Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren! Gemäß interfraktioneller Vereinbarung wird Punkt 3 der heutigen Tagesordnung abgesetzt.
Die Ihnen vorliegende Tagesordnung der 219. Sitzung wird erweitert um die gestern nicht erledigten Punkte in der Reihenfolge: Punkt 17, Punkt 26, Punkte 20 bis 25, Punkte 27 bis 62.
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- Ich kann auch nicht für die Vereinbarungen und den Optimismus des Ältestenrats. - Widerspruch erfolgt nicht; dann ist so beschlossen.
In Übereinstimmung mit der einmütigen Auffassung des Ältestenrats, schlage ich vor, den
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
- Punkt 7 der gestrigen Tagesordnung - in der Fassung der Beschlüsse in zweiter Beratung gemäß § 96 ({1}) der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß zurückzuverweisen. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Der erste Punkt ist dann Punkt 17 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes ({2}); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit ({3}) ({4}).
Hier standen wir in der Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Seemannsgesetzes Umdruck 1213. Ich darf die Abstimmung nunmehr wiederholen. Wer dem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Das zweite war die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Nunmehr kommen wir zu Punkt 26 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs ({5}) ({6}); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen ({7}) ({8}).
Berichterstatter ist der Abgeordnete Krammig. Er hat das Wort.
Krammig ({9}), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hätte auf den Schriftlichen Bericht verwiesen, wenn nicht in der Zusammenstellung der Ausschußbeschlüsse zwei Dinge ausgelassen wären, die zur Komplettierung ides Gesetzentwurfs unbedingt ergänzt werden müssen.
Ich bitte Sie deshalb, in der Drucksache 3566 auf Seite 3 in der rechten Spalte unter 2 a) in der achten Zeile das Wörtchen „je" anzufügen, und zwar hinter „für" und vor „100 kg", so daß der Satz dann lautet: „so wird für je 100 kg dieser Waren".
Auf Seite 4, auch lin der rechten Spalte, ist unter 3 b) zwischen „Nr." und „27 10 - B" einzufügen „27 08 - B - 1,", so daß der Satz dann lautet: „Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren der Nr. 2708-B-1, 2710-B bis D"usw.
Im übrigen darf ich mich auf den Schriftlichen Bericht beziehen ,und Ihnen die Annahme des Gesetzentwurfs laut Ausschußbeschluß empfehlen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Die Berichtigungen werden zur Kenntnis genommen und zur Grundlage der Entscheidung des Hauses gemacht.
Ich rufe in der zweiten Beratung auf Artikel 1. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schmidt ({0}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zolltarifs, das praktisch nur aus dem soeben aufgerufenen einzigen Artikel besteht, sieht auf den ersten Blick recht bedeutungslos aus. Man muß schon die Materie der Mineralölzollgesetzgebung sehr genau kennen, und in dem ganzen Haus gibt es niemanden, der sie kennt, mit Ausnahme des Herrn Kollegen Krammig, der hier soeben als Berichterstatter auftrat, und ich glaube, Herr Kollege Krammig kennt sie auch nur beinahe ganz genau, aber nicht wirklich ganz genau. - Er nickt mir zu.
Es handelt sich hier um ein Dickicht, meine Damen und Herren, das schlimmer ist als die Rentengesetzgebung oder die Einkommensteuerdurchführungsverordnungen. Das ist wirklich eine schlimme Sache. Wenn man z. B. in dem Artikel 1, von dem wir jetzt sprechen, die Nr. 3 liest, die eine sehr wichtige Rolle in dem Gesetzentwurf spielt, dann muß sie dem Laien schlechthin unverständlich sein. Ich frage Sie z. B.: Wer von Ihnen hat etwa die Änderung verstanden, die der Herr Kollege Krammig in der Nr. 3 vorgetragen hat? Wenn Sie die Nr. 3 lesen, so ist sie für den Laien genauso unverständlich wie eine hethitische Grabinschrift.
Nun, die offizielle Begründung der Regierung für den Gesetzentwurf gibt vielleicht einen ersten
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Fingerzeig, damit man dahinterkommt, was eigentlich gemeint ist. Ich darf, Herr Präsident, aus der offiziellen Begründung ein paar Sätze vorlesen. In dieser Begründung heißt es:
Durch die sogenannte Heizölnovelle vom 31. Oktober 1955 war der Heizölbegriff im Zolltarif beseitigt worden. Infolgedessen fielen nunmehr auch die sogenannten Heizöle, für die vorher eine abweichende Regelung bestanden hatte, unter die Vergütungsregelung nach dieser Anmerkung. Damit waren aber auch die sogenannten Heizöle aus deutschem Rohöl, die bis dahin nicht vergütungsfähig gewesen waren, bei der Ausfuhr vergütungsfähig geworden.
Und jetzt kommt der Satz, auf den es mir ankommt:
Das war zwar nicht angestrebt, aber im Interesse der Einfachheit und Klarheit damals in Kauf genommen worden.
Dieser Satz „im Interesse der Einfachheit und Klarheit in Kauf genommen" hat es in sich, meine Damen und Herren! Was wurde in Kauf genommen? Nach langem Forschen und Recherchieren werden Sie ausfindig machen, daß in Kauf genommen wurde ein Verlust für die Bundeskasse in Höhe von rund 40 Millionen DM, d. h. dieses hübsche Geschenk von 40 Millionen DM wurde an die Mineralölwirtschaft Deutschlands in Kauf gegeben.
Damals im Herbst 1955 wurde unter Irreführung des Parlaments mit Hilfe ähnlich komplizierter Verklausulierungen, wie sie auch in der heutigen Gesetzesvorlage wieder enthalten sind oder sein 1 müssen, eine sogenannte Zollvergünstigung für den Export von Heizöl aus deutschem Rohöl in Höhe von 129 DM je Tonne erreicht. Das bedeutet eine vom Bundestag keineswegs gewollte Subvention.
In der Folgezeit hat sich daher dann trotz der großen Brennstoffknappheit in Deutschland, trotz der Energielücke, trotz des großen Mangels an Heizöl in der Sueskrise in den ersten neun Monaten des Jahres 1956 der Export von Heizöl aus deutschem Rohöl verdoppelt. Insgesamt sind seit November 1955, also seit der sogenannten Heizöl-Novelle, bis jetzt zirka 350 000 t Heizöl deutscher Provenienz exportiert worden, und jede einzelne Tonne dieser 350 000 t bekam aus der Staatskasse einen Bonus auf den marktmäßigen Preis in Höhe von 129 DM obendraufgelegt.
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Zum Teil sind diese Dinge so gelaufen, daß man das Heizöl für zwei Tage exportiert hat, um es dann mit demselben Schiff zollfrei wieder zu re-importieren.
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Es gab auch den umgekehrten Fall, daß man erst importierte und anschließend mit Subventionen dafür andere Mengen exportierte.
Diese Fälle decke ich hier nicht erstmalig auf. Sie sind den zuständigen Ministerien bekannt, meine Damen und Herren! Es kann keinen Zweifel geben, daß sie so passiert sind.
Als im Jahre 1955 diese phantastische Heizöl-Novelle vom Parlament verabschiedet und in Kraft gesetzt wurde, hat das Parlament nicht gewußt, was es tat. Wir sind hier überspielt worden. Das
Finanzministerium wurde damals aus Fachkreisen schriftlich darauf aufmerksam gemacht, was hier entstehen müsse. Ich kann beweisen, daß das Finanzministerium schriftlich darauf aufmerksam gemacht worden ist. Aber das Finanzministerium hat verschwiegen, daß solche Folgen eintreten können. Es hat auch den Ausschuß nicht aufgeklärt. Und heute schreibt man in die Begründung des Gesetzentwurfs, der diese Sache korrigieren soll, großzügig hinein: Die Folge war zwar nicht angestrebt, aber im Interesse der Einfachheit und Klarheit in Kauf genommen worden. Ich möchte an die Adresse des Finanzministeriums, das offenbar für die Begründung verantwortlich ist, sagen: das Parlament und die damals zuständigen Ausschüsse, Herr Staatssekretär Hartmann, haben das nicht in Kauf nehmen wollen; die sind darüber nicht informiert worden.
Inzwischen hat seit dem Inkrafttreten dieser Heizöl-Novelle im Jahre 1955 ein langer Kampf unter der Decke stattgefunden, und zwar zwischen dem Wirtschaftsministerium, das diesen Unfug wieder aufheben wollte, und dem Finanzministerium. Im Wirtschaftsministerium ist dabei sogar ein Referent „über die Klinge gesprungen" - wobei ich vermute, daß dieses Wortspiel nur von der Regierungsbank selber verstanden wird.
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- Gut. Im Finanzministerium, scheint mir, sind die zuständigen Männer, die das zu verantworten hatten, noch am Werke, Herr Staatssekretär Hartmann. Aber das ist ja nicht unsere Sache. Unsere Sache ist es, hier zu fragen: Wer waren die eigentlichen Nutznießer dieser Subventionen? Nun, durchgeführt wurden die Geschäfte von mittleren oder kleineren Händlern. Die Gewinne, die hier gemacht wurden - 129 Mark pro Tonne auf den Marktpreis obendrauf! -, wurden abgeschöpft von DEA, von Elwerath, von Wintershall und anderen Gesellschaften. Abgesehen von jenen Kungeleien - mit dem gleichen Schiff hin und zurück usw. -, abgesehen von jener ausgesprochen mißbräuchlichen Ausnutzung des Gesetzes haben diese deutschen Gesellschaften, die ich soeben genannt habe, durchaus legal gehandelt. Diesen Gesellschaften ist gar kein Vorwurf zu machen, höchstens ein moralischer Vorwurf; sie haben das ausgeschöpft, was der Gesetzgeber ihnen auf Vorschlag der Bundesregierung an Möglichkeiten eröffnet hat. Der Bundestag hatte es nicht gemerkt, und das ist wieder einmal ein Musterbeispiel dafür, wie durch die immer höher getriebene Komplizierung und Differenzierung der Gesetzgebung praktisch das Parlament entmachtet wird, weil in dieser hochdifferenzierten Materie alles nur noch in Hieroglyphensprache geregelt werden kann, was geregelt werden soll, mit Abkürzungen und Buchstaben und Ziffern und wieder Abkürzungen und wieder Buchstaben. Das Parlament ist praktisch entmachtet und völlig angewiesen auf die loyale Mitarbeit und Mithilfe der Beamten in den zuständigen Ausschüssen, die uns Laien erklären müssen, was denn nun 27 10 a bis d Komma, Strich 3 usw. bedeutet. In diesem Falle ist also eine loyale Beratung damals nicht vollständig erfolgt.
Ich erinnere mich genau, wie der Kollege Professor Gülich im Herbst 1955 bei der Heizölnovelle mit starkem Soupçon, geschult an früheren Vorgängen auf diesem Sektor, vermutete, daß in der Heizölnovelle Kinken enthalten seien. Ich habe mich damals auch bemüht zu klären, ob alles in
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Ordnung sei, und ich habe nichts gefunden. Die damalige Begründung der Regierung zu dieser Bestimmung, die nun tatsächlich 40 Millionen DM gekostet hat, lautete ja: „Der vorliegende Entwurf verfolgt den Zweck, rechtliche Schwierigkeiten zu beseitigen, ohne an dem sachlichen Inhalt der Gesetze mehr als unvermeidlich zu ändern." Von dem Inkaufnehmen nicht erstrebter Nebenwirkungen, wie es heute getan wird, war damals keineswegs die Rede. Ich glaube sogar, daß der Herr Finanzminister selber und der Herr Staatssekretär des Finanzministeriums damals überspielt worden sind und nicht gesehen haben, was hier entstehen würde. Ich habe damals für meine Person dem Kollegen Gülich gesagt, ich könne keine Bedenken ausfindig machen, und auch sonst hat im Parlament niemand Bedenken gehabt, und so ist die Bestimmung über die Bühne gegangen.
Nun sind aber durch die nachfolgende Sues-Krise die Auswirkungen der Heizölsubvention außerordentlich schwerwiegend gewesen. Wir haben zeitweilig während der Sues-Krise, während der großen Heizölknappheit in Deutschland, bis zu 80 % unseres deutschen Heizöls exportiert, weil ja dieses wunderbare Geschäft - 129 DM obendraufgelegt - damit gemacht werden konnte. Das war schon gar nicht mehr schön. Als dann im Herbst 1956 die Sues-Krise sich zuspitzte, von sozialdemokratischer Seite in der Öffentlichkeit schärfste Vorstellungen gegen diesen Mißbrauch erhoben wurden, hat das Bundeswirtschaftsministerium eingegriffen, und ich möchte das hier ausdrücklich anerkennen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf der rechtlichen Grundlage der Außenhandelsgesetzgebung eine Buchungsbescheinigungspflicht für Heizölexporte dekretiert und gleichzeitig an I) das Bundesamt für die gewerbliche Wirtschaft eine Dienstanweisung gegeben, in der es hieß,. daß solche Buchungsbescheinigungen nicht gewährt werden dürfen. Damit war also zunächst einmal dieser Heizölexport abgestoppt. Jetzt ist allerdings die Sues-Krise als Begründung für eine Buchungsbescheinigungspflicht nicht mehr existent. Die interessierten Händlerfirmen haben bereits Klagen angedroht, und es sind neue Umgehungen dieser Maßnahme bereits zu erkennen. Es wird also höchste Zeit, daß die Nr. 3 dieses Artikels 1 schleunigst in Kraft tritt. Ich freue mich, daß auch von der Seite der Mehrheit hier mit dem Kopfe genickt wird. Wir werden nachher, Herr Kollege Hellwig und Herr Kollege Krammig, zu Art. 2 einen Antrag einbringen, der dafür sorgt, daß in diesem Punkte das Inkrafttreten des Gesetzes vorgezogen wird, und ich nehme an, daß auch das Wirtschaftsministerium das begrüßen wird.
Die Nr. 3 des Art. 1 ist also in Ordnung. Hier wird ein wirklicher Skandal aus der Welt geschafft. Dagegen gibt es gegen die Nr. 1 desselben Artikels schwere Bedenken, denn bei der Nr. 1 handelt es sich um ein neues, heute gesetzlich zu fundierendes Millionengeschenk an die Mineralölwirtschaft, diesmal allerdings an eine andere Gruppe von Mineral-ölfirmen.
Ehe ich darauf eingehe, noch eine letzte Bemerkung zu der erstgenannten Gruppe inländischer, deutscher Rohölproduzenten. Sie haben in den letzten Wochen ihre ersten Geschäftsberichte für 1956 veröffentlicht. Sie weisen für :das Sues-Jahr 1956 gegenüber dem Normaljahr 1955 ganz hübsch gesteigerte Gewinne aus. Schauen Sie sich z. B. den Geschäftsbericht von Wintershall oder den der DEA an. Das legt die Frage nahe: Woher kommen eigentlich diese erstaunlichen Gewinnsteigerungen der deutschen Mineralölfördergesellschaften? Diese Gewinnsteigerungen liegen nicht nur in dem Geschenk der Heizöl-Exportsubventionen in Höhe von 40 Millionen DM, sondern insbesondere auch in der schamlosen - ich sage: schamlosen - Mitnahme der Sues-Preissteigerungen für ausländisches Rohöl begründet. Für die inländische Rohölproduktion hat die Sues-Krise nämlich keinen einzigen Pfennig Kostenverteuerung mit sich gebracht. Trotzdem sind die inländischen Rohölpreise genauso gestiegen wie die durch Sues tatsächlich beeinträchtigten Weltmarkt-Rohölpreise. Immerhin macht das inländische Rohöl bei der deutschen Mineralölverarbeitung insgesamt ein Drittel des ganzen Rohstoffes aus. Diese Erlössteigerungen für die deutsche Rohölproduktion betrugen insgesamt seit Ausbruch der Sues-Krise bis heute zwischen 50 und 60 Millionen DM reine Nettogewinnzuwächse, denen keinerlei gesteigerte Kosten gegenüberstehen.
Und das alles, obgleich schon der Schutzzoll für die deutsche Rohölförderung, der de facto bis heute 129 DM je Tonne beträgt, weit höher ist als die tatsächlichen Fördermehrkosten im Inland gegenüber dem Ausland. Nehmen Sie z. B. ein Land wie Holland! Die holländische Rohölförderung geschieht ,aus 'demselben Erdölfeld, auf dem unsere Bohrtürme in der Gegend des Emslandes stehen. Das ist absolut dasselbe Feld. Dasjenige Öl, das diesseits der deutsch-holländischen Grenze von deutschen Gesellschaften gefördert wird, genießt an den deutschen Grenzen einen Schutzzoll von 129 DM pro Tonne, und das, was auf der anderen Seite der deutsch-holländischen Grenze von den Holländern aus derselben Ölquelle gefördert wird, genießt keinen Gulden und keinen Cent Schutzzoll und ist auch existenzfähig. Oder schauen Sie nach Österreich! Auch dort wird Rohöl unter etwas weniger rationellen Bedingungen als etwa im Nahen Osten oder in Venezuela oder in Texas gefördert. Auch dort aber gibt es keinen Pfennig Schutzzoll für österreichisches Rohöl.
Nun will ich mit diesen Hinweisen gar nicht dafür plädieren, den deutschen Schutzzoll völlig aufzuheben. Es mag bei näherer Betrachtung gute Gründe geben, der heimischen Rohölproduktion noch einen gewissen Schutz zu belassen, damit sie für Krisenzeiten à la Sues ausreichende Kapazitäten vorhalten kann. Die heutigen Schutzzollsätze aber scheinen uns vollständig überholt. Sie beruhen auf Kostenzahlen und Ermittlungen des Jahres 1949. Die Fachleute hier im ,Hause erinnern sich an das berühmte grüne Moeßner-Gutachten. Diese Zahlen sind weitestgehend überholt. Denken Sie allein an die zwischenzeitlich eingetretene Kostendegression! Heute haben wir in der deutschen Rohölförderung mehr als 3 1/2mal soviel Produktion wie damals im Jahre 1949. Die Grundlagen, die seinerzeit den Ausschlag gegeben haben mögen, sind also alle längst überholt. Heute führen diese Schutzzollsätze für die deutsche Rohölförderung Zu völlig ungerechtfertigten Reingewinnen. Dabei werden diese Reingewinne durch die deutschen Rohölfördergesellschaften keineswegs etwa ausschließlich dazu verwandt, innerhalb Deutschlands weitere Rohölfelder zu erschließen, sondern diese Reingewinne, aus dem Schutzzoll zugunsten der deutschen Rohölförderung gezogen, werden nunmehr im großen Maße im Ausland reinvestiert. Der
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Schutzzoll auf ausländische Mineralöle muß also herunter.
Wenn das Haus und wenn der Fiskus auf die daraus resultierenden fiskalischen Einnahmen nicht verzichten wollen, könnte man ja daran denken, bei Senkung der Schutzzölle im übrigen die allgemeine Mineralölsteuer im entsprechenden Maße anzuheben. Dann wird der Fiskus jedenfalls nicht geschädigt, wohl aber idem Verbraucher genützt.
Das Problem kommt ohnehin hoch durch die Vereinbarungen, die zu dieser Frage in den Verträgen über den Gemeinsamen Markt geschlossen sind. Die Exekutive sollte sich deshalb angelegen sein lassen, schleunigst eine neue Enquete über die tatsächliche Lage herbeizuführen.
Nun zu den Nettogewinnen der deutschen Rohölförderer! Aus überhöhten Schutzzöllen kommen seit der Sueskrise zu den erwähnten 50 bis 60 Millionen DM Suesprofit 40 Millionen Heizölsubventionen, zusammengezählt fürwahr ein sehr hübsches Geschäft. Wir Sozialdemokraten erinnern uns noch sehr genau an Professor Erhards Publicrelations-Anzeigen: „Zahlen Sie keine Suespreise!", „Kein Platz für Geschäftemacher!" Nun, meine Damen und Herren, die inländischen Rohölfördergesellschaften sind echte Suesgewinnler, das war echte Geschäftemacherei .und nichts anderes. Sicherlich hat auch dieser Teil der Mineralölwirtschaft zur Finanzierung jener Anzeigen beigetragen. Wir freuen uns, daß wir heute mit der Nr. 3 des Art. 1 uns bei jenen Firmen revanchieren können. Wir stimmen deshalb der Nr. 3 ausdrücklich und gerne zu.
Nun aber zu der Nr. 1 des gleichen Artikels. Auch hier haben wir im Ausschußstadium zunächst noch nicht klar erkennen können, was die Auswirkungen sind. Ich muß das offen zugeben. Jetzt stellt sich aber heraus, daß mit der Nr. 1 tatsächlich der allgemeine Schutzzoll für Rohölimporte etwas gesenkt wird, aber nicht so weit, daß es zu Buch schlagen würde und für den Verbraucher an den Tankstellen preissenkende Wirkungen eintreten könnten. Er wird nicht etwa um 30 oder 40 % gesenkt, damit der Schutzzollsatz von 129 DM pro Tonne auf etwa 80 oder 85 DM sinkt, sondern der allgemeine Schutzzollsatz wird nur um ganze 3 % ermäßigt, und dann schämt man sich noch nicht einmal, in der offiziellen Begründung von Preissenkungstendenzen zu schreiben. Es ist doch ganz klar, daß eine Zollsenkung von 129 DM auf 125 DM nicht einmal vier Zehntel Pfennig pro Liter Benzin ausmacht, und es ist selbstverständlich, daß Shell, Esso und wie sie alle heißen, die vier Zehntel Pfennig in die Westentasche stecken; sie können diesen Betrag technisch gar nicht an die Tankstellen weitergeben. Man soll doch nicht an die Philanthropie der Haifische glauben. Diese vier Zehntel Pfennig pro Liter Benzin, die sie da in die Westentasche sammeln, werden im Laufe des Jahres eine ganz schöne Menge - 8 Millionen Tonnen Rohölimport und 4 DM pro Tonne - etwa 20 bis 30 Millionen DM ausmachen. Dieser Betrag wird an die Mineralölwirtschaft verschenkt. Man versucht also, was in Ziffer 3 mit der rechten Hand weggenommen wird, in Ziffer 1 mit der linken Hand wieder zurückzugeben. Mir 'ist dabei klar, daß Herr Hartmann oder der Herr Kollege Schloß, den die Mineralölwirtschaft hier im Parlament als ihren beredten Anwalt sitzen hat, uns gleich sagen werden, die Zollsenkung sei ganz logisch, sie bedeute nur den von der Mineralölwirtschaft seit langer Zeit geforderten Ausgleich für den 3 %igen Materialschwund, für den Verlust bei der Verarbeitung des importierten Rohöls. Ich muß zugeben, daß klingt theoretisch ganz plausibel. Die tatsächliche Wirkung gegenüber dem bisherigen Zustand ist aber, daß sich in den Gewinn- und Verlustrechnungen von Shell, Esso, BV-Aral, BP und wie sie heißen, rund 30 Millionen DM höhere Reingewinne niederschlagen. Und sie haben es ja auch so bitter nötig, die Armen! Das muß man einsehen. Sie haben unter der Sueskrise so furchtbar gelitten! Man braucht sich nur einmal die Geschäftsberichte anzusehen, um zu begreifen, wie sehr sie gelitten haben.
Aber ich will das gar nicht tun. Ich will gar nicht auf die Sueskrise zurückgreifen, die längst vorbei ist. Uns interessiert, was heute mit den Mineralölpreisen ist, nachdem es keinerlei Begründung à la Sueskrise, keinerlei Knappheitssituation auf dem Weltmarkt und keinerlei Knappheitssituation auf dem Weltfrachtenmarkt mehr gibt.
Herr Professor Erhard oder sein Vertreter mag heute vielleicht versuchen, die Diskussion im wesentlichen mit der Sueskrise zu führen, und voller Stolz mag er vielleicht sagen: Wie gut hat damals die Versorgung geklappt! Das gehört zwar nicht zu diesem Thema, aber ich erwarte das; denn Sie müssen ja auch etwas Positives bringen, Herr Westrick! - Er nickt mit dem Kopf. Er wird also sagen: Wie großartig hat die Versorgung geklappt! Aber das steht hier nicht zur Debatte.
Im übrigen aber werden Sie sich, Herr Westrick, erinnern: als in Ihren Gesprächen mit den Bossen der großen deutschen Mineralölkonzerne z. B. ein großer Konzern, der die Tochter einer englischen Mutter ist, von Ihnen verlangte, Sie sollten die Mineralölbewirtschaftung einführen - da gab es ja auch noch Umwege, die man im Kabinett gegangen ist, um Sie unter Druck zu setzen -, da haben wir Ihnen hier öffentlich gesagt: Wehe, wehe, die Mineralölbewirtschaftung ist auf keinen Fall notwendig, die Versorgung ist absolut ausreichend.
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- Wir sind daran unschuldig und Sie auch, Herr Kollege. Ich will damit nur sagen, Herr Pelster, daß ich die ganze Rede von Herrn Westrick vorausahne. Er wird seine Rede sicherlich unter der Überschrift anfangen: „Zahlen Sie keine Suespreise!" Da ich das vorausahne, möchte ich von vornherein nur sagen, daß wir Sie im vorigen Herbst gewarnt bzw. in Ihrem Bemühen, keine Bewirtschaftung einzuführen, gestützt haben. Darüber hat es nie einen Zweifel und keinen Streit gegeben. Meinungsverschiedenheiten hat es zwischen dem Wirtschaftsministerium und uns nur über die Höhe der Preise gegeben, die man noch zulassen sollte.
Ich kenne z. B. eine Rede des Herrn Bundeswirtschaftsministers an die Adresse der Mineralölbosse, in der ihnen empfohlen wird, zu jedem Preis, egal wie hoch, jedes Heizöl draußen aufzukaufen und zu importier en, das man nur irgendwie kriegen könne. Das war sicherlich ein zweckmäßiger Rat. Nur wirkt er ganz besonders komisch, wenn man weiß, daß zur gleichen Zeit die deutsche Bundeskasse 129 DM pro t Heizöl export draufzahlte.
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So war also die Politik der Bundesregierung in jener Phase nicht ganz einheitlich.
Aber uns interessiert viel mehr, was heute ist. Die Sueskrise ist vorbei, und die deutschen Benzin- und Dieselpreise liegen immer noch weit über dem Vor-Sues-Stand. Das wirkt sich an den Tankstellen für uns, die wir bloß mit einem Pkw herumfahren, gar nicht einmal so stark aus. Die Tankstellenpreise sind schon wieder bis auf eine Differenz von 2 bzw. 1 Pf heruntergegangen. Aber es wirkt sich noch furchtbar für den gewerblichen Kraftverkehr, für den Güternahverkehr, für den Güterfernverkehr, für die großen Omnibusbetriebe der Kommunen und genauso für die Omnibusbetriebe der Privaten aus. Denn diese Unternehmen haben heute noch sehr viel mehr an erhöhten Preisen zu zahlen im Vergleich zum Vor-Sues-Stand. Bei ihnen sind die ganzen sog. Proper-Rabatte weggefallen; sie zahlen heute tatsächlich für 1 Liter Dieselkraftstoff nicht 1 oder 2 Pf mehr als vor der Sueskrise, sondern 8, 9, 10 Pf mehr als vorher.
Nun will ich gar nicht dafür plädieren, daß die Proper-Rabatte wieder eingeführt werden. Wenn man aber durch Beseitigung dieser Mengenrabatte diesen großen Rebbach gemacht hat, dann mußte man ihn jedermann, jedem Verbraucher an der Tankstelle wieder zugute kommen lassen. Dies geschah nicht. Nun, Herr Westrick hat in früheren Debatten einmal darauf aufmerksam gemacht, es gebe auch sogenannte „weiße" Tankstellen, auch hier in Bonn, und wir sollten doch dort konzernfreies Benzin kaufen. Ich tue das auch seit Ihrem Ratschlag -, aber, Herr Westrick, ich habe gefunden, daß das ein sehr zeitraubendes Verfahren ist. Mein Kraftfahrer - ich mache das nicht selber, weil das so weit weg ist und es in Bonn nur eine solche Tankstelle gibt - braucht immer eine halbe Stunde, bis er von jener .Tankstelle ,wiederkommt. So ganz praktisch ist das also doch nicht.
Praktischer wäre es vielmehr, wenn Sie und Ihr Haus, Herr Westrick, auf einen Grundsatz zurückkämen, den der Minister Erhard im Februar 1957 aufgestellt hat. Er hat damals die Erwartung ausgedrückt, daß die deutschen Ölgesellschaften ihre Preise nach dem Abflauen der Sueskrise wieder anpaßten und dem Verbraucher nur diejenigen Lasten zumuteten, die zu beseitigen nicht im Bereiche unternehmerischer Tüchtigkeit liege.
Nun, wie ist es damit? Wollen Sie den Leuten nicht ein bißchen auf die Sprünge helfen, Herr Westrick, daß das nun endlich in Gang kommt? Ich muß Sie vielleicht daran erinnern, daß Ihre alten Äußerungen, die von der Regierungsbank vor der Sueskrise getan wurden, wieder in Kraft sind und wieder Gültigkeit haben.
So hat zum Beispiel der Herr Staatssekretär Westrick - ich darf zitieren, Herr Präsident - in diesem Hohen Hause vor einiger Zeit gesagt:
Der Treibstoffmarkt stellt den Prototyp eines Oligopols dar, also einer Marktform, aus der in der Tat kein gleichgewichtiges Auspendeln der Preise zu erwarten ist.
So steht es im Protokoll des Bundestages. Der Herr Staatssekretär Westrick hat gesagt:
Die Bundesregierung neigt zu der Ansicht, daß die Treibstoffirmen preisliche Zugeständnisse auf dem Benzinsektor machen sollten.
Später hat der Herr Staatssekretär Westrick gesagt:
Ich muß leider zugestehen, daß die Angemessenheit der Treibstoffpreise mangels genauer Kenntnisse über Kosten- und Ertragslage der Mineralölgesellschaften nur schwer zuverlässig beurteilt werden kann.
Dann hat Herr Staatssekretär Hartmann, der neben ihm sitzt, im Parlament öffentlich festgestellt:
Es besteht wohl weithin die Überzeugung, daß ,die Tankstellenpreise eine sehr erhebliche Marge lassen.
Sein Ministerialdirektor Oeftering, der jetzt in ein anderes Haus hinübergewechselt ist, hat damals in einer Pressekonferenz öffentlich behauptet, die Bundesregierung suche nach rechtlichen Handhaben zur Preisfestsetzung bei Treibstoffen.
