß von Rechtsverordnungen nicht mehr eingeschaltet sein sollte.
Minister Lemmer
Der Vermittlungsausschuß hat sich diesen Gründen im wesentlichen angeschlossen und demgemäß dem Verlangen des Bundesrates entsprochen.
Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. - Werden dazu Erklärrungen abgegeben? - Keine Erklärungen.
Ich lasse abstimmen über diesen Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu Punkt 2 der Tagesordnung. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte ein Zeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - In diesem Punkte hat das Haus dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses einstimmig zugestimmt.
Punkt 3 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({0}) zu dem Krankenpflegegesetz ({1}).
Ich frage den Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Dr. Schäfer, ob er das Wort wünscht.
Als Berichterstatter hat der Herr Abgeordnete Dr. Schäfer das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf für den Vermittlungsausschuß folgenden Bericht erstatten. Die Bundesregierung hat am 4. September 1964 den Entwurf eines Krankenpflegegesetzes vorgelegt. Auf Grund des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Gesundheitswesen hat der Bundestag am 23. Juni 1965 das Gesetz beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 22. Juli 1965 mit dem Vermittlungsbegehren befaßt. Er legt dem Bundestag den in Drucksache IV/3757 enthaltenen Vermittlungsvorschlag vor. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken.
1. Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz ist kein in sich selbst geschlossenes Gesetz, sondern ein Änderungsgesetz. Deshalb war der Anregung, die Überschrift zu ändern, zu folgen.
2. Dem Anrufungsbegehren, für Kinderkrankenpflegeschulen vorzusehen, daß ein Facharzt für Kinderkrankheiten die Leitung innehaben müsse, wurde entsprochen.
3. Zu § 8 folgt der Vorschlag dem Anrufungsbegehren des Bundesrates, um eine allgemeingültige Formulierung für den Abschluß des Besuchs einer Realschule festzulegen.
4. Die Änderungen in §§ 17 und 19 dienen der Klarstellung in der Weise, daß an Stelle der Formulierung „Inkrafttreten des Gesetzes" die genauen Daten eingesetzt werden.
5. Der Vorschlag zu § 19 Abs. 2 folgt bezüglich der Festsetzung des Termins vom 30. September 1968 der Anregung des Bundesrates. Es soll damit erreicht werden, daß eine ausreichende Übergangszeit geschaffen wird.
Ich darf namens des Vermittlungsausschusses dem Hause die Annahme empfehlen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. - Werden zum Bericht Erklärungen abgegeben? - Keine Erklärungen.
Ich lasse abstimmen. Wer diesem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu Punkt 3 der Tagesordnung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Punkt 4 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({0}) zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({1}).
Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Jahn. Ich frage, ob er das Wort wünscht. - Als Berichterstatter hat das Wort Herr Abgeordneter Jahn.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Deutsche Bundestag hat in seiner 191. Sitzung am 23. Juni 1965 auf Grund des Schriftlichen Berichts des Wirtschaftsausschusses den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angenommen. Hiergegen hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuß angerufen. Sein Vermittlungsbegehren enthält drei Punkte.
Die Nrn. 1 und 3 des Ihnen vorliegenden Vorschlags des Vermittlungsausschusses betreffen lediglich redaktionelle Änderungen.
Nur in Nr. 2 geht es um eine materielle Änderung. Damit soll eine Unterlassung bereinigt werden, die bei der dritten Lesung des Gesetzentwurfs hier im Hause unterlaufen ist. Danach soll § 81 Satz 2 dahin ergänzt werden, daß der Betroffene, gegen den eine Geldbuße verhängt werden soll, durch sein Nichterscheinen in der Verhandlung nicht den Abschluß des Verfahrens verhindern kann.
Ich bitte Sie, den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zuzustimmen.
Wird das Wort zur Abgabe von Erklärungen gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses auf Drucksache IV/3758 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Punkt 5 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({0}) zu dem Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivil10 086
Präsident D. Dr. Gerstenmaier
bevölkerung ({1}) ({2}).
Ich frage den Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Dr. Schäfer, ob er das Wort wünscht. - Bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 30. Juni 1965 das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, das Schutzbaugesetz beschlossen. Der Bundesrat hat hiergegen den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat sich in seiner Sitzung am 22. Juli 1965 mit dem Vermittlungsbegehren befaßt. Er legt dem Bundestag den in Drucksache IV/3759 enthaltenen Vermittlungsvorschlag vor. Im einzelnen darf ich dazu folgendes bemerken:
1. Die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ist, wie schon im Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 festgestellt wurde, eine Aufgabe des Bundes. Dem Bund steht die Kompetenz zur Regelung dieses Aufgabengebiets zu. Die Frage der Kostentragung, insbesondere die Frage, inwieweit der einzelne selbst mit Kosten belastet wird, ist dadurch verfassungsrechtlich nicht betroffen.
Der Vermittlungsausschuß folgt dem Anrufungsbegehren des Bundesrates, indem er in § 6 eine Änderung dahin vorschlägt, daß dem Land keine Kostentragungspflicht auferlegt wird, wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen, die gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind, Schutzräume in Gebäuden errichten, die der Unterbringung von Personen oder der Ausbildung oder ständigen Betreuung von Kindern oder Jugendlichen dienen. Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, daß der Bund 30 v. H. der Kasten als Zuschuß übernimmt und daß bei Einrichtungen, die der Versorgung von bettlägerigen Kranken dienen, der Zuschuß 35 v. H. betragen soll. - Im übrigen war der Vermittlungsausschuß wegen einer Änderung des § 2 nicht angerufen.
2. Der Vorschlag zu § 8 enthält eine Ergänzung mit dem Ziel, die Rechte zur Benutzung eines Schutzraumes in bezug auf die steuerliche Behandlung dem Eigentum gleichzustellen.
3. Zu § 12 schlägt der Vermittlungsausschuß in konsequenter Anwendung seiner zu Nr. 1 dargelegten Auffassung vor, daß dem Land keine pauschale Zuschußpflicht auferlegt wird. Satz 2 und 3 des Abs. 1 sollen demgemäß gestrichen werden, so daß die Zuschußpflicht des Bundes in Höhe von einem Drittel der Baukosten des Grundschutzes für alle Gebäude gilt, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen und für welche Zwecke sie verwendet werden.
