Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.
Die Sitzung ist eröffnet.
Meine Damen und Herren, vor Eintritt in die Tagesordnung
({0}) gedenken wir eines Kollegen, der in den Parlamentsferien von uns gegangen ist. Der Bundestagsabgeordnete Otto Ziegler, Mitglied der Fraktion der SPD in diesem Hause, ist am 27. Juli dieses Jahres verstorben. Otto Ziegler ist am 7. Juli 1895 in Tiedmannsdorf, Kreis Braunsberg in Ostpreußen, geboren. Seit 1912 war er bei der Reichs- bzw. Bundespost tätig. Am ersten Weltkrieg hat er als Soldat teilgenommen. Seit 1919 war er in seiner Heimatstadt Stadtverordneter, Stadtrat, Kreistagsabgeordneter und Kreisausschußmitglied sowie Angehöriger des Ostpreußischen Provinziallanidtages. 1933 wurde er mit manchem anderen in das Gefängnis geworfen. Nach dem Kriege gehörte er dem Flüchtlingsbeirat für die britische Zone an. Er war langjähriges Gewerkschaftsmitglied und hat zahlreiche Ehrenämter besonders im Bundesvorsitz der Deutschen Postgewerkschaft bekleidet.
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Unser Kollege Otto Ziegler wurde 1953 in den Deutschen Bundestag gewählt. Er war Mitglied im Ausschuß für Beamtenrecht und im Ausschuß für Post- und Fernmeldewesen. Er gehörte dem Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost an. Sein objektives und fachkundiges Urteil wurde augemein geschätzt. Unser Beileid gehört den Angehörigen, aber auch seiner Fraktion, die durch den Heimgang Otto Zieglers ein hochgeachtetes Mitglied verloren hat.
Wir gedenken eines zweiten Toten. Am 24. September 1956 ist der Generalsekretär des Europarates, M. Léon Marchal, verstorben. Herr Marchal hat dem Europarat als Generalsekretär hervorragende Dienste geleistet. Er genoß auch bei den deutschen Delegierten des Europarates großes Ansehen. Sein Tod bedeutet unzweifelhaft einen bitteren Verlust für die Sache der europäischen Einigung und für die Arbeit des Europarates. Ich habe dem Europarat die Anteilnahme des Deutschen Bundestages telegraphisch ausgesprochen.
Seit unserer letzten Sitzung hat in erschreckendem Ausmaß eine Reihe von Katastrophen viele Menschenleben gefordert, sowohl in unserem Vaterland als auch in den Nachbarländern und in anderen Teilen der Welt. Ich nenne hier das Grubenunglück in Marcinelle in Belgien, bei dem 243 Bergleute den Bergmannstod gefunden haben. Das Unglück hat überall in der Welt Trauer und Anteilnahme ausgelöst. Ich habe dem Herrn Präsidenten der belgischen Kammer die Anteilnahme des Deutschen Bundestages telegraphisch ausgedrückt.
Wir gedenken bei der Wiederaufnahme unserer Arbeit nach den Ferien dieser und aller anderen Opfer und des Leids, das damit über viele Familien hereingebrochen ist.
Sie haben sich zu Ehren der Toten erhoben. Ich danke Ihnen.
Meine Damen und Herren, ich darf dem Bundestag weiter bekanntgeben, daß der Herr Abgeordnete Trittelvitz mit Wirkung vom 12. September 1956 sein Mandat niedergelegt hat. Der Herr Abgeordnete Maucher hat mit Wirkung vom 16. September 1956 ebenfalls seih Mandat niedergelegt.
Für den verstorbenen Bundestagsabgeordneten Ziegler ist der Herr Bundestagsabgeordnete Leitow hier unter uns eingetreten, für den ausgeschiedenen Abgeordneten Trittelvitz ist die Abgeordnete Frau Herklotz in den Bundestag eingetreten, und für den ausgeschiedenen Abgeordneten Maucher ist die Abgeordnete Frau Pia Kaiser in den Bundestag eingetreten. Ich heiße die neu eingetretenen Abgeordneten Leitow und Frau Kaiser in unserer Mitte herzlich willkommen und wünsche ihnen eine gute Mitarbeit.
Frau Abgeordnete Herklotz kann wegen Erkrankung heute noch nicht an den Beratungen teilnehmen.
Sodann, meine Damen und Herren, darf ich Glückwünsche zu Geburtstagen aussprechen. Es wurden Herr Abgeordneter Müller ({2}) am 18. Juli 60 Jahre alt, Herr Abgeordneter Odenthal am 24. Juli 60 Jahre alt, Herr Abgeordneter Dr. Dr. h. c. Müller ({3}) am 29. Juli 72 Jahre alt, Herr Bundesminister Neumayer am 29. Juli 72 Jahre alt, Herr Abgeordneter Ruhnke am 21. August 65 Jahre alt, Herr Abgeordneter Jahn ({4}) am 29. August 71 Jahre alt, Herr Abgeordneter Walter am 22. September 71 Jahre alt, Herr Abgeordneter Dr. von Buchka am 23. September 71 Jahre alt und Herr Abgeordneter Jaksch am 25. September 60 Jahre alt.
Ich darf die Damen und Herren, die auf dieser Geburtstagsliste stehen, und auch die anderen, die noch nicht das würdige Alter erreicht haben wie diejenigen, denen der Bundestag formell gratuliert, herzlich beglückwünschen.
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Schließlich habe ich Ihnen noch mitzuteilen, daß die Fraktion der Deutschen Partei mich davon unterrichtet hat, daß sie in der Fraktionssitzung vom 25. September 1956 beschlossen habe, mit der Fraktion der Freien Volkspartei eine technische Arbeitsgemeinschaft zu bilden.
Damit, meine Damen und Herren, sind meine Vorbemerkungen beendet.
Die übrigen amtlichen Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Juli 1956 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht gestellt:
Wehrpflichtgesetz;
Gesetz zum Übereinkommen Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Oktober 1936 über die Krankenversicherung der Schiffsleute;
Gesetz zum Übereinkommen Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Landwirtschaft;
Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden;
Gesetz über eine Kredithilfe für das Land Berlin;
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes, des Zolltarifgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes ({6});
Zweites Gesetz zur Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes;
Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk;
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht;
Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes;
Gesetz über das Dritte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ({7});
Gesetz über das Vierte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ({8});
Gesetz über das Fünfte Protokoll vom 15. Juli 1955 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ({9});
Gesetz über die Feststellung eines Vierten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1955 ({10});
Haushaltsgesetz 1956.
Zum Haushaltsgesetz 1956 hat der Bundesrat Ausführungen gemacht, die in Drucksache 2644 vervielfältigt sind.
Außerdem hat der Bundesrat in der gleichen Sitzung beschlossen zu verlangen, daß hinsichtlich folgender Gesetze der Vermittlungsausschuß einberufen wird:
Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes; Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes; Zweites Gesetz zur Änderung des Notopfergesetzes;
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes;
Bundesleistungsgesetz.
Die Gründe hierzu sind in den Drucksachen 2639 bis 2643 niedergelegt.
Der Herr Bundeskanzler hat unter dem 9. Juli 1956 die Kleine Anfrage 257 der Fraktion der FDP betreffend Stellungnahme zur Äußerung des Sekretärs der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, Chruschtschow - Drucksache 2490 -beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2628 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Familienfragen hat unter dem 23. Juli 1956 die Kleine Anfrage 258 der Fraktion der FDP betreffend Mitwirken des Bundesministers für Familienfragen in der Aktion Ferienplätze für Berliner Kinder - Drucksache 2526 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2647 vervielfältigt.
({11})
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 9. Juli 1956 die Kleine Anfrage 259 der Fraktion der DP betreffend Entlassung von Kriegsverurteilten - Drucksache 2528 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2629 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 14. Juli 1956 die Kleine Anfrage 260 der Fraktion der FDP betreffend Strafermittlungssache gegen Staatssekretär Hallstein, Botschafter Blankenhorn und andere in Bonn - Drucksache 2530 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2636 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Atomfragen hat unter dem
20. Juli 1956 die Kleine Anfrage 261 der Abgeordneten Dr. Graf ({12}), Geiger ({13}), Wieninger und Genossen betreffend Radioaktive Niederschläge - Drucksache 2547 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2649 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 12. September 1956 die Kleine Anfrage 262 der Abgeordneten Schwarz, Dr. Bartram, Gerns und Genossen betreffend Ehemaliges Remontegut Grabau, Kreis Storman - Drucksache 2549 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2685 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 9. Juli 1956 die Kleine Anfrage 263 der Abgeordneten Frau Hütter, Dr. Stammberger und Genossen betreffend Festnahme von zwei Personen auf dem Grundstück der Deutschen Botschaft in Moskau - Drucksache 2555 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2630 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 18. September 1956 die Kleine Anfrage 264 der Fraktion der FDP betreffend Standort des Langwellensenders - Drucksache 2556 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2697 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem
13. Juli 1956 die Kleine Anfrage 265 der Fraktion der SPD
betreffend Erleichterung für den Reiseverkehr zwischen der
Bundesrepublik und den ost- und südosteuropäischen Staaten
- Drucksache 2559 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2634 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem
11. September 1956 die Kleine Anfrage 266 der Fraktion der SPD betreffend Freimachung von beschlagnahmten Liegenschaften - Drucksache 2563 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2680 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Wirtschaft hat unter dem
21. Juli 1956 die Kleine Anfrage 267 der Abgeordneten Höcherl, Niederalt, Stücklen, Wieninger und Genossen betreffend Kreditversorgung des Mittelstandes - Drucksache 2564 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2648 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Verteidigung hat unter dem
12. Juli 1956 die Kleine Anfrage 269 der Fraktion der FDP
betreffend Überfliegen der Großstädte durch Düsenflugzeuge
- Drucksache 2572 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2635 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 18. September 1956 die Kleine Anfrage 270 der Fraktion der SPD betreffend Entschädigung der „Vulkan"-Geschüdigten Drucksache 2606 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2698 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Wirtschaft hat unter dem 6. September 1956 die Kleine Anfrage 271 der Abgeordneten Kurlbaum, Dr. Böhm ({14}), Dr. Hoffmann und Genossen betreffend Kartelle in der Bundesrepublik - Drucksache 2607 - beantwortet. Sein Schreiben Ist als Drucksache 2679 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 26. Juli 1956 die Kleine Anfrage 273 der Abgeordneten Dr. von Buchka, Ruhnke, Schwann, Geiger ({15}), Dr. Gülich, Elsner, Dr. Elbrächter, Dr. Preiß und Genossen betreffend Behandlung der Jagdkosten in steuerlicher Hinsicht - Drucksache 2610 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2655 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Verteidigung und der Herr Bundesminister der Finanzen haben unter dem 2. und 8. August 1956 die Kleine Anfrage 274 der Abgeordneten Dr. Bucher und Genossen betreffend Unbürokratisches Verfahren und Berücksichtigung des Mittelstandes bel öffentlichen Ausschreibungen
- Drucksache 2613 - beantwortet. Ihre Schreiben sind als Drucksachen 2664 und zu 2664 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Atomfragen hat unter dem 21. September 1956 die Kleine Anfrage 275 der Abgeordneten Dr. Ratzel, Dr. Mommer, Kurlbaum, Dr. Schöne, Maier ({16}) und Genossen betreffend Radioaktive Verseuchung der Atmosphäre - Drucksache 2620 - beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2702 vervielfältigt.
Der Herr Stellvertreter des Bundeskanzlers hat mit Schreiben vom 7. Juli 1956 die Stellungnahme und die Entschließung des Bundesrates zur Achtundfünfzigsten Verordnung über Zollsatzänderungen ({17}) mitgeteilt, die in Drucksache 2633 vervielfältigt sind.
Der Herr Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat unter dem 6. August 1956 auf Grund des Beschlusses des
Deutschen Bundestages in seiner 155. Sitzung über die Vorbereitungsarbeit zur Herausgabe von Sonderpostwertzeichen mit Zuschlägen zugunsten der Ferienaktion für Berliner Kinder berichtet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2662 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister des Innern hat unter dem 6. August 1956 auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundestages in seiner 138. Sitzung über die Schritte der Regierung zur Förderung des „Europäischen Schultages" berichtet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2663 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Verkehr hat unter dem 9. August 1956 auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundestages in seiner 137. Sitzung über die Erleichterung des europäischen Reiseverkehrs durch Autobahnsymbole berichtet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2665 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister für Arbeit hat unter dem 8. August 1956 zum Beschluß des Deutschen Bundestages in seiner 145. Sitzung über die Handhabung der Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge mitgeteilt, daß diesem Beschluß in vollem Umfange entsprochen werde. Sein Schreiben ist als Drucksache 2666 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 6. Juli 1956 gemäß § 1 Abs. 3 der Reichsschuldenordnung die Anleihedenkschrift 1955 übersandt, die im Archiv zur Einsichtnahme aufliegt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 20. September 1956 auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundestages in seiner 155. Sitzung über die Schritte der Bundesregierung betreffend Hochwasserschäden in Niederbayern berichtet. Sein Schreiben ist als Drucksache 2703 vervielfältigt.
Der Herr Bundesminister der Finanzen hat unter dem 19. September 1956 auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundestages in seiner 104. Sitzung über die Vorbereitungsarbeiten der Regierung zur Ausgabe neuer Zweimarkmünzen berichtet. Sein Schreiben wird als Drucksache 2704 vervielfältigt.
Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses hat unter dem
14. September 1956 mitgeteilt, daß der Vermittlungsausschuß das vom Bundestag in seiner 158. Sitzung beschlossene Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes bestätigt hat. Sein Schreiben ist als Drucksache 2690 vervielfältigt.
Dann können wir in die Tagesordnung eintreten. Ich rufe auf Punkt 1:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes ({18}) zu dem Bundesleistungsgesetz ({19}).
Ich frage, ob der Herr Berichterstatter des Vermittlungsausschusses das Wort wünscht. - Herr Abgeordneter Seidl hat das Wort als Berichterstatter.
Seidl ({20}) ({21}), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Deutsche Bundestag hat das Bundesleistungsgesetz in seiner Sitzung vom 15. Juli 1956 angenommen. Der Bundesrat hat am 20. Juli 1956 die Anrufung des Vermittlungsausschusses beschlossen mit dem Ziel, das Gesetz in drei Punkten zu ändern.
Als erstes war eine Neufassung des § 5 Abs. 1 begehrt. Es geht dabei darum, ob die Anforderungsbehörden, die in der Hauptsache Behörden der Länder sind, durch eine vom Bund zu erlassende Rechtsverordnung einheitlich für das Bundesgebiet bestimmt werden sollen oder ob diese Bestimmung der Anforderungsbehörden durch Verordnungen der verschiedenen Länder erfolgen soll. Das erste steht in dem vom Bundestag angenommenen Gesetz, das zweite war das Begehren des Bundesrates. Kein Streit besteht darüber, ob die eine oder die andere Lösung verfassungsmäßig zulässig ist.
Wenn auch grundsätzlich der Standpunkt der Länder anerkannt wurde, daß die Einrichtung der Behörden Landessache sei und daß deshalb auch die Verordnungen, die zu ihrer Errichtung führen, von den Ländern zu erlassen seien, so überwog in diesem Falle doch die Frage der Zweckmäßigkeit. Bei einer unterschiedlichen Regelung in den verschiedenen Ländern würden nämlich für die Bedarfsträger Schwierigkeiten auftreten, wenn in
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jedem Land eine andere Behörde bestimmt würde und sie sich immer erst über die besonderen Bestimmungen unterrichten müßten. Dazu kommt, daß sonst auch die Gegenstände, die der Anforderung unterliegen, in verschiedenen Länderverordnungen bestimmt würden. Außerdem bleibt immer noch ein Rest übrig, der durch eine Verordnung des Bundes bestimmt werden müßte, nämlich die Bestimmung der Anforderungen von Seeschiffen, Binnenschiffen, Funk, Fernsprech-, Fernschreibverkehr und derartige Dinge. Dann wären also zehn Verordnungen der Länder und eine Verordnung des Bundes erforderlich. Weil in diesem Fall die Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen, hat der Vermittlungsausschuß beschlossen, die Fassung des Bundestages beizubehalten, mit einer Ausnahme: Um klarzustellen, daß die Zustimmung des Bundesrates zu allen Rechtsverordnungen erforderlich ist, soll in Abs. 5, wie aus der Anlage ersichtlich, ausdrücklich gesagt werden, daß die in den Sätzen 1, 3 unid 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Damit, daß alle diese Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, sind die Länder auch davor geschützt, daß eine einheitliche zentrale Bundesbehörde geschaffen wird, was nicht beabsichtigt ist, und daß Behörden in den Ländern bestimmt werden können, die den einzelnen Ländern nicht passen.
Die zweite Anrufung bezog sich ebenfalls auf eine Verdeutlichung. Weil in dem anderen Gesetz erwähnt ist, daß die Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden soll, sollte dies auch in § 6 ausdrücklich gesagt werden. Das ist in Ziffer 2 der Anlage gesagt.
In § 95 soll wegen der inzwischen abgelaufenen Zeit eine Änderung des Datums vorgenommen werden.
Der Vermittlungsausschuß hat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung beschlossen, daß im Deutschen Bundestag über diese Änderungen nur gemeinsam 'abgestimmt werden soll. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich Ihnen die Annahme des Antrags Drucksache 2686 empfehlen.
Meine Damen und Herren, Sie haben den Bericht gehört. Eine Debatte findet nicht statt. Ich frage, ob Erklärungen abgegeben werden sollen. - Ich höre keine Meldungen.
Wir kommen zur Abstimmung. Ich lasse abstimmen über den Änderungsantrag des Ausschusses auf der Rückseite der Drucksache 2686. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Meine Damen und Herren, das war nicht überzeugend; das war kein klares Bild. Ich muß die Abstimmung wiederholen lassen. Wer dem Änderungsantrag des Vermittlungsausschusses zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Gegenprobe! - Das erste ist die Mehrheit; der Änderungsantrag des Vermittlungsausschusses ist angenommen.
Ich komme zu Punkt 2 a der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes ({0}) zu dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ({1}).
Ich rufe gleichzeitig die Punkte 2 b und c auf, weil gemeinsam abgestimmt werden muß:
b) Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes ({2}) zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Notopfergesetzes ({3});
c) Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes ({4}) zu dem Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes ({5}).
Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Wort zur Berichterstattung wünscht. - Das Wort hat als Berichterstatter der Herr Minister Dr. Frank.
Dr. Frank, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Von den vier Steuergesetzen, die der Deutsche Bundestag in seiner 158. Sitzung am 5. Juli 1956 verabschiedet hat, liegen dem Hohen Hause das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, das Zweite Gesetz zur Änderung des Notopfergesetzes und das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wieder zur Beschlußfassung vor. Der Bundesrat hatte in seiner 162. Sitzung am 20. Juli 1956 wegen dieser Gesetze und auch wegen des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes den Vermittlungsausschuß angerufen. Wegen des letzteren Gesetzes erübrigt sich heute jedoch eine erneute Beschlußfassung des Bundestages, weil der Vermittlungsausschuß den Beschluß des Bundestages, wie Sie aus Drucksache 2690 ersehen können, bestätigt hat. Ich werde über sämtliche Anträge des Vermittlungsausschusses einheitlich berichten.
Der Vermittlungsausschuß ist am 14. September dieses Jahres zur Beratung zusammengetreten. Im Gegensatz zu früheren Beratungen auf dem Gebiet des Finanzwesens kam der Vermittlungsausschuß schon in einer Sitzung zu Einigungsvorschlägen. Die Ergebnisse seiner Bemühungen liegen Ihnen in den Drucksachen 2687 bis 2689 vor. Da auch nach Auffassung des Vermittlungsausschusses die erwähnten Steuergesetze finanzpolitisch und haushaltswirtschaftlich als Einheit zu betrachten sind, darf ich Ihnen, wie bereits gesagt, einen zusammenhängenden Bericht über alle drei Gesetze geben und dabei kurz auch noch die Frage der Gewerbesteuer einbeziehen.
Bei der Einkommensteuer wollte der Bundesrat an Stelle der Tarifsenkung eine zeitlich unbegrenzte Streichung des Notopfers Berlin für natürliche Personen, da sich das Notopfer für den Steuerpflichtigen wie ein Zuschlag zur Einkommensteuer auswirkt. Dadurch sollte, abgesehen von den haushaltsmäßigen Auswirkungen, auf die ich noch besonders zu sprechen komme, in erster Linie eine ganz wesentliche steuerliche Vereinfachung sowohl für die Finanzämter und Oberfinanzdirektionen als auch für die Lohnbüros der Arbeitgeber erreicht, zugleich aber auch eine sozial wirksamere Entlastung der unteren unid mittleren Einkommensstufen angestrebt werden.
Der Vermittlungsausschuß hat sich diesen Argumenten angeschlossen und schlägt deshalb vor, die Artikel 2 bis 4 des damaligen Gesetzesbeschlusses des Bundestages, die die Tarifsenkung bei der Einkommensteuer enthalten, zu streichen.
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Zu dem viel umstrittenen Problem der sogenannten Haushaltbesteuerung der Ehegatten bezieht sich das Begehren des Bundesrates nur auf das in § 26 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Wahlrecht der Ehegatten, an Stelle der nach § 26 Abs. 3 Satz 1 bei der Zusammenveranlagung ausscheidenden Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Arbeit oder aus Lohnarbeit in einem fremden Betrieb die entsprechenden Einkünfte des Ehemanns ausscheiden zu lassen, wenn diese niedriger sind, und ferner auf das in § 39 a Abs. 3 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages vom 5. Juli vorgesehene Wahlrecht der Gatten, an Stelle der Ehefrau den Ehemann nach Steuerklasse I und dann an Stelle des Ehemanns die Ehefrau nach der familiengerechten Steuerklasse zur Lohnsteuer heranziehen zu lassen.
Die weiter vorgeschlagene Änderung der Fassung des neu einzufügenden § 26 Abs. 5 und des § 32 a des Einkommensteuergesetzes zieht lediglich die erforderlichen redaktionellen Folgerungen aus dem vorgeschlagenen Wegfall der genannten Wahlrechte. Diese Wahlrechte, meine Damen und Herren, haben zu einer erheblichen Unsicherheit bei der Veranlagung und auch beim Steuerabzug geführt. Sie bedeuten eine beträchtliche Komplizierung für die Steuerverwaltung. Ihr Wegfall bringt auch für den Steuerpflichtigen keine entscheidende Verschlechterung seiner Rechtslage, da ihm nach § 26 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ja immer noch das Recht bleibt, eine steuerliche Behandlung zu erwirken, die ihn nicht schlechter stellt, als wenn eine Zusammenveranlagung erfolgte. Der Vermittlungsausschuß hat sich diese Überlegungen zu eigen gemacht und schlägt dem Hohen Hause heute vor, die genannten Wahlrechte in § 26 Abs. 3 Satz 2 und § 39 a Abs. 3 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes wegfallen zu lassen und die §§ 26, 32 a und 39 a des Einkommensteuergesetzes redaktionell zu ändern.
Das zur Zeit geltende Recht sieht an Freibeträgen für das erste und zweite Kind je 720 DM, für das dritte Kind und die folgenden Kinder je 1680 DM vor. Der Gesetzesbeschluß des Bundestags erhöht den Freibetrag für das zweite Kind auf 1440 DM. Der Bundesrat wollte den Freibetrag für das zweite Kind auf 1080 DM herabsetzen, weil sich hierbei eine angemessene Staffelung zwischen den Freibeträgen für das erste und das dritte Kind ergäbe. Der Vermittlungsausschuß hat sich diesem Argument des Bundesrats nicht angeschlossen. Er hat vielmehr den Gesetzesbeschluß des Bundestags vom 5. Juli zu dieser Frage bestätigt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll diese Bestimmung jedoch erst vom Beginn des Kalenderjahres 1957 an gelten.
Für die Abgrenzung der gesetzlichen Merkmale für die steuerlich verschieden zu behandelnde landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung verlangt der Bundesrat, daß die bei der jeweils letzten Einheitsbewertung erfolgte Festlegung ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Gebarung des Steuerpflichtigen während des ganzen, unter Umständen viele Jahre dauernden Feststellungszeitraums auch für die Einkommensteuer Geltung haben solle. Der Vermittlungsausschuß folgte in dieser Frage dem Bundesrat nicht, da der Herr Bundesfinanzminister in dieser Sitzung des Vermittlungsausschusses in Aussicht stellte, eine dem Anrufungsbegehren des Bundesrats entsprechende Regelung in den Richtlinien zu treffen.
Was nun im einzelnen das Notopfer Berlin anlangt, so hatte der Bundesrat beantragt, dem Gesetz die Fassung des von ihm am 15. Juni 1956 beschlossenen Initiativgesetzentwurfs zu geben, d. h. das Notopfer Berlin für natürliche Personen ohne zeitliche Beschränkung zu beseitigen und dafür, wie schon erwähnt, auf die Tarifsenkung bei der Einkommensteuer zu verzichten. Der Gesetzesbeschluß des Bundestags hatte lediglich die Befreiung der kleineren Einkommensstufen vom Notopfer Berlin - bei Ledigen beispielsweise bis zu einem Arbeitslohn von 3300 DM jährlich oder 275 DM monatlich - in Aussicht genommen. Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen in einer großen Zahl von Einzelfällen an Hand der Unterlagen geprüft werden müßte, würde sich kaum eine nennenswerte Verwaltungsvereinfachung ergeben. Der Vermittlungsausschuß folgt in dieser Frage dem Anrufungsbegehren des Bundesrats und schlägt Ihnen vor, die Fassung seines Initiativgesetzentwurfs zu übernehmen. Einer Anregung des Herrn Bundesfinanzministers, den Wegfall des Notopfers zeitlich zu begrenzen, konnte sich der Vermittlungsausschuß aus verschiedenen finanz- und steuerpolitischen Gründen, die ich der Kürze der Zeit wegen im einzelnen nicht erörtern möchte, nicht anschließen.