Was ist eigentlich bei der Suche herausgekommen, Herr Staatssekretär Hartmann? Wir fürchten, es bleibt trotz all dieser platonischen Erklärungen, die heute ja wieder Gültigkeit haben, nachdem die Sueskrise vorbei ist, nachdem auf den Weltmärkten seit drei Monaten eine ziemlich steil fallende Tendenz der Rohölpreise zu beobachten ist, bei den Worten, die Herr Professor Erhard einmal gesagt hat, als mein Kollege Kurlbaum ihn in diesem Hohen Hause auf die Mineralölpreise anzapfte. Auch das steht leider im Protokoll. Da hat Herr Professor Erhard gesagt, es sei für ein Ministerium ein unwürdiges Beginnen, Kosten- und Preisschnüffelei zu betreiben. Das war am 21. Juni 1956, also beinahe genau vor einem Jahr.
Nun muß man aber die Frage aufwerfen: wozu ist denn eigentlich die Auskunftspflichtverordnung da, wenn es nur eine unwürdige Kostenschnüffelei wäre? Ich kann mich erinnern, daß das Bundeswirtschaftsministerium, als es um das Wirtschaftssicherstellungsgesetz ging, mündlich und schriftlich im Wirtschaftsausschuß vorgetragen hat, welch enorme Möglichkeiten man mit der Auskunftspflichtverordnung habe, um sich über Kosten, über Preise, über Vorräte und dergleichen zu informieren. Wir haben sogar ein sechs- oder siebenseitiges Exposé Ihres Rechtsreferats darüber, welche enormen Handhaben damit in Ihrer Hand lägen. Wozu sind sie eigentlich da? Ist das nur „for show" da? Oder ist das eine Handhabe, die Sie bisweilen auch mal benutzen würden? Ich bin ja gar nicht dafür, daß Sie sofort mit der ganzen Schärfe der Ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente eingreifen. Manchmal hilft ja auch ein bißchen gutes Zureden. Ich weiß, daß das Haus des Bundeswirtschaftsministers vor Mineralöldebatten im Plenum mehrfach versucht hat, die Leute durch gutes Zureden dazu zu bringen, vorher mit den Benzinpreisen noch einen Pfennig herunterzugehen. Bloß haben die darauf nie positiv reagiert; die sind letzten Endes politisch stärker als Herr Minister Erhard, meine Damen und Herren!
Wozu ist denn das Gesetz über die Preisbildung und Preisüberwachung da, Herr Westrick? Wozu ist der von Ihnen geschaffene Preistreibereiparagraph im Wirtschaftsstrafgesetz da? Wozu haben Sie denn das Wirtschaftssicherungsgesetz eingebracht, das doch die Regierung im Wirtschaftspolitischen Ausschuß dieses Hauses ausdrücklich mit der Mineralölsituation begründet hat!? So war es doch. Ich fürchte, das alles werden bei dieser Regierung nur Schubladengesetze bleiben.
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Nun wollen Sie mit der Nr. 1 dieses Artikels der Mineralölwirtschaft abermals eine zweistellige Millionenziffer zuwenden. Wir Sozialdemokraten - und ich glaube, mit uns sehr viele Auto- und Motorradfahrer und Mopedfahrer in Deutschland - können nur hoffen, daß der Versuch des Herrn Duttweiler mit der Gründung der Erdölwerke Frisia in Emden positiv ausläuft. Die Schweiz ist das einzige Land, wo ein Außenseiter sich auf diesem oligopolistischen Markt hat durchsetzen können; und die Mineralölpreise in der Schweiz sind tatsächlich niedriger als irgendwo sonst in Europa. Es wäre ganz schön, wenn es der Duttweiler fertigbrächte, mit seiner neu zu errichtenden Raffinerie ein Hecht in diesem Karpfenteich zu werden. Herr Professor Erhard hat auch schon manchmal für die Hechte plädiert. Warum hat eigentlich Professor Erhard dem Duttweiler nicht geholfen? Der Duttweiler hat lange mit der Raffinerie Scholven verhandelt. Diese Raffinerie steht im mittelbaren Bundesbesitz, wenn ich nicht irre. Herr Westrick, Sie wissen genau wie ich, daß Scholven sich unter dem Druck des Konzerns BP weigern mußte, für Herrn Duttweiler Verarbeitungsverträge abzuschließen. Ich weiß, daß Sie sich etwas bemüht haben, Duttweiler zu helfen. Aber letzten Endes haben Sie sich nicht ernsthaft bemüht, und jetzt muß also der Dutt-weiler seine eigene Raffinerie aufbauen. Ich bin kein Freund von Herrn Duttweiler, ich kenne ihn nicht, aber ich muß sagen, meine Freunde und ich wünschen ihm alles Gute bei diesem sehr risikobehafteten Unterfangen. Es sind nämlich in Wirklichkeit doch keine Karpfen, gegen die er angehen will, sondern es sind Haifische.
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Die Nummer 1 dieses Artikels hat noch einen weiteren Haken. Sie erhöht nämlich de facto die sogenannte Verarbeitungspräferenz für die deutschen Raffinerien, und zwar praktisch von 11,50 DM auf 15,50 DM je Tonne für Diesel- und von 14,40 DM auf 18,40 DM für Vergaserkraftstoff. Nun ist es allen Fachleuten sehr fraglich, ob die Präferenz heute überhaupt noch gerechtfertigt ist; jedenfalls ist es fraglich, ob sie in dieser Höhe gerechtfertigt ist, und insbesondere ist fraglich, ob sie gar heute erhöht werden sollte. Hier scheint es mir eine Aufgabe der Exekutive zu sein, die heutige Sachlage zu untersuchen.
Ganz besonders gilt das für die Bevorzugung gewisser Raffinerien im Mineralölsteuergesetz. Das steht zwar heute eigentlich nicht zur Debatte, aber zur Abrundung unserer Stellungnahme zu Nummer 1 muß ich das hier sagen. Im Mineralölsteuergesetz von 1953 wird das technisch längst überholte, kostenmäßig teure Hydrierverfahren, das es in Deutschland noch zu einem Zehntel gibt - zu 10 % der Gesamtproduktion -, durch sehr hohe Subventionen künstlich am Leben erhalten. Diese Subventionen zugunsten des Hydrierverfahrens betragen bei Vergaserkraftstoff 121,50 DM je Tonne und bei Dieselkraftstoff 63 DM je Tonne. Das macht allein beim Benzin 80 Millionen DM im Jahr aus, die dem Fiskus verlorengehen; wenn ich die Subventionen für Diesel dazurechne, sind es zusammen über 100 Millionen DM. Zumindest - das sage ich an die Adresse des Finanzministeriums - sollten diese Subventionen endlich einmal offen im Haushalt ausgewiesen werden; die stehen nämlich nicht drin. Heute steht im Haushalt nur der saldierte Nettoertrag aus Mineralölzöllen und Mineralölsteuer. Weisen Sie doch endlich einmal die Subventionen offen aus! Tun Sie doch die Mineralölzollerträge und die Steuererträge brutto auf die Einnahmenseite des Haushalts und die Subventionen auf die Ausgabenseite. Wenn nämlich die subventionierten Mineralölfirmen die Tatsache und das Ausmaß ihrer Subventionen vor der Öffentlichkeit vertreten müssen - es 'würden ja öffentlich Angriffe und Diskussionen in der Presse kommen -, wird ihre Neigung merklich geringer werden, diese Subventionsgelder überhaupt noch anzunehmen; sie würden sich angesichts der allgemein guten Ertragslage schämen, sich vorwerfen lassen zu müssen: Ihr nehmt ja Subventionen! Genau wie Herr Professor Erhard beruft sich doch auch die deutsche Mineralölwirtschaft immer so gern auf ihren weltweiten Liberalismus. Sie muß sich aber sagen lassen, daß bei uns in der Bundesrepublik - abgesehen vom sozialen Wohnungsbau - neben der Landwirtschaft die deutsche Mineralölwirtschaft der einzige subventionierte Produktionszweig unserer Volkswirtschaft ist. Ich glaube, es gibt in Deutschland wenige Leute, die dafür Verständnis haben.
Sie werden verstehen, daß wir nach alledem der Nr. 1 dieses Artikels keineswegs zustimmen können. Es wird hier mit der rechten Hand zurückgegeben, was nach Nr. 3 mit der linken Hand abgeschöpft werden soll.
Herr Präsident, wir beantragen, daß über die sieben Nummern des Artikels 1 gesondert abgestimmt wird. Die Abstimmung meiner politischen Freunde zu den einzelnen Nummern ergibt sich analog aus unserer Stellungnahme zu Nr. 3 bzw. Nr. 1.
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Das Wort hat der Herr Staatssekretär Hartmann vom Bundesministerium der Finanzen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Schmidt hat gegen das Bundesfinanzministerium den Vorwurf erhoben, daß es hinsichtlich der Vergütungsfähigkeit das Parlament irregeführt hätte. Das ist ein außerordentlich schwerwiegender Vorwurf. Ich muß demgegenüber darauf hinweisen, daß in der Begründung des Entwurfs der Heizölnovelle auf die nunmehr beanstandete Folge des Gesetzes ausdrücklich hingewiesen worden ist. Auf Seite 5 der Drucksache 1382 heißt es unter der Überschrift „Zu Nr. 8 und 9":
Bei der Ausfuhr erhalten sie
- das sind die vorher genannten Erzeugnisse aus deutschem Rohöl die Vergütung.
Trotz dieses ausdrücklichen Hinweises ist der Entwurf am 29. September 1955 von dem Hohen Hause in zweiter und dritter Lesung einstimmig angenommen worden.
Nun kann man angesichts der Fülle des Beratungsstoffes und der Drucksachen, die dem Hohen Hause vorliegen, sicher niemandem einen Vorwurf daraus machen, wenn er nicht jede Drucksache genau gelesen hat. Aber es ist doch wohl ein einmaliger Vorgang, daß, wenn ein Abgeordneter eine
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({0})
Drucksache nicht genau gelesen hat, er nachher einem Ministerium den Vorwurf der Irreführung macht.
({1})
Das Ministerium, Herr Schmidt, ist nicht dafür verantwortlich, wenn Sie die Drucksache damals nicht genau gelesen haben.
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Nun zur Sache. Die Folge des Gesetzes war damals keineswegs sinnlos. Sie entsprach einem der leitenden Grundsätze des Neuregelungsgesetzes von 1953, nämlich der Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen deutschen und Importrohölen. Für die übrigen Erzeugnisse, z. B. Benzin, Gasöl, Schmieröl, war dieser Grundsatz mit dem Neuregelungsgesetz verwirklicht worden. Unter diesem Gesichtspunkt war es damals durchaus sinnvoll, den gleichen Zustand auch für das Heizöl herbeizuführen.
Bei der Behandlung des Entwurfs war auch noch nicht abzusehen, daß sich die Energieversorgungslage so verschärfen würde, wie es inzwischen geschehen ist. Als diese Entwicklung sich abzeichnete, hat die Bundesregierung sofort die Arbeit aufgenommen, um die Begünstigung der nunmehr unerwünschten Heizölausfuhr wieder zu beseitigen. Man konnte aber nicht eine Radikalkur vornehmen und einfach den Schnitt zwischen den Olen, die vergütungsfähig bleiben, und denen, die die Vergütungsfähigkeit verlieren sollten, an einer beliebigen Stelle machen. Das hätte berechtigte Ausfuhrinteressen bei den Schmierölen aus deutschem Rohöl beeinträchtigt. Das wäre gerade zu Lasten der kleinen Unternehmen gegangen, die sich vor allem mit der Herstellung von Schmierölspezialitäten befassen. Man mußte eine Abgrenzung suchen, die erstens möglichst dicht an den erstrebten Erfolg, alle als Heizöle in Betracht kommenden Öle von der Vergütung auszuschließen, heranführte, zweitens aber möglichst wenig Schmieröle ausschloß, um berechtigte Ausfuhrinteressen zu wahren, und schließlich nicht nur auf dem Papier stand, sondern auch in der Praxis anwendbar war; denn davon hing letzten Endes der Erfolg ab.
Ich bitte, aus diesen kurzen Andeutungen zu ersehen, wie außerordentlich schwierig die Materie ist. Daher hat es auch eine gewisse Zeit gebraucht, bis bei den Erörterungen mit den Fachkreisen der Industrie und zwischen den beteiligten Ressorts eine geeignete Abgrenzung gefunden war, die den Forderungen annähernd entsprach. In diesem Augenblick ist der Gesetzentwurf unverzüglich vorgelegt worden.
Dann ist hier noch über die Differenzierung der Zollsätze für Rohöl einerseits und für die Erzeugnisse andererseits, also die sogenannte Verarbeitungspräferenz, gesprochen worden. Es wurde gesagt, sie sei nicht berechtigt, weil schon die Umsatzausgleichsteuer auf die Erzeugnisse wegen des Umsatzsteuerprivilegs der Mineralöle einer Verarbeitungspräferenz praktisch gleichkomme. Dazu möchte ich folgendes sagen: Bei der Verarbeitung des verzollten Rohöls treten Verluste ein. Die Summe der Erzeugnisse ist geringer als die Menge des verarbeiteten Rohöls. Die Verluste müssen anteilig auf alle Erzeugnisse umgelegt werden. Sie sind, ebenso wie die Erzeugnisse selbst, mit dem anteiligen Rohölzoll belastet. Bei der Umlegung der Verluste auf die Erzeugnisse geht auch die anteilige Belastung der Verluste mit dem Rohölzoll als zusätzliche Belastung auf die Erzeugnisse über. Bei einem Rohölzollsatz von 12,90 DM je 100 kg ist also die wirkliche Zollbelastung von 100 kg der Erzeugnisse höher als 12,90 DM, nämlich um die Zollbelastung des Verlustanteils. Bei der zur Zeit bestehenden Gleichheit der Zollsätze sind dagegen die eingeführten Fertigwaren nur mit 12,90 DM je 100 kg belastet. Dieser Zustand ist unvereinbar mit dem Sinn der Zollgesetzgebung, die eigene Wirtschaft zu schützen und sie im Wettbewerb mit der ausländischen Wirtschaft nicht zu benachteiligen. Dies aber tut man, wenn man Inlandserzeugnisse stärker belastet als gleichartige Importwaren. Deshalb war es dringend geboten, diesen Zustand zu beseitigen, wie es nunmehr geschehen soll.
Herr Abgeordneter Schmidt hat schließlich über die steuerliche Begünstigung der Hydrierwerke durch Sondersteuersätze gesprochen. Er hat selbst erwähnt, daß das mit den Mineralölzöllen nicht unmittelbar etwas zu tun habe, sondern mit der Mineralölsteuer. Zur Zeit wird von den beteiligten Ressorts geprüft, ob und inwieweit die Stützung der Hydrierwerke heute noch gerechtfertigt ist; die diesbezüglichen Beratungen sind im Gange.
({3})
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Krammig.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn ich die Ausführungen des Herrn Kollegen Schmidt richtig verstanden habe, so unterstellt er mir mit einer gewissen Einschränkung doch immerhin guten Willen, nämlich daß ich mich in diese Materie hineingekniet habe.
({0})
Er unterstellt mir auch, wenn ich recht verstanden habe, eine gewisse Objektivität. Ich war auch Berichterstatter für das Gesetz, das hier Gegenstand seiner Vorwürfe wurde, nämlich für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Abgaben auf Mineralöl - Drucksache 1382 -, und ich kann nur bestätigen, daß das, was uns Herr Staatssekretär Hartmann ausgeführt hat, aus der Begründung des Gesetzentwurfs einwandfrei hervorgeht, nämlich daß, nachdem der Heizölbegriff als solcher durch den Begriff „Schweröl" ersetzt worden ist, aus inländischem Erdöl gewonnene Heizöle bei der Ausfuhr vergütungsfähig wurden.
Nun muß man sich einmal an die seinerzeitige Situation zurückerinnern. Dieser Gesetzentwurf ist zu einer Zeit verabschiedet worden - es war im Oktober 1955 -, als die ganze Energieversorgungslage noch wesentlich anders aussah, als es heute der Fall ist. In diesem Gesetzentwurf finden Sie auch eine Vorschrift, die vorsah, daß zur Sicherung des deutschen Kohlenabsatzes gewisse Vorkehrungen getroffen werden sollten. Der deutsche Kohlenbergbau war durch die für das Heizöl vorgesehene Zollermäßigung so in Sorge, daß er bei uns vorstellig wurde, dieser Bestimmung noch eine gewisse Verschärfung zu geben zur Sicherung des Kohlenabsatzes. Wir haben im Finanz- und Steuerausschuß den Bedenken, die von dieser Seite vorgetragen wurden, nicht Rechnung getragen, weil
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wir der Auffassung waren, daß sich die Energieversorgungslage wahrscheinlich so entwickeln würde, daß der Kohlenabsatz auf alle Fälle gesichert sein werde. Außerdem vertraten wir den Standpunkt, daß wir, wenn wirklich eine Situation einträte, die den Gesetzgeber zum Handeln zwingen müßte, dann Manns genug seien, rechtzeitig einzugreifen.
Ich möchte Sie mit diesen schwierigen technischen Fragen, welche Begriffe im Zolltarif vorrangig sind
- Schmieröl vor Heizöl und Gasöl vor Heizöl usw.
- nicht aufhalten. Aber aus der Schwierigkeit dieser Begriffe ergab sich, daß wir, da der Zolltarif den Heizölbegriff ganz anders gefaßt hatte, als die Mineralölindustrie ihn verstand, zu einer neuen Begriffsbestimmung kommen mußten. Wir waren an sich auch im Ausschuß ganz froh darüber, daß die aus inländischem Erdöl gewonnenen Heizöle nunmehr auf dem Auslandsmarkt dadurch konkurrenzfähig werden konnten, daß sie vergütungsfähig wurden. Die Dinge sind an sich ganz klar aus der Regierungsvorlage zu entnehmen. Ich darf auch auf meinen Schriftlichen Bericht auf Drucksache 1669 verweisen, wo ich zu Art. 1 Abs. 1 gesagt habe, der Vorschlag auf Beseitigung des Heizölbegriffs des Zolltarifs löse folgerichtig die Umstellung der Zollbegünstigung auf den neuen Begriff „Schweröl" aus. Da Heizöl nunmehr Schweröl war, ergibt sich daraus ganz zwangsläufig, daß auch Heizöl vergütungsfähig werden mußte.
Ich darf zur Unterstützung dessen auch noch auf eine Fachzeitschrift aufmerksam machen, in der der auf dem Gebiete der Mineralölzölle sehr erfahrene Oberregierungsrat Dr. Ebel aus Düsseldorf ganz klar gesagt hat, die Ausdehnung der Zollvergütung auf Schweröl aus deutschem Rohöl dürfte den Verarbeitern von deutschem Rohöl einen erhöhten Anreiz zur Ausfuhr von Heizöl geben.
Nun gebe ich Herrn Kollegen Schmidt allerdings zu, daß der Gesetzgeber bei der Verabschiedung solcher Gesetze natürlich auch davon ausgehen muß, daß diejenigen, an die sich das Gesetz wendet, mit einem gewissen moralischen Fundus an die Ausnutzung der gesetzlichen Bestimmungen herangehen. Dadurch, daß die Versorgungslage wesentlich anders geworden ist, bestand - das gebe ich zu - der Anreiz, zunächst auszuführen und die Vergütung in Anspruch zu nehmen und dann, zollfrei oder mit einem ganz geringen Zollsatz belastet, wieder einzuführen. Dieser Anreiz lag vor. Das aber hatte der Gesetzgeber nicht gewollt. Der Gesetzgeber wollte einen Anreiz zur Ausfuhr geben, und er wollte nicht die Wiedereinfuhr. Es ist daher notwendig, daß das geändert wird.
Meine Damen und Herren, ich möchte Sie, da es sich hier um ein Problem handelt, in das nur wenige Damen und Herren des Hauses einsteigen können, nicht mit längeren Ausführungen aufhalten und nur noch abschließend sagen: Es kann nicht die Rede davon sein, daß wir bei der seinerzeitigen Verabschiedung des Gesetzes das Haus irgendwie hätten irreführen wollen.
({2})
Meine Damen und Herren, wird weiter das Wort gewünscht? - Herr Abgeordneter Schloß.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Schmidt hat mich liebenswürdigerweise als den beredten Anwalt der Mineralölwirtschaft apostrophiert. Ich möchte dazu geziemend bemerken, Herr Kollege Schmidt: Bei meiner Mandatsgewinnung und bei meinem Bestreben, ein politisches Mandat zu erhalten, hat die Mineralölwirtschaft niemals mitgewirkt. Sie hat sich auch in den Jahren, in denen ich in diesem Hause zu wirken pflegte, in keiner Weise der Möglichkeit bedient, daß ich ihre Interessen vertrete. Ich habe das einmal spontan aus der Sachkenntnis eines Mannes getan, der in diesem Wirtschaftszweig seine Lebenserfahrung gesammelt hat. Ich habe also nicht die Absicht, hier die „Philantropie der Haifische", wie Sie so nett gesagt haben, in irgendeiner Weise zu vertreten. Dabei muß ich Ihnen allerdings den Vorwurf machen, daß Sie sich nachher der Philantropie der Hechte angenommen haben, indem Sie das System Duttweiler für die Bundesrepublik recht herzlich empfohlen haben.
Man muß hier zwei Dinge auseinanderhalten: einmal den Sachverdhalt, den die Vorlage, die es heute zu beraten gilt, enthält, und zum anderen das Bedürfnis des Herrn Kollegen Schmidt - und dazu hat er ein gutes Recht in seiner öffentlichen Stellung -, die Mineralölwirtschaft schlechthin etwas zu 'durchleuchten und insbesondere Überlegungen anzustellen, wieweit die Gesetzgebung, die ja dieses Haus und dessen Vorgänger gemacht haben, noch auf die gegenwärtigen Verhältnisse zutrifft. Ich glaube, Herr Kollege Schmidt, Sie können hier der Mitwirkung aller wohlmeinenden und sachlichen Kollegen dieses Hauses sicher sein, daß man den Dingen nachgehen und den Stand der Gesetze an die neuen Gegebenheiten anpassen wird.
Nachdem Herr Staatssekretär Hartmann in sehr wohlabgewogenen, ruhigen Worten einige Dinge richtiggestellt hat, möchte ich noch etwas an Ihre Adresse sagen, Herr Kollege Schmidt. Man darf, wenn man Sachverhalte herausstellt, nicht gerade das verschweigen, was für die Sache spricht, die man angreift. Man muß auch diese Gegebenheiten erwähnen. Sie sagten vorhin, obwohl nun die Sues-Krise vorbei sei - und Sie haben den Verdacht geäußert, das Wirtschaftsministerium oder das Finanzministerium wolle sich namentlich der Sues-Krise als großes Argument bedienen -, würden die Mineralölgesellschaften weiter ungerechtfertigt hohe Preise namentlich im Tankstellensektor einsacken. Sie haben aber ganz verschwiegen, daß ein wesentlicher Teil der Mineralölprodukte, nämlich das heute in der größten Mengenzahl am Markt abgesetzte Heizöl, unter dem Preis vor der Sues-Krise verkauft wird, und das entgegen den Prognosen aller Erdölfachleute. Hier hat die Mineralölwirtschaft in einer Weise reagiert, die eigentlich in jeder Weise gegen Ihre These spricht, Herr Kollege Schmidt, daß sich die Mineralölwirtschaft bei jeder Gelegenheit bereichere.
Nun möchte ich Ihnen, wenn Sie uns das Beispiel Duttweiler in der Bundesrepublik empfehlen, noch sagen: Sie haben anscheinend aus den Ausführungen, die ich am 22. September 1955 Ihnen gegenüber machen durfte, nichts gelernt. Sie haben den Fall Duttweiler nicht ganz untersucht. Ich habe damals ungefähr zum Ausdruck gebracht, daß es ein ganz anderes ist, ob man in einer Volkswirtschaft auf einen Produktionszweig Rücksicht neh12976 2. Deutscher Bundestag - 219. und
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men muß, der einen außerordentlich kostspieligen Apparat mit sehr hohen Investitionen unterhalten muß und der an Dutzende, ja an Hunderte von Koppelprodukten gebunden ist, oder ob man in einer Volkswirtschaft wirkt, die diesen Wirtschaftszweig nicht kennt, wie zum Beispiel in der kleinen Schweiz, in der es keine Raffinerien gibt, und nur auf dem Weltmarkt überschüssige, vagabundierendé Fertigwaren kauft und diese nun zum Preisdruck auf einen abgeschirmten, abgeschlossenen Markt wirft. In dieser Situation sind wir in Deutschland nicht.
Wenn Sie die Präferenzen, den Schutzzoll und alle diese Dinge hier angezogen haben, so möchte ich dazu sagen: Nichts hat mehr bewiesen, wie segensreich die Präferenzen gewirkt haben, als der Verlauf der Sues-Krise; denn gerade die Anpassung der Hydrierwerke an die Rohöle anderer Provenienzen, als sie bisher verarbeitet wurden, war nur dadurch möglich, daß man diese Hydrier-werke besonders bevorzugt und in ihrem Aufbau besonders geschützt hatte. Ob das auf die Dauer notwendig ist und ob das ein segensreicher Zustand ist, das ist eine andere Frage.
Nun zu der Sache, die uns zu entscheiden vorliegt! Meine Damen und Herren, wir haben erfreulicherweise die Zustimmung der sozialdemokratischen Fraktion zu dem Punkt 3 des Artikels 1 bekommen. Sie ist dazu bereit, die Panne mit der Heizölnovelle ausbügeln zu helfen - ein sehr löbliches Bestreben, dem sich auch meine Fraktion ungeteilt anschließt.
Ich habe aber doch erwartet, Herr Kollege Schmidt, daß Sie sich nach den ausgezeichneten und überzeugenden Ausführungen des Herrn Staatssekretärs Hartmann auch dazu durchringen, dem Artikel 1 Nr. 1 Ihre Zustimmung zu geben. Denn es ist nicht mit der, sagen wir, pathetischen Erklärung getan, hier stecke man der Mineralölindustrie wieder einige Millionen in die Westentasche. Auch hier ist ganz eindeutig ein Fehler in der Gesetzgebung auszumerzen. Die deutsche Mineralölwirtschaft, die deutsche Verarbeitung muß 12,90 DM Zoll für 100 kg zahlen, während die Fertigwarenimporteure auch nur 12,90 DM zahlen, wobei unverkennbar - das wissen Sie auch aus Ihrer Erfahrung - die deutsche Verarbeitung auch jenen Teil mit verzollen muß, der nicht verkäuflich ist, nämlich die Reste und Abfälle aus den Rohölen. Hier entsteht also nur die eine Frage, Herr Kollege Schmidt: Sind Sie bereit, aus Gründen der Rechtsgleichheit der deutschen Produktion zuzugestehen, daß die Verarbeitung mit den Importeuren im Start gleichgestellt wird? Ich glaube, Sie sollten sich bei Ihrer Intelligenz zu dieser Entscheidung durchringen, ganz abgesehen davon, oh Ihnen die Mineralölwirtschaft, die ja im „Dschungel der freien Marktwirtschaft" für Sie ein besonders interessantes Objekt zu sein scheint, lieb ist oder nicht.
Wird weiter das Wort gewünscht? - Der Herr Abgeordnete Schmidt ({0}) !
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir zu der Antwort, die Herr Staatssekretär Hartmann gegeben hat, die Bemerkung, daß ich sie im ersten Punkt nicht als angemessen ansehen kann. Ich habe die
Drucksache 1382, die damalige Heizölnovelle, natürlich auch auf meinem Platz liegen, Herr Staatssekretär Hartmann. Ich kann aber der damaligen Begründung nicht entnehmen, daß pro Jahr 30 Millionen DM verschenkt werden sollten. Auch Herr Krammig hat ihr das damals nicht entnommen. Er hat damals nach bestem Wissen und Gewissen die Heizölnovelle in seinem damaligen Bericht vertreten, nachdem Sie uns damals im Ausschuß gesagt hatten: Meine Herren, das sind alles nur neue Begriffe, daraus ergeben sich gewisse Umstellungen, materiell bedeutet das nichts. Ich fordere Sie auf, Herr Staatssekretär, machen Sie einmal den Test, zeigen Sie die damalige Heizölnovelle irgendeinem beliebigen Kollegen: Ohne daß die Beamten einem erklären, was gemeint ist und was erzielt werden soll, kann es keiner von uns lesen. Wir sind nun einmal nicht 30 Jahre lang in der Mineralölbranche groß geworden, sondern haben noch manche anderen Interessen zu verfolgen. Wir sind bei dem Begreifen solcher Hieroglyphen auf Ihre Hilfe angewiesen. Da kommt es darauf an, daß Sie alles erklären, und das haben Sie damals nicht getan. Der damalige Bericht des Herrn Kollegen Krammig hat es auch nicht getan; aber Herrn Krammig trifft kein Vorwurf, denn er hat es damals auch nicht durchschaut.
Nun zu dem anderen Punkt, zu den 3 % Verlust bei der Verarbeitung. Was Herr Staatssekretär Hartmann da gesagt hat, hätte von den Vertretern der Mineralölwirtschaft selbst nicht besser vorgebracht werden können. An sich sind die Verarbeitungsverluste im Raffinerieprozeß immer dagewesen. Das ist nicht eine Tatsache, die erst seit 1957 bemerkt wird. Seitdem Rohöl raffiniert wird, seitdem überhaupt auf der Welt Rohstoffe verarbeitet werden, treten dabei Verarbeitungsverluste auf. Das war immer so. Die Frage ist nur, warum man ausgerechnet im Jahre des Heils 1957 auf die Idee kommt, das zu vergüten, was bisher nicht vergütet wurde. Das muß den Verdacht nahelegen, Herr Hartmann, daß Sie mit der Rechten das zurückgeben wollen, was Sie mit der Linken genommen haben. Sie haben doch bisher nichts vergütet. Wenn jemand verzollten Rohtabak einführt und daraus Zigarren macht, gibt es auch Abfall. Wird das vergütet?
Ich freue mich - das sage ich als drittes -, daß Herr Staatssekretär Hartmann anerkannt hat, daß die Frage der Subventionen für das Hydrierverfahren unter die Lupe genommen werden muß. Ich freue mich darüber, daß er insoweit meinen Ausführungen zustimmte.
Nun möchte ich noch eine persönliche Bemerkung zu Herrn Schloß machen. Bitte, ich wollte wirklich nicht kränkend unterstellen, die Mineralölwirtschaft habe bei Erringung Ihres Mandates irgendwie Hilfe geleistet. Das habe ich auch nicht angedeutet. Aber es ist eine Tatsache, daß Sie sich heute zum zweitenmal hinter die offizielle Argumentation der Mineralölwirtschaft unter Ausnutzung dieses Pultes gestellt haben. Das konnte ich doch wohl feststellen, ohne damit unfair zu sein. Sie haben ja auch im übrigen nicht abgestritten, daß für den Verbraucher die Preise für Treibstoff an der Tankstelle immer noch überhöht sind. Sie haben sich über Heizölpreise ausgelassen; ich hatte aber vorhin von den Treibstoffpreisen gesprochen.