4. Zu § 17 ist zu bemerken: Die Regelung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ging dahin, daß Bund, Land und Gemeinde je ein Drittel der Kosten tragen sollen, die den Gemeinden durch die Beschaffung der zum Schutzraumbau erforderlichen Grundfläche einschließlich der Verkehrsfläche entstehen.
Nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses soll das Land von der Kostentragungspflicht völlig freigehalten werden. In § 17 Abs. 1 soll demnach der Satz 3 lauten:
Der Bund erstattet der Gemeinde ein Drittel der Kosten.
In § 17 Abs. 2 soll der zweite Halbsatz folgende Fassung erhalten:
der Gemeinde ist vom Bund ein Drittel des Wertes zu erstatten.
Der Vermittlungsausschuß ging bei seinen Überlegungen zu § 17 davon aus, daß den Gemeinden, soweit es sich um eine Einrichtung handelt, die den Gemeinden allgemein zur Verfügung steht, zugemutet werden kann, einen Teil der Kosten zu tragen. Das Land ist an den zu treffenden Maßnahmen nicht unmittelbar beteiligt.
Namens des Vermittlungsausschusses darf ich dem Hause die Annahme dieses Vorschlags empfehlen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Werden Erklärungen abgegeben? - Keine Erklärungen.
Abstimmung! Wer dem Bericht des Vermittlungsausschusses zu Punkt 5 der Tagesordnung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Bei einigen Enthaltungen ist dieser Vorschlag angenommen.
({0})
Punkt 6 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({1}) zu dem Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung ({2}) ({3}).
Ich frage Herrn Abgeordneten Dr. Wilhelmi, ob er das Wort als Berichterstatter wünscht. - Als Berichterstatter hat Herr Abgeordneter Dr. Wilhelmi das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Juli 1965 beschlossen, bezüglich des Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung ({0}), das der Deutsche Bundestag am 30. Juni 1965 verabschiedet hat, den Vermittlungsausschuß anzurufen. Er hat dies in zwei Punkten getan.
Einmal zu § 53 Abs. 2. Die Bestimmung befaßt sich mit der Kostentragung. Das Anliegen des Bundesrates ging dahin, daß der Bund auch die Kosten für die Ausrüstung der „Selbstschutzpflichtigen mit besonderen Aufgaben" trägt. Die allgemeine Verpflichtung des Bundes, die Aufgabe des Selbstschutzes wahrzunehmen, berührt diese Bestimmung an sich nicht. Es erschien aber der Mehrheit des Vermittlungsausschusses richtig, dem Begehren des Bundesrates stattzugeben. Es wird infolgedessen beanDr. Wilhelmi
tragt, § 53 Abs. 2 so zu ändern, wie es sich aus der Drucksache IV/3760, die Ihnen vorliegt, ergibt.
Das zweite Anliegen des Bundesrates war eine Änderung des § 59 des Gesetzes. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesregierung feststellen, wann eine verstärkte Durchführung von Selbstschutzmaßnahmen erforderlich ist. Der Bundesrat wünschte eine Ergänzung dahingehend, daß die Bundesregierung die Feststellung aufzuheben hat, wenn die Voraussetzungen entfallen oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen. Die Bundesregierung hat diesem Begehren des Bundesrats zugestimmt. Infolgedessen hat der Vermittlungsausschuß entsprechend beschlossen. Die Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 2 der Drucksache IV/3760.
Ich empfehle, die beiden Beschlüsse des Vermittlungsausschusses anzunehmen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. - Das Wort zu einer Erklärung hat der Herr Abgeordnete Schmitt-Vokkenhausen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz ist vor allem in der Frage der Feststellung der Notwendigkeit von Selbstschutzmaßnahmen im Sinne der Vorstellungen der SPD-Fraktion verbessert worden, wenn auch die endgültige Fassung der Bestimmungen durch die Ergänzung des Grundgesetzes festgelegt werden soll, d. h. die Feststellung von einer qualifizierten Mehrheit abhängig sein soll. Die SPD begrüßt, daß im Sinne ihrer bisherigen Bedenken an Stelle der Festlegung der Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten der Seltbsverwaltungskörperschaften in den Zivilschutzgesetzen mit den Ländern eine Vereinbarung über die Regelung kommunalverfassungsrechtlicher Fragen getroffen werden soll, durch die seit längerer Zeit zwischen Bundesregierung und Ländern bestehende Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Zulässigkeit und Umfang kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen im Bundesrecht ausgeräumt werden sollen.
Leider sind erst im zweiten Durchgang des Gesetzes im Bundesrat beachtliche Beiträge zur Gestaltung des Gesetzes gemacht worden, die geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden sollten; erstens bei der Ausarbeitung der zahlreichen Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gesetzes, zweitens bei der Beratung weiterer Gesetzesvorlagen zum zivilen Bevölkerungsschutz oder - nach Vorliegen von Erfahrungen - einer Novelle zu diesem Gesetz.
Die SPD-Bundestagsfraktion wird dem Vermittlungsvorschlag zustimmen.
({0})
Keine weiteren Erklärungen.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer diesem Vermittlungsvorschlag - Punkt 6 der Tagesordnung - zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Bei einigen Gegenstimmen und Enthaltungen ist dieser Vorschlag angenommen.
Meine Damen und Herren, ich unterstelle, daß das Haus bereit ist, folgender Änderung bei der Abwicklung unserer Geschäfte zuzustimmen, einer Bitte der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP entsprechend jetzt den Punkt 8 aufzurufen, dann die Sitzung 20 Minuten zu unterbrechen, um der CDU/CSU Gelegenheit zu geben, über den Punkt 7 noch abschließend zu beraten. Ich unterstelle, daß das Haus einverstanden ist. - Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({0}) zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ({1}).
Ich frage den Berichterstatter, Herrn Minister Lemmer, ob er das Wort wünscht. - Als Berichterstatter hat Herr Minister Lemmer das Wort.
Lemmer, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem vom Deutschen Bundestag in seiner 191. Sitzung verabschiedeten Dritten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Bundesrat am 9. Juli dieses Jahres beschlossen, die Zustimmung zu versagen. Daraufhin hat die Bundesregierung den Vermittlungsausschuß angerufen mit dem Ziele, das Gesetz aufrechtzuerhalten. Zu dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf ich folgendes bemerken.
