Plenarsitzung im Deutschen Bundestag am 1/23/1959

Zum Plenarprotokoll

Hinweis: Der Redeinhalt enthält nur die tatsächlich gesprochenen Worte des jeweiligen Politikers. Jede Art von Zwischenruf oder Reaktion aus dem Plenum wird aus dem Redeinhalt gelöscht und durch eine Positions-ID im Format ({ID}) ersetzt.

Dr. Carlo Schmid (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001993

Die Sitzung ist eröffnet. Meine Damen und Herren, wir haben noch nicht erledigt die Punkte 8 und 18 der durchlaufenden Tagesordnung. Ich kann es auch so ausdrücken: Wir haben alles erledigt bis auf die Punkte 8 und 18. ({0}) - Das ist die alte Sache: man kann sagen, das Glas sei halb leer oder es sei halb voll; das ist mehr eine Temperamentsfrage. . . . ({1}) Ich rufe auf Punkt 18 des Tagesordnung: a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfaliversicherung ({2}) ({3}), b) Zweite Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung ({4}) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik ({5}). Wer begründet Punkt 18 a? - Das Wort zur Begründung hat der Bundesminister Blank.

Theodor Blank (Minister:in)

Politiker ID: 11000195

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung, den Ihnen die Bundesregierung vorgelegt hat, treten wir in einen neuen Abschnitt unserer Arbeit ein. Diese Arbeit an der Neugestaltung des Systems der sozialen Sicherung hat bereits in der vorigen Legislaturperiode zur Verabschiedung wichtiger Reformgesetze geführt. Ich brauche Ihnen die soziale Bedeutung und wirtschaftliche Tragweite der Rentenversicherungsreform nicht noch besonders in Erinnerung zu rufen; sie war ja erst kürzlich Gegenstand eingehender Aussprachen dieses Hohen Hauses. Bei der Rentenversicherungsreform ging es vor allem darum, die Renten der alten und arbeitsunfähigen Arbeitnehmer so zu erhöhen, daß sie nicht mehr bloß Zuschuß zum Lebensunterhalt sind, sondern selbständige Existenzgrundlage werden. Diese Renten wurden dem Arbeitslohn der erwerbstätigen Bevölkerung angenähert. Außerdem erhielt die Vorbeugung den ihr zukommenden Platz in der Rentenversicherung. In der Unfallversicherung ist die Lage wesentlich anders. Die Vorbeugung, hier in Gestalt der Unfallverhütung, und die Wiedergesundung durch Heilbehandlung sowie die Berufsfürsorge wurden seit je von der Unfallversicherung besonders gepflegt; ihre Erfahrungen und Erfolge auf diesen Gebieten waren Beispiel und Vorbild für andere Versicherungszweige. Ihre Leistungen richten sich in den meisten Fällen nach dem Verdienst des Verletzten im Jahre vor dem Unfall. Sie sind auch im allgemeinen als durchaus befriedigend empfunden worden, wenn man von den weit zurückliegenden Unfällen und von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung absieht. Vor Jahrzehnten war bekanntlich das Arbeitseinkommen bedeutend niedriger als heute, und wer damals einen Unfall erlitt, erhielt Leistungen, die zwar seinem damaligen Verdienst, nicht aber den heutigen Arbeitslöhnen entsprechen. Die Zulagengesetzgebung der Vergangenheit ist diesem Mißstand nur unvollkommen begegnet. An diesem Punkt hat daher die Reform der Unfallversicherung eingesetzt. Und zwar wurden bereits durch das Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 die Leistungen auf den Entwicklungsstand der Löhne und Gehälter am 1. Januar 1957 angehoben. Wirtschaftlich ist dies der bei weitem bedeutendste und dringlichste Teil der Reform der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt. Außerdem hat dieses Gesetz eine Verbesserung für die Witwen und eine Erhöhung der Pflegezulagen vorweggenommen. Gestatten Sie mir noch einige Worte zu diesem Gesetz vom Juli 1957, das damals nur unter starkem Zeitdruck beraten werden konnte. Sie wissen, daß es ursprünglich keineswegs die Absicht der Bundesregierung war, die Unfallversicherung in Teilstücken zu reformieren. Vielmehr hatte mein Amtsvorgänger in der vergangenen Legislaturperiode einen Gesetzentwurf erarbeiten lassen, der Bundesarbeitsminister Blank das ganze Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung umgestalten sollte. Der gesamte Fragenbereich konnte damals jedoch wegen der Arbeitsüberlastung des Bundestages nicht mehr durchberaten werden. Man einigte sich dahin, die erwähnten Leistungsverbesserungen wegen ihrer Dringlichkeit herauszugreifen und als besonderes Gesetz zu verabschieden. Es ist am 1. Januar 1957 in Kraft getreten und hat die Lage der Altrentner entscheidend gebessert. Besonders die Hinterbliebenen und die Schwerverletzten, die in jüngeren Jahren einen Unfall erlitten haben und keine nennenswerten Erwerbsarbeiten mehr verrichten konnten, haben dadurch an der allgemeinen Hebung des Lebensstandards teilgenommen. Das gilt insbesondere für diejenigen, die für ihren Unterhalt im wesentlichen auf die Unfallrenten angewiesen waren. Die finanziellen Mehrbelastungen, die dieses Gesetz gebracht hat, lassen sich heute ziemlich genau übersehen: Die Träger der Unfallversicherung müssen seitdem jährlich 325 Millionen DM mehr aufbringen. Um diese Summe richtig zu würdigen, vergegenwärtigen Sie sich bitte, daß vorher - im Jahre 1956 - die gesamten Ausgaben der Unfallversicherungsträger 1 128,8 Millionen DM betrugen. Die Leistungsverbesserungen von 1957 verlangen also Beitragserhöhungen um durchschnittlich fast 30 vom Hundert. Bei der Verabschiedung jenes Gesetzes war man sich - ich deutete es schon an - wohl allseitig darüber einig, daß es nur ein Teilstück der Gesamtreform der Unfallversicherung, trotz seiner weitgreifenden wirtschaftlichen Bedeutung eben doch nur ein Anfang sei. Das Gesetz war andererseits aber - auch dies habe ich schon ausgeführt - ein sehr wesentlicher und sehr kostspieliger Anfang der Reform der Unfallversicherung. Hieran muß ich erinnern, weil der Ihnen jetzt vorliegende Gesetzentwurf die damals beschlossenen Leistungserhöhungen natürlich nicht noch einmal bringen kann. Wer die beiden Gesetze nicht im Zusammenhang sieht, wird daher die Leistungsverbesserungen in der Reform der Unfallversicherung nicht richtig würdigen können. Der neue Entwurf wird nach vorsichtigen Schätzungen abermals zu Mehraufwendungen von 120 Millionen DM führen, wenn er in der vorgeschlagenen Form angenommen wird. Für die Unfallversicherung müssen dann in Zukunft insgesamt jährlich rund 1,6 Milliarden DM aufgebracht werden. Ich habe mich nicht damit begnügt, Ihnen den Entwurf der vorigen Legislaturperiode unverändert noch einmal vorzulegen, sondern habe mit meinen Mitarbeitern die Zwischenzeit genutzt. Jede Vorschrift ist noch einmal überprüft, ob sie den Anforderungen unserer Zeit standhalten kann. Wir haben auch die Vorschläge und Anregungen sorgfältig geprüft, die uns von allen Seiten zukamen. Ich bin für diese Vorschläge, die vielfach die große Aufgabe der Reform ernst und verpflichtend auffaßten, dankbar. Natürlich konnten nicht alle berücksichtigt werden, denn jeder Neuordnungsvorschlag muß auch dem historisch Gewachsenen Rechnung tragen. Wenn Sie den Entwurf mit dem noch geltenden Dritten Buch der Reichsversicherungsordnung vergleichen, werden Sie das alte Gesetz schon nach seinem Umfang, seinem Aufbau und der Fassung seiner Einzelvorschriften weithin in der Neufassung kaum wiedererkennen. So bringt der Entwurf eine Fülle von gesetzestechnischen Verbesserungen im Aufbau des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung und in der Fassung der Vorschriften. Er nimmt zahlreiche Bestimmungen auf, die bisher in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen verstreut waren, beseitigt veraltete Regelungen, die trotz der Novellen der letzten Jahrzehnte noch mitgeschleppt wurden, und paßt nicht zuletzt den neuen Gesetzestext den Erfordernissen des Grundgesetzes an. Wie bisher ist das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung in einen allgemeinen Teil und drei besondere Teile für die allgemeine, die landwirtschaftliche und die See-Unfallversicherung eingeteilt. Der allgemeine Teil ist jedoch gegenüber dem bisherigen von 11 auf fast 100 Paragraphen erweitert worden, indem bisher verstreute Vorschriften hier zusammengefaßt wurden. Insbesondere finden Sie hier fast das gesamte Leistungsrecht und die Vorschriften über die Haftung von Unternehmern und anderen Personen. Durch diese Zusammenfassung sind die folgenden Teile entlastet worden, und dies hat dazu beigetragen, die Gesamtzahl der Paragraphen auf etwa die Hälfte zu vermindern. Diese nicht nur formellen Änderungen werden die Handhabung des Gesetzes in der Praxis erleichtern, zur Beschleunigung der Verfahren beitragen sowie die Zahl und Dauer der Prozesse vermindern. Über Einzelheiten wird in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens noch zu sprechen sein. Jetzt kann ich Ihnen nur einen Überblick geben, in welchen Hauptpunkten nach meiner Auffassung das bisherige Unfallversicherungsrecht mit den Erfordernissen einer modernen Sozialpolitik nicht mehr übereinstimmt. Im Vordergrund steht hier die Anpassung der Unfallrenten an das veränderte Lohn- und Preisgefüge. Ich deutete schon an, daß die Unfallrenten im Zeitpunkt ihrer Festsetzung immer aktuell sind, weil sie sich nach dem individuellen letzten Jahresarbeitsverdienst des Verletzten richten. Wir brauchen hier also keine Rentenformel und keine allgemeine Bemessungsgrundlage, um das richtige Verhältnis zwischen dem Arbeitseinkommen und dem Renteneinkommen herzustellen. Auch dafür, daß die Rente nicht zu niedrig ausfällt, wenn der Jahresarbeitsverdienst aus irgendeinem Grunde ausnahmsweise besonders niedrig liegen sollte, ist bereits im geltenden Recht vorgesorgt: Als Jahresarbeitsverdienst darf nicht weniger als das 300fache des Ortslohns, d. h. des ortsüblichen Tagesentgelts gewöhnlicher Tagesarbeiter, eingesetzt werden. Diese Mindestgrenze wird beibehalten. Im übrigen wird die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes wesentlich übersichtlicher gestaltet, indem sie auf einfache und klare Grundsätze zurückgeführt wird. Die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes lag bisher bei 9000 DM; vielfach hatten jedoch die Satzungen der Berufsgenossenschaften Bundesarbeitsminister Blank höhere Beträge festgesetzt. Um die durch diese unterschiedlichen Satzungsbestimmungen hervorgerufenen Ungleichheiten zu beseitigen, erhöht der Entwurf die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes erheblich, läßt aber in Zukunft abweichende Satzungsbestimmungen nicht mehr zu. Die Erhöhung trägt auch dem Charakter der Unfallversicherung besser Rechnung, zumal sie außer zahlreichen Unternehmern auch die höchstverdienenden Angestellten einschließt. Auch sie verlieren dadurch, daß sie von der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt werden, ihre zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. Da also die Berechnung der Renten der Unfallversicherung auf einer zunächst aktuellen Grundlage beruht, kommt eine Anpassung in der Unfallversicherung nur für solche Renten in Betracht, die aus zeitlich zurückliegenden Unfällen herrühren. Das Gesetz von 1957 hat hier bereits den Anfang gemacht. Es hat aber die laufenden Unfallrenten nur dem wirtschaftlichen Entwicklungsstand vom 1. Januar 1957 angepaßt. Nunmehr wird eine solche Anpassung auch für die zukünftige Entwicklung vorgesehen. Ob und wann die Lohnentwicklung so weit fortgeschritten ist, daß die Renten nachgezogen werden müssen, also die Anpassung vorgenommen werden muß, das zu entscheiden bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Ich erwähnte vorhin schon die landwirtschaftliche Unfallversicherung. Nach bisherigem Recht erhalten die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Geldleistungen zwar unter denselben Voraussetzungen wie die gewerblichen Arbeitnehmer. Die Höhe dieser Geldleistungen richtet sich aber oft nicht nach ihrem wirklichen Arbeitseinkommen, sondern nach einem fiktiv festgesetzten Jahresarbeitsverdienst. Diese Festsetzungen sollten nach Absicht des Gesetzgebers von 1886 eigentlich den tatsächlichen Durchschnittsverdiensten entsprechen; in Wirklichkeit sind sie aber meist erheblich dahinter zurückgeblieben. Die Unfallentschädigung an landwirtschaftliche Arbeitnehmer ist daher in sehr vielen Fällen bedeutend kleiner als die Erwerbseinbuße, die sie doch ausgleichen soll. In Zukunft sollen daher die landwirtschaftlichen ebenso wie die gewerblichen Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen entschädigt werden, das sie im Jahre vor dem Unfall tatsächlich bezogen haben. Erweitert werden ferner die Leistungen für Familienangehörige, und zwar in vielen bedeutsamen Punkten, von denen ich nur einige erwähnen will. Die Waisenrente und die Kinderzulage an Schwerverletzte wurden bisher eingestellt, wenn das Kind 18 Jahre alt wurde. In Zukunft sollen die Leistungen während einer Berufs- oder Schulausbildung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt werden, bei gebrechlichen Kindern sogar lebenslang. Die Witwen-und Waisenrenten werden unter bestimmten Voraussetzungen erhöht, ebenso die Abfindungen an Witwen und Witwer, die sich wiederverheiraten. Witwenrente erhält auch die geschiedene Ehefrau nach dem Tode des unterhaltspflichtigen Mannes. Einen wichtigen Fortschritt stellt die Neuregelung des Berufskrankheitenrechts im Entwurf - § 551 - dar. Als man seit dem Jahre 1917 - zuerst nur für die Arbeit an chemischen Kampfstoffen - den Versicherungsschutz auf die Berufskrankheiten ausdehnte, ging man sehr vorsichtig zu Werke. Weil sich die Ursache einer Krankheit oft sehr schwer feststellen läßt und die ärztlichen Sachverständigen oft nicht zu sagen vermögen, inwieweit eine Erkrankung auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, gewährte man Entschädigung nur für ganz bestimmte Krankheiten, die in einem Katalog aufgeführt waren. Bei vielen Krankheiten verlangte man außerdem, daß sie durch die Arbeit in besonders bezeichneten Unternehmen verursacht worden waren. Damit wollte man kostspielige Untersuchungen mit oft fragwürdigen Ergebnissen über die Ursachen der nicht in den Katalog aufgenommenen Krankheiten von vornherein vermeiden. Es hat sich jedoch gezeigt, daß der Katalog immer wieder ergänzt werden mußte. Er entsprach günstigstenfalls dem Stand der medizinischen Erkenntnis und der technischen Entwicklung, den diese gerade erreicht hatte, als die Ergänzung erlassen wurde. Jede weitere Ergänzung braucht Zeit. Wenn sie auch nur im Wege einer Rechtsverordnung, nicht in dem noch zeitraubenderen Gesetzgebungsverfahren vor sich geht, so müssen doch erst Erfahrungen gesammelt, Untersuchungen angestellt und eine Vielzahl sachverständiger Stellen beteiligt werden, ehe die Neufassung im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Der Katalog der Berufskrankheiten soll jetzt zwar nicht abgeschafft werden; der Versicherungsträger soll aber nicht mehr ausschließlich an ihn gebunden sein. Er soll die Fälle elastischer beurteilen und auch die neuesten Erkenntnisse und Erfahrungen dabei zu Hilfe nehmen können. Das bedeutet nicht, daß nunmehr jede Krankheit wie eine Berufskrankheit entschädigt werden soll, wenn sie durch den Beruf entstanden ist. Nicht jede Verschleiß- oder Aufbraucherkrankung soll in Zukunft entschädigt werden. Es müssen vielmehr immer solche Krankheiten sein, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Lassen Sie mich das durch einen Fall aus der Praxis erläutern, der Sie, meine Damen und Herren, im vergangenen Jahr bereits beschäftigt hat. Damals erblindete eine Arbeiterin, weil sie in der Bleistiftfabrik, in der sie arbeitete, mit Methanol umgehen mußte. Einwirkungen von Methanol sind in der Liste der Berufskrankheiten nicht aufgeführt. Deswegen konnte die Erblindung nicht als Berufskrankheit anerkannt werden. Man konnte gerade in jenem Falle zwar dadurch helfen, daß man die Methanoleinwirkungen als Arbeitsunfall ansah. Aber das setzt voraus, daß die Erblindung in höchstens einer Arbeitsschicht verursacht wird. Hätte der Sachverständige nicht festgestellt, daß in diesem Sonderfall bereits eine so kurzfristige Methanoleinwirkung den Schaden bewirkt hat, so hätte die Erkrankte lange auf eine Entschädigung warten müssen. Sie hätte günstigstenfalls darauf hoffen können, daß die Berufskrankheiten-Verordnung geändert wird und Bundesarbeitsminister Blank die Änderung rückwirkend auch auf ihre Erkrankung erstreckt wird. Die Neufassung der Vorschriften über eine Entschädigung von Berufskrankheiten will also den Verhältnissen der sozialen Wirklichkeit besser gerecht werden und die Leistungen der Unfallversicherung besser auf den Einzelfall abstellen. Ähnliche Vorstellungen liegen auch einer teilweise kritisierten Neuregelung des Entwurfs zugrunde. Zu ihrer Beurteilung muß man sich vor Augen halten, daß es Aufgabe der Unfallversicherung ist, für einen durch den Unfall bedingten Einkommensausfall zu entschädigen. Hierbei stellt sich aus sozialpolitischer Sicht die Frage, ob es notwendig ist, einen Ausgleich für einen Einkommensausfall auch dort zu gewähren, wo sich die wirtschaftliche Lage des Betroffenen gar nicht verschlechtert hat. Es wird den meisten von Ihnen bekannt sein, daß die um weniger als 25 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderten Unfallverletzten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in ihrem Beruf das gleiche Einkommen erzielen wie die Gesunden. Dies wird auch durch exakte Untersuchungen bestätigt, die ich habe anstellen lassen. Die nächstliegende Folgerung wäre die, daß die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wie sie in der Praxis geübt wird, demnach nicht richtig sein kann. Aber diese Erkenntnis nützt wenig, denn für die Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Unfallfolgen haben sich in der Rechtsprechung schon früh feste Grundsätze herausgebildet, an denen zu rütteln kaum möglich ist. Der Entwurf schlägt daher einen anderen Weg vor, und zwar soll eine Rente für Verletzte, deren Erwerbsfähigkeitsverlust, geschätzt nach den in der Praxis geübten Grundsätzen, 25 vom Hundert nicht erreicht, in Zukunft nicht mehr gewährt werden. Bereits erworbene Rechte, das heißt die jetzt laufenden 20prozentigen Renten, bleiben selbstverständlich unangetastet; die Neuregelung sollte auf jeden Fall nur für Arbeitsunfälle gelten, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes ereignen. Bei den sonstigen Nichtschwerverletzten, also bei den anderen Verletzten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vom Hundert, liegen die Verhältnisse oft nicht anders als bei den Kleinstrentnern. Doch muß man hier mit Besonderheiten im Einzelfall rechnen. Deshalb wird in diesen Fällen dem Versicherungsträger nur die Möglichkeit eingeräumt, die Rente durch eine Kapitalzahlung in Höhe der fünffachen Jahresrente abzulösen. Die als Starthilfe gedachte Summe soll zugleich den Willen dieser Verletzten stärken, aus eigener Kraft ihr Schicksal zu meistern. Besser als mit einer kleinen Rente, die in der Regel die Lebenshaltung nicht wesentlich beeinflußt, wäre ihnen damit gedient, daß sie durch die Abfindung eine größere Summe erhalten. Sie können damit allein oder im Zusammenhang mit anderen Mitteln z. B. eine Anzahlung für einen Bausparvertrag leisten, sie zum Erwerb einer Wohnung oder auch zum Bau eines Eigenheims verwenden, Lasten ablösen oder die eigene Altersvorsorge verbessern, auch ein Geschäft oder eine andere selbständige Existenz gründen oder dergleichen mehr. Selbst wenn sie nur angeregt würden, die Summe durch weitere eigene Ersparnisse zu vergrößern, wäre im Kampf gegen die seelischen Schäden eines Arbeitsunfalles ein entscheidender Erfolg errungen. Diese Überlegungen finden sich übrigens ähnlich schon in den Ihnen bekannten „Grundgedanken zur Gesamtreform der sozialen Leistungen" des Herrn Bundesarbeitsministers, meines Amtsvorgängers, vom 7. April 1955. Es versteht sich von selbst, daß auch den Abgefundenen der Rechtsanspruch auf bestmögliche Rehabilitation durch Heilbehandlung und Berufsfürsorge in jedem Falle erhalten bleibt. Auch sonst muß der Versicherungsträger bei seiner Entschließung über die Abfindung auf die besonderen Belange der Verletzten Rücksicht nehmen. Wo dessen besondere Interessen entgegenstehen, ist die Abfindung unzulässig. Der Entwurf nimmt auch sorgfältig Bedacht darauf, den Abfindungsempfänger gegen etwaige unvorhergesehene Härten zu schützen, die erst später, nach der Auszahlung des Kapitals, auftreten könnten. Daß er die Abfindung auch gegen den Willen des Rentenbeziehers zuläßt, steht in Übereinstimmung mit der sozialpolitischen Forderung, daß nicht der Rentenbezug das wichtigste Ziel ist, sondern eine angemessene Entschädigung, die der Selbsthilfe und der aktiven Eingliederung in das soziale Leben dienen soll. Ich glaube, daß wir hier durch wohlabgewogene Regelungen dem langfristigen Interesse des Verletzten und seiner Angehörigen Rechnung tragen sollten. Es sind Stimmen laut geworden, die die Abfindungssumme zu niedrig finden. Dem kann ich nicht folgen; mir erscheint z. B. ein Betrag von 5400 DM als Abfindung für ein 30prozentige Rente durchaus beträchtlich, wenn der Betreffende als Gesunder 450 DM im Monat verdiente. Bei höheren Verdiensten werden entsprechend höhere Abfindungen gewährt, denn auch die Abfindungssumme richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst. Der Kreis der versicherten Personen ist in der Unfallversicherung schon seit langem erheblich weiter gezogen als in irgendeinem anderen Zweig der Sozialversicherung, namentlich insofern, als hier keine Verdienstgrenze für die Angestellten besteht und insbesondere die landwirtschaftlichen Unternehmer sowie deren Ehegatten ebenfalls versichert sind. Der Entwurf erweitert den Versicherungsschutz daher nur geringfügig. Zu erwähnen ist aber immerhin, daß die für eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätigen Personen und die zur Beweiserhebung herangezogenen Zeugen in den Versicherungsschutz einbezogen werden sollen. Bisher erfüllten solche Tätigkeiten nicht mit Sicherheit die allgemeinen Voraussetzungen, von denen der Versicherungsschutz abhängt. Sie verdienen aber Versicherungsschutz, weil sie der Allgemeinheit dienen und unentgeltlich geleistet werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit kann für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde geleistet werden. Es ist Bundesarbeitsminister Blank aber auch an andere Körperschaften zu denken, z. B. an die zahlreichen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger, an die Ärzte- oder Rechtsanwaltskammern, an die Industrie- und Handelskammern oder an die Handwerkskammern. Die gleiche Regelung wie für die ehrenamtlich Tätigen soll auch für die zur Beweiserhebung herangezogenen Zeugen gelten. Der Versicherungsschutz ist in diesen Fällen von besonderer praktischer Bedeutung für den Hin- und Rückweg zu dem Ort, an dem die Vernehmung stattfindet. Weit mehr als frühere Novellen bringt der Entwurf auch außerhalb des Leistungsrechtes und des Kreises der versicherten Personen materielle Änderungen namentlich im Beitragsrecht, in der Organisation und im Finanzwesen der Versicherungsträger. Ich will nur zwei Fragenkomplexe herausgreifen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Entwurf erklärt nicht mehr allein die Unternehmer, sondern auch die Versicherten zu Mitgliedern der Berufsgenossenschaft. Unternehmer und Versicherte sind seit dem Selbstverwaltungsgesetz vom 22. Februar 1951 beide in den Organen der Versicherungsträger, dem Vorstand und der Vertreterversammlung, tätig. Nicht zuletzt war hierfür der Gedanke maßgebend, daß alle Unfallverhütungsmaßnahmen auch von den Versicherten mitbeschlossen und ausgeführt werden sollten, damit der größtmögliche Erfolg erreicht wird. Wer aber im Vorstand für den Versicherungsträger handeln und wer die Aufgaben der Vertreterversammlung miterfüllen darf, kann das nur deshalb, weil er da- mit Mitglied der öffentlich-rechtlichen Körperschaft geworden ist. Dieser schon seit Jahren bestehende Zustand kann rechtlich nicht anders gedeutet werden. Die Meinung, daß die Mitgliedschaft der Versicherten ihre Beitragspflicht begründe, ist unrichtig, da die Mitgliedschaft in einer Körperschaft nicht zwingend mit einer Beitragspflicht verknüpft ist. Zudem würde sich auch die Zahlung von Beiträgen durch die Versicherten nicht mit den Haftungsprivilegien der Unternehmer, die diese aufrechtzuerhalten wünschen, vereinbaren lassen. An eine Beitragspflicht der Versicherten ist zu keiner Zeit auch nur gedacht worden. Der Entwurf wollte vielmehr die Rechte der Selbstverwaltung der Versicherungsträger auf dem wichtigen Gebiete der Unfallverhütung stärken. Das autonome Recht der Unfallverhütungsvorschriften kann nur auf die Weise geschaffen werden, daß alle von den Unfallverhütungsvorschriften Betroffenen, das sind Unternehmer und Versicherte, an diesen mitgewirkt haben. Der letzte Punkt, den ich noch erwähnen möchte, berührt die Rechte der Versicherten nicht unmittelbar. Er findet aber trotzdem in weiteren Kreisen Interesse, zumal es dabei um erhebliche Geldsummen geht. Ich meine den Finanzierungsausgleich zwischen der Unfallversicherung und der Krankenversicherung. Die Träger der Krankenversicherung sind bekanntlich verpflichtet, ihren Versicherten auch im Falle eines Arbeitsunfalls die Leistungen zu erbringen, die ihnen nach Gesetz und Satzung obliegen. Der zuständige Träger der Unfallversicherung ersetzt ihnen die Kosten, die dadurch entstehen, aber nicht in vollem Umfang. Nach bisherigem Recht bezahlte die Unfallversicherung nur die Leistungen der Krankenkasse, die diese über den 45. Tag nach dem Unfall hinaus erbringt. Die Unfallversicherung zog also Nutzen daraus, daß der Verletzte krankenversichert war, denn bei Nicht-Krankenversicherten muß sie allein für die Heilbehandlung und die damit verbundenen Geldleistungen aufkommen. Auch aus diesen Erwägungen hatte die Bundesregierung in dem Gesetzesentwurf, der in der vorigen Legislaturperiode vorgelegt war, vorgesehen, daß die Berufsgenossenschaften grundsätzlich die durch den Unfall verursachten Leistungen bereits vom ersten Tage nach dem Unfall tragen. Gegen eine so weitgehende Verlagerung der Kosten sind Bedenken erhoben worden. Es ist insbesondere auch auf die erheblichen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten hingewiesen worden, die dadurch entstehen, daß auch geringfügige und kurzfristige Ausgaben abgerechnet werden müßten. Es müßte bei jedem Kranken erst geprüft werden, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Diesen Erwägungen haben sich auch die Träger der Krankenversicherung nicht verschlossen. Sie haben auch miteinander über diese Frage verhandelt. Der jetzige Entwurf sieht deshalb vor, daß die Krankenkassen außer den Kosten der ambulanten Behandlung alle sonstigen Kosten tragen, die ihnen während der ersten 18 Tage nach dem Unfall entstehen. Erst die darüber hinausgehenden Kosten können der Unfallversicherung in Rechnung gestellt werden. Gestatten Sie mir abschließend noch eine allgemeine Bemerkung! Wer den vorliegenden Gesetzentwurf im ganzen und in seinen Einzelheiten überblickt, wird sich nicht verhehlen können, daß er uns einen sehr großen Schritt weiterbringt in der Neuordnung der Sozialversicherung und damit auch in der Neugestaltung unserer Sozialordnung überhaupt. Man darf seine Wirkung freilich nicht nur in Zahlen sehen. Statistiken sind wertvoll, und ich wäre der letzte, der übersehen wollte, daß Sozialleistungen Geld kosten und auch für den Empfänger Geldwert haben. Dennoch wird gerade der Unfallversicherung nicht gerecht, wer sie nur unter diesem Gesichtspunkt sieht. Die Unfallversicherung hat von allen Zweigen der Sozialversicherung wirtschaftlich-finanziell die geringste Bedeutung. Und doch hat gerade sie den guten Gedanken der sozialen Gefahrengemeinschaft und der Solidarität in weiten Kreisen unseres Volkes heimisch gemacht. Hier ist der Gedanke erfreulich lebendig geworden, daß alle Berufskollegen in einem Boot sitzen, daß sie alle, ob Unternehmer, Angestellter oder Arbeiter, für den Schaden, den einer von ihnen erleidet, einstehen müssen. Wie stark verbreitet dieses Denken ist, zeigt sich am besten an den zahlreichen Vorschlägen, den Berufsgenossenschaften noch weitere Aufgaben der sozialen Sicherung zu übertragen, die zum Teil - z. B. Bundesarbeitsminister Blank bei den Familienausgleichskassen und Alterskassen der Landwirte - auch schon verwirklicht wurden. Der Kern ihrer Arbeit aber ist und bleibt die Unfallversicherung. Sie wird in ihrer neuen Gestalt das Gefühl sozialer Verantwortlichkeit und Gerechtigkeit kräftig beleben und damit ihren heilsamen Einfluß auf unsere Gesellschaftsordnung nicht verfehlen. Ich darf mich, meine Damen und Herren, für Ihre gütige Aufmerksamkeit bei Ihnen bedanken. ({0})