Zur Umsatzsteuer sieht der Gesetzesbeschluß des Bundestages vor, daß die Steuer bei Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 300 000 DM nicht überstiegen hat, für höchstens 42 000 DM des Umsatzes nur in Höhe von 3 % erhoben, also praktisch gegenüber bisher um 1 %, höchstens aber um 420 DM jährlich, ermäßigt wird. Der Bundesrat wendet sich gegen diese Art der Steuersenkung unter anderem auch deshalb, weil sie der Systematik des Umsatzsteuerrechts widerspricht und eine zusätzliche Belastung der Steuerverwaltung zur Folge hätte. Sie ist auch aus Kreisen der Steuerpflichtigen als unzureichend oder als unzulänglich kritisiert worden, u. a. auch - ich führe nur dieses eine Beispiel an - aus Kreisen des Anwaltsberufes, weil die offene Überwälzung der Steuer in ihrer verschiedenen Höhe auf den Gebührenrechnungen die. Umsatzverhältnisse der Anwälte offenlegen würde. Der Vermittlungsausschuß anerkannte grundsätzlich die mittelstandspolitische Bedeutung der vom Bundestag beschlossenen Umsatzsteuersenkung, jedoch entschloß er sich zu einer systematisch nach einer anderen Richtung gehenden Lösung. Der Einigungsvorschlag sieht die Schaffung eines neuen § 7 a des Umsatzsteuergesetzes vor, nach dem Unternehmer, deren Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 80 000 DM nicht übersteigt, von ihren steuerpflichtigen Umsätzen einen steuerfreien Betrag von 8000 DM absetzen können. Falls die Umsätze des Unternehmers verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist der Abzug von denjenigen Umsätzen vorzunehmen, die dem höchsten Steuersatz unterliegen. Diese Regelung bedeutet für den Steuerpflichtigen die Einsparung von im Höchstfall 320 DM jährlich; sie kommt nur Unternehmen zugute, deren Gesamtumsatz 80 000 DM jährlich nicht übersteigt, dafür aber schon kleinen und kleinsten Unternehmen in vollem Ausmaß, wenn ihr Umsatz 8000 DM jährlich gerade erreicht. Sie bringt dadurch eine wirksamere Entlastung gerade des kleineren Mittelstandes als der Gesetzesbeschluß vom 5. Juli dieses Jahres. Sie erscheint auch geeignet, das oft auf dem Lande zu beobachtende Mißverhältnis zwischen steuerpflichtigen kleinen Gewerbetreibenden und steuerfreien Landwirten zu beseitigen. Sie bringt außerdem eine
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nicht unbedeutende Einsparung an Verwaltungsarbeit, ohne im übrigen das System der Umsatzsteuer als einer Verbrauchsteuer entscheidend zu berühren.
Meine Damen und Herren, neben diesen steuersystematischen Überlegungen und dem Erfordernis, das Steuerrecht und damit die Steuerverwaltung zu vereinfachen und nicht noch mehr zu komplizieren, führten haushaltswirtschaftliche Notwendigkeiten zu der Ihnen jetzt vorliegenden Kompromißlösung. Der Vermittlungsausschuß stand vor der schwierigen Aufgabe, dem Steuerzahler die erstrebte wirksame Entlastung zuteil werden zu lassen, gleichzeitig aber auch vor der Aufgabe, jedem beteiligten Partner - dem Bund, den Ländern und den Gemeinden -- jeweils das angemessene Opfer aufzuerlegen, ohne ihn zu überlasten.
Damit stand der Ausschuß wieder mitten in der Erörterung all der Fragen, die dem Hohen Haus aus den jährlichen Auseinandersetzungen über die Inanspruchnahme der Einkommen- und Körperschaftsteuer und zuletzt aus den langwierigen Beratungen zur Finanzreform bekannt sind. Es hat nicht an Hinweisen des Herrn Bundesfinanzministers während der Beratungen gefehlt, der auf die Folgen für den Haushalt 1957 und die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich aufmerksam gemacht hat. Bei den sich gegenüberstehenden Auffassungen war nicht ohne weiteres ein Gegensatz von Bundestag' und Bundesrat in allen Punkten zu erkennen.
Der Vermittlungsausschuß bemühte sich um eine Orientierung über die zahlenmäßigen Auswirkungen der Steuersenkung an Hand einer Übersicht, die der Herr Bundesfinanzminister uns vorgelegt hat. Das Ergebnis ist nun, daß der Bund nach den Beschlüssen des Bundesrates vom 20. Juli 1956 einen Steuerausfall von 1467 Millionen DM, die Länder von 753 Millionen DM und die Gemeinden von 315 Millionen DM erlitten hätten.
Damit sind die wesentlichsten Fragen der Ihnen vorliegenden Anträge des Vermittlungsausschusses erläutert. Ich darf nur noch berichten, daß unter Zugrundelegung der Wirtschaftstatbestände des Haushaltsjahres 1955/56 der Einnahmeausfall des Bundes 1767 Millionen DM, der der Länder 754 Millionen DM und der der Gemeinden 400 Millionen DM beträgt.
Der Ausschuß hat in seinen Verhandlungen alle vier Gesetze finanzpolitisch und haushaltswirtschaftlich als Einheit behandelt. Mit Rücksicht auf diese Einheit hat der Vermittlungsausschuß gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung beschlossen, daß im Deutschen Bundestag über die im Mündlichen Bericht zu dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes enthaltenen Änderungen und über die in den Mündlichen Berichten des Vermittlungsausschusses enthaltenen Änderungen zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Notopfergesetzes und dem Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes gemeinsam abzustimmen ist. Namens des Vermittlungsausschusses bitte ich das Hohe Haus, entsprechend den Einigungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zu beschließen.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Sie haben seinen Hinweis auf die Vorschriften der Geschäftsordnung gehört; sie treffen zu.
Zur Abgabe einer Erklärung erteile ich zunächst Herrn Abgeordneten Dr. Lindrath das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen der Fraktion der CDU/CSU habe ich die Ehre, zu den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zur Steuersenkung folgende Erklärung abzugeben.
Als die Fraktion der CDU/CSU bald nach der Konjunkturdebatte des Bundestages anläßlich der vorjährigen Plenarsitzung in Berlin die Möglichkeit einer beachtlichen Steuersenkung prüfte und die entsprechenden Anträge in diesem Hohen Hause einbrachte, hatte sie sich zum Ziel gesetzt, diese Gesetzgebung nicht zuletzt als eine Förderung des Mittelstandes im weitesten Sinne auszugestalten. Aus diesem Grunde wurde die Erhöhung des Ehegattenfreibetrages beantragt und beschlossen. Die mitarbeitende Ehefrau in Handel, Handwerk, Gewerbe und Landwirtschaft soll eine steuerliche Anerkennung wegen ihrer persönlichen Mitarbeit finden. Die Ausweitung der einkommensteuerlichen Vorschriften zu den abzugsfähigen Sonderausgaben soll der Kapitalbildung der mittelständischen Betriebe und der Möglichkeit einer besseren Altersversorgung der Angehörigen des Mittelstandes im weitesten Sinne dienen. Erleichterungen auf dem Gebiete der Gewerbeertragsteuer sollen dem gewerblichen Mittelstand die schwere Last einer bisweilen als doppelt belastend empfundenen Steuer auf die Einkünfte aus Gewerbe tragbarer machen.
Einen besonderen Wert aber legte die CDU/CSU- Fraktion darauf, mit einer Umgestaltung der Umsatzsteuer endlich einen Anfang zu machen. Auch heute noch ist meine Fraktion 'der Auffassung, daß das geltende Umsatzsteuerrecht insbesondere der Forderung nach einer Wettbewerbsneutralität in keiner Weise entspricht. Die im Plenum dieses Hohen Hauses angenommenen Anträge zur Umsatzsteuer 'beabsichtigten, der Wettbewerbsgleichheit zwischen den Betrieben der Großunternehmen und des gewerblichen Mittelstandes, insbesondere auch auf dem Gebiete des Einzelhandels, näherzukommen. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses entspricht diesen Wünschen nicht. Der Vorschlag ist allein als eine soziale Teillösung der Umsatzsteuerfrage anzusehen und als solche auch zu werten. Wir begrüßen jede soziale Erleichterung. Wir müssen aber dennoch feststellen, daß der dem Hohen Hause zur Entscheidung vorgelegte Vorschlag unserer Vorstellung von einer Reform des Umsatzsteuerrechts nicht entspricht.
Wir sind auch der Auffassung, daß die Verteilung dieser Steuersenkung auf die Steuergläubiger - Bund, Länder und Gemeinden - im Vorschlag des Vermittlungsausschusses keine befriedigende Lösung gefunden hat. Bei der Aufstellung des kommenden Bundeshaushalts wird uns diese Frage noch zu beschäftigen haben.
Bezüglich der Belastungen der Gemeinden aus der Gewerbesteuersenkung haben wir bei der Verabschiedung dieses Gesetzes hier eine Entschließung einstimmig angenommen. Heute und hier müssen' wir d'as dringende Anliegen des Bundestages auf Unterstützung der finanzschwachen Gemeinden durch die Länder, und zwar vornehmlich aus dem Mehreinkommen an Ertragsteuern wegen Wegfalls abzugsfähiger Gewerbe- und Umsatzsteuern, nachdrücklichst wiederholen. Auf diese Weise kann eine Erhöhung der Hebesätze durch die Gemeinden vermieden werden, die sonst die Gewerbesteuersenkung vielleicht bei einzelnen Gemeinden illusorisch machen könnte.
Andererseits begrüßen wir es, daß es trotz mancher Schwierigkeiten möglich geworden ist, für das
({0})
deutsche Volk vom kommenden 1. Oktober an eine allen Teilen der Bevölkerung zugute kommende Steuersenkung von mehr als 2 1/2 Milliarden DM, die sehr stark ein soziales Gesicht trägt, beschließen zu können.
Dem Ersatz der von der CDU/CSU zunächst angestrebten sozialen Tarifsenkung bei der Einkommensteuer durch den Wegfall des Notopfers Berlin für natürliche Personen wird meine Fraktion trotz Bedenken zustimmen. Sie bedauert aber, daß die beträchtliche Mehrbelastung des Bundes keinen gerechten Ausgleich im Vermittlungsausschuß gefunden hat.
Sie bedauert ferner, daß die Bevölkerung Berlins aus dem Wegfall des Notopfers keine steuerlichen Gewinne hat, die sie aus der Tarifsenkung der Einkommensteuer gehabt haben würde. Die der Berliner Bevölkerung gewährten Steuerpräferenzen werden durch die im Vermittlungsausschuß gefundene Lösung in ihrer Wirkung abgeschwächt. Wir werden uns daher dafür einsetzen, daß das bisherige steuerliche Gefälle zwischen Berlin und der Bundesrepublik aufrechterhalten bleibt.
Andererseits haben wir mit Befriedigung festgestellt, daß die von uns beantragten besonderen sozialen und familienfördernden Beschlüsse dieses Hohen Hauses bestehenbleiben sollen, so die Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrages für alle Arbeitnehmer, die Erhöhung des Freibetrages für das zweite Kind, die Erhöhung des Pauschbetrages für Kosten der Berufsausbildung, die Gewährung eines Hausgehilfinnenfreibetrages für unverheiratete erwerbstätige Personen, die Ausweitung von steuerbegünstigenden Maßnahmen zugunsten der Vertriebenenwirtschaft, die steuerliche Förderung des sehr notleidenden Kapitalmarktes und einige Vereinfachungsmaßnahmen.
Aus allen diesen Gründen wird die Fraktion der CDU/CSU trotz einiger Bedenken dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zustimmen.
({1})
Das Wort zu einer Erklärung hat der Herr Abgeordnete Schoettle.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der sozialdemokratischen Fraktion habe ich folgende Erklärung abzugeben.
Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion stimmt den Vermittlungsvorschlägen auf Drucksachen 2687 und 2690, über die gemeinsam abzustimmen ist, zu. Sie begrüßt es, daß entsprechend ihren eigenen Anträgen im Bundestag der Wegfall des Notopfers Berlin für natürliche Personen erreicht worden ist und daß damit trotz aller Widerstände eine Steuersenkung zum 1. Oktober dieses Jahres ermöglicht wird. Es wird kein Zweifel darüber aufkommen dürfen, daß dadurch die notwendige steuerpolitische Förderung Berlin nicht beeinträchtigt werden darf.
Die Fraktion bedauert es allerdings, daß im Rahmen des Gesamtentschlusses durch die Beseitigung des Wahlrechtes für die getrennte Besteuerung in Fällen, wo beide Ehegatten Arbeitseinkommen haben, eine Schlechterstellung der Steuerpflichtigen erfolgt, obwohl der zuständige Ausschuß des Bundestages noch darüber in Beratung begriffen ist, wie hier auftretende Härten zu vermeiden sind. Die sozialdemokratische Fraktion behält sich vor, nach Prüfung der jetzt entstandenen Lage mit eigenen Anträgen auf diese Frage zurückzukommen.
Die sozialdemokratische Fraktion spricht die bestimmte Erwartung aus, daß für die Ausfälle der Gemeinden durch die vorgesehene Gewerbesteuersenkung insbesondere in den Fällen, wo dadurch die Leistungsfähigkeit der Gemeinden in untragbarer Weise beeinträchtigt wird, durch den innerstaatlichen Finanzausgleich und im Sinne der auch von ihr unterstützten Änderung des Art. 106 des Grundgesetzes Ersatz vorgesehen wird.
({0})
Zu einer weiteren Erklärung hat der Herr Abgeordnete Dr. Miessner das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der Fraktion der Freien Demokratischen Partei habe ich die Ehre, folgende Erklärung zur Abstimmung abzugeben.
Die FDP stimmt dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses im ganzen zu. Die Regelung freilich, daß bei getrennter Besteuerung die Ehefrau nach Steuerklasse I einzustufen ist, also das bisherige Wahlrecht zuungunsten der Ehefrau beseitigt wird, erscheint uns verfassungsrechtlich bedenklich. Sie ist zudem auch unsozial, da hierdurch hauptsächlich solche Familien steuerlich mehrbelastet werden, in denen die Ehefrau, größtenteils aus einer Notlage heraus, die Haupternährerin der Familie ist. Wir betonen dabei erneut, daß wir als die gerechteste und auch verwaltungstechnisch einfachste Art der Ehegattenbesteuerung das Splittingssystem ansehen, zumal dieses sowohl der nichterwerbstätigen Hausfrau, als auch der im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrau am meisten gerecht wird.
Trotz unserer großen Bedenken bezüglich der Ehegattenbesteuerung stimmen wir dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu, da wir in ihm im ganzen, besonders hinsichtlich des Fortfalles des Notopfers Berlin und der von uns geforderten Umsatzsteuerbefreiung, eine Verbesserung gegenüber der von der Mehrheit dieses Hauses beschlossenen Regelung sehen.
({0})
- Da müssen Sie die Drucksache 2069 vom 3. Februar 1956 lesen; das ist Ihnen wohl entgangen, Herr Kollege Schmücker.
Weitere Wortklärungen abzugeben, wird nicht gewünscht.
Damit kommen wir zur Abstimmung. Wer den Anträgen des Vermittlungsausschusses auf Drucksachen 2687, 2688 und 2689 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Bei einer Enthaltung angenommen.
Wir kommen zu Punkt 3 der Tagerordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung ({0}) ({1});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung ({2}) ({3}).
({4})
Ich frage den Herrn Abgeordneten Stingl, ob er das Wort zur mündlichen Berichterstattung
({5})
wünscht. -Das Wort zur Berichterstattung hat der Herr Abgeordnete Stingl.
Stingl ({6}), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Seit wir die Beratung des Schutzbereichgesetzes auf der Tagesordnung hatten, sind einige Wochen ins Land gegangen. Ich habe mich bemüht, die Ausführungen, die ich damals vortragen wollte, Ihnen als Schriftlichen Bericht*) vorzulegen. Gestatten Sie mir dennoch, daß ich noch einige kurze Bemerkungen mache.
Bei dem Schutzbereichgesetz handelt es sich um ein Gesetz, das mit zwei anderen zusammen genannt werden muß: mit dem Bundesleistungsgesetz, das wir vorhin in der Fassung des Vermittlungsausschusses verabschiedet haben, und dem Landbeschaffungsgesetz.
Das Schutzbereichgesetz umfaßt jeweils nur sekundäre Maßnahmen. Dann, wenn schon eine militärische Anlage vorhanden ist, soll durch das Schutzbereichgesetz gewährleistet werden, daß durch Bildung eines sogenannten Schutzbereichs die Wirksamkeit dieser militärischen Anlage sichergestellt ist. Diese Sicherstellung der Wirksamkeit der militärischen Anlagen bringt es mit sich, daß Rechte einzelner in der Nutzung der Grundstücke und in anderem beschnitten werden müssen.
Der Verteidigungsausschuß, der neben anderen Ausschüssen mit diesem Gegenstand befaßt war, hatte einen Unterausschuß eingesetzt, um diese Fragen zu erörtern. Dieser Unterausschuß hat sich bemüht, einen gerechten Ausgleich zwischen den Belangen der Verteidigung und den Belangen der betroffenen Personen zu finden. Der Verteidigungsausschuß hat, soweit nicht einstimmige Beschlüsse ) des Unterausschusses vorlagen, bei seinen Beratungen diese Überlegungen ebenfalls angestellt. Er legt Ihnen die in der Drucksache 2510 zusammengefaßten Beschlüsse zur Annahme vor. Dabei empfiehlt er Ihnen, die eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären. Es gab eine große Anzahl von Petitionen und sonstigen Eingaben. Auch mit diesen haben sich der Verteidigungsausschuß und der Unterausschuß eingehend befaßt.
Wenn der Herr Präsident es mir gestattet, würde ich gleich einige Anträge begründen, die interfraktionell sind.
Interfraktionelle Anträge?
Stingl ({0}), Berichterstatter: Sonst müßte ich mich nachher noch zum Wort melden.
Herr Kollege, ich habe hier in der zweiten Lesung jede einzelne Bestimmung aufzurufen. Aber wenn Sie Umdruck 733 gleich begründen wollen?
Sting! ({0}), Berichterstatter: Das wollte ich.
Dann danke ich zunächst dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Beratung in zweiter Lesung.
Ich rufe § 1 auf. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 733**) Ziffer 1 vor. Herr Abgeordneter Stingl, Sie möchten zur Begründung die-
*) Siehe Anlage 2. **) Siehe Anlage 4. ses Änderungsantrags das Wort nehmen, wenn ich recht verstanden habe?
({0})
- Umdruck 733 Ziffer 1 bezieht sich ja allein auf § 1. Es muß dann darüber abgestimmt werden.
Herr Präsident, gestatten Sie mir dann noch eine Bemerkung vorweg. Die lange Zeit, die zwischen der angesetzten Beratung und heute liegt, hat es mit sich gebracht, daß außer anderen auch der Berichterstatter sich noch einmal eingehend mit dem Text befaßt hat. Dabei sind einige sprachliche Unkorrektheiten aufgefallen. Ich werde mir erlauben, bei der Beratung der entsprechenden Paragraphen jeweils darauf hinzuweisen, und möchte diese Anträge schon jetzt dem Herrn Präsidenten übergeben.
Zur Begründung des Antrags Umdruck 733*) Ziffer 1 darf ich lediglich anführen, daß der Abs. 1 a, der neu eingefügt werden soll, das beinhaltet, was ich vorhin als Berichterstatter ausgeführt habe, nämlich daß ein Schutzbereich nur einen Zweck hat, wenn er zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit von Verteidigungsanlagen dient.
Meine Damen und Herren, zu § 1 liegen also vor ein Antrag auf Umdruck 733 Ziffer 1 - dieser Antrag ist soeben begründet worden -, ein weiterer auf Umdruck 766**) Ziffer 1 betreffend Abs. 2 und ein Antrag auf Umdruck 766 Ziffer 2 betreffend Abs. 3.
Zur Begründung dieser Anträge der Fraktion der SPD hat der Herr Kollege Schmitt ({0}) das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die beiden Ihnen vorliegenden Anträge zu § 1 sollen eine Ergänzung der Bestimmungen dieses Paragraphen dahingehend herbeiführen, daß den Gedanken der Raumordnung, die ja leider noch nicht in einem besonderen Raumordnungsgesetz Berücksichtigung gefunden haben, hier die notwendige Geltung verschafft wird. Die beteiligten Ausschüsse, vor allem der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Ausschuß für Kommunalpolitik, haben die Grundgedanken unseres Antrages, soweit ich weiß, einstimmig gebilligt. Ich bitte Sie daher, dem Antrag unter Ziffer 1, wonach der § 1 Abs. 2 die hier vorgelegte neue Fassung erhalten soll, zuzustimmen.
Der Abs. 3, der neu eingefügt werden soll, soll auch hier wieder allgemeine Grundgedanken, die bereits im Bundesleistungsgesetz und im Landbeschaffungsgesetz zum Ausdruck kommen, verankern. Ich bitte Sie, auch dieser Bestimmung zuzustimmen.
Sie haben die Begründung dieser Änderungsanträge auf Umdruck 766 Ziffern 1 und 2 gehört. Dazu wünscht das Wort der Herr Abgeordnete Dr. Götz.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gegen die Neufassung des
*) Siehe Anlage 4.
**) Siehe Anlage 8.
({0})
§ 1 Abs. 2 und gegen die Hinzufügung eines Abs. 3 bestehen mit Ausnahme des zweiten Satzes im Abs. 2 keine Bedenken. Der erste Satz des § 1 Abs. 2 in der vorgeschlagenen Neufassung unterscheidet sich von der Ausschußfassung lediglich dadurch, daß in ihm ganz bestimmte Erfordernisse der Raumordnung ausdrücklich aufgezählt sind. Wir haben im Ausschuß geglaubt, darauf verzichten zu können, weil wir die Berücksichtigung der Interessen des Städtebaues, des Naturschutzes und der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen für selbstverständlich hielten und annahmen, daß sie durch die Worte „Erfordernisse der Raumordnung" gedeckt seien. Es bestehen aber keine Bedenken, sie hier ausdrücklich aufzuführen. Ich würde nur Herrn Kollegen Schmitt vorschlagen, aus stilistischen Gründen an Stelle der Worte „Interessen des Städtebaues" die Worte „Belange des Städtebaues" zu setzen, um eine Kumulierung des Wortes „Interessen" zu verhindern.
({1})
Bedenken habe ich allerdings - und die möchte ich hier anmelden - gegen den Satz 2 des ersten Absatzes, wo gesagt wird, daß dann, wenn der Bundesverteidigungsminister von der Stellungnahme der Länder abweichen will, eine Entscheidung durch die Bundesregierung herbeigeführt werden soll. Ich halte eine solche Bestimmung für nicht zweckmäßig. Einmal steht eine solche Zuständigkeitsregelung dem Bedürfnis nach Vereinfachung und nach einer Beschleunigung des Verfahrens entgegen. Zum andern halte ich es nicht für zweckmäßig, daß das Kabinett im Falle eines solchen Konflikts zwischen dem Bundesminister für Verteidigung und den Ländern, der durchaus möglich ist, mit der Regelung solcher Fragen befaßt wird. Durch eine solche Bestimmung werden die Entscheidungsfreiheit und die Selbstverantwortlichkeit des Bundesverteidigungsministers für sein Ressort weiter eingeschränkt, als es die Grundsätze des Art. 65 des Grundgesetzes vorsehen.
Ich bitte Sie daher, den Satz 2 des von der SPD vorgeschlagenen neuen Abs. 2 abzulehnen, im übrigen aber die Änderungsanträge der SPD anzunehmen.
Herr Abgeordneter, haben Sie das schriftlich?
Nein, das habe ich nicht schriftlich! Es soll also in der fünften Zeile statt „Interessen des Städtebaues" „Belange des Städtebaues" heißen, und der zweite Satz von „Will" bis „Bundesregierung" soll gestrichen werden!
Meine Damen und Herren, Sie haben das gehört. Wir werden nachher darüber abstimmen.
Zunächst gebe ich das Wort dem Herrn Staatssekretär des Innern.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mich den Ausführungen meines Herrn Vorredners anschließen. Ergänzend darf ich darauf hinweisen, daß, wenn im § 1 Abs. 2 der letzte Satz in der Fassung des Änderungsantrags auf Umdruck 766 angenommen würde, auch in all den Fällen, in denen die Stellungnahme einer Gemeinde nicht berücksichtigt werden soll, die Bundesregierung mit dem Vorhaben befaßt werden müßte. Das wäre eine sehr weitgehende übermäßige Belastung der Bundesregierung mit Geschäften, die man nach Art. 65 des Grundgesetzes in der Verantwortung des Ressortministers, nämlich des Verteidigungsministers belassen sollte.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Atzenroth.
Meine Damen und Herren! Obwohl wir uns in unseren Auffassungen über Raumordnung von der SPD vielleicht unterscheiden werden, wenn es einmal zu einem solchen Gesetz kommen wird, stimmen wir den Vorschlägen der SPD zu. Bei dem Bestreben, hier die Eingriffsmöglichkeiten der militärischen Stellen einzuschränken, leiten uns vor allem die Erfahrungen, die wir mit der Besatzung gemacht haben. In unzähligen Fällen haben die deutschen Behörden vergeblich versucht, vernünftige Änderungsvorschläge durchzusetzen. Sie wurden restlos abgelehnt. Deswegen habe ich das Gefühl, daß wir auch dem letzten Satz dieses Abs. 2 zustimmen sollten; denn es kann tatsächlich zwischen den militärischen Stellen, die naturgemäß durch den Bundesminister für Verteidigung gedeckt werden, und den zivilen Stellen zu Konflikten kommen, die nur durch die Bundesregierung gelöst werden können.
({0})
Weitere Wortmeldungen zu diesen Änderungsanträgen liegen nicht vor.
Ich lasse zunächst einmal über die Ziffer 1 des interfraktionellen Änderungsantrags auf Umdruck 733*) abstimmen. Diese Ziffer bezieht sich auf § 1; die Einfügung eines Abs. 1 a wird gewünscht. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Es ist so beschlossen; angenommen.