Die nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bestehende Möglichkeit, auch nach Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers noch gewisse „Anforderungen" zu stellen, soll durch das vorliegende Änderungsgesetz auf alte Rechte und alte Befugnisse ausgedehnt werden. Ferner soll die Regelung des § 15 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes über die Beschränkung und Aufhebung alter Rechte und alter Befugnisse dahin erweitert werden, daß auch entschädigungslose nachträgliche Anforderungen im Sinne des eben genannten § 5 zulässig sind.
Der Bundesrat hat erklärt, daß ein Bedürfnis nach diesen beiden Änderungen nicht bestehe, da entsprechende Regelungen in allen Wassergesetzen der Länder - ausgenommen das Land Bremen - enthalten seien.
Durch Einfügung eines § 26 a soll die Bundesregierung verpflichtet werden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen zu bestimmen, denen Stoffe, die in Gewässer eingeleitet werden, genügen müssen.
Der Bundesrat hat hierzu ausgeführt, es sei praktisch nicht möglich, Abwassereinleitungen an bestimmte einheitliche Anforderungen zu binden. Die Anforderungen könnten an die Einleiter nur individuell je nach Industriezweig usw. gestellt werden.
10 088
Landesminister Lemmer:
Durch Einfügung eines § 27 a soll die Bundesregierung verpflichtet werden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die für die Gesunderhaltung der Gewässer mindestens notwendige biologische Beschaffenheit zu bestimmen. Der Bundesrat hat hierzu die Auffassung vertreten, daß ein einheitlicher Reinhaltepegel für alle Gewässer nicht festgelegt werden könne. Die Gewässer seien schon von Natur aus biologisch, physikalisch und chemisch sehr verschieden. Die Berücksichtigung nur biologischer Merkmale reiche nicht aus; zudem gebe es auch keinen einheitlichen biologischen Pegel.
Der Bundesrat hat ferner die Ansicht vertreten, das Gesetz sei im Vergleich mit der bisherigen Regelung geeignet, den Gewässerschutz zu verschlechtern. Der neue § 26 a zwinge nämlich nunmehr dazu, die Interessen der Einleiter zu berücksichtigen. Dies überfordere die Wasserbehörden und verzögere den Gewässerschutz.
Der Bundesrat hat schließlich die Ansicht geäußert, mit der Novelle werde die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 Nr. 4 des Grundgesetzes überschritten. Durch die neuen §§ 26 a und 27 a werde die Reinhaltung der Gewässer abschließend geregelt, so daß den Ländern für eigene Regelungen in diesem Bereich kein Raum verbleibe.
Der Vermittlungsausschuß hat sich gestern sehr eingehend mit dem Für und Wider befaßt. Er ist mit Mehrheit dem Anrufungsbegehren der Bundesregierung, das Gesetz aufrechtzuerhalten, nicht gefolgt. Er hat also in der Sache die Auffassung des Bundesrats, daß das Gesetz abzulehnen ist, geteilt.
Da nach den §§ 10 und 11 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses ein Einigungsvorschlag des Ausschusses nur auf Änderung, Aufhebung oder Bestätigung eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ergehen kann, hat der Vermittlungsausschuß in der Ihnen vorliegenden Drucksache IV/3763 den Vorschlag gemacht - wie bisher immer in solchen Fällen -, den Gesetzesbeschluß des Bundestages aufzuheben.
Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesen Vorschlag anzunehmen.
Hinsichtlich des weiteren Procedere darf ich zur Klarstellung darauf hinweisen, daß dann, wenn das Hohe Haus dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht folgen und demnach seinen Gesetzesbeschluß aufrechterhalten sollte, dieser dem Bundesrat am 29. Juli diesese Jahres erneut zur Beschlußfassung vorgelegt werden muß.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Das Wort zu einer Erklärung hat der Abgeordnete Dr. Schmidt ({0}).
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens meiner Fraktion bitte ich, den Vermittlungsvorschlag abzulehnen und den einmütigen Beschluß des Bundestages, dieses Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz zu erlassen, zu bestätigen.
Wir sind uns klar darüber, daß es ein Zustimmungsgesetz ist und daß das Gesetz, da es die Zustimmung des Bundesrats nicht finden wird, scheitern wird. Wir bedauern auf das tiefste, daß auf dem Gebiete einer so lebensentscheidenden Gemeinschaftsaufgabe eine Verständigung nicht möglich ist, weil im Grunde genommen die Verfassungsbestimmungen entgegenstehen.
Die Geschichte der Wasserreinhaltung in Deutschland ist ein schweres Kreuz. Es ist tief zu bedauern, daß der Zustand unserer Gewässer nach Erlaß des Wasserhaushaltsgesetzes schlechter und nicht besser geworden ist. Deshalb bleibt diese Gemeinschaftsaufgabe auf dem Tisch dieses Hauses. Wer auch immer in diesem Hause sein wird, er wird verantwortlich bleiben dafür, daß Entscheidendes für die Wasserreinhaltung geschieht.
({0})
Das Wort zu einer Erklärung hat der Herr Abgeordnete Dr. Schäfer.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens der SPD-Fraktion darf ich erklären, daß wir den Vorschlag des Vermittlungsausschusses ablehnen werden. Ich brauche auf die sachliche Begründung im einzelnen nicht mehr einzugehen. Wir sind der Auffassung, daß das Haus den Beschluß, den es früher einstimmig gefaßt hat, bestätigen sollte.
({0})
Das Wort zu einer Erklärung hat die Frau Abgeordnete Dr. Kiep-Altenloh.
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Dieses Gesetz ist in dem Ausschuß für Atomenergie und Wasserwirtschaft eingehend erörtert worden. Es sind die Bedenken geprüft worden, die besonders von seiten der Länder, die wiederum von wirtschaftlichen Belangen beeinflußt waren, gegen dieses Gesetz vorgebracht worden sind. Bei aller Würdigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte kann sich meine Fraktion nicht dazu verstehen, das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes in der im Ausschuß und hier beschlossenen Form nicht aufrechtzuerhalten. Wir werden gegen der Vermittlungsvorschlag stimmen.