Dr. Carlo Schmid (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001993

Das Wort zu Punkt 18 b erhält in seiner Eigenschaft als Berichterstatter Herr Abgeordneter Börner. Börner ({0}), Berichterstatter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion der Freien Demokratischen Partei Drucksache 446 vom 12. Juni 1958 befaßt sich mit dem Problem der Weitergewährung von Waisenrenten an die hinterbliebenen Kinder eines durch Arbeitsunfall Getöteten über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn sich diese noch in Schul- und Berufsausbildung befinden oder wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Der Antrag hatte das Ziel, diesen Personenkreis der Waisen der Unfallversicherung den Waisen der Rentenversicherung gleichzustellen; denn seit dem Inkrafttreten der Rentenneuregelungsgesetze ist die vorhin genannte Möglichkeit der Weiterzahlung von Renten an Waisen über das 18. Lebensjahr hinaus in der Rentenversicherung gegeben. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich in seiner 17. und 18. Sitzung im November 1958 sehr eingehend mit diesem Fragenkomplex beschäftigt. Die antragstellende Fraktion und die sozialdemokratische Fraktion haben dabei geltend gemacht, daß im Interesse des betroffenen Personenkreises eine schnelle Regelung der Frage erfolgen müsse, da das hier zur Zeit bestehende ungleiche Recht durch die Tatsache verschuldet wurde, daß es im 2. Bundestag nicht mehr gelang, eine Neuregelung der Unfallversicherung vorzunehmen, und daß hier bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Unfallversicherung eine Lösung gefunden werden müsse, die den Waisen der Unfallversicherung die gleichen Rechte einräume wie denen der Rentenversicherung. Die Fraktionen der CDU/CSU und der DP haben sich dieser Argumentation nicht anschließen können. Sie betonten, daß dieses Problem der Rechtsangleichung mit bei der Beratung des Entwurfs der Unfallversicherungsneuregelung behandelt werden müsse, und verwiesen darauf, daß die Bundesregierung dem Parlament in ihrem Entwurf dieses Gesetzes eine Regelung vorschlagen würde, die dem Anliegen der Antragsteller Rechnung trage. Die anderen Parteien wiesen darauf hin, daß diese Regelung trotzdem einen Teil der Berechtigten vom Genuß der weitergezahlten Renten ausschließen würde, da die rückwirkende Inkraftsetzung einer solchen gesetzlichen Regelung aus der Sache heraus kaum möglich sei. Der Entwurf Drucksache 446 wurde sodann bei Stimmengleichheit abgelehnt. Der Sozialpolitische Ausschuß empfiehlt Ihnen deshalb die Ablehnung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung, Drucksache 446. ({1})

Dr. Carlo Schmid (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001993

Damit, meine Damen und Herren, ist der Gesetzentwurf eingebracht und begründet und der Bericht des Ausschusses zum Entwurf der Fraktion der FDP erstattet. Wir treten in die allgemeine Aussprache ein. Das Wort hat der Abgeordnete Wischnewski.