Dann, Herr Kollege Schloß, haben Sie noch eine Bemerkung über Duttweiler gemacht und Skepsis
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({0})
in bezug auf den Erfolg seines Vorhabens ausgedrückt. Sie haben gesagt, der sei auch kein Philanthrop. Ich glaube, Sie haben recht. Ich bin gar nicht geneigt, in der freien Marktwirtschaft überhaupt an Philanthropie zu glauben, sondern ich glaube eher an gewisse Funktionen, die Hechte und Karpfen und Haifische haben. Ich wünschte, Duttweiler hätte Erfolg, nicht weil ich ihm persönlich gut bin oder wohl will; ich kenne ihn persönlich gar nicht. Aber ich gebe Ihnen recht, Herr Kollege Schloß, man muß diesen Versuch skeptisch beurteilen, insbesondere wenn man sieht, wie wenig es der Regierung und dem Hohen Hause selbst bei gutem Willen gelungen ist, ihm unter die Arme zu greifen.
Das Wort hat Herr Staatssekretär Hartmann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nur wenige Sätze. Herr Abgeordneter Schmidt hat gesagt, im Ausschuß sei erklärt worden, materiell habe die Vergütung nichts zu bedeuten. Dann ist also im Ausschuß doch über die Vergütung gesprochen worden. Aber ich habe meinen Referenten jetzt eben noch einmal gefragt. Er hat mir versichert, daß er das nicht gesagt habe. Er sei gefragt worden, wieviel die Vergütung ausmachen würde; darauf habe er geantwortet, das lasse sich schwer schätzen. Es ist wirklich zutreffend, daß sich das damals sehr schwer schätzen ließ. Aber daß eine Vergütung, die im Gesetz steht, etwas kostet, ist wohl ganz klar.
Im übrigen habe ich mir schon erlaubt, auszuführen, daß damals die Vergütung nicht sinnlos war. Hinterher haben sich die Verhältnisse geändert. Dann ist die Sache angepackt worden. Sie ist allerdings sehr schwierig; ich glaube, das wird auch die heutige Debatte den Mitgliedern des Hohen Hauses dargetan haben.
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Herr Abgeordneter Schmidt!
Es tut mir leid, - nur ganz wenige Sätze zur Erwiderung! Offensichtlich sind Sie, Herr Staatssekretär Hartmann, in der seinerzeitigen Sitzung nicht dabeigewesen.
({0})
Sonst hätten Sie sich jetzt nicht bei Ihrem Referenten erkundigen müssen, was er damals gesagt habe. Gerade dieses Referat war hier aber angegriffen worden. Wieso können Sie jetzt von der Regierungsbank aus eine Erklärung abgeben, die sich ausschließlich auf die Erklärung des Mannes stützt, der hier angegriffen wird? Das ist doch nun weiß Gott wirklich ein bißchen dürftig!
({1})
Wird weiter das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Dann schließe ich die Aussprache zu Artikel 1.
Seitens der Fraktion der SPD ist beantragt worden, über die sieben Nummern getrennt abzustimmen. - Widerspruch erfolgt nicht; dann ist dem Antrag stattgegeben.
Ich lasse also zunächst abstimmen über Nr. 1 des Art. 1. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich lasse abstimmen über Nr. 2. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Nr. 3! - Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Nr. 4! - Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Mit Mehrheit angenommen.
Nr. 5! - Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Mit Mehrheit angenommen.
Nr. 5 a! - Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Mit Mehrheit angenommen.
Nr. 6! Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Nr. 7! - Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Ich komme nun aber doch nicht umhin, auch noch über den Art. 1 als Ganzes abstimmen zu lassen, zumal da es in ihm auch noch einige Sätze gibt, die nicht in den Ziffern enthalten sind. Ich bitte also diejenigen, die dem Art. 1 als Ganzem zuzustimmen wünschen, um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe auf Art. 2. - Herr Kollege Schmidt hat einen Änderungsantrag angekündigt.
({0})
- Gut, dann rufe ich auf Art. 2 und Art. 2 a. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Art. 3. - Wird das Wort gewünscht?
- Das Wort hat der Abgeordnete Schmidt ({1}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube der Zustimmung aller, die sich an dieser Debatte beteiligt haben, sicher zu sein, wenn ich beantrage, den Art. 3 hinsichtlich des Inkrafttretens ein wenig umzuformulieren zu dem Zweck und mit dem Ziel, daß die Nr. 3 des Art. 1, die die sogenannte Heizölnovelle ausgleichen soll, schon am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt. Im übrigen habe ich gegen die Inkrafttretensbestimmung keine Bedenken. Die Fassung würde also lauten:
Artikel 1 Nr. 3 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz mit dem Beginn des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Ich darf bitten, mir den Antrag schriftlich heraufzureichen.
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({0})
Wird hierzu das Wort gewünscht? - Das Wort hat Herr Abgeordneter Krammig.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir könnten Ihrem Antrag zustimmen, Herr Kollege Schmidt, wenn Sie diesen auf Abs. 1 beschränken. Bei den weiteren Absätzen geht es aus technischen Gründen nicht. Wenn Sie also Ihren Antrag dahingehend ändern, würden wir zustimmen; andernfalls müßte ich Ablehnung empfehlen.
({0})
Herr Abgeordneter Schmidt ist einverstanden. Das Wort wird nicht mehr gewünscht. Der Antrag ist dem Hause bekannt. Ich bitte Sie, Herr Abgeordneter Schmidt, den Antrag möglichst bald schriftlich heraufzugeben. Aber wenn das Haus einverstanden ist, kann ich abstimmen lassen. - Das Haus ist einverstanden.
Wer dem geänderten Antrag des Abgeordneten Schmidt zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Wer dem Art. 3 in der veränderten Form zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Es ist so beschlossen.
Ich komme zur Einleitung und zur Überschrift. Das Wort wird nicht gewünscht. Wer der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Es ist so beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache. Änderungsanträge liegen nicht vor; ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Gegen zahlreiche Stimmen auf der linken Seite des Hauses angenommen. Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Meine Damen und Herren, es wird mir mitgeteilt, daß eine interfraktionelle Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, den Punkt 1 der heutigen Tagesordnung, die Änderung des Grundgesetzes, sofort zu behandeln. - Widerspruch erhebt sich nicht. Ich rufe dann den ersten Punkt der heutigen Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, DP ({0}), GB/BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes ({1}).
Auf Begründung wird verzichtet. Zur Aussprache wird das Wort nicht gewünscht, ein Antrag auf Ausschußüberweisung ist nicht gestellt. Ich schließe die erste Beratung.
Meine Damen und Herren, wir kommen nunmehr entsprechend den vorhin gefaßten Beschlüssen zu Punkt 20 der Tagesordnung der vorhergehenden Sitzungen:
Fortsetzung der Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes ({2}) zu dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts ({3}).
Herr Staatsminister Siemsen hat seinen Bericht bereits erstattet. Es ist also wohl nicht notwendig, daß er noch einmal das Wort ergreift; jedenfalls hat er diesen Wunsch nicht geäußert.
Wird das Wort zur Abgabe von Erklärungen gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Der Vermittlungsausschuß hat beschlossen, daß gemeinsam abgestimmt werden muß. Wer dem Antrag des Vermittlungsausschusses auf Drucksache 3357 insgesamt zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Mit Mehrheit bei einigen Enthaltungen und gegen zahlreiche Stimmen angenommen. Damit ist dieser Punkt erledigt.
Wir kommen nunmehr zu Punkt 21:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte ({4});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen ({5}) ({6}).
({7})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Wehr. Er verzichtet auf ergänzende Berichterstattung. - Das Haus ist damit einverstanden.
Ich komme dann zur zweiten Beratung und rufe auf §§ 1,-2,-3,-4,-5,-6,-7,-8,-9, - 10, - 11, - 12, - Einleitung und Überschrift. Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die allgemeine Aussprache. Änderungsanträge liegen nicht vor. Ich komme zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Soweit ich sehe, keine Gegenstimme. - Enthaltungen? Keine Enthaltung, einstimmig angenommen.
Ich komme zu Punkt 22 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und 'dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Küstenschiffahrt ({8});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen ({9}) ({10}).
({11})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Rademacher. Der Berichterstatter hat einen Schriftlichen Bericht vorgelegt. Das Haus verzichtet auf ergänzende Ausführungen. Ich komme damit zum Antrag des Ausschusses.
2. Deutscher Bundestag 219. und
({12})
Ich rufe auf die §§ 1, - 2, - 3, - 4, - 4 a, - 5,
- Einleitung und Überschrift. - Das Wort wird
nicht gewünscht.
Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung. Änderungsanträge liegen nicht vor.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. - Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 23 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt ({13});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen ({14}) ({15}).
({16})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Höck. Es liegt ein Schriftlicher Bericht vor. - Das Haus verzichtet auf ergänzende Berichterstattung.
Ich komme zur Einzelberatung und rufe auf die
§§ 1,-2,-3,-4,-5,-6,-7,-8,-9,
-10,-11,-12,-13,-14,-15,-16,-17, - 17 a, - 18, - Einleitung und Überschrift. - Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen.
- Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt in der Schlußabstimmung, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich komme zum zweiten Punkt des Ausschußantrages, die zu Drucksache 3162 eingegangenen Eingaben und Petitionen für erledigt zu erklären.
- Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen. Wir kommen damit zu Punkt 24 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von
Wasserkraftwerken ({17}); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen ({18})
({19}).
({20})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Eckhardt. Er hat einen Schriftlichen Bericht vorgelegt. Mündliche Ergänzung ist nicht erforderlich.
Ich rufe auf die §§ 1, - 1 a, - 2, - 3, - 4, -4 a, - 5, - Einleitung und Überschrift. - Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. -Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Wer in der Schlußabstimmung dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 25 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten Dr. Eckhardt, Lenz ({21}), Dr. Löhr und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ({22}) ({23});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen ({24}) ({25}).
({26})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Krammig. Ich erteile ihm das Wort.
Krammig ({27}), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist heute nicht verhandlungsfähig, weil der mitberatende Haushaltsausschuß infolge Abbruchs der gestrigen Sitzung noch nicht Stellung nehmen konnte. Da es sich zugleich auch um eine Finanzvorlage im Sinne des § 96 ({28}) der Geschäftsordnung handelt, bitte ich, den Punkt heute von der Tagesordnung abzusetzen.
Sie halten diesen Punkt der Tagesordnung nicht für beratungsfähig und schlagen Absetzung vor. - Das Haus ist damit einverstanden. Damit ist Punkt 25 abgesetzt.
Es ist zwischen den Parteien vereinbart, daß Punkt 27 nach Punkt 62 der gestrigen Tagesordnung behandelt wird. - Widerspruch erfolgt nicht; das ist so beschlossen.
Ich komme damit zu Punkt 28:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten ({0});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung ({1}) ({2}). ({3})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Josten. Ich erteile ihm das Wort.
12980 2. Deutscher Bundestag - 219. und
Josten ({4}), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte das Hohe Haus, damit einverstanden zu sein, daß ich meinen mündlichen Bericht zu Protokoll gebe. Ich darf jedoch darauf hinweisen, daß in der Vorlage ein Druckfehler unterlaufen ist. In § 24 a Abs. 2 heißt es: „Dienstvorgesetzte". Es muß heißen: „Disziplinarvorgesetzte".
Wenn das Haus im übrigen damit einverstanden ist, verzichte ich auf den mündlichen Bericht und darf ihn zu Protokoll geben.
({5})
Ich nehme an, daß das Hohe Haus einverstanden ist, daß der Bericht zu Protokoll genommen wird. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Seine Berichtigung wird Grundlage unserer Entscheidungen.
Ich rufe in der zweiten Beratung auf §§ 1 bis 27, Einleitung und Überschrift. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit, es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf insgesamt zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. - Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Der Gesetzentwurf ist einstimmig angenommen.
Ich rufe dann auf Punkt 29 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ({0});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugendfragen ({1}) ({2}).
({3}) Berichterstatter ist der Abgeordnete Priebe. ({4})
- Da ein Schriftlicher Bericht vorliegt, ist ein weiterer Bericht nicht erforderlich.
Ich komme damit zur Einzelberatung in der zweiten Lesung und rufe auf die Artikel 1, - 2, -3, - 4, - 5, - Einleitung und Überschrift. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort hat Frau Abgeordnete Pitz.
({5})
- Es ist nichts dagegen zu sagen, wenn in der dritten Lesung an Stelle einer langen Rede eine kurze Erklärung abgegeben wird. Das ist nur zu begrüßen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte im Namen der Fraktion der CDU/CSU nur zur Abstimmung eine Erklärung abgeben.
Wir stimmen dem Gesetzentwurf auf Drucksache 3565 in der Fassung des Ausschusses für Jugendfragen zu. Wir begrüßen, daß mit diesem Initiativgesetz, das wir auf Drucksache 2672 vorgelegt haben, eine Verbesserung des geltenden Rechts erreicht worden ist, und zwar im großen und ganzen unter Zustimmung aller Fraktionen. Die Verbesserungen bestehen hauptsächlich in der Einführung der Begriffsbestimmung „Kind" und „Jugendlicher" in das Gesetz und damit in einer Angleichung an das gesamte Jugendrecht, in der Verbesserung des Begriffs „Erziehungsberechtigter" mit einer Verstärkung nach der Seite der Verantwortung hin und in der Anhebung des Schutzalters auf den wesentlichen Gebieten der Gefährdung auf 18 Jahre. Viele Bestimmungen wurden vereinfacht. Vor allem ist durch die Vereinfachung und Reform der Strafbestimmungen und eine sinnvolle Abstufung nach dem Grad der Verantwortung eine Erleichterung der Durchführung wahrscheinlich gesichert.
Ich sagte schon, daß diese Verbesserungen mit Zustimmung aller Fraktionen in diesem Hause erreicht worden sind. In einigen Punkten ist meine Fraktion aber nicht restlos befriedigt. Auf der einen Seite finden die Filmbestimmungen, soweit sie die Heraufsetzung des Schutzalters auf 18 Jahre betreffen, unsere Zustimmung. Aber ein Teil meiner Fraktion folgte in bezug auf die Einteilung der Schutzaltersstufen dem Kompromißvorschlag, während ein anderer Teil der Fraktion die Einteilung der Schutzaltersstufen für nicht gut und zweckmäßig hielt. Meine Fraktion ist sich darüber klar, daß das, was mit der Ausschußvorlage erreicht worden ist, das Äußerste ist, was gemeinsam erreicht werden konnte. Da das Gesetz von allen Kreisen des Volkes und auf allen Ebenen mit aktiver Anteilnahme durchgeführt werden muß, freuen wir uns, daß es eine breite Mehrheit gefunden hat.
Ich darf bei dieser Gelegenheit die Entschließung ins Gedächtnis rufen, die der Bundestag 1.951 bei. der Verabschiedung des Ersten Jugendschutzgesetzes gefaßt hat. Wir stehen heute noch dazu; das Grundanliegen ist dasselbe. Der Jugendschutz muß die guten Voraussetzungen für die Erziehungsarbeit schaffen, indem er den Raum, in dem Erziehung geschehen soll, von ungesunden und erziehungswidrigen Einflüssen freihält. Erziehung kann nur in guter Luft erfolgen.
Wir stimmen dem Gesetz zu und bitten um die Zustimmung des ganzen Hauses.
({0})
Das Wort hat Frau Abgeordnete Schanzenbach.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze
2. Deutscher Bundestag - 219. und
({0})
der Jugend in der Öffentlichkeit hat die SPD-Fraktion folgende Erklärung abzugeben.
Die Sozialdemokratische Partei fördert seit jeher den Jugendschutz in seinen verschiedenen Formen. Sie geht dabei von der Überlegung aus, daß der Jugend nur wenig mit Verboten gedient ist und daß tatsächliche und umfassende Hilfs- und Förderungsmaßnahmen den Vorzug haben müssen. Mit Verboten, wie sie dieses Gesetz vorsieht, kann der Gefährdung, der junge Menschen in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind, nur in geringem Maße entgegengewirkt werden, wenn nicht gleichzeitig positive Maßnahmen einsetzen. Als eine gute, wenn bei weitem auch nicht ausreichende Hilfe für die Jugend sehen wir den Bundesjugendplan an, der im 2. Bundestag weiterentwickelt wurde und Förderungsmaßnahmen für einen Teil unserer Jugend vorsieht.
Durch die Beratung des vorliegenden Entwurfs im Ausschuß für Jugendfragen und im Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films ist das bisherige Gesetz für die Anwendung in der Praxis brauchbarer geworden. Eine spürbare Verbesserung des allgemeinen Jugendschutzes, so wie wir ihn uns vorstellen, bringt die Novelle aber nicht.
Wir bedauern, daß es dort, wo die Jugend zum Teil noch wirklichen Notständen ausgesetzt ist, die Regierung versäumt hat, die in Frage kommenden Gesetze rechtzeitig vorzulegen. Wichtig für unsere Jugend scheinen uns das Jugendarbeitsschutzgesetz, ein Berufsausbildungsgesetz und ein Jugendhilfsgesetz, in dem auch Fragen der Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen eine einheitliche Regelung finden. Die geltenden gesetzlichen Schutznormen für die Jugendarbeit stammen leider noch aus dem Jahre 1938.
({1})
Am 26. April 1951 - ich bitte, sich das Datum genau zu merken - wurde die Regierung durch einen Antrag des Ausschusses für Jugendfragen - Herr Kemmer, wir erinnern uns noch sehr genau ({2})
beauftragt, den Entwurf eines Jugendarbeitsschutzgesetzes vorzulegen. Dieser damals geforderte Entwurf ging dem Bundestag erst am 5. April 1957 zu,
({3})
obwohl die Regierung verschiedentlich gemahnt wurde. Z. B. brachte die SPD-Fraktion am 10. Juni 1952 eine entsprechende Anfrage ein, die am 26. Juni 1952 vom Herrn Bundesarbeitsminister in einem Schnellbrief mit dem Versprechen beantwortet wurde, die Vorarbeiten beschleunigt fortzusetzen und den Gesetzentwurf etwa im Oktober 1952 dem Bundestag vorzulegen. Nachdem aber in all den Jahren diese Zusage nicht eingelöst wurde, sah sich die SPD-Fraktion gezwungen, einen Initiativantrag einzubringen, der im Oktober 1956 dem Ausschuß für Arbeit überwiesen, dort aber bisher nicht behandelt wurde. Es fand lediglich vor einigen Tagen eine Anhörung von Sachverständigen statt.
Die Jugendlichen, die heute dem Jugendschutz unterstehen, sind in den Jahren 1939 bis 1944 geboren. Sie haben in ihrer Kindheit die größte Not erlitten, die in den vergangenen Jahrzehnten eine junge deutsche Generation durchleben mußte. Die dadurch an Leib und Seele entstandenen
Schäden sind keineswegs überwunden, und es steht fest, daß der Gesundheitszustand gerade dieser Jugendlichen besonderer Pflege bedarf. Da ausreichend bekannt ist, daß eine zeitliche Überbeanspruchung vieler Lehrlinge und junger Arbeiter vorliegt, hätte dies alles der Regierung Grund genug sein müssen, das Jugendarbeitsschutzgesetz schon im 1. Bundestag vorzulegen.
Wir können deshalb nur feststellen und bedauern, daß die Regierung in den acht Jahren ihrer Tätigkeit den Jugendarbeitsschutz viel zu nachlässig behandelt hat und damit einem dringenden und berechtigten Anliegen der arbeitenden Jugend nicht nachgekommen ist.
Die vorliegende Novelle zum Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit bringt keine wesentlichen Verbesserungen des allgemeinen Jugendschutzes. Das Gesetz wäre nur sinnvoll, wenn gleichzeitig Einrichtungen und Maßnahmen auf dem Gebiete der Jugendpflege den Jugendlichen zur Gestaltung ihrer Freizeit angeboten würden.
({4})
Wir hoffen, daß der 3. Bundestag und die künftige Bundesregierung die Aufgabe gegenüber der Jugend deutlicher erkennen und dem Schutzbedürfnis der Jugend mit positiven Maßnahmen entsprechen.
({5})
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Strosche.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte namens des Gesamtdeutschen Blocks/BHE zur Verabschiedung dieses Gesetzes folgende kurze Erklärung abgeben.
Auch wir sind der Auffassung, daß das Hauptgewicht jeder legislativen Arbeit in diesem Bereiche auf dem Gebiete der Förderung und der echten, wirklichen Pflege der Jugend liegen sollte. Wir meinen, daß Verbote und Einschränkungen - selbst notwendige - nur die eine Seite des Problems darstellen und so nur Teillösungen zu bringen vermögen.
Unsere Jugend hat, wie soeben angedeutet wurde, vieles, selbst Bitteres, miterlebt und ist heute bemüht, eine neue Mitte in dieser zwiegespaltenen Welt - unter den verschiedensten Einflüssen, auch vom Ausland her - zu finden. Wir sind der Auffassung, daß auf diesem Gebiet viele sozialpolitische und kulturpolitische Förderungs und Pflegemaßnahmen im Vordergrund jeder Arbeit stehen sollten. Es ist notwendig, dieser Jugend, die nicht schlechter und vielleicht auch nicht besser ist, als Jugend immer war, echte Leitbilder zu geben und jugendgeimäße Aufgaben zu setzen und vor allem, wie hier auch bereits angedeutet wurde, eine fruchtbare Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
Dabei sollten wir uns alle bemühen, gegen die überquellenden Auswüchse der Vergnügungsindustrie und dies entseelenden und .entseelten Vergnügungsbetriebes, der sich der Jugend zu bemächtigen trachtet, soweit wie möglich abschirmende Dämme zu bauen, die auch von der Jugend selbst bejaht und anerkannt werden. Hier bleibt also noch vieles in fördernder und pflegender Hinsicht zu tun übrig!
12982 2. Deutscher Bundestag - 219. und
({0})
Das Gesetz, das, so meinen wir, mit Recht gewisse Schutzmaßnahmen einführt, ist z. B. auf dem sehr umstrittenen und in der Öffentlichkeit weithin diskutierten Feld des Filmbesuchs ein Kompromiß, ja ein Versuch, der sich wohl erst bewähren und mit seinen neuen Regelungen praktisch einspielen muß. Erst an deren Durchführung kann man dann sehen, ob er geglückt ist. Wir sind im übrigen froh darüber, daß manche allzu rigorose Pläne und hier und da auftauchende Tendenzen in Richtung auf Zensur und allzu strenge, die Freiheit einschränkende Bestimmungen abgewehrt werden konnten.
Wir begrüßen so das vorgelegte Gesetz als eine Kompromißlösung und als einen Versuch, der sich erst bewähren muß. Unter diesen Gesichtspunkten - da hier einige Verbesserungen erzielt wurden, die sich in der Praxis zu bewähren haben werden - ,werden wir dem Änderungsgesetz zustimmen. Wir möchten aber nochmals betonen, daß für unsere Jugend die positive, fördernde und pflegende Arbeit, die auch dem nächsten Bundestag in erhöhtem Maße gestellt ist, die Hauptsache ist.
Das Wort hat Frau Abgeordnete Friese-Korn.
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Daß der Jugendausschuß und der Ausschuß für Presse, Rundfunk und Film nach langen Beratungen Ihnen schließlich doch die einstimmige Annahme dieses Gesetzentwurfes empfehlen, ist das Ergebnis sehr intensiver Beschäftigung mit dem vielschichtigen Problem des Jugendschutzes. Daß sich die Diskussion im wesentlichen in vielen Sitzungen auf die Frage der Altersgrenzen für den Besuch von Filmen bezog, liegt eben daran, daß der Jugendschutz immer noch vor der Einbeziehung eines verhältnismäßig neuen Bereiches der Unterhaltungsindustrie steht. Seit Jahren sehen sich unsere Psychologen und Pädagogen vor die Frage gestellt: Wie wirkt der Film positiv und negativ auf unsere Jugend? Der Ausschuß hat viele Wissenschaftler gehört. Wir haben zahlreiche gegensätzliche Meinungen vernommen. Aber es kam doch zum Ausdruck, daß die besten unserer Psychologen viel mehr vom positiven Jugendschutz und sehr viel weniger von Verbotsmaßnahmen halten. Die Meinungsverschiedenheit unter den Fraktionen bestand ja nur darin, ob man sich mehr von einer neuen Heraufsetzung der Altersgrenze verspricht oder ob man vielmehr die positiven Maßnahmen, z. B. Unterrichtung der Jugend in bezug auf das Anschauen und die Beurteilung von Filmvorführungen, ausbauen soll. Der Kompromiß hält - und das war das Anliegen meiner Fraktion - an den bisher bestehenden Altersgrenzen fest und sieht nur für einen begrenzten Teil von Filmen, für ganz besonders problematische und ungeeignete Filme, eine Heraufsetzung der Altersgrenze auf 18 Jahre vor. Wir hoffen, daß das Entgegenkommen, das die Fraktionen bei der Beratung einander gezeigt haben, sich bei der weiteren Behandlung von Jugendschutzfragen zum Segen der Jugend auswirken wird. Wir hoffen weiter, daß ein ständiger Kontakt mit den Sachverständigen, die wir in den Ausschüssen gehört haben, dazu führen wird, alle betroffenen Kreise, Eltern und Jugend, von der Notwendigkeit dieses Gesetzes zu überzeugen.
Ein Punkt, der mir, wie ich schon in der ersten Lesung sagte, ganz besonders am Herzen lag, ist offengeblieben; er ist nicht in entsprechendem Ausmaß geregelt worden. Das ist die Sicherung, daß die Jugend das Gesetz nicht mehr allzu leicht übertreten kann. Wir werden uns weiter mit der Frage beschäftigen müssen: Wie sichert man, daß die Jugend die Gesetze des Staates achtet und hält? Wir werden niemals gute Staatsbürger aus unserer Jugend machen, wenn wir ihr mit Verboten kommen, die nicht gut einzuhalten sind, die von vornherein dazu verleiten, sie zu übertreten. Dafür ist die Altersgrenze von 18 Jahren eher noch kritischer als die Altersgrenze von 16 Jahren.
Aber wie gesagt, wir stimmen gerade wegen der guten Zusammenarbeit und wegen des echten Kompromisses im Interesse der Jugend dieser Gesetzesvorlage zu. Wir müssen nur unser Bedauern darüber aussprechen, daß es nicht gelungen ist, Ihnen auch das Jugendarbeitsschutzgesetz heute schon zu einer ebenso einstimmigen Annahme vorzulegen.
({0})
Wird das Wort noch gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich schließe die allgemeine Aussprache. Änderungsanträge liegen nicht vor. Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetz als Ganzem zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Gegen eine Stimme ohne Enthaltungen angenommen.
Es ist dann noch über den Antrag abzustimmen, die eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Wir kommen zu Punkt 30 der gestrigen Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutschägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne ({0});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen ({1}) ({2}).
({3})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Wehr. Es liegt ein Schriftlicher Bericht vor.
Wir kommen damit gleich zur Einzelberatung. Ich rufe auf die Artikel 1, - 2, - 3, - 4, - die Einleitung und die Überschrift. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
2. Deutscher Bundestag - 219. und
({4})
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 31 der gestrigen Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit ({5});
Schriftlicher Bericht des Ausschuses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung ({6}) ({7}).
({8})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Kihn. Er hat einen Schriftlichen Bericht erstattet; mündliche Berichterstattung ist daher nicht mehr erforderlich.
Ich rufe in der Einzelberatung die Artikel I, - II, - III, - IV, - V, - die Einleitung und die Überschrift auf. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimme. Enthaltungen? - Ohne Enthaltungen einstimmig angenommen.
Ich rufe Punkt 32 der gestrigen Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit ({9});
Schriftlicher 'Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik ({10}) ({11}). ({12})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Richter. Er hat einen Schriftlichen Bericht erstattet.
Wir kommen gleich zur Einzelberatung. Ich rufe auf die Artikel 1, - 2, - 3, - 4, - die Einleitung und die Überschrift. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; angenommen.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die allgemeine Aussprache.
Wir kommen zur Schlußabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich zu erheben. - Ich bitte um die
Gegenprobe. - Keine Gegenstimme. Enthaltungen? - Keine Enthaltung. Einstimmig angenommen.
Ich, rufe Punkt 33 der gestrigen Tagesordnung auf:
Zweite Beratung dies von den Abgeordneten Dr. Böhm ({13}) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in Spielfilmen ({14});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ({15}) ({16}). (Erste ({17})
Berichterstatter ist der Abgeordnete Heinrich. Es liegt ein Schriftlicher Bericht vor. Der Berichterstatter verzichtet auf weitere Berichterstattung.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf abzulehnen. Ich rufe auf die §§ 1, - 2, - 3, - 4, -5, - die Einleitung und die Überschrift des Gesetzentwurfs. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich wiederhole, daß der Ausschußantrag auf Ablehnung geht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ichbitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Alle Bestimmungen sind einstimmig abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ziffer 2, also die Entschließung.
({18})
- Eine vom Ausschuß beantragte Entschließung auf Drucksache 3499 Ziffer 2. Wer der Entschließung zuzustimmen wünscht, gebe. bitte das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltung? - Keine Enthaltungen; einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 34 der gestrigen Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs ({19}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. - Ich schlage Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf den Punkt 35 der gestrigen Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über den Luftverkehr ({20}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. - Ich schlage Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 36 der gestrigen Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. September 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Luftverkehr ({21}).
12984 2 Deutscher Bundestag - 219. und
({22})
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. - Ich schlage Ihnen Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen vor. - Kein Widerspruch; es ist so beischlossen.
Ich rufe auf Punkt 37 der gestrigen Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über den Luftverkehr ({23}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen vor. - Kein Widerspruch; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 38 der gestrigen Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über den Luftverkehr ({24}).
Auf Begründung rund Aussprache wird verzichtet. - Ich schlage Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 39 der gestrigen Tagesordnung:
Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, DP ({25}) eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung ({26}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. - Gemäß § 96 ({27}) der Geschäftsordnung erfolgt Überweisung an den Haushaltsausschuß und an den Ausschuß für Geld und Kredit. - Kein Widerspruch; es ist so 'beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 40 der gestrigen Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ({28}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. - Überweisung gemäß § 96 ({29}) der Geschäftsordnung an den Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung und an den Haushaltsausschuß. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 41 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Außenhandelsfragen ({30}) über den Entwurf einer Dreizehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ({31}).
Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Brand ({32}). Da ein Schriftlicher Bericht vorliegt, komme ich gleich zur Beratung. Der Antrag des Ausschusses geht dahin, der Drucksache unverändert nach der Vorlage zuzustimmen. - Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimme. Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 42 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Schriftlichen Berichts des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz - über Nr. 1 Buchstabe g des Antrags des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft ({33}).
Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. von Buchka. Er hat einen Schriftlichen Bericht vorgelegt und verzichtet auf mündliche Ergänzung; das Haus ist ,damit einverstanden. - Wir kommen zur Beratung. Das Wort wird nicht gewünscht. Der Antrag ides Ausschusses auf Drucksache 3574 steht zur Beratung. Wer dem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Ohne Gegenstimmen und Enthaltungen einstimmig angenommen.
Meine Damen und Herren, ich sehe mich veranlaßt, die Punkte 43, 44 und 45 zurückzustellen, und rufe auf Punkt 46 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung und Immunität ({34}) betr. Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Thies gemäß Schreiben des Bundesministers der Justiz ({35}) vom 3. Mai 1957 ({36}) ({37}).
Berichterstatter ist der Abgeordnete Dewald. Er hat das Wort.
Dewald ({38}), Berichterstatter: Der Herr Bundesminister der Justiz hat einen Antrag an den Bundestag gestellt, die Immunität des Abgeordneten Thies aufzuheben. Der Ausschuß für Immunität hat sich in seiner Sitzung vom 29. Mai 1957 mit diesem Fall beschäftigt. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der Abgeordnete Thies soll in der Angelegenheit der Anstellung eines praktischen Arztes als Musterungsarzt mit unwahren Angaben über diesen Arzt eingegriffen haben. Das Resultat dieser Einmischung sei gewesen, daß die bereits zugesagte Einstellung als Musterungsarzt durch das Verteidigungsministerium wieder rückgängig gemacht worden sei. Dem Arzt sei dadurch schwerer wirtschaftlicher Schaden entstanden. Auch hat sein Ruf schwer gelitten.
Der Ausschuß beschloß mit Mehrheit die Aufhebung der Immunität des Abgeordneten Thies. Ich beantrage namens des Ausschusses, diesem Beschluß beizutreten.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Wer dem Ausschußantrag auf Drucksache 3583 - „Die Genehmigung zum Strafverfahren gegen den Abgeordneten Thies wird erteilt" - zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe.
2. Deutscher Bundestag - 219. und
({0})
- Ich darf die Abstimmung wiederholen. Wer dem Ausschußantrag auf Erteilung der Genehmigung zum Strafverfahren zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. ({1})
Der Sitzungsvorstand ist sich nicht einig; ich muß auszählen lassen.
Die Auszählung ist beendet.
Meine Damen und Herren! Da bei dieser Abstimmung die Berliner Abgeordneten stimmberechtigt waren, ist das Quorum höher. Das Quorum ist nicht erreicht, und das Haus ist beschlußunfähig.
Ich schließe die Sitzung und berufe das Haus erneut auf 11.15 Uhr.
({2})
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete({3}) beurlaubt bis einschließlich
Frau Albrecht ({4}) 29. 6.
Dr. Arndt 29. 6.
Arnholz 29. 6.
Dr. Baade 29. 6.
Dr. Bartram 3. 7.
Bauknecht 29. 6.
Baur ({5}) 29. 6.
Bazille 29. 6.
Dr. Becker ({6}) 29. 6.
Behrisch 29. 6.
Berendsen 29. 6.
Berlin 29. 6.
Birkelbach 29. 6.
Fürst von Bismarck 29. 6.
Blachstein 29. 6.
Frau Dr. Bleyler ({7}) 29. 6.
Blöcker 29. 6.
Dr. Böhm ({8}) 29. 6.
Brandt ({9}) 29. 6.
Brockmann ({10}) 29. 6.
Dr. Brühler 29. 6.
Dr. Czermak 29. 6.
Daum 29. 6.
Dr. Dehler 5. 7.
Dir. Deist 29. 6.
Diekmann 29. 6.
Dr. Dollinger 29. 6.
Dr.-Ing. Drechsel 29. 6.
Dr. Eckhardt 29. 6.
Erler 6. 7.
Even 29. 6.
Feldmann 29. 6.
Gräfin Finckenstein 29. 6.
Finckh 29. 6.
Dr. Franz 29. 6.
Freidhof 29. 6.
Frenzel 29. 6.
Frehsee 29. 6.
Abgeordnete({11}) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Friedensburg 29. 6.
Frühwald 10. 7.
Dr. Furler 29. 6.
Frau Ganswindt 29. 6.
Gaul 29. 6.
Gefeller 29. 6.
Geiger ({12}) 29. 6.
Gerns 15. 7.
Glüsing 29. 6.
Dr. von Golitschek 29. 6.
Grantze 29. 6.
Dr. Greve 27. 7.
Hahn 29. 6.
Dr. Hammer 29. 6.
Held 29. 6.
Dr. Graf Henckel 29. 6.
Hermsdorf 29. 6.
Hilbert 29. 6.
Höcherl 29. 6.
Höcker 29. 6.
Höfler 4. 7.
Holla 29. 6.
Frau Hütter 29. 6.
Dr. Jentzsch 29. 6.
Kahn-Ackermann 29. 6.
Frau Kalinke 29. 6.
Frau Keilhack 2. 7.
Kiesinger 29. 6.
Dr. Kähler 6. 7.
Dr. Kopf 29. 6.
Kraft 29. .6
Dr. Kreyssig 29. 6.
Kriedemann 29. 6.
Dr. Krone 29. 6.
Frau Dr. Kuchtner 29. 6.
Kühn ({13}) 29. 6
Kunz ({14}) 29. 6.
Kurlbaum 29. 6.
Kutschera 29. 6.
Lenz ({15}) 29. 6.
Dr. Leverkuehn 29. 6.
12986 2. Deutscher Bundestag - 219. und
Abgeordnete({16}) beurlaubt bis einschließlich
Lotze 29. 6.
Margulies 29. 6.
Massoth 30. 6.
Matthes 29. 6.
Mattick 29. 6.
Matzner 29. 6.
Mensing 29. 6.
Dr. von Merkatz 29. 6.
Metzger 29. 6.
Frau Meyer-Laule 29. 6.
Meyer-Ronnenberg 13. 7.
Dr. Mocker 29. 6.
Morgenthaler 6. 7.
Dr. Dr. h. c. Müller ({17}) 3. 7.
Müller-Hermann 29. 6.
Müser 10. 7.
Frau Nadig 29. 6.
Dr. Oesterle 29. 6.
Ollenhauer 6. 7.
Pelster 29. 6.
Dr. Pohle ({18}) 29. 6.
Pohle ({19}) 29. 6.
Frau Praetorius 29. 6.
Frau Dr. Probst 29. 6.
Dr. Dr. h. c. Pünder 29. 6.
Raestrup 29. 6.
Regling 29. 6.
Rehs 29. 6.
Frau Renger 29. 6.
Richarts 29. 6.
Richter 29. 6.
Freiherr Riederer von Paar 29. 6.
Ruhnke 7. 7.
Ruland 29. 6.
Sabaß 29. 6.
Dr. Schäfer ({20}) 29. 6.
Scheel 29. 6.
Dr. Schild ({21}) 29. 6.
Schmitt ({22}) 29. 6.
Schneider ({23}) 29. 6.
Dr. Schneider ({24}) 29. 6.
Dr. Schneider ({25}) 29. 6.
Dr. Schöne 29. 6.
Schoettle 30. 6.
Schreiner 29. 6.
Schwertner 29. 6.
Dr. Seffrin 29. 6.
Seiboth 29. 6.
Seidl ({26}) 29. 6.
Seuffert 29. 6.
Dr. Sornik 29. 6.
Dr. Starke 29. 6.
Sträter 30. 6.
Frau Strobel 29. 6.
Struve 29. 6.
Stücklen 29. 6.
Stümer 29. 6.
Wacher ({27}) 29. 6.
Wacker ({28}) 29. 6.
Wagner ({29}) 29. 6.
Wagner ({30}) 29. 6.
Dr. Wahl 29. 6.
Frau Dr. h. c. Weber ({31}) 29. 6.
Wedel 29. 6.
Wehner 29. 6.
Dr. Werber 29. 6.
Wiedeck 29. 6.
Wieninger 29. 6.
Dr. Will ({32}) 29. 6.
Frau Wolff ({33}) 29. 6.
Dr. Zimmermann 29. 6.
Anlage 2 Drucksache 3566
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen ({34}) über den Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs ({35}) ({36}).
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
Allgemeine Bemerkungen
1. Der Gesetzentwurf wurde durch Beschluß des Plenums in der 205. Sitzung am 12. April 1957 zur Beratung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen ({37}) und an den Ausschuß für Außenhandelsfragen ({38}) überwiesen. Der federführende Ausschuß behandelte den Gesetzentwurf in seiner 121. Sitzung am 20. Mai 1957. Er nahm eine Reihe von Änderungsvorschlägen an, die nachstehend erläutert sind.
Der mitberatende Ausschuß beriet die Vorlage in seiner 59. Sitzung am 27. Mai 1957. Er trat den Beschlüssen des federführenden Ausschusses bei.
Soweit die Beschlüsse des federführenden Ausschusses in diesem Bericht nicht kommentiert sind, beruhen sie auf der Begründung, die die Bundesregierung dem Entwurf des Gesetzes auf Drucksache 3215 beigefügt hatte.
Die vom Ausschuß beschlossenen Ergänzungen bzw. Änderungen geschehen mit Zustimmung der Vertreter der Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft.
Einzelbemerkungen Zu Artikel 1 Nr. 2
2. Infolge des Vorschlags, den Rohölzollsatz von 12,90 DM auf 12,50 DM je 100 kg ({39}) zu senken, sah der Entwurf nur eine Mineralölzollvergütung in Höhe von 12,50 DM je 100 kg vor. Damit wurde aber außer Betracht gelassen, daß vergütungsfähige Erzeugnisse auch unter Verwendung von Mineralöl hergestellt werden, das mit einem höheren Zollsatz als 12,50 DM je 100 kg belastet ist. Die beschlossene Änderung berücksichtigt diesen Umstand, indem sie eine Vergütung in Höhe des Zollsatzes ermöglicht, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist.
Zu Artikel 1 Nr. 3
3. Da auch Waren der Zolltarifnr. 2708 - B - 1 ({40}) aus verzolltem Mineralöl hergestellt sein können, wurde ihre Aufnahme in Absatz 1 Satz 1 vorgesehen. Solche Waren werden damit vergütungsfähig.
4. Zweck des Gesetzes ist es u. a., die mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl vom 31. Oktober 1955 ({41}) eingeführte Zollvergütung für Heizöle aus deutschem Erdöl - eine Folge der Beseitigung des Begriffes „Heizöl" im Zolltarif - wieder aufzuheben.
Die Bundesregierung hatte in Absatz 1 Satz 2 eine Abgrenzung vorgeschlagen, die besondere Untersuchungen notwendig gemacht hätte. Dies vermeidet die im Ausschuß beschlossene Neufassung dadurch, daß die Vergütungsmerkmale nunmehr
2. Deutscher Bundestag - 219. und
auf Grund der Kenntnis der Betriebsverhältnisse durch die Zollaufsicht unmittelbar festgestellt werden können. Die Neufassung grenzt überdies die als Heizöle in Betracht kommenden Öle noch schärfer als der Vorschlag der Bundesregierung ab.
5. Um auch die Vergütungsfähigkeit der hydrierend raffinierten Schmieröle sicherzustellen, wurde das Wort „hydrierend" in Satz 2 eingefügt.
6. Mit Schwefelsäure raffinierte Reinigungsextrakte sind vergütungsfähig, wenn sie unter die Begriffsbestimmung „Schmieröle" der Zolltarifnr. 2710 fallen. Ihre beantragte besondere Aufführung in Absatz 1 Satz 2 erübrigte sich daher.
7. Die Neufassung des Satzes 2 in Absatz 3 ist eine Folge der Beschlüsse zu Artikel 1 Nr. 2 ({42}).
8. Die vom Ausschuß beschlossene neue Formulierung von Absatz 4 Satz 1 stellt sicher, daß bei der Berechnung der Vergütung auf die vergütungsfähige, Menge ein Zuschlag von 2 v. H. für Verarbeitungsverluste in den Fällen gewährt wird, in denen der Vergütungssatz 12,50 DM je 100 kg nicht übersteigt.
Zu Artikel 1 Nr. 5 und 5 a
9. Die im Ausschuß angenommene Neufassung von Nr. 5 gliedert die Anmerkung 1 Buchstabe d ebenso systematisch und übersichtlich, wie dies bei Anmerkung 1 Buchstabe b zu Zolltarifnr. 2710 (Artikel 1 Nr. 3 des Entwurfs geschehen ist.
Im übrigen ist auch hier bei der Höhe des Vergütungssatzes der tatsächlich angewendete Zollsatz und im Falle der Verarbeitung von im Inland hergestellten Mineralölen der Zuschlag von 2 v. H. auf die vergütungsfähige Menge für Verarbeitungsverluste berücksichtigt worden.
10. Die Änderung der Anmerkung 1 Buchstabe e, die durch die Ausschußbeschlüsse unverändert blieb, fand Aufnahme in Nr. 5 a.
Zu Artikel 2 a
11. Die negative Saar-Klausel ist erforderlich, da der deutsche Zolltarif noch nicht im Saarland gilt ({43}).
Bonn, den 28. Mai 1957
Berichterstatter
Anlage 3 Drucksache 3545
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Verkehrswesen ({44}) über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte ({45}).
Berichterstatter: Abgeordneter Wehr
I. Allgemeines
Die Drucksache 2924 wurde in der 177. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 6. Dezember 1956 an den Ausschuß für Verkehnswesen überwiesen.
Der Ausschuß für Verkehrswesen behandelte die Drucksache 2924 in seiner Sitzung am 20. Mai 1957 und beschloß, dem Plenum des Deutschen Bundestages zur 2. und 3. Beratung zu empfehlen, den Gesetzentwurf mit den nachstehend aufgeführten Änderungen anzunehmen.
II. Im einzelnen
Auf die zum Gesetzentwurf gegebene Begründung wird Bezug genommen.
Der Ausschuß für Verkehrswesen beschloß,
1. entsprechend der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Post des Bundesrates in § 2 Abs. 3 die Nr. 1 aus sprachlichen Gründen wie folgt zu fassen:
„1. die Schiffe und Güter, die ankommen und 'abgehen
a) in den Häfen Lübeck, Hamburg, Bremen unid Haren,
b) in den Häfen und sonstigen Lade- und Löschplätzen seewärts der Linie, welche die im Buchstaben a genannten Orte verbindet,
sofern sie auf ihrer Fahrt die Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 ({46}) überschreiten,";
2. entgegen der Empfehlung des Bundesrates, rin § 2 Abs. 3 die Nr. 2 zu streichen, die von der Bundesregierung gewünschte Fassung beizubehalten;
3. die übliche Saar-Klausel in den Gesetzentwurf aufzunehmen;
4. das Datum des Inkrafttretens in „1. September 1957" zu ändern.
Bonn, den 20. Mai 1957
Wehr
Berichterstatter
Anlage 4 Drucksache 3546
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Verkehrswesen ({47}) über den Entwurf eines Gesetzes über die Küstenschiffahrt ({48}).
Berichterstatter: Abgeordneter Rademacher
I. Allgemeines
Die Drucksache 3037 wurde in der 183. Plenarsitzung Ides Deutschen Bundestages am 11. Januar 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen.
Der Ausschuß für Verkehrswesen behandelte die Drucksache 3037 am 20. Mai 1957 und beschloß, dem Plenum des Deutschen Bundestages zur 2. und 3. Beratung zu empfehlen, den Gesetzentwurf mit den nachstehend aufgeführten Änderungen anzunehmen.
12988 2. Deutscher Bundestag - 219. und
II. Im einzelnen
Auf die Begründung zu den einzelnen Bestimmungen in Drucksache 3037 wird Bezug genommen.
Der Ausschuß für Verkehrswesen beschloß,
1. den § 2 Abs. 1 Nr. 2 wie folgt zu ändern:
„2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach § 6 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 ({49}) für Seefahrten vorgeschriebenen Zeugnisse besitzen."
Diese redaktionelle Änderung stellt eine Anpassung an den Wortlaut ,des § 6 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956 ({50}) dar;
2. einen neuen § 4 a einzufügen, der die übliche Saar-Klausel beinhaltet;
3. in § 5 das Datum Ides Inkrafttretens nunmehr auf den „1. Oktober 1957" festzulegen;
4. das Gesetz hinsichtlich des § 3 Abs. 2 jedoch im Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung des Übernahmegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin in Kraft treten zu lassen;
5. § 5 lediglich aus Gründen der Gesetzesklarheit in 2 Absätze 'aufzugliedern.
Bonn, den 20. Mai 1957
Berichterstatter
Anlage 5 Drucksache 3547
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Verkehrswesen ({51}) über den Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt ({52}).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Höck
I. Allgemeines
Die Drucksache 3162 wurde in ,der 196. Plenarsitzung des Deutschen Bundestages am 28. Februar 1957 an den Ausschuß für Verkehrswesen überwiesen.
Der Ausschuß für Verkehrswesen behandelte die Drucksache 3162 am 20. Mai 1957 und beschloß, dem Plenum des Deutschen Bundestages zur 2. und
3. Beratung zu empfehlen, den Gesetzentwurf mit den nachstehenden Änderungen anzunehmen.
II. Im einzelnen
Auf die Begründung zu .den einzelnen Bestimmungen in Drucksache 3162 wird Bezug genommen.
Der Ausschuß für Verkehrswesen beschloß,
1. in § 10 Abs. 1 Nr. 1 den 'Buchstaben a, Wie aus der Anlage ersichtlich, lediglich redaktionell zu ändern;
2. in § 11 Abs. 1 Nr. 3 die Worte „Ein- oder Auswanderern" zu streichen. Entsprechende Angaben werden z. Z. bei der Statistik der anderen Verkehrsträger, wie z. Z. von der Deutschen Bundesbahn und den Fluggesellschaften nicht gefordert. Die auskunftspflichtigen Schiffsführer können die Auskunft nur auf Grund der Angaben der Fahrgäste geben. Eine Möglichkeit der Überprüfung besteht nicht. Die Angaben erscheinen daher für die Statistik als nicht ,genügend zuverlässig;
3. in § 11 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b das Wort „Art" durch „Gütergruppen" und das Wort „Ausladehafen" durch „Ausladeverkehrsbezirk" zu ersetzen;
4. einen neuen § 17 a einzufügen, welcher der üblichen Saar-Klausel entspricht.
Das Gesetz verweist ein § 3 auf das Flaggenrechtsgesetz, in § 4 auf die Schiffsregisterordnung und an einigen Stellen auf das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953. Dia diese Gesetze am Saarland noch nicht gelten, kann auch dieses Gesetz dort noch nicht in Kraft treten;
5. festzustellen, daß im Zweiten Abschnitt der Begründung der Bundesregierung die Worte „für Anforderungszwecke in Krisenzeiten" zu streichen sind;
6. festzustellen, daß im Vierten Abschnitt der Begründung der Bundesregierung das Wort ,,Stellen" durch die Worte „Behörden dies Bundes und der Länder" zu ersetzen ist.
Zu den in Nr. 5 und 6 erwähnten Änderungen haben sich die Vertreter der Bundesregierung zustimmend geäußert.
Bonn, den 20. Mai 1957
Dr. Höck
Berichterstatter
Anlage 6 zu Drucksache 3535
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen ({53}) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken ({54}).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Eckhardt
Der Ausbau von Wasserkräften ist im Regelfall seit Jahrzehnten nur durch Gewährung besonderer steuerlicher Vergünstigungen ermöglicht worden, weil Wasserkraftanlagen sehr hohe Kapitalkosten und im Zusammenhang damit sehr hohe feste Kosten verursachen; auch ist die Umlaufgeschwindigkeit des investierten Kapitals infolge der Begrenzung der Ausnutzungsmöglichkeiten der Anlagen durch die naturgegebene Wasserführung gering. Die lange Ausbauzeit führt zu erheblichen Bauzinsen und späten Betriebsergebnissen.
Diese Verhältnisse sind zunächst, z. B. beim Ausbau der Wasserkräfte des Oberrheins und des Schwarzwalds, durch Maßnahmen auf Grund von § 131 der Reichsabgabenordnung 'berücksichtigt worden. Die Verordnung vom 26. Oktober 1944 über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken ({55}) brachte eine einheit2. Deutscher Bundestag - 219. und
liche Regelung. Der Kreis der begünstigten Anlagen umschließt danach die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Arbeit durch Wasserkräfte einschließlich der Anlagen zur Fortleitung der erzeugten elektrischen Arbeit bis zu den Abspannketten der Fernleitungen. Darüber hinaus kann die Ausdehnung der Begünstigung für weitere Anlagen zur Fortleitung des begünstigten Wasserkraftstroms beantragt wenden. Der Bau der Anlagen muß dringend erforderlich und von allgemeiner volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Der Baubeginn der Anlagen muß in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31. Dezember 1957 fallen. Unter diesen Voraussetzungen ermäßigen sich die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte. Für die Dauer der Bauzeit ist Vermögensteuer nicht zu entrichten. Die Gewerbesteuermeßbeträge werden für die gleiche Zeit auf die Hälfte ermäßigt. Den steuerbegünstigten Unternehmen sind gewisse Mindestabsetzungen für Abnutzung innerhalb der Begünstigungsdauer vorgeschrieben. Ferner werden Entnahmen oder Ausschüttungen auf das Grund- oder Stammkapital auf bestimmte Beträge begrenzt. Auch darf der Steuerbilanzgewinn bestimmte Hundertsätze des Vermögens nicht überschreiten, andernfalls die Begünstigung sich entsprechend vermindert.
Die Verordnung kann auf Anlagen, deren Baubeginn nach dem 31. Dezember 1957 liegt, nicht mehr angewendet werden. Der Bundesrat hat daher einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Inhalt der Verordnung vom 26. Oktober 1944 im wesentlichen übernimmt. Die Bundesregierung und der Finanzausschuß des Bundestages vertreten die Auffassung, daß der Ausbau der Wasserkräfte der weiteren Förderung durch steuerliche Maßnahmen dringend bedarf. Die Geltung der bisherigen steuerlichen Vorteile für Wasserkraftwerke soll daher für Anlagen mit Baubeginn bis zum 31. Dezember 1967 verlängert werden.
Der Berichterstatter bittet daher, dem Antrag des Finanzausschusses - Drucksache 3535 - mit den ,aus dieser Drucksache ersichtlichen Änderungen stattzugeben.
Bonn, den 14. Juni 1957
Dr. Eckhardt
Berichterstatter
Anlage 7 Drucksache 3523
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen ({56}) über den von den Abgeordneten Dr. Eckhardt, Lenz ({57}), Dr. Löhr und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ({58}) ({59}).
Berichterstatter: Abgeordneter Krammig
1. Die Essigsäuresteuer ist als Verbrauchsabgabe erstmalig durch das Branntweinsteuergesetz vom 15. Juli 1909 mit einem Satz von 0,30 M je kg wasserfreie Essigsäure eingeführt worden. Sie sollte das Gärungsessiggewerbe, das auf den Bezug von Branntwein angewiesen ist, gegenüber der damals in Betracht kommenden Holzessigindustrie schützen. Die Essigsäureverbrauchsabgabe wurde in das erste Branntweinmonopolgesetz vom 26. Juli 1918 übernommen, und zwar mit einem Satz von 1,60 M/kg wasserfreie Säure. Bei Festlegung der Höhe der Essigsäureverbrauchsabgabe wurde davon ausgegangen, daß der Essigbranntweinpreis und die Essigsäureverbrauchsabgabe in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müßten. Das geltende Branntweinmonopolgesetz vom 8. April 1922 ({60}) gestaltete den Satz der nunmehr als Essigsäuresteuer bezeichneten Essigsäureverbrauchsabgabe beweglich, um ihn jederzeit dem Steigen und Fallen des Essigbranntweinpreises anpassen zu können. Die Fassung der Bestimmung über den Steuersatz ({61}), die durch den vorliegenden Antrag geändert werden soll, beruht auf der Gesetzesnovelle vom 21. Mai 1929, die gemeinsamen Anträgen des Gärungsessiggewerbes und der Essigsäureindustrie entsprach.
2. Zur Begründung ihres Anliegens hatten die Antragsteller dem Gesetzentwurf - Drucksache 1963 - eine schriftliche Begründung gegeben, auf die Bezug genommen wird, um Wiederholungen zu vermeiden. In der 90. Sitzung des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen am 11. April 1956, in der der Gesetzentwurf beraten wurde, wiederholten die Antragsteller im wesentlichen ihre in der schriftlichen Begründung gegebene Darstellung. Die Begründung basierte auf Angaben der Essigsäureindustrie, denen das Gärungsessiggewerbe widersprochen hatte. Dieser Umstand veranlaßte die Antragsteller von sich aus, im Ausschuß den Antrag zu stellen, daß die einander widersprechenden Angaben der beiden beteiligten Gewerbezweige durch vom Bundesfinanzministerium durchzuführende Betriebsprüfungen geklärt werden möchten.
Nachdem der Regierungsvertreter zum Antrag noch ausgeführt hatte, daß es zumindest zweifelhaft erscheine, ob die tatsächlichen Produktionsverhältnisse sich so stark und nachhaltig geändert hätten, daß eine Änderung der Essigsäuresteuer gerechtfertigt sei, beschloß der Ausschuß, das Bundesfinanzministerium um die Durchführung der beantragten Betriebsprüfungen und die Vorlage der Betriebsprüfungsergebnisse zu ersuchen.
Durch Betriebsprüfung sollten folgende Feststellungen getroffen werden:
a) über die Produktionsausbeute gut ausgerüsteter und gutgeleiteter Gärungsessigbetriebe,
b) über den mengenmäßigen Karbideinsatz zur Herstellung von 100 kg Essigsäure und
c) über die Kosten für die Produktionsstufen Karbid bis Acetaldehyd.
Ferner sollte im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium zur Frage ,der Betriebsgrößen aufklärendes Material vorgelegt werden.
3. Mit Schreiben vom 5. April 1957 - III C/2 -V 7030 - 8/57 - legte der Bundesminister der Finanzen dem Ausschuß das Ergebnis der Feststellungen der Zollbetriebsprüfer vor.
Im Eingang des Vorlageberichts bemerkt der Bundesminister der Finanzen, daß er bereits in der 90. Sitzung des Ausschusses auf den Ausgleichscharakter der Essigsäuresteuer und darauf hingewiesen habe, daß eine Störung dieser Ausgleichsfunktion und eine Verschiebung der Wettbewerbsfähigkeit zugunsten einer 'der konkurrierenden
12990 2 Deutscher Bundestag - 219. und
Gruppen nicht zu bemerken sei. Seit dem Inkrafttreten der jetzigen Regelung im Jahre 1929 sei das Absatzverhältnis beider Gruppen auf idem Essigmarkt stabil geblieben, wenn von dein ,anormalen Zeiten nach dem Zusammenbruch abgesehen würde. Nach Überwindung dieses Zeitraumes habe sich die Absatzlage wieder auf die alten Marktanteile ({62}) ,eingespielt. Das zeige, daß idle Stabilität durch die gegenwärtige Steuerregelung nicht gefährdet sei. Auch Absatz 3 des geltenden § 160 BranntwMonG lasse deutlich erkennen, daß an eine Änderung des Steuersatzes nur bei nachhaltiger Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit einer der beiden Gruppen gedacht wäre. Eine solche Gefährdung sei jedoch nicht zu erkennen. Damit bestehe kein Anlaß, die Frage der Neuberechnung der Steuer aufzugreifen.
4. Der Vorlagebericht fährt dann wörtlich fort:
Wenn aber dennoch dem Initiativgesetzentwurf entsprechend der § 160 Abs. 2 BranntwMonG geändert und dabei die Ergebnisse der Betriebsprüfungien zugrunde gelegt werden sollen, dann sollten 'hierfür die ... im gewogenen Mittel gefundenen, auf die Gesamtstruktur der Gärungsessigindustrie bezogenen und auf die Verkaufsausbeute . . . abgestellten Werte zugrunde gelegt werden. Entsprechend sollte bei der Essigsäureindustrie das gewogene Mittel der Karbideinsatzmenge, des Karbidpreises und des Verarbeitungskostenzuschlages . . . angesetzt werden. Dabei ist davon ausgegangen worden, daß das gewogene Mittel der Prüfungsergebnisse und deren Projektion auf alle Gärungsessigbetriebe unter Berücksichtigung des Branntweinbezuges der einzelnen Betriebe ({63}) zu dem zutreffendsten Ergebnis führt. Die Verkaufsausbeute ist gewählt worden, weil alle Branntweinverluste vom Eingang des Branntweins in den Betrieb bis zum Ausgang des fertigen Essigs in die Mehrbelastung der Gärungsessigindustrie eingehen und die gesamte Mehrbelastung durch die Erhebung der Essigsäuresteuer ausgeglichen werden soll.
Nach Auswertung der gefundenen Werte sollte der § 160 Abs. 2 BranntwMonG wie folgt gefaßt werden:
„Die Steuer beträgt für 100 kg wasserfreie Säure 30 DM, wenn der Essigbranntweinpreis ({64}) im Zeitpunkt der Steuerschuld 83,20 DM für 1 hl Weingeist beträgt; die Steuer erhöht oder ermäßigt sich für jede DM, um die der Essigbranntweinpreis höher oder niedriger ist als 83,20 DM um 1,20 DM. Die so errechnete Steuer für 100 kg wasserfreie Säure ist auf volle 10 Pf nach unten abzurunden."
Beim gegenwärtigen Essigbranntweinpreis von 210 DM/hl würde sich danach eine Essigsäuresteuer von 182,10 DM/100 kg Säure ergeben. Das würde gegenüber dem derzeit geltenden Steuersatz von 240,20 DM/100 kg wasserfreie Säure zu einem Minderaufkommen von jährlich etwa 1,8 bis 2 Mio DM führen.
5. Die beteiligten Wirtschaftskreise, der Verband der deutschen Essigindustrie und der Fachverband Essigsäureindustrie haben nach der Besprechung der zusammengefaßten Prüfungsergebnisse einen eingehenden Meinungsaustausch gepflogen und dem Bundesminister der Finanzen mitgeteilt, sie hätten „auf Grund der Ergebnisse der amtlichen
Prüfungen, sowie unter Berücksichtigung der mittelständischen Struktur der Gärungsessigindustrie" sich auf einen gemeinsamen Vorschlag für die Neufassung des § 160 Abs. 2 BranntwMonG geeinigt, der gleichzeitig „die bisherige Gesetzessystematik und 'den Charakter der Essigsäuresteuer als eine Ausgleichsbelastung" aufrechterhält. Die Verbände sind dabei von einer 84%igen Ausbeute, einem entsprechenden Umrechnungsfaktor von 1,19 ({65}) ausgegangen und haben auf der Seite der Essigsäure 70 DM Karbid- und Verarbeitungskosten für 100 kg wasserfreie Säure angesetzt.