Wir sind der Ansicht, daß die Reinhaltung der Gewässer heute die fundamentale Aufgabe in unseren deutschen Landen ist. Sie ist wichtiger als alle wirtschaftlichen Belange. Das ist ein weitgehendes und hartes Wort, das ich hier sage. Die Voraussetzung für das Wirtschaftsleben ist eine gesunde Bevölkerung, und eine gesunde Bevölkerung braucht gesundes Wasser. Meine Fraktion wird dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht zustimmen, weil wir diese Frage für grundlegend halten.
Im übrigen schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Kollegen Schmidt an.
({0})
Keine weiteren Erklärungen; wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu Punkt 8 - Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes - zuzustimmen wünscht, gebe bitte ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Das Haus hat diesen Vorschlag des Vermittlungsausschusses einstimmig abgelehnt.
Damit, meine Damen und Herren, unterbrechen wir die Sitzung bis 12.05 Uhr.
({0})
Die unterbrochene Sitzung ist wieder eröffnet. Ich rufe den Punkt 7 der Tagesordnung auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({1}) zu dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ({2}) ({3}).
Ich frage den Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Dr. Imle, ob er das Wort wünscht. - Das Wort hat als Berichterstatter der Herr Abgeordnete Dr. Imle.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit Schreiben vom 16. Juli hat der Herr Präsident des Bundesrates den Vermittlungsausschuß wegen des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes angerufen mit dem Antrag, die Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen.
Im Vermittlungsausschuß ist hierzu vorgetragen worden, daß die Fassung des Gesetzes, wie sie vom Bundestag beschlossen worden sei, nicht absehen lasse, ob sich das Gesetz in der beabsichtigten Form in der kommenden Zeit überhaupt verwirklichen lasse. In dem Gesetz ist vorgesehen, daß insbesondere Bestimmungen über die Verbesserung der Hauptentschädigung und über die Verbesserung der Hausratsentschädigung erst dann - und zwar im Wege einer Rechtsverordnung - getroffen werden sollen, wenn der Lastenausgleichsfonds entsprechende Mittel zur Verfügung hat. Es bestehen und bestanden sehr unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Fonds überhaupt Mittel in dieser Höhe ansammeln wird; die Schätzungen gingen sehr weit auseinander.
Im Vermittlungsausschuß wurde vorgetragen, daß es wegen der Ungewißheit, ob der Fonds in Zukunft entsprechende Mittel zur Verfügung haben werde, nicht zweckmäßig sei, schon jetzt ein Gesetz, in dem eine entsprechende spätere Rechtsverordnung vorgesehen sei, zu schaffen, sondern daß man vielmehr dann, wenn die Mittel vorhanden seien, sehr schnell ein Neunzehntes Änderungsgesetz verabschieden könne. Im Vermittlungsausschuß war man sich allerdings darüber einig, daß die den sozialpolitischen Anliegen entsprechenden Verbesserungen, deren Streichung der Bundesrat ebenfalls vorgeschlagen hatte, beibehalten werden sollten. Es handelt sich hier einmal um die Erhöhung des Ehegattenzuschlags zur Unterhaltshilfe um 5 DM gegenüber dem Regierungsentwurf, dann um eine Erhöhung der Freibeträge ab 1. Juni 1966 für Empfänger von Sozialrente, um ein Hineinwachsen mithelfender Familienangehöriger in die Unterhaltshilfe und schließlich um eine Erhöhung des Sterbegeldes für Unterhaltshilfeempfänger von 300 auf 500 DM.
Bezüglich der Aufbaudarlehen, für die für 1966 und 1967 je 200 Millionen DM vorgesehen sind und die mit Zinsaufwand später insgesamt 600 Millionen DM erfordern, wurde die Meinung vertreten, daß man diese Beträge halbieren solle, daß man es für 1966 und 1967 also bei je 100 Millionen DM belassen solle, um damit die Endsumme auf 300 Millionen DM herabzusetzen.
Darüber hinaus sah sich der Vermittlungsausschuß nicht imstande, weiteren Ausgaben zuzustimmen, und zwar insbesondere mit Rücksicht auf die von mir anfangs vorgetragenen Gründe: es sollte nach Ansicht des Vermittlungsausschusses nicht schon jetzt etwas beschlossen werden, was erst später durch eine Rechtsverordnung in die Tat umgesetzt werden könnte. Im wesentlichen betraf das folgende Punkte. Der Vermittlungsausschuß konnte nicht zustimmen, daß 100 Millionen DM veranschlagt werden für die Stundung der Vermögensabgaben für SBZ-Flüchtlinge bei gleichzeitigen Zonenschäden. Außerdem war der Vermittlungsausschuß nicht in der Lage, den Verbesserungen bei der Hauptentschädigung seine Zustimmung zu geben, soweit es sich um den Zuschlag zum Schadensbetrag bei kleineren Betriebsvermögen handelt. Die Überprüfung dieser Bestimmung hatte ergeben, daß es sich um mehrere hunderttausend Betriebe handelt, die in den Genuß des Zuschlags gekommen wären, die aber lediglich einen Betrag von 500 DM erhalten hätten. In Anbetracht der hiermit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeit glaubte der Vermittlungsausschuß, dem nicht zustimmen zu können.
Darüber hinaus hat der Vermittlungsausschuß auch einer Erhöhung der Grundbeträge der Hauptentschädigung und einer Verbesserung der Kürzungsvorschriften bei Berücksichtigung des erhalten gebliebenen Vermögens seine Zustimmung versagt, ebenso der Gewährung eines besonderen Freibetrags für Empfänger von Selbständigenzuschlag und schließlich auch der Anhebung der Hausratsentschädigung, der Erhöhung der dritten Rate um 200 DM und Einführung einer vierten von 300 DM.
Wenn den Vorschlägen des Vermittlungsauschusses gefolgt wird, so erhöht sich das Ausgabevolumen gegenüber dem der Regierungsvorlage lediglich um 1 Milliarde DM, und die Gesamtausgabe liegt bei 2,9 Milliarden DM. Der Vermittlungsausschuß war der Meinung, daß diese Summe auch unter Berücksichtigung der besonderen Lage zu verkraften ist, und bittet das Haus um Zustimmung zu seinen Vorschlägen.