Hans Jürgen Wischnewski (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11002531, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Deutsche Bundestag beginnt heute mit den Beratungen eines entscheidenden Gesetzes im sozialpolitischen Raum. Es geht um den Schutz aller tätigen Menschen - unabhängig davon, ob in abhängiger oder in unabhängiger Arbeit - vor Unfällen und auch um den Schutz nach Unfällen. Eine echte Reformierung der Unfallversicherung mit ihrer fast 75jährigen Geschichte ist eine soziale und menschliche Verpflichtung. Das Wort „Die Gesundheit ist unser höchstes Gut" muß hier soweit wie möglich in die Tat umgesetzt werden. Zur Bedeutung des ganzen Problems darf ich einige wenige Zahlen nennen. Ich tue das insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Herrn Bundesarbeitsministers, der hier Millionen- und Milliardenbeträge genannt hat, um diese Zahlen in ein Verhältnis zu den Leistungen und in Verbindung zu ihnen zu bringen. Im Jahre 1957 gab es in der deutschen Unfallversicherung rund 26 Millionen versicherte Personen. Das zeigt uns sehr eindeutig, daß es sich um ein bedeutendes Problem handelt. Im gleichen Jahre wurden folgende Schadensfälle der gesetzlichen Unfallversicherung angezeigt: 2 341 000 Arbeitsunfälle im engeren Sinn, 240 000 Wegeunfälle und 33 759 Berufskrankheiten. Das waren im Jahre 1957 pro Kalendertag 7166 Schadensmeldungen. Das ist eine erschreckende Statistik. Im gleichen Jahre 1957 wurden 127 624 Fälle erstmalig entschädigt. Darunter befanden sich 7518 Todesfälle infolge von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten. Im Durchschnitt waren das pro Kalendertag 21 Todesfälle. Auch diese Statistik ist grausam. Damit aber zeichnet sich, glaube ich, auch bereits ein entscheidender Schwerpunkt ab. Es geht in erster Linie darum, die Unfallverhütung in den Vordergrund zu stellen. Die Verhütung von Unfällen schützt Leben und Gesundheit. Für Unfälle, die verhütet werden, braucht keine Entschädigung gezahlt zu werden. Deshalb ist die Unfallverhütung insbesondere eine soziale und menschliche Verpflichtung und eine entscheidende wirtschaftliche Notwendigkeit. Unfälle sind nicht unabwendbar; Unfälle sind auch kein Schicksal, das man hinnehmen muß. UnWischnewski fälle sind ein Mißstand, den man durch geeignete Maßnahmen bekämpfen kann und muß. Auf diesem Gebiet der Unfallverhütung haben die Berufsgenossenschaften bisher Hervorragendes geleistet, und wir haben sicher allen Anlaß, den Berufs genossenschaften, insbesondere den Arbeitgeber-und Arbeitnehmervertretern in den Organen und den technischen Aufsichtsbeamten, unseren Dank auszusprechen. ({0}) Wir müssen bei dieser Gelegenheit aber auch feststellen, daß die technischen Aufsichtsbeamten bei den Berufsgenossenschaften leider nur in sehr geringem Umfange die Möglichkeit haben, die notwendigen Kontrollen durchzuführen. Ich darf Ihnen dafür zwei Beispiele, und zwar aus dem Jahre 1956, nennen, aber die Situation hat sich in der Zwischenzeit offensichtlich nicht wesentlich geändert. Im Jahre 1956 wurden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften 1 663 960 Betriebe mit mehr als 16 190 000 Beschäftigten erfaßt. Auf diese Zahl entfielen bei den zuständigen Berufsgenossenschaften 475 technische Aufsichtsbeamte; d. h., im Durchschnitt kamen auf einen technischen Aufsichtsbeamten 3500 Betriebe mit rund 34 000 Beschäftigten. ({1}) Wenn der technische Aufsichtsbeamte in der Woche zehn Betriebe kontrollieren könnte - und einen besseren Durchschnitt wird er kaum erreichen können; denn es gibt große Betriebe, wo eine Kontrolle wochenlang dauert -, dann hätte er die Möglichkeit, alle sieben Jahre einmal seine Betriebe zu kontrollieren. Eine noch ungünstigere Situation ergab sich im selben Jahre für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Hier wurden mit den Gärtnereien usw. 2 977 000 Betriebe mit 8 850 000 Beschäftigten erfaßt. Den zuständigen Berufsgenossenschaften standen 95 technische Aufsichtsbeamte zur Verfügung; d. h., auf 31 300 Betriebe entfiel ein technischer Aufsichtsbeamter der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Wenn in diesem Falle der Beamte in der Lage war, sich wöchentlich um die Situation in 2020 Betrieben zu kümmern, dann würde er 30 Jahre brauchen, um überhaupt nur einmal in jeden von ihm zu betreuenden Betrieb hineinzukommen. Damit, meine Damen und Herren, zeigt sich eindeutig, daß in sehr vielen Fällen - ich möchte sagen, in den meisten - eine echte Kontrolle nicht möglich ist, sondern die Tätigkeit des technischen Aufsichtsbeamten erst dann einsetzen wird, wenn ein Arbeitsunfall bereits passiert, wenn das Unglück schon geschehen ist. Auf der anderen Seite kommt hinzu, daß in sehr, sehr vielen Fällen auch die Gewerbeaufsichtsämter personell zahlenmäßig mangelhaft besetzt sind. Wir meinen daher, um die Unfallverhütung zu fördern, ist es zwingend notwendig, auch den Ausbau der Kontrollen im Rahmen der Unfallverhütung zu stärken, und wir werden uns erlauben, bei den Ausschußberatungen einige Vorschläge hierzu zu unterbreiten. Unfallverhütungsvorschriften und technische Aufsichtsbeamte allein werden nicht genügen, um das Problem der Unfallverhütung zu lösen. Erstens muß von beiden Seiten - von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern - klar und eindeutig der Wille zur Unfallverhütung gezeigt werden. Darüber hinaus muß aber das Gesetz auch noch andere konkrete Möglichkeiten vorsehen, um die Unfallverhütung insgesamt zu fördern. Erfreulicherweise gibt es zahlreiche Betriebe, die gern und freiwillig viel für die Unfallverhütung tun; es gibt aber auch andere Betriebe, die sich bedauerlicherweise auf diesem Gebiet sehr zurückhaltend benehmen und meinen, gerade hier sparen zu müssen. Ich bin der Auffassung, man kann die unfallverhütungsaktiven und die unfallverhütungsträgen Betriebe nicht in einen Topf werfen, insbesondere dann nicht, wenn es darum geht, die für die Berufsgenossenschaften notwendigen Umlagen zu bezahlen. Die Möglichkeiten, die hier der § 733 vorsieht, reichen offensichtlich nicht aus, um das Problem zu lösen. Nun lassen Sie mich zur Regierungsvorlage zuerst einige grundsätzliche Ausführungen machen. Wir kennen bekanntlich zwei Gesetzentwürfe, einen Gesetzentwurf vor und einen nach den Bundestagswahlen 1957. Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen diesen beiden Gesetzentwürfen. Der zweite Regierungsentwurf, also der nach der Bundestagswahl 1957, weist eine Reihe von Verschlechterungen gegenüber dem ersten Entwurf der Bundesregierung vor den Bundestagswahlen auf. ({2}) Zumindest in einigen entscheidenden Fragen sind nicht nur Verschlechterungen gegenüber dem ersten Entwurf, sondern auch gegenüber dem geltenden Recht festzustellen. Damit soll nicht bestritten werden, daß selbstverständlich auch Verbesserungen gegenüber der augenblicklichen Rechtslage in der Regierungsvorlage enthalten sind, aber im Verhältnis des ersten zum zweiten Entwurf überwiegen die Verschlechterungen in entscheidendem Maße. Der Herr Bundesarbeitsminister hat zum Jahresende im Deutschland-Union-Dienst zu Fragen der Sozialpolitik insgesamt Stellung genommen. Er sprach von einem „Stilwandel" im Rahmen der sozialen Leistungen. Meine Damen und Herren, was hier vorliegt, kann ich nicht als „Stilwandel" bezeichnen, sondern hier muß schlicht und einfach gesagt werden: Für einen entscheidenden Teil der Betroffenen handelt es sich um einen Abbau jahrzehntelanger und gerechtfertigter sozialer Leistungen. ({3}) Wir möchten schon jetzt in aller Deutlichkeit unseren Widerstand anmelden und befinden uns erfreulicherweise in denkbar bester Gesellschaft. Auch der Bundesrat hat ganz offensichtlich dieselbe Meinung. Auch er hat mit großer Einmütigkeit die Verschlechterungen abgelehnt. Sie alle kennen die parteipolitische Zusammensetzung des Bundesrats. Deshalb wird niemand behaupten können, daß es sich hier um ein parteipolitisches Problem handelt, und das ist in diesem Zusammenhang auch gut so. Ein Wort zu den Rentenleistungen. Wir begrüßen durchaus, daß der Gesetzentwurf eine Anpassung der laufenden Renten vorsieht. Wir können aber den vorgesehenen Weg wie bisher nicht akzeptieren, insbesondere nach den Erfahrungen in der Rentenversicherung. Die jährliche Anpassung der laufenden Renten und der anderen Geldleistungen im Rahmen der Unfallversicherung entsprechend der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung in der Bundesrepublik ist zwingend notwendig. Nach unserer Auffassung muß darüber hinaus die Vollrente 75 % des Jahresarbeitsverdienstes betragen, um dem Grad der Schädigung in etwa gerecht zuwerden. Denken wir insbesondere daran, daß viele Verunglückte und Unfallgeschädigte keinerlei Aufstiegsmöglichkeiten mehr besitzen und eine echte Lebenschance verloren haben. Die 662/3%, die in der Regierungsvorlage vorgesehen sind, entsprechen keineswegs den gegebenen Voraussetzungen. Für die Berechnung muß bei den jüngeren Unfallgeschädigten auch unbedingt berücksichtigt werden, daß die Tarife mit zunehmendem Lebensalter steigen. Auch gleich ein Wort zu den Teilrenten. Der Herr Bundesarbeitsminister hat diese Frage hier sehr deutlich angesprochen, und wir wollen auch sehr deutlich dazu Stellung nehmen. Wir halten die vorgesehene Regelung in bezug auf die Teilrenten für völlig unmöglich. Ich meine den Fortfall der Renten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 %. ({4}) Das, meine Damen und Herren, ist eine Verschlechterung gegenüber den Zeiten Bismarcks, das ist eine Verschlechterung gegenüber den Krisenzeiten der Brüningschen Notverordnungen, das ist eine Verschlechterung gegenüber dem ersten Regierungsentwurf, und das ist auch eine Verschlechterung gegenüber der augenblicklichen Rechtslage. Die ursprüngliche Entschädigung im Rahmen der Unfallversicherung begann bei 10%. Erst durch die Brüningsche Notverordnung im Krisenjahr 1931 ist hier eine Änderung eingetreten. Offensichtlich will nun die Bundesregierung noch hinter die Bestimmungen der Brüningschen Notverordnung zurückgehen; denn sie will erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % an eine Entschädigung gewähren. Aufgabe der Bundesregierung und des Bundestages wäre ,es, hier den alten Rechtszustand, d. h. die Situation vor der Brüningschen Notverordnung, wiederherzustellen. Die Bundesregierung sagt in ihrer Begründung und der Herr Bundesarbeitsminister heute ebenfalls, daß die Festsetzung der unteren Grenze von 25 % deshalb gerechtfertigt sei, weil der Verletzte in aller Regel den Lohn eines Vollerwerbsfähigen verdiene und deshalb keinen Schaden habe. Das entspricht keineswegs den Tatsachen. Der Grad der Erwerbsminderung wird zwar vom Arzt von Fall zu Fall festgelegt. Aber wir wissen alle, daß es auch für die Ärzte in dieser Frage gewisse Richtlinien gibt. Nach den Richtlinien von Professor Dr. Paul Rostock, einem Experten auf diesem Gebiete, dem Chefarzt des Versorgungskrankenhauses in Bad Tölz, wird für den Verlust von zwei Fingern eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20% angenommen. Bitte, meine Damen und Herren, stellen Sie sich jetzt einen Feinmechaniker vor, der zwei Finger verliert! Er wird in den meisten Fällen nicht in der Lage sein, seinen bisherigen Beruf auszuüben oder, insbesondere bei dem Leistungslohnsystem, das wir haben, die alte Lohnhöhe zu erreichen. ({5}) Oder stellen Sie sich auch nur die Stenotypistin vor, die zwei Finger verliert! Wenn sie ihren Arbeitsplatz einmal verloren hat, wird kein anderer bereit sein, sie wieder als Stenotypistin einzustellen. Wenn 25 % die untere Grenze sind, wenn alles, was darunterliegt, wegfällt, bedeutet das, daß derjenige, der durch einen Arbeitsunfall eine Niere verloren hat, nicht mehr entschädigt wird. Wir wissen alle, daß dieser Mann, wenn die andere, ihm verbliebene Niere erkrankt, lebensgefährlich erkrankt ist. Sie aber wollen ihn überhaupt nicht mehr berücksichtigen. Sie wollen ihn hier vollkommen herausnehmen. ({6}) - Das stellen die Ärzte fest, das ist eine Aufgabe der Ärzte, und nach Auffassung der Ärzte ist bei diesen Beschädigungen eben ein derartiger Prozentsatz festzustellen. Aber etwas anderes spielt hier sicher eine entscheidende Rolle. Im Zivilrecht, nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist jeder Schaden zu ersetzen. Es ist unmöglich, ausgerechnet den Arbeitsunfallgeschädigten hier schlechter zu stellen. Wir werden deshalb in den Beratungen in aller Deutlichkeit für die Wiederherstellung des alten Zustandes, wie er vor den Brüningschen Notverordnungen bestand, eintreten, ({7}) d. h. Entschädigung ab 10%. Einige Worte zur Abfindung. Auch dazu hat ja der Herr Bundesarbeitsminister sehr ausführlich Stellung genommen. Ich meine hier insbesondere die Abfindung bei allen Rentenleistungen, wenn der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 % liegt. Ich darf in aller Deutlichkeit sagen: auch der hier vorgeschlagenen Regelung werden wir niemals unsere Zustimmung geben können. Es ist eine Unmöglichkeit, den Unfallgeschädigten unter Umständen gegen seinen Willen abzufinden. ({8}) Der vorliegende Vorschlag sieht zum mindesten die Möglichkeit vor, einen Unfallgeschädigten gegen seinen Willen abzufinden. Ich darf hier noch einmal an das erinnern, was der Herr Minister am 30. Dezember 1958 im Deutschland-Union-Dienst zu Fragen der Sozialpolitik gesagt hat. Er sagte: Mögen sie sich mehr und besser gegen die Risiken des Lebens sichern, so soll ihnen doch die Freiheit der Entschlüsse im Rahmen des Möglichen bleiben. Hier aber will die Bundesregierung genau das Gegenteil. Sie schafft zum mindesten die gesetzliche Voraussetzung dafür, dem Unfallgeschädigten die Möglichkeit seines freien Entschlusses zu nehmen. Denn die Formulierung im Gesetzentwurf ist so, daß der Unfallgeschädigte auch gegen seinen Willen, gegen seine Überzeugung abgefunden werden kann. Wir wenden uns nicht gegen die Abfindung; wir halten selbstverständlich auch die Abfindung für eine Möglichkeit, die gegeben sein muß. Aber sie darf immer nur im Einverständnis mit dem Betroffenen, dem Unfallgeschädigten erfolgen. Das sieht die Regierungsvorlage nicht vor. Auch zur Höhe der Abfindung ist einiges zu sagen. Ich meine hier die Höhe bei den Schadensfällen, hei denen die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit weniger als 50 % bewertet ist. Die Bundesregierung schlägt vor, daß hier eine einmalige Abfindung in Höhe des Fünffachen der Jahresrente gezahlt wird und damit alles erledigt ist; bis auf die Krankenpflege selbstverständlich. Meine Damen und Herren, auch das ist eine unmögliche Regelung. Stellen Sie sich bitte einen jungen Arbeiter vor, der mit 25 oder 30 Jahren einen Unterschenkel verliert. Nach den Richtlinien für die Begutachtung liegt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und mehr Prozent vor. Dieser Mann ist sein ganzes Leben lang schwer geschädigt. Es ist die Möglichkeit vorgesehen, ihn mit einer einmaligen Zahlung, dem Fünffachen der Jahresrente, abzufinden und zu sagen: Damit ist für alle Zeiten die Angelegenheit erledigt. Das ist nach unserer Auffassung eine unmögliche Regelung, der wir keineswegs zustimmen können. Die Möglichkeit der Abfindung wird von uns absolut begrüßt. Wir könnten uns vorstellen, daß eine ähnliche Regelung möglich ist wie in denjenigen Rentenfällen, wo die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 und mehr Prozent bewertet ist, d. h. eine Abfindung für 5 bzw. 10 Jahre, allerdings dann in voller Höhe, und dann automatisches Wiederanlaufen der Rente. Noch ein Wort zur Abfindung in den Fällen, in denen die Erwerbsminderung mehr als 50 % beträgt. Hier ist eine Abfindung für Grundbesitz, für Familienheime, für Eigentumswohnungen und für Zahlungen an Bausparkassen vorgesehen. Wir glauben, es ist richtig, daß nach einem Weg gesucht wird, eine sichere Anlage der Abfindung zu erreichen. Es wäre jedoch zu überlegen, ob hier nicht auch noch andere Möglichkeiten in das Gesetz eingebaut werden können, um die Existenz des Betroffenen zu sichern. Zur Witwenrente ganz kurz folgendes. Hier sollte eine Staffelung, eine unterschiedliche Regelung nach Lebensalter, auf alle Fälle vermieden werden. Dieser Auffassung ist auch der Bundesrat. Eine Staffelung erscheint uns hier schon deshalb unmöglich, weil ein Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes eine völlig unzureichende Rente ist. Wie im Vierten Buch der Reichsversicherung sollte hier vorgesehen werden, daß während der ersten drei Monate nach dem Tode des Ehegatten Anspruch auf die volle Rente besteht. Zur Elternrente! Hier müssen wir uns dagegen wehren, daß nach Bedürftigkeitsprinzipien verfahren wird. In der Unfallversicherung wird der Schaden auf Grund von Rechtsansprüchen ersetzt, und Rechtsansprüche und Prüfung von Bedürftigkeit widersprechen sich. Der Herr Bundesarbeitsminister hat das Problem der Berufskrankheiten angesprochen. Er hat auf den Katalog hingewiesen, der durch Rechtsverordnung aufgestellt wird. Im Augenblick gilt die Fünfte Verordnung, die 40 Berufskrankheiten enthält. Wir glauben, hier sollte der bisherige Weg weitergegangen werden, allerdings mit einer wesentlichen Abweichung von der Regierungsvorlage. Die Regierungsvorlage sagt, daß die Berufsgenossenschaften, die Versicherungsträger Krankheiten, die nicht im Katalog stehen, die aber nachgewiesenermaßen Berufskrankheiten sind, so behandeln k ö n n en, als stünden sie im Katalog. Meine Damen und Herren, wenn durch einen Arzt nachgewiesen ist, daß es sich um eine Berufskrankheit handelt, dann sollen nach unserer Ansicht - eigentlich müßte man fast sagen: müssen; aber sollen ist das richtige Wort -die Versicherungsträger diese Krankheit so behandeln, als stünde sie bereits in dem Berufskrankheiten-Katalog. Auch das scheint uns eine wesentliche Frage zu sein. Wir haben absolut Verständnis dafür, daß der Katalog angesichts der ständig im Fluß befindlichen Entwicklung nicht immer à jour sein kann. Beschäftigen muß man sich weiter mit dem Problem von Sachschäden, die im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen eintreten. Auch hier sind eine Reihe wesentlicher Überlegungen notwendig. Nunmehr darf ich ein Wort über das Verhältnis der Unfallversicherung zur Krankenversicherung sagen. Zu diesem Problem nimmt auch der Regierungsentwurf Stellung, und auch der Herr Bundesarbeitsminister hat es hier deutlich herausgestellt. Will man eine echte Reform, eine echte Änderung der gegenwärtigen Situation, wird man hier auch eine echte Trennung der Zuständigkeiten herbeiführen müssen. Leider müssen wir darauf hinweisen, daß auch in dieser Frage der zweite Entwurf der Bundesregierung gegenüber ihrem ersten Entwurf eine wesentliche Verschlechterung enthält. Der erste Entwurf der Bundesregierung sah vor, daß die Unfallversicherung für Krankengeld und Krankenhausaufenthalt die Kosten vom ersten Tage an übernimmt. Die Begründung der Bundesregierung lautete in dem ersten Entwurf wie folgt - ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zitieren -: Diese Regelung ist nicht nur deshalb begründet, weil die Unfallversicherung ein besonderer Zweig der Sozialversicherung ist, sondern vornehmlich deshalb, weil die Unfallversicherung nur durch die alleinige Beitragspflicht der Unternehmer als Sozialversicherungszweig ihre sinnvolle Erklärung findet und deshalb auch nicht mittelbar über die von den Arbeitnehmern gezahlten Krankenversicherungsbeiträge diese zu den Lasten der Unfallversicherung beitragen dürfen. Andernfalls würden die Arbeitnehmer einen Teil der den Unternehmern obliegenden Pflichten erfüllen. Das, meine Damen und Herren, war die Begründung der Bundesregierung in dieser Frage zum ersten Regierungsentwurf. Ich darf Ihnen sagen: zu dieser Begründung kann ich mich ohne weiteres bekennen, und sie hat auch heute noch ihre Gültigkeit. Deshalb ist es nicht verständlich, daß die Bundesregierung in dieser Frage eine wesentliche Änderung vorsieht, nämlich die, daß erst nach dem 18. Tage die Kosten durch die Unfallversicherung übernommen werden sollen. Es gibt keinen Streit darüber, daß bei 18 Tagen eine Besserstellung gegenüber der augenblicklichen Regelung, die 45 Tage vorsieht, einträte. Aber ich glaube, hier ist eine grundsätzliche und echte Trennung zwingend notwendig. Hier geht es um eine Prinzipienfrage, um eine Frage der gerechten Zuständigkeit; deshalb darf man keine halben Lösungen schaffen. Der Unfallgeschädigte darf in keinem Falle auf dem Umwege über die Krankenversicherungsbeiträge an der Finanzierung oder an den Kosten des Arbeitsunfalles beteiligt werden. ({9}) Im übrigen meine ich, daß die Bundesregierung eigentlich bereit sein müßte, den Weg hier zu Ende zu gehen. Das Krankengeld bei Arbeitsunfällen wird in Verletztengeld umbenannt. Ich glaube, diese Umbenennung ist absolut richtig. Ich habe zunächst angenommen, die Bundesregierung wolle durch die Umbenennung von Krankengeld in Verletztengeld auch dokumentieren, daß das Verletztengeld mit der Krankenkasse nichts zu tun habe. Ich wäre daher sehr dankbar, wenn man bereit wäre, aus der Namensänderung, die berechtigt ist, auch die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Zum Verletztengeld folgendes. Wir werden unbedingt dafür eintreten, daß im Falle eines Arbeitsunfalles während der ersten sechs Wochen der Lohn fortgezahlt wird. Das ist ein Problem, das uns in diesem Hause bereits des öfteren beschäftigt hat, und ich glaube, hier werden auch viele von Ihnen, meine Damen und Herren, einsehen müssen, daß dies absolut berechtigt ist. Denn erstens ist nicht einzusehen, warum derjenige, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, schlechter stehen soll, als wenn er arbeitet. Zweitens ist ja vorgesehen, daß die Kosten für die Berufsgenossenschaften sowieso vom Arbeitgeber allein zu tragen sind. Es scheint also ohne weiteres möglich zu sein, hier die Lohnfortzahlung durchzusetzen. Zur Krankenpflege noch einige wenige Worte. Nach unserer Auffassung müßten auch bei der Krankenpflege den Krankenkassen die anfallenden Kosten voll ersetzt werden; sie müßten für ihre Auslagen voll entschädigt werden. Auch hier handelt es sich um eine Grundsatzfrage; sie sollte gelöst werden in zwei Richtungen: 1. mit dem Ziel voller Entschädigung für die Leistungen und 2. unter Ausschaltung aller zusätzlichen Verwaltungsarbeit. Wir können uns durchaus vorstellen, daß eine Einigung der verschiedenen zuständigen Versicherungsträger möglich ist. Eine Pauschalierung kann sicher vertraglich vereinbart werden. Abschließend lassen Sie mich noch ein Wort zu dem betroffenen Personenkreis sagen. Wenn in dem Regierungsentwurf herausgestellt wird - das hat auch der Herr Bundesarbeitsminister sehr deutlich getan , daß die in Rechtspflege und Verwaltung ehrenamtlich Tätigen einbezogen werden sollen, su begrüßen wir eine derartige Regelung unbedingt. Aber nach wie vor gibt es noch eine Reihe von Lücken. Wir sind der Auffassung, daß alle Wege - alle Wege! , die mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben, in die Unfallversicherung miteinbezogen werden sollten. Wir sollten uns um eine endgültige Abgrenzung der Wegeunfälle bemühen. Hier müßte es heißen: von Wohnungstür zu Wohnungstür der eigenen Wohnung. Dieses Problem sollten wir nicht der Rechtsprechung im sozialpolitischen Raum überlassen. Dort gibt es sicher andere Aufgaben, die wichtiger sind. Wir sollten uns in dieser Frage von vornherein um eine eindeutige und klare Entscheidung bemühen. Beim Personenkreis möchte ich noch eine andere Gruppe kurz hervorheben. Die Technisierung der Haushalte ist in den letzten Jahren gewaltig fortgeschritten. Damit ist automatisch die Unfallgefahr im Haushalt erheblich gestiegen. Ich glaube, ein Drittel aller Unfälle passiert heute im Haushalt. Insbesondere sind davon unsere Hausfrauen betroffen. Die Hausfrau, meist auch die Mutter, hat keine Arbeitsschutzbestimmungen. Ihre ganze Sorge gill der Familie, und sie bedarf sicher des besonderen Schutzes. Wir müssen deshalb überlegen, ob eine Möglichkeit gegeben ist, sie auf irgendeine Art und Weise in den Versicherungsschutz mit einzubeziehen. Dabei sind wir uns von vornherein darüber im klaren, daß die Abgrenzung überaus schwierig sein wird. Das sollte uns aber nicht daran hindern, in den Ausschußberatungen dieses Problem aufzugreifen. Im Interesse der Hausfrauen, der Mütter und damit. der Familien sollten wir uns gemeinsam an diese sicher sehr schwierige Aufgabe heranwagen. Ich darf zum Schluß unsere Gedanken in vier Punkten zusammenfassen: Die Unfallverhütung muß bei dieser Gesetzgebung im Vordergrund stehen. Ein Abbau sozialer Leistungen muß abgewendet werden. Die persönliche Entscheidungsfreiheit muß jedem erhalten bleiben, und eine vernünftige und gerechte Abgrenzung zwischen den Versicherungsträgern ist notwendig. Zum Wohle aller tätigen Menschen. ({10})

Dr. Carlo Schmid (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001993

Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Philipp.