Nun komme ich zu dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 766**). Hier hat zunächst der Herr Abgeordnete Dr. Götz einen Änderungsantrag zum Änderungsantrag gestellt. Soweit es sich um die redaktionelle Änderung handelt - „Interessen" und „Belange" -, brauchen wir nicht abzustimmen. Das Haus ist damit einverstanden, daß hier „Belange" statt „Interessen" gelesen wird.
({0})
Muß ich über den Änderungsantrag des Abgeordneten Götz, den letzten Satz der Ziffer 1 dieses Antrags zu streichen, abstimmen lassen?
({1})
- Gut. Dann wird abgestimmt. Wer diesem Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Götz, den letzten Satz in Umdruck 766 Ziffer 1 zu streichen, zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
- Gegenprobe! - Das erste war die Mehrheit; der Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Götz ist angenommen.
Nun stimmen wir über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD ab, der von Herrn Abgeordneten Schmitt ({2}) begründet worden ist. Zu-
*) Siehe Anlage 4. **) Siehe Anlage 8.
({3})
nächst Ziffer 1 in der soeben geänderten, also gekürzten Fassung! Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Es ist so beschlossen; der Änderungsantrag ist in der sich aus dem Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Götz ergebenden Form angenommen.
Wir stimmen nun ab über die Ziffer 2 des Antrags der SPD auf Umdruck 766, wo die Anfügung eines Abs. 3 beantragt wird. Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Änderungsantrag unter Ziffer 2 des Umdrucks 766 ist wie beantragt angenommen.
Nun stimmen wir über § 1 in der durch die Annahme dieses Änderungsantrags geänderten Fassung ab. Wer dem § 1 in dieser Form zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der § 1 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Ich komme zu § 2 und rufe zunächst den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 766 Ziffer 3 auf. Wird zur Begründung das Wort gewünscht? - Herr Abgeordneter Schmitt ({4}) !
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich ganz kurz fassen. Unser Vorschlag läuft darauf hinaus, die Grundsätze, die wir für das Bundesleistungsgesetz erarbeitet haben, auch in das Schutzbereichgesetz hineinzubringen. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
({0})
Weitere Wortmeldungen zu diesem Änderungsantrag liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag unter Ziffer 3 des Umdrucks 766 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Änderungsantrag ist angenommen.
Nun folgt Ziffer 2 des Änderungsantrags auf Umdruck 733*), also des interfraktionellen Änderungsantrags. Wird zur Begründung das Wort gewünscht? - Herr Abgeordneter Stingl, bitte sehr.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch ganz kurz! In interfraktionellen Besprechungen haben wir uns darauf geeinigt, vorzuschlagen, daß von Amts wegen alle fünf Jahre geprüft wird, ob ein Schutzbereich in der Tat noch bestehen muß. Ich bitte Sie, dem zuzustimmen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Ich lasse über diesen Änderungsantrag abstimmen. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 733 Ziffer 2 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? - Bei einer Gegenstimme ist dieser Änderungsantrag angnommen.
Ich rufe auf den Änderungsantrag Umdruck 767. Wird dazu das Wort gewünscht? - Bitte sehr, Herr Abgeordneter Schmitt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Fortsetzung der eben
I Siehe Anlage 4. von dem Kollegen Stingl vorgetragenen Gedanken haben wir vorgeschlagen, die Nr. 2 des Umdrucks 733 durch folgenden Satz zu ergänzen:
Wird die Anordnung nicht aufgehoben, so ist die Entscheidung darüber zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.
Dadurch werden die Behörden veranlaßt, in jedem Falle tätig zu werden.
Wir bitten, auch diesem Antrag zuzustimmen.
Das ist eine Ergänzung zu diesem eben beschlossenen Änderungsantrag.
Wer dem Änderungsantrag Umdruck 767*) zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
- Gegenprobe! - Der Änderungsantrag ist angenommen. Damit sind die Änderungsanträge Umdruck 766 Ziffer 3, Umdruck 733 Ziffer 2 und Umdruck 767 zu § 2 angenommen.
Ich lasse nunmehr über den § 2 in der damit geänderten Fassung abstimmen. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der § 2 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Ich komme zu dem § 3. Hier liegen Änderungsanträge nicht vor. Wird zu diesem § 3 das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich lasse abstimmen. Wer dem § 3 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Der § 3 ist in der Ausschußfassung angenommen.
Ich rufe auf den § 4. Dazu liegen keine Änderungsanträge vor. Wird dazu das Wort gewünscht?
- Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer dem § 4 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der § 4 ist in der ursprünglichen Fassung angenommen.
Ich rufe auf § 5. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 733 Ziffer 3**) vor. Wird zu diesem Änderungsantrag das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich lasse über den Änderungsantrag Umdruck 733 Ziffer 3 abstimmen. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Änderungsantrag ist angenommen.
Ich lasse über den § 5 in der so geänderten Fassung abstimmen. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der § 5 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Ich rufe auf den § 6. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 733 Ziffer 4 vor. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? ({0})
- Auf Begründung wird verzichtet? Herr Abgeordneter?
({1})
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 733 Ziffer 4 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Änderungsantrag ist angenommen.
Damit kommen wir zur Abstimmung über den § 6 in der so geänderten Fassung. Wer ihm zustim-
*) Siehe Anlage 9. **) Siehe Anlage 4.
({2})
men will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der § 6 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Wir kommen zu dem § 7. Dazu ist soeben noch ein Änderungsantrag eingereicht worden. Ich nehme an, daß er verteilt ist; es ist Umdruck 775*).
({3})
Meine Damen und Herren, hat jedermann den Umdruck 775, Änderungsantrag zu § 7?
({4})
- Der Herr Kollege Dr. Atzenroth hat den Antrag eingereicht und wird ihn sogleich begründen. - Bitte sehr!
Meine Damen und Herren! In § 7 wird für die Anlagen der Abwasserwirtschaft und der Wasser- und Bodenwirtschaft eine besondere Sicherung gefordert. Mein Antrag bezweckt, auch die Anlagen des Bergbaues mit einzubeziehen.
Herr Präsident, im Gegensatz zu dem Wortlaut des Antrags müßte aber die Einfügung nicht hinter den Worten „kirchlichen Zwecken", sondern hinter den Worten „Wasser- und Bodenwirtschaft" stehen. Es würde dann heißen: „sowie der Anlagen der Abwasserwirtschaft und der Wasser- und Bodenwirtschaft und des Bergbaues gesichert bleiben". Ich glaube, daß sich dafür eine Begründung erübrigt.
Diejenigen Damen und Herren, die glückliche Besitzer des Umdrucks sind, ersehen daraus, daß die ursprüngliche Fassung des Antrags geändert werden soll. Die Worte „und des Bergbaues" sollen hinter die Worte „Wasser- und Bodenwirtschaft" eingezogen werden und nicht hinter „kirchlichen Zwecken".
Wird dazu weiter das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Dann lasse ich zunächst abstimmen über diesen Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Dr. Atzenroth, Umdruck 775. Kann abgestimmt werden? Sind sich die Damen und Herren über den Gegenstand klar?
({0})
Wer diesem Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Atzenroth zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Änderungsantrag ist angenommen.
Wir kommen nun zur Abstimmung über § 7 in der so geänderten Fassung. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 7 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Ich rufe auf § 8. Änderungsanträge dazu liegen nicht vor. Wird das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem § 8 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe!
Enthaltungen? - § 8 ist angenommen.
Ich rufe auf den § 9. Hierzu liegt ein Änderungsantrag vor auf Umdruck 721**). Wird zur Begründung das Wort gewünscht?
Herr Abgeordneter Schmitt ({1})!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag auf Um-
*) Siehe Anlage 14. **) Siehe Anlage 3.
druck 721 betrifft einen der neuralgischen Punk te des Gesetzes, nämlich die Frage der Behördenzuständigkeit. Sie wissen, daß gerade darüber die Auffassungen weit auseinandergehen. Grundsätzlich waren sich die beteiligten Ausschüsse darüber im klaren, daß als Schutzbereichbehörden die Behörden der zivilen Verwaltung tätig werden sollen. Allerdings hat nachher der Verteidigungsausschuß dafür die unteren Behörden der Wehrbereichsverwaltung bestimmt. Wenn das Hohe Haus - und das ist vielleicht ein Argument für Sie, meine Damen und Herren - vermeiden will, daß der Vermittlungsausschuß angerufen wird, dann sollte es unserem Vorschlag, der durchaus praktikabel ist und der auch die Erfordernisse der Verwaltung berücksichtigt, zustimmen.
Ich möchte nur - mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten - darum bitten, den Antrag noch insofern zu ergänzen, als hinter die Worte „durch Rechtsverordnung der Bundesregierung" noch die Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" gesetzt werden. Ich glaube, damit hätten wir eine Regelung, die auch den Bedürfnissen des Verteidigungsministeriums gerecht wird und die vor allem die großen Erfahrungen der allgemeinen inneren Verwaltung auswertet.
Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Götz.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf Sie bitten, den Änderungsantrag der SPD, der eben begründet worden ist, abzulehnen. Ich möchte mich bei der Begründung dieses meines Antrags ebenso kurz fassen wie Herr Kollege Schmitt ({0}).
Gewiß ist dieser Punkt einer der neuralgischen Punkte des Gesetzes, über den der Unterausschuß und ,der Verteidigungsausschuß sehr lange beraten haben. Man darf aber bei der Frage, welche Behörden Schutzbereichbehörden sein sollen, nicht übersehen, daß dieses Gesetz in erster Linie der Erfüllung militärischer Aufgaben dient. Nicht nur die Anordnung von Schutzbereichen, sondern auch die von den Schutzbereichbehörden zu treffenden Einzelentscheidungen sind Ausfluß militärischer Planungen. Diese Tatsache darf bei der Frage, welche Verwaltung sich mit der Durchführung des Gesetzes zu befassen haben soll, nicht übersehen werden. Ein Schutzbereich wird ja nie für sich allein geschaffen, sondern immer im Zusammenhang mit einer militärischen Anlage. Die damit verbundenen und nach diesem Gesetz zulässigen notwendigen Maßnahmen erfordern natürlich auch eine gewisse Sachkenntnis und einen gewissen Einblick in die militärischen Planungen und Zusammenhänge, die eine zivile Behörde nicht hat und nicht haben kann. Dazu kommt, daß die auf Grund dieses Gesetzes zu treffenden Entscheidungen, z. B. die Entscheidung darüber, was in einem Schutzbereich erlaubt oder nicht erlaubt sein soll, eine gewisse Kenntnis der Zweckbestimmung des Schutzbereichs voraussetzen. Aber gerade hinsichtlich der Zweckbestimmung besteht in vielen Fällen, auch aus Gründen der Geheimhaltung, ein Interesse daran, nicht unnötigerweise anderen Stellen als militärischen Dienststellen diese Planungsarbeiten, Vorbereitungsarbeiten und die Durchführung des Schutzbereichgesetzes zu übertragen. Das schließt natürlich nicht aus, daß sich die unteren Behörden der Wehrverwaltung, die mit der Durchführung des Schutzbereichgesetzes beauftragt werden sollen, bei der Durch({1})
führung des Gesetzes immer in ein enges Einvernehmen mit der zivilen Verwaltung setzen.
Nun hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf zwar vorgesehen, daß diese Kompetenzfrage durch eine Rechtsverordnung geregelt werden soll. Der Ausschuß war allerdings der Auffassung, daß dieses Gesetz selbst der Ort sei, an dem die Zuständigkeitsfrage expressis verbis geregelt werden sollte.
Ich darf Sie bitten, den Antrag der SPD abzulehnen. Ich meine auch, daß der Bundesrat wegen dieser Bestimmung den Vermittlungsausschuß nicht anrufen wird.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schmitt ({0}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte noch einmal bitten, zu erwägen, ob Sie unserem Antrag nicht doch zustimmen können, und zwar aus folgendem Grunde. Der Herr Kollege Götz hat an anderer Stelle auf die Organisationsgewalt der Bundesregierung und die Regelung von Fragen der Organisation und des inneren Aufbaus verwiesen. Sollten wir daraufhin diese Bestimmung, die immerhin sehr wichtig ist, nicht auch aus dem Gesetz herauslassen und durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln? Wir gingen dann auf jeden Fall sicher.
Herr Staatssekretär des Innern!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung ist an sich der Auffassung, daß die Durchführung der Bundesgesetze in der Hand der Landesbehörden liegen soll. Sie ist auch der Meinung, daß dort, wo keine spezifischen Belange zu wahren sind, die Behörden der allgemeinen und der inneren Verwaltung die richtigen Durchführungsbehörden sind. Aber in diesem Fall, wo es ausgesprochen um die Bedürfnisse der Verteidigung geht, sind wir der Meinung, daß, wie es seit dem Rayon-Gesetz, also seit Jahrzehnten der Fall war, es bei der Fassung des 6. Ausschusses bleiben und die Behörden der Bundeswehrverwaltung eingeschaltet werden sollten.
Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth!
Meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs könnten uns überzeugen, wenn sich der Aufgabenbereich der Schutzbereichbehörden nur auf die militärische Planung erstrecken würde. Die Schutzbereichbehörden haben nach diesem Gesetz aber auch eine ganze Reihe von Aufgaben in der Durchführung, in der Frage der Entschädigung usw. Damit fällt das Argument weg, daß hier besondere Verhältnisse vorliegen. Man muß daher auf die Methode zurückgreifen, die sonst üblich ist, nämlich daß die Bundesregierung die Organisation durchzuführen hat. Unser Bestreben geht dahin, zumindest mit der Durchführung aller dieser Maßnahmen nicht die militärischen Stellen, sondern zivile Stellen zu betrauen. Insofern unterstützen wir den Antrag der Sozialdemokratie.
Herr Abgeordneter Stingl!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf Herrn Abgeordneten Atzenroth nur darauf hinweisen, daß im Gesetz die Festsetzung der Entschädigung eigenen Festsetzungsbehörden überlassen ist, die in diesem Gesetz nicht festgelegt sind,
({0})
sondern einer Rechtsverordnung überlassen werden. Aber gerade hier sollte der Gesetzgeber, weil es weitgehende Eingriffe in die privaten Rechte sind, entscheiden, wer dafür zuständig ist. Zuständig sollte die militärische Verwaltung sein, weil es ausgesprochen militärische Belange sind, die zur Diskussion stehen.
Nun, der Gesetzgeber soll entscheiden. Wir kommen also zur Abstimmung. Ich glaube, Herr Abgeordneter Schmitt ({0}), daß Sie damit einverstanden sind. Wer dem Änderungsantrag auf Umdruck 721*) zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Das ist die Mehrheit; der Änderungsantrag ist abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über § 9 in der Fassung des Ausschusses. Wer dieser Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! § 9 ist angenommen.
Wir kommen zu § 10. Hier liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 7331 Ziffer 5 vor. Will einer der Herren den Änderungsantrag begründen?
({1})
- Es wird verzichtet. Wir stimmen ab. Wer dem Änderungsantrag auf Umdruck 733 Ziffer 5 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Änderungsantrag auf Umdruck 733 Ziffer 5 ist angenommen.
Wer dem § 10 in der so geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
Gegenprobe! - Der § 10 ist in der geänderten Fassung angenommen.
§ 11. Änderungsanträge liegen nicht vor. Wird zu § 11 das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem § 11 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - § 11 ist angenommen.
§ 12. Hier liegen einige Änderungsanträge vor, zunächst ein Änderungsantrag auf Umdruck 739 ({2})***). - Herr Dr. Conring, bitte sehr.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wer den § 12 über die Entschädigung liest, findet, daß in dieser Vorschrift eine Formulierung gewählt ist, die von den sonst für die Entschädigung üblichen Formulierungen abweicht. Es heißt hier, daß eine Entschädigung dem Berechtigten für Vermögensnachteile nur dann gezahlt werden soll, wenn sie für den Betroffenen „ein besonderes Opfer zugunsten der Allgemeinheit" bedeuten.
Ich meine zu wissen, welche Rechtstheorie hinter dieser Formulierung steht, erlaube mir aber, im
*) Siehe Anlage 3. **) Siehe Anlage 4. ***) Siehe Anlage 7.
({0})
Namen meiner Fraktion den Vorschlag zu unterbreiten, diese nicht ohne weiteres verständliche Formulierung abzuändern. Uns liegt daran, den Eindruck zu vermeiden, daß hier eine besondere Art der Entschädigung Platz greife, die von sonst allgemein üblichen Entschädigungsgrundsätzen abweicht. Wenn man den einschlägigen Artikel des Grundgesetzes liest, findet man bestätigt, daß die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten bestimmt werden soll. Darin liegt, daß in jedem Fall eine Entschädigung gezahlt werden soll. Durch die Formulierung des § 12, die wir für unglücklich halten, könnte der Eindruck erweckt werden, daß es auch eine Reihe von Fällen gibt, in denen überhaupt keine Entschädigung gezahlt werden soll. Diesen Eindruck möchten wir vermieden wissen, weil wir glauben, daß ein Opfer zugunsten der Allgemeinheit dem davon Betroffenen in jedem Falle auch das Recht auf eine Entschädigung gibt. Wir schlagen deshalb vor, daß der Abs. 1 des § 12 in der Formulierung angenommen wird, wie sie auf dem Umdruck 739 ({1}) zum Ausdruck gebracht ist. Es liegt darin auch noch eine Änderung des § 12 Abs. 1 letzter Satz, die aber nicht von erheblicher Bedeutung ist.
In dem gleichen Antrag wird noch ein Änderungsvorschlag zu § 16 gemacht, den ich nachher noch begründen werde.
Ich bitte Sie, den Antrag auf Umdruck 739 ({2}) Ziffer 1 anzunehmen.
Der Antrag auf Umdruck 739 ({0}) Ziffer 1, dessen Begründung Sie soeben gehört haben, ist weitergehend als der Antrag auf Umdruck 733 Ziffer 6, der interfraktionell vorgelegt ist. Ist das klar? - Wird dazu weiter das Wort gewünscht? - Wir sind zunächst beim Änderungsantrag Umdruck 739 ({1}) Ziffer 1.
- Herr Abgeordneter Dr. Atzenroth.
Meine Damen und Herren! Wir stimmen diesem Antrag vollinhaltlich zu. Ich möchte die Antragsteller nur fragen, ob sie nicht befürchten, daß wir mit dieser Formulierung dem Gesetz über die Entschädigungspflicht vorgreifen, das wir ja in allernächster Zeit als grundsätzliches Gesetz machen müssen,
({0})
ob wir nicht eventuell auf ein zu erlassendes Entschädigungsgesetz Bezug nehmen sollten. Dem Inhalt nach sind wir mit Ihren Vorschlägen voll und ganz einverstanden.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich lasse zunächst abstimmen über den Änderungsantrag Umdruck 739 Ziffer 1. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Dieser Änderungsantrag ist gegen eine Stimme angenommen.
Damit, meine Damen und Herren, ist - hoffentlich im allseitigen Einverständnis - der Änderungantrag Umdruck 733 Ziffer 6*) hinfällig.
({0})
- Denn er ist ja nun überholt. *) Siehe Anlage 4.
Dann kommt ein Änderungsantrag zu § 12 Abs. 2. Herr Abgeordneter Stingl hat das Wort.
Stingl ({1}), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich hatte mir vorhin schon erlaubt, darauf hinzuweisen, daß auch der Berichterstatter die Zwischenzeit dazu benutzt hat, das Gesetz noch einmal durchzulesen. Der Deutsche Sprachverein hatte den Unterausschuß gebeten, einige sprachliche Unschönheiten auszugleichen. Leider hat der Berichterstatter, der damit beauftragt war, das zu tun, das nur im ersten Absatz getan, im zweiten nicht. Ich bitte Sie also, auch im zweiten Absatz statt des Wortes „sonstige" das Wort „andere" zu gebrauchen.
Ich bedanke mich, Herr Abgeordneter. Das deutsche Parlament begrüßt die Sorgfalt im Umgang mit der deutschen Sprache.
Meine Damen und Herren, Sie haben diesen Änderungsantrag gehört; statt „sonstige Berechtige": „andere Berechtigte". Ich nehme an, daß das Haus damit einverstanden ist. - Wir kommen nun zu der Abstimmung über § 12 in der so geänderten Fassung. Wer diesem § 12 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 12 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Wir kommen zum § 13. Hier liegen Änderungsanträge nicht vor. Wird dazu das Wort gewünscht?
- Das Wort wird nicht gewünscht. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem § 13 in der Fassung des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 13 ist angenommen.
Ich rufe auf den § 14. Hier schlägt der Ausschuß die unveränderte Übernahme des Entwurfs vor. Wer dem § 14 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 14 ist angenommen.
Wir kommen zu § 15. Hier liegen Änderungsanträge nicht vor. Wird dazu das Wort gewünscht?
- Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem § 15 in der Ausschußfassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 15 angenommen.
Ich rufe auf den § 16. Hier ist ein Änderungsantrag auf Umdruck 739 Ziffer 2*). Wird dazu das Wort gewünscht? - Herr Abgeordneter Dr. Conring!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es handelt sich bei diesem Paragraphen um Schutzbereiche, die auf Grund zwischenstaatlicher Verträge errichtet werden könnten. Wer die jetzige Gesetzesformulierung liest, muß darüber nachdenken, an wen er in solchen Fällen seine Anträge zu richten hat. Wir halten es für gut, daß in diesem Paragraphen gleich darauf hingewiesen wird, daß er seine Anträge an die Bundesregierung oder die von der Bundesregierung zu bestimmende Stelle zu richten hat, mit anderen Worten, daß der deutsche Staatsbürger, dessen Grund und Boden durch Schutzbereiche der auswärtigen Truppen auf deutschem Gebiet irgendwie berührt ist, sich nicht mit irgendwelchen auswärtigen Dienststellen in Verbindung zu setzen braucht, sondern daß er sich mit deutschen Dienststellen darüber auseinandersetzen kann. Es han-
*) Siehe Anlage 7.
({0})
delt sich nur um eine Verdeutlichung. Ich bitte Sie, diesen Antrag anzunehmen.
Wird dazu das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Änderungsantrag Umdruck 739 Ziffer 2 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Änderungsantrag ist angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über den § 16 in der so geänderten Fassung. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 16 ist angenommen.
Ich rufe auf den § 17. Der dazu vorliegende Änderungsantrag auf Umdruck 737*) ist zurückgezogen. Hingegen ist ein neuer Änderungsantrag von dem Herrn Abgeordneten Stingl vorgelegt worden. Herr Abgeordneter Stingl, wollen Sie ihn begründen? Sie wollen nach dem Wort „Bundesregierung" die Worte einfügen „mit Zustimmung des Bundesrates".
({0})
- Er braucht nicht begründet zu werden. Wer mit diesem Änderungsantrag einverstanden ist, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Dieser Änderungsantrag ist angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den so geänderten § 17. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 17 ist angenommen.
§ 18. - Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 734 ({1})**) vor. Wird zur Begründung dieses Änderungsantrages das Wort gewünscht? - Herr Abgeordneter Stingl!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie ich im Bericht ausgeführt habe, kam es dem Verteidigungsausschuß darauf an, einen Schutz für die Betroffenen dadurch zu schaffen, daß eine Einigung vor einem Gericht beurkundet werden soll. Nach mehreren Besprechungen nach diesen Beschlußfassungen waren wir der Meinung, daß die Beurkundung auch vor einem Notar möglich sein soll, weil - wie vielfältig vorgetragen wurde - unter Umständen ein Notar schon länger Verbindung mit dem Betroffenen hat und der Betroffene daran interessiert ist, mit diesem Notar zusammenzuarbeiten. Es bedarf dann allerdings der Einfügung der Bestimmung, daß Gerichtskosten nicht erhoben werden. Bei den Notariatskosten dürfte es nicht bedeutungsvoll sein, weil diese in solchen Fällen herabgesetzt sind und außerdem der Bund sie zu tragen hätte, da er ja der Schuldner ist.
Sie haben die Begründung gehört. Wird dazu das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich lasse abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ich lasse abstimmen über den § 18 in der so geänderten Fassung. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen: - Gegenprobe! - Der § 18 ist in der geänderten Fassung angenommen.
s) Siehe Anlage 6. ") Siehe Anlage 5.
Ich rufe auf den § 19. - Hierzu liegt kein Änderungsantrag vor. Wird das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem § 19 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 19 ist in der Ausschußfassung angenommen.
§ 19 a. - Hierzu liegen Änderungsanträge vor. Der Änderungsantrag des Herrn Abgeordneten Stingl ist noch nicht verteilt. Herr Abgeordneter Stingl, bitte wollen Sie ihn vortragen und begründen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch hier handelt es sich nicht um eine Änderung des materiellen Rechts. Die Ausschußfassung sieht in § 19 a Abs. 2 folgende Bestimmung vor:
Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle . . . erteilt . . .
Es muß zur Verdeutlichung heißen:
Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird . . .
denn die notarielle Beurkundung der Einigung ist schon im ersten Absatz angesprochen.
Wird dazu das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wir stimmen ab über diesen Änderungsantrag zu § 19 Abs. 2. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Änderungsantrag ist angenommen.
Nun stimmen wir ab über den § 19 a in der so geänderten Fassung. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 19 a ist angenommen.
Meine Damen und Herren, es liegt auf Umdruck 733 unter Ziffer 7*) ein interfraktioneller Antrag vor, einen § 19 b einzufügen. Wird dazu das Wort gewünscht? - Herr Abgeordneter Stingl.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei den beiden Anträgen Umdruck 733 Ziffern 7 und 8 - wenn Sie gestatten, Herr Präsident, begründe ich gleich auch den Antrag unter Ziffer 8 - handelt es sich um die Angleichung des Schutzbereichgesetzes an das inzwischen vom Hohen Hause verabschiedete Bundesleistungsgesetz. Ich bitte Sie, beiden Anträgen zuzustimmen.
Ich darf nur noch darauf aufmerksam machen, daß auf Seite 2 des Umdrucks ein kleiner Rechtschreibfehler enthalten ist. Der letzte Satz muß heißen: „als er sie durch grobes Verschulden verursacht hat", nämlich die Kosten. Er kann nicht sich selbst durch grobes Verschulden verursachen.