10 090
Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Seuffert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der sozialdemokratischen Fraktion gebe ich folgende Erklärung ab.
Der Vermittlungsvorschlag hat zwar wenigstens die Beschlüsse dieses Hauses zur Verbesserung der Unterhaltshilfe im wesentlichen aufrechterhalten. Die SPD-Fraktion bedauert jedoch den Wegfall des besonderen Freibetrags für ehemals selbständige Unterhaltshilfeempfänger. Wenn die vorgeschlagenen Streichungen im Rahmen eines im übrigen annehmbaren Kompromisses gemacht worden wären, wäre darüber im Augenblick allenfalls noch zu reden gewesen. Die Auszahlung der weiteren Hausratsentschädigung war ohnehin durch die Beschlüsse des Bundestages selbst von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die die wirkliche Entscheidung und Auszahlung in die fernere Zukunft verlegt hätten.
Die vollständige Streichung aller vom Bundestag einmütig beschlossenen Verbesserungen der Hauptentschädigung ist dagegen für uns unannehmbar. Um die Erörterung nicht von vornherein auf ein falsches Gleis zu schieben, muß dabei klargestellt werden, daß es sich hier nicht um Leistungen aus dem Bundeshaushalt handelt, sondern um die Leistungsfähigkeit des Lastenausgleichsfonds. Die Bundesregierung, welche zugeben muß, daß sie in der Vergangenheit die Leistungfähigkeit des Fonds immer erheblich unterschätzt hat, hat schließlich auch im Bundesrat zugegeben - ich verweise auf das Protokoll der Sitzung des Flüchtlingsausschusses des Bundesrats vom 7. Juli -, daß die Beschlüsse des Bundestages keine Gefahr für die Endbilanz des Fonds darstellen. Selbst wenn die vom Bundesrat und nachträglich auch wieder von der Bundesregierung vorgebrachten finanzpolitischen Bedenken bei besonders vorsichtiger Beurteilung der Lage zur Grundlage der Diskussion über eine Modifizierung der beschlossenen Verbesserungen hätten genommen werden können, so ist doch die vollständige Beseitigung der Beschlüsse dieses Hauses durch die wirkliche Lage des Lastenausgleichsfonds in keiner Weise gerechtfertigt.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat mit Befremden davon Kenntnis genommen, daß die Bundesregierung nachträglich in der Öffentlichkeit und auch im Vermittlungsverfahren Einwendungen gegen die Beschlüsse des Bundestags vorgebracht hat, die sie da, wo der gebene Ort und der gegebene Zeitpunkt dafür war, nämlich bei den Gesetzesberatungen im Plenum dieses Hauses, mit keinem Wort vorgetragen hat.
({0})
Gegenüber diesem merkwürdigen, widersprüchlichen und wenig mutigen Verhalten der Bundesregierung erklärt die SPD-Bundestagsfraktion, daß sie auch nach nochmaliger Überprüfung der Lage an den einmütigen Beschlüssen des Bundestages festhält und sich zu ihnen bekennt. Wenn Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder akute Auswirkungen auf den Kapitalmarkt - die freilich beide in gefährlicher Unordnung sind, nicht ohne Verschulden der Bundesregierung - entstehen könnten, hätten wir das sorgfältig berücksichtigt. Solche Auswirkungen bestehen aber eindeutig nicht.
Ebenso unannehmbar ist für uns die Streichung der Stundung für die Vermögensabgabe der Sowjetzonenflüchtlinge, womit wieder die Anbahnung des Versuchs, die SBZ-Flüchtlinge mit den Vertriebenen gleichzustellen, im Keim erstickt ist.
Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei wird deswegen dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht zustimmen.
({1})
Das Wort zu einer Erklärung hat der Herr Abgeordnete Dr. Barzel.
Herr Präsident! Meine Damen und meine Herren! Wir haben drei Punkte zu erklären.
Erstens. Der Beschluß des Bundestags zu dieser 18. Novelle, der zur Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat geführt hat, war und ist nach unserer Meinung vernünftig. Sein finanzielles Volumen ist gedeckt durch die Schätzung der Bundesregierung. Wir bedauern das Votum des Bundesrates und auch einen Teil des Votums des Vermittlungsausschusses als zu weitgehend.
Zweitens. Da es sich hierbei um einen Gesetzentwurf handelt, der ohne das Ja des Bundesrates, d. h. ohne seine Zustimmung, nicht zustande kommen kann, da es sich weiter um eine vorgeschrittene Situation - um es vorsichtig auszudrücken - dieses Bundestags handelt, befürchten wir, daß die Ablehnung des Vermittlungsvorschlages in der Praxis identisch ist mit der Ablehnung einer 18. Novelle.
({0})
Diese Wirkung, meine Damen und Herren, glaubt die Fraktion der CDU/CSU auf gar keinen Fall verantworten zu können.
({1})
Drittens. Wir werden deshalb ja sagen zu dem Teil der 18. Novelle - dies ist eine politische und nicht eine gesetzestechnische Erklärung -, den auch der Vermittlungsausschuß bejaht hat und der durch Zustimmung zu dem Vermittlungsvorschlag jetzt in Kraft gesetzt werden kann. Dieses Haus steht vor der Frage, ob man das Ja zu allem, was in der Praxis das Ja zum Nichts ist, nimmt oder das Ja zum Vermittlungsvorschlag, das das, was heute möglich ist, auch heute wirklich werden läßt.
({2})
Wir werden dem Vermittlungsvorschlag nicht aus Begeisterung zustimmen - das habe ich vorgetragen -, sondern nur, um für die Betroffenen überhaupt etwas alsbald zu erreichen. Beim Scheitern des Gesetzes - und wir fürchten, daß eine Ablehnung des Vermittlungsvorschlags identisch ist mit dem Scheitern des Gesetzes - würde z. B. die Gefahr der Kürzung der Unterhaltshilfe entstehen. Im
Interesse der Betroffenen und der sozial Schwachen werden wir zu dem Teil, der heute verabschiedet werden kann, ja sagen.