Dr. - Ing. Gerhard Philipp (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001712, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach der Begründung des Herrn Ministers hat mein Vorredner verschiedene Punkte berührt, die ihm Anlaß zur Kritik an dieser Gesetzesvorlage geben. Ich möchte zunächst von mir aus betonen -- was auch der Herr Minister bereits zum Ausdruck gebracht hat -, daß dieses Gesetz nicht etwa nur eine Anpassungsmaßnahme darstellt, sondern daß mit ihm eine Änderung der Struktur in den verschiedensten Punkten angestrebt wird. Ich darf in diesem Zusammenhang auch noch auf die altbewährten Grundlagen des Gesetzes hinweisen. Wir haben von meinem Herrn Vorredner hören können, daß man mit dem Gesetz bisher sehr zufrieden war. Der Dank, den mein Herr Vorredner den Beteiligten abgestattet hat, ist auch mein Anliegen. Ich möchte deshalb zu Beginn meiner Ausführungen mit besonderem Nachdruck feststellen, daß die Organe der Versicherungsträger - die Beamten und die dem Aufsichtsdienst angehörenden Männer jederzeit ihre Pflicht getan haben. Wir können nur dankbar sein, daß die Unfallversicherung in den letzten 70 Jahren den guten Weg genommen hat, den wir heute zu verzeichnen haben. ({0}) Nach dieser kurzen einführenden Bemerkung darf ich im übrigen folgendes sagen. Wir haben zunächst feststellen können, daß es der Regierung offensichtlich gelungen ist, den Zielen, die sie sich mit dem Entwurf nach der allgemeinen Begründung gesetzt hat, nachzukommen und nach dieser Zielsetzung die einzelnen Bestimmungen abzufassen sowie die Gesamtkonzeption entsprechend auszurichten. Wir von der CDU/CSU-Fraktion begrüßen daher diesen Gesetzentwurf. Das besagt aber nicht, daß wir an gewissen speziellen Punkten nicht auch unsere Anmerkungen zu machen hätten, die sich zu gegebener Zeit für eine Diskussion im Ausschuß eignen, wo wir dann zu einer endgültigen Formulierung kommen müssen. Ich werde auf einzelne Punkte in dieser Richtung noch zu sprechen kommen. Zusammenfassend darf ich sagen: wir begrüßen diese Vorlage. Sie entspricht auch im allgemeinen unseren Vorstellungen von einer Neukodifikation des Unfallrechts. Wenn man die Frage nach den Leistungsverbesserungen stellt, die das neue Gesetz bringt, so kann man, wie der Herr Minister ausgeführt hat, den Entwurf naturgemäß nur im Zusammenhang sehen, und zwar im Zusammenhang mit dem Gesetz, das das Hohe Haus 1957 - ich möchte sagen : als Vorabregelung der Geldleistungen - beschlossen hat. Nur wenn man die heutige Gesetzesvorlage im Zusammenhang mit diesen früheren Bestimmungen sieht, kann man zu einem Urteil kommen, das dem Entwurf gerecht wird. Dann wird man meines Erachtens nicht zum Ausdruck bringen können, dieses Gesetz schaffe nicht das, was wir uns darunter vorgestellt hätten. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß man alles in allem sehen muß. Man kann nicht die Rosinen aus dem Kuchen herausholen, sondern man muß den ganzen Kuchen und die Rosinen, die darin sind, sehen. ({1}) Die Frage der Geldleistungen habe ich soeben angeschnitten. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält, wie der Herr Bundesarbeitsminister ausgeführt hat, naturgemäß auch echte Vergünstigungen. Bei all dem muß man akzeptieren - es kann nicht anders sein -, daß nicht jede Regelung so aussieht, wie man sie sich wünscht und wie sie sich dieser oder jener in einem Wunschtraum vorgestellt hat. Alles im Leben ist ein Kompromiß. Vor allem muß man ein Podest haben, auf das man sich stellt, und eine Vorstellung von dem Ziel, das man zu erreichen versucht. Diese Vorstellung von der Konstruktion besteht bei der Vorlage des Herrn Ministers darin, daß er Wert darauf legt, die schwereren Fälle in einer vernünftigen Weise zu regeln und die Schwerverletzten mit Leistungen entsprechend zu bedenken. Das sollte man doch bei der Betrachtung dieses Gesetzes bedenken. Man sollte vor allem fragen, inwieweit es denn diesem Entwurf gelungen ist, diese Konstruktion oder diese Strukturänderung zu erreichen. Man kann also - wie ich sagen möchte - die Dinge nicht allein aus der Sicht des Leistungsempfängers betrachten. Der Wünsche sind zwar viele, aber selbstverständlich müssen die Leistungen sinnvoll und gerecht geregelt werden. Dabei muß für die Unfallversicherung der Gesichtspunkt des Ausgleichs eines erlittenen Schadens entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesregelung im Vordergrund stehen. Deshalb geht es bei einer solchen Novelle auch darum, bisherige Regelungen neu zu durchdenken und, wenn nötig, zu korrigieren. Das sollte man bei allem im Auge haben und das Gesetz auch unter diesem Gesichtspunkt betrachten. Dann wird man auf jeden Fall zu einer wohlwollenden und vernünftigen Betrachtung kommen. Jedenfalls kann man nicht immer sagen, daß das Maximum das beste sei, sondern wir müssen sagen: das Optimum ist das Erstrebenswerte; und das sollten wir zu erreichen versuchen. Wenn wir solche Gedanken hegen, werden wir auch eine gute Einstellung zu der Gesetzesvorlage haben. Über die Frage, was ein Optimum ist, lassen wir jederzeit mit uns diskutieren, ({2}) und ich glaube, wenn wir beiderseits den guten Willen haben, werden wir auch die Frage des Optimums gemeinsam lösen. Ich betone das, weil ich mir - wie ich bereits ausführte - darüber im klaren bin, daß gewisse Wünsche offenbleiben werden. Wir müssen darauf achten, Regelungen zu unterlassen, die gegen die Vernunft sind, vielleicht selbst dann, wenn wir damit einmal unpopulär werden sollten. Diesen Mut muß man selbstverständlich aufbringen; denn sonst würde man draußen gegen uns Vorwürfe erheben und sagen: Ihr beschließt Sozialgesetze, die teilweise gegen die Vernunft sind. Das Volk denkt in diesen Dingen sehr vernünftig. Wir wissen genau, daß nur das, was gerecht und sinnvoll ist, jederzeit von der Allgemeinheit akzeptiert wird. Wir sollten die Dinge also auch s o sehen, Herr Professor Schellenberg. Ich glaube, wir haben alle die Hoffnung - ich habe das auch im Ausschuß zum Ausdruck gebracht -, daß wir gemeinsam einen Weg finden werden. Wir haben gleichzeitig - wie ich bereits sagte -die Verpflichtung gegenüber der Allgemeinheit, volkswirtschaftlich tragbare Lösungen zu suchen, und wir sollten unser Augenmerk darauf richten, wie es mit der finanziellen Belastung steht. Es ist leider so, daß z. B. ein einziger Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang Kosten von 40 000 bis 50 000 DM verursacht. Ich nenne diese Zahlen nur, damit man sich darüber klar wird, mit welchen Größenordnungen wir es zu tun haben. Deshalb begrüßen wir es ganz besonders, daß die Unfallversicherung ihre vornehmste Aufgabe zunächst einmal in der Unfallverhütung sieht; denn es ist ein alter Grundsatz, daß Vorbeugen besser ist als Heilen. Auch die Frage der Wiedereingliederung wird von dem Gesetz unseres Erachtens sehr zweckmäßig behandelt. Der Herr Kollege hat vorhin die Frage der technischen Aufsichtsbeamten angeschnitten. Sicher, man muß auch über diese Dinge sprechen und sich überlegen, ob die bisherige Häufigkeit der Besuche ausreichte und ob die erforderliche Anzahl von Beamten vorhanden gewesen ist. Man kann aber nicht mit solchen Zahlen allein operieren und daraus errechnen, daß ein Betrieb im Regelfall alle 30 oder alle 7 Jahre besucht werden kann. Es kristallisieren sich ja bei allen diesen Dingen Schwerpunkte heraus. Ein Betrieb, der anfällig und kritisch ist - der ist bekannt - wird selbstverständlich aufgesucht. Es gibt bei 1000 Betrieben vielleicht 5 oder 10 Betriebe, denen man auf die Finger sehen muß, und diese Betriebe werden von den Beamten besucht. Dann kann man aber nicht sagen, daß der technische Aufsichtsdienst unzulänglich sei, weil 995 Betriebe nicht besucht worden sind. Ich möchte das ganz klar herausstellen, damit nicht falsche Meinungen entstehen und gesagt wird, der technische Aufsichtsdienst sei nicht in Ordnung. Ich möchte noch folgendes bemerken. Ein Arbeitsunfall ist nicht nur eine Kostenangelegenheit der Berufsgenossenschaft, sondern auch der Krankenkasse und letzten Endes auch eine indirekte Belastung der Volkswirtschaft, weil der Mann, der nicht zur Arbeit geht, sondern krank und arbeitsunfähig zu Hause liegt, sich nicht an der Produktion beteiligen kann. Wir alle haben das Anliegen - ob wir links, rechts oder in der Mitte sitzen -, daß unsere Produktion so weit wie möglich gesteigert wird und daß möglichst keine Unfälle eintreten, weil durch diese Unfälle unter Umständen Produktion ausfällt. Das ist ein gemeinsames Anliegen von uns allen. Wir ziehen in dieser Beziehung alle an einem Strang und sitzen gemeinsam in einem Boot, so daß wir uns alle bemühen müssen, die Dinge so weit hinzubekommen, daß man sagen kann: wir haben Fortschritte gemacht. Da bietet sich an, daß die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in den Betrieben gemeinsam Mittel und Wege suchen, um die Unfallhäufigkeit abzustellen. Ich komme aus einer Branche, wenn ich so sagen darf, die sehr arbeitsintensiv ist. Sicherlich ist Ihnen bekannt, daß der Bergbau alles versucht, um mit den Unfällen zu Rande zu kommen. Wir haben besondere Aktionen eingeleitet, die sehr gute Erfolge zeitigen. Wir haben z. B. Prämien ausgesetzt. Man sollte auch einmal unterstreichen, daß von den Betrieben alles Mögliche versucht wird, um mit diesen Dingen fertig zu werden. Denn der Unternehmer, d. h. die Berufsgenossenschaft zahlt ja die ganzen Belastungen, und es wäre doch eine Torheit, wenn der Unternehmer nicht alles täte, um Unfälle so weit wie möglich zu vermeiden. Wir haben im Bergbau etwa 3 % - pro Hundert angelegte Arbeiter - Fehlschichten aus Unfällen. Wenn Sie von 90 Millionen Schichten pro anno ausgehen, sind das etwa 2,5 Millionen Schichten, die uns durch Arbeitsunfälle verlorengehen. Das bedeutet einen Ausfall an Produktion von, sagen wir, 3 bis 4 Millionen Tonnen Kohle. Heute wird man sagen: Gott sei Dank, daß sie nicht gefördert werden; aber so wird man mit den Dingen nicht fertig. Ich wollte nur aufzeigen, in welcher Größenordnung die Produktion ausfällt. Ich möchte auf die Frage der Unfälle noch in einem besonderen Fall zu sprechen kommen, was Sie mir vielleicht nicht verübeln werden. Mir ist in meiner bergbaulichen Tätigkeit folgender Vorgang zur Kenntnis gekommen. Ihnen hat die Denkschrift der Industriegewerkschaft Bergbau vorgelegen. Wir sollten die Unfälle sehr ernst nehmen, aber wir sollten vermeiden, irgend etwas zu dramatisieren. Diese Denkschrift enthält auf der ersten Seite einen Passus, in dem von „besorgniserregender Zunahme der Unfallhäufigkeit" gesprochen wird. Ich will heute keine Kohlendebatte auslösen, aber weil wir von der Unfallversicherung sprechen, sei es gestattet, daß ich diese Frage anschneide und die Beurteilung der Verhältnisse richtigstelle, damit sich nicht im Kreise unserer Kollegen Meinungen festsetzen, die tatsächlich nicht der Wirklichkeit entsprechen. Zunächst darf ich darauf hinweisen, daß man es geflissentlich unterläßt, in diesem Fall herauszustellen, daß das Ansteigen der Unfallzahlen auf 55 % aus statistischen Gründen erfolgt ist, d. h. sich aus dem Übergang von früher nicht als Unfälle verzeichneten Verletzungen in die Kategorie der leichten Unfälle erklärt. Wir haben festgestellt, daß es sich um eine Verlagerung handelt. Das ist aus der Tatsache zu ersehen, daß die Gesamtzahl der Eintragungen in die Verletztenbücher der Zechen die gleiche geblieben ist. Es geschieht ja so, daß sich ein Mann, der einen Unfall oder eine Verletzung hat, zur Zeche begibt und beim Heilgehilfen in das Zechenbuch eingetragen wird. Die Anzahl dieser Eintragungen ist in den Jahren seit 1956 nicht gestiegen, sondern sogar gefallen, und zwar von 100 bis auf etwa 84 pro 100 000 Schichten. Nun dürfen Sie feststellen die IGB vergleicht das erste Halbjahr 1957 mit dem ersten Halbjahr 1958 -, daß ausgerechnet nach dem 1. Juli 1957 -das ist ganz interessant, Sie wissen alle, welcher Stichtag das ist: da kam das berühmte Gesetz über die Fortzahlung des Lohnes - die Unfälle statistisch, Herr Professor Schellenberg, um 55 % angestiegen sind. Ich meine, das hat seine von mir eben geschilderte Begründung: Die Unfälle wurden im Unfallbuch vermerkt, ursprünglich aber nicht statistisch verwertet, weil nach der Statistik nur die Unfälle, bei denen der Arbeiter über vier Tage fehlen mußte, erfaßt worden sind. Nachdem nun aber bei jeder Verletzung schon vom ersten Tage an gesetzlich der Lohn fortgezahlt wird, kommt auch diese Anzahl mit in die Statistik hinein, so daß wir eine Anhebung der Unfallzahlen in dieser Höhe haben. Dann ergibt sich also eine Zunahme von 55 0/o; das ist richtig. Was die IGB schreibt, ist eben nur statistisch zu werten. Ich sagte Ihnen, daß die Gesamtzahl der Unfälle, wie wir sie in den Zechenbüchern vermerken, nicht gestiegen, sondern sogar gefallen ist. ({3}) - Das läßt sich natürlich anders einfacher darstellen. Ich glaube, man merkt die Absicht und man wird verstimmt. Natürlich ist bei uns feststellbar, daß sich nach dem 1. Juli 1957 gewisse Erscheinungen zeigten, die die erhöhte Krankheitsziffer von da an begründeten. Ich will aber nicht boshaft werden. Ich bin gewöhnt, als Fachmann in meiner Branche sachlich zu denken, kann aber nicht umhin, diese Dinge anzusprechen, damit Sie, meine Damen und Herren, nicht den Eindruck gewinnen, bei uns im Bergbau gehe es drunter und drüber und es sei plötzlich eine 55%ige Steigerung der Unfälle eingetreten. Man sagt, das stehe eindeutig im Zusammenhang mit der Leistungssteigerung. Man will sagen: Hört, hört, die Leistungssteigerung ist gefährlich; sie schafft 55% mehr Unfälle! Ich glaube dargelegt zu haben, daß es sich hier um eine rein statistische Angelegenheit handelt, und darf damit dieses Thema als abgeschlossen betrachten. 9 Es ist bedauerlich, daß ich immer auf die finanzielle Seite zu sprechen kommen muß. Aber das liegt nun einmal in der Natur der Sache. Ich darf, weil der Herr Minister von der Belastung gesprochen hat, ins Gedächtnis zurückrufen, wie die Entwicklung der Umlagen in der Unfallversicherung in den letzten zehn Jahren gelaufen ist. Ich nenne hier nur einige Prozentsätze. Wir haben in den letzten zehn Jahren eine Anhebung um 325 % und bei der Landwirtschaft sogar von teilweise über 500 % gehabt. Ich bemerke das auf Grund eines ausdrücklichen Wunsches eines Herrn von der Grünen Front. Sie sehen also ein ganz erhebliches Anwachsen. Ich habe darüber nette graphische Darstellungen. Wer daran interessiert ist, kann sie bei mir einsehen. Infolge dieses Anwachsens ist es sehr verständlich, wenn Inhaber gewisser lohnintensiver Betriebe - kleine und auch große Leute - den Wunsch erschallen lassen, man möge doch einmal Überlegungen anstellen, ob man nicht davon Abstand nehmen könne, die Lohnsumme als Bemessungsgrundlage für die Umlage zu nehmen. Ich möchte dieses Thema nicht weiter vertiefen, sondern nur darauf hinweisen, daß es doch verständlich erscheint, wenn Inhaber solcher lohnintensiver Betriebe derartige Gedanken einmal aussprechen. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, daß wir im Bergbau 1949 mit einer Umlage von 134 Millionen anfingen und heute bei dem Satz von 538,6 Millionen DM pro anno angekommen sind. In diesem Hause bin ich von sämtlichen Fraktionen - die eigene nicht ausgenommen - oft schief angesehen worden, weil ich so schwarz bin, d. h. weil ich der Kohle angehöre. Wir sollten auch dafür Verständnis haben, daß, wenn heute eine solche Belastung von 538 Millionen DM vorliegt, das pro Tonne - pro Tonne, meine Damen und Herren! - einen Betrag von etwa bis zu 5 DM ausmacht. ({4}) - Das zahlen wir alles im Kohlepreis; es ist nur so, verehrter Herr Kollege, daß man es nur so lange in den Kohlepreis einbauen kann, als es der Markt hergibt. Wenn es der Markt nicht mehr hergibt, ist der schöne Traum aus. Dann muß man selbstverständlich auch von der Unternehmenseite alles dransetzen, um die Preise entsprechend dem Markt gestalten zu können. Dazu gehört auch die Unfallverhütung und die Einsicht von allen Seiten, daß uns keine Belastungen durch die Gesetzgebung zugemutet werden, die wir im Markt nicht verkraften können. Ich habe mich sehr gefreut, daß der Herr Bundesarbeitsminister seinerzeit, als die FDP ihre Anfrage über die künftige Gestaltung der Kosten der Unfallversicherung an ihn richtete, zum Ausdruck brachte, daß eine Gesetzesvorlage kommen werde, die die Belastung für die Wirtschaft tragbar gestalte, so daß also keine Preiserhöhungen einzutreten brauchten. Nun, wir wollen sehen, wie die Belastung aussehen wird. Jedenfalls darf ich feststellen, daß die Belastung aus dem Gesetz für alle Berufsgenossenschaften mit 120 Millionen DM angegeben wird. Wir haben früher schon einmal Schätzungen gehabt, als wir das Geldleistungsgesetz 1957 beschlossen. - Das heißt, S i e haben dieses Gesetz beschlossen. Ich war damals noch nicht in diesem Hohen Hause. Wäre ich dagewesen, hätte ich es vielleicht nicht so mitbeschlossen. - Damals schätzte man einen Betrag von 130 Millionen ,DM, und schließlich, wie man sich den Schaden besah, kam man auf 260 oder 270 Millionen, also auf die doppelte Summe. Ich möchte doch etwas pessimistisch sein, ob die 120 Millionen, die wir uns heute vorstellen, im Endeffekt nicht überschritten werden. Zusammengefaßt ist jedenfalls die Situation so, daß die Berufsgenossenschaften seit 1957 mit einer Zunahme ihrer Belastung - einschließlich der aus der jetzigen Vorlage - von rund 400 Millionen DM - ein nettes Sümmchen! - zu rechnen haben, ein Betrag, der bei einer Umlage in Höhe von 1,6 Milliarden DM doch immerhin beachtlich ist. Weil ich nun einmal in den Dingen drin bin, möchte ich auch ein Wort zu der Frage verlieren, wie unsere Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aussieht. Sie wissen, daß wir heute immer das Stichwort von der Harmonisierung hören. Wir haben ja feststellen können, daß unsere deutsche Gesetzgebung - auch unsere Sozialgesetzgebung und auch in der Sparte der Unfallversicherung - jederzeit den Vergleichen mit den Ländern der Euro3150 päischen Wirtschaftsgemeinschaft standhält. Das zu betonen scheint mir erforderlich zu sein, damit jeder weiß, daß das, was wir tun, auch für andere ein ganz gutes Beispiel sein kann. ({5}) Es erhebt sich die Frage, wie es in anderen Ländern aussieht. Ich kann nur von Belgien sprechen. Das ist, glaube ich, das einzige Land, das nicht die Konzeption der Zwangsunfallversicherung hat, wie wir sie haben. Dem Unternehmer wird die Möglichkeit gegeben, bei Arbeitsunfällen sich durch private Versicherung und durch Versicherungen beruflicher Art auf Gegenseitigkeit, Deckung und Schutz zu verschaffen. Für die Fälle von Berufskrankheit hat man eine Art von Fürsorgefonds, der von sämtlichen übrigen sozialen Einrichtungen losgelöst ist. - Ich möchte das nur im Interesse der Vollständigkeit meiner Darlegungen erwähnen. Nun komme ich noch zu einigen neuralgischen Punkten, die in der ersten Lesung immerhin angesprochen werden müssen, zumal auch mein Herr Vorredner davon gesprochen hat. Ich beginne mit der Frage der Mitgliedschaft der Versicherten. Ich habe feststellen können, daß offensichtlich in der Runde der Sozialpartner Einmütigkeit herrscht. Sie geht vom DGB bis zu dem Hauptverband der Berufsgenossenschaften. Übereinstimmend ist man der Meinung, daß man die Versicherten nicht als Mitglieder der Berufsgenossenschaft einführen soll. Ich will mich heute nicht abschließend zu dieser Frage äußern. Der Herr Minister hat uns dargelegt, daß verfassungsrechtliche Überlegungen maßgebend waren, eine solche Regelung zu finden. Man sollte ganz objektiv untersuchen, ob sie notwendig, zweckmäßig und rechtlich vertretbar ist; denn es ist nicht unbedingt erforderlich, die Versicherten als Mitglieder zu führen, jedenfalls nicht, um deren Verpflichtung gegenüber den Unfallverhütungsvorschriften zu begründen. Wenn man andere Überlegungen hat, etwa solche der Fortbildung des Sozialversicherungsrechts - wie ich mir gut vorstellen kann -, dann muß allerdings bedacht werden, inwieweit diese Überlegungen in die Konstruktion unserer Unfallversicherung als genossenschaftlicher unternehmerischer Kollektivhaftung hineinpaßt, und inwieweit wir im Zusammenhang mit dieser Konstruktion, die nun einmal bei uns da ist, die Mitgliedschaft der Arbeitnehmer festlegen können. Ich mache deswegen den Vorschlag - das wird wohl allen Überlegungen gerecht -, in unserem Ausschuß den Beschluß zu fassen, den Rechtsausschuß zu bitten, zu dieser reinen Rechtsfrage einmal Stellung zu nehmen. Dann werden wir auch über die weiteren Fragen hinwegkommen. Ich darf dann eine weitere Frage behandeln, die sich mit dem Problem der Abschaffung der Kleinstrenten befaßt, also mit der Abschaffung der Renten unter 25 °/o. Das scheint eine Angelegenheit zu sein, die einen Sturm im Wasserglas erzeugt. Selbstverständlich müßte man sich alles reiflich überlegen, bevor man in dieser Richtung einen Entschluß faßt. Der Herr Minister ist wohl davon ausgegangen, daß materiell in den Dingen keine „Musik" für den Geschädigten steckt und eine Erwerbsminderung durch diese geringfügigen Verletzungen nicht vorliegt. Wir sollten uns im Ausschuß von den Sachverständigen die Dinge einmal klarlegen lassen und besonders großen Wert darauf legen, daß keine sozialen Fortschritte abgeschafft werden. Wir wollen keine Rückschritte vornehmen, wenn sich ernsthafte Bedenken ergeben. ({6}) Darüber sind wir uns alle einig. Aber die Konzeption, Herr Professor Schellenberg, die der Herr Minister seiner Vorlage zugrunde gelegt hat, nämlich die Schwerbeschädigten und Schwerverletzten mit besonderem Nachdruck zu fördern und dafür auf der anderen Seite gewisse Entlastungen vorzunehmen, ist nicht von der Hand zu weisen. - Bitte, Herr Professor Schellenberg.