Gut. Insoweit handelt es sich um einen interfraktionellen Antrag auf Einfügung eines § 19 b und eines § 19 c, Umdruck 733 Ziffern 7 und 8. Wird das Wort dazu gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer diesen Anträgen Umdruck 733 Ziffern 7 und 8 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Die Ziffern sind angenommen.
*) Siehe Anlage 4.
({0})
Jetzt kommt ein weiterer Antrag Umdruck 7681 der Fraktion der CDU/CSU auf Einfügung eines § 19 d. Wird das Wort zur Begründung gewünscht?
- Herr Abgeordneter Stingl.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch hier handelt es sich um Angleichungen an das Recht, das wir im Bundesleistungsgesetz beschlossen haben und das der Ausschuß noch nicht gekannt hat. Es ist lediglich der Abs. 2, der im Bundesleistungsgesetz enthalten ist, weggelassen, weil eine derartige Form der Entschädigung in diesem Gesetz keine Bedeutung hat.
Wird dazu das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer diesem Antrag auf Umdruck 768 betreffend Einfügung eines § 19 d zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Antrag ist angenommen.
Damit sind sämtliche Anträge zu § 19 erledigt.
Ich rufe auf § 20. Änderungsanträge zu § 20 liegen nicht vor. Wird zu diesem Paragraphen das Wort gewünscht? Das Wort wird nicht gewünscht.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Paragraphen in der Ausschußfassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe!
- § 20 ist angeommen.
§ 21. Hier liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 774**) vor.
({0})
In Abs. 1 a sollen die Worte „ohne zureichenden Grund" gestrichen werden. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Antrag ist angenommen.
Hierzu liegt ein weiterer Antrag vor, der nicht verteilt worden ist. Herr Abgeordneter Stingl hat einen Antrag***) eingereicht:
In § 21 a Abs. 4 wird nach den Worten „des verlangten" eingefügt: „Betrages oder".
Herr Abgeordneter Stingl, bedarf es einer Begründung? - Herr Abgeordneter Stingl verzichtet.
Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe. - Der Antrag ist angenommen.
Nach dem Antrag des Herrn Abgeordneten Stingl soll in § 21 Abs. 6 Satz 1 gestrichen werden. Herr Abgeordneter Stingl, bedarf das einer Begründung?
({1})
- Nur die Worte „Satz 1" sollen gestrichen werden.
({2})
- Weil es keine zwei Sätze gibt. Nichts ist schwieriger, als wenn 500 Mitglieder des Bundestages redigieren!
Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe!
- Der Antrag ist angenommen.
Siehe Anlage 10. **) Siehe Anlage 13. ***) Siehe Umdruck 776.
Wir stimmen nun über § 21 in der durch die Annahme dieser Anträge geänderten Fassung ab. Wer diesem § 21 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 21 ist in der geänderten Fassung angenommen.
Ich rufe auf § 22. Hier liegt ein Änderungsantrag Umdruck 733 Ziffer 9**) vor. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht.
Wer diesem interfraktionellen Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. --- Der Antrag ist angenommen.
Ich rufe dann § 22 in der so geänderten Fassung auf. Wir kommen zur Abstimmung. Wer § 22 in der geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 22 ist angenommen.
Ich komme zu § 23. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 768*) Ziffer 2 vor. Herr Abgeordneter Stingl, wollen Sie ihn begründen?
({3})
Sie verzichten. - Wer diesem Änderungsantrag
Umdruck 768 Ziffer 2 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der Antrag ist angenommen.
Ich komme zur Abstimmung über den § 23 in der so geänderten Fassung. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 23 ist in der Ausschußfassung angenommen.
Ich komme zu § 24. Änderungsanträge liegen zunächst nicht vor; nachher kommt ein § 24 a. Wird zu § 24 das Wort gewünscht? - Wer § 24 in der Ausschußfassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - § 24 ist in der Ausschußfassung angenommen.
Nun zu dem interfraktionellen Änderungsantrag auf Umdruck 733 Ziffer 10. Wird dazu das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer diesem Änderungsantrag auf Einfügung eines § 24 a zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. ({4})
Der kommt doch erst!
({5}) Ich bitte um Entschuldigung. Der Antrag auf Umdruck 770***) ändert den § 24 a auf Umdruck 733 Ziffer 10 ab. Es muß zunächst über den Änderungsantrag Umdruck 770 verhandelt werden.
Ich rufe dann diesen Umdruck 770 auf. Wird das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer diesem Änderungsantrag zu dem Änderungsantrag Umdruck 733 Ziffer 10 zustimmen d will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Cegenpobe! - Der Änderungsantrag auf Umdruck 770 zum Änderungsantrag Umdruck 733 Ziffer ist angenommen.
Wir stimmen ab über Umdruck 733 Ziffer 10**). Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. Das ist die Mehrheit; angenommen.
*) Siehe Anlage 10. **) Siehe Anlage 4. ***) Siehe Anlage 12.
({6})
Wir stimmen nun ab über den neuen § 24 a in der durch die Änderung angenommenen Fassung. Wer der geänderten Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ich rufe auf § 25. Ein Änderungsantrag liegt nicht vor. Wer dem § 25 in der Ausschußfassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! -- § 25 ist angenommen.
Ich rufe auf § 25 a. Hierzu liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 768**) Ziffer 3 vor. Wer diesem Änderungsantrag Umdruck 768 Ziffer 3 --- ich nehme an, Sie verzichten auf Begründung - zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Angenommen.
Nun zu dem § 25 a in der so geänderten Fassung. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um, ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Angenommen.
Auf Umdruck 733 Ziffer 11 ist interfraktionell der Antrag gestellt, einen neuen § 25 b einzufügen. Wird Begründung gewünscht? - Auf Begründung wird verzichtet. Wer diesem Änderungsantrag auf Umdruck 733 Ziffer 11, d. h. damit einem § 25b, der mit diesem Umdruck vorgelegt ist, zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Dieser § 25 b ist beschlossen.
Ich rufe auf § 26. Hierzu ist ein Änderungsantrag nicht gestellt. Wer diesem § 26 in der ursprünglichen Vorlage zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Angenommen.
Auf Umdruck 769***), Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, ist beantragt, einen § 26 a
einzufügen. Herr Abgeordneter Stingl, wollen Sie begründen? -- Auf Begründung wird verzichtet.
Wer diesem Änderungsantrag auf Einfügung eines § 25 a zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Der § 26 a in der Fassung des Umdrucks 769 ist angenommen.
Ich rufe den § 27 in der Fassung der Vorlage sowie Einleitung und Überschrift auf. Wer diesen Bestimmungen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Angenommen!
Damit sind wir am Ende der zweiten Beratung. Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich eröffne die allgemeine Aussprache in der dritten Beratung. Wird dazu das Wort gewünscht?
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schmitt ({7}).
Herr Präsident! Heine Damen und Herren! Das Schutzbereichgesetz steht in seiner Zielsetzung ohne Zweifel in einer g ew issen Beziehung zu d em Bundesleistungsgesetz, das wir vor den Ferien hier behandelt haben. Wir haben eine Reihe von Grundsätzen dieses Gesetzes in das Schutzbereichgesetz übernommen. In seiner Wirkung steht aber das Gesetz in einer engen Beziehung zu dem Landbeschaffungsgesetz. Sicher wäre es für uns alle befriedigender, wenn wir gleichzeitig das Landbeschaffungsgesetz hier hätten behandeln können. Denn die Sorgen der Landwirtschaft sind nicht unbegründet. Die Ent*) Siehe Anlage 4.
**) Siehe Anlage 10.
Siehe Anlage 11. eignungen und die Inanspruchnahmen haben in den letzten Jahren ein ungeahntes Ausmaß angenommen. Die in Anspruch genommene Fläche hat heute fast 300 000 ha erreicht. Das ist eine Größenordnung, die in der Vergangenheit einfach unvorstellbar war und die in keiner Zeit der deutschen Geschichte jemals erreicht worden ist. Darüber helfen auch die schönsten Erinnerungen des Herrn Berichterstatters im Bundesrat an die Zeit des alten Rayongesetzes nicht hinweg, der von den findigen und rührigen Oberbürgermeistern sprach, die später neue Möglichkeiten zur Entfaltung ihrer Initiative bekommen hätten. Unbestritten bleibt, daß hier neue Sorgen und Nöte auf unsere Landwirtschaft zukommen.
Wir freuen uns, daß es uns gemeinsam gelungen st, eine Reihe von Bestimmungen in diesem Geetz entscheidend zu ändern. Ich möchte hier einnal sagen: Die Gesetzgebungsvorbereitung der Bundesregierung war auch bei diesem Gesetz ausgesprochen unzulänglich. Ein typisches Beispiel dafür ist der Antrag Umdruck 769 auf Einfügung des § 26 a, durch den erst einmal das alte Schutzbereichgesetz aus dem Jahre 1935 aufgehoben weren soll. Die Bundesregierung hatte noch nicht einmal diese Bestimmung vorgesehen.
Darüber hinaus fehlte es in diesem Gesetz an Jen genügenden Definitionen; es fehlte an der Beteiligung der Länder, vor allem auch der Gemeinden und an einer wirklichen Einbeziehung der Raumordnung. Praktisch war eine uferlose Inanspruchnahme durch Anordnungen der Schutzbereichbehörden vorgesehen. Wenn ich an das Photographierverbot in seiner ersten Fassung denke, dann bekomme ich jetzt noch einen Schreck. Welch einen Polizeistaat hätte diese Bestimmung erfordert, um die Innehaltung dessen zu sichern, was die Bundesregierung gefordert hatte! Darüber hinaus war die Räumung von Wohnungen vorgesehen, ohne daß die Bereitstellung einer Ersatzwohnung für die Betroffenen sichergestellt war. Diese und viele andere Fragen sind nun in dem vorliegenden Gesetz sicher in einem die Betroffenen zufriedenstellenden Sinne geregelt worden. Wir erkennen dank bar die Unterstützung aller Fraktionen des Hauses bei den Bemühungen an, diesem Gesetz eine rechtsstaatlich vertretbare und eine brauchbare Form zu geben.
Trotzdem werden wir dem Gesetz in seiner Gesamtheit nicht zustimmen können. Ich begründe das wie folgt: Inhalt und Begründung des Gesetzes zeigen, daß das Gesetz ein Folgegesetz der von der Mehrheit dieses Hauses gebilligten Pariser Verträge ist. Wir sehen uns nicht imstande, durch dieses Gesetz der Vertragspolitik und ihren Folgen im innerdeutschen Recht zuzustimmen, weil wir auch weiterhin diese Politik konsequent ablehnen. Die Auswirkung und die Tragweite dieses Gesetzes hängen entscheidend von dem nicht abgeschlossenen Stationierungsvertrag zwischen den NATO- Mächten und der Bundesrepublik ab. Was wir gerade in den letzten Wochen und Monaten vor allem über die Unterbrechung der Beratung dieses Gesetzes und nicht zuletzt über die verspätete Aufnahme der Verhandlungen gehört haben - wir haben am 12. April und am 5. Juli hier ausführlich darüber gesprochen -, sind Versäumnisse, die zu Lasten der Bundesregierung gehen. Solange wir keine Klarheit haben, wie sich dieser Vertrag, der ja dann in innerdeutsches Recht transformiert wird, auswirken wird, sind wir nicht in
({0})
der Lage, einer Regelung, wie sie das Schutzbereichgesetz vorsieht, zuzustimmen. Wir müssen der Mehrheit dieses Hauses, die die Bundesregierung trägt, die Verantwortung für dieses Gesetz überlassen. Die sozialdemokratische Fraktion wird in der dritten Lesung das Schutzbereichgesetz ablehnen.
({1})
Weitere Wortmeldungen zur allgemeinen Aussprache? - Herr Abgeordneter Conring!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe vorhin bereits einen Antrag zu § 12 begründet, der sich mit Entschädigungsbestimmungen befaßt. Ich möchte bei der dritten Lesung dieses Gesetzes zum Ausdruck bringen, daß wir von der CDU/CSU an sich eine Spezialregelung über die Entschädigung im Schutzbereichgesetz, insbesondere der Behörden, die sich mit den Entschädigungen befassen, der Art der Feststellung der Entschädigung, der Rechtsmittel für die Entschädigung nicht für glücklich halten. Im modernen Industriestaat haben wir es ja häufig mit Enteignungen zu tun, und zwar wesentlich mehr als in früheren Zeiten. Die Zwecke, für die Boden in Anspruch genommen werden muß - z. B. für Straßenbau, für Bahnbau, für Talsperren, für die Wasserwirtschaft, für die Verteidigung usw. -, haben sich sehr vermehrt. Leider zeigt die bisherige Gesetzgebung, daß in jedem einzelnen Spezialgesetz die Folgen einer solchen Enteignung besonders geregelt zu werden pflegen.
Durch die Verfassung ist vorgeschrieben, daß eine Enteignung nur durch ein Gesetz erfolgen kann, und selbstverständlich muß der Enteignungszweck in gesetzlicher Form gebilligt sein. Aber die Folgen, die sich aus einer Enteignung ergeben, sind doch allenthalben die gleichen: dem Grundstückseigentümer wird der Grund und Boden weggenommen, oder er wird in seiner Nutzung beschränkt. Die sich daraus ergebenden Entschädigungsfolgen sind bei den verschiedenen Zwecken der Enteignung immer wieder dieselben. Wir kommen aber zu einer Rechtsunsicherheit und zu einer Rechtszersplitterung, wenn in jedem Spezialenteignungsgesetz auch jeweils besondere Vorschriften für die Art und Weise erlassen werden, wie die Entschädigung festgestellt werden soll, über die Behörden, die sich mit der Entschädigung befassen, und über die Rechtsmittel, die den Betroffenen zustehen. Wir kommen auf diesem Wege zu dem nicht glücklichen Ergebnis, daß bei benachbarten Grundstücken, je nachdem, für welche Zwecke sie enteignet werden, ganz verschiedene Behörden, ganz verschiedene Arten der Entschädigungsfestsetzung und ganz verschiedene Rechtsmittel in Frage kommen.
({0})
- Das hätten wir alle leichter haben können, wenn Sie den Antrag unseres Parteifreundes Huth zur richtigen Zeit angenommen hätten und wenn wir in dem Ausschuß, der sich mit dem Landbeschaffungsgesetz befaßt, inzwischen schon weitergekommen wären.
Wir haben den Wunsch, bei der dritten Lesung zum Ausdruck zu bringen, daß uns sehr daran liegt, daß die Folgen einer Enteignung, ganz gleichgültig, für welche Zwecke auch immer die Enteignung erfolgt, in einem einheitlichen Gesetz geregelt werden, damit die von der Enteignung Betroffenen ein einheitliches Recht vor sich haben und die Rechtszersplitterung und die Rechtsunsicherheit, die sich mit der bisherigen Regelung verbinden, vermieden werden.
Wir hatten deshalb einen Entschließungsantrag vorgelegt, um der Bundesregierung die Gelegenheit zu geben, in der Zeit vom Juli bis zum Oktober dieses Jahres einen Gesetzentwurf auszuarbeiten und vorzulegen, der diesen Gesichtspunkten Rechnung getragen hätte. Es war Anfang Juli, als wir uns hier mit dieser Materie beschäftigten; das Schutzbereichgesetz sollte ja damals schon in zweiter und dritter Lesung verabschiedet werden. Unser Entschließungsantrag war damals richtig; aber inzwischen ist die Zeit, in der ein solcher Gesetzentwurf hätte ausgearbeitet werden können, verstrichen. Ich glaube deshalb, wir kommen unter den gegenwärtigen Umständen besser und schneller zum Ziel, wenn wir die Arbeit in dem Ausschuß, der sich mit dem Landbeschaffungsgesetz befaßt, forcieren und wenn wir die Bundesregierung bei Gelegenheit der dritten Lesung des Schutzbereichgesetzes auffordern, daß sie ihrerseits alle Bemühungen unterstützen möge, die Beratung des Landbeschaffungsgesetzes zu einem baldigen glücklichen Abschluß zu bringen und damit auch dem Antrag Huth zu einem Erfolg zu verhelfen. Unter den veränderten Zeitumständen glauben wir diese Gedankengänge nicht mehr in unserem damaligen Entschließungsantrag zum Ausdruck bringen zu müssen, sondern ihnen bei der jetzigen allgemeinen Aussprache Ausdruck geben zu sollen.
({1})
Wir ziehen aus diesen - zeitbedingten -- Gründen den Entschließungsantrag zurück.
Bedeutet das, Herr Abgeordneter, daß Sie den Entschließungsantrag zurückziehen wollen?
({0})
- Sie ziehen ihn zurück. Meine Damen und Herren, der Entschließungsantrag auf Umdruck 740*) ist also zurückgezogen.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Atzenroth.
Meine Damen und Herren! Wir haben die Notwendigkeit der Verteidigung von Anfang an bejaht. Wenn wir dem Wehrpflichtgesetz unsere Zustimmung nicht gegeben haben, so war einer der Gründe der, daß nach unserer Auffassung vorher eine Reihe von Gesetzen verabschiedet werden mußten, die unseres Erachtens die Voraussetzung für den Erlaß des Wehrpflichtgesetzes waren. Eines dieser Gesetze ist das Gesetz, das wir jetzt in der dritten Lesung beschließen werden. In den Beratungen der zweiten Lesung haben wir in dieses Gesetz die Rechtsgarantien eingebaut, die im Rahmen einer solchen Aufgabe dem deutschen Bürger gegeben werden mußten. Das Gesetz unterscheidet sich in der jetzt vorliegenden Fassung wohltuend von ähnlichen früheren Gesetzen, die den gleichen Gegenstand betrafen. Wir werden diesem Gesetz unsere Zustimmung geben.
*) Siehe Anlage 15.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schmitt ({0}).
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Ausführungen des Kollegen Dr. Conring veranlassen mich doch zu einer Ehrenrettung für die Damen und Herren des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung. Wir haben schon vor vielen Monaten, sofort bei Beginn der Beratungen dieser drei Gesetze, nämlich des Bundesleistungsgesetzes, des Schutzbereichgesetzes und des Landbeschaffungsgesetzes, beantragt, auch in bezug auf diese drei Gesetze eine einheitliche Entschädigungsregelung vorzusehen, und der Herr Staatssekretär und einmal auch der Herr Minister haben uns zugesagt, daß - eigentlich sollte der Entwurf schon früher vorliegen - ein solcher Gesetzentwurf dem Hause zugeleitet wird. Wir haben diese Gesichtspunkte also durchaus schon bei der Beratung erkannt, und die Regierung hat bei den Beratungen der drei Gesetzentwürfe bereits entsprechende Zusagen gemacht. Ich hoffe, daß die Regierung diese Zusagen einhalten wird.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Änderungsanträge in der dritten Lesung sind nicht gestellt. Ich brauche deshalb keine einzelnen Vorschriften des Gesetzes aufzurufen.
Wer dem Gesetz im ganzen zustimmen will, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenprobe! - Das letzte ist die Minderheit; das Schutzbereichgesetz ist in der Fassung der zweiten Lesung in dritter Lesung angenommen.
Meine Damen und Herren, wir müssen noch über den Antrag des Ausschusses auf Drucksache 2510 abstimmen, die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären. Wer diesem Antrag des Ausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Es ist so beschlossen. Damit ist der Punkt 3 erledigt.
Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:
a) Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ({0});
aa) Bericht des Haushaltsausschusses ({1}) gemäß § 96 ({2}) der Geschäftsordnung ({3}),
bb) Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen ({4}) ({5}).
({6});
b) Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betreffend Vorwegbewilligung von Haushaltsmitteln für die Kriegsgefangenenentschädigung ({7}).
Ich frage zunächst, ob Herr Abgeordneter Gengler das Wort zur Berichterstattung wünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht.
Ich eröffne die Beratung über den Antrag des Ausschusses auf Drucksache 2580. Wird dazu das Wort gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer dem Antrag des Ausschusses auf Drucksache 2580 zustimmen will, den bitte ich um
ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Es ist so beschlossen; der Antrag auf Drucksache 2580 ist angenommen.
Ich darf weiter fragen, ob zu dem Schriftlichen Bericht') des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen auf Drucksache 2582 das Wort zur mündlichen Berichterstattung gewünscht wird. - Herr Abgeordneter Lenze!
Lenze ({8}) ({9}), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will die Aufmerksamkeit des Hauses nicht durch langatmige Ausführungen über Gebühr in Anspruch nehmen. Ich werde einen Kurzbericht geben.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 11. November 1955 den von der Fraktion der SPD eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen als federführenden Ausschuß und zur Mitberatung an den Haushaltsausschuß überwiesen. Die Beratungen begannen am 18. November 1955. Sie wurden längere Zeit durch die Behandlung der 5. Novelle zum Bundesversorgungsgesetz unterbrochen. Der Antrag der SPD auf Aufhebung der Dritten Durchführungsverordnung zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zwang den Ausschuß, sich auch mit dieser Materie auseinanderzusetzen und die Dritte Durchführungsverordnung in das Gesetz zu übernehmen. Der Rechtsausschuß hatte nämlich festgestellt, daß die Ermächtigung im § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, soweit sie sich auf die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruches bezieht, mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht im Einklang steht. Das ließ eine Rechtsunsicherheit befürchten. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1956 bestätigte die Richtigkeit dieser Auf f as-sung. Der Ausschuß beschleunigte deshalb seine Beratungen und schloß sie am 29. Juni 1956. Durch die Ausdehnung der Wehrpflichtdebatte konnte das Zweite Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der letzten Plenarsitzung vor den Sommerferien nicht mehr beraten werden und zur Beschlußfassung gelangen. Dias war zu bedauern, da in den letzten Monaten die Verwaltung in der Durchführung des Gesetzes gehemmt wurde.
Im einzelnen möchte ich zum Gesetzentwurf bemerken, daß in bezug auf die Kernpunkte des Gesetzes - wenn wir den § 28 einmal außer acht lassen - in allen Fraktionen Übereinstimmung bestand. Gemeinsam wurde im § 1 Abs. 2 eine neue Regelung für diejenigen getroffen, die in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 2. Februar 1954 ihren Wohnsitz oder Aufenthalt vorübergehend aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in das Ausland verlegt haben. Ebenso bestand bei § 2 Übereinstimmung darüber, daß die Kriegsgefangenschaft mit dem Tage der Überführung in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes Internierungslager beendigt sein soll.
Über den Kernpunkt des Gesetzes, die Frage der Vererblichkeit des Anspruchs, gab es zwischen allen Fraktionen keine ernste Meinungsverschiedenheit.
Im § 8 übernahm der Ausschuß aus dem Häftlingshilfegesetz eine Neuregelung für den Ausschluß von der Entschädigung, und zwar in der Absicht, die gleichen Maßstäbe wie im Häftlingshilfe-
*) Siehe Anlage 16.
({10})
gesetz und Bundesentschädigungsgesetz anzuwenden. Eine volle Einigung wurde auch in bezug auf die Neueröffnung der Antragsfrist erreicht.
Keine Einigung wurde bei § 5 über die Frage der Verpfändbarkeit des Anspruchs auf Entschädigung erreicht. Die Mehrheit des Ausschusses konnte sich nicht entschließen, dem Antragsteller in diesem Punkte zuzustimmen. Ebenso wurde im § 28 bei der Frage der Anrechnung der Entschädigung auf Darlehen und Beihilfen kein einmütiger Beschluß erreicht.
Weitere - nicht so bedeutungsvolle - Veränderungen im Gesetz möchte ich in diesem Kurzbericht nicht erwähnen. Vielleicht darf ich abschließend darauf hinweisen, daß dieses Zweite Gesetz zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Mehraufwendungen in Höhe von 96,7 Millionen DM erfordert.
Ich habe den ehrenvollen Auftrag, im Namen des 29. Ausschusses das Hohe Haus zu bitten, der Bundestag wolle beschließen: 1. den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; 2. die zu dem Gesetzentwurf eingegangenen Eingaben und Petitionen für erledigt zu erklären.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wir treten in die zweite Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - Drucksache 1771 - ein.
Ich rufe den Art. 1 in der Ausschußfassung - Drucksache 2582 - auf, und zwar zunächst Nr. 1 a, b und c. Änderungsanträge dazu liegen nicht vor. Wird das Wort dazu gewünscht? - Das Wort wird nicht gewünscht. Wer Art. 1 Nr. 1 a, b und c zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen.
Gegenprobe! - Angenommen.
Ich rufe auf den § 2. Hier liegen eine Reihe von Änderungsanträgen vor. Zunächst rufe ich die Änderungsanträge Umdruck 7651 und Umdruck 773**) auf. Sie sind gleichlautend, jedenfalls insoweit, als der Änderungsantrag Umdruck 765 nur ein Teil von Umdruck 773 ist. Wird zur Begründung dieser Änderungsanträge das Wort gewünscht?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei diesem Antrag scheint Überstimmung im Hause zu bestehen. Wir wollen deswegen auf eine ausführliche Begründung verzichten. Nur möchten wir darauf hinweisen, daß ein rein rechtspolitischer Grund uns veranlaßt hat, diesen Paragraphen der Dritten Durchführungsverordnung in das Gesetz aufzunehmen. Nach unserer Auffassung ist die Entlassung der Kriegsgefangenen, die in ein im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenes Internierungslager überführt worden sind, erst vollzogen, wenn die Behörden des Heimatstaates sie kraft ihrer Entscheidungsbefugnis entlassen haben. Diese Regelung entspricht dem Sinn der Bestimmungen, die das Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen getroffen hat. Da unser Grundgesetz das Völkerrecht als bindend anerkennt, möchten wir in diesem Punkte nicht vom Geiste des Genfer Abkommens abweichen. Wir sind der
*) Siehe Anlage 20.
**) Siehe Anlage 23.
Auffassung, daß nach der Aufhebung des § 8 kein Grund besteht, die Dritte Durchführungsverordnung in diesem Punkte abzuändern. Wir bitten deshalb das Hohe Haus, diesem Änderungsantrag zuzustimmen.