Auf Grund dieses Vorschlages wäre der § 160 Abs. 2 BrannntwMonG wie folgt zu fassen:
„Die Steuer beträgt für 100 kg wasserfreier Säure 30 DM, wenn der. Essigbranntweinpreis ({66}) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld 84 DM für 1 hl Weingeist beträgt. Die Steuer erhöht oder ermäßigt sich für jede DM, um die der Essigbranritweinpreis höher oder niedriger ist als 84 DM, um 1,19 DM. Die so errechnete Steuer für 100 kg wasserfreier Säure ist auf volle 10 Pf nach unten abzurunden."
Das würde zu einer Essigsäuresteuer von 179,90 DM/100 kg und zu einem Minderaufkommen in etwa der gleichen Höhe führen ({67}), wie es sich bei dem Vorschlag des Bundesministers der Finanzen ({68}) ergibt.
6. Unter Hinweis darauf, daß auch die gegenwärtig geltende Fassung ides § 160 Abs. 2 BranntwMonG auf einen gemeinsamen Vorschlag beider Industriegruppen zurückgeht, haben die Verbände gebeten, das Bundesfinanzministerium möge sich - wie 1929 das Reichsfinanzministerium - dem Vorschlag anschließen und ihn dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zur Annahme empfehlen.
Der Bundesminister der Finanzen hat dieser Anregung entsprochen und dem Ausschuß mitgeteilt:
Da der Vorschlag der beteiligten Wirtschaftskreise im Ergebnis kaum von dem oben dargelegten ({69}) abweicht und da mit der Annahme dieses Vorschlages ... unnötige und unfruchtbare Erörterungen über die im Verlaufe der Prüfungen ,aufgetretenen Streitfragen ({70}) vermieden werden können, bestehen iunter dem Vorbehalt der oben dargelegten ({71}) grundsätzlichen Auffassung über die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung, keine Bedenken, diesem Wunsche nachzukommen.
7. Nach kurzer Aussprache in der 119. Sitzung am 6. Mai 1957 schloß sich der Ausschuß dem gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Wirtschaftsverbände an, der die ausgewerteten Betriebsprüfungsergebnisse in vollem Umfange berücksichtigt. Er schlägt dem Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs in der anliegenden Fassung vor.
Bonn, den 20. Mai 1957
Berichterstatter
2. Deutscher Bundestag - 219. und
Anlage 8 zu Drucksache 3592
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Verteidigung ({72}) über den Entwurf eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten ({73}).
Berichterstatter: Abgeordneter Josten
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung vom 24. Mai 1957 den Entwurf eines Gesetzes über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten - Drucksache 3419 - dem Bundestagsausschuß für Verteidigung zur Beratung überwiesen. Der Ausschuß hat sich mit dem Gesetz in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 befaßt und die in der Bundestagsdrucksache 3592 niedergelegten Beschlüsse gefaßt.
Da die prinzipiellen Wünsche hinsichtlich eines solchen Gesetzes schon vor Jahren von dem Ausschuß erörtert wurden, verzichtete man auf eine allgemeine Aussprache über den Gesetzentwurf. Die Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfes ergibt sich schon aus den z. Z. bestehenden Bestimmungen, z. B. § 35 des Soldatengesetzes, § 10 Abs. 3 der Wehrbeschwerdeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 4 der Wehrdisziplinarordnung. Der Bundesrat hat gegenüber der Vorlage der Bundesregierung nur geringfügige Änderungen vorgeschlagen, die im wesentlichen vom Ausschuß übernommen wurden. Man einigte sich, das Gesetz mit der zusätzlichen Kurzüberschrift „Vertrauensmänner-Wahlgesetz" zu versehen.
Zu den einzelnen Paragraphen waren folgende Änderungen bzw. Bemerkungen von den Mitgliedern des Ausschusses bei der Beratung vorgetragen worden.
Im § 3 wurde das Wort „Hauptfeldwebel" durch „Kompaniefeldwebel" ersetzt, weil nach der im Entwurf des Bundesbesoldungsgesetzes vorgesehenen Terminologie das Wort „Hauptfeldwebel" durch eine Dienstgradbezeichnung verbraucht wird.
Der in Abs. 2 Nr. 3 bezeichnete Ausschließungsgrund stellt eine Besonderheit des militärischen Bereiches dar.
Im § 4 wurde die Bestimmung, welche vom Bundesrat als Satz 2 vorgeschlagen war, in den Gesetzestext übernommen, da hierdurch eine Klarstellung erfolgt.
Bei der Aussprache zu § 6, wo es um die Mindestzahl von Unterschriften zu dem Wahlvorschlag ging, war der Ausschuß der Auffassung, daß das Wort „Vorgeschlagenen" in Abs. 2 Nr. 4 von der im Gesetz sonst verwendeten Terminologie abweiche, wo unter denselben Umständen vom „Bewerber" gesprochen werde. Dieser unterschiedliche Sprachgebrauch wurde beseitigt. Abg. Erler erwähnte bezüglich der Wahlvorschläge, daß man bei der Mindestzahl von 3 Unterschriften zu einem Wahlvorschlag verbleiben solle, da sonst bei der Gruppe der Offiziere die Gefahr bestehe, daß die Gesamtheit der Wähler mit den zur Wahl Vorgeschlagenen identisch sei. Im übrigen sollte man nicht ohne Not von der Wahlregelung des Personalvertretungsgesetzes abweichen.
Die §§ 7, 8 und 9 wurden vom Ausschuß wie alle vorherigen Paragraphen einstimmig angenommen, wobei in den §§ 8 und 9 die Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt wurden.
Im § 10 wurde auf die Schwierigkeiten hingewiesen, welche eine vorgesehene alphabetische Reihenfolge mit sich bringen kann. Erfahrungsgemäß würden Abstriche in der Regel am Ende einer Vorschlagsliste vorgenommen.
Die §§ 10, 11 und 12 fanden einstimmig Annahme, wobei im §§ 11 der Vorschlag des Bundesrates Berücksichtigung fand. Um das Wahlgeheimnis unter allen Umständen auch bei einer Wahl mit Briefumschlägen zu sichern, wurde der Sinn des § 13 durch folgenden Wortlaut des Abs. 3 Satz 2 verdeutlicht:
„Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten."
Der § 13 fand die einstimmige Annahme unter Berücksichtigung dieser erwähnten Änderung.
Ebenso wurden die §§ 14 bis 23 unter Berücksichtigung der Vorschläge des Bundesrates und mit sprachlicher Verbesserung angenommen.
Die §§ 24 und 24 a wurden unter Berücksichtigung des Bundesratsvorschlages einstimmig angenommen und dem i§ 24 a Abs. 2 folgende Bestimmung angefügt:
„Für die disziplinare Erledigung von Dienstvergehen des Vertrauensmannes ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig."
Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, daß in der Drucksache 3592 versehentlich das Wort „Dienstvorgesetzte" steht, wogegen es „Disziplinarvorgesetzte" heißen muß.
Der Ausschuß vertritt die Ansicht, daß eine Einfügung dieser Bestimmung in die Wehrdisziplinarordnung nicht notwendig ist, weil § 18 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung ausdrücklich bestimmt, daß die dort vorgesehene Regelung nur gelte, „soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt".
§§ 26 und 27 wurden wie alle anderen Paragraphen einstimmig angenommen, wobei im § 27 als Datum des Inkrafttretens der 1. Oktober 1957 vorgesehen wurde.
Die Überschrift des Gesetzes soll die Fassung erhalten:
„Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten ({74})".
Das vorliegende Gesetz fand die einstimmige Billigung des Ausschusses.
Bonn, am 25. Juni 1957
Josten
Berichterstatter
Anlage 9 Drucksache 3565
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Jugendfragen ({75}) über den von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Offentlichkeit ({76}).
12992 2. Deutscher Bundestag - 219. und
Berichterstatter: Abgeordneter Priebe
I. Allgemeines
Jugend ist zu allen Zeiten gefährdet, gesundheitlich vorwiegend in den ersten Lebensjahren, später dann auch noch sittlich. Der Krieg und die Nachkriegszeit mit ihren besonderen Verhältnissen brachten unserer Jugend, wenn sie anlagemäßig auch durchaus nicht schlechter ist als die früherer Generationen, besondere und erhöhte Gefährdungen. Diese Jugend bedarf der Hilfe der Gemeinschaft auch deshalb, weil sie in einer Welt lebt, die nichts anderes zu kennen scheint als die Jagd nach Geld, Macht und Genuß. Aus dieser Erkenntnis heraus hat der 1. Deutsche Bundestag nach langer Beratung das am 4. Dezember 1951 in Kraft getretene Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit beschlossen. Es war im Gegensatz zu früheren Polizeiverordnungen kein Straf-, sondern ein Erziehungsgesetz, das die Erwachsenen mit Strafen bedroht, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefährdung der Jugend herbeiführen, und die Behörden, insbesondere die Jugendämter verpflichtet, sich um die Jugend zu kümmern. Hat sich das Gesetz im allgemeinen auch bewährt, so hielt die CDU/CSU-Fraktion jedoch die Zeit für gekommen, eine Verbesserung des geltenden Gesetzes herbeizuführen. Sie brachte mit der Drucksache 2672 am 3. September 1956 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit ein, der vom Bundestag am 26. Oktober 1956 zur weiteren Behandlung dem Ausschuß für Jugendfragen überwiesen wurde. Der im Gesetz enthaltenen Filmbestimmungen wegen wurde der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films mitberatend hinzugezogen.
Der Ausschuß für Jugendfragen hat das Initiativgesetz in zwölf Sitzungen, davon drei gemeinsam mit dem Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films, beraten und ist zu dem in diesem Bericht dargelegten Ergebnis gekommen, wobei er die vom Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films erarbeitete Stellungnahme zu den Filmbestimmungen verwertet hat. Besonders wertvoll waren dem Ausschuß für Jugendfragen die Sachverständigengutachten und -stellungnahmen, die von prominenten Jugendpädagogen, Jugendpsychologen, Jugendrichtern, Jugendärzten, der Freiwilligen Filmselbstkontrolle und der Filmwirtschaft mündlich und schriftlich erstattet wurden. Am 24. Mai d. J. hat der Ausschuß für Jugendfragen seine Beratungen abgeschlossen und die erarbeitete Formulierung des Änderungsgesetzes zum Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit einstimmig angenommen. Der Ausschuß glaubt, wie im einzelnen noch dargelegt wird, sowohl inhaltlich wie auch textlich eine dem alten Gesetz gegenüber wesentliche bessere Neufassung gefunden zu haben.
II. Einzelbemerkungen
ARTIKEL I
Zu § 1
Die Absätze 1 und 2 enthalten materiell unverändert den § 1 des geltenden Gesetzes. Aus Fachkreisen laut gewordene Wünsche, wonach der Polizei eine Rechtsgrundlage gegeben werden sollte, um von sich aus Gefährdungen zu beseitigen oder, falls das nicht möglich sein sollte, Kinder und Jugendliche davon fernzuhalten, wurden nach eingehender Aussprache nicht berücksichtigt, weil die Länder schon auf Grund des geltenden Gesetzes in Verbindung mit den Polizeigesetzen der Länder diesen Wünschen entsprechen können und daher für eine wirksame Durchführung des Gesetzes Sorge tragen sollten.
Neu sind im § 1 die in den Absätzen 3 und 4 enthaltenen Umschreibungen der Begriffe „Kind", „Jugendlicher" und „Erziehungsberechtigter". Der Absatz 3 folgt in seinem Wortlaut dem § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes. Die Bestimmung des Begriffes „Erziehungsberechtigter" knüpft an den Begriff des „Sorgeberechtigten" an. In Absatz 4 Satz 2 sind den Erziehungsberechtigten in den Fällen der §§ 2 bis 4 Personen über 21 Jahre gleichgestellt, die mit Zustimmung des Sorgeberechtigten das Kind oder den Jugendlichen zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung in ihre Obhut genommen haben. Durch diesen Wortlaut soll im Gegensatz zum bisherigen § 11 des Gesetzes zum Ausdruck kommen, daß - von den weiteren Voraussetzungen abgesehen - den Erziehungsberechtigten nur solche Personen gleichgestellt sind, die in einem gewissen Autoritätsverhältnis zu dem Kind oder Jugendlichen stehen.
Die Begriffsbestimmungen „Kind" und „Jugendlicher" sowie die im § 11 des bisherigen Gesetzes enthaltene Begriffsbestimmung „Erziehungsberechtigter" sind deshalb nicht in einem besonderen Paragraphen niedergelegt worden, weil der Ausschuß glaubte, die Paragraphenfolge nicht ändern zu sollen, nachdem jeder einzelne Paragraph in der Fachliteratur behandelt worden ist und daher bei der Nennung eines Paragraphen bestimmte Vorstellungen lebendig werden.
Der Ausschuß hielt es nicht für zweckmäßig, die nach einhelliger Meinung für wünschenswert gehaltenen Begriffsbestimmungen „Kind" und „Jugendlicher" mit dem Begriff „Erziehungsberechtigter" in Anlehnung an das bisherige Gesetz im § 11 zu behandeln, weil diese Begriffe bereits in den Absätzen 1 und 2 des § 1 erscheinen.
Mit den Begriffen „Kind" und „Jugendlicher" sowie mit der Abgrenzung bei 14 bzw. 18 Jahren wird das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit anderen Jugendschutzgesetzen wie dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, dem „Grundgesetz" des gesamten Jugendrechts, und dem Jugendstrafrecht angeglichen.
Zu § 2
Der bisherige § 2 ist inhaltlich nicht geändert worden. Textlich wurde der Absatz 3 des § 1 berücksichtigt. Bei den Ausnahmen kann es sich nur um alkoholfreie Getränke handeln, wie aus dem § 3 hervorgeht.
Zu § 3
Mit der notwendig gewordenen redaktionellen Änderung erfolgte insofern auch eine materielle, als die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder „zum eigenen Genuß" verboten wird. Dies von Ärzten und Pädagogen geforderte Verbot entspricht weitgehend der Volksmeinung. Im übrigen bleibt es bei dem absoluten Branntweinverbot für Kinder und Jugendliche.
Die im bisherigen Gesetz verwendeten Begriffe „verabreichen" und „verabfolgen" sind durch die
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klare Formulierung „weder abgegeben noch seinen Genuß gestatten" ersetzt worden. Damit wird eindeutig verboten, daß einem Kinde oder einem Jugendlichen dann etwa Branntwein verkauft wird, wenn dieser für einen Erwachsenen bestimmt ist. Wird also ein Kind oder ein Jugendlicher mit einer Flasche Branntwein auf der Straße angetroffen, so haben Auftraggeber und Verkäufer das Gesetz übertreten. Andere alkoholische Getränke wie Bier oder Wein kann sich dagegen ein Erwachsener durch ein Kind holen lassen.
Dem von mehreren Seiten vorgebrachten Anliegen, den Alkoholmißbrauch auf sogenannten Weinfesten und ähnlichen Veranstaltungen zu verhindern, indem man den § 3 durch eine entsprechende Bestimmung ergänzte, trat der Ausschuß nicht bei. Die Mehrheit war der Meinung, daß die allgemeinen Bestimmungen des § 3 ausreichten, auf jeden Fall aber die Generalklausel des § 1 herangezogen werden könnte, wenn anders der Mißbrauch nicht einzudämmen sein sollte. Der Ausschuß war der Meinung, daß die Ausführungsgesetze der Länder dem an sich durchaus berechtigten Anliegen Rechnung tragen sollen.
Zu § 4
Der Initiativentwurf - Drucksache 2672 - sah keine Änderung des § 4 vor. Der Ausschuß entschloß sich aber, auch diesen Paragraphen zu vereinfachen, zumal sich herausgestellt hatte, daß seine Durchführung durch die Unterscheidung von „Anwesenheit" und „Teilnahme" erschwert worden war. Man war der Meinung, daß die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen die Möglichkeit der Teilnahme einschließen müsse, daß man dann aber die Anwesenheit nur Jugendlichen von 16 Jahren und darüber gestatten dürfe. Weniger der Tanz als vielmehr die Atmosphäre eines Tanzlokals ist gefährdend und besonders in vorgerückter Stunde. Deshalb sollen Jugendliche auf öffentlichen Tanzveranstaltungen nach 22 Uhr nur dann geduldet werden, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet sind. So entscheidet dieser darüber, ob er die Anwesenheit seines Sohnes, seiner Tochter oder des von ihm in Obhut genommenen Jugendlichen nach 22 Uhr für vertretbar hält oder nicht. In keinem Falle ist jedoch die Anwesenheit Jugendlicher in einem Tanzlokal über 24 Uhr hinaus gestattet.
Ausnahmeregelungen sind wie bisher möglich. Diese Ausnahmen sieht der § 10 des geltenden Gesetzes vor. Der Ausschuß entschloß sich jedoch, die Ausnahmemöglichkeit im § 4 selbst anzubringen und den hierfür im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt genannten Stellen ein Vorschlagsrecht einzuräumen.
Zu § 5
Entsprechend der Formulierung in § 4 wurde hier das Wort „Zutritt" durch das Wort „Anwesenheit" ersetzt. Es soll vermieden werden, daß Jugendliche bei Veranstaltungen der genannten Art anwesend sind, indem sie durch eine vielleicht absichtlich geöffnete Hintertür unkontrolliert Zutritt erlangen.
Das allgemeine Zulassungsalter für Kabarett-, Revue- und Varieté-Veranstaltungen wird von 16 auf 18 Jahre gehoben. Konnten bisher Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren zu gewissen Veranstaltungen dieser Art zugelassen werden, so soll jetzt ein generelles Verbot für alle bis zu 18 Jahren alten Personen ausgesprochen werden. Ausnahmen sind jedoch sogar für Kinder möglich, wenn die im Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt genannten Stellen, also das Jugendamt oder das Landesjugendamt, auf Antrag des Unternehmers bei geeignetem Programm eine Ausnahmegenehmigung vorschlagen. Der Ausschuß dachte an Zirkusvorführungen, Eisrevuen und andere Veranstaltungen, die auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes Kindern zugänglich gemacht werden können. Die bisherige Vorschrift des § 5 hat sich als zu starr erwiesen. Auch hinsichtlich der Durchführung soll die Neufassung des § 5 gewisse Erleichterungen bringen, indem die zuständige Gewerbebehörde auf Vorschlag des Jugendamtes ein gutes Programm von vornherein für Jugendliche freigibt, wenn ein entsprechender Antrag des Unternehmers vorliegt. Es kann sich nur gut auswirken, wenn zwischen dem Jugendamt und den Unternehmern des jeweiligen Bezirkes ein dauernder Kontakt vorhanden ist. Die bisher in § 10 vorgesehene Ausnahmeregelung wurde unmittelbar in den § 5 hineingenommen.
Der Initiativgesetzentwurf der CDU/CSU hatte eine Erweiterung dieses Paragraphen durch Einbeziehung sogenannter „verrohender" Veranstaltungen vorgesehen. Das Anliegen wurde grundsätzlich bejaht, aber durch einen besonderen Paragraphen ({77}) geregelt.
Zu § 6
Hier war zunächst das Problem der unteren und der oberen Altersgrenze - im Gesetzentwurf der CDU/CSU mit 6 und 18 Jahren vorgesehen - zu lösen. Der Ausschuß beschloß einmütig ein Kinoverbot für Kinder unter 6 Jahren. Dieses Verbot kann auch durch Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht aufgehoben werden, damit kein Kind unter 6 Jahren einer heute eindeutig als nachteilig erkannten Kinoeinwirkung ausgesetzt wird. Da der Kinobesuch des Kindes in der Öffentlichkeit geschieht, darf der Gesetzgeber auf Grund seiner Pflicht zum Jugendschutz Begrenzungen vornehmen, zumal das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt jedem Kinde „das Recht auf eine freie Entwicklung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" gibt und auch das Grundgesetz in Artikel 2 „das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" garantiert. Sind auch die Eltern in erster Linie berufen, für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen, so hat doch die staatliche Gemeinschaft über ihre Tätigkeit zu wachen.
Die Erhöhung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahren vertrat die antragstellende Fraktion mit den Gründen, die sie bei der ersten Lesung des Initiativgesetzentwurfs dargelegt hatte. Dieser Entwurf sah zwei Gruppen vor, die der Kinder ({78}) und die der Jugendlichen ({79}). Die Beratungen führten dazu, daß man an drei Gruppen ({80}) dachte. Da die Mehrheit des Ausschusses demgegenüber die Gruppe von 14 bis 18 für zu groß hielt und der Meinung war, daß eine Reihe von Filmen auch den 16- und 17jährigen durchaus zugänglich gemacht werden könne, wurde die Einteilung der Kinder und Jugendlichen in vier Gruppen 1 bis 10, 10 bis 14, 14 bis 16, 16 bis 18 erwogen. Schließlich folgte aber der Ausschuß dem Beschluß des mitberatenden Ausschusses für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films, der drei Prüfgruppen vorsah ({81}).
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Bei der Festsetzung der Uhrzeiten, zu denen die für Kinder und Jugendliche vorgesehenen Filmvorführungen beendet sein müssen, hat der Ausschuß die in Großstädten, Kleinstädten und Dorfgemeinden üblichen Vorführungszeiten berücksichtigt.
Das Recht der Freigabe von Filmen für Kinder und Jugendliche steht wie bisher den obersten Landesbehörden zu. Diese bedienen sich der FSK ({82}), mit der die Länder eine Vereinbarung über das Prüfverfahren und die Anerkennung getroffen haben. Die Ersetzung des Wortes „Anerkennung" durch das Wort „Freigabe" beabsichtigt keine andere Sinngebung.
Der Gesetzgeber, der nach dem Grundgesetz für den Jugendschutz zuständig ist, muß auch die Maßstäbe für das Prüfverfahren im Gesetz aussprechen. Die im Reichslichtspielgesetz von 1920 zum ersten Mal niedergelegten und in der Drucksache 2672 bezeichneten Maßstäbe haben sich in der Praxis der Filmbewertung bis heute erhalten, da auch die FSK ihre Prüfrichtlinien darauf aufgebaut hat. Der Ausschuß hat diese Maßstäbe deshalb ins Gesetz hineingenommen, weil die FSK eine freie Einrichtung ist, die ihre Satzungen und Richtlinien ändern kann. Es wurden jedoch nicht die Formulierungen des Reichslichtspielgesetzes übernommen, sondern die des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt, um sicherzustellen, daß die freigegebenen Filme „die Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit" nicht beeinträchtigen. Für Werbevorspanne und Beiprogramme gelten diese Maßstäbe ebenfalls.
Bei „Freigegeben ab . . . Jahren" gilt das jeweils vollendete Lebensjahr. Das zwölfte Lebensjahr ist z. B. vollendet, wenn das Kind 12 volle Jahre gelebt hat. Mit dem dann folgenden Tage beginnt das dreizehnte Lebensjahr. Ein Jugendlicher, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist nach diesem Gesetz „filmerwachsen".
Zu §7
In Angleichung an das Gewerberecht hat der Ausschuß beschlossen, das Zulassungsalter auf 18 Jahre zu erhöhen. Bei dem Begriff „Spielhallen" kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern vielmehr darauf an, daß es sich um Räume handelt, die vorwiegend dem Spielbetrieb dienen. So kann eine solche Halle einiger Sportgeräte wegen auch Sporthalle genannt werden und dennoch als Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes dann anzusehen sein, wenn sie die Möglichkeit bietet, an Geräten zu spielen, die mit mechanischer Vorrichtung ausgestattet sind, wobei diese Geräte nicht einmal Gewinnmöglichkeiten zu bieten brauchen.
Gaststätten, in denen nicht mehr als zwei Spielgeräte stehen, gelten nicht als Spielhallen und fallen daher nicht unter das Verbot. Die für eine Gastwirtschaft auf Grund der Gewerbeordnung genehmigten zwei Spielgeräte müssen im Gastraum so aufgestellt sein, daß es möglich ist, die Benutzung der Geräte zu überwachen, da Kindern und Jugendlichen das Spiel an solchen Geräten nicht zu gestatten ist.
Mit dem Spielverbot will der Ausschuß eine Gefährdung Jugendlicher durch das schlechte sittliche Klima der sogenannten Spielhallen ausschalten und gleichzeitig verhindern, daß eine Spielleidenschaft durch das Glücksspiel an sich und durch die Benutzung gewisser Spielgeräte mit Gewinnchancen geweckt wird. Über die Heraufsetzung des Schutzalters bestand innerhalb des Ausschusses volle Übereinstimmung. Die vorgeschlagene Heraufsetzung auf 21 Jahre konnte die Mehrheit jedoch nicht billigen.
Ausnahmen können durch das zuständige Jugendamt ({83}) vorgeschlagen werden. Bei Volksfesten, die unter freiem Himmel stattfinden, kann im Einklang mit geltenden Polizeiverordnungen Kindern und Jugendlichen das Spielen dann erlaubt werden, wenn die Gewinne in Waren von geringem Wert bestehen.
Zu § 8
In den letzten Jahren sind besonders in Großstädten gewisse Veranstaltungen wie z. B. Catcher-Tourniere oder Damenringkämpfe üblich geworden, die eine nicht jugendgeeignete Unterhaltung darstellen. Derartige Veranstaltungen sind mit den Bestimmungen des § 5 nicht zu fassen. Der Ausschuß beschloß daher, für diese neuen Gefährdungsquellen einen besonderen Paragraphen vorzusehen. Da es sich um eine Vielfalt von Veranstaltungen handelt und täglich noch neue hinzukommen können, entschloß sich der Ausschuß dazu, den Bundesminister des Innern zu ermächtigen, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung Veranstaltungen zu benennen, die einen verrohenden Einfluß auf die Jugend ausüben. Kindern und Jugendlichen soll die Anwesenheit bei so benannten Veranstaltungen nicht gestattet sein.
Über den Ausdruck „verrohend" wurde eingehend diskutiert und die Frage aufgeworfen, ob ein Katalog von Beispielen erforderlich sei. Man dachte zunächst an folgende Formulierung: Veranstaltungen, die geeignet sind, auf Kinder oder Jugendliche durch Wecken oder Fördern von Sadismus, Gewalttätigkeit, Hinterlist oder von gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluß auszuüben. Da ein Teil des Ausschusses die Meinung vertrat, daß der Ausdruck „verrohend" schon durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdendes Schrifttum eine Auslegung erfahren hat, entschloß man sich nach eingehendem Abwägen des Für und Wider für die kurze Fassung, die nur von „verrohendem" Einfluß spricht.
Zu §9
Der bisherige § 8 ist zum § 9 geworden. Er hat nur eine redaktionelle Änderung erfahren.
Zu § 10
§ 10 des bisher geltenden Gesetzes, der ganz allgemein die Zulassung von Ausnahmen vorsah, hat, da die Ausnahmebestimmungen jedem einzelnen Paragraphen hinzugefügt worden sind, einen neuen Inhalt erhalten, und zwar die Bestimmungen des bisherigen § 9. Hinzugekommen ist noch bei dem Hinweis auf die §§ 2 bis 8 der § 9 neuer Fassung.
Ferner verlangt der § 10 jetzt auch die Kennzeichnung der Filme bei Ankündigung und Werbung nach den Vorschriften des § 6, und zwar ausschließlich nach diesen Vorschriften. Dadurch soll verhindert werden, daß durch Bezeichnungen wie z. B. „Jugendverbot" eine besondere Reklamewirkung erzielt und Jugendliche angeregt werden, die Gesetzesvorschriften zu übertreten. Das „nur" schließt jeden Mißbrauch der Freigabekennzeichnung für Reklamezwecke aus.
2. Deutscher Bundestag - 219. und
Zu § 11
Bisher umschrieb dieser Paragraph den Begriff des „Erziehungsberechtigten", über den jetzt der § 1 aussagt. § 11 konnte daher die Ausnahmebestimmung für verheiratete Jugendliche aufnehmen. Ist der Personenkreis der 16- und 17jährigen Ehefrauen auch klein, wollte der Ausschuß ihn jedoch nicht übergehen, um Schwierigkeiten bei der Durchführung des Gesetzes zu vermeiden.
Zu § 12
Dieser Paragraph führte zu einer eingehenden Debatte über die Jugendstrafe. Das geltende Gesetz sieht keine Bestrafung von jugendlichen Übertretern, sondern nur Erziehungsmaßnahmen vor. Das Jugendamt setzt sich erforderlichenfalls mit den Erziehungsberechtigten in Verbindung und wendet sich in schweren Fällen an den Vormundschaftsrichter, der dem Jugendlichen Weisungen erteilen kann, die jedoch nicht erzwingbar sind. Die Frage war nun, ob nicht bei hartnäckiger Wiederholung von Übertretungen eine Bestrafung nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgen sollte, ob also nicht bei einer Weigerung gegenüber Weisungen des Vormundschaftsrichters ein Verfahren. vor dem Jugendrichter folgen sollte. Der Ausschuß entschied sich schließlich für eine Beibehaltung des Erziehungscharakters dieses Gesetzes und lehnte somit die Anwendung der durch das Jugendgerichtsgesetz gegebenen Möglichkeiten ({84}) bei jugendlichen Übertretern dieses Gesetzes ab, zumal gegebenenfalls die Einweisung in Fürsorgeerziehung wirksamer sein kann als Jugendarrest. Wie bisher soll der Jugendliche geschützt und bei Übertretung der Schutzbestimmungen nicht bestraft werden. Es bleibt bei den Weisungen des Vormundschaftsrichters als äußerster Maßnahme, sofern nicht das Jugendamt von der ihm gegebenen Möglichkeit der Fürsorgeerziehung glaubt, Gebrauch machen zu müssen, was dann der Fall sein kann, wenn die Übertretung dieses Jugendschutzgesetzes nur symptomatisch ist für die schwerwiegende Gefährdung des betreffenden Jugendlichen.