Dr. Ernst Schellenberg (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001954, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Welche Mehrleistungen für Schwerbeschädigte sind denn im Gesetzentwurf enthalten, Herr Kollege Dr. Philipp?

Dr. - Ing. Gerhard Philipp (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001712, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Da muß ich Ihnen wieder sagen, daß Sie nicht nur dieses Gesetz betrachten dürfen. Mit Fug und Recht und mit Fleiß habe ich darauf hingewiesen: Nehmt alles nur in allem, Herr Professor Schellenberg. Wir müssen auch noch die Dynamisierung und die damit zusammenhängenden Fragen betrachten. Durch die Dynamisierung haben wir sehr gute Renten bekommen. Wir haben da viel getan. Ich habe keinen Rentner getroffen, der mit dieser Regelung nicht zufrieden war; sie waren alle zufrieden, und sie werden auch mit dieser Regelung zufrieden bleiben. Wir müssen - Herr Professor Schellenberg, wir haben heute die erste Lesung - diese Dinge noch gut ausdiskutieren. Wir sollten nichts Übereiltes tun, aber wir sollten mit Fug und Recht Entlastungen dort vornehmen, wo dies möglich ist. Auf der anderen Seite muß man auch feststellen, wie lange diese Kleinstrenten laufen. Ich habe auf einem Teilbereich meines Wirtschaftszweiges Feststellungen getroffen und erfahren, daß 36 % dieser Kleinstrenten bis zu einem Jahr, 28% bis zu zwei Jahren und 36 °/o über zwei Jahre gezahlt wurden. Das ist allerdings nur ein Ausschnitt aus einem verhältnismäßig kleinen Teil. Man sollte sich im Ausschuß überlegen, wie man unter Beachtung - ({0}) - Den konkreten Schaden feststellen, unter Umständen eine Bezogenheit auf den Lohn. Da bieten sich allerhand Möglichkeiten, ohne gleich den harten Ausdruck der sozialen Demontage gebrauchen zu müssen. Wir wollen nicht demontieren. Wir haben im Gegenteil alle die Hoffnung, den Wunsch und die feste Absicht, hier aufzubauen. Auf derselben Ebene liegt das Problem der Abfindung der kleinen Dauerrenten. Ich meine, wir sollten uns heute nicht daran erhitzen, sondern die Fragen im Ausschuß diskutieren. Ich kann Ihnen natürlich genau entgegnen: Es ist richtig, daß man abfindet das ist auch von Ihnen und vom Herrn Minister anerkannt worden -, aber die Frage, ob man ohne Zustimmung des Verletzten abfindet, beinhaltet- ({1}) - Bitte, ich werde etwas sagen, was Ihnen sehr in die Ohren eingeht. Man muß diese Frage von der rechtspolitischen Seite und von dem sozialpolitischen Erfordernis her sehen. Man kann nicht einfach sagen: Das machen wir oder das machen wir nicht. Im Grundsatz ist die Abfindung gut, weil sie dem Verletzten gleichzeitig die Möglichkeit gibt, Kapital zu bekommen und auf Grund dieses Kapitals Eigentum zu bilden. Die Eigentumsbildung soll ja von uns allen gefördert werden. Zu der Frage der Höhe der Abfindung hat der Herr Minister auf ein Einkommen von monatlich 450 DM und eine Rente von wohl 30% Bezug genommen. Er kommt dann zu den Beträgen, die er genannt hat. Man sollte vielleicht doch einen anderen Betrag und eine andere Rente nennen. Bei einem Monatseinkommen von 500 DM und einer 45%igen Rente ist der Betrag 9000 DM, und bei einem Einkommen von 1200 DM kommen Sie auf einen Abfindungsbetrag von 21 600 DM. ({2}) - Sicher, Herr Kollege Schellenberg, ich muß das nur der Ordnung halber sagen, weil insoweit keine Begrenzung vorliegt und nicht nur die unteren Zahlen genannt werden dürfen. Die Beträge sind immerhin ganz ansehnlich. Ferner steht das schwierige Problem der Verteilung der Aufwendungen bei Unfällen zwischen Berufsgenossenschaften und Krankenkassen zur Diskussion. Schon seit Jahren ringen die Verbände um eine echte Lösung, die den beiderseitigen Wünschen gerecht wird. Sie wissen, im Gesetz steht der 45. Tag. Vor mehreren Jahren hat man Verhandlungen über den 32. Tag geführt. Am Anfang des Jahres 1958 stand der 18. Tag zur Diskussion, und beinahe wäre eine Vereinbarung zwischen den Partnern zustande gekommen. Leider ist das dann doch nicht geglückt, so daß die Frage heute wieder zur Beratung ansteht. Es wird immer wieder herausgestellt, daß die Krankenversicherung wesensfremde Belastungen nicht treffen darf. Ich meine allerdings, daß man gerechterweise auch den anderen sehen muß. Auch der andere kann mit Recht sagen: Wesensfremde Belastungen dürfen mich eigentlich nicht treffen. Da es bei diesen Fragen offensichtlich keine scharfe Trennung mit dem Seziermesser geben kann, muß man zu irgendeiner vernünftigen Regelung kommen. Sicher, die Wegeunfälle! Ein Herr sagte mir neulich: Die Wegeunfälle sind ein ausgesprochenes Anliegen der Berufsgenossenschaft; denn wir haben heute die Konzentration der Betriebe mit dem massierten Verkehr und infolgedessen auch die erhöhte Unfallgefahr auf dem Wege. Ich glaube, eine solche Denkweise wird den Dingen nicht gerecht. Der arme Unternehmer hat doch weiß Gott keinen Einfluß auf den Weg des Verletzten, und es wird doch schon sehr viel erreicht, wenn wir bei der Berufsgenossenschaft die Wegeunfälle mit einbeziehen, ohne Rücksicht auf Verschulden oder Nichtverschulden. Früher waren sie nicht einbezogen, dann haben wir die Wegeunfälle ohne Selbstverschulden hineingenommen. Es wird doch niemand bestreiten können, daß hier eine echte Haftung gar nicht zum Tragen kommen kann. Wenn ich hafte, muß ich doch mindestens die Möglichkeit haben, den Schaden zu mindern. Es gibt aber gar keine Möglichkeit, darauf Einfluß zu nehmen. Der Arbeitgeber weiß nicht, wo sein Arbeitnehmer, der am Montagmorgen in den Dienst geht, am Sonntagabend war und durch irgendeinen Verkehrsunfall geschädigt wird. Ich will die Dinge nicht rückschrittlich betrachten. Aber ich bitte um Verständnis, wenn ich erkläre, daß man hier nicht einfach sagen kann, die Wegeunfälle seien der Berufsgenossenschaft wesenseigen. Weil man das nicht sagen kann, weil man nicht das Seziermesser ansetzen kann, ist eben ein Termin wie hier im Entwurf der 18. Tag, der sich mit dem deckt, was die Verbände bereits vorhatten, das Richtige. Wir sind insoweit nur die Schiedsrichter und vollstrecken den Willen der Verbände. Leider ist es durch das Ausweichen von einzelnen Verbänden damals nicht zu einer Vereinbarung gekommen. - So sollten wir die Dinge zunächst einmal sehen. Wenn sich nicht zusätzlich andere Erkenntnisse ergeben, würde ich empfehlen, daß wir in dieser Richtung den Vorschlag der Regierung akzeptieren. Ich darf, weil Sie das vielleicht interessiert, noch bemerken, daß uns die Unfallberufsgenossenschaften Zahlen hinsichtlich der tödlichen Wegeunfälle gegeben haben. 1957 waren 9,82 % der entschädigten Unfälle tödliche Wegeunfälle, während die Betriebsunfälle nur 5,73% ausmachten. Das Schwergewicht verschiebt sich also leider auch bei den Unfällen mit tödlichem Ausgang und mit völliger Erwerbsunfähigkeit immer mehr in Richtung auf die Wegeunfälle. Über 20 % - über 20 %! - aller erstmals entschädigten Unfälle im Jahre 1957 waren Wegeunfälle. Insgesamt hatten wir 16 489 solche Wegeunfälle. Ein weiteres Problem, das heute noch nicht angesprochen worden ist, ist die Frage der Zuständigkeit der gemeindlichen Unfallversicherung auf der einen Seite und der gewerblichen und landwirtschaftlichen auf der anderen Seite. Sie wissen, daß in den Bestimmungen dieses Entwurfs zum Ausdruck gebracht wird, daß der bisherige Zustand erhalten bleiben soll, wonach z. B. Versorgungs- und Verkehrsunternehmen der Gemeinden weiterhin der allgemeinen Unfallversicherung unterliegen sollen. Sie wissen auch, daß die Verbände der gemeindlichen Unfallversicherung eine andere Auffassung haben und den Wunsch ausgesprochen haben, daß bei dieser Neukodifikation die Unbeschränktheit der gemeindlichen Unfallversicherung hergestellt wird. Ich kann mich auch zu diesem Thema noch nicht abschließend äußern. Wir sollten im Ausschuß einmal die Beteiligten hören und uns dann ein eigenes Bild machen. Ich bin der Meinung, wir sollten möglichst an der Einheit der Unfallversicherung, soweit sie erforderlich ist, um ordentlich arbeiten zu können, festhalten, also nicht im Sinne der Wünsche der Gemeinden, sondern im Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen rotieren. Ich habe noch einen persönlichen Wunsch, den ich hier vielleicht anschneiden darf. Es handelt sich um eine Problematik, die sich aus der Kumulierung der Renten ergibt. Das ist kein Steckenpferd von mir, sondern etwas, was ich schon seit langem mit gewisser Sorge betrachte. Wir haben auf Grund des § 578 Abs. 4 die Beschränkung der einzelnen Rente auf 85 °/o des Jahresarbeitsverdienstes. Das ist in Ordnung. Nun ist die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn eine Kumulierung der Unfallrenten eintritt, wenn also mehrere Unfallrenten zusammenstoßen. Inwieweit wird dann der Grundsatz des § 578 Abs. 4 wieder aufgehoben? Ich meine - ohne mich darin zu vertiefen -, man sollte den Standpunkt vertreten, daß eine Rente für einen mehrfach Unfallverletzten nicht höher sein kann als die eines anderen Unfallverletzten, der dieselben Verletzungen bei einem Unfall erlitten hat. Über diese Dinge müßte man irgendwie nochmals ins Gespräch kommen. Ich glaube, es gibt auch ,im ausländischen Recht gewisse Anhaltspunkte. Ich denke z. B. an die österreichische Regelung mit der Gesamtrente. - Ich weiß, nicht, ob hinter dieser Sache finanzielle oder materielle Dinge stecken. Man sollte das bereinigen. Hier sollte irgendwie die Vernunft zum Zuge kommen. Wir sollten doch gemeinsam prüfen, ob wir in dieser Hinsicht etwas ausbügeln können. ({3}) - Das war mein persönlicher Wunsch; ich freue mich, daß ich Zustimmung erhalte, und werde gern in den Ausschußsitzungen auf die Angelegenheit zurückkommen. Das beinhaltet noch eine andere Frage: die der Kumulierung der Unfallrente mit der Rente aus der allgemeinen Versicherung. Dies ist schon wieder ein Problem, das gewisse Grundsätze betrifft. Sie wissen, daß die Unfallrente eine Rente auf Grund Schadensersatzrechts ist. Man kann eine Unfallrente der Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft nur anlasten, solange der Schaden gegeben ist. Es muß einmal die Frage gestellt werden, wie die Situation ist, wenn ein Schaden nicht mehr vorliegt, d. h. entweder die Erwerbsfähigkeit wieder gegeben ist oder der Betreffende, sagen wir, 65 Jahre alt geworden ist und eine Altersrente bekommt. Zum mindesten muß man das einmal mit den Sachverständigen besprechen: Ist es richtig, dann eine Unfallrente und eine Altersrente zu zahlen, oder inwieweit muß man zugunsten der Unfallversicherung kürzen? Wir haben in der RVO, im Knappschaftsgesetz und im Angestelltenversicherungsgesetz bereits gewisse Bestimmungen, die aber diesem Umstand leider nicht Rechnung tragen. Ich darf deshalb die freundliche Bitte aussprechen - ich glaube, es ist in unser aller Interesse -, Überlegungen anzustellen, wie wir die Dinge gestalten können. Ich komme auf die Generalklausel des Berufskrankheiten-Katalogs zu sprechen. Ich bin durchaus mit der Vorlage des Herrn Ministers einverstanden, habe aber doch eine Bitte.. Wir müssen darauf achten, daß wir durch die Einführung dieser beschränkten Generalklausel - wenn ich einmal so sagen darf - nicht zu einer Rechtszersplitterung kommen, also dahin, daß bei dieser und bei jener Berufsgenossenschaft die Fragen unterschiedlich angesehen werden und wir uns infolgedessen in Verwaltungsstreitigkeiten oder vor den Sozialversicherungsgerichten hierüber unterhalten müssen. Man sollte sich überlegen, ob man diese Dinge nicht etwas konkreter ansprechen kann. Ich könnte mir denken, daß man, wenn man sich etwas mehr spezialisiert - z. B. auf neue Verfahren und neue Stoffe, die Veranlassung von Unfällen oder Berufskrankheiten bilden können -, den Dingen vielleicht eher gerecht wird. Das heißt, wir sollten etwas schärfer umreißen. Auch diese Frage - die nicht von entscheidender Bedeutung ist - kann noch im Ausschuß behandelt werden. Ich möchte mich jetzt mit den Bemerkungen meines Herrn Vorredners zur Frage der Dynamisierung und zur Frage der 75prozentigen Vollrente befassen. Zunächst zur Frage der Dynamisierung; ich schnitt sie schon an. Ich glaube, hier ist das Optimum - muß ich schon sagen - erreicht, wenn nicht fast überschritten, und von einer Forderung auf automatische Handhabung der Dinge wird man jetzt wohl nicht mehr reden können, nachdem wir mehrere Teilgebiete der Sozialversicherung bereits über die Bühne gebracht haben. ({4}) - Halbautomatisch; das entspricht ja der Zeit; wir sind ja noch nicht vollautomatisch. ({5}) Diese Frage ist also, glaube ich, entschieden, so daß wir nicht weiter zu diskutieren brauchen. Die andere Frage ist: Soll man von 66 2/3 % auf 75 % anheben? Herr Professor Schellenberg, auch hier ist das Optimum mit 662/3 % durch die gegenwärtigen Leistungen und die Dynamisierung erreicht. Ich glaube, wenn wir uns einmal die effektiven Renten ansehen, können wir nur sagen: Kinder, seid zufrieden und nehmt die Dinge so, wie sie jetzt sind. Wir wollen keine weiteren Wünsche wecken, die wir dann doch nicht erfüllen können. Die Sozialversicherung kann immer nur so weit belastet werden, wie es uns die Wirtschaft gestattet. Die Wirtschaft muß ja zunächst einmal die Grundlage schaffen, damit wir den sozialen Erfordernissen Rechnung tragen können. Voraussetzung ist zunächst einmal eine gesunde Wirtschaft. Hier kann nun einmal eine gewisse Grenze nicht überschritten werden. Wir sollten da etwas vorsichtig zu Werke gehen. Wir alle haben doch ein Interesse daran, nicht durch übersetzte Wünsche das wieder zu zerstören, was wir gemeinsam, insbesondere auch mit Hilfe der Arbeitnehmer, aufgebaut haben. ({6}) Ich gestehe ganz offen, ich bin sehr scharf dahinter her, daß in dieser Richtung keine Begehrlichkeiten 1 geweckt werden, die das, was wir gemeinsam erarbeitet haben, wieder zerstören könnten. Damit bin ich am Schluß meiner Ausführungen. Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt diese Vorlage im ganzen gesehen, Herr Bundesarbeitsminister, wenn auch mit gewissen Vorbehalten. Im Namen meiner Fraktion bitte ich, den Entwurf an den Sozialpolitischen Ausschuß zu überweisen. ({7})

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Das Wort hat der Abgeordnete Atzenroth.

Dr. Karl Atzenroth (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000057, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Meine Damen und Herren! Die heutige Vorlage trägt die Überschrift „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung". Der Herr Minister hat in seinen einführenden Worten davon gesprochen, daß wir in einen neuen Abschnitt der Sozialversicherung eingetreten seien. Dieser Hinweis rechtfertigt es, sich mit einigen Grundsatzfragen zu befassen. Im Gegensatz zur Sozialdemokratischen Partei sind wir, Herr Minister, gemeinsam mit Ihrer Partei gegen die Ausdehnung des Versorgungsstaates. Wir wenden uns gegen das Prinzip des Zwangs, das von dem Versorgungsstaat auch im Falle der Unfallversicherung nicht zu trennen ist. ({0}) - Entschädigung eines Wegeunfalles ist Versorgung, Herr Professor Schellenberg! Das dürfte doch wohl richtig sein. Wir wollen den einzelnen veranlassen und ihm die Freiheit geben, im Kampf gegen die Wechselfälle des Lebens individuell und dadurch besser für sich zu sorgen. Sie, Herr Minister, haben für eine solche Grundsatzauffassung in letzter Zeit gute Worte gefunden. Aber immer wieder müssen wir hier auf das Mißverhältnis zwischen Worten und Taten hinweisen. Zusammen mit dem heutigen Gesetzentwurf werden zur Zeit in Ihrem Ministerium drei Gesetzenwürfe bearbeitet - mindestens drei -, in denen das von Ihnen verkündete Prinzip nicht beachtet wird. Was nützen da die schönen Worte? Ich gebe zu, daß, wie Professor Röpke es einmal ausgedrückt hat, der Wohlfahrtsstaat sich durch sein eigenes Schwergewicht fortbewegt und daß es sehr schwer ist, ihm die nötigen Bremsen anzulegen. Aber wer sollte das tun, wenn nicht Sie als der Sozialminister, der hier im Hause über die erforderliche Mehrheit für die Verabschiedung der notwendigen Gesetze verfügt? Unsere fast flehentliche Bitte, Herr Minister, geht an Sie: Stehen Sie zu Ihren Worten! Retten Sie uns vor den Gefahren, in die wir immer stärker geraten! Sie würden damit wesentlich sozialer handeln als die Demagogen, die den Massen Paradiese versprechen, die sie niemals schaffen können. Ich komme jetzt zu Ihrer Bemerkung, Herr Professor Schellenberg. Die Unfallversicherung war ursprünglich eine Ablösung der Unternehmerhaftpflicht auf genossenschaftlicher Basis. Damit war sie eine Angelegenheit der Unternehmer, die auch alle Kosten aufzubringen hatten. Einen Staatszuschuß hat es niemals gegeben. Dieses System hat sich außerordentlich bewährt; auch der Herr Minister hat das heute bestätigt. Es hat in vielen Jahrzehnten keine ernsthaften Klagen über die Versorgung der Unfallgeschädigten gegeben. Aber schon im „Dritten Reich" ist dieses System durchbrochen worden, und in der Folgezeit hat die Unfallversicherung allmählich ein anderes Gesicht erhalten. Wenn Sie jetzt an die grundsätzliche Neuregelung herangehen, müssen Sie entweder den alten Grundsatz beachten oder einen völlig neuen Weg beschreiten. Die Einbeziehung der Wegeunfälle und die paritätische Besetzung der Organe der Berufsgenossenschaften haben schon den Grundsatz der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht durchbrochen. ({1})

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Herr Abgeordneter Atzenroth, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Dr. Karl Atzenroth (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000057, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Jawohl.

Dr. Ernst Schellenberg (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001954, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Herr Dr. Atzenroth, Sie behandeln hier schon wiederholt die Wegeunfälle und haben vorhin auf einen Zwischenruf von mir gesagt, Wegeunfallversicherung sei eine Versorgungsleistung; wollen Sie eigentlich in Zusammenhang mit der Unfallversicherungsneuregelung die Wegeunfälle aus der Unfallversicherung herausnehmen?