({0})
Weitere Wortmeldungen? - Bitte, Herr Abgeordneter!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks/ BHE hat auf Umdruck 773 einen gleichlautenden Antrag vorgelegt. Ich darf mich auf die Begründung beziehen, die der Kollege Lenze soeben für den Antrag der CDU/CSU gegeben hat, und bitte, dem Antrag zuzustimmen.
Bitte schön, Herr Kollege!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fassung, die der Ausschuß erarbeitet hat, ist beschlossen worden, als der Vertreter der Bundesregierung sagte, das sei das äußerste an Konzession, was die Bundesregierung in diesem Falle gewähren könne. Nachdem die größte Regierungspartei diese Konzession der Bundesregierung überbietet, haben wir keine Veranlassung, zu widersprechen, und werden dem Änderungsantrag zustimmen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache über diese Anträge.
Die Anträge Umdrucke 765 und 773 sind inhaltlich gleich. Dem Datum nach ist der Antrag Umdruck 765 der ältere. Ich lasse zuerst über ihn abstimmen. Wer für diesen Antrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Der Antrag Umdruck 765 ist angenommen. Damit dürfte der Antrag Umdruck 773 sachlich mit erledigt sein.
Weiter liegt der Antrag Umdruck 771*) vor. Wird hierzu das Wort gewünscht? - Bitte, Herr Gille!
Herr Präsident! Meine. Damen und Herren! Bei der Fassung des Ausschusses, die uns jetzt zur Beschlußfassung vorliegt, fällt dem Kenner der Materie auf, daß auf eine Anregung der SPD-Fraktion in dem sehr entscheidenden § 2 eine Verschlechterung des bisherigen Gesetzes eingetreten ist, die sicherlich nicht im Sinne der Antragsteller gelegen hat.
Diese Neufassung des § 2 hat eine kleine Geschichte, auf die schon kurz hingewiesen wurde. Während der Beratungen des Ausschusses hat das Bundesverfassungsgericht nämlich festgestellt, daß die Dritte Durchführungsverordnung rechtsungültig ist. Der Ausschuß hat nun anerkennenswerterweise sofort die Frage geprüft, was von dieser rechtsungültigen Durchführungsverordnung nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts nunmehr in das Gesetz hineingenommen werden muß.
Das Ergebnis dieser Überlegungen hat uns doch einigermaßen erschüttert; denn keine der ein-
*) Siehe Anlage 21.
({0})
engenden Bestimmungen, die die Bundesregierung in ihrer Dritten Durchführungsverordnung vorgesehen hatte, ist ausgelassen worden. Alle Einengungen, die gegenüber dem Wortlaut des Gesetzzes seinerzeit bestanden, sind nunmehr in Idas Gesetz hineingearbeitet worden. Mit diesem Komplex befaßt sich unser Antrag Undruck 771. Der Antrag geht dahin, den alten Gesetzeswortlaut wiederherzustellen und alle einengenden Bestimmungen der Dritten Durchführungsverordnung nicht in das Gesetz aufzunehmen.
Meine Damen und Herren, der Kern- des Problems, um das es sich handelt, ist die angemessene Auslegung des Wortes „festgehalten". Wann ist eine Person von einer ausländischen Macht festgehalten? Das Gesetz spricht nur von „festgehalten". Ähnliche Begriffe, die wahrscheinlich inhaltlich völlig übereinstimmen, haben wir auch in anderen Gesetzen. Man spricht von „fremdem Gewahrsam" oder man spricht von „Internierung", beispielsweise im Heimkehrergesetz.
Der 'Gesetzgeber hatte bei diesem Gesetz zwei- fellos den Willen, nicht nur die Kriegsgefangenen zu entschädigen, sondern auch einen beträchtlichen Teil von Zivilpersonen, denn im zweiten Absatz des § 2 heißt es: „Als Kriegsgefangene in diesem Sinne gelten auch ...", und dann kam die Bestimmung. Es wurde nun der Rechtsverordnung überlassen, die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft festzulegen. Da hat man dann alles, was nur möglich und denkbar war, hineingepackt, um den Begriff „festgehalten" so eng wie nur irgend möglich auszulegen. Man hat z. B. gesagt: Nur diejenige Zivilperson ist festgehalten, die in einem eng umgrenzten Raume zu leben gezwungen ist, und zwar unter dauernder Bewachung. Meine Herren, diejenigen unter Ihnen, die in Kriegsgefangenschaft im Osten gewesen sind, werden mir zustimmen, wenn ich sage, daß es in den Jahren der Kriegsgefangenschaft auch im Osten Monate gegeben hat, in denen diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Es gab Zeiten - das lag in der Eigenart des Arbeitsauftrags -, in denen man sich weder in einem eng umfriedeten Raum aufzuhalten hatte noch etwa einer dauernden Bewachung unterstand. Schon diese Tatsache zeigt, daß hier ein Merkmal zur Unterscheidung zwischen Kriegsgefangenen und Personen, die als solche gelten sollen, eingeführt wird, das wahrscheinlich einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung, kaum standhalten wird.
In der Praxis ist es so, daß die Verwaltungsrechtsprechung zu diesem Gesetz, zum Heimkehrergesetz und zu ähnlichen Gesetzen einen sehr befriedigenden Verlauf genommen hat. Es liegen eine Reihe von Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten, von höchsten Landesverwaltungsgerichten unid auch vom Bundesverwaltungsgericht vor, die mit einer nach meiner Auffassung ,ausgezeichneten Begründung aus dem Geist des Gesetzes heraus auch schwierige Einzelfälle so abzugrenzen verstanden haben, daß man nicht ins Maßlose gerät,. sondern in allen Fällen, die wirklich vergleichbar sind, auch mit gleichem Maßstab mißt.
Ich will ein Beispiel anführen. In meiner Heimat Ostpreußen war um den Bezirk Königsberg herum, also im späteren Nordostpreußen, das die Sowjets besetzt und inzwischen auch annektiert haben, die Bevölkerung, die dort zurückgeblieben war, nicht in Lagern untergebracht. Vielmehr wurde den Leuten gesagt: Du gehst in das Dorf Soundso, dort suchst ,du ,dir ein Unterkommen, und zu arbeiten hast ,du auf der Kolchose Soundso! - Es war also, wenn man den Wortlaut „in eng umgrenztem Raum" sehr eng auslegt - und die Verwaltung neigt dazu -, kein eng umgrenzter Raum. Es war auch keine dauernde Bewachung da, es war etwas viel Schlimmeres. Wer außerhalb seines Bereichs getroffen wurde, wurde kurzerhand erschossen. Und das Wissen um diese Folgerung hatte eine ganz andere Auswirkung, als wenn links und rechts noch ein Posten mit Gewehr dabeigestanden hätte.
Wenn nun das Rechtens wird, was jetzt an einengenden Bestimmungen hier hineingekommen ist, daß für diese Zivilpersonen nur dann eine Entschädigung gegeben wird, daß sie nur dann als festgehalten gelten, wenn ein eng umgrenzter Raum und eine dauernde Bewachung vorliegt, dann fallen diese Fälle einfach aus. In bin überzeugt, daß das niemals der Wille des Gesetzgebers, auch nicht in den Ausschüssen, soweit sie bei der ersten Formulierung des Gesetzes überhaupt in Tätigkeit traten, gewesen sein kann. Ich glaube auch, daß mir nicht widersprochen wird, wenn ich sage, daß diese Zivilpersonen - ich habe das Beispiel Königsberg angeführt, Sie können auch andere Beispiele nehmen - im Grunde genommen in jeder Stunde ihres Festgehaltenwerdens viel mehr Leid, viel mehr Not und viel mehr Auswirkungen zu ertragen hatten als die Gefangenen in russischen Kriegsgefangenenlagern. Daran kann für den kein Zweifel sein, der diese Dinge kennt.
Meine Damen und Herren, als die ersten Auswirkungen der Rechtsprechung, der guten Rechtsprechung bekannt wurden, haben wir den Herrn Bundesvertriebenenminister gebeten, die Verwaltungspraxis auf diese ausgezeichnete Rechtsprechung einzustellen und zu sagen: Das sind nunmehr die gültigen Auslegungen - wie gesagt - bis zum Bundesverwaltungsgericht, also wirklich rechtsgültige Auslegungen; richtet euch danach! Das geschah nicht, sondern man ist nunmehr - leider ist die Mehrheit des Ausschusses dem gefolgt - dazu übergegangen, diese einengenden Bestimmungen aus der Verordnung, die inzwischen rechtsungültig geworden ist, ins Gesetz hineinzunehmen und jede nur mögliche Einschränkung zu formulieren.
Ich möchte die Materie hier nicht zu weit ausspinnen. Ich hoffe, ,daß der eine oder andere vielleicht das Bedürfnis hat, zu den Dingen aus seiner eigenen Kenntnis auch noch etwas zu sagen. Ich darf nur andeuten, daß der Fall der Lager in Dänemark in ,der Öffentlichkeit häufig falsch gesehen wird. Man nahm ,an, daß das eine Einrichtung ist, ,über die die dänische Regierung völlig frei, nach ihrem eigenen Gutdünken verfügen konnte. Dem ist nicht so gewesen. Die Entlassung aus diesen Dänemark-Lagern unterlag ausschließlich dem Willen der englischen Besatzungsmacht. Die Lager, die angeblich, nach dem Wortlaut des Gesetzes, nur Lager zum Zwecke der Heimführung sein sollten, haben immerhin bis zum Jahre 1949 bestanden.
Man wird den Umständen in keiner Weise gerecht, wenn man nunmehr so tut, als ob alle diese Verhältnisse nichts, aber auch gar nichts mit dem zu tun hätten, was der Gesetzgeber hier wollte. Er wollte den Kriegsgefangenen und den gleichge({1})
stellten Zivilpersonen bei ihrer späten Rückkehr einen Obolus in die Hand drücken, damit sie in einer gewissen Übergangszeit ihre Gesundheit stärken und ihre Verhältnisse ins reine bringen konnten. Er 'wollte ihnen darüber hinaus durch Darlehensgewährung usw. bei einem neuen Existenzaufbau helfen. Das sind alles Gesichtspunkte, die völlig gleichwiegen, ob der Mann nun in Uniform in Gefangenschaft geraten ist unid spätheimgekehrt ist oder ob er als Zivilperson vielleicht noch schwereren Auswirkungen unterworfen worden Ist.
Wir beantragen deshalb, in § 2 der Fassung, wie sie uns vom Ausschuß vorgeschlagen wird, wie sie wohlgemerkt von den Antragstellern, der SPD, wahrscheinlich weder einmal angeregt worden ist noch heute aus vollem Herzen bejaht werden kann, die Buchstaben b und c der Nr. 2 zu streichen. Das würde bedeuten, daß es bei der alten Bestimmung des Gesetzes bleibt, die man nach den Erfahrungen getrost der Interpretation unserer Verwaltungsgerichte überlassen kann. Die vorliegenden Urteile haben bewiesen, daß die Verwaltungsgerichte sehr wohl maßzuhalten verstehen, daß sie unberechtigte Forderungen auch ohne eine besondere Hilfe des Gesetzgebers auf das nötige Maß zurückdrängen können. Aber alle Fälle vermag der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse und Umstände, wie sie nach dem Zusammenbruch eintraten, gar nicht zu übersehen, so daß man ihre Regelung der freien Entscheidung eines Richters aus dem Geiste des Gesetzes überlassen muß.
Es würde dann dabei verbleiben, daß der Abs. 2 die Fassung behält, wie sie bisher im Gesetz war. Ich darf § 2 Abs. 2 des alten Gesetzes nochmals verlesen:
Als Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes gelten ferner
1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einerausländischen Macht festgehalten wurden
oder werden,
- mit dem Ausdruck „festgehalten" hat die Rechtsprechung etwas anfangen können; es liegt nicht der geringste Anlaß vor, hier mehr zu tun, als bisher getan wurde, und damit eine unerträgliche Einschränkung dieses Begriffs und des Kreises der von diesem Gesetz Begünstigten vorzunehmen und
2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.
Auch da liegen für die Auslegung des Gesetzes und die Praxis ,der Gerichte keine Probleme vor.
Ich darf noch darauf hinweisen, daß ein gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und meiner Fraktion auch einen anderen Beschluß des Ausschusses zu revidieren unternimmt, der ebenfalls nur die Tendenz verfolgt, den Kreis der Berechtigten unerträglich einzuschränken. Es geht uns um die Herstellung der alten Gesetzesbestimmung, in der von den Kriegsereignissen gesprochen wird. Dia lehnen wir die neue Formulierung vom ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegführung ab.
Meine Damen und Herren, denken Sie an das Leid und die Not gerade dieser Personenkreise, die ich bei meinem Antrag im Auge habe. Wenn Sie
sich nur die geringste Mühe geben, einmal die ( Auswirkungen dessen zu bedenken, was über die Menschen gekommen ist, und wenn Sie nach wie vor des Willens sind, diejenigen Angehörigen unseres Volkes, die in besonderem Maße jahrelang ihrer Freiheit beraubt gewesen sind, gerecht zu behandeln, müssen Sie unserem Antrage entsprechen und dürfen jetzt nicht, nachdem das Gesetz zwei Jahre läuft, eine solche Einengung vornehmen, wie sie Ihnen die Mehrheit des Ausschusses empfiehlt. ({2})
In Umdruck 741*) ist in Ziffer 1 zum gleichen Thema ein Antrag gestellt. Wird er begründet? - Darf ich bitten.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Dr. Gille hat zu diesem Problem, mit dem wir uns monatelang herumgeschlagen haben, sehr eingehend Stellung genommen. Ich wäre sehr erfreut gewesen, wenn er mit seiner Beredsamkeit schon auf die Mehrheit des Ausschusses einen Einfluß hätte ausüben können, um bessere Formulierungen des Gesetzes durchzusetzen.
Das Ergebnis, zu dem wir mit diesen Formulierungen gekommen sind - sie sind ja auch unter Mitarbeit Ihres Vertreters im Kriegsopferausschuß errungen worden -, muß man mit der Feststellung begleiten: es ist ein echter Kompromiß, und es ist kein guter Kompromiß. Hätte man aber die Einengungen, die jetzt in dem Gesetz sind, nicht geschluckt, dann wären - das ergab sich aus dem ganzen Verlauf der Verhandlungen - auch die positiven Bestimmungen in Gefahr geraten: die Neuöffnung der Tür für diejenigen Kriegsgefangenen, die die Antragsfrist versäumt haben, die Vererblichkeit des Anspruchs usw. Man konnte das nur durchsetzen, wenn man auf der anderen Seite nicht den Personenkreis so sehr ausweitete.
({0})
Ich würde einem dahingehenden Antrag wohlwollend gegenüberstehen; aber Sie werden verstehen, Herr Dr. Gille, daß es eine erhebliche Massierung bedeutete; der Umfang müßte sehr wohl noch einmal überprüft werden. Deshalb werden wir uns bei der Abstimmung über diesen Ihren Antrag der Stimme enthalten. Wir werden nach einer interfraktionellen Verständigung heute sowieso die dritte Lesung aussetzen und morgen die Lösung herbeiführen. Wir. werden uns unsere endgültige Stellungnahme bis zu dritten Lesung vorbehalten.
Ich möchte das Haus nicht länger mit diesem überständigen Gesetz und einer Begründung strapazieren. Wir sind jedenfalls der Meinung, daß Sie die Einengungen, die in das Gesetz hineingekommen sind, wieder hinausbringen sollten, indem Sie dem gemeinsamen Antrag der SPD und des GB/BHE auf Umdruck 741 Ziffer 1 Ihre Zustimmung geben. Das ist eine Bitte, die ich hier noch vorzutragen habe.
Wird weiter das Wort gewünscht?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach den Ausführungen unseres Kollegen Pohle will ich mich mög-
*) Siehe Anlage 17.
({0})
lichst kurz fassen. Herr Dr. Gille, wir wollen jetzt nicht die Debatte des Ausschusses noch einmal hier an uns vorüberrollen lassen; das würde zu weit führen.
Aber ich möchte zunächst eines feststellen. Sie haben gesagt, daß das Bundesverfassungsgericht die dritte Durchführungsverordnung für rechtsungültig erklärt hat. Sie werden mir doch darin recht geben, daß die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nicht in einer Rechtsverordnung geklärt werden konnten; vielmehr mußte der Gesetzgeber das selbst tun. Andererseits haben Sie von der wertvollen Arbeit der Gerichte gesprochen und gewissermaßen den Gesetzgeber damit entlasten wollen, daß Sie sagten: Die Gerichte leisteten eine glänzende Arbeit, da brauchten wir gar nicht mehr viel zu tun. Das widerstreitet Ihrer anderen Auffassung; die Sie vorher vertreten haben. Der Gesetzgeber hat die Pflicht, diesen Komplex ganz genau zu regeln, und er darf dieser Entscheidung nicht aus dem Wege gehen. Das ist eine sehr schwerwiegende und sehr ernste Frage, mit der sich der Ausschuß sehr gewissenhaft beschäftigt hat.
Lassen Sie mich noch einige allgemeine Gesichtspunkte dazu vortragen. Wir möchten das Hohe Haus bitten, Ihrem Änderungsantrag nicht zuzustimmen, und zwar aus folgenden Gründen. Es ist nicht nur der Umfang des Antrags und die in ihm liegende Ausweitung, die uns zurückhält - auch aus den Gründen, die der Herr Kollege Pohle soeben erwähnt hat -, es sind auch grundsätzliche Erwägungen, die uns in unserer Haltung bestimmen. Wir sind der Auffassung, daß eine klare Begriffsbestimmung dessen, was Kriegsgefangenschaft ist, dem Gesetz zugrunde gelegt sein muß.
({1})
Nur Menschen, die aus denselben Gründen dasselbe Schicksal und dasselbe Los wie Kriegsgefangene ertragen mußten, können in dieses Gesetz hineingenommen werden. Ich möchte klar herausstellen, daß dieses Gesetz nach unserer Ansicht kein Vertreibungsentschädigungsgesetz ist. Das würde zu einer uferlosen Ausweitung führen, sachlich nicht ganz gerechtfertigt sein und erhebliche Härten und Ungerechtigkeiten mit sich bringen. Es ist auch kein Gesetz, das dazu dienen soll, die Menschen, die infolge der politischen Verhältnisse nach der Besetzung festgenommen und festgehalten wurden, zu entschädigen; es ist ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz.
Es dürfte auch einleuchten, daß die individuelle Prüfung, wie sie z. B. nach dem Häftlingshilfegesetz vorgenommen wird, der Differenziertheit der einzelnen Fälle mehr gerecht wird. Ich darf darauf hinweisen, Herr Kollege Dr. Gille, daß Sie soeben selber auf die Vielgestaltigkeit dieser Fälle aufmerksam gemacht haben. Gerade wegen dieser Vielgestaltigkeit ist nach unserer Meinung eine Lösung, wie sie im Häftlingshilfegesetz getroffen worden ist, viel besser. Eine generelle Lösung kann nicht der Verschiedenartigkeit aller Fälle gerecht werden, wie Sie es wünschen. Wir halten das für ganz unmöglich. In bezug auf den letzten Personenkreis des Häftlingshilfegesetzes wäre es eigentümlich, denen, die die Kann-Leistung nach dem Häftlingshilfegesetz nicht erhalten, hier einen Rechtsanspruch auf Entschädigung zu geben.
Was mit Ihrem Änderungsantrag vor uns steht, könnte auch zu einer Ausweitung im Sinne einer
totalen Kriegsentschädigung führen und uns vor eine unlösbare Aufgabe stellen. Die Rechtsprechung zu diesem Gesetz, die bisher vorliegt, zeigt uns deutlich, daß wir mit unserer Vermutung recht haben. Sie haben die Rechtsprechung gelobt, aber dieses Lob hat uns gezeigt, daß wir auf dem richtigen Wege sind, nach unserer Auffassung natürlich.
Aus all diesen Gründen möchten wir das Hohe Haus bitten, den Änderungsanträgen dieser Art nicht zuzustimmen. Wir bekennen uns zu der Ausschußfassung, die die Dritte Durchführungsverordnung in das Gesetz übernimmt.
({2})
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich möchte zunächst über den Umdruck 741 Ziffer 1*) abstimmen lassen. Ich frage die Antragsteller zu Umdruck 771, ob mit der Annahme des Antrags 741 Ziffer 1 der Antrag Umdruck 771, soweit er den Buchstaben b betrifft, erledigt sein würde.
({0})
- 741 betrifft den Buchstaben b.
({1})
- Nein, das ist die weitere Fassung; denn sie stellt, wenn ich Ihre Ausführer gen richtig verstanden habe, den Text, den Sie wiederhergestellt sehen wallen, wieder her, so da] also Ihr Streichungsantrag zu Buchstabe b nach Annahme des Antrags Umdruck 741 Ziffer 1 - ich bitte es zu prüfen - überholt sein könnte.
Ich stelle also den Antrag Umdruck 741 Ziffer 1 zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Dann würde der Antrag Umdruck 771 in vollem Umfange zur Abstimmung stehen. Ich bitte diejenigen, die für diesen Streichungsantrag sind, die Hand zu erheben. Ich bitte um die Gegenprobe. - Der Antrag ist abgelehnt.
Damit sind alle Anträge, die zu Nr. 2 gestellt sind, beschieden. Ich komme zur Schlußabstimmung über diese Nr. 2 mit der Änderung aus Umdruck 765. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Das erste war die Mehrheit.
Nr. 3 in der Ausschußfassung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Mit Mehrheit angenommen.
Zu Nr. 4 liegt ein Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und des GB/ BHE, Umdruck 741 Ziffer 2, vor. Danach soll dem neu gefaßten § 5 Abs. 1 noch ein zweiter Satz angefügt werden. Sie haben den Text in Umdruck 741 Ziffer 2 vorliegen.
Herr Abgeordneter Pohle hat das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der erste anzufügende Satz soll nach dem Antrag Umdruck 741 Ziffer 2 lauten:
*) Siehe Anlage 17. **) Siehe Anlage 21.
({0})
Er kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Berechtigten mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle verpfändet werden.
Das ist das Hauptanliegen, das wir hatten. Dieses Hauptanliegen haben wir schon im Ausschuß wirksam vorgetragen. Wir glauben, mit der Verpfändbarkeit den ehemaligen Kriegsgefangenen eine Hilfe zuteil werden zu lassen. Wir sind im Ausschuß mit unserem Anliegen nicht durchgekommen. Wir stellen deshalb im Plenum noch einmal gemeinsam mit dem GB/BHE diesen Antrag und bitten um Ihre Zustimmung.
Weitere Wortmeldundungen?
({0})
- Als Berichterstatter?
({1})
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir wären der SPD- Fraktion sehr dankbar gewesen, wenn sie diesen Antrag zurückgezogen hätte, und zwar, Herr Kollege Pohle, deswegen, weil der Haushaltsausschuß, soweit ich orientiert bin, am 19. September beschlossen hat, noch in diesem Jahre 230 Millionen DM zusätzlich zu genehmigen. 312 Millionen DM sind schon zur Auszahlung gelangt, Es kommen noch 230 Millionen DM hinzu, so daß die sichere Gewähr dafür gegeben ist, daß die Kriegsgefangenenentschädigung bis zum Ende des Jahres 1957 gezahlt ist. Ich glaube, man kann jetzt an der Zusicherung, die der Bundesfinanzminister gegeben hat, nicht mehr zweifeln. Wir wären Ihnen also sehr dankbar, wenn Sie mit Rücksicht auf den Beschluß des Haushaltsausschusses Ihren Antrag zurückziehen wollten.
Herr Ritzel!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, mein Herr Vorredner hat eben auf eine Frage geantwortet, die gar nicht gestellt war. Nachdem er sie aber angeschnitten hat, darf ich die Sache gleich durchexerzieren, damit wir zu einem Ergebnis kommen. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hat schon vor vielen Monaten im Haushaltsausschuß den Wunsch geäußert, daß die Auszahlung der Kriegsgefangenenentschädigung beschleunigt werden möge. In den Jahren 1956, 1957 und 1958 sind rund 930 Millionen DM zu etatisieren, um die Kriegsgefangenenentschädigung gänzlich auszuzahlen. Wir haben aber den zögernden Aufruf der sogenannten Dringlichkeitsstufen beobachtet und haben daher den Antrag formuliert, der Ihnen auf Drucksache 2442 vorliegt, daß die Auszahlung der Kriegsgefangenenentschädigung beschleunigt werden möge und daß die Hälfte der insgesamt erforderlichen Aufwendungen noch im Rechnungsjahr 1956 zur Auszahlung kommen soll.
Nun ist während der Etatberatung von der Fraktion der CDU/CSU, die offensichtlich ihren Goethe genau kennt, der Entschließungsantrag Umdruck 631 gestellt worden. Goethe sagt einmal an irgendeiner Stelle, alles Gescheite sei schon einmal gedacht worden, man müsse nur versuchen, es noch einmal zu denken. Es kommt aber nicht darauf an, wer es zuerst gedacht hat; es kommt auf den Effekt an. Dem Haushaltsausschuß liegt die Ausschußdrucksache 993 vor, von der der Herr Kollege eben ausgegangen ist. Darin teilt der Bundesfinanzminister mit, daß er bereits Weisung erteilt habe, Mittel vorzuziehen, und zwar zu den im Haushaltsplan unter Kap. 40 10 Tit. 300 veranschlagten 318 Millionen DM weitere 230 Millionen DM im Rechnungsjahr 1956 zur Auszahlung zu bringen. Damit ist an sich sowohl das Anliegen der SPD, das in Drucksache 2442 zum Ausdruck gekommen ist, als auch das Anliegen der CDU, das schon während der Etatberatung geäußert worden ist, und zwar genau 13 Tage, nachdem unser Antrag in Druck gegangen war, erfüllt, und die ehemaligen Kriegsgefangenen haben die Garantie, daß sie rascher in den Genuß der Kriegsgefangenenentschädigung kommen.