Zu § 13 und § 14
Die bisherigen Strafvorschriften sind wesentlich umgestaltet worden. Wurden bisher sämtliche Zuwiderhandlungen als Straftaten ({85}) angesehen, so sollten sie nach Ansicht des Ausschusses fortan grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten behandelt werden, was in der Regel dem Unrechtsgehalt der einzelnen Taten entsprechen dürfte. An der Unterscheidung zwischen Veranstaltern, Gewerbetreibenden und ihnen gleichgestellten Personen einerseits sowie sonstigen Personen andererseits als möglichen Tätern wird grundsätzlich festgehalten. Die zuletzt genannten Personen, zu denen auch die Erziehungsberechtigten gehören, fallen unter § 14 Abs. 1 Nr. 2. Er behandelt vorsätzliche Zuwiderhandlungen dieser Personen als Ordnungswidrigkeiten und umschreibt das tatbestandsmäßige Verhalten mit den Worten: „Wer als Person über 21 Jahren vorsätzlich ein Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das durch die §§ 1 bis 9 verhindert werden soll ...". Das ist deutlicher als die im geltenden § 14 verwendete Fassung, die Personen über 18 Jahren unter Strafe stellt, „die einen Jugendlichen einer Gefährdung aussetzen, die nach den Vorschriften der §§ 1 bis 8 von ihm ferngehalten werden soll". Fahrlässige Zuwiderhandlungen der unter § 14 Abs. 1 Nr. 2 fallenden Personen unterliegen im Gegensatz zu dem derzeit geltenden § 14 keiner Ahndung. Der Ausschuß vermochte ein Bedürfnis hierfür nicht anzuerkennen. Er war vielmehr der Auffassung, daß eine Ahndung fahrlässiger Zuwiderhandlungen bei diesen Personen den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 allzusehr ausdehnen würde. Während der bisherige § 14 bei den unter ihn fallenden Personen Strafbarkeit schon ab 18 Jahren vorsieht, soll nach der neuen Fassung erst ab 21 Jahren eine Ahndung eintreten. Diese Grenze gilt auch für Erziehungsberechtigte. Die Heraufsetzung der Altersgrenze soll insbesondere das unerwünschte Ergebnis vermeiden, daß ein kaum mehr als 18 Jahre alter Heranwachsender, der einem noch nicht ganz 18jährigen eine Zuwiderhandlung der Gesetzesvorschriften ermöglicht, der Ahndung unterliegt, während der andere nicht belangt werden kann. Auf die Schaffung von Straftatbeständen bei dem Personenkreis des § 14 Abs. 1 Nr. 2 hat der Ausschuß bewußt verzichtet. Bei Erziehungsberechtigten als Tätern ist es unerwünscht, mit den Mitteln des Strafrechts einzuschreiten. Fälle, in denen ein echtes Bedürfnis nach Strafe für die Erziehungsberechtigten besteht, werden von § 170 des StGB erfaßt. Bei den übrigen unter § 14 Abs. 1 Nr. 2 fallenden Personen ist das Bedürfnis nach einem Straftatbestand nach Auffassung des Ausschusses zu verneinen.
Veranstalter oder Gewerbetreibende fallen unter die §§ 13 und 14 Abs. 1 Nr. 1. Diese letzte Bestimmung behandelt die vorsätzlichen und fahrlässigen Zuwiderhandlungen dieser Personen gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 10 grundsätzlich als Ordnungswidrigkeiten, die bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 1000 DM und bei Fahrlässigkeit mit einer solchen bis zu 500 DM geahndet werden können. Bei den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden sind die Zuwiderhandlungen unter den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen Straftaten, die mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bedroht sind. Dadurch soll die besondere Verantwortung der Veranstalter oder Gewerbetreibenden für den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit hervorgehoben werden. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ist bewußt eng gefaßt. Die erstmalige Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 2 bis 9 - ein Verstoß gegen § 10 wird in keinem Falle als Straftat gewertet - soll nach der Auffassung des Ausschusses nur dann eine Straftat sein, wenn sie vorsätzlich begangen ist und der Täter wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet hat. Daneben soll aber auch mit Strafe eingeschritten werden können, wenn der Täter Zuwiderhandlungen gegen die §§ 2 bis 9 vorsätzlich und beharrlich wiederholt ({86}). Die Schaffung einer Rückfallvorschrift im engeren Sinne hält der Ausschuß nicht für empfehlenswert, zumal die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen sehr erschwert wäre, weil ein Register über begangene Ordnungswidrigkeiten nicht geführt wird.
Den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden sind in § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 zunächst solche Personen gleichgestellt, die mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebs oder Betriebsteils
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beauftragt sind. Insoweit ist es bei dem bereits in § 13 des geltenden Gesetzes umschriebenen Personenkreis geblieben. Weiter werden den Veranstaltern oder Gewerbetreibenden nunmehr aber auch solche Personen gleichgestellt, die von jenen mit der Überwachung der durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten ausdrücklich beauftragt sind. Der Ausschuß empfiehlt, derartige Beauftragte ausdrücklich zu nennen, weil es sehr zweifelhaft ist, ob sie stets zu den „mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Betriebs oder Betriebteiles Beauftragten" zählen. Würden sie aber nicht unter diesen Personenkreis fallen, so könnten sie - und das wäre nicht ausreichend - gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 nur bei Vorsatz und einem Alter von mehr als 21 Jahren mit einer Geldbuße belegt werden.
ARTIKEL II
Die Änderung des § 6 macht Übergangsvorschriften notwendig. Um eine erneute Überprüfung sämtlicher auf Grund des bisher geltenden Gesetzes geprüften Filme durch die FSK ({87}) zu vermeiden und so großen praktischen Schwierigkeiten zu begegnen, sollten nach Meinung des Ausschusses die bisher als „jugendfördernd" anerkannten Filme als „Freigegeben ab 6 Jahren" gelten und die als „jugendgeeignet" anerkannten als „Freigegeben ab 12 Jahren". Der Ausschuß konnte sich nicht entschließen, für die bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filme die Altersstufe auf 18 Jahre heraufzusetzen, weil die Zahl der auf Antrag der Filmwirtschaft zu überprüfenden Filme zu groß sein würde. Vielmehr sollte geprüft werden, bei welchen bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filmen die Altersstufe auf Grund der Neufassung des Gesetzes auf
B) 18 Jahre festzusetzen wäre. Da die oberste Landesbehörde die Entscheidungsbefugnis über die Einstufung der Filme behält, ist sie auf Grund der Übergangsregelung verpflichtet, zu prüfen, welche bisher ab 16 Jahren freigegebenen Filme nunmehr auf Grund des neuen Gesetzes erst ab 18 Jahren freigegeben werden sollen. Die Überprüfung dieser Filme wird sehr schnell erfolgen können, weil in den Prüfausschüssen der FSK sämtliche Filme bekannt sind und weil über alle Filme das bisherige Prüfergebnis mit Begründung protokollarisch festgehalten ist.
ARTIKEL III
Der § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes ist durch den weitergehenden § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes überflüssig geworden. Der § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Gaststättengesetzes ist, soweit es sich um Verabfolgung geistiger Getränke handelt, durch § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes überholt. Einen vollen Ersatz für das in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes ebenfalls enthaltene Verbot, einer Person unter 16 Jahren Tabakwaren im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft zum eigenen Genuß zu verabreichen, enthält das vorliegende Gesetz zwar nicht - es verbietet dem Jugendlichen in § 9 nur den Tabakgenuß in der Öffentlichkeit -, doch kommt dem in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes enthaltenen weitergehenden Verbot nach Meinung des Ausschusses keine praktische Bedeutung zu. Es wird daher vorgeschlagen, § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gaststättengesetzes zu streichen. Damit müßten gleichzeitig auch der § 16 Abs. 3 und der § 30 Abs. 2 des Gaststättengewerbes aufgehoben werden.
ARTIKEL IV
Das bisherige Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit hat im Saarland keine Geltung. Es kann dort also nicht durch diese Neufassung ersetzt werden. Dem Saarlandtag wird empfohlen, die von ihm erlassenen bisher geltenden Jugendschutzvorschriften aufzuheben und durch ein Gesetz in der vorliegenden Fassung zu ersetzen.
Bonn, den 29. Mai 1957
Priebe
Berichterstatter
Anlage 10 Drucksache 3589
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen ({88}) über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über ¡die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne ({89}).
Berichterstatter: Abgeordneter Wehr
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne - Drucksache 3413 - befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1957
Wehr
Berichterstatter
Anlage 11 Drucksache 3572
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung ({90}) über den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit ({91}) und über den von den Abgeordneten Dr. Greve, Dr. Böhm ({92}), Dr. Reif, Dr. Strosche und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit ({93}).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Kihn ({94})
I. Allgemeines zum Ersten Abschnitt
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 ({95}) bestimmt in § 3 Nr. 3 und § 6, daß durch die Eheschließung mit einem Deutschen die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt. Darüber, ob diese Rechtsfolge noch eintritt, nachdem am 1. April 1953 der Grundsatz gleichen Rechtes für Mann und Frau aktuelles Recht geworden ist ({96}), gehen die Meinungen auseinander. Während in Bayern die Auffassung vertreten wird, daß
2. Deutscher Bundestag - 219. und
der im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz ({97}) geregelte Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht in Widerspruch steht, vertreten die anderen Bundesländer einschließlich des Landes Berlin und die Bundesregierung den Standpunkt, daß die vorgenannten Bestimmungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. April 1953 außer Kraft getreten sind. Infolgedessen wird eine Ausländerin, die nach dem 31. März 1953 einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat, in Bayern als deutsche Staatsangehörige, in den anderen Ländern dagegen als Ausländerin behandelt. In Bayern wird ihr demgemäß das Wahlrecht zugestanden, in den anderen Ländern nicht; dort erhält sie einen Reisepaß, in den übrigen Ländern nicht. In Bayern wird ihr der ausländische Paß abgenommen, wenn sie nach der Rechtsordnung ihres Heimatstaates dessen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit ihres Mannes verliert, in den anderen Ländern behält sie ihren ausländischen Paß.
Entscheidungen oberer Gerichte liegen noch nicht vor; lediglich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 26. Februar 1957 die Fortgeltung des § 6 RuStAG verneint.
Der Bundesrat wollte der unterschiedlichen Praxis ein Ende bereiten und hat gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - Drucksache 2146 - eingebracht. Nach § 6 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Bundesratsentwurfs soll die Ausländerin durch die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie deren Erwerb nicht ausschlägt. Auf diese Weise soll dem Willen der Frau Rechnung getragen werden.
In der 138. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 23. März 1956 wurde der Gesetzentwurf dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung - federführend - und dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zur Mitberatung überwiesen. Letzterer hat auf die Mitberatung verzichtet; der Bundestag hat sich in seiner 206. Sitzung vom 3. Mai 1957 damit einverstanden erklärt.
Der 8. Ausschuß, der den Entwurf des Bundesrates in 4 Sitzungen beraten hat, hat den Vorschlag einer Lösung des Problems im Wege der Gesetzgebung begrüßt und die Ziele des Entwurfs, insbesondere die Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit trotz Berücksichtigung des individuellen Willens der Frau, anerkannt; er hat jedoch eine andere Regelung für zweckmäßiger gehalten, und zwar aus folgenden rechtlichen und rechtspolitischen Erwägungen, die im wesentlichen mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Entwurf übereinstimmen:
1. Der 8. Ausschuß vermag sich der Auffassung der bayerischen Staatsangehörigkeitsbehörden, daß der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit immer einen Vorteil für die Frau bedeute, nicht, anzuschließen, weil die Frau dadurch vielfach ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren würde ({98}). Dieser Verlust kann rechtliche Nachteile für sie mit sich bringen, kann aber auch aus ideellen Gründen, nämlich im Falle
einer starken inneren Bindung an den Heimatstaat, eine ernstliche Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit darstellen, die der Mann bei gleicher Sachlage nicht erfährt. In den Fällen, in denen der Verlust der Staatsangehörigkeit nicht eintritt, kann die Aufzwingung einer weiteren Staatsangehörigkeit dem Willen der Frau, aber auch ihren berechtigten Interessen, widersprechen.
2. Der Bundesgesetzgeber ist in dem Zweiten Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom .17. Mai 1956 ({99}) davon ausgegangen, daß § 6 RuStAG nicht mehr gilt ({100}).
3. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung würde in den Fällen, in denen die Ausschlagungserklärung nicht spätestens bei der Eheschließung abgegeben wird, unter Umständen jahrelange Ungewißheit über die Staatsangehörigkeit der Frau mit sich bringen. Die Dauer der Ungewißheit würde sich nicht einmal bei den in der Bundesrepublik geschlossenen Ehen auf die vorgesehenen sechs Monate ({101}) beschränken. weil jede unverschuldete Verhinderung Berücksichtigung finden soll ({102}); noch zahlreicher würden die Fälle der Ungewißheit sein, wenn die Ehe vor einem ausländischen Standesbeamten geschlossen wird, der die Frau über die Rechtslage nicht belehrt. Bis zur Ausschlagung bzw. bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist stünde also nicht fest, ob die Ehefrau durch die Eheschließung deutsche Staatsangehörige geworden ist. Sollte sie sterben, ohne das Ausschlagungsrecht verloren zu haben, das sie nur selbst auszuüben befugt sein soll, dann könnten sich Schwierigkeiten z. B. bezüglich des maßgeblichen Erbrechts, vor allem aber hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder ergeben.
4. Würde die Frau erst nach der Eheschließung von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen, dann würde sie in den Fällen. in denen das Staatsangehörigkeitsrecht ihres Heimatstaates die Rückwirkung der Ausschlagung nicht anerkennt, sondern dem Ex-lege-Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung als solche Verlustwirkung beilegt, staatenlos werden.
5. Ein kraft Gesetzes eintretender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit würde trotz des Ausschlagungsrechts in vielen Fällen die bisherige Staatsangehörigkeit der Frau bestehen lassen und damit Mehrstaatigkeit herbeiführen. Das gilt z. B. für die französische Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit der nordischen Staaten und Islands, der meisten südamerikanischen Staaten und vieler Commonwealth-Länder, auch für die Staatsangehörigkeit der USA. Wählt dagegen der deutsche Gesetzgeber eine Regelung, die den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von einem positiven Tun der Ehefrau abhängig macht, dann wird wesentlich seltener Mehrstaatigkeit entstehen; sie entfiele für die Französinnen, die Angehörigen der drei nordischen Staaten und Islands, für die Brasilianerinnen und Chileninnen, die Frauen aus Paraguay, Peru und Venezuela schlechthin, für die übrigen vorstehend genannten Gruppen wenigstens dann, wenn sie zur Zeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in ihrem Heimatlande leben.
Ob Mehrstaatigkeit ganz allgemein vermieden
werden muß, kann dahingestellt bleiben. Der
Europarat steht jedenfalls auf diesem Stand12998 2. Deutscher Bundestag - 219. und
punkt und bereitet unter Mitwirkung der Bundesrepublik eine Konvention über die Verhinderung künftiger und die Verminderung bereits bestehender Mehrstaatigkeit vor. Mehrstaatigkeit ist mindestens dann Ursache für Schwierigkeiten aller Art, wenn das Recht des Staates, dem eine deutsche Staatsangehörige gleichzeitig angehört, die Staatsangehörigkeit der Mutter auch auf eheliche Kinder übergehen läßt, wie es z. B. nach dem Recht Frankreichs, der USA und Brasiliens der Fall ist.
6. Der automatische Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung würde, auch wenn er mit einem Ausschlagungsrecht verbunden wäre, nicht den Forderungen entsprechen, die in dem Entwurf einer UN-Konvention betreffend die Staatsangehörigkeit der heiratenden und verheirateten Frau enthalten sind. Auf die Stellungnahme der Bundesregierung unter I Nr. 4 wird Bezug genommen. Die Konvention ist am 29. Januar 1957 vor der UN-Vollversammlung verabschiedet und bereits von mehreren Staaten angenommen worden.
7. Im Falle der im Ausland nach Ortsrecht, also nicht vor dem deutschen Konsul geschlossenen Ehe würde die Frau keine sachgemäße Belehrung erfahren. Das könnte dazu führen, daß sie, ohne es zu wollen oder sogar gegen ihren Willen, deutsche Staatsangehörige würde. Dies gilt auch und vor allem für die Übergangsregelung in Artikel 2 des Entwurfs des Bundesrates.
Aus diesen Erwägungen hat der 8. Ausschuß die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung durch eine andere ersetzt.
II. Im einzelnen zum Ersten Abschnitt Zu Artikel I
Die Ausländerin, die mit einem deutschen Staatsangehörigen die Ehe schließt und durch die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit des Mannes erwirbt, soll einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Nach der Überzeugung des Ausschusses erfordert der Grundsatz gleichen Rechtes für Mann und Frau nicht, daß dem Ausländer, der eine deutsche Staatsangehörige heiratet, die gleichen Möglichkeiten erleichterten Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit eröffnet werden, weil es sich um zwei wesensverschiedene Tatbestände handelt.
Zu Nr. 1 ({103})
Die Änderung des Inhalts des § 6 bedingt, daß an Stelle der Worte „durch Eheschließung ({104})" die Worte „durch Erklärung ({105})" gesetzt werden.
Zu Nr. 2 ({106}) Absatz 1
Satz 1
Weil auch der Ausschuß in der einheitlichen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten ein erstrebenswertes Ziel sieht, soll der Anspruch auf Einbürgerung bestehen, ohne daß die Voraussetzungen des § 8 gegeben sein müssen. Im Hinblick auf Artikel 6 GG ist dem Grundsatz der Familieneinheit aber auch der Vorrang vor Erwägungen der Sicherheit des Staates eingeräumt worden; deshalb wurde auf eine Sicherheitsklausel nach dem Vorbilde des § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes bzw. des § 3 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit verzichtet, zumal § 6 RuStAG in der bisherigen Fassung den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung vorsah, ohne einzelne Frauen aus Gründer der Staatssicherheit vom Staatsangehörigkeitserwerb auszuschließen.
Der Begriff „Deutscher" bestimmt sich nach der Terminologie des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, nicht nach der des Artikels 116 Abs. 1 GG.
Satz 2
Der schuldlos geschiedenen Ehefrau steht der Anspruch auf Einbürgerung noch binnen Jahresfrist zu, vorausgesetzt, daß sich die Schuldlosigkeit aus dem Scheidungsurteil ergibt.
Absatz 2
Wird die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen, also auch vor einer Person, die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Ausland vom 4. Mai 1870 ({107}) zur Eheschließung ermächtigt ist, so genügt die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen. Die Erklärung hat konstitutive Wirkung.
Absatz 3
Die Minderjährige kann die Erklärung selbst abgeben; es bedarf keiner Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters.
Zu Artikel II
Er enthält die Übergangsregelung für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Ehen.
Absatz 1 gibt auch diesen Frauen einen Anspruch auf Einbürgerung, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie wenn sie jetzt erst die Ehe schließen würden.
Absatz 2 Satz 1 und 2
Da die Einbürgerung nur ex nunc wirkt, die Frauen aber ein berechtigtes Interesse haben können, schon seit der Eheschließung deutsche Staatsangehörige zu sein, vor allem dann, wenn sie bereits als solche behandelt worden sind, wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, durch eine konstitutiv wirkende Erklärung diesen Erfolg herbeizuführen.
Die Erklärung ist binnen Jahresfrist gegenüber der zuständigen Einbürgerungsbehörde abzugeben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, ebenso wie im Falle des § 6 Abs. 1 neuer Fassung, nach § 17 Abs. 3 und § 27 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit. Durch die Erklärung wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung erworben.
Satz 3 trifft eine Regelung für den Fall, daß die Frau vor Inkrafttreten des Gesetzes oder vor Ablauf der Erklärungsfrist gestorben ist; dann soll § 21 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 ({108}) entsprechende Anwendung finden.
2. Deutscher Bundestag - 219. und
Satz 4
Ist die Ausländerin nach ihrer Eheschließung bereits eingebürgert worden, so erwirbt sie durch die Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit für die Zeit von der Eheschließung bis zur Einbürgerung.
Es ist der ausdrückliche Wunsch des Ausschusses, daß Frauen, die auf Grund ihrer nach dem 31. März 1953 erfolgten Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen schon als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, nicht nur durch Presse und Rundfunk auf das vorliegende Gesetz aufmerksam gemacht, sondern tunlichst auch individuell, notfalls unter Heranziehung der statistischen Zählblätter, über die Rechtslage unterrichtet werden, falls sich eine solche Benachrichtigung mit dem Streben nach Verwaltungsvereinfachung vereinbaren läßt.
III. Zum Zweiten Abschnitt
Nach § 12 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 ({109}) stand der Anspruch auf Einbürgerung bis zum 31. Dezember 1956 dem. Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit von 1933 bis 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Auslande beibehält.
Die Frist ist mit dem Ende des vorigen Jahres abgelaufen. Aus den Kreisen der Beteiligten wurde der Wunsch laut, den § 12 ohne jede Befristung und unter Ausdehnung auf die Abkömmlinge erneut in Kraft zu setzen. Aus der Mitte des Bundestages wurde daraufhin die Gesetzesvorlage ({110}) - Drucksache 3290 - beim Bundestag eingebracht. Dieser hat in seiner Sitzung vom 5. April 1957 die Vorlage dem Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung ({111}) und dem Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung ({112}) überwiesen.
Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung beschloß, die Gesetzesvorlage - Drucksache 3290 - dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - Drucksache 2146 - als „Zweiter Abschnitt Artikel III" einzufügen.
Zu Artikel III ({113})
In Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung erfuhr die Vorlage die aus der Anlage ersichtliche Fassung. Nach Absatz 1 des § 12 soll der Anspruch auf Einbürgerung dem aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Verfolgten unbefristet zustehen, und zwar auch jenen früheren deutschen Staatsangehörigen, die erst in der Emigration geboren sind.
Der Ausschuß hat sich entschlossen, aus Absatz 1 des Entwurfs die Worte „mit seinen Abkömmlingen" herauszunehmen und den Entwurf in einem Absatz 2 klarer zu fassen. Der Anspruch auf Einbürgerung soll auch den Abkömmlingen zustehen, die nur deswegen nicht deutsche Staatsangehörige geworden sind, weil der eheliche Vater oder bei unehelichen Abkömmlingen die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Hinblick auf die gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte. Dieser Anspruch soll bis zum 31. Dezember 1970 befristet sein.
Bonn, den 28. Mai 1957
Dr. Kihn ({114})
Berichterstatter
Anlage 12 Drucksache 3639
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Sozialpolitik ({115}) über den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit ({116}).
Berichterstatter: Abgeordneter Richter
Die Bundesregierung hat mit Drucksache 3381 vom 5. April 1957 den Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit dem Bundestag unterbreitet.
Das Abkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation enthält die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit.
Es behandelt
in Teil I die Allgemeinen Bestimmungen
der Sozialen Sicherheit,
in Teil II die ärztliche Betreuung der Versicherten,
in Teil III die Gewährung von Krankengeld an die Bezugsberechtigten,
in Teil IV die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
in Teil V die Leistungen bei Alter,
in Teil VI die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
in Teil VII die Familienleistungen,
in Teil VIII die Leistungen bei Mutterschaft,
in Teil IX die Leistungen bei Invalidität,
in Teil X die Leistungen an Hinterbliebene.
Die Teile XI und XII enthalten Bestimmungen über die Berechtigung der regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen und die Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, während die Teile XIII bis XV Allgemeine bzw. Schlußbestimmungen enthalten.
Bemerkt sei, daß die Bundesregierung in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorschlägt, daß der § 596 der Reichsversicherungsordnung mit dem Tage außer Kraft tritt, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der § 596 hat folgenden Wortlaut:
„ § 596
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls nicht gewöhnlich im Inland
13000 2. Deutscher Bundestag - 219. und
aufhielten, haben keinen Anspruch auf die Rente und die Witwenbeihilfe. Die Bundesregierung kann dies mit Zustimmung des Bundesrates für ausländische Grenzgebiete oder für Angehörige solcher auswärtiger Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung eine entsprechende Fürsorge für die Hinterbliebenen durch Betriebsunfall getöteter Deutscher gewährleistet."
Durch die Aufhebung des § 596 RVO wird entsprechend dem Artikel 68 des Übereinkommens die Gleichbehandlung von Einwohnern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzlandes besitzen, erreicht.
Gegen die Außerkraftsetzung des § 596 RVO bestehen seitens des Ausschusses keine Bedenken, weil diese bereits in dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 enthaltene Bestimmung mit der modernen Auffassung, daß der Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit ein persönliches, von der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz des Berechtigten unabhängiges Recht darstellt, kaum vereinbar ist und bereits gegenwärtig auf die Angehörigen der 43 Länder, denen gegenüber die Bundesrepublik auf Grund von Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation oder anderer zwischenstaatlicher Verträge zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, nicht mehr angewendet wird. Damit können die Bestimmungen des Artikels 68 als erfüllt angesehen werden.
Es sei noch darauf verwiesen, daß die Bundesregierung den Vorschlägen des Bundesrates gefolgt ist,
1. in der Einleitung nach den Worten „Der Bundestag hat" die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen,
2. in Artikel 1 nach den Worten „Teil III Krankengeld" die Worte „Teil IV Leistungen bei Arbeitslosigkeit" einzufügen.
Die Begründung bitte ich aus der Drucksache 3381 S. 48 und 49 entnehmen zu wollen.
Der Ausschuß für Sozialpolitik hat in seiner Sitzung am 19. Juni 1957 dem Gesetzentwurf - Drucksache 3381 - mit den erwähnten Ergänzungen des Bundesrates bzw. der Bundesregierung zugestimmt.
Ich darf das Hohe Haus bitten, dem Beschluß des Ausschusses für Sozialpolitik beizutreten und dem Gesetzentwurf in 2. und 3. Beratung seine Zustimmung zu geben.
Bonn, den 19. Juni 1957
Richter
Berichterstatter
Anlage 13 zu Drucksache 3499
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ({117}) über den von den Abgeordneten Dr. Böhm ({118}) und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in Spielfilmen ({119}).
Berichterstatter: Abgeordneter Heinrich
Der Entwurf eines ,Gesetzes betreffend die Darstellung lebender oder verstorbener Personen in
Spielfilmen wurde in erster Beratung in der 97. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Juli 1955 dem Ausschuß ,für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht - federführend - und dem Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Auf Grund einer nachträglichen Vereinbarung im Ältestenrat sollte der Entwurf auch vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht behandelt werden.
Der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beschloß in seiner 83. Sitzung am 11. November 1955, von einer Stellungnahme abzusehen.
Der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Films lehnte nacheingehender Erörterung den Entwurf in seiner 31. Sitzung am 16. Januar 1956 ab.
Der Ausschuß fürgewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht hat den Entwurf in vier Sitzungen in der Zeit vom 29. September 1955 bis 15. November 1956 beraten.
Nach der Absicht der Antragsteller sollte der Gesetzentwurf lebende oder verstorbene Personen während einer Schutzzeit von dreißig Jahren gegen eine Verfilmung wider Willen schützen. Der mit dem Entwurf bezweckte privatrechtliche Schutz des gelebten Lebens schien den Antragstellern erforderlich, um in der Praxis vorgekommene Auswüchse der Verfilmung für die Zukunft zu vermeiden.
Der Ausschuß für ,gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht und der Ausschuß für Fragen der Presse, des Rundfunks und des Pilaw sind von der grundsätzlichen Berechtigung des Anliegens der Antragsteller, derartige Auswüchse bei der Verfilmung des gelebten Lebens zu vermeiden, durchaus überzeugt, sehen sich aber nicht in der Lage, dem vorliegenden Gesetzentwurf zuzustimmen. Gegen den Gesetzentwurf spreche einerseits, daß hierdurch die Möglichkeiten einer filmischen Gestaltung zeitnaher Probleme zu sehr eingeschränkt werden könnten, während andererseits der Weiterentwicklung der Rechtsprechung in Ausgestaltung des Rechts auf die Privatsphäre noch Raum gegeben werden müsse. Diem Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht erschien es aber notwendig, daß die Bundesregierung prüft, auf welche andere Weise dem Anliegen Rechnung getragen werden kann. Hierbei wird die weitere Entwicklung der Verfilmungspraxis zu berücksichtigen sein.
Der Ausschuß empfiehlt deshalb, den Gesetzentwurf abzulehnen und die in Drucksuche 3499 vorgeschlagene Entschließung zu .fassen.
Bonn, den 15. Maid 1957
Heinrich
Berichterstatter
Anlage 14 Drucksache 3588
Schriftlicher Bericht
des Ausschusses für Außenhandelsfragen ({120}) über dien Entwurf einer Dreizehnten Vierordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ({121}).
2. Deutscher Bundestag - 219. und
Berichterstatter: Abgeordneter Brand ({122})
Der Ausschuß für Außenhandelsfragen hat sich in seiner Sitzung vom 27. Mai 1957 mit dem Entwurf einer Dreizehnten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Drucksache 3273 - befaßt; er hat sich der Begründung der Bundesregierung angeschlossen und einstimmig dem Verordnungsentwurf zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1957
Brand ({123})
Berichterstatter
Anlage 15 Drucksache 3574
Schriftlicher Bericht
des 2. Sonderausschusses - Wasserhaushaltsgesetz
über Nr. 1 Buchstabe g ides Antrags des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forstes ({124}) betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft.
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. von Buchka
Auf den Antrag der Fraktion der FDP betr. Reorganisation des Agrarrechts und der Agrarwirtschaft - Drucksache 79 - hatte der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem der Antrag federführend überwiesen war, in dem Schriftlichen Bericht - Drucksache 251 - einen Antrag gestellt, der bis auf den Punkt zu Nr. 1 Buchstabe g vom Deutschen Bundestag in seiner 19. Sitzung am 12. März 1954 angenommen wurde. Der besagte Punkt zu Nr. 1 Buchstabe g wurde hingegen ausgeklammert und dem Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten federführend und den Ausschüssen für Verkehrswesen, für Wirtschaftspolitik, für Rechtswesen und Verfassungsrecht und für innere Verwaltung mitberatend rücküberwiesen.
Auf eine Bitte des federführenden Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat der Deutsche Bundestag in seiner 138. Sitzung am 23. März 1956 beschlossen, diesen Punkt dem Sonderausschuß Wasserhaushaltsgesetz zur federführenden Behandlung zuzuweisen.
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hatte sich bereits in seiner 11. Sitzung am 4. Mai 1954 mit dem genannten Punkt der Drucksache 251 befaßt, wobei ihm eine Stellungnahme des Verkehrsausschusses vorlag, die dem Bundestag empfahl, die Bundesregierung zu ersuchen, die Wasserwirtschaft bundeseinheitlich zu regeln unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen Belange. Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik befürwortete eine bessere Koordinierung der einzelnen Bundesressorts; er betrachtet es jedoch nicht als Aufgabe des Bundestages, der Bundesregierung konkrete Vorschläge über die Zuständigkeitsabgrenzung zu unterbreiten. Der Ausschuß beschloß sodann folgende Empfehlung an den - damals federführenden - Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Bundesregierung zu ersuchen,
die Wasserwirtschaft bundeseinheitlich zu regeln unter Berücksichtigung auch der landwirtschaftlichen sowie insbesondere der gesamtwirtschaftspolitischen Belange.