Wir legen, wie ich eingangs sagte, Wert darauf, festzustellen, daß dies nur ein Teil dessen ist, was wir selbst für nötig halten. Den Rest wird der nächste Deutsche Bundestag alsbald in Angriff nehmen müssen. Wir glauben, daß diese Haltung auch deshalb möglich ist, weil der vorliegende Gesetzentwurf in sich selbst gewisse zeitliche Dispositionen enthält, so daß wir - zwar mit großem Bedauern, aber eben in der Lage, die entstanden ist, im Interesse der Betroffenen - zu dem Vermittlungsvorschlag ja sagen. Wenn wir das, was jetzt gemacht werden kann, abwägen - und wir tun das in unserer Fraktion - mit dem, was durch den Vermittlungsvorschlag gestrichen worden ist - wir denken darüber ähnlich, wie es Herr Kollege Seuffert für die SPD vorgetragen hat -, dann geben wir jetzt der Handlungsweise den Vorzug, die 18. Novelle in dem Teil in Kraft treten zu lassen, dessen Inkrafttreten heute möglich ist.
Damit aber niemand in den nächsten Wochen etwa meint, dies sei eine falsche Haltung, oder damit hier nicht falsch interpretiert wird, möchte ich noch einmal sagen: Der restliche Teil gilt für uns nach wie vor als ein vernünftige Sache, die nur im Augenblick, angesichts der Lage der gesetzgebenden Körperschaften, nicht realisiert werden kann. Wir wollen nicht das Ganze scheitern lassen und sagen im Interesse der betroffenen kleinen Leute ja zu dem I Vermittlungsvorschlag.
({3})
Das Wort hat der Abgeordnete Mischnick zur Abgabe einer Erklärung.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren!
({0})
- Herr Kollege Schmidt, an den Finanzminister haben wir zu dem Zeitpunkt gedacht, als leider bei Entscheidungen dieses Hauses, die nicht von der FDP, sondern von der CDU und der SPD getroffen worden sind, nicht an ihn gedacht wurde.
({1})
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die vorliegende 18. Novelle ist durch den Vermittlungsausschuß in entscheidenden Punkten verändert worden. Die Freien Demokraten bedauern, daß eine Vorausschätzung der Reserven des Fonds offensichtlich bis zur Stunde nicht in einer Form möglich war, die alle Gesichtspunkte - sei es von der Vertriebenenseite, der Flüchtlingsseite, sei es von der finanzpolitischen Seite - berücksichtigt hat,
({2}) daß die Schätzungen nach wie vor so weit auseinanderklaffen, daß darüber Meinungsverschiedenheiten entstehen.
({3})
Der Deutsche Bundestag war sich einig, daß die Vorschläge, die in dieser Novelle gebracht worden sind, durch die Mittel des Fonds gedeckt sind. Er hat deshalb diesem Gesetzentwurf zugestimmt.
Die Freien Demokraten bedauern, daß durch den Bundesrat Punkte angegriffen bzw. gestrichen worden sind, die der Bundesrat selber bei anderer Gelegenheit als durchaus notwendig angesehen hat. Ich denke z. B. an die Frage gewisser Leistungen für Sowjetzonenflüchtlinge bzw. an die Frage der Stundung der Abgabe für Sowjetzonenflüchtlinge.
Die Fraktion der Freien Demokraten hat sehr nüchtern die Schwierigkeiten geprüft, die Herr Kollege Barzel dargelegt hat. Allerdings hat sich bei der Prüfung auch ergeben, daß für Leistungen der Unterhaltshilfe in der Vergangenheit Regelungen gefunden werden und daß gewisse Schwierigkeiten, die durch die Rentenanpassung eingetreten sind, übergangsweise geregelt werden konnten. Somit sieht die Fraktion der Freien Demokraten nicht die Gefahr, daß die Regelung der Erhöhung der Unterhaltshilfe nicht in Kraft treten oder nicht wirksam werden könnte, da es in der Vergangenheit auch ohne Gesetzesbeschluß schon möglich war.
Die Fraktion wird deshalb zu einem großen Teil gegen den Vorschlag des Vermittlungsausschusses stimmen, weil sie der Überzeugung ist, daß es in einer weiteren Beratung mit dem Bundesrat durchaus möglich ist, eine Lösung zu finden, die sowohl dem Willen des Deutschen Bundestages als auch den finanziellen Notwendigkeiten des Fonds gerecht wird.
Die Behauptung, die Beschlüsse in der 18. Novelle seien für den Bundeshaushalt von entscheidender Bedeutung, ist nicht richtig. In dem gesamten Gesetz geht es um 70 Millionen, die nach ausdrücklichen Erklärungen der Bundesregierung im Haushalt gedeckt sind. Die Auswirkungen auf den Kapitalmarkt sind durch die Bestimmungen, die die Vertagung des Inkrafttretens bestimmter Punkte gebracht haben, damit zumindest über zwei weitere Jahre hinausgeschoben. Wir sind bereit gewesen - und hätten uns gefreut, wenn man im Vermittlungsausschuß unserem Vorschlag gefolgt wäre -, auch weitere Punkte mit der entsprechenden Terminierung zu versehen, wie es bei der Hausratsentschädigung geschehen ist. Dann wäre eine Lösung gefunden worden, die durchaus für alle Teile akzeptabel gewesen wäre. Der jetzt vorliegenden Form kann die überwiegende Mehrheit der FDP-Fraktion nicht zustimmen.
({4})
Ehe ich das Wort dem Herrn Bundesminister der Finanzen gebe, mache ich auf folgende Bestimmung der Geschäftsordnung aufmerksam. Nach Art. 43 des Grundgesetzes - entsprechend § 47 der Geschäftsordnung
10 092
Präsident D. Dr. Gerstenmaier
- haben die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden. Auf Grund dieser Bestimmung des Grundgesetzes gebe ich jetzt dem Herrn Bundesfinanzminister das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mich zum Wort gemeldet, weil ich es für absolut erforderlich halte, mit aller Schärfe und Entschiedenheit
({0})
den Erklärungen der sozialdemokratischen Fraktion entgegenzutreten, die Herr Kollege Seuffert hier verkündet hat.