Das Hohe Haus wird Sorge dafür zu tragen haben, daß sich das Tempo im Rechnungsjahr 1957 nicht verlangsamt. Im ganzen gesehen kann man sagen, daß der Antrag 2442 durch die Weisung des Herrn Bundesfinanzministers erledigt ist.
Das Wort hat der Staatssekretär Hartmann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin in der angenehmen Lage, die Ausführungen der beiden Herren Vorredner zu bestätigen. Der Bundesfinanzminister hat am 9. August den Aufruf der 19. Dringlichkeitsstufe verordnet. Noch vor Weihnachten wird die 20. Dringlichkeitsstufe aufgerufen werden. Dem Haushaltsausschuß ist unsere Vorlage zugegangen, wonach die Leistung einer überplanmäßigen Haushaltsausgabe in Höhe von 230 Millionen DM im Rechnungsjahr 1956 genehmigt werden soll. Die Restzahlung wird bestimmt im Laufe des Jahres 1957 vorgenommen werden.
({0})
Herr Petersen!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich halte es doch für richtig, daß das Hohe Haus heute in der Frage der Verpfändbarkeit von Entschädigungen eine Entscheidung trifft. Es ist zwar richtig, daß der Herr Bundesfinanzminister zugesagt hat, Mittel bereitzustellen, um die Entschädigung für die Kriegsgefangenen so schnell wie möglich auszuzahlen. Aber wie sieht denn die Praxis aus? Nach amtlichen Zahlen haben Ende Februar dieses Jahres rund 1 707 000 Anträge vorgelegen. Davon waren 729 000 Anträge abschließend bearbeitet, also etwa 50 %. Wenn die Mittel bewilligt, aber die Anträge noch nicht bearbeitet sind - und sie werden bei dem bevorstehenden Aufruf der 20. und 21. Dringlichkeitsstufe natürlich noch viel stärker zu einem Verzug in der Erledigung kommen -, dann ist es doch notwendig, daß der Heimkehrer seinen Entschädigungsanspruch jetzt schneller verwerten kann. Der Gesetzgeber hat damals die Verpfändbarkeit ausgeschlossen, damit der Heimkehrer nicht übervorteilt werden sollte. Das setzte aber doch voraus, daß das Gesetz in vertretbarer Zeit abgewickelt wurde. Inzwischen sind drei Jahre vergangen, und es wird auch trotz der Bereitstellung der Mittel wegen der technischen Erledigung der Anträge noch eine ganz er({0})
hebliche Zeit verstreichen. Deswegen sollte der Heimkehrer, der eine Entschädigung bekommt, durch die Verpfändung seines Anspruchs die Möglichkeit erhalten, mit diesem Geld wirtschaftlich zu arbeiten. Ich bitte daher das Hohe Haus um die Zustimmung.
Das Wort hat der Abgeordnete Lenze.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann den Ausführungen des Herrn Kollegen nicht zustimmen. Er hat darauf hingewiesen, daß die Verwaltung nicht so erfolgreich in der Erledigung der Anträge gewesen sei, wie es zu wünschen gewesen wäre. Daraus geht hervor, daß eine weitere Komplizierung der Verwaltung eintreten würde, wenn wir die Verpfändung ins Gesetz aufnähmen. Was dem einen nützen würde, würde wahrscheinlich dem anderen schaden. Wir haben in diesem Hause so oft von Verwaltungsreform gesprochen, und alle haben ihre Einstellung zu diesem Thema hier mit Pathos vertreten. Wir sollten nicht nur von Verwaltungsreform reden, sondern an jeder Stelle und in jedem Gesetz, in dem es möglich ist, als Gesetzgeber dazu beitragen, daß die Verwaltung nicht überlastet wird.
({0})
Ich habe mir die Mühe gemacht, mit entsprechenden Stellen zu sprechen. Sie haben mir bestätigt, daß eine solche Regelung ihre Arbeit weiter komplizieren würde.
({1})
- Dann beachten wir folgendes, Herr Kollege. Es wird jetzt durch die 230 Millionen DM folgender Zustand eintreten. Die 20. Dringlichkeitsstufe wird noch in diesem Jahr erledigt werden, so daß dann 6 Dringlichkeitsstufen übrigbleiben für das nächste Jahr. Wie ist der Zustand? Ich will ein Beispiel bringen. Unter die 20. ,Dringlichkeitsstufe fällt z. B. ein Lediger, der im Jahre 1949 aus der Gefangenschaft zurückgekehrt ist und ein Monatseinkommen von 300 DM hat. Wir wissen ja, daß die Dringlichkeitsstufen nach sozialen Gesichtspunkten eingerichtet worden sind. Deswegen bin ich der Auffassung, daß es auch keinen zwingenden Grund gibt, Herr Kollege, sich aus sozialen Motiven heraus für die Verpfändung einzusetzen. Ich glaube daher, daß wir mit Recht das Hohe Haus bitten dürfen, diesem Änderungsantrag nicht zuzustimmen und die Möglichkeit der Verpfändung nicht vorzusehen.
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Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Umdruck 741 Ziffer 2. Wer für diesen Antrag ist, den bitte ich die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über die Ziffer 4 in der Ausschußfassung. Wer für diese Ausschußfassung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ich rufe auf Ziffer 4 a. Dazu liegen zwei Änderungsanträge auf den Umdrucken 772*) und 752**)
*) Siehe Anlage 22. **) Siehe Anlage 19. vor. Sie betreffen verschiedene Materien. Ich würde vorschlagen, den Antrag Umdruck 752 zuerst zu beraten, da er nur ein Teilgebiet betrifft, während der Antrag Umdruck 772 eine Neufassung des ganzen § 8 vorsieht. Soll der Antrag Umdruck 752 begründet werden? -- Herr Abgeordneter Lotze hat das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach § 8 Abs. 1 Ziffer 3 des Entwurfs soll seiner Ansprüche verlustig gehen, wer nach dem 8. Mai 1945 rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist. Ich bin durchaus nicht der Meinung, daß eine Zuchthausstrafe den Anspruch unbedingt ausschließt. Aber wenn man das schon meint - und es sprechen sicherlich auch viele gute Gründe für diese Meinung -, dann soll man von einer Zuchthausstrafe schlechthin reden. Wenn man von einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren spricht, ergibt sich nämlich keine verständige Abgrenzung im strafrechtlichen Sinne. Eine Abgrenzung mit „Zuchthausstrafe" genügt vollkommen. Nach der Praxis unserer Gerichte wird selbst dort, wo im Strafgesetzbuch als Regelstrafe Zuchthaus vorgesehen ist, noch lange nicht mit Zuchthaus bestraft. Die Gerichte zögern hier sehr; selbst bei Rückfalldiebstahl und ähnlichen Verbrechen billigt man dem Täter noch mildernde Umstände zu, und es muß schon sehr viel zusammenkommen, bis die Gerichte sich zur Verhängung einer Zuchthausstrafe entschließen. Eine Abgrenzung in der Form, daß wir sagen, Zuchthausstrafe für sehr schwere und erhebliche Delikte, die den Täter aus der Volksgemeinschaft ausschließen, erscheint also ausreichend zu sein.
Wird zu dem Antrag auf Umdruck 752 noch das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Dann möchte ich vorschlagen, daß wir über den Antrag Umdruck 752*) vorab abstimmen, weil der andere Antrag eine völlige Neugestaltung des § 8 vorsieht. Wenn das Haus mit diesem Verfahrensvorschlag einverstanden ist, bitte ich diejenigen, die für den Antrag auf Umdruck 752 stimmen wollen, die Hand zu erheben. Ich bitte um die Gegenprobe. - Der Antrag ist angenommen.
Nunmehr stellen wir den Antrag auf Umdruck 772**) zur Debatte, der eine Neufassung des Ausschußvorschlages für § 8 vorsieht.
Bitte schön, Herr Kollege!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will mich bemühen, unseren Änderungsantrag auf Umdruck 772 so kurz wie möglich zu begründen.
Unserer Fraktion sind nach erneuter Beschäftigung mit der Materie gewichtige Bedenken gegen die Ausschußfassung des § 8, wie sie in der Drucksache 2582 enthalten ist, gekommen. Es dürfte Ihnen auch kein Geheimnis sein, daß wir uns in dieser Beziehung in Übereinstimmung mit den Betroffenen befinden. So hatte der Heimkehrerverband bei seinen Beratungen mit seinen Ländervertretern gegen diesen § 8 sehr eindringliche Bedenken und Einwendungen erhoben.
*) Siehe Anlage 19. **) Siehe Anlage 22,
({0})
Die Neufassung in der uns vorgeschlagenen Form scheint uns nur zum Teil - bedingt durch üble Erfahrung - zwingend zu sein; das ist im Schriftlichen Bericht angesprochen. Wir glauben auch, daß es nicht notwendig war, eine Analogie zu dem Entschädigungsausschluß nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Häftlingsgesetz herbeizuführen. Wir sind vielmehr der Auffassung, daß hier Gesichtspunkte geradezu hineingepreßt wurden, die mit dem Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nicht voll im Einklang stehen, die ihm zumindest Abbruch tun.
Vor allem wird durch die Dehnbarkeit und die Möglichkeiten der Auslegung der Bestimmungen vermutlich mehr Schaden angerichtet als Nutzen gestiftet werden. Es sind hier völlig neuartige Anspruchsvoraussetzungen aus Gesetzen, bei denen es sich um völlig andere Schadensursachen und Tatbestände handelt, hineinprojiziert, will sagen, es sind neue Züge hineingewirkt worden, die eine Art - so befürchtet der Heimkehrerverband - neuer Entnazifizierung auslösen könnten und die, generell verankert, in diesem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz wohl nicht recht am Platze sind.
Abgesehen von diesen grundsätzlichen, im Blick auf den ursprünglichen Sinn des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vorgebrachten Bedenken gibt es noch substantiiertere Einwände. Wir halten die Ziffern 2 und 3 des Abs. 1 für bedenklich, weil hier Entschädigungsansprüche durch Umstände nichtig würden, die weder die Festhaltung im ausländischen Gewahrsam erwirkten noch etwa darin liegen, daß sich der Festgehaltene während seines Gewahrsams in sträflicher oder zu mißbilligender Art verhalten hat. Das heißt also, es sind weder zeitlich noch sachlich in innerem Zusammenhang stehende Dinge hineingepreßt worden, Dinge, die mit der Gefangenschaft an sich nichts zu tun, haben.
Für noch gravierender aber halten wir die Formulierungen der Ziffern 1 und 4 des Abs. 1; denn hier handelt es sich um schwer bestimmbare oder dehnbare Begriffe. Sind Sie nicht mit mir auch der Auffassung, daß etwa der Ausdruck „in verwerflicher Weise" sehr dehnbar ist? Es sind ferner Begriffe, die politische mit, wenn ich so sagen darf, militärisch-soldatischen Dingen in ziemlich strittiger Weise zumindest vermengen. Weiterhin sind vage Tatbestände angesprochen, die verschieden ausgelegt, bewertet und beurteilt werden könnten, z. B. die Intensität der Bekämpfung unserer demokratisch-freiheitlichen Grundordnung. Überdies bestimmt Abs. 2, daß all diese Fälle nicht auf einem bundesdeutschen Gerichtsurteil basieren müssen. Das hätte - darauf möchte ich übrigens auch aufmerksam machen - andererseits zur Folge, daß ehemalige Kriegsgefangene, die in der Tat wegen eines verübten Kriegsverbrechens in ausländischem Gewahrsam festgehalten wurden, generell anspruchsberechtigt blieben, sofern nicht, aus welchen Gründen auch immer, auf bundesdeutschem Boden ein neues Strafverfahren durchexerziert würde.
Ich glaube mit diesen wenigen Bemerkungen angedeutet zu haben, warum die Heimkehrer und ihr Verband, der sich - das habe ich von dieser Stelle aus immer gesagt - beim Aufbau unseres Staates gerade hinsichtlich der Betreuung und, wenn ich so sagen darf, inneren Ausrichtung der heimgekehrten Soldaten ein großes Verdienst erworben hat, mit dem § 8 in der Fassung des Ausschusses keineswegs zufrieden sind, weil eben neuartige Anspruchisvoraussetzungen und durch die Exekutive manipulierbare, zum Teil lückenhafte Bestimmungen geschaffen würden. Zwar wurden sie, auch das sei gesagt, aus durchaus begreiflicher Sorge angesichts einiger unerfreulicher Einzel- und Sonderfälle geboren, könnten aber, im großen und ganzen gesehen, mehr vom Übel als vom Nutzen sein. Wir sind der Auffassung, daß zur Erledigung derartiger unerquicklicher, ein gewisses Aufsehen erregender Sonder- und Einzelfälle andere Wege begangen werden müßten als der einer neuen Regelung, die im generellen auf spezielle Randfälle - so unangenehm und empörend sie auch sein mögen - so überdeutlich ausgerichtet ist.
Wir schlagen daher in Übereinstimmung mit den Betroffenen eine neue Fassung des § 8 vor. Sie ersparen es mir wohl, daß ich sie verlese; sie liegt Ihnen auf Umdruck 772 vor. Zusammengefaßt bringt diese Neufassung den totalen Anspruchsverlust für durch unsere Gerichte rechtskräftig verurteilte Missetäter gegenüber Kriegsgefangenen in ausländischem Gewahrsam - das stimmt mit Abs. 1 Ziffer 5 der Ausschußvorlage überein -; zweitens einen totalen oder partiellen Anspruchsentzug für Heimkehrer, die sich durch ein Verbrechen - nach unserem Recht und unseren Gesetzen gemäß ais solches gewertet -, das sie in der Zeit vor ihrer Heimkehr begangen haben, als entschädigungsunwürdig erwiesen haben; drittens schließlich die Zurückstellung der Anträge bzw. die Auszahlungaussetzung bei schwebenden Ermittlungs- und Strafverfahren oder bei deren Einleitung.
Aus den vorhin angeführten Gesichtspunkten sind wir nach nochmaliger Erwägung jedes Für und Wider zu der neuen Fassung des Paragraphen gekommen. Ich darf Sie noch bitten, dieser Ihnen auf Umdruck 772 vorliegenden Neufassung zuzustimmen.
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Darf ich fragen, ob der Herr Berichterstatter bereit ist, im Anschluß an die Begründung der Anträge uns die Stellungnahme des Ausschusses dazu vorzutragen? - Nur wenn Sie bereit sind. - Also nicht.
Herr Pohle, bitte!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch wenn ich mich mit Herrn Strosche über einzelne Punkte seines Antrages unterhalten könnte, so bin ich doch, nachdem er eine Behauptung auch aus Heimkehrerkreisen aufgenommen hat, nicht in der Lage, näher darauf einzugehen. Ich werde mit meinen Freunden für die Ausschußvorlage stimmen.
Meine Damen und Herren - und ich rufe Sie alle zum Zeugen auf, die in diesem Ausschuß mitgearbeitet haben, gleichgültig, bei welcher politischen Fakultät Sie sind -, ist es denn je einem Menschen im Ausschuß eingefallen, ist auch nur der Verdacht gerechtfertigt, wir hätten eine neue Entnazifizierung herbeiführen wollen? Uns hat nicht im geringsten der Hitlerjugendführer von Anno dazumal interessiert. Wir haben nicht im geringsten vor, einen von diesen Mitläufern, der damals in kleinerer oder in größerer Position gewe({0})
sen ist, noch jetzt irgendwie unter die Lupe zu nehmen. Aber, Herr Strosche, eines steht auch fest: peinlich für uns sind manche Fälle, wo Entschädigungen gezahlt worden sind, die nur auf Grund eines schlechten Gesetzes gezahlt werden konnten!
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Ich habe es einer Frau in diesem Hause nachempfinden können, die mir sagte: Ein Gauleiter, der meinen Mann ins Gefängnis gebracht und der meinen Vater gejagt hat, ist nun noch unter die Bestimmungen dieses Entschädigungsgesetzes gefallen.
({2})
Meine Damen und Herren, daran haben wir gedacht. Nur d i e Leute wollen wir treffen und keine anderen.
({3})
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich stelle den Änderungsantrag auf Umdruck 772*) zur Abstimmung. Wer für diesen Änderungsantrag, nach dem also der § 8 eine neue Fassung erhalten soll, ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Mit Mehrheit abgelehnt.
Ich stelle dann den § 8 in der Ausschußfassung zur Abstimmung, und zwar einschließlich der Änderung, die sich durch die Annahme des Antrages, den der Kollege Lotze begründet hat, ergeben hat. Wer für den § 8 in der so geänderten Ausschußfassung ist, den bitte ich, die Hand zu erheben.
Gegenprobe! - Angenommen.
Ziffer 5 der Beschlüsse des 29. Ausschusses. Anträge liegen nicht vor. Wird das Wort gewünscht? - Ich schließe die Debatte hierzu. Wer für die Ziffer 5 in der Ausschußfassung ist, den bitte ich um Handerheben. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ziffer 6. Kein Antrag. Wer für die Ziffer 6 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! -- Angenommen.
Ziffer 7. Es liegt kein Antrag vor, Wortmeldungen liegen auch nicht vor. Wer für den Antrag des Ausschusses unter Ziffer 7 ist, den bitte ich um Handerheben. - Angenommen.
Ziffern 7 a, 7 b, 7 c, 8, 8 a, 9, 10, 11, 11a, 12, 13, 13a. Zu diesen Ziffern liegen keine Anträge vor. Ich stelle sie mit Ihrer Zustimmung gemeinsam zur Debatte. - Das Wort wird nicht gewünscht. Ich bitte diejenigen, die für die Annahme der eben vorgelesenen Ziffern in der Ausschußfassung sind, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Diese Ziffern sind angenommen.
Zu Ziffer 14 liegen zwei Änderungsanträge vor, und zwar unter Ziffer 3 des Umdrucks 741 und in Umdruck 742. Wer wird den Antrag auf Umdruck 741 Ziffer 3 begründen? - Bitte, Herr Petersen!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur Begründung des Antrags auf Umdruck 741**) Ziffer 3 habe ich für die Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei und des Gesamtdeutschen Blocks/ BHE folgendes vorzutragen: Es
*) Siehe Anlage 22. Si) Siehe Anlage 17. handelt sich hier um das Problem, ob die Pflichtentschädigung für die heimgekehrten Kriegsgefangenen auf eine Darlehnssumme angerechnet werden soll, die diese Heimkehrer begehren, um ihren Existenzaufbau zu sichern oder ihren Wohnraum zu schaffen. Die Praxis ist nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in den Ländern sehr unterschiedlich gewesen. Einzelne Länder haben die Pflichtentschädigung angerechnet, andere haben darauf verzichtet.
Wir sollten auf keine Weise ungleiches Recht oder eine ungleiche Praxis fördern. Wir sollten von dem Gesichtspunkt ausgehen, daß die Pflichtentschädigung, die die Heimkehrer bekommen, zu ihrer vollen und freien Verfügung steht. Derjenige, der in die Heimat kommt und keine Sorgen hat, der wieder in seinen Beruf hineinkommt, sein Elternhaus wieder vorfindet und sonst keine anderen sozialen Sorgen hat, konnte und kann über die Entschädigung frei verfügen; derjenige aber, der alles das nicht hat, der einen neuen Beruf erstrebt, der sich seinen Wohnraum besorgen muß, der ist selbstverständlich gezwungen gewesen, diese Entschädigung von Anfang an zu einem guten Teil zu verbrauchen. Wenn er nun von den Möglichkeiten des Gesetzes Gebrauch macht und ein Darlehen zum Wiederaufbau seiner Existenz anfordert, dann ist das ja in der Größenordnung durch die bestehenden Erfordernisse bestimmt. Ziehe ich ihm nun hierbei von der Darlehnssumme seine Pflichtentschädigung ab, kann er seine Absichten gar nicht verwirklichen. Dann wird er sich weder eine Existenz aufbauen noch den nötigen Wohnraum schaffen können. Wir würden also mit dieser gesetzlichen Regelung gerade den sozial besonders schwer geschädigten Heimkehrer treffen, dem wir besonders helfen und zur Seite stehen sollten.
Und noch ein Zweites! Wie ich schon vorhin gesagt habe, haben die Länder bisher eine unterschiedliche Praxis geübt. Bei Annahme der vom Ausschuß vorgeschlagenen Lösung würde mindestens bezüglich der in der Vergangenheit behandelten Fälle eine unterschiedliche Wertung erfolgen. Ich bitte deshalb, aus den vorgetragenen Gründen unserem Antrag zuzustimmen, also vorzusehen, daß die Pflichtentschädigung bei der Bemessung der Höhe des Darlehns nicht angerechnet wird.
Noch eins ist dazu zu sagen: Der Heimkehrer könnte ja - wenn wir den gesetzlichen Weg beschreiten, den der Ausschuß vorschlägt - diesen Abzug in der Wirkung dadurch ausschalten, daß er ein um die Pflichtentschädigung höheres Darlehn beantragt. Das könnte zu einer unehrlichen Übung führen, die dem wirklichen Anliegen nicht gerecht würde. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag auf Umdruck 741 Ziffer 3 zuzustimmen.
({0})
Darf ich fragen, wer den Antrag auf Umdruck 742*) begründet? - Frau Hütter hat das Wort.
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich habe die Ehre, im Namen der Fraktion der Freien Demokraten den Antrag Umdruck 742 zu begründen. Der § 28 ist zweifellos einer der materiell wichtigen Paragraphen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. Die ursprüngliche Fassung wurde so ausgelegt, daß die
s) Siehe Anlage 18.
({0})
Entschädigung auf die im zweiten Teil des Gesetzes enthaltenen Kann-Leistungen für Existenzaufbau, Wohnraumbeschaffung und Hausratsbeihilfe angerechnet werden muß. In der neuen, durch den Ausschuß für Kriegsopferfragen erarbeiteten Fassung Ist festgelegt worden, daß die Entschädigung dann nicht angerechnet zu werden braucht, wenn
. der Berechtigte nachweist, daß er sie für einen anderen als die drei Zwecke, die im Gesetz genannt sind - nämlich Existenzaufbau, Wohnraum, Hausrat -, verwendet hat. Der Antrag meiner Fraktion geht aber über die Ausschußfassung insofern hinaus, als er fordert, daß die Anrechnung der Entschädigung auch dann nicht erfolgen darf, wenn sie für eine der drei Zweckbestimmungen verwendet wurde bzw. erst in Zukunft verwendet werden soll, z. B. für einen Hausbau. Wenn also jemand ein Darlehen für den Existenzaufbau beantragt hat und zugleich nachweist, daß er seine Entschädigung für seinen Hausbau verwenden will, dann soll auch in diesem Falle die Entschädigung nicht mehr auf die Existenzaufbauhilfe angerechnet werden.
Aus diesem Grunde schlagen wir mit unserem Änderungsantrag Umdruck 742 folgende Neufassung des zweiten Halbsatzes des letzten Satzes von § 28 vor:
..wenn und soweit der Berechtigte machweist, daß er die Entschädigung für einen der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet hat oder verwenden will und für diesen Zweck sonst ein Darlehen oder eine Beihilfe erhalten hätte oder erhalten würde.
Mit der von uns vorgeschlagenen Fassung des § 28
ist die Mäglichkeit einer auswechselbaren Anrechnung der Entschädigung innerhalb der gesetzlichen Grenzen für den Berechtigten gegeben. Wir wären dankbar, wenn sich das Hohe Haus zur Annahme dieses Vorschlags -- allerdings zum besseren Verständnis unter nachträglicher Berücksichtigung einer kleinen redaktionellen Änderung - entschließen könnte.
Die redaktionelle Änderung betrifft die letzte Zeile des Umdrucks 742. Statt „eine Beihilfe erhalten würde" soll es heißen: „eine Beihilfe erhalten hätte oder erhalten würde".
Das Wort hat Frau Dr. Probst.
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich stimme mit Herrn Kollegen Petersen in dem Ziel überein, Rechtseinheitlichkeit zu schaffen. Ich stimme seinem Antrag zu, wonach es möglich sein soll, eine Entschädigungssumme - die nicht anzurechnen ist - für ein volkswirtschaftlich nützliches Vorhaben zu gewähren. Diesem Anliegen ist in der Ausschußfassung entsprochen.
Ich plädiere außerdem für die erweiterte Fassung des Ausschußbeschlusses, wie sie Frau Hütter begründet hat. Nach unserer Auffassung ist es richtig, daß man Vorhaben mit einbezieht, die erst geplant sind und die aus verschiedenen Gründen im Augenblick noch nicht realisierbar sind.
Ich bitte also das Hohe Haus, dem Ausschußbeschluß mit der von Frau Hütter vorgeschlagenen Änderung zuzustimmen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wir haben zwei Anträge vorliegen. Der Antrag Umdruck 741 Ziffer 3 bedeutet, daß zur Ausschußfassung noch ein Zusatz hinzugefügt wird. Der Antrag Umdruck 742 bedeutet, daß die Schlußzeilen des Ausschußantrags geändert werden. Im wirtschaftlichen Erfolg liegen beide Anträge nicht weit auseinander. Ich muß nach der Regel, daß der weitergehende Antrag zuerst zur Abstimmung zu bringen ist, den Antrag Umdruck 741*) Ziffer 3 zuerst zur Abstimmung bringen. Ich bitte diejenigen, die für diesen Antrag sind, um Handerheben.
- Gegenprobe! - Abgelehnt.
Ich stelle dann den Antrag Umdruck 742**) zur Abstimmung. Wer für diesen Antrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Gegen einzelne Stimmen angenommen.
Ich stelle dann die Ziffer 14 in der Ausschußfassung mit der eben getroffenen Änderung aus Umdruck 742 zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ziffern 15, 16, 16 a, 16 b, 16 c, 16d, 16 e, 17, 18, 19, 19 a des Art. 1 sind wohl unangefochten. Ich darf annehmen, daß Sie mit der zusammenfassenden Beratung und Abstimmung einverstanden sind. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Debatte.
Ich stelle die eben aufgerufenen Ziffern des Art. 1 zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ich komme dann zu Art. 2 des Gesetzes. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Wer für die Annahme des Art. 2 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ich rufe auf Art. 3 in der Fassung des Ausschusses. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Ich bitte diejenigen, die für die Annahme des Art. 3 in der Ausschußfassung sind, die Hand zu erheben.