Am 22. Juni 1954 war der vorliegende Antrag Gegenstand der Beratung in der 19. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Auch dieser Ausschuß hält es nicht für angebracht, daß der Bundestag durch Beschluß bestimmte Wünsche hinsichtlich einer federführenden Zusammenfassung eines Aufgabenbereichs an einer bestimmten Stelle äußert. Er unterstützt jedoch den Antrag insoweit, als in ihm der Wunsch nach einer bundeseinheitlichen Regelung des Wasserhaushalts zum Ausdruck kommt. Die vom Ausschuß für Verkehrswesen vorgeschlagene ausdrückliche Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange hält er für überflüssig, da sie von der zweckmäßigeren Formulierung „gesamtwirtschaftliche Belange" mitumfaßt werde. Für eine Einflußnahme des Deutschen Bundestages auf den Verwaltungsaufbau der Länder sah der Ausschuß im Hinblick auf Artikel 83, 84 GG keinen Raum.
Der Formulierungsvorschlag des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht lautet mithin: „g) den Wasserhaushalt der Bundesrepublik unter
Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen
Belange durch ein Rahmengesetz Bundeseinheitlich gemäß den Vorschriften des Grundgesetzes zu regeln."
Im jetzigen Zeitpunkt ist diese Formulierung durch den bereits zur zweiten Beratung vorliegenden Entwurf eines Wasserhaushaltsgesetzes - Drucksache 3536 - gegenstandslos geworden. Der Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung beschloß auf seiner 8. Sitzung am 18. Juni 1954, sich der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik anzuschließen.
Der 2. Sonderausschuß - Wasserhaushaltsgesetz - befaßte sich nun in seiner 25. Sitzung am 20. Mai 1957 mit dem zugewiesenen Punkt der Drucksache 251, der zum Ziel hat, alle wasserwirtschaftlichen Fragen im Bund federführend beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammenzufassen und den die Wasserwirtschaft betreffenden Verwaltungsaufbau in den Ländern zu koordinieren.
Der Ausschuß hält dies zwar für erwägenswert, sieht jedoch keine Möglichkeit, im Wege eines Beschlusses des Bundestages darauf hinzuwirken. Die interne Organisation der Ministerien sollte diesen selbst vorbehalten bleiben. Ebenso ist die Verwaltungsorganisation der Länder ausschließlich deren Sache. Daß die mit der Wasserwirtschaft befaßten Ressorts der Bundesregierung auf eine Koordinierung hinwirken, hält der Ausschuß für selbstverständlich. Dem Wunsche der Ausschüsse für Wirtschaftspolitik und für, Verkehrswesen nach bundeseinheitlicher Regelung der Wasserwirtschaft kann gleichfalls nicht im Wege eines Bundestagsbeschlusses zu diesem Antrag Rechnung getragen werden. Diesem Wunsche entspricht vielmehr der Gesetzentwurf betr. Änderung und Ergänzung der Artikel 74 und 75 des Grundgesetzes - Drucksache 3158 -, der nach Beratung in den beteiligten Ausschüssen dem Bundestag zur zweiten und dritten Lesung vorliegt.
Der Ausschuß empfiehlt daher, den Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Drucksache 251 - zu Nr. 1 Buchstabe g abzulehnen.
Bonn, den 29. Mai 1957
Dr. von Buchka
Berichterstatter
13002 2 Deutscher Bundestag - 219. und
Anlage 16
Schriftliche Erklärung
der Fraktion der FDP zu dem Antrag des Vermittlungsausschusses betr. das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts ({125}).
Die FDP lehnt die Verkehrssünderkartei aus folgenden Gründen ab:
1. Es würde sich um eine Sondermaßnahme gegen Verkehrsteilnehmer handeln, die u. E. dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes nicht standhalten würde.
2. Es würde eine unübersehbare Belastung der Verwaltung entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten Erfolg stehen würde.
3. Die polizeilichen Einschränkungen der Freiheiten des Staatsbürgers haben schon heute das Maß des Notwendigen beträchtlich überschritten.
4. Die Ursachen der Unfälle können mit solchen Maßnahmen weder eingeschränkt noch gar beseitigt werden.
5. Es ist vielmehr die Aufgabe des 3. Bundestages, nach dem Beispiel anderer Länder den Dschungel übertriebener Vorschriften auf dem Gebiete des Verkehrs zu beseitigen.
Bonn, den 29. Juni 1957
2. Deutscher Bundestag - 219. und
220. Sitzung
Bonn, Sonnabend, den 29. Juni 1957.
Die Sitzung wird um 11 Uhr 18 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Jaeger eröffnet.
Meine Damen und Herren, ich eröffne die neue Sitzung. Nach § 17 in Verbindung mit § 51 der Geschäftsordnung ist die Eintragung in neue Anwesenheitslisten, die jetzt draußen ausgelegt werden, erforderlich. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen.
Das Wort zur Geschäftsordnung hat der Abgeordnete Rasner.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte, die Punkte 43 bis einschließlich 49 der heutigen Tagesordnung abzusetzen, um den Fraktionen für diese Punkte noch einmal Gelegenheit zu Fraktionsberatungen zu geben.
Erhebt sich gegen den Vorschlag des Abgeordneten -Rasner Widerspruch? - Das ist nicht der Fall. Dann sind die Punkte 43, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 abgesetzt. Ich darf festhalten, daß wir die Tagesordnung im übrigen so fortsetzen, wie es bei der letzten Sitzung beabsichtigt war.
Wir kommen also zu Punkt 50 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Antrags des Herrn Bundesministers 'der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1955 ({0}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Überweisung an den Haushaltsausschuß vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf den Punkt 51 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Antrags des Herrn Präsidenten des Bundesrechnungshofs betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofs für das Rechnungsjahr 1955 - Einzelplan 20 - ({1}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Überweisung an den Haushaltsausschuß vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 52 der gestrigen Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Herrn Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehem. Remonteamtes Grabau in Schleswig-Holstein an die Schleswig-Holsteinische Landgesellschaft mbH in Kiel ({2}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet.
Ich schlage Überweisung an den Haushaltsausschuß vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 53 der gestrigen Tagesordnung :
Beratung des Antrags des Herrn Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehm. Remonteamtes Schönböken in Schleswig-Holstein an die Ostholsteinische Landsiedlung GmbH, Eutin ({3}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Überweisung an dein Haushaltsausschuß vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 54 der gestrigen Tagesordnung :
Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung zur Veräußerung des ehem. Standortübungsplatzes Köln-Niehl an die Stadt Köln im Wege des Tausches ({4}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Überweisung an den Haushaltsausschuß vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 55 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung ,des Antrags des Bundesministers der Finanzen betr. Verkauf einer Teilfläche des ehem. Flakgeländes in Stephanskirchen bei Rosenheim an die Firma Pit, Süßwaren-und Nährmittelfabrik, Otto Hoffmann KG, Stephanskirchen ({5}).
Auf 'Begründung und Aussprache wird verzichtet. Ich schlage Überweisung an dein Haushaltsausschuß vor. - Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
Ich rufe lauf Punkt 56 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses ({6}) über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung des ehem. Kasernengrundstücks in Detmold, Richthofenstr., an das Land Nordrhein-Westfalen ({7}).
Berichterstatter ist der Abgeordnete Dr. Vogel.
- Ich erteile ihm das Wort.
({8})
- Herr Dr. Vogel ist nicht da. Das Haus verzichtet auf mündlichen Bericht.
Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung über den Mündlichen Bericht des Haushaltsausschusses Drucksache 3600. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 57 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung ({9}) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Ausbildungsbeihilfen für jugendliche Evakuierte ({10}).
13004 2. Deutscher Bundestag - 219. und
({11})
Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Renger. Sie hat einen Schriftlichen Bericht vorgelegt.
Dann darf ich zur Sache kommen. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Wer dem Antrag des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung, den Antrag Drucksache 2411 für erledigt zu erklären, zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 58 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung ({12}) über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Freigabe des Reichssportfeldes ({13}).
Berichterstatter ist der Abgeordnete Massoth. Er hat einen Schriftlichen Bericht vorgelegt. Es liegt auch ein Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Klingelhöfer für den Haushaltsausschuß nach § 96 der Geschäftsordnung vor.
Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Wer dem Bericht des Abgeordneten Massoth zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 59 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten ({14}) über den Antrag der Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Pünder, Dr. Mommer und Genossen betr. Empfehlungen und Entschließungen der Beratenden Versammlung des Europarates und der Versammlung der Westeuropäischen Union ({15}).
Das Wort als Berichterstatter hat der Abgeordnete Feller.
({16})
- Das Hohe Haus verzichtet auf den mündlichen Bericht. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Antrag Drucksache 3531 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 60 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Verkehrswesen ({17}) über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Flughafen Köln-Bonn in Wahn ({18}).
Berichterstatter ist der Abgeordnete Müller-Hermann. Er hat einen Schriftlichen Bericht vorgelegt. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Antrag des Ausschusses zu Ziffern 1 und 2 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen. Einstimmig angenommen.
Ich rufe auf Punkt 61 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Anrufung des Vermittlungsausschusses ({19}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Wer dem Antrag auf Drucksache 3594 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Enthaltungen? - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen. Der Vermittlungsausschuß ist angerufen.
Ich rufe auf Punkt 62 der gestrigen Tagesordnung:
Beratung des interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse ({20}).
Auf Begründung und Aussprache wird verzichtet. Wer dem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Einstimmig angenommen.
Ich komme nunmehr zu Punkt 27 der gestrigen Tagesordnung, den wir vorhin zurückgestellt haben:
Zweite und dritte Beratung des
a) Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958,
b) Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes ({21}),
c) Entwurfs eines Gesetzes über die Ausfuhrzolliste ({22});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen ({23}) ({24}).
({25})
Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Dr. Serres. Der Bericht liegt schriftlich vor.
({26})
- Ich bin im Augenblick nicht im Besitz der Unterlagen. Ich bitte, einen Augenblick zu warten. Ohne einen Gesetzestext kann ich nicht abstimmen lassen. Ich schlage Ihnen vor, daß wir inzwischen einen anderen Punkt behandeln; offenbar dauert es längere Zeit, bis die Unterlagen beschafft sind.
Nachdem im übrigen, soweit ich sehe, die alte Tagesordnung mit Ausnahme des einzigen Punktes 27 erfreulicherweise erledigt ist, kommen wir nunmehr zu der Tagesordnung von heute. Punkt 1 ist bereits erledigt.
Wir kommen damit zu Punkt 2:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß ({27});
Erster Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit ({28}) ({29}). ({30})
Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Sabel. Er hat einen Schriftlichen Bericht vorgelegt. Demgemäß bedarf es eines mündlichen Berichtes nicht mehr.
2. Deutscher Bundestag - 219. und
({31})
Ich komme zur Einzelberatung und rufe auf Artikel 1, - 2, - 3, - 4, - Einleitung und Überschrift. - Das Wort hat der Herr Abgeordnete Eickhoff.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe mir erlaubt, zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag einzubringen, der Ihnen leider noch nicht vorliegt. Ich nehme an, daß er in kurzer Zeit verteilt werden kann. Ich gestatte mir deswegen, Ihnen den Änderungsantrag zu verlesen, Änderungsantrag der Abgeordneten Eickhoff und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß - Drucksachen 3692, 3137, 3213 -:
Der Bundestag wolle beschließen:
1. Unter Artikel 1 Nr. 2 werden in § 11 Abs. 1 Nr. 2 die Worte „eine Stunde länger, als nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 zulässig ist" gestrichen und durch die Worte „bis 20 Uhr" ersetzt.
Es geht hier um die Ladenschlußzeit in unseren Dörfern, insbesondere während der Zeit der Feldbestellung. Nach der Vorlage sollen die Geschäfte in unseren Dörfern während der Zeit der Feldbestellung bis 19 Uhr geöffnet sein dürfen. Sie kennen die Praxis und wissen alle selbst, daß bis 19 Uhr unsere Bauern nicht in der Lage sind, ihre Einkäufe zu tätigen. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, nicht 19, sondern 20 Uhr zu nehmen.
Weiter schlagen wir Ihnen vor, in Art. 1 folgende Nr. 3 einzufügen:
3. In § 20 wird hinter Absatz 2 folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
({0}) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich, auftretender Bedürfnisse notwendig ist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeitsschutz unbedenklich sind.
Auch hiermit wollen wir nur etwas legalisieren, was heute überall illegal gehandhabt wird. Ich denke z. B. an unsere Seen wie an den Dümmer See und das Steinhuder Meer, die in meiner Heimat liegen. Dort werden an Sonntagen von vielen Besuchern unbedingt geräucherte Aale verlangt, um sie mit nach Hause zu nehmen. Illegal werden diese Aale heute selbstverständlich verkauft. Um diesen Zustand zu legalisieren, schlagen wir Ihnen diese Änderung vor.
Weiter denke ich an den Eisverkauf, gerade an diesen heißen Tagen. Eis darf an Sonntagen und nach Ladenschluß auf den Straßen und Plätzen nicht mehr feilgeboten werden, weil es durch dieses Gesetz - es war damals gar nicht beabsichtigt - verboten ist. Illegal wird dieser Verkauf heute überall gehandhabt. Unsere Polizeibehörden gehen nicht dagegen vor, weil sie sich irgendwie gehandicapt fühlen.
Ich bitte Sie, diesem Änderungsantrag zuzustimmen.
Das Wort hat der Abgeordnete Sabel.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Ältestenrat war einstimmig vereinbart worden, zu diesem Gesetz keine Änderungsanträge zu stellen und es ohne Diskussion zu verabschieden. Ich bedaure sehr, daß man sich nicht an diese Vereinbarung hält.
({0})
Ich möchte auf folgendes hinweisen. Dem Hohen Hause liegen eine ganze Reihe von Gesetzentwürfen vor, die den Ladenschluß behandeln. In diesen Gesetzentwürfen sind eine Menge Fragen angesprochen, die einmal diskutiert werden müßten. Es war unmöglich, diese Gesetzentwürfe schon abschließend zu behandeln, zumal da zwei dieser Gesetzentwürfe, und zwar der Entwurf der SPD und der Entwurf, der aus dem Bundesrat kam, idem Ausschuß noch nicht überwiesen sind. So kam man dann zu der Auffassung, man sollte einen ersten Teilbericht vorlegen und in ihm zwei Probleme behandeln, die einer dringenden Regelung bedürfen, d. h. die Verkaufsbeschränkungen für den Montag in Wegfall kommen lassen und für die landwirtschaftlichen Bezirke gewisse Ausnahmemöglichkeiten für die Zeit der Ernte und der Feldbestellung zulassen.
Im Ausschuß hat man sich einstimmig auf den Bericht geeinigt, der Ihnen heute vorliegt. Wenn jetzt andere Probleme in die Diskussion einbezogen werden, besteht die Gefahr, daß auch diese Korrektur unmöglich wird, weil eben in den anderen Fragen differenzierte Auffassungen vorhanden sind und diese Fragen noch gar nicht beraten worden sind. Der Ausschuß müßte diese Fragen dann beraten. Das ist in dieser Legislaturperiode nicht mehr möglich. Sie würden also diese Korrektur, die notwendig erscheint, praktisch unmöglich machen.
({1})
Ich möchte Sie wirklich ernsthaft bitten, keinem Änderungsantrag Ihre Zustimmung zu geben.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Atzenroth.
Meine Damen und Herren! Ich kann der Begründung, die Herr Kollege Sabel in seinen Ausführungen gegeben hat, nicht zustimmen. Wenn Sie die Änderungsanträge ablehnen wollen, ist das Ihr gutes Recht. Und ob Sie die Ablehnung begründen oder nicht, ist Ihre Sache. Aber Sie können nicht aus der Tatsache, daß ein Abgeordneter von seinem ihm zustehenden Recht Gebrauch macht, einen Änderungsantrag, den er für dringend notwendig hält, zu stellen, die Folgerung ziehen, daß er das, was Sie für Rechtens halten und was von allen hier unterstützt wird, auch noch zurückziehen soll. Es wäre doch etwas merkwürdig, wenn Sie diese Folgerung zögen. Der Abgeordnete hat nicht nur das Recht, sondern hat auch die Pflicht, wenn eine solche Materie hier zur Debatte steht, Anträge zu stellen, die er für dringend notwendig hält. Davon, von diesem Recht Gebrauch zu machen, lassen wir uns nicht abhalten.
Das Wort hat der Abgeordnete Illerhaus.
13006 2. Deutscher Bundestag - 219. und
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Atzenroth, ich glaube, niemand im Hause denkt daran, Ihnen Ihr Recht als Abgeordneter streitig zu machen. Es bleibt Ihnen selbstverständlich unbenommen, Anträge zu stellen. Aber Herr Kollege Sabel hat mit Recht darauf hingewiesen, daß im Ältestenrat einstimmig beschlossen worden ist, bei dieser Novelle nur diese beiden Punkte zu beraten und alle anderen Probleme, die bezüglich der Ladenschlußzeiten offengeblieben sind, zurückzustellen. Es wäre nun ungerecht, wenn man alle anderen Probleme - auch diese beiden, die im Ausschuß gar nicht durchberaten worden sind - hier im Plenum durchboxen wollte. Wir sollten die beiden Fragen, die Herr Sabel soeben angeführt hat - die zwei Stunden am Montagvormittag und die Sache mit der Landbevölkerung -, bereinigen und alle anderen Fragen der späteren Beratung dieser Materie überlassen.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Bucher.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es wird hier immer gesagt, im Ältestenrat sei vereinbart worden, daß zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gesprochen und insbesondere keine Änderungsanträge gestellt werden sollten. Ich will nicht darüber streiten, ob eine solche Vereinbarung tatsächlich getroffen worden ist. Wenn das der Fall wäre, dann wäre der Irrtum auf meiner Seite, indem ich dazu geschwiegen habe. Ich habe es jedenfalls nicht so aufgefaßt. Ich war der Ansicht, man ging davon aus, Materien auf die Tagesordnung zu setzen, die im Ausschuß einmütig verabschiedet waren. Aber dadurch sollte nicht eine Debatte in diesem Hause ausgeschlossen werden. Abgesehen davon könnte selbstverständlich durch eine solche Vereinbarung auch keinem Abgeordneten das Recht genommen werden, hier Änderungsanträge zu stellen. Das möchte ich lediglich klarstellen. Es war nicht etwa eine hinterhältige Art von uns, im Ältestenrat zu schweigen und doch Anträge zu stellen. Es handelt sich dann allenfalls um ein Versehen meinerseits.
Wird weiter das Wort gewünscht? - Es liegen also zu Art. 1, den wir jetzt beraten, zwei Änderungsanträge vor: auf Umdruck 1245 der der Fraktion der FDP und auf Umdruck 1247 der der Abgeordneten Eickhoff und Genossen. Ich weiß nicht, wieweit die beiden Anträge verteilt sind. - Das Wort hat der Abgeordnete Rademacher.
Ich beziehe mich auf die Ausführungen meines Kollegen Bucher, bin aber doch der Meinung, daß wir diese Gelegenheit benutzen sollten, ganz grobe Mißstände zu beseitigen. Das schließt nicht aus, daß wir die vielen Anträge, Herr Sabel, die noch vorliegen, im 3. Bundestag eingehend behandeln.
Ich habe hier ebenfalls einen Änderungsantrag vorzubringen. Die kurzen Erklärungen, die ich darüber abzugeben habe, werden Ihnen sehr schnell sagen, wie notwendig es doch ist, gewisse Dinge so schnell wie möglich zu korrigieren. Es handelt sich um den Bedarf für Binnenschiffer in den Binnenhäfen. Ich brauche nicht besonders auszuführen, in welcher schwierigen Lage die Schiffer sind die auf Wind und Wetter und auf die Fahrzeiten I Rücksicht zu nehmen haben. Wenn sie irgendwo ankommen, sind sie oft nicht in der Lage, den notwendigen Bedarf ihrer Familie, beispielsweise über die Feiertage hinaus, zu decken.
Der Antrag, den ich leider noch nicht habe abziehen lassen können, würde folgendermaßen lauten - er gehört zu § 11 Abs. 2 -:
({0}) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in den an Bundeswasserstraßen gelegenen Orten Gegenstände des täglichen Bedarfs nur an Besatzungsmitglieder von Binnenschiffen und ihre an Bord wohnenden Angehörigen abweichend von § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 an Werktagen bis spätestens 21 Uhr verkauft werden dürfen. Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
In den nach Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung in bestimmten Ortsteilen abwechselnd auf bestimmte Geschäfte beschränkt werden.
Das ist ein Änderungsantrag meiner Fraktion. Herr Präsident, ich erlaube mir, ihn zur Abstimmung zu überreichen.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Sabel.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Anliegen, das Kollege Rademacher vorgetragen hat, ist dem Ausschuß bekannt, konnte aber insbesondere mangels Zeit noch nicht überprüft werden. Diese Überprüfung ist notwendig. Ich bitte, auch diesem Antrag nicht zuzustimmen. Diese Frage muß zu gegebener Zeit gleichfalls diskutiert werden.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Eickhoff.
Eickhoff ({0}): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Heute morgen habe ich zum ersten Male von Kollegen Sabel gehört, daß im Ältestenrat eine Verabredung getroffen worden ist, hierzu keine Änderungsanträge zu stellen. Wenn ich das gewußt hätte, hätte ich es mir vielleicht überlegt. Ich möchte Sie aber nochmals darauf aufmerksam machen, daß es sich bei unserem Antrag nur darum handelt, etwas zu legalisieren, was heute illegal überall durchgeführt wird. Das ist die einzige Begründung.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth.
Meine Damen und Herren! Ich komme jetzt erst zur Begründung der beiden Änderungsanträge, die ich gestellt habe. Ich betone ausdrücklich, in der Beschränkung auf diese beiden Anträge liegt nicht etwa begründet, daß wir das Gesetz nicht noch an Hunderten von Punkten für änderungsbedürftig halten. Wir haben uns auf zwei Punkte beschränkt.
({0})
2. Deutscher Bundestag - 219. und
({1})
- Das können wir ja gelegentlich mal selbst zählen. - Wir haben uns auf zwei Punkte beschränkt, bei denen wir glauben, daß es nicht möglich ist, sie der Entscheidung des 3. Bundestages zu überlassen. Wenn keine Änderung des bestehenden Gesetzestextes erfolgte, würden diese Punkte für diesen Sommer schon empfindliche Gefahren für die betroffenen Kreise heraufbeschwören.
Der erste Punkt betrifft nur die Stadt Berlin. Dort werden im Gegensatz zum sonstigen Bundesgebiet die Zeitungen, besonders die großen Wochenendausgaben, als Sonntagsausgaben herausgegeben. Der Verkauf erfolgt erst in den frühen Stunden des Sonntags, während wir heute, am Samstag, schon im Besitz der Wochenendausgaben sind. Wenn die Zeitungen in Berlin nicht am Sonntagvormittag verkauft werden könnten, würde die geteilte Stadt Berlin für den Sonntag, wo das Lesebedürfnis besonders groß ist, nur auf die Zeitungen aus dem anderen Sektor von Berlin angewiesen sein. Darin sehen wir eine politische Gefahr. Deshalb beantragen wir, daß dem § 5 ein Abs. 2 hinzugefügt wird:
Der Senat von Berlin kann durch Rechtsverordnungen für das Land Berlin
- diese Beschränkung ist ausdrücklich vorgesehen bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen an Sonn- und Feiertagen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften bereits vor 11 Uhr geöffnet werden dürfen.
Der zweite Punkt ist für uns noch wesentlich wichtiger. Ich darf Ihnen erklären, warum und wie ich an diese Angelegenheit gekommen bin. Vorgestern wurde ich plötzlich nach Königswinter gerufen. Dort fand eine Bürgerversammlung statt, auf der in heftigster Weise dem Unmut darüber Ausdruck gegeben wurde, daß die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes von jetzt ab für einen solchen Fremdenverkehrsort die Öffnung der Geschäfte an Sonntagen verbieten; denn die 16 Sonntage sind in diesem Fremdenverkehrsort bereits erschöpft. Täglich kommen dort Tausende, ja sonntags Hunderttausende von Fremden, insbesondere Ausländer, an. Am Ostersonntag, als die Geschäfte geschlossen waren, hat es in Königswinter fast eine Revolution gegeben;
({2})
denn die Ausländer verlangten gemeinsam mit den Ladeninhabern die Öffnung der Verkaufsbuden.
Hier liegt gar kein. sozialpolitisches Problem vor. Diese Geschäfte beschäftigen keine Arbeitnehmer.
({3})
- Bitte schön, dann hätten Sie zu der Versammlung in Königswinter kommen und diese Einwendungen vorbringen sollen. Dort ist klar und deutlich erklärt worden, daß diese Leute keine Angestellten beschäftigen. Ich bin auch bereit, eine Bestimmung aufzunehmen, daß in dieser Zeit keine Angestellten beschäftigt werden dürfen. Sie können aber nicht den vielen Fremdenverkehrsorten und den Wintersportorten, die es in Deutschland gibt, die Betätigung einschränken und nach einer bestimmten Zeit völlig abschneiden. Hier liegt ein Notstand vor. Es handelt sich nicht nur um Königswinter. Dieser Ort gehört nicht zu meinem Heimatland; er gehört zu Nordrhein-Westfalen. Das gilt für alle Fremdenverkehrsorte und für alle Wintersportplätze.
Wir fordern daher, daß im § 10 entsprechend unserem Änderungsantrag die Ergänzung eingefügt wird, 'daß die Landesbehörden die Möglichkeit haben sollen - das ist noch eine große Einschränkung -, die Zahl der verkaufsfreien Sonntage auf 26 zu erhöhen. Nach unserem Antrag tritt also die Erhöhung der Zahl nicht automatisch ein, sondern es ist noch eine Einschränkung in Form einer Prüfung durch die Landesbehörden vorgesehen.
Unser Antrag ist also durchaus berechtigt, und wir bitten Sie, ihm zuzustimmen.
({4})
Das Wort hat der Abgeordnete Sabel.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nur zu dem Änderungsantrag von Herrn Atzenroth zu § 10 einige Bemerkungen machen. Vor wenigen Wochen haben wir uns über das Problem der Sonntagsarbeit unterhalten.
({0})
Wir haben von allen Fraktionen die Beteuerung gehört, daß es ihnen ernst sei, die Sonntagsarbeit so weit wie nur möglich einzuschränken.
({1})
Wenn wir einem solchen Antrag zustimmten, müßte uns das deutsche Volk als unglaubwürdig betrachten.
({2})
Das Wort hat der Abgeordnete Unertl.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nicht dazu beitragen, .daß die Diskussion, die wir bei der damaligen Beratung dieses unglücklichen Gesetzes geführt haben, von neuem auflebt und daß wir heute alle die Änderungen vornehmen, die notwendig sind, um diesem Gesetz all die 'Giftzähne zu ziehen, die nun einmal drin sind. Ich will mich auch an die Abmachungen halten, die im Ältestenrat und im Ausschuß getroffen worden sind. Es wären von meinen Freunden und mir - ich bin überzeugt, von dem (ganzen Hause - viele Dinge vorzubringen, die in dieser kleinen Novelle nicht berücksichtigt werden. Ich bitte aber, von weiteren Änderungsanträgen Abstand zu nehmen, damit wir die Verabschiedung der vom Ausschuß erarbeiteten Vorlage nicht gefährden.
Aber dem Antrag, ,der von meinem Vorredner, dem Kollegen Atzenroth, begründet wurde, muß, glaube ich, das Hohe Haus beipflichten.
({0})
Wir sind es dem Fremdenverkehr schuldig, daß wir hier gesetzlich eine Ausnahme von der sonstigen Sonntagsregelung vorsehen; andernfalls hätte der Bundestag eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene überhaupt nicht erst in Angriff nehmen dürfen. Lieber Kollege Sabel, allen Respekt
13008 2. Deutscher Bundestag - 219. und
({1})
vor der Heiligung des Sonntags. Aber es gibt gewisse Berufe - ich gehöre einem solchen an -, die die Sonntagsarbeit nie werden lassen können; ich m,etine ihrer das Gaststättengewerbe. In der Landwirtschaft ist es das gleiche. In den Fremdenverkehrsgebieten kommen wir angesichts der internationalen Besucher und der internationalen Gepflogenheiten an einer Ausnahme nicht vorbei.
Ich bitte deshalb das Hohe Haus, dem vom Kollegen Atzenroth begründeten Änderungsantrag der FDP zuzustimmen. Ich bin dafür, die Vorlage im übrigen so anzunehmen, wie sie eingebracht worden ist. Der 3. Deutsche Bundestag, in den wieder Mittelstandsvertreter entsandt werden, wird sich mit .dem auseinanderzusetzen haben, was hier im 2. Deutschen Bundestag leider Gottes mißglückt ist.
({2})
Das Wort hat der Abgeordnete Lange.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir werden uns - das darf ich für meine Fraktion erklären - an die im Ältestenrat getroffene Vereinbarung halten.
({0})
Nur ist es notwendig - und das gilt auch gerade für die stärkste Fraktion in diesem Hause -, daß man sich auch bei anderen Gelegenheiten an die Vereinbarungen des Ältestenrats hält und nicht ohne Not von ihnen abgeht.
Wir sind uns im Ausschuß darüber klar gewesen, .daß bei den Abstimmungen, die wir im vergangenen Jahr hier gehabt haben, die Gegner einer entsprechendenfortschrittlichen Lösung schon alle möglichen Unmöglichkeiten in das Gesetz hineinbringen und es in der Durchführung so kompliziert wie eben möglich machen wollten. Um darzutun, welcher Unfug hier angestellt wird: Obwohl seit 1919 eine Ladenschlußzeitenregelung besteht, haben verschiedene Kolleginnen und Kollegen hier im Hause und auch eineganze Reihe von Leuten draußen so getan, als wäre das, was jetzt hier geschieht,etwas völlig Neues und Überraschendes. Ich könnte Ihnen, Herr Atzenroth - jetzt will ich aber nicht übertreiben; Sie haben soeben von „Hunderten von Punkten" gesprochen -, eine ganze Reihe von Punkten, auch von Punkten, die gegen unseren Willen in das Gesetz hineingebracht wurden, nennen, die für bestimmte Gruppen hier im Hause und auch draußen - wenn wir jetzt einmal von Interessentenstandpunkten ,absehen - völlig unbefriedigend sind.