({1})
- Hören Sie doch erst mal zu! Durch Herrn Kollegen Seuffert hat die SPD vortragen lassen, daß die Bundesregierung - wahrscheinlich war insbesondere der Bundesminister der Finanzen gemeint - das, was von uns im Vermittlungsausschuß vorgetragen worden ist, nicht zur richtigen Zeit vorgetragen habe. Meine Damen und Herren, das ist falsch. Ich glaube, ich habe noch niemals im Zusammenhang mit einem Gesetz so viele Ausschußverhandlungen, Unterausschußverhandlungen, Fraktionsbesprechurigen und Einzelbesprechungen mit Abgeordneten gehabt wie bei der 18. Novelle zum Lastenausgleichsgesetz. Aber bei keiner Fraktion habe ich in der Breite für die von uns nach bestem Wissen und Gewissen vorgetragenen Argumente eine Resonanz gefunden. Im Gegenteil, ich stehe nun, nachdem ich angegriffen worden bin, nicht an, zu erklären, daß die SPD mit der Ausweitung der 18. Novelle auf präter propter 13 Milliarden DM die Spitze gehalten hat.
({2})
Ich will nun an dieser Stelle noch einmal sagen, wie sich die Sache abgewickelt hat.
({3})
- Herr Dr. Schäfer, gerade Ihnen persönlich habe ich alles soundso oft auseinandergesetzt.
({4})
- Ich habe es nicht nachgeprüft, wo ich an dem Tage war. Der Auschuß hat sich vorher wochen und monatelang mit der Sache befaßt.
Nun möchte ich das vortragen, was bis zum heutigen Tag unverändert meine Stellungnahme zur 18. Novelle ist.
({5})
Meine Damen und Herren, es ist richtig von Herrn Kollegen Seuffert hier vorgetragen worden, daß in den verflossenen Jahren die Schätzungen über das, was beim Lastenausgleich herauskommen würde, der Wirklichkeit nicht entsprochen haben. Das ist aber auch kein Wunder. Meine Vorgänger und der Lastenausgleichsfonds gingen bei ihren Schätzungen der Sachlage entsprechend von 20, nachher von 25, 30 und 35 °/o abgewickelten Fällen aus.
Nun müssen Sie berücksichtigen - das sollte sich auch die Öffentlichkeit einmal vor Augen halten -: Es dreht sich um Finanzschätzungen bis zum Jahre 1979. Das ist das erste Schlußjahr des Lastenausgleichs. Das endgültige Schlußjahr ist das Jahr 2015. So ist das nun einmal. Ich nenne die beiden Jahreszahlen, damit man sich einmal überlegt, was das heißt.
Das Volumen von 110 bis 120 Milliarden DM, meine Damen und Herren, ist eine Finanzsumme, die sich ein einzelnes menschliches Gehirn überhaupt nicht mehr vorstellen kann. Davon sind bereits 54 Milliarden DM als größte Vermögensumschichtung aller Zeiten abgewickelt. Eine gewaltige Leistung! Bei der geringen Zahl der Fälle, die den früheren Schätzungen zugrunde gelegen haben, kann man Verschätzungen bei solchen Summen und Zeiträumen nun wirklich niemandem zum Vorwurf machen.
Als die 18. Novelle als Regierungsentwurf vorlag, haben wir auf der Basis von 92 % abgewickelter Fälle schätzen können. Meine Damen und Herren, eine solche Schätzung muß einfach besser und genauer sein als die Schätzung bei 20, 30, 40 oder 50 %. Diese Schätzung lautet auf etwa 600 Millionen DM. Ich habe dann gesagt: Bei der langen Dauer bis 1979 muß und kann man Mut haben. Wir haben die Schätzungen für die 18. Novelle verdreifacht, weil ich der Meinung war: Das kann man bis 1979 herauswirtschaften.
Meine Damen und Herren, es ist falsch, wenn immer wieder behauptet wird, daß der Bundeshaushalt nicht betroffen sei. Er hat die Defizithaftung, und er hat nach dem Beschluß des Bundestages 70 Millionen DM direkt zu zahlen. Es ist also absolut falsch, zu sagen, er sei nicht beteiligt.
({6})
Wenn die gesetzgebenden Körperschaften, der Bundestag und der Bundesrat, den Geschädigten einen Anspruch geben, dann muß er nach meiner Meinung allerdings auch erfüllt werden. Dann darf ich mir nicht den Vorwurf machen lassen, daß diese Entschädigungsansprüche zu Sterbegeldern werden. Es sind doch im wesentlichen ältere und alte Leute, die in diesem Falle einen Anspruch erwerben würden. Dann muß der Bund also vorfinanzieren. Ich brauche keine Ausführungen darüber zu machen, daß er das nicht kann. Der Lastenausgleichsfonds, dessen Anleihen am Kapitalmarkt hohes Ansehen genießen und sehr sorgfältig gepflegt werden, hat in diesem Jahr von einem eingeplanten Anleihevolumen von 500 Millionen DM erst 50 Millionen DM, also 10 %, aufnehmen können. Sie bringen die BunBundesminister Dr. Dahlgrün
desregierung und den Lastenausgleichsfonds in eine Situation, die nicht tragbar ist.
Zu der Frage, ob man es verfassungsrechtlich und politisch verantworten kann, über eine Rechtsverordnung die Zahlung hinauszuschieben, will ich mich nicht äußern. Aber weil das Parlament die Möglichkeit hat, wenn die Schätzungen sich verbessern, durch eine neue Novelle seinen Willen durchzusetzen, sehe ich persönlich eigentlich nicht ein, warum man derartige Vorschußregelungen treffen soll. Dann soll man lieber später beschließen und dann, wenn man beschlossen hat, auch zahlen.
Ich stehe also nach wie vor auf dem Standpunkt der Regierungsvorlage, weil ich mehr nicht verantworten kann. Das sage ich Ihnen frank und frei. Von gewisser Seite sind Schätzungen gemacht worden, in denen man z. B. als Zuwachs der Vermögensteuer statt der 9 %, die wir geschätzt haben,
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14 % eingesetzt .hat. Wenn ich dann sehe, daß dieses Jahr diese 9 °/o nur mit Schwierigkeiten erreicht werden, halte ich eine um 5 % höhere Schätzung für irreal und für falsch. Das darf mir niemand übelnehmen. Es ist doch nicht so, daß die Ansprüche unter den Tisch fallen. Sie können, wenn das Geld im Lastenaufgleichsfonds in der Realität entgegen unseren Erwartungen kommen sollte, es verteilen. Aber eventuell entstehende Überschüsse des Jahres 1979 heute schon zu verteilen, halte ich finanzpolitisch für untragbar.