Dr. Karl Atzenroth (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000057, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Herr Professor Schellenberg, wenn Sie mich noch etwas weiter hätten reden lassen, hätten Sie gehört, was ich will. Ich will nämlich den Herrn Minister fragen, zu welcher grundsätzlichen Neuregelung - entweder Beibehaltung des alten Systems der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht, dann muß das logisch und konsequent durchgeführt werden, oder Schaffung eines neuen Sozialversicherungszweiges, der den Unfallschutz der Arbeitnehmer übernimmt - er nun eigentlich kommt. Wenn er das letzte will, dann muß auch das logisch und klar durchgeführt werden. Das geschieht in diesem Gesetzentwurf nicht, sondern er stellt einen Übergang dar. Wir haben schon aus den Ausführungen meines Vorredners gehört, daß die Ungewißheit, ob wir noch bei dem alten oder schon bei dem neuen System sind, auch bei ihm vorhanden ist. Er hat gesagt, auch er kenne sich hier nicht ganz aus und wisse nicht, welcher Weg und welche Richtung eigentlich beschritten werden solle. Wenn Sie die Versicherten zu Mitgliedern der Berufsgenossenschaften machen wollen, dann haben Sie eigentlich schon einen entscheidenden Schritt getan, um eben diese Sozialversicherung der Arbeitnehmer gegen alle sich aus gewerblicher Tätigkeit ergebenden Gefahren zu schaffen. Dann müssen Sie aber auch den letzten Schritt - Herr Professor Schellenberg, hier wende ich mich auch an Ihre Logik -, nämlich der paritätischen Kostenbeteiligung, tun. Das ist erst die logische Folgerung aus solchen Vorschlägen. Nur so kann das Selbstverwaltungsgesetz seinen Sinn erfüllen. Wir haben im Jahre 1950 gemeinsam die Selbstverwaltung wiederhergestellt, wir haben damals - allerdings noch auf der alten Grundlage der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht - die Parität auch für die Unfallversicherung geschaffen. Wir haben z. B. die Disparität bei der Krankenversicherung abgeschafft. Wenn wir die Unfallversicherung als einen neuen Zweig der Sozialversicherung ansehen wollen, dann muß diese Parität logischerweise gleichmäßig auf der ganzen Ebene hergestellt werden. Erst das wäre eine logische Durchführung des Selbstverwaltungsgesetzes. Es wäre überhaupt zu prüfen, ({0}) Herr Professor Schellenberg, ob die Aufwendungen für die soziale Sicherheit nicht durch eine andere Verteilung sichtbarer gemacht werden könnten. Die wenigsten - ich möchte fast fürchten, daß das Bundesarbeitsministerium dazu gehört - machen sich klare Vorstellungen über die tatsächliche Belastung. Bleiben wir zunächst bei der Unfallversicherung. 1938, also vor dem zweiten Weltkrieg, betrugen die Gesamtleistungen der Unfallversicherung 295 Millionen RM. Nach der Erklärung des Herrn Ministers werden sie im Jahre 1959 1,6 Milliarden DM betragen, also mehr als das Fünffache. Ich habe zwar noch kleine Zweifel an dieser Zahl; aber die sind in diesem Rahmen unerheblich. Das vom 2. Bundestag zuletzt beschlossene Neuordnungsgesetz hat zusätzliche Aufwendungen von jährlich 325 Millionen DM gebracht, im Gegensatz zu der Schätzung, die uns das Bundesarbeitsministerium damals vorgelegt hat; diese war wesentlich niedriger. Wir müssen befürchten, daß auch die Schätzung der Mehraufwendungen für dieses Gesetz nicht der Wirklichkeit entsprechen wird. So wie wir nämlich auf der Versichertenseite immer die Fälle untersuchen müssen - wir untersuchen sie immer, mit Recht -, die besonders schwierig liegen, so dürfen wir, wenn wir die Belastung ansehen, auf der anderen Seite nicht mit Durchschnittszahlen rechnen, sondern wir müssen zunächst die besonders schwierigen Fälle in unsere Überlegung einbeziehen. Von einem Berufszweig, dem Bergbau, haben wir schon gehört; wir wissen, daß dort die Dinge besonders schwierig liegen, daß er besonders stark belastet ist. Das ist einer von den vielen Punkten, die mit zu seinen Schwierigkeiten geführt haben. Hier sehen Sie schon einen Teil der Auswirkungen, die ein Übermaß von solchen Belastungen bringen kann und bringen muß. Ich will es aber auch an Hand einer Berufsgenossenschaft nachweisen, die sich nur aus mittleren und kleineren Betrieben zusammensetzt. In Auswirkung des vorläufigen Unfall-Versicherungs-Neuregelungsgesetzes, das der 2. Bundestag zum Schluß verabschiedet hat, mußte dort der Beitragsfuß von 4,1 auf 4,6 DM, also um 12 %, erhöht werden, Herr Minister. Das ist in diesem Falle ein wesentlich höherer Satz, als Sie - vielleicht als Durchschnitt richtig - angegeben haben. Aber ich wiederhole: Den, den es trifft, belastet eben der höhere Satz und nicht der Durchschnitt. Das ist das Bedauerliche auch jetzt bei der Empfangsseite. Je nach der Gefahrenklasse ergaben sich also dort Beitragsforderungen von 2,1 % bis 5,3 % der Lohnsumme. 5,3 % der Lohnsumme bei kleinen und kleinsten Handwerkern! Wollen Sie es bestreiten? ({1}) Man befürchtet bei der Verwaltung dieser Berufsgenossenschaft, daß das neue Gesetz noch einmal die zusätzliche Belastung bringt, so daß bei den am stärksten betroffenen Betrieben - es handelt sich auch hier um einen Wirtschaftszweig, der unter schwersten wirtschaftlichen Depressionen leidet und dem es ähnlich geht wie der Kohle - eine Belastung von rund 6 % der Lohnsumme herauskommen wird, nur für die Unfallversicherung! Ist das im Arbeitsministerium bekannt? Weiß das der Bundeswirtschaftsminister? Diese Frage müssen wir hier stellen. Die Gesamtaufwendungen für soziale Sicherheit liegen heute schon zwischen 40 % und 42 % der Lohnsumme, beim Bergbau sogar bei 66 %. Sie werden die 50 % überall überschreiten - überall überschreiten! -, wenn die im Arbeitsministerium vorliegenden Gesetzentwürfe verwirklicht werden. Damit kommen wir dann zu französischen Verhältnissen. Hoffentlich brauchen wir nicht in einigen Jahren einen de Gaulle, um den dem Abgrund zusteuernden Wagen aufzuhalten! Sicherlich wäre es besser, wenn Sie, Herr Minister, dies mit demokratischen Mitteln täten und uns den Diktator ersparten. Ich möchte mich jetzt mit einigen wichtigen Änderungsvorschlägen in diesem Gesetz befassen. Unseren grundsätzlichen Einwand gegen die Dynamisierung der Renten haben wir bei dem Rentengesetz vorgetragen. Hier sind die gleichen Bedenken in stärkerem Maße geltend zu machen. Denn ein Teil der Argumente, die Sie bei der Variation - ich will das Wort Dynamisierung nicht schon wieder gebrauchen - der Renten angeführt haben, muß bei der Unfallversicherung auf jeden Fall wegfallen. Namentlich in einem Zeitpunkt, in dem die Gefahren, die in dieser Methode liegen, von immer weiteren Kreisen, ja sogar schon von der Bundesregierung - ich erinnere an den Herrn Bundesfinanzminister - erkannt werden, hätte doch nichts näher gelegen, als einmal abzuwarten, bevor man diesen Sprung ins kalte Wasser bei einem anderen Versicherungszweig wiederholt. Bei der Unfallversicherung lag bestimmt kein akuter Notstand vor, nachdem wir dieses Erhöhungsgesetz im 2. Bundestag beschlossen hatten. Ferner ist eine Erweiterung der Entschädigung für Berufskrankheiten vorgesehen. Die Träger der Unfallversicherung sollen auch für eine nicht im Berufskrankheiten-Katalog aufgeführte Krankheit Entschädigung gewähren können. Diese Vorschrift wird und muß dazu führen, daß alle möglichen Verschleißerscheinungen nunmehr als berufsbedingte KrankDr. Atzenroth heften geltend gemacht werden. Die Organe der Berufsgenossenschaften sind sicherlich überfordert, wenn sie die medizinischen Untersuchungen anstellen sollen, von denen das Bundesarbeitsministerium behauptet, daß sie zu lange dauerten, als daß man rechtzeitig den Katalog ergänzen könnte. Warum soll das, was die Organe der Berufsgenossenschaften tun können, nicht auch das erfahrene und in diesen Arbeiten tätige Gremium des Ministeriums tun können? Wir sehen eine weitere Schwierigkeit darin, daß es zu einer Fülle von Prozessen vor den Verwaltungsgerichten kommen wird, weil keine klaren Rechtsverhältnisse mehr vorliegen. Auch das sollte beachtet werden. Wir werden bei den Ausschußberatungen fordern, daß noch Rechtsgutachten eingeholt werden, bevor ein Beschluß gefaßt wird. Ich komme nun zu der Abfindung. In der Unfallversicherung konnten kleine und auch mittlere Renten immer abgefunden werden. Ich selbst bin seit 35 Jahren ehrenamtlich in der Unfallversicherung tätig und habe an einer Reihe von Abfindungen solcher Renten mitgewirkt. Die Organe sind dabei immer sehr sorgfältig verfahren. Die Abfindung sollte in erster Linie dem Versicherten dienen. Die Möglichkeit, daß durch die Abfindung gewisse Verwaltungskosten erspart werden, stand völlig beiseite. Dem Versicherten sollte die Möglichkeit gegeben werden, einen Vermögenswert, zum Beispiel ein Haus oder ein Grundstück, anzuschaffen. Dieser Vermögenswert sollte einen echten Ersatz für die wegfallende Rente darstellen. Die Organe der Berufsgenossenschaften haben immer darüber gewacht, daß eine Abfindung nicht zur Verschleuderung des Vermögens des Versicherten führte. Wenn man aber jetzt die zwangsweise Abfindung einführen will, dann kann eine sinnvolle Verwendung des Abfindungsbetrages nicht mehr sichergestellt werden; denn derjenige, der zwangsweise abgefunden wird, braucht dann keine Rechenschaft darüber abzulegen - und er kann es auch nicht -, was er mit dem Betrag tun will. Darin sehen wir eine Gefahr. Es besteht die Gefahr, daß der Abgefundene eines Tages der Wohlfahrt zur Last fällt. In der Begründung ist wohl angeführt worden, daß durch die Möglichkeit der Abfindung der Onkelehe entgegengewirkt werden soll. Dann ist aber die Erhöhung des Satzes von drei auf fünf Jahresarbeitsverdienste viel zu weitgehend. Mit dem Gedanken der sozialen Sicherung würde eine solche Bestimmung nichts mehr zu tun haben. Wir sind auf jeden Fall für eine sinnvolle Abfindung. Aber sie soll auf Antrag erfolgen, und der Antragsteller muß nachweisen, was er mit der Abfindungssumme machen will, so daß die Organe die Sicherheit gewinnen, daß das Vermögen nicht verschleudert wird. In § 578 ist eine wesentliche Erweiterung der Kindergeldzulagen vorgesehen. Diese Vorschläge decken sich zum Teil mit den von uns gemachten Vorschlägen. Meine Kollegin Frau Friese-Korn wird darauf noch zu sprechen kommen, und zwar im Zusammenhang mit dem Antrag meiner Fraktion, über den heute ebenfalls verhandelt wird. Völlig unverständlich ist für uns aber die Bestimmung, durch die die Höchstgrenze des anrechnungsfähigen Jahresarbeitsverdienstes von 9000 auf 36 000 DM erweitert werden soll. Dafür gibt es keine Berechtigung. Übrigens können weder das Bundesarbeitsministerium noch andere Stellen die hierdurch entstehenden Mehrkosten vorausschätzen. Sie werden auf jeden Fall sehr hoch sein. Herr Minister, hier liegt einer dieser Fälle vor, in denen eine klare Entscheidung getroffen werden muß. Ihre Begründung ging wieder einmal davon aus, daß es sich um die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht handele. Wenn Sie bei diesem Grundsatz bleiben, ist eine wesentliche Erhöhung begründet und berechtigt. Aber in fast der gesamten übrigen Konzeption des Gesetzes geht man doch den anderen Weg, und wenn wir den anderen Weg gehen, können wir unter keinen Umständen zu so hohen Grenzen kommen, ohne Gefahr zu laufen, daß eines Tages ein Übergreifen in die anderen Versicherungsgruppen erfolgt. Wenn hier schon in Anpassung an die veränderten Geldverhältnisse eine Erhöhung des bisherigen Satzes vorgenommen werden soll, dann könnte es sich nur um eine Größenordnung bis 15 000, vielleicht 18 000 DM handeln. Abgesehen von dem Übergang zu der dynamischen Bewertung der Rente ist wohl die veränderte Lastenverteilung bei den Krankheitskosten der wichtigste Punkt dieses Gesetzes. Wir sind an und für sich der Meinung, daß die bisherige Regelung gerecht und angemessen war, insbesondere nachdem die Unfallversicherung eine Fülle von Aufgaben übernommen hat, die ihr ursprünglich nicht zugewiesen waren. Der Streit darüber, ob die Berufsgenossenschaft vom 1., vom 18., vom 25. oder vom 45. Tag an die Kosten der Krankheitsbehandlung zu tragen hat, wäre eigentlich unwichtig, wenn die Kosten überall paritätisch von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen würden. Dann wäre der Streit gar nicht sehr stark aufgetreten. Jede Vorverlegung des Stichtags bedeutet aber bei der derzeitigen Lastenverteilung eine doppelte Belastung für die Arbeitgeberseite. Wir werden uns mit der von der Regierung vorgeschlagenen mittleren Frist - nämlich dem 18. Tag - abfinden. Jede weitere Vorverlegung betrachten wir aber als untragbar. Diese Vorverlegung bringt nämlich auch eine weitere Kostenbelastung. Während die Krankenkassen einen Apparat unterhalten, dem sie auch die Behandlung der Unfallrenten ohne wesentliche Mehrkosten übertragen können, muß ein solcher Apparat von den einzelnen Berufsgenossenschaften neu aufgezogen und unterhalten werden. Wenn beispielsweise eine Krankheit bis zum 20. Tag dauert - ich unterstelle einmal, daß der 18. Tag Stichtag ist -, muß der Fall von der Berufsgenossenschaft bearbeitet werden. Zur Bearbeitung solcher Fälle muß also dort ein Apparat aufgezogen werden, während die Bearbeitung bisher durch die Krankenkassen erfolgte, ohne daß dort personelle und sächliche Mehraufwendungen notwendig waren. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten sind erheblich. Überhaupt wird die Durchführung des neuen Gesetzes der Verwaltung der Berufsgenossenschaften sehr hohe neue Kosten aufbürden. Wer einmal eine Neuberechnung von Unfallrenten miterlebt hat, wird mit großer Sorge daran denken, daß sich dieser Vorgang - vielleicht in etwas vermindertem Umfang - nun alle Jahre wiederholen soll. Es muß zusätzliches Personal eingestellt werden, damit diese Berechnung von tausenden von Renten vorgenommen werden kann. Dieses Personal ist nicht leicht zu beschaffen, und selbst wenn Sie unserem Vorschlag, die Familienausgleichskassen aufzulösen, zustimmten, würde das dadurch frei werdende Personal leider nicht für einen Einsatz bei der Neuberechnung der Renten geeignet sein, die nach dem jetzigen Vorschlag notwendig ist. Der Gesetzentwurf geht auf diese starke Erhöhung der Verwaltungskosten überhaupt nicht ein. Hier liegt nämlich auch eine Erhöhung der Verwaltungskosten; denn in Ihrer Schätzung von 120 Millionen DM wird sicherlich kein Betrag „höhere Verwaltungskosten" enthalten sein. Er muß aber eingerechnet werden, wenn man zu klaren und korrekten Rechnungen kommen will. Der Gesetzentwurf geht auch auf ein weiteres großes Übel nicht ein, das sich in der Unfallversicherung in den letzten Jahren bemerkbar gemacht hat, nämlich das ständige Steigen der Zahl der Wegeunfälle. Während die Berufsgenossenschaften ein vorbildliches Unfallverhütungssystem aufgezogen haben - das ist hier von allen Rednern bestätigt worden -, bei dem man manchmal schon etwas weit gegangen ist, das aber ein weiteres Steigen der Betriebsunfälle verhindert hat, können die Berufsgenossenschaften gegen die Wegeunfälle fast nichts unternehmen. Es ist übrigens nicht richtig, daß, wie der DGB behauptet, eine Vermehrung der Betriebsunfälle - ohne Wegeunfälle - eingetreten sei; im Gegenteil, es ist eine Verminderung auf breiter Basis eingetreten. Wir sollten uns nicht so sehr wie der Kollege von der SPD über die Abgrenzung der Wegeunfälle unterhalten, sondern wir sollten versuchen, Vorschläge dafür zu machen, wie wir sie verhindern und damit verringern können. Das ist eine gemeinsame Aufgabe vor allem der Betroffenen, denn ein großer Teil der Wegeunfälle ist tatsächlich auf Verschulden zurückzuführen. Vorsorgliche Maßnahmen dagegen einzuführen, ist eine gemeinsame Aufgabe, und die Erfindungsgabe des Ministeriums hätte sich hier etwas stärker betätigen sollen. Ich möchte noch einmal auf das zurückkommen, was ich im Anfang gesagt habe. Wir sollten gemeinsam prüfen, ob das Gesetz in seinen Grundzügen wirklich der Auffassung von sozialer Verantwortung entspricht, die wir von der bürgerlichen Seite gemeinsam immer wieder verkünden. Ist es so, dann müssen eine Reihe von Paragraphen wesentlich verändert werden. Ich hoffe, daß dies in den Ausschußberatungen möglich sein wird. Aber es wird in der Hauptsache darauf ankommen, daß wir bei den Beratungen das tun, was wir öffentlich immer als unsere Meinung, das und das müsse getan werden, verkünden. ({2})

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Das Wort hat Frau Abgeordnete Friese-Korn.

Lotte Friese-Korn (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000597, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Meine Herren und Damen! Trotz des leeren Hauses muß ich noch einmal auf unseren Gesetzentwurf zurückkommen, dessen Ablehnung im Ausschuß heute morgen von dem Kollegen Börner in ausgezeichnet gründlicher Weise dargestellt wurde. Der Entwurf der Freien Demokratischen Partei wurde im Ausschuß mit Stimmengleichheit abgelehnt. Ich wiederhole das hier, damit die anwesenden Kollegen der CDU, von deren Seite die Ablehnung kam, den Tatbestand noch einmal von einer anderen Seite betrachten. Denn ich kann mir nicht gut vorstellen, daß die Mitglieder des Jugend- und Familienausschusses diesem Entwurf ihre Zustimmung verweigert hätten. Ich will kurz den Tatbestand darstellen. Es handelt sich darum, daß man allen Unfallwaisen die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus weiter gewähren soll, die sich in der Ausbildung befinden. Damit ist auch ein wichtiges kulturpolitisches Problem angesprochen. Es geht um einen Personenkreis, bei dem das Hohe Haus - ich kann es mir jedenfalls nicht vorstellen - sicher keine ungleiche Behandlung wünscht: Waisen aus der Rentenversicherung, die seit dem 1. Januar 1957 diese Verbesserung der Waisenrenten haben, während die Waisen aus der Unfallversicherung in den Genuß dieser Verbesserung erst kommen sollen, wenn das Gesetz, das wir heute in erster Lesung beraten, verabschiedet wird. Es handelt sich also um den Vorschlag einer Überbrückung. Wenn wir diese Überbrückung nicht schaffen, wenn wir die Gewährung nicht rückwirkend ab 1. Januar 1957 auch für die Unfallwaisen festlegen, wird eine kleine Gruppe Jugendlicher aus ihrem Berufsgang herausgerissen, während die nächsten Kinder, vielleicht aus der gleichen Familie, in den Genuß der Waisenrente kommen. Es handelt sich um einen verschwindend kleinen Betrag, gemessen an dem, der für die Realisierung dieses Gesetzes aufgebracht werden muß, um die Dynamisierung durchzuführen. Ob man hart bleibt, weil in diesem Fall der Gedanke mal wieder - von einer Oppositionspartei kommt? Sollte der Entwurf deshalb der Ablehnung verfallen, wäre das eine erschütternde Feststellung. Wir erleben so etwas im Sozialausschuß ja öfter, und das werden Sie in anderen Ausschüssen auch erleben. Es wäre zu wünschen, daß dieses Hohe Haus endlich einmal davon abginge, daß wegen einer vorhandenen sicheren Stimmenmehrheit zweckmäßige, sinnvolle Vorschläge, in diesem Falle notwendige soziale Regelungen, nur deshalb der Ablehnung verfallen, weil sie von der Opposition stammen. ({0}) - Nicht so rasch! Ich möchte deshalb dieses Hohe Haus bitten - ich appelliere jetzt gerade auch an die übrigen Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion -, diesem AbFrau Friese-Korn lehnungsantrag des Ausschusses nicht zu folgen. Der Entwurf der FDP würde dann, da wir in der zweiten Lesung sind, noch einmal zurückverwiesen und in 2. und 3. Lesung angenommen. Ich könnte mir denken, da der Gesetzgeber in seinem Entwurf dieselbe Regelung vorsieht, daß es keines großen Entschlusses bedarf, diese Regelung rückwirkend ab 1. Januar 1957 zu treffen. Der Kreis der Betroffenen ist nicht groß. Aber das ist nicht entscheidend, es geht um das Prinzip. Und wenn es nur zehn junge Menschen wären, die dann ihre Berufsausbildung fortsetzen können, lohnt es nach unserer Meinung. ({1})

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Das Wort hat Herr Kollege Börner.