({1})
Verzeihung, nein! Man hätte es damals vernünftig und nicht so unvernünftig mit diesen unmöglichen Änderungsanträgen machen sollen.
({2})
Man sollte heute darauf verzichten, daß weitere Änderungsanträge - gestellt sind sie ja; ich konnte nicht verhindern, daß sie gestellt worden sind -angenommen werden. Ich könnte Ihnen auf Grund besonderer Situationen - Hamburger U-Bahn, um nur ein Beispiel zu nennen; ich will es gar nicht aufgreifen - eine ganze Reihe von solchen kritischen Punkten nennen. Wir hatten selbst einen Antrag gestellt, der weiter geht als diese Vorlage,
die heute hier verabschiedet werden soll. Wir haben uns aber, um diesen verrückten Montag aus dem Gesetz herauszunehmen und um den ländlichen Gebieten in einem gewissen Umfang gerecht zu werden, dazu entschlossen, für heute auf weitere Änderungsanträge zu verzichten und in dieser Legislaturperiode wenigstens das Gröbste aus diesem Gesetz herauszubringen.
Ich bitte noch einmal eindringlich - und das gilt für alle, die noch irgendwelche Wünsche haben -, diese Änderungsanträge abzulehnen und der Ausschußvorlage zuzustimmen.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Illerhaus.
({0})
- Er verzichtet. - Sind weitere Wortmeldungen da?
({1})
- Das ist nicht der Fall.
Meine Damen und Herren, ich darf annehmen, daß die Umdrucke 1245 und 1247 inzwischen verteilt sind.
Dann kommen wir zuerst zur Abstimmung über den Umdruck 1245, Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Ziffern 1 a und 1 b. Ich darf im ganzen darüber abstimmen lassen.
({2})
- Das können Sie als Antragsteller allerdings fordern. Ich komme also zur Abstimmung über Umdruck 1245 Ziffer 1 a. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das letzte war 'die große Mehrheit; abgelehnt.
Wir kommen zur Ziffer 1 b des Umdrucks 1245. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das letzte war die große Mehrheit; beide Anträge sind abgelehnt.
Ich komme nunmehr zu dem Antrag der Fraktion der FDP, der noch keine Nummer hat und an Sie noch nicht verteilt ist - Bedarf für Binnenschiffer -. Der Abgeordnete Rademacher hat ihn hier verlesen. Ist es notwendig, daß der Wortlaut noch einmal bekanntgegeben wird?
({3})
Ich lasse abstimmen. Wer dem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das letzte war die große Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich komme nunmehr zu dem Antrag der Abgeordneten Eickhoff und Genossen Umdruck 1247, zuerst Ziffer 1. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das letzte ist die große Mehrheit; abgelehnt.
Dann Ziffer 2. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das letzte ist die große Mehrheit; abgelehnt.
Ich komme nunmehr zu Art. 1 in der Fassung der Ausschußvorlage. Wer zuzustimmen wünscht,
2. Deutscher Bundestag - 219. und
({4})
den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Mit sehr großer Mehrheit angenommen.
Ich rufe auf Art. 2, - 3, - 4, - Einleitung und Überschrift. - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich komme zur
dritten Beratung
und eröffne die allgemeine Aussprache. - Das Wort wird nicht gewünscht; ich schließe die allgemeine Aussprache. Änderungsanträge liegen nicht mehr vor. Wir kommen zur Schlußabstimmung in der dritten Beratung. Wer dem Gesetzentwurf als Ganzem zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? - Keine Enthaltungen; einstimmig angenommen. Damit ist dieser Punkt der Tagesordnung erledigt.
Meine Damen und Herren, es wird mir eine interfraktionelle Vereinbarung bekanntgegeben, nach der Punkt 6 von der Tagesordnung abgesetzt werden soll. - Widerspruch erfolgt nicht; Punkt 6 ist abgesetzt.
Damit kommen wir zu Punkt 27, dem letzten noch nicht erledigten Punkt der Tagesordnung der gestrigen Sitzung:
Zweite und dritte Beratung des
a) Entwurfs eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1958,
b) Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes ({5}),
c) Entwurfs eines Gesetzes über die Ausfuhrzolliste ({6});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen ({7}) ({8}).
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Serres
({9})
Es liegt ein Schriftlicher Bericht vor. Wir kommen zur Einzelberatung. Ich rufe auf in Drucksache 3361 Buchstabe a, Zolltarifgesetz, § 1. Es liegen eine Reihe Umdrucke vor: 1215, 1223, 1228, 1234, 1242. Ich nehme an, daß die Anträge begründet werden sollen. Wird hierzu das Wort gewünscht? - Das Wort hat der Abgeordnete Müller ({10}).
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich fasse mich mit Rücksicht auf die Zeit selbstverständlich sehr kurz.
Der Außenhandelsausschuß hat in seiner Sitzung vom 4. Mai eine neue Gleitzollformel für Braumalz beschlossen und damit eine Entscheidung von großer wirtschaftspolitischer Bedeutung getroffen. Die neue Formel sieht eine Erhöhung um 3 bis 5 DM pro Doppelzentner vor. Nach den Berechnungen treten infolge der neuen Gleitzollformel je nach Herkunft bei den üblichen Preislagen Malzzollerhöhungen bis zu 5 DM pro 100 kg ein. Die Formel ist schlecht durchdacht und nicht geeignet, den vorgesehenen Zweck zu erfüllen. Denn sie hebt die Zollkurve bei festen und hohen Malzpreisen ganz besonders stark an. Unseres Erachtens gibt es keinen Grund für diese Zollerhöhung. Beide Interessentengruppen sind sicherlich nicht in einer Notlage. Es besteht ferner auch deshalb kein Grund, weil es sich nicht um ein Gesetz handelt, dessen Interesse eine Besteuerung ist. Es handelt sich lediglich um einen Schutzzoll. Die Gefährlichkeit dieser Zollerhöhung liegt darin, daß eine Bierpreiserhöhung unumgänglich erscheint. Es müßte im Interesse der Regierung sein, jede Preiserhöhung zu vermeiden. Wir bitten Sie, dem Antrag auf Umdruck 1215 die Zustimmung zu geben.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Stammberger.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag Umdruck 1234 befaßt sich mit dem Problem, über das soeben bereits gesprochen worden ist. Es ist ein Antrag von Abgeordneten verschiedener Parteien. Er bringt einen Kompromißvorschlag zwischen den Interessen - sagen wir es doch einmal ganz offen - der Mälzerindustrie und den Interessen der Brauindustrie. Dieser Gleitzoll - auch das ist bereits gesagt worden - ist nicht im Interesse der Besteuerung gemacht worden, sondern er dient und soll auch dienen dem Schutz einer bestimmten Berufsgruppe, in diesem Falle der Mälzereien. In jedem solchen Falle ist es notwendig, einmal die Interessen aller sonstigen daran interessierten Wirtschaftszweige gegeneinander abzuwägen und -auch das ist bereits angesprochen worden - dabei auch das Interesse der Verbraucher an einer Vermeidung weiterer Preissteigerungen zu berücksichtigen. Es ist ja immer die Einstellung des Außenhandelsausschusses gewesen - dem ich allerdings nicht angehöre; aber ich entnehme es aus einer vorliegenden Drucksache, in der sich Herr Kollege Elbrächter darüber ausläßt -, durch Zollsenkungen möglichst Preissteigerungen zu vermeiden. Hier wollen wir das Gegenteil tun. Das mag in einem gewissen Umfange im Interesse der Malzindustrie angebracht sein; aber man darf das nicht in einer solchen Art und Weise tun, wie es hier vom Ausschuß vorgeschlagen worden ist. Bei dem hier vorgeschlagenen Gleitzoll ergeben sich notwendigerweise Preiserhöhungen, insbesondere wenn das allgemeine Preisniveau steigt, wenn also gerade durch die Einfuhren ein entsprechender Druck auf den Preis ausgeübt werden sollte. Bei der hier vorgeschlagenen Lösung ist es im Gegenteil so - das werden Sie feststellen, wenn Sie es sich einmal genau nachrechnen, und Ihnen liegt ja eine solche Berechnung vor -, daß es in den Auswirkungen sogar noch zu einer weiteren preissteigernden Tendenz kommen muß. Das ist etwas, was nicht verantwortet werden kann, und etwas, was wir auch gar nicht wollen.
Wie gesagt, unser Vorschlag auf Umdruck 1234 ist ein Kompromißvorschlag gegenüber der bisherigen Lösung, wie sie auch die SPD wiederher13010 2 Deutscher Bundestag - 219. und
({0})
gestellt haben will, und gegenüber der Ausschußfassung. Wir glauben, daß sie allen Interessen, auch den Interessen der Verbraucher, gerecht wird, und bitten daher um Annahme des Antrages.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Horlacher.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will Ihre Zeit nicht lange in Anspruch nehmen. Ich möchte Ihnen bloß folgendes vorstellen.
({0})
- Ich kann Sie ja persönlich nicht vorstellen, wenn ich Sie da hinten nicht sehe.
Zwischen den Beteiligten haben eingehende Aussprachen stattgefunden. Zu den Beteiligten gehören naturgemäß die Landwirtschaft und die verarbeitende Industrie. In erster Linie wollen wir inländische Erzeugnisse verarbeiten und ausländische Erzeugnisse nur so weit hereinnehmen, wie es notwendig ist. Der Malzgleitzoll war seinerzeit nach übereinstimmender Auffassung des Hauses eine absolute Notwendigkeit; denn sonst wäre an Stelle der Braugerste Malz in übermäßiger Menge hereingekommen. Das wollte auch niemand, wegen des Schutzes der beteiligten Industrie, die hier eine Rolle spielt und die auf bodenständiger Grundlage beruht. Bisher hat sich der Malzgleitzoll auf der Grundlage: 20 % Mindestzoll, aber mindestens für 100 kg 60 DM, abzüglich 70 % des Wertes - wobei natürlich immer strittig ist, wie der Wert berechnet wird - nicht ganz bewährt. Im allgemeinen schon, doch hat die Höhe der Malzeinfuhr unter diesem System immerhin zugenommen. Was wir aber unter allen Umständen wollen, ist erstens, daß nicht mehr hereinkommt, als notwendig ist, zweitens, daß der inländische Markt nicht mehr beeinflußt wird, als notwendig ist, und drittens, daß die inländische Industrie, die auf Verarbeitung der Produkte angewiesen ist, entsprechend gegen übermäßige Zufuhren geschützt ist. Das sind die Punkte, auf die es ankommt. Da kann man ja nun berechnen, denn das ist eine gleitende Skala: 60 DM Grundzoll abzüglich eines entsprechenden Prozentsatzes vom jeweiligen Wert. Das bedeutet, daß 'der Abzug hier den Gleitzoll darstellt. Das heißt, der Abzug ist höher, wenn die Preise niedriger werden, und der Abzug ist niedriger, wenn die Preise höher werden, so daß dieses gleitende System eine gewisse Nivellierung bedeutet. Das allein ist natürlich auch eine rechnerische Aufgabe; das kann ich Ihnen nicht so vorführen.
Wir wollen natürlich nicht, daß die Zollwirkung übermäßig wird, wenn 'die Preise hoch sind; denn das würde auch den Interessen nicht entsprechen. Wir wollen aber auch nicht, daß, wenn die Preise niedrig sind, die Zollwirkung nicht entsprechend ist. Deswegen sind die beteiligten Wirtschaftskreise - ich glaube auch mit dem Kollegen Stammberger darin übereinzustimmen - dahin gekommen - das ist allein eine rechnerische Angelegenheit -, jetzt zu sagen: 20 % Wertzoll, mindestens für 100 kg 60 DM abzüglich 67 % des Wertes. Das ist so auskalkuliert, daß allen beteiligten Interessen Rechnung getragen wird, und jetzt sind sie alle miteinander mit dem zufrieden: die Landwirtschaft, die Mälzereien, die Brauereien, und von einer
Bierpreiserhöhung kann gar keine Rede sein. Das hat die Brauindustrie selber jetzt zugegeben.
({1})
- Also dann lassen Sie es, wie es ist. Das ist dann ein reiner, übertriebener Interessenstandpunkt.
Ich würde das Hohe Haus bitten, dem Ausgleichsvorschlag, 'den ich im Interesse einzelner Fraktionen und vieler Mitglieder des Hauses hier vorbringe, zuzustimmen, d. h. dem Antrag Dr. Stammberger und Genossen mit der Maßgabe, daß es an Stelle „abzüglich 68 % des Wertes" heißt „67 % des Wertes". Ich wäre dem Hohen Hause dankbar, wenn es diesem Vermittlungsvorschlag die größtmögliche Zustimmung gäbe.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Krammig.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die in den Umdrucken 1228 und 1242 angesprochenen Zolltarifnummern 27.07, 27.09, 27.10 und 29.01 sollen mit diesen Änderungsanträgen an die durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zolltarifs geschaffene Rechtslage - Drucksachen 3215 und 3566, Art. 1 - angepaßt werden. Wir haben das Zwölfte Gesetz heute morgen beschlossen und müssen nun richtigerweise in 'den neuen Zolltarif die Beschlüsse mit aufnehmen, die im Entwurf nicht enthalten sein konnten, weil das Zwölfte Gesetz damals, als der Entwurf hier eingebracht wurde, noch nicht vorlag. Ich bitte Sie 'deshalb, den Änderungsanträgen auf diesen beiden 'Umdrucken zuzustimmen.
Das Wort hat der Abgeordnete Varelmann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei den Zollverhandlungen am 13. Dezember 1949 in Frankfurt wurde bei den Naturkorken eine technische Umstellung in dem Tarif vorgenommen, indem man bei den Längenmaßen von Linien auf Zentimeter überging. Bei dieser Regelung unterlief den Sachverständigen ein Irrtum. Kork unter 18 Linien wurde gleichgesetzt mit 32 mm und kürzer. 18 Linien entsprechen aber einer Länge von 38 mm und kürzer. Seit dieser Zeit laufen die Bestrebungen auf Richtigstellung dieses Irrtums. Die jüngste Zollvorlage der Bundesregierung - Drucksache 3361 - war auch hierauf abgestimmt. Die 'deutsche Korkindustrie leidet erheblich unter der Konkurrenz von Portugal und Spanien. Die Zahl der Beschäftigten in dieser Industrie ist seit 1950 ständig im Rücklauf. Die Einfuhr von Korkholz ging von 5103 t im Jahre 1955 auf 3351 t im Jahre 1956, also um 33 0/0, zurück. Die Korkenindustrie befindet sich in einem Gebiet, in dem die Arbeitslosigkeit noch weit über dem Bundesdurchschnitt liegt.
Da es sich nur um eine gewisse technische Berichtigung handelt, bitte ich das Haus um Zustimmung zu diesem Antrag.
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Stammberger.
2. Deutscher Bundestag - 219. und
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte noch einmal auf die Frage des Malzzolles und auf das zurückkommen, was Herr Kollege Horlacher zu meinen Ausführungen gesagt hat. Um eine Zersplitterung zu vermeiden - wir haben ja jetzt 67, 68 und 70 % -, möchte ich mich namens derjenigen Kollegen dieses Hauses, die den Antrag auf Umdruck 1234 unterstützt haben, der Anregung von Herrn Kollegen Horlacher anschließen und bitte Sie, auf dem Antrag auf Umdruck 1234 die Zahl 68 durch die Zahl 67 zu ersetzen. Ich darf Sie bitten, diesem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.
Die Berichtigung wird zur Kenntnis genommen. - Das Wort hat der Abgeordnete Kalbitzer.
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- Herr Kalbitzer wird sich hüten, den Zorn des Herrn Kollegen Horlacher zu erregen.
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Zumal da es mir natürlich sehr schwer möglich ist, die dialektgefärbte Aussprache des Herrn Kollegen Horlacher mitzukriegen! Ich habe von den Ausführungen des Herrn Kollegen Horlacher nur so viel mitverstanden, daß er seinen Antrag einen Kompromißantrag nennt. Den Kollegen Stammberger habe ich so verstanden, daß er ebenfalls auf diesen Kompromiß eingehen will. Sagen Sie einmal: Was verstehen Sie eigentlich unter einem Kompromiß? Tatsache ist doch, daß wir lange Zeit einen Zolltarif für Malz gehabt haben, der unwidersprochen war. Dann hat es aus gesetzestechnischen, formalen Gründen - ({0})
- Augenblick! Ich kann Ihre Zwischenrufe ja doch nicht verstehen, Herr Horlacher. Also lassen Sie mich bitte aussprechen. Aus gesetzestechnischen, formalen Gründen ist es dann zu einer Neufassung des Zolltarifs gekommen, wobei man eine Zollerhöhung für Malz hineingeschmuggelt hat. Und nun frage ich Sie: Warum diese Zollerhöhung für Malz in einem Gesetz, das prinzipiell keine Zollerhöhungen oder Zollherabsetzungen, also keine Zolländerungen enthält? Es handelt sich hierbei um einen außerordentlich engstirnigen Interessentenstandpunkt. Das ist ja, soweit ich Herrn Horlacher verstanden habe, von ihm wohl auch selber zugegeben worden. Denn er spricht davon, daß zwischen den Beteiligten Übereinstimmung geherrscht habe. Die Beteiligten sind nach Meinung von Herrn Horlacher die Landwirtschaft und die Industrie. Für die Landwirtschaft hat das zunächst einmal gar nichts zu sagen; denn die Landwirtschaft hat ja Festpreise für ihr Getreide. Vielmehr ist hier eine Vereinbarung zwischen zwei Industriezweigen, nämlich zwischen den Mälzern und den Brauern, getroffen worden. Natürlich wollen die Mälzer gerne einen höheren Einfuhrzoll haben, damit sie ihr Malz teurer verkaufen können. Den Brauern ist es aus einem ganz anderen Grunde ziemlich egal, ob das Malz teurer wird. Denn die Brauer haben sich Herrn Wirtschaftsminister Erhard gegenüber dazu verpflichtet, bis zum Jahresschluß keine Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn die Preise der Grundstoffe usw. in der Zwischenzeit nicht erhöht werden. Wenn also der Malzpreis
jetzt durch die Zollerhöhung steigt - und das wird er ganz zweifellos, und zwar etwa zwischen 1,50 und 2 DM per Tonne -, dann sind doch die Brauer ihrer Zusage ledig und können von sofort an die Bierpreise willkürlich erhöhen.
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Es besteht keinerlei Zusicherung der Brauer - das kann man von ihnen auch schließlich gar nicht verlangen -, trotz erhöhter Rohstoffpreise ihre Bierpreise stabil zu halten. Wenn die Brauer Herrn Horlacher vielleicht eine solche Zusage gegeben haben, so ist das für die deutsche Öffentlichkeit noch nicht ohne weiteres interessant und vor allen Dingen für niemanden verbindlich.
Sie wollen hier also einen bewährten Zollsatz erhöhen und damit das Preisgefüge natürlich ins Rutschen bringen.
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Diese Verantwortung aber, meine Damen und Herren von der CDU, müssen Sie auf sich nehmen. Wenn Sie hier ohne Not einem Antrag zustimmen wollen, der im Ergebnis eine Preiserhöhung ergibt, dann tun Sie es bitte; aber das muß dann auch auf Ihnen hängenbleiben, das wollen wir nicht mit übernehmen.
Wenn Sie Ihren Antrag auf Zoll- und also schließlich auf Preiserhöhung einen Kompromiß nennen, so sehe ich gar nicht, wer eigentlich mit wem einen Kompromiß geschlossen hat. Das ist doch auch gar nicht nötig. Befindet sich die Malzindustrie in einer solchen wirtschaftlichen Lage, daß sie mit Fug und Recht sagen könnte, sie brauche einen höheren staatlichen Schutz als bisher? Das ist nicht der Fall. Den deutschen Mälzern - das weiß man landauf landab - geht es im Gegenteil finanziell ausgesprochen gut. Sie haben ihre Kapazitäten wesentlich über den Bedarf hinaus erhöht, und es gibt Beispiele dafür, daß deutsche Malzfabriken so gut verdient haben, daß sie inzwischen dabei sind, ihre Gewinne außerhalb ihrer eigenen Industrie anzulegen. Sie mögen das tun, ich will es ihnen nicht vorwerfen. Aber in dieser außerordentlich günstigen finanziellen Position eine Zollerhöhung zu verlangen, die zum Schluß zu Preiserhöhungen für den Konsumenten führt, ist doch ein ziemlich tolles Stückchen, und es ist genau das, was ich im Außenhandelsausschuß zu meinem eigenen Bedauern immer wieder habe feststellen müssen, daß nämlich Interessentencliquen die Zollpolitik im Deutschen Bundestag zu bestimmen versuchen. Das lehnen wir ab.
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Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Horlacher.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Jetzt kenne ich mich wirklich nicht mehr aus. Ich darf Ihnen sagen, daß in das historische Buch der Ausschußbeschlüsse folgendes eingetragen ist: Die SPD hat dem Ausschußantrag - den ich jetzt nicht zu widerholen brauche - mit einer anderen Grundlage einstimmig zugestimmt. So war es doch im Handelspolitischen Ausschuß, stimmt es oder stimmt es nicht?
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13012 2. Deutscher Bundestag - 219. und
(Dr. Horlacher
- Ja, Sie waren nicht dabei. Man darf ja immer froh sein, wenn man einmal nicht dabei ist, weil es nachher dann leichter ist, Kritik zu üben. Wenn man selber dabeigewesen ist, ist es sehr schwierig, nachträglich Kritik zu üben.
Aber ich darf auf die Sache selbst zurückkommen. Herr Kollege! Machen Sie doch aus einer Maus keinen Elefanten. Man will hier doch ganz offenbar die Vorstellung erwecken, daß bei der Kalkulation des Bierpreises - ich gehe auf die Sache ein - der Auslandszoll für Malz eine durchschlagende Rolle spielt. Das ist ja nicht der Fall. Die meisten Bierbrauereien in Süddeutschland wissen überhaupt nichts vom Auslandsmalz; sie haben gelegentlich Spitzenbeträge bezogen. Andere Brauer brauchen vielleicht je nach der Qualität und nach dem Ausfall der Inlandsgerste etwas mehr Spitzenbeträge. Das will ich nicht ableugnen. Aber im gesamten Verkehr sind es doch nur ganz geringe Summen. Wenn wir 800 000 t Malz verarbeiten und etwa 50 000 t Auslandsmalz eingeführt werden, können Sie sich doch mit dem Bleistift ausrechnen, daß das für die Bierpreiskalkulation kein ausschlagender Faktor ist. Im übrigen sind die Ausführungen des Herrn Kollegen auch deswegen falsch, weil - darüber sind sich alle Kollegen einig - ein Wertzoll 'von 20 % bei Malz angesichts der ausländischen Malz- und Gerstenpreise für die Konkurrenzfähigkeit unserer eigenen Industrie einfach unmöglich ist. Deswegen waren wir uns darüber einig, hier einen Gleitzoll einzuführen, der ausreicht, den Differenzbetrag zwischen Inlands- und Auslandspreis auszugleichen, der aber gleichzeitig dafür sorgt, daß der Ausgleich nicht starr erfolgt, sondern beweglich bleibt. Wenn gewisse Höhen erreicht werden, wird der Zoll niedriger, und wenn gewisse Tiefpunkte erreicht werden, wird der Zoll höher. Deswegen ist es ein ganz gerechtes System.
Es bietet sogar eine gute Grundlage für die Kalkulation in den einzelnen Betrieben, wenn wir beim Abzug von den 60 DM Zoll von 70 % des Wertes auf 67 % zurückgehen. Das ist eine notwendige Korrektur, die sich aus den Handelsgepflogenheiten und mit Rücksicht auf die Wertzollberechnung ergibt. Mit dieser Wertzollberechnung müssen wir uns sowieso im neuen Bundestag noch eingehend beschäftigen. Nach der sogenannten Wertzollverordnung kommen bei der Berücksichtigung des Wertes die Frachten und noch alles mögliche in Frage. Auch die Standortlage der einzelnen Industrien und alles, was dazugehört, spielt dabei eine Rolle. Deshalb haben wir gesagt: wir wollen uns auf die Details gar nicht einlassen, sondern wir wollen eine leichte, ganz geringfügige Korrektur eintreten lassen, indem wir von 70 % auf 67 % zurückgehen.
Ich freue mich, daß Herr Kollege Stammberger sich dem angeschlossen hat,
Unterdessen steht auch fest, daß bei dem Antrag, der jetzt als Vermittlungsvorschlag aller Beteiligten herausgekommen ist, von einer Bierpreiserhöhung oder auch nur dem Anlaß zu einer Bierpreiserhöhung gar keine Rede sein kann. Deshalb bitte ich Sie mit Begeisterung, dem Vermittlungsvorschlag mit 67 % Ihre Zustimmung zu geben.
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Das Wort hat der Abgeordnete Kalbitzer. Das Duell geht fort.
Lieber Herr Kollege Horlacher, so billig kommen Sie natürlich nicht weg. Wenn Sie sagen, die SPD habe zuerst dem Antrag zugestimmt und ich bemühte mich nur auf die Tribüne, weil ich damals nicht im Ausschuß gewesen sei. Ich war zwar nicht im Ausschuß, aber es ist doch völlig klar, daß der ganze Ausschuß bei dieser umfangreichen Vorlage im guten Glauben war, es handle sich ausschließlich um eine technische und nicht um eine materielle Änderung. In dem Augenblick, wo wir eines besseren belehrt wurden, haben wir uns das überlegt. Oder glauben Sie, Herr Horlacher, daß die Sozialdemokratie sich im Jahre 1957 für eine Zollerhöhung einsetzt, damit es der Malzindustrie bessergeht? Es ist doch ganz widersinnig, das anzunehmen und uns zu unterstellen.
Sie haben davon gesprochen, daß die Zollerhöhung sich auf die Bierpreiskalkulation nicht auswirke. Dieses Argument würde ich gerne akzeptieren, wenn Sie es mir ermöglichten, in die Kalkulation der Bierbrauer Einsicht zu nehmen. Gerade das ist aber nicht möglich, und folglich muß ich bei der Tatsache bleiben, daß die Bierindustrie entsprechend der Verabredung mit dem Bundeswirtschaftsminister tun und lassen kann, was sie will, wenn sich der Preis eines Rohstoffs, eben des Malzes, erhöht. Dabei geht es nicht um Ihre Meinung, sondern um die wirkliche rechtliche Lage. Dabei geht es auch nicht darum, was der Bierbrauerverband Ihnen zusagt, sondern darum, wie das in der Öffentlichkeit begriffen wird und was die Zukunft darüber lehrt.
Das einzige Argument, Herr Horlacher, das Ihnen offengestanden hätte, um mich zu überzeuggen, wäre die Darstellung gewesen, daß es der Malzindustrie ungewöhnlich schlechtgehe. Dann hätte ich gesagt: warum soll die deutsche Malz- industrie ruiniert werden? Aber die gegenteilige Feststellung meiner Seite haben Sie mit keinem Wort zu entkräften versucht. Ich darf deshalb, ohne gewaltsam zu sein, unterstellen, daß meine Ausführungen über die günstige Situation der deutschen Malzindustrie richtig sind. Angesichts dieser Tatsache möchte ich wenigstens wissen, warum Sie ausgerechnet der gut verdienenden Malzindustrie ein noch besseres Geschäft zuschanzen wollen. Das ist nicht zu begreifen. Heute bedeutet eine Zollerhöhung bei der Labilität ides Preisgefüges ein Rutschen der Preise nach oben. Das können wir nicht mitmachen. Ich sehe auch gar nicht ein, warum sich die CDU ausgerechnet für die deutsche Malzindustrie so stark macht. Aber das soll ihre eigene Sache sein.
Deshalb bitte ich Sie noch einmal, wegen der Stabilerhaltung der Preise idem Umdruck 1215 zuzustimmen.
Herr Abgeordneter Krammig!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mir geht es nicht um Bier- und Malzpreiserhöhung, mir geht es um den Zollsatz. Um die Jahreswende 1953 zu 1954 haben wir einen Mischzollsatz, nicht einen reinen Gleitzollsatz in einer Höhe eingeführt, wie sie heute die SPD in Änderung ides Ausschußbeschlusses beantragt. Schon damals ist versucht worden, den Abzug nicht
2 Deutscher Bundestag - 219. und
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auf 70, sondern 65 % des Wertes zu limitieren. Es ist nicht gelungen, weil nachgewiesen werden konnte, daß damit auch im Inland Malzpreiserhöhungen möglich gewesen wären, da der Zollschutz so hoch war, daß das ohne weiteres verkraftet werden konnte. Aus diesem Grunde hat man 70 % genommen. Nun hat sich weiß Gott aber die Lage der Mälzereien in den letzten Jahren nicht verschlechtert, sondern verbessert, so daß nach meiner persönlichen Auffassung gar keine Veranlassung besteht, an dem ursprünglichen Zollsatz, den wir 1953 beschlossen haben, etwas zu ändern, vor allem deshalb nicht, weil wir im Zeitalter der Zollsatzsenkungen und nicht der Zollsatzerhöhungen stehen.
Herr Kollege Kalbitzer, Sie sprachen von einem Antrag der CDU. Ich darf Sie berichtigen. Es ist ein Antrag, der von Angehörigen meiner Fraktion unterschrieben ist, aber nicht von der Fraktion.
Ich habe keine weiteren Wortmeldungen. Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der SPD auf Umdruck 1215. Wer zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Mit Mehrheit abgelehnt.
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- Das ist Ihnen zweifelhaft. Also wiederholen wir die Abstimmung.
Wer dem Umdruck 1215, Änderungsantrag der Fraktion der SPD, zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Wenn sich die Herren Schriftführer nicht einigen, Hammelsprung!
Meine Damen und Herren, ich bitte, die Türen zu schließen. - Was ist denn?
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- So heiß ist es doch nicht, meine Damen und Herren! Ich bitte, sich doch zu beeilen. Wer draußen ist, will an dieser Abstimmung nicht mitwirken. Ich kann niemanden zwingen. - Die Auszählung ist beendet.
Das Ergebnis der Auszählung ergibt Beschlußunfähigkeit des Hauses. Mit einem Blick auf die Tagesordnung wollen wir es für diese Woche des grausamen Spiels genug sein lassen. Am Abend des nächsten Samstags, des 6. Juli, ist mit Gottes Hilfe Schluß. Es kommt noch eine Sitzung im August. Ich hoffe, daß die Restpunkte in der nächsten Woche noch mit erledigt werden können, und sehe deshalb davon ab, die nächste Sitzung des Bundestages in fünf Minuten einzuberufen.
Ich berufe die nächste Sitzung auf den 2. Juli 1957 ein. Die Sitzung ist geschlossen.