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Meine Damen und Herren, zunächst eine Bemerkung zur Geschäftsordnung. Ich habe zwei Wortmeldungen vorliegen, erstens die Wortmeldung des Herrn Abgeordneten Dr. Barzel und zweitens die Wortmeldung des Herrn Abgeordneten Seuffert. Der § 91 der Geschäftsordnung schreibt vor, daß zu dem Vorschlag vor der Abstimmung nur Erklärungen abgegeben werden können. Diese Abgabe von Erklärungen ist erfolgt.
Der Herr Bundesfinanzminister hat von einem im Grundgesetz verbrieften Recht Gebrauch gemacht. Das kann ich ihm auf keinen Fall verweigern. Das hat wiederum zur Folge, Herr Bundesfinanzminister, daß das Haus in seine Rechte nach § 48, in diesem Fall nach § 48 Abs. 2, zurückkehren kann.
Ich löse den Konflikt wie folgt. Ich folge zunächst dem § 91, ich lasse vor der Abstimmung Erklärungen nicht mehr zu. Nach der Abstimmung, meine Damen und Herren, können Sie Ihre Rechte nach § 48 Abs. 2 bei mir einklagen,
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und Sie werden Gehör finden.
Abstimmung, meine Damen und Herren, über Punkt 7 der Vorlage des Vermittlungsausschusses zu dem 18. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes. Wer zuzustimmen wünscht, bitte ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Das erste war die Mehrheit. - Wird das bezweifelt?
({1}) - Einen Moment! Hier entscheiden meine Schriftführer. - Das erste war die Mehrheit, meine Damen und Herren, Sie können es von da unten nicht so gut sehen wie wir hier oben. Das erste war also die Mehrheit. Damit ist der Vorschlag des Vermittlungsausschusses angenommen.
Nunmehr hat nach § 48 Abs. 2 das Wort der Herr Abgeordnete Barzel.
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- Verzichtet. Das Wort hat Herr Abgeordneter Seuffert.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte in der Tat einige kurze Bemerkungen zu dem machen, was der Herr Bundesfinanzminister soeben ausgeführt hat. Ich möchte es dem Herrn Bundesfinanzminister durchaus anerkennend anrechnen, daß er hier in die Bresche gesprungen ist, obwohl ja sein Haushalt und die materielle Verantwortlichkeit seines Hauses durch diese Vorlage nicht berührt ist, trotz gewisser ressortmäßiger Federführungen; denn das, worum es sich hier handelt, nämlich die Leistungsseite des Lastenausgleichs oder andererseits etwa - ({0})
Einen Augenblick, meine Damen und Herren. Solange hier jemand spricht und die Sitzung weitergeht, bitte ich doch, mit hinreichender Aufmerksamkeit zuzuhören.
Ich meine, was hier materiell zu besprechen wäre, nämlich die Leistungsseite des Lastenausgleichs und eventuelle Überlegungen der Kapitalmarkt-, der Währungs-, der Konjunkturpolitik, dafür wären ja der Wirtschaftsminister, der Vertriebenenminister und andere zuständig. Aber das wollte ich noch einmal hervorheben, Herr Bundesfinanzminister: Ich weiß nicht und wir wissen nicht, Herr Bundesfinanzminister, - ({0})
Ich weiß nicht und wir wissen nicht, Herr Bundesfinanzminister, welche Besprechungen Sie im Laufe dieser Beratungen gehabt haben und welche Resonanz Sie dabei gehabt haben. Was wir festgestellt haben, ist, daß Zeit und Ort für die Stellungnahme der Bundesregierung, nicht nur des Bundesfinanzministers, sondern der Bundesregierung, wenn sie etwas vorzubringen hatte, hier das Plenum dieses Hauses in der zweiten und dritten Lesung gewesen ist.
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Es kann doch wohl niemand ernsthaft bestreiten, daß das der gegebene Ort und die gegebene Zeit gewesen wären und daß niemand von der Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort irgendeine Andeutung von dem vorgebracht hat, was nachträglich in Erklärungen von Bundeskanzler und Re10 094
gierungsmitgliedern und was auch im Vermittlungsausschuß gestern von Ihnen vorgebracht worden ist. Ich glaube, damit sind unsere Feststellungen vollständig unangreifbar.
Herr Bundesfinanzminister, die sozialdemokratische Fraktion hat durch ihre Erklärung selbst zu erkennen gegeben, daß sie jeden ernsthaften Einwand, jeden ernsthaften Gegenvorschlag gegenüber den Beschlüssen des Bundestages zu prüfen bereit war, wann und von wem verantwortlich ein solcher Vorschlag gemacht worden wäre, auch wenn er erst zur Unzeit gemacht worden wäre. Das kritisieren wir. Das soll uns nicht entheben, die Dinge zu prüfen. Wir haben diese Prüfung vorgenommen. Wir haben Ihnen das Ergebnis bekanntgegeben. Es ist, Herr Bundesfinanzminister, nicht üblich, über Beratungen des Vermittlungsausschusses im einzelnen zu sprechen. Aber ich darf doch feststellen, daß die sozialdemokratischen Vertreter im Vermittlungsausschuß bereit waren, gestern auf einen Kompromißvorschlag, der von der Bundesregierung selbst dort ausgearbeitet war und vorgelegt wurde, einzugehen, um noch einiges zu retten. Wenn die politischen Faktoren dieses Hauses im Vermittlungsausschuß eine geschlossene Haltung eingenommen hätten, wäre das möglich gewesen. Es ist nicht möglich gewesen. Das habe ich auf Ihre Gegenbemerkungen zu unseren Ausführungen zu sagen, die in keiner Weise entkräftet worden sind.
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Keine weiteren Wortmeldungen. Die Aussprache ist geschlossen.
Damit sind wir am Ende dieser Sitzung. Die Sitzung ist geschlossen.