- Gegenprobe! - Angenommen.
Art. 4! Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Wer für die Annahme des Art. 4 ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Art. 4 ist angenommen.
Einleitung und Überschrift! Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Angenommen. Damit ist die zweite Lesung beendet.
In der zweiten Lesung sind Änderungsanträge angenommen worden. Ich frage deshalb, ob gegen eine Vornahme der dritten Lesung Widerspruch erhoben wird.
({0})
- Vereinbart für morgen. Danke schön!
Zu dem gleichen Punkt der Tagesordnung liegt Ihnen dann noch der Antrag Drucksache 2442 vor.
({1})
*) Siehe Anlage 17. **) Siehe Anlage 18.
({2})
Der Herr Kollege Ritzel hat vorhin zu diesem Antrag schon Stellung genommen. Er erachtet diesen Antrag als durch die Fassung des Ausschußbeschlusses zu Nr. 993 erledigt. Ich glaube, das Haus ist mit dieser Erledigungserklärung einverstanden. - Dann ist so beschlossen.
Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetz es über den Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wirtschaftliche Zusammenarbeit ({3});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen ({4}) ({5}).
({6})
Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Hahn. Darf ich ihn bitten, as Wort zu nehmen.
Hahn ({7}), Berichterstatter: Ich verzichte. Ich verweise auf den Schriftlichen Bericht.*)
Der Herr Kollege verweist auf den Schriftlichen Bericht. Ich danke ihm.
Ich eröffne die Aussprache. Herr Abgeordneter Dr. Furler hat das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wegen der besonderen wirtschaftlichen und politischen Bedeutung des zwischen der Bundesrepublik und Jugoslawien am 10. März 1956 unterzeichneten Vertrags über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der dem Hohen Hause zur Zustimmung vorliegt, sehe ich mich genötigt, an die Bundesregierung zwei Fragen zu richten, die darauf abzielen, die vertragliche Gesamtsituation zu klären.
Zur ersten Frage möchte ich einleitend kurz bemerken: Wie aus den bekanntgewordenen Äußerungen hervorgeht, ist die Bundesregierung bei den Verhandlungen und bei der Unterzeichnung des Vertrags davon ausgegangen, daß der jugoslawischen Regierung bekannt ist, daß die Bundesrepublik sich als den einzigen rechtmäßigen deutschen Staat betrachtet und daß sie grundsätzlich diplomatische Beziehungen nur mit solchen Staaten unterhält, die diesen Standpunkt respektieren und daher davon absehen, ihrerseits die sogenannte DDR anzuerkennen und mit ihr Beziehungen aufzunehmen. Die Erklärungen, die der jugoslawische Staatschef Marschall Tito in seiner Rede im Moskauer Dynamo-Stadion und im Rahmen eines gemeinsamen jugoslawisch-sowjetischen Kommuniqués in Moskau am 19. und 20. Juni abgegeben hat, und spätere Ereignisse wie der Abschluß eines Abkommens zur Entwicklung der Aluminiumindustrie zwischen Jugoslawien, der Sowjetunion und der sogenannten DDR haben Zweifel erweckt, ob die jugoslawische Regierung noch auf dem Boden der soeben umrissenen Einstellung steht.
Ich frage daher die Bundesregierung, wie sie diese Erklärungen und die weiteren Vorgänge bewertet. Sieht sie in ihnen eine Anerkennung der sogenannten DDR oder doch wenigstens die Ankündigung einer solchen Anerkennung, oder hat sie von der jugoslawischen Regierung befriedigende Erklärungen oder Interpretationen jener
*) Siehe Anlage 24. Äußerungen erhalten, die dem Bundestag eine gewisse Gewähr dafür bieten, daß die jugoslawische Regierung keine Änderung ihrer Politik beabsichtigt, die die Voraussetzungen verändern würde, unter denen dieser Vertrag verhandelt und abgeschlossen worden ist? Ich brauche nicht zu begründen, daß der Entschluß, diesem Vertrag zuzustimmen, in entscheidender Weise davon beeinflußt wird, ob die allgemeinen politischen Voraussetzungen der hier in Aussicht genommenen wirtschaftlichen Zusammenarbeit von der jugoslawischen Seite aufrechterhalten werden.
Meine zweite Frage befaßt sich mit einem besonderen Sachverhalt. Wenn ich den Vertrag nach seiner Struktur und nach seinem rechtlichen Gehalt beurteile, dann komme ich zu dem Ergebnis, daß er keinen Einfluß auf die Bewertung und die Verwirklichung solcher Rechte und Ansprüche hat, die später möglicherweise einmal von den aus Jugoslawien vertriebenen Volksdeutschen gegen den jugoslawischen Staat erhoben werden könnten. Ich frage die Bundesregierung, ob sie diese Auffassung teilt.
({0})
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bevor ich die Fragen des Herrn Abgeordneten Professor Furler beantworte, möchte ich aus der Entstehungsgeschichte des Vertrags die folgenden für seine Fragen wichtigen Tatsachen hervorheben.
Der Hauptteil der in der Begründung des Gesetzentwurfs angeführten jugoslawischen Forderungen von rund 700 Millionen DM - Quelle ist das jugoslawische Aide-mémoire vom 29. September 1955 - bezog sich auf zwei Forderungen. Die erste ist die Forderung aus dem Titel der Sozialversicherung der jugoslawischen Arbeiter auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während des Krieges in Höhe von 399 Millionen DM. Die zweite ist die Forderung aus dem Titel der Sozialversicherung der jugoslawischen Arbeiter auf dem von Deutschland besetzten jugoslawischen Gebiet während des Krieges in Höhe von 174 Millionen DM.
Schon in den früheren Phasen der Verhandlungen hat sich herausgestellt, daß die deutsche und die jugoslawische Auffassung hinsichtlich der Sozialversicherungsforderungen nicht zu überbrücken waren.
Was die erste Forderung über 399 Millionen DM angeht, so war sie nach Auffassung der Bundesregierung in keiner Weise ausreichend belegt. Nach Abzug der Gegenforderungen aus der Sozialversicherung der aus Jugoslawien vertriebenen Reichs- und Volksdeutschen konnte die Bundesregierung nur einen Betrag von 26 Millionen DM anerkennen. Die nähere Regelung ist dem Vertrag über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vorbehalten.
Es würde zu weit führen, hier die Gründe für die Meinungsverschiedenheiten über diesen ersten Anspruch eingehend darzulegen. Es genügt, anzudeuten, daß sie sich auf die Frage bezogen, welcher prozentuale Anteil der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs auf die Bundesrepublik entfallen sollte, welches Berechnungssystem - das deutsche oder das jugoslawische - für die Berechnung des Deckungskapitals zugrunde zu legen war und wie groß die Zahl der jugoslawischen Arbeitskräfte in
({0})
Deutschland und wie lange die Dauer ihres Arbeitseinsatzes in Deutschland war. In allen diesen Fragen konnten wir, da unsere Sozialversicherungsgesetze hier sehr strikt sind, nicht darauf verzichten, genaue Beweisunterlagen von den Jugoslawen zu fordern.
Was die zweite Forderung über 174 Millionen DM anlangt, so stand ihr außerdem die Bestimmung des Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens im Wege. Diese Bestimmung besagt, daß die Vorwegnahme von Teilregelungen von Reparationsansprüchen nicht zulässig ist. Die hier erörterte Forderung läuft aber, da es sich um Ersatz von Folgen der Besetzung fremden Gebiets handelt, auf eine Reparationsforderung hinaus.
Andererseits wollten wir uns der beharrlichen Geltendmachung der Forderung durch die jugoslawische Regierung gegenüber der Erwägung nicht versagen, daß es jenseits aller juristischen Argumentationen Gründe gab, die für ein Eingehen auf das jugoslawische Verlangen sprachen. Zu diesen Gründen gehörten auch unser Wunsch und unser Interesse, die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Jugoslawien zu festigen und auszubauen, ein Wunsch und ein Interesse, das auch die Haltung anderer uns befreundeter Staaten bestimmt hat. Dies hat uns veranlaßt, für die Leistungen an Jugoslawien die Rechtskonstruktion zu wählen, die dem Vertrag zugrunde liegt. Die Präambel des Vertrags sagt darüber:
„VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu vertiefen und die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen weiter auszubauen, wie es den natürlichen Bedürfnissen der beiderseitigen Volkswirtschaften
entspricht, . . "
haben beide Länder folgendes vereinbart, nämlich der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien als Beitrag zum Ausbau ihrer Wirtschaft ein Darlehen von 240 Millionen DM auf 99 Jahre zu gewähren, und zwar in 5 Jahresraten.
Es ist klar, daß eine solche Gestaltung des Vertrags mehr bedeutet als die willkürliche Wahl einer juristischen Konstruktion. Sie bettet den Vertrag in ein auf Dauer angelegtes Gesamtverhältnis zwischen beiden Staaten ein, das auf der Grundlage eines über bloße wirtschaftliche Opportunität hinausgehenden Verhältnisses des Vertrauens, des guten nachbarlichen Zusammenlebens, der gegenseitigen Respektierung der nationalen Hauptanliegen beider Partner beruht. So ist es nur natürlich, daß auch die Frage der deutschen Wiedervereinigung und die Haltung der jugoslawischen Regierung dazu, insbesondere die jugoslawische Haltung in der Frage der Anerkennung der sogenannten DDR Gesprächsgegenstand wurde. Der Vertrag enthält darüber keine Bestimmungen;
({1})
die jugoslawische Regierung fand sich nicht bereit, in den Vertrag über wirtschaftliche Zusammenarbeit politische Klauseln dieser Art ausdrücklich aufzunehmen. Sie ließ jedoch mehrfach mündlich erklären, daß die bisherige jugoslawische Politik, die sogenannte DDR nicht anzuerkennen, unverändert bleiben werde. So erklärte der Leiter der jugoslawischen Delegation, Untertaatssekretär Brkić, am 4. Februar dieses Jahres dem Leiter der deutschen Delegation, die Haltung seiner Regierung in der Frage der Wiedervereinigung sei stets eindeutig. Eine Anerkennung der DDR sei von Jugoslawien auch in Zukunft nicht zu erwarten. Diese Haltung sei ein Bestandteil der jugoslawischen Politik und werde durch die Auseinandersetzung, die zur Zeit Gegenstand der Verhandlungen bildete, in keiner Weise berührt. Eine ähnliche Erklärung ist unserem Botschafter in Belgrad gegenüber abgegeben worden. Schließlich hat mir Unterstaatssekretär Brkić in einer Unterredung unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrags am 7. März dieses Jahres erklärt: In Gesprächen, die mit Botschafter Dr. Pfleiderer in Belgrad und dem Ministerialdirigenten Dr. Seeliger in Bonn geführt worden seien, seien auch politische Fragen berührt worden; er könne die beiden Herren gegenüber abgegebenen Erklärungen wiederholen, daß in der jugoslawischen Politik auch in Zukunft keine Fragen auftauchen würden, die die guten Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und Jugoslawien stören könnten. Die Frage der Anerkennung der DDR sei nicht aktuell. Soviel zu den Vertragsverhandlungen selbst.
Ich komme zu der weiteren Entwicklung.
Wie bekannt, hat der jugoslawische Staatspräsident anläßlich seines Staatsbesuchs in Moskau auch zu der Deutschlandfrage Stellung genommen. In einer Rede am 19. Juni dieses Jahres hat er im Dynamo-Stadion erklärt:
„Heute bestehen zwei Staaten: West- und Ostdeutschland, und es wäre falsch, diese Tatsache zu ignorieren."
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Weiter:
„Es wäre auch falsch, den individuellen Staatsorganismus Ostdeutschlands nicht anzuerkennen."
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Ferner haben die jugoslawische und die sowjetische Regierung in einem gemeinsamen Kommuniqué vom 20. Juni gesagt - ich zitiere -,
„daß heute, da auf dem Boden Nachkriegsdeutschlands zwei souveräne Staaten entstanden sind, zu ihrer Vereinigung Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik notwendig sind."
Sofort nach Vorliegen dieser Äußerungen Marschall Titos am 21. Juni dieses Jahres habe ich den damaligen jugoslawischen Botschafter, Herrn Iveković, zu mir gebeten und ihn namens der Bundesregierung in einer langen, mit großem Ernst geführten Unterredung um eine Erklärung dieser Äußerungen durch seine Regierung gebeten. Ich habe ihn bei dieser Gelegenheit wie bei einer späteren abermals auf die ihm bekannte Bedeutung der Frage der Nichtanerkennung der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik für unsere gesamten außenpolitischen Beziehungen und auf die einschlägigen Erklärungen der Bundesregierung hingewiesen. Der Botschafter erwiderte, er könne aus seinem Wissen von der allgemeinen Haltung seiner Regierung sogleich sagen, daß seine Regierung die völkerrechtliche Anerkennung der DDR, d. h. die Herstellung diplomatischer Beziehungen mit ihr, jetzt nicht beabsichtige;
({4})
die Äußerungen von Herrn Tito seien als Hinweis auf eine faktische Situation zu verstehen. Eine Erklärung der Regierung in Belgrad auf meine Frage wurde zugesagt.
({5})
Gleichzeitig erhielt unser Botschafter in Belgrad die Weisung, dem jugoslawischen Staatschef in einer persönlichen Unterredung die gleiche Frage zu stellen. Diese Unterredung fand am 13. Juli statt. Präsident Tito erläuterte hierbei unserem Botschafter, daß er bei seinem Aufenthalt in Moskau eine weitgehende Ähnlichkeit seiner Auffassung über Deutschland mit dem sowjetischen Standpunkt festgestellt habe.
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Es habe aber weder in der jugoslawischen noch in der sowjetischen Absicht gelegen, aus der Ähnlichkeit dieser Auffassung einen Schluß auf eine konkrete politische Aktion zu ziehen. Tatsächlich sei von einer Anerkennung Pankows durch Jugoslawien bei den Moskauer Gesprächen gar nicht die Rede gewesen. Jugoslawien habe auch nicht die Absicht, die ostdeutsche Regierung anzuerkennen.
Aus einem Gespräch, das Botschafter Pfleiderer am 23. Juni während der Moskaureise Präsident Titos mit dem amtierenden stellvertretenden Außenminister, Herrn Prica, hatte, aus einer Unterredung ferner, die zwischen unserem Botschafter und dem jugoslawischen Außenminister, Herrn Popovic, nach dessen Rückkehr aus Moskau am 12. Juli stattfand, war ebenfalls zu entnehmen, daß die jugoslawische Regierung nicht die Absicht einer Anerkennung Pankows verfolgt. Der Standpunkt der jugoslawischen Regierung wurde hierbei wie folgt erläutert: Im Grunde entspreche es der jugoslawischen Auffassung, die DDR, deren Realität sie bejahe, anzuerkennen. Die jugoslawische Regierung tue diesen Schritt aber nicht, da für sie die entgegenstehenden Interessen der Bundesrepublik und der übrigen westlichen Staaten höher ständen.
Was weiter den Vertrag über die Errichtung eines Aluminiumkombinates anlangt, den Jugoslawien am 3. August mit der Sowjetunion und der sogenannten DDR abgeschlossen hat, so möchte ich die völkerrechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte dieses Vertragsabschlusses nicht vertiefen. Die Feststellung möge genügen, daß der Abschluß von technisch-wirtschaftlichen Abkommen zwischen Regierungen, die sich gegenseitig nicht förmlich anerkannt haben, für sich allein noch nicht eine stillschweigende Anerkennung impliziert. Es müssen weitere Momente hinzukommen, damit von einer völkerrechtlich gültigen Anerkennung gesprochen werden kann. Diese Momente liegen aber nicht vor. Vielmehr ist unserem Geschäftsträger in Belgrad am 23. August durch den amtierenden jugoslawischen Außenminister mitgeteilt worden, daß die jugoslawische Unterschrift unter dem Vertrag in keiner Weise - auch nicht impliziert - eine Anerkennung des Regimes von Pankow bedeutete; sie solle nur +den rein wirtschaftlichen und finanziellen Inhalt des Abkommens decken. Das gleiche gilt auch für eine Vereinbarung, die am 4. August zwischen den Außenhandelskammern Jugoslawiens unid der sogenannten DDR über die gegenseitige Errichtung von Außenstellen dieser Kammern getroffen wurde. Es liegt eine offizielle jugoslawische Mitteilung vor, daß diese Vertretungen lediglich Beziehungen zu der Außenhandelskammer des anderen Landes, jedoch nicht zu den Ministerien unterhalten sollen, daß sie nicht berechtigt würden, konsularische Befugnisse auszuüben, und auch keinen diplomatischen Status erhalten sollten.
Angesichts dieser Erklärungen, meine Damen und Herren, kann nicht gesagt werden, daß zur Zeit Tatsachen vorliegen, die zu der Feststellung berechtigen würden: daß die erwähnten Äußerungen Marschall Titos im Moskauer Dynamo-Stadion vom 19. Juni, der Passus in dem gemeinsamen jugoslawisch-sowjetischen Kommuniqué vom 20 Juni zur Deutschlandfrage, der Abschluß eines Regierungsabkommens zwischen Jugoslawien, der Sowjetunion und der sogenannt en DDR am 3. August, sowie die Vereinbarung über den Austausch von Handelskammervertretungen zwischen Belgrad unid Pankow vom 4. August - daß alle diese Tatbestände die völkerrechtliche Anerkennung der sogenannten DDR durch die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Gegenstand hätten oder implizierten; daß die jugoslawische Regierung damit die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen Jugoslawien unid dem Regime von Pankow angekündigt hat.
Die Bundesregierung steht mit dieser Beurteilung nicht allein. Insbesondere die amerikanische Regierung hält eine Anerkennung der Pankower Regierung durch Jugoslawien nicht für bevorstehend.
Ich fasse zusammen:
Der Weg zur deutschen Wiedervereinigung kann nicht über die Anerkennung der sogenannten DDR führen. Das ist, wie die raußenpolitische Debatte am 29. Juni außer jeden Zweifel gestellt hat, die einmütige Auffassung dieses Hohen Hauses.
Der jugoslawischen Regierung ist die Erklärung der Bundesregierung vom 23. September 1955 bekannt, wonach die Bundesregierung auch künftig die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der „DDR" durch dritte Staaten, mit denen sie offiziehe unterhält, als unfreundlichen Akt ansehen würde. An dieser Einstellung der Bundesregierung hat sich nichts geändert. Ich möchte an dieser Stelle die Aurnerksamkeit auf die Regierungserklärung zur Außenpolitik lenken, die der Herr Bundesminister des Auswärtigen namens der Bundesregierung am 28. Juni dieses Jahres vor diesem Hohen Hause abgegeben hat:
„Die Anerkennung der ,DDR' durch dritte
Staaten"
--- so führte der Herr Bundesminister des Auswärtigen aus „müßte von der Bundesregierung als Zustimmung zu der unrechtmäßigen Abspaltung eines Teiles des deutschen Hoheitsgebietes und als Einmischung in innerdeutsche Angelegenheiten angesehen werden."
Weiter heißt es darin:
„Die Bundesregierung kann nicht umhin, erneut klarzustellen, daß sie ,auch in Zukunft die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der sogenannten DDR durch dritte Staaten, mit denen die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhält, als einen unfreundlichen Akt ansehen müßte, der die Spaltung Deutschlands vertiefen und verhärten würde. Die Bundesregierung würde in einem solchen Falle ihre Beziehungen zu dem betreffenden Sta at einer Überprüfung unterziehen müssen."
Die Konsequenz, die hier aus einer Anerkennung der sogenannten DDR für die allgemeinen politisch-diplomatischen Beziehungen der Bundes({7})
republik zu dritten Staaten gezogen wird, gilt natürlich nicht minder für Beziehungen, bei denen ein Verhältnis besonderer Zusammenarbeit hinzutritt, wie es im Falle des vorliegenden Vertrags geschieht. In diesem Sinne und insbesondere im Hinblick auf das, was ich aus dem Ablauf der Vertragsverhandlungen vorgetragen habe, kann man wohl sagen: Die Absicht der jugoslawischen Regierung, an ihrer bisherigen Deutschland-Politik festzuhalten, ist in diesem Falle das, was Juristen die „Geschäftsgrundlage" nennen.
Zur zweiten Frage, die Herr Abgeordneter Professor Furler gestellt hat, ist zu sagen:
Die Annahme, von der Herr Abgeordneter Professor Furler ausgeht, ist zutreffend, daß dieser Vertrag keinen nachteiligen Einfluß auf die Beurteilung und Verwirklichung solcher Rechte und Ansprüche hat, die im Interesse der ehemals in Jugoslawien beheimateten Volksdeutschen gegen den jugoslawischen Staat erhoben werden können, etwa aus Zwangsarbeit oder Enteignung.
Der Vertrag über die wirtschaftliche Zusammenarbeit, durch den engere Beziehungen zu Jugoslawien als bisiher hergestellt werden, wird es vielmehr fördern, daß noch offene Fragen im deutschjugoslawischen Verhältnis, wie z. B. diese Ansprüche, im Geiste des gegenseitigen Verständnisses verhandelt und geregelt werden können.
({8})
Die Bundesregierung hätte sich nicht zum Abschluß dieses Vertrages verstanden, wenn er die Nebenwirkung hätte, daß durch ihn die Geltendmachung solcher Ansprüche in Zukunft ausgeschlossen werden würde. In der Tat kann davon keine Rede sein.
Ansprüche dieser Art aber schon im Zeitraum der Verhandlungen mit Jugoslawien über den vorliegenden Vertrag durchzusetzen, bestand keinerlei Möglichkeit. Es wäre vielmehr ein offenbarer Widerspruch gewesen, einerseits die Einlassung auf Reparationsforderungen abzulehnen, wie wir es - ich habe das hier ausgeführt - aus guten Gründen getan haben, und andererseits selbst Forderungen aus unmittelbaren und mittelbaren Kriegsfolgen im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend zu machen.
Nachdem alles dies gesagt ist, sieht die Bundesregierung keinen Grund, den Antrag zurückzuziehen, den sie mit der Einbringung des zur Verhandlung stehenden Gesetzentwurfs an dieses Hohe Haus gerichtet hat.
Meine Damen und Herren, ich glaube, Sie sind damit einverstanden, daß wir bei dieser Beratung, die ja eine zweite Lesung ist, die Art. 1, 2 und 3, Einleitung und Überschrift insgesamt behandeln und zum Schluß zur Abstimmung bringen, da wohl nur der eine große Punkt zur Debatte steht.
Das Wort hat der Abgeordnete Gille.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen der Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks/BHE habe ich folgende Erklärung abzugeben.
Wir haben soeben eine ungewöhnlich umfangreiche Erklärung des Herrn Staatssekretärs zu dem Beratungsgegenstand, der programmgemäß eigentlich schon in den ersten Julitagen hätte erledigt sein sollen, zur Kenntnis nehmen dürfen. Der Umstand, daß diese Erklärung ungewöhnlich lang war, deutet nach unserer Auffassung an, daß bei der Behandlung dieses Gesetzentwurfs die normalen Wege zur Klärung aller Zweifelsfragen nicht genutzt worden sind. Derselbe Herr Staatssekretär, der uns heute so ausführlich über die Probleme Vortrag gehalten hat, hat im Auswärtigen Ausschuß nicht mit einem einzigen Wort auch nur eines der Probleme angeschnitten, obwohl er erkennen mußte, daß viele Mitglieder des Ausschusses ein dringendes und lebhaftes Interesse an einer Klärung der Fragen hatten.
({0})
Ich habe deshalb im Namen meiner Fraktion diesen Vorwurf hier im Plenum mit besonderem Nachdruck zu erheben.
Es war von vornherein klar, daß dieser Gesetzentwurf nicht einen Handelsvertrag üblicher Art zum Gegenstand hat; denn außer dem Vertrage, zu dem heute die Zustimmung vom Bundestag erbeten wird, sind eine Reihe anderer Absprachen erfolgt, deren außenpolitische Bedeutung gar nicht verkannt werden konnte. Dieser außenpolitischen Bedeutung ist die Beratung in keiner Weise gerecht geworden. Der Auswärtige Ausschuß hat nur einmal in einer ganz kurzen Erörterung, und zwar bereits vor der ersten Lesung, zu den Dingen gesprochen, obwohl dieser Punkt gar nicht einmal auf der Tagesordnung stand und obwohl gegen die Behandlung dieses Punktes seitens meiner Fraktion lebhaft protestiert worden ist. Auch das Bemühen meiner Fraktion, eine sachliche Erörterung des doch wirklich nicht ohne Probleme vor uns liegenden Vertrages noch in einer der letzten Sitzungen des Auswärtigen Ausschusses zu erreichen, hatte keinen Erfolg. Es wäre sicher im Interesse der Sache besser gewesen, wenn die Ausführungen des Herrn Staatssekretärs nicht hier vor dem Plenum, sondern eben vor dem Auswärtigen Ausschuß erfolgt wären; denn nur dann hätte eine wirkliche Erörterung und Meinungsbildung erfolgen können. Zu einer solchen Erörterung und einer Meinungsbildung über diesen außerordentlich komplexen Stoff ist das Plenum eines Parlaments nicht geeignet.