Holger Börner (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000225, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte das Hohe Haus mit meiner Redezeit nicht über Gebühr beanspruchen; denn ich weiß, daß wir Sozialpolitiker bei unseren Freitagsdebatten immer mit unseren anderen Kollegen kollidieren, die möglichst früh ihre Wahlkreise erreichen wollen. Aber auch in der ersten Beratung dieses für die Sozialpolitik so wichtigen Gesetzentwurfs müssen noch einige Dinge gesagt werden, ehe wir den Entwurf in den Ausschuß verweisen. Ich muß sagen, daß meine Fraktion sehr befriedigt ist von der Haltung des Kollegen Dr. Philipp von der CDU/CSU-Fraktion zu einigen von uns als wesentlich angesehenen Punkten dieses Gesetzentwurfs. Denn wir hatten uns, als dieser Entwurf von der Bundesregierung hier vorgelegt wurde, einige sehr ernsthafte Sorgen gemacht, z. B. darüber, daß die Entscheidung der Frage der 25 % Erwerbsminderung oder der Abfindung bei Schädigungen zwischen 25 und 50 %, die Sie in Ihren Darlegungen auch gestreift haben, sehr große und wahrscheinlich von uns allen nicht gewollte Härten in sich bergen könnte. Darüber hinaus muß man diesen Gesetzentwurf im Zusammenhang mit bestimmten Veröffentlichungen sehen, die in der letzten Zeit von Herren des Bundesarbeitsministeriums, z. B. im Bundesarbeitsblatt vom 1. Oktober, erschienen sind. Ich muß Ihnen ehrlich sagen: ich gehe an dieses Gesetz nicht mit der Sachkenntnis eines Mannes heran, der lange Jahre in den Berufsgenossenschaften gearbeitet hat, sondern ich kenne dieses Gesetz bzw. seine Anwendungsmöglichkeiten mehr vom Standpunkt der Betroffenen aus. Denn ehe ich in dieses Hohe Haus einziehen durfte, habe ich zehn Jahre in der Bauindustrie gearbeitet. Sie können mir glauben, daß es noch sehr schwerwiegende Dinge in der Unfallversicherung zu besprechen gibt und daß es durchaus nicht so ist, Herr Kollege Atzenroth, daß man sich mit dem bisherigen Gesetz zufrieden geben könnte, auch dann, wenn wir feststellen, daß die Renten, also das reine Leistungsrecht, seit zwei Jahren eine Verbesserung erfahren haben. Worum es uns bei dieser Betrachtung gehen muß, ist, z. B. einmal zu sehen, was sich hinter diesen Prozentzahlen eigentlich verbirgt. Ein Herr, der im Hause des Herrn Ministers Blank beschäftigt ist, hat im Bundesarbeitsblatt festgestellt, daß bei einem Unfall mit Erwerbsminderung unter 25 % von einem Schadensersatz nicht die Rede sein könne; wo ein Schaden überhaupt nicht bestehe, sei es logisch und sozialpolitisch ganz schlicht gesagt ein Unfug, eine Rente zu gewähren. Meine sehr verehrten Damen und Herren, hinter diesen 25 %, die sich für viele von Ihnen so abstrakt anhören, verbirgt sich z. B. die Tatsache, daß der Verlust des Daumens und des Zeigefingers der linken Hand bisher mit 20 % bewertet wurde. ({0}) - Herr Kollege, Sie werden mir gestatten, daß ich denjenigen, die nicht so wie Sie in der Praxis stehen, diesen Prozentsatz einmal verdeutliche. Ein Maurer oder ein Feinmechaniker z. B. ist in diesem Fall erheblich in seiner beruflichen Entwicklungsfähigkeit geschädigt. Er hat auf Grund dieser Vorlage der Bundesregierung keinen Rentenanspruch mehr, weil die Schädigung, die ich eben andeutete, mit 20 % bewertet wurde. Das ist doch meines Erachtens eine erhebliche Verminderung der Chance des Betreffenden, in seinem Arbeitsleben noch weiterzukommen. ({1}) - Schön, Herr Kollege Atzenroth, aber ich will Ihnen dazu etwas sagen. Aus meiner Tätigkeit im Petitionsausschuß dieses Hauses weiß ich, daß man über Versorgungsrecht und insbesondere über die Bewertung von Versorgungsärzten lange streiten kann. Ich kann Ihnen aber auch erschütternde Beispiele dafür bringen, wie sich unter Umständen eine solche Bewertung durch ein Sozialgerichtsurteil für den Betreffenden auswirken kann. Ich möchte glauben, daß, wenn man diese Dinge kennt, es dann am Gesetzgeber ist, schon im Gesetz Klarheit zu schaffen; man sollte nicht alles den Sozialgerichten überlassen. Aber, wie gesagt, wir stellen mit Befriedigung fest, gerade diese sehr umstrittene Frage wird auch von der CDU so gesehen, daß man darüber im Ausschuß noch reden kann und sehr lange und sehr ernsthaft reden sollte. Ich glaube, es kommt sehr wesentlich darauf an, bei der Anhörung von Sachverständigen die Frage, ob es z. B. richtig ist, denjenigen, der zwischen 25 % und 50 % liegt, zwangsweise zu entschädigen, einmal aus der Praxis heraus zu sehen. Die völlige Entstellung eines Gesichts durch eine Benzinexplosion im Erwerbsleben wird z. B. nach dem heutigen Brauch mit zwischen 20 und 50 % bewertet. Ich frage Sie: Ist ein Arbeiter oder ein Angestellter, dessen Gesicht durch eine solche Explosion völlig entstellt wird, nachher im Berufsleben noch ebenso wie bisher vermittlungsfähig oder kann er sich mit einer Kapitalabfindung die Basis für das künftige Leben schaffen, mit einer Abfindung, wie sie der Herr Mnister in seiner Begründung hier angedeutet hat? Ich halte das in diesem Fall für sehr zweifelhaft und möchte Sie bitten, diesen Gedanken in den Ausschußberatungen doch noch einmal bis zu Ende durchzudiskutieren. ({2}) - Ja, eben, Frau Kollegin, man kann nicht alles mit Geld gutmachen, und man muß die soziale Sicherheit auch noch unter anderen Gesichtspunkten sehen, als sie die Bundesregierung in der Begründung dieses Entwurfs dargestellt hat. Da wird so getan, als ob die Vollbeschäftigung etwas sei, was immer bleiben könnte, und man hat den Eindruck, als ob die ganzen Begründungen etwa von der Beschäftigungslage und der Vermittlungsfähigkeit des Ruhrgebiets her gesehen wurden. ({3}) Daß aber bei einem Arbeiter der irgendwo auf dem flachen Lande ist, schon von vornherein - strukturell - die Vermittlungsfähigkeit eingeengt ist, wird hier völlig vergessen. Ich glaube, daß es deshalb wertvoll ist, den Gedanken der Freiwilligkeit bei der Abfindung in diesen Fällen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, vor allen Dingen auch dann, wenn man sich den Gedanken zu eigen macht, daß eine solche Schädigung ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Betreffenden ist. Die Bundesregierung hat ja immer Muße, in allen Versammlungen, die Minister der Bundesgregierung abhalten, für die Unverletzlichkeit der Persönlichkeit einzutreten. Hier wäre also eine gute Gelegenheit, die Dinge auch einmal in die Praxis umzudeuten. Ich möchte, wie gesagt, diese Gelegenheit heute nicht benutzen, unsere bisher so sachlich geführte Debatte in die Gefahr der Polemik zu bringen. Für die Opposition dieses Hauses hat es in den vergangenen Wochen und Monaten in diesen Fragen sehr ernsthafte Überlegungen gegeben. Wir werden im Ausschuß unsere ganze Kraft dafür einsetzen, auch mit Ihnen, meine Damen und Herren von der CDU/CSU, um diese Dinge zu ringen, weil wir glauben, daß viele von Ihnen in Ihrem Arbeitsleben die gleichen Erfahrungen machen konnten, wie ich sie Ihnen vorgetragen habe. Noch eine Anmerkung zum Schluß, die mir im Laufe des gestrigen Tages in den Sinn kam, und von der ich glaube, daß sie auch im Ausschuß diskutiert werden sollte. Man sollte einmal überprüfen, ob bei dem Kreis der versicherten Personen nicht nur der Lehrling oder der Berufsfachschüler versichert werden muß, sondern auch der Studierende an einer Technischen Hochschule oder an einer Ingenieurschule. Ich kenne aus meinem privaten Lebenskreis Fälle, wo bei technisch-wissenschaftlichen Experimenten an diesen Schulen Unfallverletzungen von Studenten vorgekommen sind. Da es sich bei den Studenten um einen sozial sehr schlecht abgesicherten Personenkreis handelt, sollte man auch diese Frage einmal in die Überlegungen der Ausschußberatung mit einbeziehen. Alles in allem sind wir wohl einig mit der Ansicht des Herrn Ministers, daß dieses Gesetz den Erfordernissen der modernen Arbeitswelt gerecht werden müsse. Aber über den Inhalt dieser Formulierung, sehr verehrter Herr Minister, werden wir uns noch öfter im Ausschuß zu unterhalten haben. Es ist zu hoffen und zu wünschen, daß die Beratungen im Ausschuß von der gleichen Sachlichkeit getragen sind wie unsere Auseinandersetzung heute morgen hier. ({4})

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Das Wort hat nunmehr der Abgeordnete Storch.

Anton Storch (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11002264, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hatte nicht die Absicht, heute morgen das Wort zu ergreifen. Aber manche Darlegungen veranlassen mich, doch ans Rednerpult zu gehen. Einmal habe ich es sehr bedauert, daß bei allen Reden, die heute morgen gehalten wurden, gleichgültig von welcher Seite, sehr viel über das Materielle und über den Schaden gesprochen worden ist, den der einzelne, den die Volkswirtschaft zu tragen hat. Man hat nicht daran gedacht, daß mit jedem Unfall letztlich Schmerz, Trauer und - wo ein Unfall zu einer Verkrüppelung führt - der Minderwertigkeitskomplex für das ganze Leben gegeben ist, und all das kann man nicht mit Geld abdecken. Weil aber diese Tatsachen nun einmal bei jedem Unfall vorhanden sind, sollte man die Unfallversicherung so gestalten, daß die Menschen, die vom Unglück getroffen werden, die innere Überzeugung haben können: Du hast im Interesse der Allgemeinheit, im Interesse der Wirtschaft deines Volkes eine schwere, eine gefährliche Arbeit übernommen. Das Schicksal hat dich getroffen. Aber die anderen fühlen sich, nicht nur der Not gehorchend, sondern aus einer Verpflichtung, dazu gehalten, deine Lebensgrundlage unbedingt zu sichern. Hier muß man sich einmal die Entwicklung der Unfallversicherung ansehen. Wir wissen, daß sie sich als eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber entwickelt hat. Wir wissen ferner, daß es in einzelnen Ländern und auch bei uns in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg eine ganze Reihe von Leuten gegeben hat, die mit guten Argumenten - sage ich - gesagt haben, die Unfallversicherung sei überlebt; durch die Krankenversicherung sei ja gewährleistet, daß der einzelne bei einem Unfall die nötige Behandlung durch den Arzt und das Krankenhaus haben könne, und die Rentenverpflichtungen, die sich aus einem Unfall ergeben, könne man mehr oder weniger durch die Rentenversicherungen abdecken. Ich habe mit einem der bedeutenden Männer, die diesen Gedanken kurz nach dem Kriege vertreten haben, manches Gespräch geführt. Der englische Lord Beveridge hatte in der von ihm entworfenen Versorgung für die Staatsbürger seines Landes die Unfallversicherung ausgeschaltet. Zwei Jahre später hat er mich gefragt: Haben Sie noch die Unfallversicherung? - Ich habe ihm geantwortet: Ja, Gott sei Dank haben wir sie behalten. - Er sagte mir dann: Dazu kann ich Ihnen nur gratuStorch lieren; denn wir werden nicht daran vorbeikommen, etwas Ähnliches wiederaufzubauen. ({0}) - Er ist für mich ein sehr guter Kronzeuge, ({1}) und zwar aus einem sehr einfachen Grunde. Ich habe die Überzeugung, daß dieser Mann aus einem ehrlichen inneren Bestreben heraus versucht hat, den breiten Schichten der englischen Arbeiterschaft ein System sozialer Sicherheit zu geben, das in die heutige Zeit paßt. Ob man mit allem, was er dabei vorgeschlagen und durchgesetzt hat, einverstanden ist, ist eine ganz andere Frage, Herr Dr. Atzenroth. Wir sollten den eigentlichen Grundgedanken unserer Unfallversicherung als eines wesentlichen Elements der Selbsthilfe der Wirtschaft beibehalten und nirgendwo die Grenzlinien verwischen. Ich habe heute morgen mit einigem Staunen gehört, wie sich der Herr Kollege Wischnewski für seine Partei dafür ausgesprochen hat, daß der Arbeitgeber wieder für die ersten sechs Wochen der Verpflichtete sein soll, wenn ein Verletztengeld anstelle von Krankengeld gezahlt wird. Zu Beginn der Unfallversicherung bestand die persönliche Haftung des Arbeitgebers. Wir haben dann die Unfallversicherung in die heutige Form übergeführt, denn der einzelne Arbeitnehmer hatte zwar einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, dieser war aber in vielen Fällen nicht in der Lage, die Verpflichtung abzudecken, weil ihm dafür die nötigen Mittel fehlten. Sollten wir zu einer Regelung kommen, die wieder das Versehrtengeld vorsieht, so würde ich es im Interesse der Arbeitnehmer für sehr bedauerlich halten, wenn die Gemeinhaftung der Arbeitgeber in der Unfallversicherung für die ersten sechs Wochen der Weiterzahlung des Lohnes nicht mehr gegeben wäre. Herr Abgeordneter Atzenroth, Sie haben noch heute Bedenken gegen die Selbstverwaltung in der Unfallversicherung und der Parität von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und Sie stehen noch heute auf dem Standpunkt, der früher einmal bei der Festsetzung der Sozialbeiträge und der Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane galt: Jeder ist in dem Umfang an der Selbstverwaltung beteiligt, wie er durch die Beitragszahlung an der Aufbringung der Mittel beteiligt ist. Auch Sie, Herr Kollege Atzenroth, werden anerkennen, daß letztlich die Umlage für die Unfallversicherung nicht aus dem persönlichen Gewinn des Arbeitgebers gezahlt wird, sondern daß sie, wie jede andere Betriebsausgabe auch, von den Erträgnissen des Betriebes abgesetzt wird, wenn man einen Gewinn aus dem Betrieb errechnet. Was in den Betrieben erarbeitet wird, kommt durch eine Gemeinschaftsleistung der Unternehmer und der Arbeitnehmer zusammen. Wenn aus diesem gemeinschaftlich Erarbeiteten dann der Beitrag gezahlt wird, sollte hier auch der Arbeitnehmer mitwirken. ({2}) - Herr Kollege Atzenroth, alle Ihre Freunde aus dem Arbeitgeberlager, die in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung, in diesem Fall: der Unfallversicherung, mitarbeiten, haben keine schädlichen Auswirkungen dieser neuen paritätischen Besetzung gefunden. Deshalb sollten auch Sie heute nicht mehr darüber reden. ({3}) Dann, Herr Kollege Atzenroth, habe ich sehr bedauert, daß Sie hier gesagt haben, es sei mehr oder weniger Aufgabe der Fürsorge, für denjenigen zu sorgen, der infolge eines Wegeunfalles nicht mehr in der Lage ist, seine volle Arbeitskraft einzusetzen. Herr Kollege Atzenroth, auch hier sollten Sie mit einem großen Teil Ihrer Freunde aus dem Unternehmerlager Schritt halten, die der Meinung sind, daß die Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Wegeunfälle eine einfach notwendig gewordene Weiterentwicklung der Unfallversicherung ist. Wenn Sie sagen, bezüglich der Wegeunfälle seien die Unternehmer nicht in der Lage, die Sicherheitsvorrichtungen wie in den Betrieben zu treffen, dann mögen Sie zum Teil recht haben. Aber eines ist doch klar, Herr Kollege Atzenroth: Wenn heute irgendwo ein Betrieb aufgebaut wird, in dem 10-, 12-, 15 000 Menschen beschäftigt sind, und wenn man sich dabei keine Gedanken darüber macht, wie die Zugangswege zu diesem Betrieb sind, wenn man auf diesem Gebiet nichts tut oder vielleicht nichts machen kann und der Weg gehört doch letzten Endes zumindest hinsichtlich der persönlichen Gefahr mit der Arbeit im Betrieb zusammen -, dann sollte man um Gottes willen so etwas nicht in der Öffentlichkeit verlautbaren. Dabei werden Sie in Ihren eigenen Kreisen kaum einen Widerhall finden. Diese Fortentwicklung der Unfallversicherung zu der Mitversicherung des Weges zur Arbeit und der Mitversicherung all derjenigen Berufskrankheiten, die mehr oder weniger zur Invalidität führen, ist meines Erachtens das allerbeste und stellt den hieran Beteiligten, auch den Arbeitgebern, das allergrößte Lob aus. Frau Kollegin Friese-Korn hat gesagt, es wäre doch wohl zweckmäßig, gemäß dem Entwurf der Freien Demokraten wieder einmal vorweg eine Verbesserung der Leistungen gesetzgeberisch festzulegen. Ich glaube, Frau Kollegin Friese-Korn, der Gesetzentwurf wird, wie er vorliegt, Ihren Wünschen für die Zukunft restlos gerecht. Er geht vielleicht sogar noch etwas weiter. Wir sollten, wenn wir eine Reform machen, das nicht in der Form tun, daß wir heute eine kleine Besserstellung bringen und morgen wieder eine, so daß in dem großen Rest nachher vielleicht auch der eine oder andere Widerhaken drin ist, mit dem wir fertigwerden müssen. Dann wird das Schlußgesetz als etwas sehr Schlechtes hingestellt, weil man, wie vorhin einmal gesagt wurde, die Rosinen vorher aus dem Kuchen gepickt hat. Nun ja, ich bin der Meinung, man sollte Kuchen ohne Rosinen ebenso wohlschmeckend finden; man kann es zumindest. Ich bin also der Meinung, wir sollten doch so verfahren, wie der Berichterstatter für Ihren Gesetzentwurf vorgeschlagen hat: jetzt keine Regelung vorweg schaffen, sondern durch das Gesetz nachher hier eine völlig klare Linie schaffen. Meines Erachtens müßte es möglich sein, bei den wenigen Fällen, die Sie vor Augen haben, diesen jungen Menschen zu helfen, indem man von der Schule aus eingreift; und man wird das auch tun in dem Moment - doch, Frau Friese-Korn! -, wo man bei der Schulleitung oder aber auch in den Ministerien, die in den Ländern dafür zuständig sind, weiß, daß in spätestens einem halben Jahr durch Gesetz eine Regelung geschaffen sein wird, bei der es für diese jungen Leute keine Schwierigkeiten mehr geben wird; sie werden die Schule weiter besuchen können. Wir sollten also, meine ich, gerade bei diesem Gesetz wirklich mit der Liebe zu den arbeitenden Menschen an die Arbeit gehen und sollten das Gesetz so gestalten, daß man später wirklich sagen kann: In Deutschland hat man von den Arbeitnehmern, hat man von den breiten Schichten des Volkes, nach dem Kriege Ungeheures verlangt; aber man ist auch gewillt, ihnen gerecht zu werden auf den Gebieten, wo sie Gerechtigkeit für sich in Anspruch nehmen können. ({4})

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Das Wort hat noch einmal der Kollege Atzenroth.