Wir haben die Vermutung, daß die Bundesregierung diese Erörterung nicht gewünscht hat. Das bedauern wir um so mehr, als es sich um einen Komplex handelt, in dem zum erstenmal in internationalen Verträgen Ansprüche von deutschen Heimatvertriebenen eine Rolle spielen. Weder in der schriftlichen Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf noch in den mündlichen Ausführungen der Vertreter der Bundesregierung im Auswärtigen Ausschuß ist auch nur angedeutet worden, daß bei den Besprechungen zwischen den beiden Verhandlungspartnern überhaupt von Ansprüchen von Heimatvertriebenen die Rede gewesen ist. Erst heute - und sicherlich zur Überraschung aller Mitglieder des Auswärtigen Ausschusses - erfahren wir aus der Rede des Herrn Staatssekretärs, daß hinsichtlich der Forderungen aus der Sozialversicherung so eine Art Aufrechnung stattgefunden hat. Niemand wird bestreiten können, daß der Auswärtige Ausschuß lebhaft daran interessiert gewesen wäre, Näheres über die Aufrechnungsgrundsätze zu erfahren. Wir sind überrascht, daß bei diesem Aufrechnungsmodus ein beträchtlicher Plusbetrag für den jugoslawischen Staat herausgekommen ist. Ich möchte etwas darüber er({1})
fahren die Frage ist natürlich -, wie denn nun das Exempel dieses Ergebnis haben konnte. Die Frage ist auch heute noch offen und kann im Plenum überhaupt nicht befriedigend erörtert werden. Auch wir -- das möchte ich, um Mißverständnisse zu vermeiden, ganz deutlich betonen - hatten nicht etwa die Absicht, den Abschluß des vorliegenden Vertrages von einer Regelung der Ansprüche der betroffenen Heimatvertriebenen abhängig zu machen. Wir wissen, welche Schwierigkeiten einer solchen Regelung entgegenstehen. Unsere Bemühungen sollten lediglich darauf abzielen, in völkerrechtlich verbindlicher Form vorzusehen, daß zu gegebener Zeit im Geiste der Verständigung auch eine Regelung dieser Fragen erfolgt.
Der Herr Staatssekretär glaubt, daß der Mangel, den ich eben gerügt habe, behoben werden könne. Er führte dazu etwa folgendes aus: Der Vertrag über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Jugoslawien wird es nicht verhindern, sondern vielmehr fördern, daß noch andere offene Fragen im Geiste des gegenseitigen Verständnisses behandelt und geregelt werden können. Zu diesen offenen Fragen zählt der Herr Staatssekretär Ansprüche der Heimatvertriebenen, etwa aus Zwangsarbeit oder Enteignung. Genau darauf, Herr Staatssekretär, zielten auch unsere vergeblichen Bemühungen im Auswärtigen Ausschuß ab.
Wir unterscheiden uns nun von Ihnen in einem wesentlichen Punkte. Sie glauben, uns mit Ihrer einseitigen mündlichen Erklärung, die wir heute gehört haben, beruhigen zu können. Wir dagegen verweisen auf die völkerrechtliche Übung, die dahin geht, daß beim Abschluß eines Abkommens Fragen, sofern sie zu dem Komplex gehören, nur offenbleiben, wenn entsprechende Vorbehalte gemacht und von der anderen Seite zur Kenntnis genommen worden sind. Es hätte keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten können, wenn die Bundesregierung ihre heutigen mündlichen Erklärungen zu den Ansprüchen der Heimatvertriebenen in einer Note oder noch besser in einem Annex zum Vertrag fixiert hätte. Das ist bedauerlicherweise nicht geschehen. Nichts in den Ausführungen des Herrn Staatssekretärs deutet darauf hin, daß heute auch nur noch die Absicht besteht, diesen sich von selbst anbietenden Weg zu gehen.
Meine Fraktion wünscht bei dieser Gelegenheit eine deutliche Warnung auszusprechen. Die Herstellung normaler politischer und wirtschaftlicher Beziehungen zu den Staaten im Raume der Vertreibungsgebiete, die auch wir - ehrlich und verständigungsbereit - mit allem Nachdruck wollen, kann unmöglich in der Weise erfolgen, daß die Ansprüche gegen die Bundesrepublik großzügigst erfüllt, die Ansprüche der von der Vertreibung Betroffenen aber fast fallengelassen werden.
({2})
So stellen wir uns die Wahrnehmung der Rechte der deutschen Heimatvertriebenen durch die deutsche Bundesregierung und den Deutschen Bundestag nicht vor. Wir sind deshalb genötigt, den Gesetzentwurf abzulehnen. Ich beantrage gleichzeitig namentliche Abstimmung.
({3})
Weitere Wortmeldungen zur zweiten Lesung liegen nicht vor.
Wir stimmen über Art. 1, 2 und 3, Einleitung und Überschrift in einer Gesamtabstimmung ab. Es ist namentliche Abstimmung beantragt. Wird dieser Antrag unterstützt? - Meine Damen und Herren, es sind bestimmt keine 50 Kollegen und Kolleginnen, die diesen Antrag unterstützen. Wir kommen also zur Abstimmung durch Handaufheben. Ich bitte diejenigen, die dem Art. 1, Art. 2, Art. 3, der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen beabsichtigen, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; angenommen. Die zweite Lesung ist damit beendet.
Wir kommen zur
dritten Beratung.
Ich rufe auf Art. 1, - 2, - 3, - Einleitung und Überschrift. - Ich eröffne die Aussprache.
({0})
- Ich habe erst die Aussprache eröffnet. Ich frage, ob Wortmeldungen vorliegen. - Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache.
Es ist namentliche Abstimmung beantragt. Ich frage, ob dieser Antrag ausreichend unterstützt wird. Wer ihn unterstützt, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Die Zahl 50 ist nach einmütiger Feststellung des Präsidiums nicht erreicht. Wir stimmen durch Erheben von den Plätzen ab. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetz in dritter Lesung zuzustimmen wünschen, sich zu erheben. - Ich danke Ihnen. Ich bitte um die Gegenprobe. - Das Präsidium ist sich nicht einig. Wir müssen auszählen.
({1})
Ich bitte, die Türen zu schließen. Die Abstimmung beginnt.
({2})
Ich bitte, die Türen zu schließen. - Das Ergebnis der Abstimmung ist folgendes: Es sind 346 Stimmen abgegeben, 236 Ja-, 96 Nein-Stimmen bei 14 Enthaltungen. Der Gesetzentwurf ist damit in dritter Lesung angenommen.
Meine Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, die Drucksachen zu Punkt 4 der Tagesordnung von heute, also zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes, im Hinblick darauf, daß morgen die dritte Lesung stattfindet und daß weitere Druckexemplare zur Verteilung nicht zur Verfügung stehen, aufzubewahren und morgen mitzubringen.
Ich rufe dann auf Punkt 6 der Tagesordnung:
a) Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes ({3});
b) Erste Beratung des von den Abgeordneten Müller-Hermann, Raestrup und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes ({4}).
Der Ältestenrat schlägt vor, auf Begründung und Aussprache zu verzichten und die beiden Anträge an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Verkehrswesen zur Mitberatung zu überweisen.
({5})
Herr Abgeordneter Atzenroth!
Ich möchte den Antrag dahin erweitern, daß auch der Ausschuß für Wirtschaftspolitik damit befaßt wird. Sollte man das Bedenken haben, daß dadurch eine Verzögerung eintritt, dann geht mein Antrag dahin, die Anträge nur dem Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen zuzuweisen.
Herr Raestrup!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich schließe mich dem Antrag des Herrn Abgeordneten Atzenroth an. Entweder wird nur der Finanz- und Steuerausschuß für das Gesetz als bearbeitender Ausschuß vorgesehen, oder, wenn auch der Verkehrsausschuß damit befaßt wird, bitte ich dringend darum, auch den Wirtschaftspolitischen Ausschuß heranzuziehen.
({0})
Das Wort hat Herr Abgeordnete Rümmele.
Gegen die Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen als federführenden Ausschuß ist nichts einzuwenden. Das ist selbstverständlich; denn es ist ein Steuergesetz, ein Beförderungsteuergesetz. Da in diesem Beförderungsteuergesetz aber auch beförderungspolitische Ziele enthalten sind, ist es ebenso selbstverständlich, den Verkehrsausschuß als mitbeteiligten Ausschuß einzuschalten. Ich glaube, das kann man doch, wenn man einigermaßen gerecht denkt, gar nicht bestreiten.
({0})
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir haben über folgende Anträge zu entscheiden: 1. Vorschlag des Ältestenrates, Ausschuß für 'Finanz- und Steuerfragen federführend, Ausschuß für Verkehrswesen beteiligt. 2. Antrag Atzenroth auf Überweisung an den Ausschuß für Wirtschaftspolitik, falls dies nicht akzeptiert wird, dann nur Überweisung an den Ausschuß für Finanzen und Steuern. 3. Antrag Raestrup auf Überweisung an die Ausschüsse für Finanz- und Steuerfragen und für Verkehrswesen, und weiterer Antrag, auch noch den Ausschuß für Wirtschaftspolitik hinzuzunehmen. Der weitestgehende Antrag ist der Antrag des Kollegen Raestrup, der einen dritten Ausschuß mit der Sache beschäftigen will. Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag, den Ausschuß für Wirtschaftspolitik als dritten Ausschuß hinzuzuziehen, ist hiernach abgelehnt.
Es bleibt also nur noch der Eventualantrag des Herrn Kollegen Atzenroth übrig, den Gegenstand dann, wenn der Antrag, auch den Ausschuß für Wirtschaftspolitik zu beschäftigen, fällt, nur dem Ausschuß für Finanzen und Steuern zu überweisen. Wer für diesen zweiten Eventualantrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das letzte ist die Mehrheit; abgelehnt. Es bleibt also, wie vom Ältestenrat vorgeschlagen, beim Finanz- und Steuerausschuß als federführendem und beim Ausschuß für Verkehrswesen als mitberatendem Ausschuß.
Ich rufe auf Punkt 7 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Neuordnung des Kindergeldes ({0}) ({1}).
Hier schlägt der Ältestenrat vor, auf Begründung und Aussprache zu verzichten und den Antrag ohne weiteres dem Ausschuß für Sozialpolitik zu überweisen. Wird das Wort gewünscht? -Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich, die Hand zu erheben. Gegenprobe!
- Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 8 der Tagesordnung:
Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Einfügung eines Artikels 139 a in das Grundgesetz ({2}).
Hier liegt die gleiche Empfehlung des Ältestenrates vor wie zuvor mit dem Vorschlag, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführendem, ferner dem Ausschuß für Geld und Kredit und dem Ausschuß für Kommunalpolitik zu überweisen.
Wer diesem Vorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich, die Hand zu erheben. ({3})
- Dann 'bitte ich, Anträge zu stellen. Ich kann hier keinen Antrag stellen.
({4})
- Fangen wir also an mit dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführendem. Wer ist dafür? - Wer ist dagegen? - Angenommen.
Ausschuß für Geld und Kredit ist weiter vorgeschlagen. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Wer dagegen ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Abgelehnt.
Ausschuß für Kommunalpolitik! Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu ertheben. - Eine Stimme dafür. Gegenprobe! - Abgelehnt.
Dann kommt der Gesetzentwurf also nur in den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Ich darf bei der Gelegenheit darauf verweisen, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, daß nach der Geschäftsordnung die Überweisung an mehrere Ausschüsse gleichzeitig eigentlich nur eine Ausnahme sein soll.
Ich rufe auf Punkt 9 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes über die Altersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes ({5}).
Der Ältestenrat empfiehlt, den Entwurf an den Ausschuß für Beamtenrecht als federführenden und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu überweisen. - Bitte, Herr Kollege Hoogen!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens aller Mitglieder des Rechtsausschusses aus allen Fraktionen bitte ich, diesen Gesetzentwurf dem Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführendem und dem Beamtenrechtsausschuß als mitberatendem Ausschuß zu überweisen.
({0})
Zur Begründung darf ich zwei Argumente vortragen. Einmal ist federführend das Bundesministerium der Justiz, und zum zweiten handelt es sich materiell - nicht formell - um ein Gesetz auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, und diese Gesetze werden in diesem Hause in der Regel vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beraten.
Herr Kollege Kleindinst!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist nicht eine Konkurrenz der Ausschüsse, sondern eine rein sachliche Erwägung, weshalb ich dafür eintreten muß, daß der Ausschuß für Beamtenrecht in diesem Falle federführend ist. Es handelt sich hier um die konzentrierte Behandlung aller beamtenrechtlichen Fragen, die nicht auf alle möglichen Ausschüsse verteilt werden soll.
({0})
- Es ist öffentlicher Dienst, daran ist gar kein Zweifel. Wo kämen wir hin, wenn z. B. die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer im Kulturpolitischen Ausschuß als federführendem behandelt würden!
({1})
- Hier spielt die Frage der verfassungsrechtlichen Stellung der Richter nicht herein. Es handelt sich hier um eine Entscheidung der Fragen, die den öffentlichen Dienst berühren und die einheitlich in einem federführenden Ausschuß beraten werden müssen. Sonst fließt alles auseinander. Das ist der rein sachliche Grund, warum wir dafür eintreten, daß wir die Federführung in dieser Frage behalten.
Herr Kollege Arndt!
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bedaure, daß ich dem Herrn Kollegen Kleindinst nicht zustimmen kann. Es handelt sich nicht um eine Frage des öffentlichen Dienstes, sondern die Frage, bis zu welchem Alter man Bundesrichter, d. h. Revisionsrichter sein kann, ist eine ausgesprochen justizpolitische Frage. Es geht dabei gar nicht einmal um die Person der Richter, sondern um ein Anliegen der Justiz, und der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ist der Justizausschuß dieses Hauses. Deshalb sollte in einer so wichtigen justizpolitischen Frage die Federführung bei diesem Ausschuß liegen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich möchte so verfahren: ich stelle zunächst jeden der beiden Ausschüsse zur Abstimmung, und in der dritten Abstimmung werden wir dann, wenn alle beide gewählt sein sollten, klären, welcher Ausschuß federführend sein soll. Es liegen also zwei Anträge vor, über die ich abstimmen lassen muß.
Ich stelle zunächst zur Abstimmung den Antrag auf Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Das erste war die Mehrheit; angenommen.
Ich stelle sodann den Antrag zur Abstimmung, einen zweiten Ausschuß damit zu befassen, und zwar den Ausschuß für Beamtenrecht. Wer für eine Zuziehung dieses Ausschusses ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; angenommen.
Wir müssen also jetzt feststellen, welcher Ausschuß federführend sein soll. Ich stelle die Frage so: Sind Sie damit einverstanden, daß der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend ist? Wer mit Ja stimmen will, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Es ist also beschlossen, daß der Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht federführend ist.
Wir kommen zu Punkt 10 der Tagesordnung: Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Realkredits ({0}).
Hier liegt die gleiche Empfehlung des Ältestenrates vor, ohne Begründung und ohne Debatte zu verfahren und den Gesetzentwurf an den Ausschuß zu überweisen. Empfohlen wird die Überweisung an den Ausschuß für Geld und Kredit. Erhebt sich Widerspruch? Darf ich annehmen, daß Sie damit einverstanden sind? - Es ist so beschlossen.
Punkt 11 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich ({1}).
Der Ältestenrat empfiehlt hier das gleiche, d. h. keine Begründung, keine Debatte, und empfiehlt die Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen - federführend -, an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, an den Ausschuß für den Lastenausgleich und an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. - Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Ich komme zur Abstimmung. Wer für die Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen - federführend - ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Es ist so beschlossen.
Wer für die Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten - mitberatend - ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe!
- So ist keine Abstimmung möglich, meine Damen und Herren! Sie müssen schon Ihren Willen zu erkennen geben, damit man ihn definieren kann. Also ich frage erneut: Wer ist für die Überweisung an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten?
- Wer ist dagegen? - Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Wer ist dafür, zugleich auch noch den Ausschuß für den Lastenausgleich zu beteiligen? - Ich bitte um Handerheben, wer dafür ist! - Wer ist da({2})
gegen? - Das letztere war die Mehrheit; abgelehnt.
Vierter Vorschlag: Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht. Wer für die Überweisung an diesen Ausschuß ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Abgelehnt.
Punkt 12 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes ({3}).
Der Ältestenrat gibt die gleiche Empfehlung, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Es ist so beschlossen. Es wird weiter vorgeschlagen, die Vorlage an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen - federführend - und an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen. Wird das Wort gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
Ich stelle den Vorschlag auf Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen - federführend - zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ich frage weiter, ob der Gesetzentwurf auch an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen werden soll. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit; angenommen.
Punkt 13 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954 über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, dem Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und dem Zollabkommen vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ({4}).
Der Ältestenrat schlägt vor, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen. Er schlägt vor, den Entwurf des Gesetzes an den Ausschuß für Finanz-und Steuerfragen - federführend - und an den Ausschuß für Außenhandelsfragen zu überweisen.
Ich stelle den Vorschlag auf Überweisung an den Ausschuß für Finanz- und Steuerfragen - federführend - zur Abstimmung. Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenprobe! - Angenommen.
Ferner lasse ich abstimmen über den Antrag auf Überweisung an den Ausschuß für Außenhandelsfragen zur Mitberatung. Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. Wer dagegen ist, gebe jetzt das Handzeichen. - Angenommen.
Punkt 14 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Protokoll vom 15. Juni 1955 zur Berichtigung des französischen Wortlauts des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ({5}).
Es wird vorgeschlagen, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen. Weiter wird vorgeschlagen, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuß für Außenhandelsfragen zu überweisen. - Widerspruch höre ich nicht; dann ist so beschlossen.
Punkt 15 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 4. November 1954 über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran ({6}).
Es wird vorgeschlagen, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen. Der Entwurf soll an den Ausschuß für Außenhandelsfragen - federführend - und an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten überwiesen werden. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 16 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Sechsten Protokoll vom 23. Mai 1956 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ({7}).
Es wird vorgeschlagen, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Ich höre keinen Widerspruch; dann ist so beschlossen. Es wird vorgeschlagen, den Entwurf an den Ausschuß für Außenhandelsfragen zu überweisen. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 17 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 28. Juni 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Untersuchung und Überwachung von Wein ({8}).
Es ist vorgeschlagen, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Widerspruch höre ich nicht; dann ist so beschlossen. Es wird Überweisung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgeschlagen. - Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Meine Damen und Herren! Die Durchführung dieses Abkommens wird weitgehend Sache der Weinkontrolle, also der Verwaltung sein. Ich bitte deshalb, diesen Gesetzentwurf auch dem Ausschuß für innere Verwaltung zu überweisen. Und da dieses Abkommen auch den Konsumenten schützen soll, bitte ich, ihn ebenfalls dem Ausschuß für Gesundheitswesen zu überweisen.
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Bender.
Meine Damen und Herren! Die Art der Durchführung der eben von Kollege Gibbert erwähnten Kontrolle kann unter Umständen Auswirkungen auf unsere Außenhandelsbeziehungen haben. Ich bitte deshalb im Namen sämtlicher Fraktionen, die heute in der Sitzung des Außenhandelsausschusses vertreten waren, den Ausschuß für Außenhandelsfragen mitberatend zu beteiligen.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Es liegen also jetzt vier Anträge vor auf Überweisung an erstens den Aus({0})
schuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, zweitens den Ausschuß für innere Verwaltung, drittens den Ausschuß für Gesundheitswesen, viertens den Ausschuß für Außenhandelsfragen.
Ich stelle zur Abstimmung: Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe!
- Angenommen. Ich darf wohl annehmen, daß Sie auch damit einverstanden sind, daß dieser Ausschuß federführend ist.
({1})
- Dann darf ich also den Beschluß so interpretieren.
Zweitens: Ausschuß für innere Verwaltung. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Abgelehnt.
Ausschuß für Gesundheitswesen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe!
- Abgelehnt.
An den Ausschuß für Außenhandelsfragen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Abgelehnt. Es kommt also nur an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Punkt 18 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung ({2}).
Der Ältestenrat schlägt vor, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuß für Sozialpolitik zu überweisen. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 19 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Abkommen vom 3. Juni 1955 zu dem am 6. Mai 1882 im Haag unterzeichneten Internationalen Vertrag betreffend die polizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee ({3}).
Der Ältestenrat schlägt vor, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Widerspruch höre ich nicht. Das ist hiermit beschlossen.
Es wird vorgeschlagen, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 20 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. Juli 1955 über die Gewährung der Meistbegünstigung und über gewerbliche Schutzrechte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Paraguay ({4}).
Der Ältestenrat schlägt vor, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Widerspruch höre ich nicht; es ist so beschlossen.
Es wird vorgeschlagen, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht zu überweisen. - Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen.
Punkt 21 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Vereinbarung vom 12. November 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Patente für gewerbliche Erfindungen ({5}).
Der Ältestenrat schlägt vor, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Widerspruch höre ich nicht; es ist hiermit beschlossen.
Es ist vorgeschlagen, diesen Gesetzentwurf an den Ausschuß für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht zu überweisen. Widerspruch höre ich nicht; es ist demgemäß beschlossen.
Punkt 22 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Internationale Pflanzenschutzabkommen ({6}); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ({7}) ({8}).
({9})
Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Hepp.
({10})
Ist der Herr Berichterstatter bereit? - Schriftlicher Bericht*) liegt vor. Es wird also im Einvernehmen mit dem Berichterstatter auf mündliche Berichterstattung verzichtet.
Ich rufe Art. 1 auf. - Eine Debatte wird nicht gewünscht. Ich schließe die Debatte.
Art. 2. Ich eröffne die Debatte. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Debatte.
Art. 3. Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich eröffne und schließe die Debatte.
Einleitung und Überschrift. - Keine Wortmeldungen. Wer in zweiter Lesung den aufgerufenen Artikeln mit Einleitung und Überschrift zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - In zweiter Lesung angenommen.
Wir gehen zur
dritten Beratung
über. Wer diesem Gesetzentwurf in der dritten Lesung in der in zweiter Lesung beschlossenen Fassung der Art. 1, 2, 3, der Einleitung und Überschrift zustimmen will, den bitte ich, sich vom Sitz zu erheben. - Ich danke Ihnen. Ich bitte um die Gegenprobe. - Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Wir kommen zu Punkt 23:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das am 16. November 1955 unterzeichnete Dritte Zusatzabkommen zum Zollvertrag vom 20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ({11});
Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Außenhandelsfragen ({12}) ({13}).
({14})
1 Siehe Anlage 25.
({15})
Herr Kollege Unertl hat das Wort als Berichterstatter.
Unertl ({16}), Berichterstatter: Herr Präsisident! Meine Damen und Herren! Ich will die Geduld des Hohen Hauses nicht länger in Anspruch nehmen. Ich verweise auf den Schriftlichen Bericht*) und ersuche um Zustimmung.
({17})
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für diese prompte Berichterstattung.
Ich rufe auf Art. 1, - 2, - 3, - Einleitung und Überschrift. - Ich eröffne die Debatte. Wortmeldungen liegen nicht vor; ich schließe die Debatte. Wer Art. 1, 2, 3, der Einleitung und der Überschrift in zweiter Lesung zuzustimmen wünscht, bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - In zweiter Lesung angenommen.
Ich gehe zur
dritten Beratung
über. Wer diesem Gesetz in der Fassung der zweiten Lesung zuzustimmen wünscht, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Ich danke Ihnen. Ich bitte um die Gegenprobe. - Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Punkt 24 der Tagesordnung:
Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, GB/ BHE eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes ({0});
Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses ({1}) ({2}).
({3})
({4})
- Ich danke Ihnen, Frau Berichterstatterin. Auf
mündliche Berichterstattung wird also verzichtet.
Wir haben hier nur Art. 1 in der Fassung des Ausschusses und dazu Art. 2, der unverändert geblieben ist, Einleitung und Überschrift; ich rufe sie auf. Ich eröffne die Debatte. Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Debatte. Wir kommen zur Abstimmung. Wer in zweiter Lesung den aufgerufenen beiden Artikeln mit der Einleitung und der Überschrift zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - In zweiter Lesung angenommen.
Wir gehen über zur
dritten Beratung.
Ich rufe auf Art. 1 und 2 sowie Einleitung und Überschrift in der Fassung der zweiten Lesung. Ich bitte diejenigen, die in dritter Lesung dem aufgerufenen Gesetz zuzustimmen wünschen, sich vom Platz zu erheben. - Ich danke Ihnen. Ich bitte um die Gegenprobe. - Das Gesetz ist in dritter Lesung angenommen.
Wir kommen nunmehr zu Punkt 25 der Tagesordnung:
Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses ({5}) über den
Siehe Anlage 26. Antrag des Bundesministers der Finanzen betreffend Verkauf eines reichseigenen Grundstücks der kriegszerstörten ehemaligen Marinekaserne in Kiel, Annenstraße ({6}).
({7})
- Auf Berichterstattung wird verzichtet; danke schön! Es wird vorgeschlagen, dem Antrag des Ausschusses zuzustimmen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Angenommen.
Punkt 26:
a) Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betreffend Veräußerung der ehem. Kiautschou-Kaserne Cuxhaven an die Stadt Cuxhaven ({8});
b) Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betreffend Veräußerung des ehemaligen Heeresverpflegungsamtes in Ulm, Wörthstraße ({9});
c) Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Teilgrundstück der ehemaligen Westwerft in Wilhelmshaven ({10});
d) Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung einer Teilfläche von rund 50 000 qm des reichseigenen Kasernengrundstücks an der Invaliden-, Lehrter- und Seydlitzstraße in Berlin an die Gebietskörperschaft Berlin im Wege des Tausches ({11});
e) Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betreffend Veräußerung des ehemaligen Flakbeständelagers Rahling an die Melitta-Werke Bentz u. Sohn, Minden ({12}) ({13});
f) Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an dem Grundstück in Berlin-Witmersdorf, Cunostraße 35-43, Hohenzollerndamm 144-153 ({14});
g) Beratung des Antrags des Bundesministers der Finanzen betreffend Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem Teilgrundstück der ehemaligen Westwerft in Wilhelmshaven ({15}).
Zu all diesen Punkten der Tagesordnung, 26 a bis g, wird vom Ältestenrat vorgeschlagen, auf Begründung und Debatte zu verzichten. - Ich höre keinen Widerspruch. Es ist so beschlossen. Es wird vorgeschlagen, alle diese Anträge an den Haushaltsausschuß zu überweisen. - Ich höre keinen Widerspruch. Dann ist so beschlossen.
Die Tagesordnung ist damit erledigt. Ich darf bekanntgeben, daß die nächste Sitzung der Vollversammlung, die 161., morgen, am 28. September, vormittags 9 Uhr 30 stattfinden wird. Die Tagesordnung ist Ihnen bekannt. Sie wird erweitert durch die dritte Lesung des Gesetzes unter Punkt 4 der heutigen Tagesordnung.
Damit schließe ich die Sitzung.