Dr. Karl Atzenroth (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000057, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Meine Damen und Herren, ich muß wegen der Ausführungen von Herrn Kollegen Storch Ihre Geduld noch einmal kurz in Anspruch nehmen. Herr Kollege Storch, Sie haben mir unterstellt, ich hätte die Forderung erhoben, die Unternehmer aus der Entschädigungspflicht für die Wegeunfälle zu befreien. Kein Wort habe ich davon gesagt, und ich denke gar nicht daran! ({0}) - Ja, bitte, lesen Sie das Protokoll nach. Ich habe gar nicht daran gedacht, eine solche Forderung zu erheben. Ich habe nur die Forderung nach einer klaren Linie erhoben. Entweder bleiben wir bei der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht, oder wir ziehen ein ganz neues Sozialgesetz auf. Nun zur Frage der paritätischen Beteiligung der Arbeitnehmer in den Berufsgenossenschaften -: Herr Kollege Storch, Sie wissen doch ganz genau, daß ich im Jahre 1950 sehr aktiv an dieser paritätischen Ausgestaltung teilgenommen habe. Ich selber bin in einem solchen Organ tätig; ich arbeite mit den Arbeitnehmern in diesem Organ seit mehreren Jahren im besten Einvernehmen zusammen. Ich habe auch niemals irgendeinen Vorwurf gegen die paritätische Besetzung der Organe erhoben. Was ich hier gefordert habe, ist etwas ganz anderes: die gleichmäßige, die paritätische Beteiligung an den Kosten, ohne daß etwa dem Arbeitnehmer dadurch mehr Kosten entstehen sollen, Herr Kollege Storch; im Gegenteil, er soll dieselben Bezüge erhalten. Aber vielleicht wäre es richtig, wenn alle diese Leistungen, die ja ein Teil des Lohnes des Arbeitnehmers sind, nach entsprechender Erhöhung von ihm getragen würden unter dem Gesichtspunkt, daß er erkennen soll, welch gewaltiger Anteil von seinem Lohn für seine soziale Sicherheit abgeführt wird. Das soll er sehen, das. soll er deutlich erkennen können, Herr Kollege Storch. Er soll wissen, daß augenblicklich ein Drittel seines Lohnes für die soziale Sicherheit abgeführt wird. Dann wird er mit viel größerer Sorgfalt sich Gedanken darüber machen, wie diese soziale Sicherheit ausgestaltet werden soll. Aber die Vorwürfe, die Sie mir hier gemacht haben, muß ich entschieden zurückweisen. Ich bin niemals gegen die paritätische Besetzung der Organe gewesen und habe auch heute nichts Derartiges gesagt. Auch habe ich mit keinem Wort etwas davon gesagt, daß die Wegeunfälle nicht von der Berufsgenossenschaft entschädigt werden sollen.

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Damit ist die Rednerliste zu diesem Punkt erschöpft. Wir kommen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung der beiden Entwürfe. Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung soll nach einer Vereinbarung im Ältestenrat an den Ausschuß für Sozialpolitik als federführenden Ausschuß und an den Haushaltsausschuß zur Mitberatung überwiesen werden. ({0}) - Offensichtlich ist das doch im Ältestenrat geprüft worden, und der Ältestenrat hat anscheinend festgestellt, daß hier doch einige haushaltsrechtliche Fragen zu klären sind. ({1}) - Ich glaube, es wird trotzdem nichts schaden, wenn wir den Entwurf auch an den Haushaltsausschuß überweisen. Wenn der Haushaltsausschuß feststellt, daß er damit nichts zu tun hat, genügt das ja. - Herr Abgeordneter Schellenberg zur Geschäftsordnung!

Dr. Ernst Schellenberg (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11001954, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich halte es der Arbeitsökonomie wegen nicht für ratsam, diesen Gesetzentwurf, durch den keine Mehrbelastung für den Haushalt eintritt, an den Haushaltsausschuß zu überweisen.

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Meine Damen und Herren, der Ältestenrat hat zunächst vorgeschlagen, diesen Entwurf an den Ausschuß für Sozialpolitik als federführenden Ausschuß zu überweisen. Über diese Frage stimmen wir jetzt ab. Wer der Überweisung des Entwurfs an den Ausschuß für Sozialpolitik als federführenden Ausschuß zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Es ist so beschlossen. Ferner ist vorgeschlagen worden, den Entwurf zur Mitberatung an den Haushaltsausschuß zu überweisen. Dagegen ist soeben angeregt worden, diese Überweisung zu unterlassen. Ich darf darüber abstimmen lassen. Wer dafür ist, daß der Entwurf zur Mitberatung an den Haushaltsausschuß überwiesen wird, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer Vizepräsident Dr. Preusker ist dagegen? - Das letztere ist eindeutig die Mehrheit. Also ist dieser Entwurf nur an den Ausschuß für Sozialpolitik überwiesen. Nunmehr kommen wir zur Behandlung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung. Hier muß ich die antragstellende Fraktion auf etwas aufmerksam machen. Die Frau Kollegin Friese-Korn hat vorhin gemeint, wenn dieser Antrag in zweiter Lesung angenommen würde, sei damit eine Rückverweisung an den Ausschuß verbunden. Das ist nicht der Fall. Wir stimmen hier ab, und wenn bis zur Beendigung der Abstimmung in zweiter Lesung kein Antrag auf Rückverweisung erfolgt - über den dann vorher abzustimmen wäre -, würde im Falle der Annahme des Antrags, weil keine Änderungsanträge vorliegen, unmittelbar anschließend die dritte Lesung erfolgen. Nachdem ich hierauf hingewiesen habe, komme ich zur zweiten Lesung. ({0}) - Zur Abstimmung hat das Wort Frau Friese-Korn.

Lotte Friese-Korn (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11000597, Fraktion: Freie Demokratische Partei (FDP)

Ich habe vorhin gebeten, den Ausschußantrag abzulehnen. Das muß ein Hörfehler gewesen sein.

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Danach ist kein Antrag auf Rücküberweisung gestellt. Wir stimmen nunmehr in zweiter Lesung über den von der Fraktion der FDP eingebrachten Gesetzentwurf ab. Der Antrag des Ausschusses geht dahin, diesen Gesetzentwurf der Fraktion der FDP abzulehnen. Da keine Änderungsanträge vorliegen, rufe ich auf § 1, - § 2, - § 3, - § 4, - Einleitung und Überschrift. Wer dem Entwurf der Fraktion der FDP mit den soeben aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. Das letztere ist eindeutig die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist also entsprechend dem Antrag des Ausschusses abgelehnt. Damit entfällt auch eine dritte Lesung. Ich rufe nunmehr den von gestern übriggebliebenen Punkt 8 der Tagesordnung auf: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 9. September 1957 zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern ({0}); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses ({1}) ({2}) ({3}) Dazu liegt der Schriftliche Bericht des Finanzausschusses auf Drucksache 718 vor. Berichterstatter ist Herr Abgeordneter Königswarter. ({4}) - Er verweist auf den Schriftlichen Bericht. Der Abgeordnete Seuffert hat sich zum Wort gemeldet. Ich erteile ihm das Wort. Meine Damen und Herren, ich bitte für diese letzten Minuten noch um etwas Ruhe.

Walter Seuffert (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11002165, Fraktion: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Abkommen verdient selbst am Schluß einer sehr belasteten Tagesordnung noch einige Bemerkungen, nicht, weil etwas dagegen zu sagen wäre, daß dieses Abkommen oder überhaupt solche Abkommen abgeschlossen werden, sondern weil die Tatsache festzustellen ist, daß wir infolge der bestehenden deutschen Steuergesetzgebung nunmehr zwangsläufig in eine Situation geraten sind, in der wir derartige Abkommen nicht abschließen und überhaupt die Besteuerung von Kapitaldividenden im internationalen Verkehr nicht sinnvoll regeln können, ohne daß dabei eine ganz ungerechtfertigte Bevorzugung ausländischer Kapitalgesellschaften vor deutschen Kapitalgesellschaften entsteht und dadurch, was das schlimmste ist, ein sehr ernstzunehmender Anreiz dafür geschaffen wird, daß deutsche Unternehmen, deutsche Gesellschaften - und gerade diejenigen, bei denen das am unerwünschtesten wäre - ihren Sitz ins Ausland verlegen, weil sie dadurch Vorteile haben. Daß dem so ist, ist eine Konsequenz des sogenannten gespaltenen Körperschaftsteuersatzes, also derjenigen Form der Körperschaftsteuer, die eingeführt worden ist und durch die Steuergesetzgebung des vorigen Jahres noch weiter aufgespalten worden ist gegen jede Logik des Gesetzes und der Besteuerung selbst, unter sehr großem finanziellem Aufwand, nur auf Grund von - wie wir immer wieder feststellen müssen - Interessentenwünschen, ohne jede Rechtfertigung durch eine irgendwie vertretbare Kapitalmarktpolitik, nicht im Interesse irgendeines Aktionärspublikums, sondern nur im Interesse von einigen großen Gesellschaften. Meine Damen und Herren, Sie sehen aus dem vorgeschlagenen Art. 6 des Zusatzprotokolls, daß die Abzugssteuer, die für Zahlungen von in Deutschland verdienten Dividenden, die in die Schweiz fließen, erhoben werden soll - das ist praktisch der Anteil der deutschen Steuern an der Gesamtbesteuerung dieser Dividenden; denn diese Abzugssteuer wird ja auch auf die Schweizer Steuer angerechnet -, 15 % betragen soll. Sie können ohne weiteres davon ausgehen, daß das weitere Zusatzprotokoll, das bereits im Ausschußbericht angekündigt wurde, schon besteht. Es ist nämlich schon paraphiert, und Sie können davon ausgehen, daß dieser Satz - 15 % - für die Fälle einer Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an einer deutschen von mehr als 25 % des Kapitals der Tochtergesellschaft auf 25 % vorgesehen ist. Trotzdem entsteht, wie Sie aus dem Ausschußbericht auch sehen, dadurch eine sehr wesentliche Schlechterstellung der deutschen Gesellschaften in einigen wichtigen Fällen. Es handelt sich hier um die Besteuerung der Ausschüttungen von einer Kapitalgesellschaft an die andere - wobei ich immer unterstelle, daß es berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne des deutschen Körperschaft3162 steuergesetzes sind -, also von der Tochter an die Mutter, je nachdem, ob das eine inländische oder ausländische Muttergesellschaft ist. In der Annahme, daß die Ausschüttungen bei der Muttergesellschaft weiter ausgeschüttet worden sind, werden auf solche Ausschüttungen, wenn die Muttergesellschaft eine Deutsche ist, bei der Tochter 15 %, bei der Mutter unter der Voraussetzung, daß die Beteiligung steuerbegünstigt, d. h. eine Beteiligung von mehr als 25 % ist, nichts mehr gezahlt. Wenn die Beteiligung nicht steuerbegünstigt ist, werden sowohl bei der Tochter wie bei der Mutter 15 % auf solche Ausschüttungen erhoben. Ist die Muttergesellschaft eine ausländische, so sind nach dem vorgesehenen weiteren Zusatzprotokoll, wenn es sich um eine Beteiligung unter 25 % handelt, bei der Tochter 15% und bei der Mutter 15%, wenn es sich um eine Beteiligung von über 25% handelt, bei der ausländischen Muttergesellschaft 25% abzuziehen. Sie sehen also hier bereits eine sehr merkwürdige Vorkehrung. Man soll nämlich auf eine Beteiligung von 25 oder 26 % mehr Steuer zahlen, als wenn die Beteiligung geringer ist, ein an und für sich -das will ich gleich sagen - praktisch gänzlich unmögliches Prinzip. Denn es ist das Wesen einer Aktiengesellschaft, daß der Aktionär den Umfang seines Besitzes an Aktien nicht zu deklarieren hat, und es ist praktisch undenkbar, daß ich, wenn ich bei einer Beteiligung von 26 % mehr Steuer zu zahlen habe als bei einer von 24 %, gezwungen werden kann, diese Beteiligung offenzulegen. Es gibt genug Wege, sich die wirtschaftlichen Vorteile sowohl stimmrechtsmäßig wie ertragsmäßig einer größeren Beteiligung zu verschaffen, ohne die letzten 1 oder 2 % offen zu deklarieren. Ich halte also die Meinung, daß man diesen höheren Steuersatz für Beteiligungen, die über 25 % hinausgehen, erzwingen und praktizieren könnte, schon an und für sich nicht für begründet. Nun kommt aber der weitaus interessantere Fall, in dem nämlich die Muttergesellschaft die ihr zufließenden Ausschüttungen nicht weiter ausschüttet, sondern in ihrem eigenen Vermögen behält. Das ist der Fall, daß die Muttergesellschaft eben die Spitze des ganzen Konzerns ist und deswegen nach den Gesichtspunkten des Konzerns diese Ausschüttungen zum Ausbau des Konzerns, zum Erwerb weiterer Beteiligungen usw. verwendet, oder der Fall, daß diese Muttergesellschaft eben diejenige Holdinggesellschaft ist, in die sich der Besitzer eines großen Industriekomplexes sozusagen verwandelt hat, die gleichzeitig seine eigene Vermögensverwaltung darstellt, mit anderen Worten, diejenigen Gesellschaften, wo der Zweck der ganzen Ausschüttungen bereits erreicht ist, wenn sie sich im Vermögen der Muttergesellschaft befinden. In diesen Fällen sieht die Sache so aus: Ist die Muttergesellschaft eine inländische Gesellschaft, so werden auf die Ausschüttungen bei der Tochter 15 % und bei der Mutter im Wege der Nachsteuer 36%, zusammen 51% erhoben, und zwar unter der Voraussetzung, daß es sich um eine steuerbegünstigte Beteiligung von mehr als 25 % handelt. Liegt diese Steuerbegünstigung nicht vor, so zahlt die Tochter 15 %, die Mutter sogar 51 %. Handelt es sich um eine ausländische Muttergesellschaft, so sind bei einer Beteiligung von 25 % und darüber bei der inländischen Tochtergesellschaft 15 %, bei der Abführung an die Mutter 25 %, zusammen höchstens, wenn das Bestehen der in diesem Falle steuerschädlichen 25%igen Beteiligung nachgewiesen werden kann, 40%, zu zahlen, im anderen Falle 15% bei der Tochter und 15% bei der Mutter, zusammen 30%. Dabei werden die Abzüge von 25% bzw. 15% bei der ausländischen Steuer angerechnet. In diesem Falle zahlt also die ausländische Muttergesellschaft - und hier handelt es sich um die Gesellschaften, die die Konzernspitze selber darstellen, oder um die Vermögensverwaltung des Konzernbesitzers selbst - 30% bis höchstens 40% -falls die 40% erreichbar wären - statt 51% im Falle einer inländischen Muttergesellschaft. Welch ein Anreiz, meine Damen und Herren, für solche Gesellschaften, sich ins Ausland zu verlagern! Welch ein Vorteil für ausländische Gesellschaften! Diese unmögliche Situation ist zwangsläufig entstanden, weil Sie durch das unmögliche System des gespaltenen Körperschaftsteuersatzes die Konzernbesteuerung in zwei Teile zerlegt haben - teils bei der Tochter, teils bei der Mutter -, von denen der eine Teil, nämlich die Nachsteuer, klar und deutlich nur im Inland, nicht bei ausländischen Muttergesellschaften, erhoben werden kann. Diese Differenz können Sie durch den Sperrsatz, durch den Abzugssatz, der bei dem Transfer von im Inland verdienten Kapitaldividenden ins Ausland zu erheben ist, nicht wettmachen; denn angesichts der Verhandlungslage bei den internationalen Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Sperrsatz in dieser Höhe nicht zu erzielen. Der Abzugssatz zeigt vielmehr innerhalb der internationalen Verhandlungen eine deutlich sinkende Tendenz. Sie sehen ja aus diesem Abkommen selbst, daß als internationaler Normalsatz - bei einer normalen Körperschaftsbesteuerung - höchstens 10 % noch zu erreichen sind. Für den früheren gespaltenen Körperschaftsteuersatz - die 30/45-Lösung - waren höchstens 15%, für die jetzige 15/51-Lösung sind nur 25 % zu erreichen, aber auch nur da, wo eine 25%ige Beteiligung nachgewiesen und offengelegt wird. Damit kann man aber meines Erachtens nicht rechnen. Wir können also weder durch Abkommen noch durch eine sonstige einseitige Regelung der internationalen Besteuerung eine sinnvolle Besteuerung dieser Fälle, solange diese deutsche Steuergesetzgebung besteht, erreichen, ohne daß ausländische Konzernspitzen und Muttergesellschaften völlig ungerechtfertigt begünstigt werden und ohne daß ein außerordentlich gefährlicher Anreiz besteht, daß sich derartige Muttergesellschaften vom Inland ins Ausland verlegen. Dazu kommt noch, daß das, was man hier versucht hat und was in keiner Weise zureicht, auf dem praktisch unmöglichen Prinzip beruht, daß die 25%ige Beteiligung nicht wie bisher überall steuerbegünstigt sein soll, wodurch der Beteiligungsbesitzer einen Anreiz und ein Interesse daran hat, diese Beteiligung offenzulegen. Sie soll vielmehr steuerbelastet sein. Unter diesen Umständen wird sie nicht bestehen. Wer wird unter diesen Umständen solche Beteiligungen offenlegen wollen? Es ist mir auch aus anderem Zusammenhang bekannt, daß das Bundesfinanzministerium neuerdings auf dem Standpunkt steht, auch bei der innerdeutschen Besteuerung könne man gezwungen werden, auf die steuerbegünstigte Schachtelbeteiligung über die Nachsteuer usw. mehr Steuern zu zahlen, als man zu zahlen hätte, wenn die Beteiligung nicht steuerbegünstigt wäre. Ich halte eine solche Ansicht für unmöglich und für praktisch nicht durchführbar. Wenn Sie, meine Damen und Herren von der Mehrheit, unter diesen Voraussetzungen und unter Bestehenbleiben dieser innerdeutschen Gesetzgebung, die wir immer wieder. aufs schärfste bekämpfen werden, die Verantwortung dafür übernehmen wollen, daß solche Doppelbesteuerungsabkommen verabschiedet werden, so müssen wir sie Ihnen überlassen. Wir können diesem Abkommen nicht die Zustimmung geben.

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Schmidt ({0}).

Dr. Otto Schmidt (Mitglied des Bundestages)

Politiker ID: 11002015, Fraktion: Christlich Demokratische Union Deutschlands/Christlich-Soziale Union in Bayern (CDU/CSU)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir verkennen gar nicht, Herr Kollege Seuffert, daß es nach Verabschiedung des neuen Körperschaftssteuertarifs zu gewissen Schwierigkeiten gekommen ist und kommen mußte. Darüber waren wir uns bei der Verabschiedung der Novelle zum Körperschaftssteuergesetz im klaren. ({0}) Wir haben damals im Bundestag eine Entschließung gefaßt, daß hier nach einer Harmonisierung gesucht werden müsse, und hatten die Bundesregierung ersucht, diesen Tatbestand zu überprüfen. Ich will jetzt auf die komplizierten Tatbestände, die hier zugrunde liegen, nicht eingehen; da ist hier nicht der rechte Ort. Es ist eine dem Hause bekannte Tatsache, und Sie wissen auch, Kollege Seuffert, daß wir diese Angelegenheit im Ausschuß erörtert haben und daß das Bundesfinanzministerium bereit ist, die Dinge zu überprüfen, und bereits einen Ausweg sieht, wie man sie meistern kann. Die Schwierigkeiten, die Sie aufzeigen, insbesondere gewisse Gefahren der Abwanderung, sind - nach unserer Auffassung jedenfalls - im wesentlichen theoretischer Natur. Es ist kein Grund, die Dinge zu dramatisieren, vor allem angesichts der ausgesprochen politischen Gesichtspunkte, die uns veranlaßt haben, den gespaltenen Körperschaftsteuertarif aus kapitalmarktpolitischen Gründen durchzusetzen. Wir wissen, daß Sie damit nicht einverstanden sind. Wir werden darin wahrscheinlich auch nicht zu einer Übereinstimmung kommen. Uns bewegen andere politische Ziele als Sie. Aber Sie werden Verständnis dafür haben, daß wir unsere politischen Ziele nicht deshalb außer acht lassen, weil es möglicherweise mit einzelnen Unternehmungen, besonders in bezug auf die Schweiz, Schwierigkeiten geben könnte. Wir bitten daher das Hohe Haus, dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz zuzustimmen.

Dr. Victor Emanuel Preusker (Mitglied des Präsidiums)

Politiker ID: 11001749

Meine Damen und Herren, es handelt sich bei dem vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen, Drucksache 543, um ein internationales Abkommen, das also auch in der zweiten Lesung nur insgesamt zur Abstimmung aufgerufen wird. Wer dem Abkommen zuzustimmen wünscht, den bitte ich hiermit um das Handzeichen. - Ich bitte um die Gegenprobe. - Das erste war die Mehrheit. Damit ist die zweite Beratung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz abgeschlossen. Ich eröffne die dritte Beratung und darf diejenigen, die dem Doppelbesteuerungsabkommen in der Fassung der Drucksache 543 zuzustimmen wünschen, bitten, sich zu erheben. -Ich darf um die Gegenprobe bitten. - Enthaltungen? - Ich stelle fest: das Doppelbesteuerungsabkommen ist bei zahlreichen Enthaltungen angenommen worden. Damit sind wir am Ende der Tagesordnung dieser Woche angekommen. Ich berufe die nächste Sitzung des Deutschei ßundestages auf Mittwoch, 28 Januar, 15 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen.